BayHStA Staatsrat 382 26 Seiten.

Datum der Genehmigung durch den Kurfürsten: 26. Februar 1802.

Anwesend: Montgelas, Morawitzky, Hertling; [MA:] Krenner sen., Zentner, [MF:] Krenner jun., Hartmann, Steiner, Schenk, [MJ:] Löwenthal, Stengel, Stichaner, [MGeistl:] Branca.

Vortrag Zentners über den Beitrag der Rittersitze und »sonstigen Befreiten« im Herzogtum Berg zu den Baukosten der Pfarrkirchentürme und »Abhänge«. Die Unterhaltspflicht ist rechtlich abgesichert und wird durch Edikte von 1711 und 1749 bestätigt. Ein entgegenstehendes Reskript von 1756 ist zu korrigieren.

{2r} 1. Über den Beitrag der Rittersitze und sonstigen Befreiten in dem Herzogthume Berg zu den Baukösten der Pfarrkirchenthürme und Abhänge, erstattete Herr geheimer Rath von Zentner nach Beurteilung der von dem Herrn geheimen Finanz-Referendär von Schenk wegen diesem Gegenstande geäuserten Meinung und Einsicht der eingesendeten Acten, den nach einem Auftrage des Staatsrathes gefertigten Vortrag, worin er anführte, wie das gemeine Recht und das Consilium Tridentinum die Concurrenz der Pfarrgenoßen zu {2v} Unterhaltung der Kirchengebäude überhaupt bestimme, und wie in dem Herzogthume Berg die in den Jahren 1711 und 1749 erlassene Edicte diese Bestimmungen des juris communis bestättiget, und diese Verbindlichkeit auf alle Pfarrgenoßen ohne Unterschied erstrecket, dann wie in dem Jahre 1756 auf Beschwerden der Besitzer der Rittersitze ein diese vordere Bestimmung aufhebendes Reskript veranlaßet worden92.

Herr von Zentner zeigte, daß dieses Reskript vom Jahre 1756 ganz auf unrichtigen Voraussetzungen beruhe, und Seine Churfürstliche Durchlaucht deswegen vollkommen berechtiget seyen, dasselbe zu erläutern und die dadurch veranlaßte Widersprüche gegen die gemeinen Rechte und die vordere, aus einem richtigen Gesichtspunkte gefaßte Verordnungen zu heben und den wahren gesetzlichen Stand der Sache wiederum herzustellen.

Dieses könne aber nur dadurch geschehen, wenn der Eingang des Reskripts auf folgende Art gefaßet werde:

»Seine Churfürstliche Durchlaucht hätten sich den Inhalt der verschiedenen in dem Herzogthum Berg über die schuldige Concurrenz der Rittersitze und sonstiger Freyen zu den Baukösten der Kirchenthurme und Abhänge ergangenen General Verordnungen mit Vernehmung {3r} Ihres geheimen Staatsrathes vortragen lassen, und da dieselbe gefunden hätten, daß die General Verordnungen von 1711 und 1749 genau diejenige rechtliche Bestimmungen darüber enthalten, welche der Natur der Sache, und den gemeinen Rechten gemäs seyen, und daß die dawider entstandene Widersprüche von seiten der Gefreiten und Besitzer der Rittersitze daher gekommen seyen, daß man diese Gemeindslasten, die einem jeden Pfarrgenoßen ohne Unterschied obliegen, mit anderen öfentlichen Abgaben vermischt habe, und daß man aus der bisherigen verschiedenen Art des Beitrages dieser Gefreiten, die rechtliche Verbindlichkeit derselben selbst zu bezweifeln angefangen und darnach das Reskript von 1756 zum Nachtheil der Nichtgefreiten angewendet habe, so fänden Sie sich bewogen, jene Normal Verordnungen von 1711 und respee. 1749 als die einzige richtige Norm über die in dergleichen Fällen vorkommende Fragen, zu erneuern und zu bestättigen, und darnach zu verordnen, daß etc.

Was die Art der Concurrenz betreffe, so solle man sich nach Übereinkunft und dem Herkommen eines ieden Ortes richten, und wenn darüber Zweifel entstehen, das billige Ermessen des geheimen Raths nach einem geometrischen Verhältnis des Vermögens {3v} der Pfarrgenossen darüber eingeholet werden.«

Die Ursache dieser letzten Bestimmung wäre, weil diese Last der Pfarrgenossen an sich eine Personallast seye und eigentlich nicht auf den Gütern liege, weshalben die Art der Konkurrenz sehr verschieden seyn könne, und es dabei meistens auf das Herkommen ankomme.

Von dem Beitrage der Cameral Güter wäre Umgang zu nehmen, weil derjenige, der nur Güter in einer Pfarrgemeinde liegen habe, nach der Regel nur im äusersten Nothfalle zu einer Concurrenz verbunden werden könne.

