BayHStA Staatsrat 382 9 Seiten.

Datum der Genehmigung durch den Kurfürsten: 8. Januar 1802.

Anwesend: Montgelas, Morawitzky, Hertling; [MA:] Krenner sen., Zentner, Bayard, [MF:] Krenner jun., Hartmann, Steiner, Schenk, [MJ:] Löwenthal, Stengel, Stichaner, [MGeistl:] Branca.

{2r} 1. Montgelas teilt die Entschließungen des Kurfürsten auf die Anträge des Staatsrats vom 23., 24. und 30. Dezember 1801 mit.

Umstellungen in der Organisation der Obersten Justizstelle

Vortrag Stichaners über Rückstände in der Fallbearbeitung bei der Obersten Justizstelle (Revisorium) und Lösungsmöglichkeiten. Der Staatsrat beschließt u.a. die Vermehrung des Personals und die Einrichtung eines besonderen Senats beim Revisorium, der die Rückstände aufzuarbeiten hat.

2. Herr geheimer Justiz-Referendär von Stichaner las einen von ihm verfertigten ausführlichen Acten-Auszug über die Justiz-Verzögerung bei der obersten Justizstelle2, und den dort sich befindenden Rückstand des Acten ab, {2v} worin mit aller Genauigkeit die Verfügungen entwickelt sind, welche sowol von der vorigen, als der gegenwärtigen Regierung nach erholten Erinnerungen des Revisorii und dessen Directorii zu Hinwegbringung dieses Acten-Rückstandes und Einführung eines schnellern Geschäftsganges getrofen worden.

Nach Aufstellung dieses Umrißes über die gegenwärtigen Verhältniße des Revisorii rücksichtlich der dort sich befindenden Prozeße, führte Herr v. Stichaner an, wie die Hauptsache der vorliegenden Entscheidung darauf beruhe, ob der Rückstand der unentledigten Acten bei dem churfürstlichen Revisorio so groß seye, daß zu dessen Tilgung ein ausserordentliches Mittel erfodert, dann auf welche Art dieses ausserordentliche Mittel angewendet werden solle?

In Bezug auf die erstere Frage der vorliegenden Entscheidung zeigte Referent durch Anführung mehrerer Gründe die Evidenz der wirklichen Nothwendigkeit zu Tilgung des Acten-Rückstandes ein ausserordentliches Mittel zu ergreifen, in Bezug auf die zweite Frage machte derselbe folgende Anträge, womit auch das Ministerial Justizdepartement einverstanden seye:

Das Rathspersonale des churfürstlichen Revisorii mit fünf neuen Räthen zu vermehren und solches auf 18 zu bestimmen, {3r} sodann dasselbe in zwei Senate, Deputationen, Sectionen, oder wie man es sonst nennen wolle, abzutheilen, und einer dieser Abtheilung die Musterung und Bearbeitung der rückständigen Acten aufzutragen, indessen die andere die current Arbeiten besorge, oder aber die Acten nach den Provinzen zu trennen und einer die Prozeßsachen der Herzogthümer jenseits der Donau zu übergeben.

Neun Räthe unter dem Vorsitz des Directors constituierten für die interims Zeit das Revisorium, und 9 andere formirten die Abtheilung welche die Rückstände zu bearbeiten hätte; das Revisorium und dessen Abtheilung sollten in ieder Woche nur dreimal Sitzung halten. Auf diese Weise würde diese so nothwendige Anstalt auf die einfachste gewißeste und zweckmäsigste Art erreichet werden, auch die Kösten nicht so beträchtlich anlaufen, weil, wenn die Abtheilung des Revisorii die ihr zugemessen werdende Arbeit bald vollenden würde, diese Anstalt vielleicht in kurzer Zeit wieder aufhören und das churfürstliche Revisorium in die Lage gesetzt werden könnte, wo dasselbe seine current Arbeiten übersehen und besorgen, die ungestümme Sollicitanten nicht mehr auf eine ungewieße Zukunft hinzuweisen gezwungen, und nicht mehr mit untilgbaren Schulden beschweret wäre, {3v} sondern ruhig seinen Geschäften obliegen, und auf eine solide Justiz jenen Fleiß und Aufmerksamkeit wenden könne, die die Sache nach ihrer Wichtigkeit erfodere.

Die Wiedereinführung der von dem Revisorio verlangten commune Ferien könne er Referent aus Gründen, die aus der Sache fließen, niemals anrathen, wohl aber finde er die Vorschläge des Directorii angemessen, daß nicht mehr als einer gewießen Anzahl von Räthen die Abwesenheit zu gleicher Zeit bewilliget, hingegen die theilweise Einbringung der Ferien, oder auch Ausdehnung derselben auf 5 bis 6 Wochen nach Ermässigung des Directorii gestattet werden.

Eben so müsse er Referent der von dem Revisorio gebettene Vermehrung seiner Besoldungen beistimmen und aus den dafür sprechenden Gründen, die er anführte, antragen: die Besoldungen der Revisionsräthe von 1.500 fl. auf 1.800 fl., und die des Seniors auf 2.000 fl. zu erhöhen.

Nach hierüber gehaltener Umfrage und der angenommenen Nothwendigkeit, wegen dem beträchtlichen Acten Rückstande des Revisorii eine ausserordentliche Verfügung, wodurch dieser nach und nach gemindert, und endlich ganz weggearbeitet {4r} werde, eintretten zu lassen, beschloß der Staatsrath Seiner Churfürstlichen Durchlaucht den gehorsamsten Antrag zu machen:

a.) die Anzahl der bestehenden Revisionsräthen mit fünf Neuen zu vermehren und ihre Anzahl auf 18 wirkliche Revisionsräthe für dermal zu setzen, dabei sich jedoch vorzubehalten, nach erledigtem Acten-Rückstande sowol über die Vereinigung der aus dieser vermehrten Anzahl gebildet werdenden zwei Senaten, als über die dann eintretten müssende Haupt-Einrichtung des Collegii, die weitere Bestimmung zu trefen.

b.) Die fünf neue Revisionsräthe aus den würdigsten Justizräthen des Hofraths, dann der Regierungen Neuburg, Amberg, Landshut, und Straubingen wählen, und von dem churfürstlichen Revisorio zur höchsten Bestättigung vorschlagen zu lassen.

c.) Aus dieser vermehrten Anzahl des Rathspersonals des churfürstlichen Revisorii, unter dem Vorsitze des Directors {4v} und Vice Directors, zwei Senaten jeden von 9 Räthen zu bilden, wovon einer die bei dem churfürstlichen Revisorio neu anhängig werdende Prozeße ausführen, der andere aber die rückständige noch betrieben werdende Acten ausarbeiten, und trachten solle, den Rückstand ganz wegzuräumen.

Bei Bildung dieser neuen Senaten wäre auch zu beobachten, daß die ältere und neuere Räthe untereinander vermischt, und dadurch eine Gleichheit in der Geschäftsführung erzwecket werde, auch sollen diese beide Senaten ihre Erkanntniße unter einer Firma ausschreiben.

d.) Dem Revisorio als der obersten Justizstelle, die commune Ferien wie sonst wieder zu gestatten, dabei aber zu sorgen, daß wehrend den Ferien immer so viele Räthe hier anwesend bleiben, als in einem erfoderlichen Falle zu einer ausserordentlichen Sitzung nothwendig sind; auch sollen beide Senaten des Revisorii gehalten seyn, wochentlich {5r} vier Sitzungen, und eine jede von 9 bis 1 Uhr zu halten.

e.) Die Besoldungs-Erhöhung des Revisorii noch ausgesetzt zu lassen, bis von dem Ministerial Finanzdepartement wegen den Besoldungen überhaupt der nähere Vortrag erstattet seyn wird.