Die von dem geheimen Rat von Zentner in Antrag gebrachte Erläuterung des Reskriptes vom Jahre 1756 wurde von dem Staatsrathe mit folgenden Zusätzen genehmiget, daß statt dem geometrischen Verhältnis des Vermögens bei der Art der Concurrenz, wo über das Herkommen Zweifel entstehen würden, das Ermessen des geheimen Raths nach einem billigen Verhältnis eintretten, dann die Cameral Pächter als Parochiane zu einer gleichen Concurrenz angehalten werden sollen.

Der dem Johann Goddebauer während der französischen Besetzung entwendete Weizen wird noch vor der allgemeinen Entschädigung durch anteilige Beiträge der Untertanen und der Hofmarksherren des Gerichts Rottenburg ersetzt.

{4r} 2. Herr geheimer Justiz-Referendär von Stichaner legte die berichtliche Meinung vor, so die General Landesdirektion wegen dem Gesuch des Johann Goddebauer von Mausham um Ersatz der ihm bei der französischen Invasion hinweggenommenen 26 Schäfl Waitzen abgegeben, und äuserte, daß er sich mit dieser Meinung, den Ersatz dieses Getraides bis auf die allgemeine Parification der Natural Lieferungen zu verschieben, nicht vereinigen könne, sondern antragen müsse, den Ersatz dieser 26 Schäfl Waitzen durch partielle Concurrenz des Gerichts Rottenburg in Geld nach mäsigen Anschlag und dem mittleren Schrannenpreis um so mehr itzt schon leisten zu lassen, als die allgemeine Parification noch lange, und vielleicht aus wichtigen Gründen gar nicht eintretten könne, und es für den Goddebauer, der als Eigenthümer dieses Waitzen Quanti aufgetretten, zu hart seye, diesen Betrag über die ihn getrofene Concurrenz entbehren zu müssen.

Der Antrag des Referenten wurde in dem Staatsrathe zwar genehmiget, doch solle vor dessen Ausführung durch die General Landesdirektion die Concurrenz-Tabellen des Gerichts Rottenburg eingefodert, und daraus sowol die {4v} wehrend der feindlichen Occupation von dem darin liegenden Hofmarktsherrn, als den einzelnen Unterthanen geleistete Natural Getraid-Concurrenzen untersuchet, sohin dem Ermessen der General Landesdirektion überlassen werden, den Ersatz der in Frage stehenden 26 Schäfl Waitzen in Geld nach einem billigen Anschlag denjenigen aufzulegen, welche in dem Verhältniße ihrer Besitzungen gegen andere bei der Concurrenz zu wenig getragen haben.

Die den Brüdern Rigal zum Zweck der Seidenproduktion gewährten Vorrechte und die entsprechenden Abmachungen sollen überprüft werden. Sodann ist zu entscheiden, ob der bestehende Vertrag beizubehalten oder ein neuer zu schließen ist.

3. Herr geheimer Rath von Zentner führte aus den Acten an, wie das den Gebrüdern Rigal ertheilte Seiden-Plantage Privilegium in Heidelberg entstanden, durch welche Ereignisse solches in Rückgang und Verfall gekommen, welche beträchtliche Entschädigungsfoderungen von den Interessenten aufgestellet, und auf welche Art der darüber entstandene Streit mittels eines im Monate November 1793 mit erwehnten Regalischen Gebrüdern abgeschloßenen Vergleichs, den Herr von Zentner ganz ablas, beigelegt und befriediget worden. {5r} Herr geheimer Rath von Zentner verlas den am 1. November des nämlichen Jahres mit den beiden Rigalischen Gebrüdern wegen Fortsetzung des Seidenbaues in der Rheinpfalz und Fortführung der Seidenfabrik weiter abgeschlossenen Vergleich, so wie den Bericht, den das rheinpfälzische Landeskommissariat wegen Einziehung der dadurch den Rigalischen Erben als Lehen überlassenen, zur ehemaligen Seidenfabrik zu Heidelberg gehörig gewesenen Gebäude samt Gärten erstattet, und legte einen Reskripts-Entwurf zur Genehmigung des Staatsrathes vor, wodurch dem rheinpfälzischen Landeskommissariat aufgetragen wird, nach vorgängiger Untersuchung: ob nicht allenfalls durch diese Lehenbegebung ein wahrer Nutzen für das Land bezielet worden, oder ob nicht vielmehr die Thatumstände, worauf diese Lehenbegebung sich gründen, ganz unrichtig seyen, in keinem Falle mithin daraus eine Verbindlichkeit für seine Churfürstliche Durchlaucht entstehen könne, die Einziehung dieser Avulsorum in via juris vornehmen zu lassen.

Auch solle die schon im Jahre 1798 beschlossene Untersuchung: ob, und in wie weit die Rigalischen Brüder die ihnen auferlegten Bedingniße in Emporbringung der Seidenspinnerey und Fabrik genüget haben, {5v} nächstens erlediget werden. Dann seye in einer gemeinschaftlichen Sitzung der staatsrechtlichen, und staatswirthschaftlichen Deputation nach Vortrage der letzteren in reife Erwägung zu ziehen, in wie weit der mit den Rigalischen bestehende Contract beizubehalten, oder ein neuer mit denselben zu schließen, oder welche sonstige zweckmäßige Einrichtungen in Ansehung der Seidenkultur zu trefen seyn möchten.

Dieser Reskripts-Entwurf wurde von dem Staatsrathe nach gehaltener Umfrage genehmiget, dabei aber beschloßen, die bestehende Allodial- und Fideikommis-Ergänzungs-Commission auf den mit den Rigalischen Gebrüdern abgeschloßenen ersten Vergleich und dadurch zugestandene beträchtliche Summe baarer Staatsgelder aufmerksam zu machen, und ihr die weitere Einschreitungen wegen einen allenfallsigen Regres der Staatskasse an die Allodial Masse des verstorbenen Herrn Churfürsten Carl Theodor Durchl. zu überlassen.

Der Staatsrat beschließt, Stichaners Anträge bezüglich der Schuldforderung des Zürcher Handelshauses Leu et Comp. gegen die Erben des verstorbenen Kurfürsten Karl Theodor vorerst auf sich beruhen zu lassen.

{6r} 4. In einem schriftlichen Vortrage legte Herr geheimer Justiz-Referendär von Stichaner die Verhältnisse vor, welche bei der Schuldfoderung des Zürcher Handlungshauses Leu et Comp. für die an den verstorbenen Herrn Churfürsten Carl Theodor Durchlaucht zu 4½ Procent Interesse hergeschossene 15.000 Stück Louis d’or eintretten, zu welchem Zwecke und unter welchen Bedingungen sie gemacht worden, dann welche Natur dieselbe nach Untersuchung ihrer Eigenschaften trage.

Referent zeigte, aus welchen Ursachen diese Zürcher Schuld, welche mit Konsens des verstorbenen Herrn Herzogs von Zweibrücken Durchlaucht93 (in dessen Erbschaft Seine itzt regierende Churfürstliche Durchlaucht sich immisciret) von Seiner regierenden Churfürstlichen Durchlaucht gefodert werden wolle, und welche rechtliche Einwendungen des Erbschaft-Antritts Ihres verstorbenen Herrn Bruders ohngeachtet, hiegegen gemacht werden können, und daß solche vielmehr der Allodialmasse des verstorbenen Herrn Churfürstens Carl Theodor Durchlaucht zu Last fallen müsse, wenn der Versuch, daß Frankreich sie übernehme, mißlingen sollte.

Nach Darlegung all dieser Verhältnisse machte sohin Herr von Stichaner folgende Anträge:

1.) Die Zürcher Schuld in das Verzeichnis der an das französische Gouvernement pro rata zu übertragenden rheinpfälzischen Schulden anzutragen,

{6v} 2.) dem Salzcontrahenten Clais auf seine Vorstellung lediglich zu antworten, daß Seine Churfürstliche Durchlaucht sich über diese Schuld noch zur Zeit nicht erklären könnten, sondern daß der Erfolg der mit dem französischen Gouvernement eingeleiteten Unterhandlung wegen der Übernahme der von dem vorigen Regenten herrührenden Schulden abgewartet werden müsse.

3.) Das Interesse der Allodial Masse werde erfodern, das Schloß Oggersheim zu reclamiren, weswegen schon von dem rheinpfälzischen Landeskommissariat das Nöthige an den Gesandten Cetto nach Paris erlassen worden, und noch wiederholt werden könnte.

4.) Werde es nöthig seyn, zur künftigen Beurtheilung dieses Gegenstandes dem zweibrückischen Archive den Auftrag zu ertheilen, daß dasselbe die angeführten abgängigen Urkunden und Aktenstücke abschriftlich einsende.

Nach hierüber im Staatsrathe gehaltener Umfrage wurde beschloßen, sämtliche diese Anträge beruhen zu lassen, und dermal noch in diese Sache nicht einzugehen, sondern dem Zürcher Handlungshaus Leu et Comp. eine blos dillatorische Antwort ertheilen und ihm eröfnen zulassen, wie zu vollkommener Aufklärung dieser Schuldfo{7r}derung und gänzlicher Auseinandersetzung der hiebei eintrettenden verschiedenen Verhältnissen es nöthig seye, daß dasselbe eine vidimirte Abschrift des Consenses des verstorbenen Herrn Herzogs von Zweibrücken Durchlaucht, wovon in der Schuld-Obligation Erwehnung geschiehet, anhero sende.