Kurfürstliche Entschließung dazu (8. Januar 1802):

Der Kurfürst verordnet, {6r} »daß a: die zwey Senaten des Revisorii, so lange sie abgesöndert die ihnen aufgetragene Geschäffte besorgen, ständig seyn und darin mit den Räthen nicht gewechslet werden solle, b: dem Director die Vertheilung der Acten in den beyden Senaten allein zustehen und ihme ohnbenohmen seyn solle, in jedem Senate, nach seinem Gutfinden, den Vorsiz zu nehmen und den Vice Director, oder bey deßen Abweßenheit oder Verhinderung den ältesten Rath in den anderen anzuweißen; c: seiner Zeit zu Vermischung der älteren und neu angestellet werdenden Revisions Räthen der Vorschlag des Directorii erforderet werden solle«.

Regelungen zur Rückzahlung von Geldern, die zur Bezahlung der Kontributionen an Frankreich aufgenommen wurden.

3. Herr geheimer Finanz-Referendär von Krenner erstattete über die Verhältniße der im verfloßenen Jahre zu Entrichtung der französischen Kontributionen verwendeten gräflich von Oberndorffischen Depositen von 70.459 fl. 6 kr. und respec. 15.000 fl. mündlichen Vortrag, und machte den Antrag: für den ersten Posten dieses zu den dringensten Kriegsbedürfnissen verwendeten Depositi ad 70.459 fl. 6 kr. einen Haftschein durch churfürstliche Hauptkasse ausstellen zu lassen, und solches von dem Tage, wo es in die churfürstliche Hauptkasse gefloßen, mit 5 Procent verinteressiren, sohin diesen Betrag nebst den Haftschein an das Landeskommissariat in Mannheim mit der Erklärung zu übermachen, daß man ernstlich beschäftiget seye, durch die allgemeine und local Umlagen die nöthigen Fonds zusammen zu bringen, um {5v} sowol diese Gelder als andere ähnliche, die im Drange des Krieges von dem Staate benutzet worden, zu ersetzen, bis zu diesem Zeitpunkte würde man fortfahren das Capital ordentlich zu verinteressiren und solches nach erhaltenem Fond ohne Aufenthalt alsdann rückzahlen, wenn dessen testamentarische Anlegung in den churfürstlichen Landen oder sonstig vorgeschriebener Verwendung hinlänglich und deutlich ausgezeichnet seyn würde. Von dieser Erklärung wäre auch der Landesdirektion Neuburg und der churfürstlichen Gesandtschaft in Wien Nachricht zu ertheilen, und an erstere das hier noch liegende silberne Service wieder rückzusenden.

Hinsichtlich der früher schon zur churfürstlichen Hauptkasse eingesendeten 15.000 fl. äuserte Herr von Krenner, daß hievon weder Interesse verreichet werden, noch sonst auch von dessen dermaliger Rücksendung die Rede seyn könnte, weil solches auf Ansuchen des Maltheserordens-Capitel durch einen Spruch der Regierung Neuburg zu ein förmliches Depositum judiciale geworden, und bis zu Beendigung der Strittigkeiten des Malteserordens-Capitel und der gräflich Oberndorffischen Masse liegen bleiben müsse.

Diese Anträge wurden genehmiget.

Vorlage der Beschlüsse beim Kurfürsten und Genehmigung mit Änderung zu TOP 2.

Anmerkungen

2
Gemäß der Definition des Hof- und Staatskalenders war die Oberste Justizstelle »für die obere churfürstl. Lande das Surrogat der höchsten Reichsgerichte, und erkennt in allen Civil-Justiz-Gegenständen als die letzte Instanz« (HStK 1802, S. 81). – Die »Tilgung des außerordentlichen Akten-Rückstandes« im Revisorium hatte bereits die kfstl. Verfügung vom 17. Januar 1800 bezweckt (MGS [N. F.] Bd. 2, Nr. I.4, S. 2 f.; vgl. Protokolle Bd. 1 Nr. 35, S. 164 [Staatskonferenz vom 5. Oktober 1799], TOP 23).