Vortrag Stichaners über die Verwendung des Personals, Änderungen der Verwaltungsstruktur sowie Verwendung der ersparten Mittel infolge der Aufhebung der Regierung Burghausen94.

5. Herr geheimer Justiz-Referendär von Stichaner unterrichtete den Staatsrath, welche weiteren Einrichtungen nun als Folge der beschlossenen und schon vollzogenen Aufhebung der Regierung Burghausen getrofen werden müßten, und machte zu diesem Zwecke folgende Anträge:

1.) Die drei Regierungsräthe Frhr. von Schönbrun, Frhrn. v. Kern und von Plank, dann den Sekretär Oberpauer, welche hierum gebetten, mit Beibehaltung ihrer Gehälter und Caracter, in die Ruhe zu versetzen, wobei Frhr. v. Kern erkläret, sich mit einem mindern Gehalt von 655 fl. begnügen zu wollen, dem Frhrn. von Schönbrun aber wegen seinen langjährigen treuen und nützlichen Diensten zu Bezeugung der höchsten Zufriedenheit, den geheimen Raths-Caracter taxfrei zu bewilligen, und den übrigen Individuen, welche {7v} ausser diesen nicht sogleich sollten angestellt werden können, ihre bisherige Gehälter zu belassen,

2.) das Zuchthaus in Burghausen noch ferner unter der Aufsicht des Regierungsrath von Plank, der sich hiezu erbotten, zu belassen.

3.) Die Vormundschaft über die Administration der burghausischen Stadtkammer dergestalten aufzuheben, daß dem Magistrat zwar die Administration der Stadtgefälle überlassen, ihm aber jährliche Rechnungsablage bei churfürstlicher General Landesdirektion aufgetragen, und diese letztere Stelle angewiesen wird, daß sie in Fällen, wo sie nähere Einsichtnahme nothwendig fände, die Aufträge an das dort herzustellende Landgericht erlassen solle.

4.) Die bisher in Burghausen bestandene gefreite und städtische Allmosen-Kasse zu vereinigen, und eine Armen-Kommission von einigen Mitgliedern der Bürgerschaft, und des nicht bürgerlichen Standes nach dem Beispiele der hiesigen zu bestimmen, wobei dem in Burghausen verbleibenden Regierungsrath Frhrn. v. Kern, welcher auch die Schul-Inspection fortbesorgen will, die Leitung anvertraut werden kann.

5.) Die Vermehrung, so bei churfürstlichem Hofrath und der Regierung Straubing durch Übernahm der von der Regierung Burghausen bis itzt besorgten {8r} Geschäften nothwendig wird, bei erster Stelle auf 3 Räthe, 2 Sekretärs und 4 Kanzelisten, bei der zweiten aber auf 2 Räthe, einen Sekretär und 2 Kanzelisten zu bestimmen, die beiden Registratoren der Regierung Burghausen bei diesen beiden Stellen so lange Dienste leisten zu lassen, bis die Acten in Ordnung gebracht und einregistrirt sind, eben so die beiden Boten Endl und Pauer zur Dienstleistung an beide Stellen anzuweisen; wegen dem Expeditor Hierl, der um die Rentbeamtenstelle in Burghausen gebetten, durch das Ministerial Finanzdepartement die geeignete Verfügung trefen zu lassen.

6.) Denen ersetzt werdenden Individuen eine Vergütung ihrer Umzugskösten zu bewilligen, und solche für einen Rath auf 150 fl., einen Sekretär oder Registrator auf 100 fl., einen Kanzelisten auf 75 fl., und dem mindern Personale auf 50 fl. vestzusetzen.

7.) Das Lehen-Probstamt in Burghausen aufzulösen, und die Geschäfte zum Theil dem hiesigen obersten Lehenhof und dem Lehen-Probstamt zu Straubing zu übertragen.

8.) Den Fond von 26.000 fl. jährlich, der durch Aufhebung der Regierung Burghausen zu verwenden kömmt, auf folgende Art anzuweisen, daß hievon: die Vermehrung bei dem churfürstlichen Hofrath mit 3 Räthen, 2 Sekretärs und vier Kanzelisten mit 6.800 fl., {8v} jene bei der Regierung Straubing mit 3.500 fl., die Besoldung der neu angestellt werdenden fünf Revisionsräthe mit 7.500 fl. bestritten, und das übrig bleibende Quantum auf die Verbesserung der Besoldungen der Revisions- Hof- und äusseren Regierungsräthe, dann Kanzellisten, nach einer vorgelegten Tabelle verwendet werde, wobei Herr von Stichaner erinnerte, daß das Ministerial Finanzdepartement mit allen diesen Anträgen, die Vermehrung der Besoldung der Kanzelisten ausgenommen, verstanden seye.

Die Anträge von 1 bis 7 incl. wurden in dem Staatsrathe nach gehaltener Umfrage genehmiget95 und beschloßen: bei Seiner Churfürstlichen Durchlaucht aus den angeführten Gründen auf taxfreie Ertheilung des geheimen Raths-Caracters für den Frhrn. v. Schönbrun anzutragen96: bei dem 8. Antrage aber nur jenes für die Besoldungs-Vermehrung der hier in der Residenzstadt, wo die Theurung am größten und drückensten ist, sich befindenden Revisions- und Hofräthe nach dem von dem Ministerial Justizdepartement vorge{9r}schlagenen Maasstabe der älteren Hälfte der Räthe, mit Ausschluß der äußeren Regierungsräthe und Kanzellisten, verwenden zu lassen, was nach Auswerfung der fünf neuen Revisonsraths-Besoldungen, dann des bei churfürstlichem Hofrath und der Regierung Straubing anzustellenden mehreren Personals, und Pensionierung der burghausischen Individuen von dem Fond der 26.000 fl. noch übrig bleibt, indem die Lage der Staatskasse nicht die mindeste grössere Ausgabe gestatte, vielmehr die möglichsten Ersparniße dringend erfordere.

Vortrag Brancas über Personal- und Gehaltsfragen sowie Verteilung der Geschäfte nach Aufhebung der Kirchendeputation Burghausen.

6. In Verbindung mit erwehntem Gutachten erstattete Herr geheimer Referendär von Branca wegen Aufhebung der Kirchendeputation in Burghausen, und den deswegen nothwendigen Bestimmungen in Rücksicht auf derselben Geschäfte, Akten, und Personale nebst Gehälter, schriftlichen Vortrag, und machte nach Anführung der von dem geistlichen Rath diesfalls geäuserten Meinung folgende Anträge:

{9v} 1.) Die Kirchengegenstände der Landgerichte Vilshofen, Hals, Griesbach und Julbach nebst dem gefreiten Herrschaftsgerichte Ehring, der Kirchendeputation zu Straubing,

2.) die Kirchengegenstände der Landgerichte Reichenhall, Traunstein, und Marquartstein, Kling, Troßberg, Wald, Neuötting und Märkl, Kreiburg und Meermoosen, nebst dem Herrschaftsgericht Hohenaschau, und der Stadt Burghausen, dem geistlichen Rathe zugewiesen werden sollen97.

In Betreff des Personals schlägt der geistliche Rath vor (so wie selber überhaupt neue Anstellungen für unnöthig hält) da die neue Arbeit nur hauptsächlich das Kirchen Rechnungswesen, dessen Justification und Revision betreffe, und die Kirchendeputationen die übrigen Administrations Gegenstände nur zu präpariren, nicht zu resolviren hätten, die an die Kirchendeputation Straubing verwiesenen neuen Geschäfte, in soferne sie das Kirchen- Rechnungs- Justificationswesen betrefen, durch den dasigen Kirchen-Sekretär und Rechnungs-Justifikanten Höpfl neben den alten Arbeiten versehen zu lassen, da demselben ohnehin erst seit dem Jahre 1790 ein Justifikations-Gehülfe ohne Nothwendigkeit beigegeben worden sey, und unter den vier beigegebenen Landgerichten {10r} zwei gar nicht beträchtlich seyen.

Die übrigen zehn Gerichte aber foderten, daß nebst ihren Geschäften der zu Burghausen bisher gestandene Rechnungs-Justifikant Johann Nepomuk Mayer hieher versetzet, und als vierter Rechnungs-Kommissär des geistlichen Rathes angestellet werde; die Besetzung dieser Stelle sey schon durch das Haupt-Organisations-Reskript vom 1. Juny 1799 begnehmiget; dadurch falle zugleich die Werbung um dieselbe von selbst hinweg.

Die Kirchen-Streitigkeiten der 4 zur Regierung Straubing gezogenen Gerichte könne der daselbst schon aufgestellte Kirchenfiskal übernehmen; die 10 dem Bezirke München zufallenden Gerichte mögten noch ferner dem Kirchenfiskal Joseph Mayer belassen werden, wenn sich derselbe erkläre künftig hier sich niederlassen zu wollen. Der hiesige Kirchenfiskal Schober könne mit seinen alten Arbeiten kaum folgen, deswegen werde diese Verfügung eben so nothwendig als sie sich auf Billigkeit gründe.

Soviel nun das Rechnungs-Personale betrift reiche das für Straubing bereits vorhandene für die 4 zugelegten Gerichte um so mehr zu, als bereits durch eine höchste Entschließung vom 19. April 1799 verordnet ist: daß nach »Abgehen des Kirchen-Sekretärs Höpfl {10v} dessen Stelle nicht mehr ersetzet, sondern nur ein Kirchen-Sekretär und Rechnungs-Justifikant in der Person des Carl Maurer verbleiben soll«.

Auch betragen sämtliche Kirchen der 4 Gerichte (Griesbach 34, Hals 4, Julbach 14, Märkl 2) nur die Zahl von 54.

Dagegen bleiben für den Bezirk von München 178 Kirchen. Diese machen es allerdings nöthig, daß der Sekretär und Rechnungs Justifikant Johann Nepomuk Mayer hier angestellt werde. Da das mit der Justification von 848 Kirchenrechnungen, der Revision, der deutschen Schulfonds-Rechnungs-Justification und einer grossen Menge von Erinnerungen und andern Nebengeschäften beschwerte Personale der geistlichen Raths-Rechungsstelle (welches auch noch Sekretärsdienste mache) nicht allein von den burghausischen Geschäften etwas zu übernehmen ausser Stande wäre, sondern selbst noch eine Beihülfe zu seinen Arbeiten nöthig haben wird, wenn doch einmal im Wesentlichen etwas geschehen soll.

Die Besetzung der 4 geistlichen Raths Rechnungs-Kommissärsstelle ist übrigens bereits durch die Organisations-Resolution vom 1. Juny 1799 beschlossen, und nur deswegen unterblieben, weil die hiezu bestimmten Mittel zu andern Zwecken verwendet wurden. Da sich nun die Gele{11r}genheit ergiebt, diese Stelle zugleich ohne neue Ausgabe zu besetzen, so dürfte diese Gelegenheit um so eher benützet werden, als die Rechnungs-Geschäfte des gräflichen Rathes dadurch um vieles befördert werden können.

Der Vorschlag in Betref der Kirchenfiskate hat um so weniger Anstand, als sowol der zu Burghausen als der zu Straubing nur auf Deserviten angestellet sind, und ersterer sich ohnehin schon mündlich erkläret hat, seinen Aufenthalt hier nehmen zu wollen. Daher wäre

3.) durch den geistlichen Rath der Kirchen-Sekretär Höpfl und dessen Justifications-Gehülf Carl Maurer zur Justification der Kirchen-Rechnungen der unter No 1 bemerkten 4 Gerichte anzuweisen;

4.) der Kirchen-Sekretär und Justificant Johann Nepomuk Mayer als vierter geistlicher Raths-Rechnungskommissär anzustellen, und demselben zugleich die Justification der übrigen Kirchenrechnungen des Bezirkes Burghausen mit dem Beisatze zu übertragen, daß er sich auch zu den übrigen bei dem geistlichen Rathe vorkommenden Rechungsgeschäften gebrauchen zu lassen hätte. Eben so

5.) wäre dem Kirchenfiskal zu Straubing der Auftrag zugehen zu lassen, daß er künftig die Streitsachen {11v} der dahin gezogenen burghausischen Kirchen auf die nämliche Art wie die übrigen ihm anvertrauten Kirchen-Prozeße besorgen solle.

6.) Wäre dem Fiskal Mayer die fernere Besorgung der nun bei dem churfürstlichen Hofrath zu verhandelnde Gotteshaus-Prozeße der übrigen burghausischen Gerichte zu belassen.

In Betreff der neuen Vertheilung der Gehalte vielmehr Additionen des burghausischen Kirchendeputations-Personals schlägt der geistliche Rath vor, alles was selbes bisher aus den burghausischen Kirchenvermögen in Rücksicht der Kirchenarbeiten bezogen habe, um so mehr einzuziehen, als diese Additionen ohnehin von Jahr zu Jahr widerruflich gewesen seyen, und dieselben nunmehr auf jene übergehen müßten, welchen die Kanzleiarbeit zufiele in soferne sie nicht schon ordentlich besoldet wären.

Die ganze Summe derselben betrage 1.333 fl. Die bisherige Vertheilung dieser Additionen ist folgende:

Frhr. v. Schönbrun als Kirchendeputationsrath genießt nach einem Reskripte vom 3. August 1793 jährliche Addition 200 fl., Regierungs Expeditor Xav. Hürl von 6 zu 6 Jahren renovierlich 45 fl., Regierungs Registrator Seyfried 90 fl., Regierungs Registrator Kammerlohe 91 fl. {12r} Sechs Kanzelisten jeder à 20 fl. 120 fl. Regierungs Rathdiener 24 fl., die 3 Regierungs Boten à 9 fl. 27 fl., der Regierungs-Kanzleiwärter 36 fl. Die dem Rechnungs-Justificanten Mayer dermalen bewilligte Besoldung beträgt 700 fl.

Summa 1.333 fl.

Da mit den Vorschlägen zur gänzlichen Einvertheilung die Mehrheit der geistlichen Räthe zurück halten zu müssen glaube und auch er Referent dieser Meinung beitrette, so äuserte derselbe

7.) zur Ergänzung der dem Rechnungs-Justificat Mayer bewilligten Besoldung des 4. Rechnungskommissärs die Einziehung der dem Kirchendeputationsrath Frhrn. von Schönbrun im Jahre 1793 ausserordentlich bewilligten 200 fl. und die Zulage von weitern 100 fl. aus den zurückfallenden Kirchen-Additionen zu genehmigen;

8.) dem geistlichen Rath die förderliche Erstattung seines Gutachtens über die Bestimmung der noch übrigen 333 fl. aufzugeben;

9.) zu genehmigen, daß für den vierten Rechnungskommissär das vorgeschlagene Zimmer benutzet werden könne; das Geeignete deswegen

10.) an die Militär-Akademie und wegen Eröfnung und respee Vermauerung der Thürstöcke das Nöthige an die General Landesdirektion {12v} zu erlassen,

11.) dem geistlichen Rath anzuweisen, daß er allenfalls durch Benehmung mit dem Hofraths Directorio den nöthigen Platz auszufinden suchen solle, eventualiter aber zu genehmigen, daß der Verwalterstock auf vorgetragene Art von dem Johanniter-Ordens-Kapitel gemiethet werden dürfe;

12.) den geistlichen Rath zugleich anweisen zu lassen, daß er Vorschläge übergeben solle, wohin derselbe auf eine seinem Local Bedürfniße entsprechendere Art versetzet werden könne.

Herr von Branca legte sodann einen Reskripts-Aufsatz vor, wodurch dem Gesuch des Freiherrn von Kern, ihme das Schulkommissariat zu belassen, willfahret werden solle98.

Sämtliche diese Anträge wurden so, wie der vorgelegte Reskripts-Entwurf, von dem Staatsrathe genehmiget, nur solle bei letztem bemerket werden, daß Freiherr v. Kern die ihm belassen werdende 655 fl. nicht in der Eigenschaft als Schulkommissär, sondern nur als Pension zu beziehen.

Vorlage der Beschlüsse beim Kurfürsten zur Genehmigung.

Staatsfinanzen im Jahr 1802

Der Kurfürst fordert beim Ministerialfinanzdepartement eine detaillierte Übersicht der im Jahr 1802 zu erwartenden Staatsausgaben und -einnahmen an.

Ich genehmige den, von meinem Staats Rath dem Ministerial Finanz-Département bei No 599 wegen Herstellung einer vollständig-belegten Übersicht sämtlicher Staats Einnahmen und Ausgaaben für das Jahr 1802 gegebenen Auftrag, und verordne, daß derselbe ohnverzüglich befolget, und in Forme eines umständlichen Budget nach den Abtheilungen 1. der Staatsbedürfnüßen, 2. der Staatserträgnüßen vom 1. Jänner 1802 bis 1803 hergestellet und eingerichtet werden solle.

1. Zu Herstellung der Staatsbedürfnüße solle

a: die Militär Erfordernüß für das Jahr 1802 nach vorherigem Benehmen mit dem Militär-Département, im Verhältnüß mit den Landes Revenuen, ohnabänderlich bestimmet und angesezet werden.

b: Jedes der vier Ministerial-Départements die Summe genau angeben, die für die Besoldungen deren Chefs, der geheimen Referendarien und übrigen dabey angestellten Personalis aller ihnen untergeordneten Landesstellen und Beamten, so wie für die Pensionen die während der gegenwärtigen Ministerial-Einrichtung an Individuen, die nach ihrer vorigen Anstellung ihnen untergeben {13v} waren, ausgeworffen sind, für das laufende Jahr erforderet werden.

Hiebey hat das Ministerial-Département der auswärtigen Geschäfften auf die schon errichtete und noch zu errichtende neun Gesandschafften in Petersburg, Paris, Rom, der Schweiz und Cisalpinien, so wie auf die zu bestreitende geheime Ausgaaben Rücksicht zu nehmen; das Ministerial Justiz-Département aber alle jene Erfordernüße in Ansaz zu bringen, welche auf Verbeßerung der Gefängnüße, Einrichtung der Zuchthäüßer, Polizey und öffentliche Anstallten, dann Verhinderung des Bettels in diesem Jahre zu verwenden sind.

Das Geistliche Ministerial Département solle bei Angabe seiner Bedürfnüße, jenes theilen, was hiezu aus dem Aerarium und was aus dem geistlichen Fond beygetragen wird, auch wie das Ministerial Justiz-Département ansezen, welche Summen es in diesem Jahre nöthig habe, um die zwekmäßige Verbeßerungen in dem ihme untergebenen Fache vorzüglich bey dem teutschen Schulweeßen vornehmen zu können. Ferner solle eingerucket werden

c: die Staats- und Hofpensionen der verdienten Staatsdiener, Wittwen und Wayßen, der außer der Würklichkeit sich befindenden Hofbedienten, Wittwen und Wayßen, bloße Gnaden Gehälter, die schon angewießene, und bei der eintrettenden Ämter Organnisation noch anzuweißende Pensionen der Quiescenten; mit Bemerkung, wie viel von diesem Quiescenten Pensionen seit der gegenwärtigen Regierung heimfällig geworden.

{14r} d. Wie hoch die Kösten der Hofhaltung in diesem Jahre sich belaufen werden, weswegen das in keinem Falle zu überschreitende Erfordernüß eines jeden Staabs zu erhohlen und ihnen aufzutragen ist, ein Verzeichnüß ihrer Besoldungen und Pensionen beyzufügen.

e. Welche Staats und ältere Militärschulden in diesem Jahre zu tilgen sind?

f. Die verfallende Intereßen des Seeligmanischen Anlehens100;

g. die auf die Fidei Commis Ergänzung jahrlich zu verwendende 50.000 fl.;

h. sonstige Ausgaaben nach ihren verschiedenen Rubricen;

i) Cabinets Aversum, Jahrgelder der regierenden Frau Churfürstin und Apanage Gelder.

2. Bey den Staatserträgnüßen bis zum Jahre 1803 solle angesezet werden

a. was an ordentlichen Einkünften eingehen wird,

b: ob und in wie weit hiebey auf eine Vermehrung gerechnet werden könne

c: was durch außerordentliche Mittel als Veräüßerung der entbehrlichen und unöthigen Gebäüden, Verkaufung des Salz-Vorrathes im ganzen oder zum Theil, Verkaufung der Pfleggründe und Beutellehen, dann sonstige Finanz Operationen in diesem Jahre erzielet werden kann.

Ich erwarte die schleunigste Befolgung dieses Auftrages, um darnach be{14v}meßen zu können, in welchem Verhältnüß die Staats Ausgaaben mit den Einnahmen stehen, auch solle das Ministerial Finanz Département vorlegen, wie die Landesrevenüen bei meinem Regierungs Antritt gestanden, und wie hoch sie sich dermahl belaufen101.

Genehmigung der übrigen Entschließungen durch den Kurfürsten.

Anmerkungen

92
Das Edikt vom 20. Mai 1749 bestimmte, daß die Rittersitze und freien Güter ebenso wie die anderen Güter zum Unterhalt der »Thürnen, Abhäng und Klocken« beitragen sollten. Dagegen protestierten die Landstände am 16. Oktober 1756 mit der dann bewilligten Forderung, daß dies nicht für diejenigen Rittersitze und freien Güter gelten solle, die vor dem Erlaß des Edikts schon von derartigen Leistungen befreit waren; vgl. die Regesten bei Scotti, Sammlung Tl. 1, Nr. 1677, S. 433 und Nr. 1804, S. 474.
93
Karl II. August Pfalzgraf bei Rhein (1746 – 1795), seit 1775 Herzog von Zweibrücken, Bruder des Kurfürsten Maximilian Joseph.
94
Vgl. Nr. 9 (Staatsrat vom 27. Januar 1802), TOP 8.
95
Vgl. die Beschlüsse betr. die »aufgelöste Regierung zu Burghausen« vom 13. März 1802, RegBl. 1802, Sp. 192f. – Zu den entsprechenden »Beförderungen und Dienstveränderungen« vgl. ebd., Sp. 199.
96
Die Verleihung geschah »zur Bezeugung der höchsten Zufriedenheit mit seinen durch 49 Jahre geleisteten nützlichen Diensten« und wurde im Regierungsblatt (nebst der Versetzung in den Ruhestand) angezeigt: RegBl. 1802, Sp. 199 (13. März 1802).
97
Zu den Punkten 1) und 2) vgl. die VO betr. die »Auflösung der Kirchendeputation zu Burghausen« vom 8. März 1802 (RegBl. 1802, Sp. 160f.).
98
Vgl. RegBl. 1802, Sp. 200 (13. März 1802).
99
Nr. 17 (Staatsrat vom 23. Februar 1802), TOP 5.
100
Vgl. Nr. 15 (Staatsrat vom 16. Februar 1802), TOP 4.
101
Zum Fortgang: Nr. 24 (Staatsrat vom 17. März 1802), TOP 5.