BayHStA Staatsrat 4 5 Seiten.
Anwesend: Kf. Max Joseph, Herzog Wilhelm; Montgelas, Morawitzky, Hertling.
[MA] 1. Genehmigung der Anträge des Staatsrats vom 5. Mai 1802 »mit einigen, auf dem Staatsraths Protocoll bemerkten Änderungen« durch den Kurfürsten nach Vorlage durch Montgelas.
2. Der Staatsrat folgt Montgelas’ Antrag, dem Geschäftsträger in St. Petersburg, Oberst à la suite Sulzer, die geforderte Summe von 1.591 fl. »wegen den bey seiner Abreyße noch zu bestreitenden Ausgaaben« gegen Rechnungslegung zu genehmigen, obwohl damit die reguläre Besoldung überschritten wird.
Anordnungen wegen verschiedener Pensions- und Besoldungsangelegenheiten in der Rheinpfalz.
3. In sieben Tabellen wurden Seiner Churfürstlichen Durchleucht über verschiedene bey der Rectification des Besoldungs und Pensions Status für die Rheinpfalz entstandene Anfragen, die Anträge des Ministerial Départements der auswärtigen Geschäfften vorgeleget, und die höchste Entscheidung hierauf erbetten.
Seine Churfürstliche Durchleucht haben diesen höchstihnen vorgelegten Anträgen die höchste Genehmigung ertheilet, dabey aber verordnet, daß der Director Kling künftig aus der rheinpfälzischen Caße nicht nur nichts mehr beziehen, und sich mit seinem auf die hiesige Caße angewießenen statusmäßigen Gehalt eines Directors begnügen, sondern ihme auch die Rückstände der rheinpfälzischen Caße von dem Tage, wo er hier als Director decretiret worden, nicht bezahlet, dasjenige, was er von diesem Zeitpunkte an erhalten, aber nachgesehen werden solle.
Von den Besoldungen der Tabelle 5 übernehmen Seine Churfürstliche Durchleucht jene des Ober Hof-Factors Mayer Elias auf dero Cabinets-Caße, und wollen, daß alle zur Landes Caße eingezogen werden; von jenen Pensionen, die nach der {3r} Tabelle 7 zur Militär Caße geeignet und dorthin angewießen werden sollen, erwarten höchstsie ein Verzeichnüß.
Anweisungen zur Besoldung beim rheinpfälzischen Generallandeskommissariat.
4. Über den Besoldungs Etat des rheinpfälzischen General-Landes Commissariats nach dem Schema vom 12. November 1800 und die deswegen berichtlich gemachte Anfragen wurde ein ausführlich-schriftlicher Vortrag erstattet, worin über jede dieser Anfragen und die daraus fließende Bemerkungen die erforderliche Erläuterung ertheilet, sohin jeder die Anträge des Ministerial Départements der auswärtigen Geschäfften beygefüget und zur höchsten Genehmigung vorgeleget worden.
Seine Churfürstliche Durchleucht haben sämtliche in diesem Vortrage, der abgeleßen wurde, enthaltene Anträge mit der Abänderung genehmiget, daß die Commissariats Räthe Frhr. von Schweickhard und Frhr. von Lamezan noch zur Zeit mit ihrer dermahl genießenden Besoldung sich begnügen sollen.
Dem vormaligen Generalkommissär in den Niederlanden, Carl Theodor Graf von Vieregg, wird eine Pension von 2000 fl. aus dem Etat des Ministerialdepartements der auswärtigen Angelegenheiten angewiesen.
5. In einem schriftlichen Gutachten wurden die Verhältnüße vorgeleget, so bey der Pension des ehemalichen General-Commissärs in den Niederlanden Carl Theodor Graffen von Vieregg, die auf Bergopzoom angewießen aber nicht mehr einregistriret worden, eintretten, sohin angetragen, dem Bittsteller diesen Anstand, der der Bezahlung seiner vorhin ausgeworfenen Pension entgegenstehe, begreiflich zu machen, und demselben eine neue Pension von 2.000 fl. auf den Fond der déponirten Bergopzoomer Gelder oder derselben zukünftiges Surrogat oder, als geweßener Minister, auf die Staats Caße anzuweißen.
Dieser Antrag und die Anweißung einer Pension von 2.000 fl. auf den Fond des {3v} auswärtigen Ministerial-Départements wurden genehmigt.
Der Kurfürst bestätigt die vom Hofrat des Herzogtums Berg gegen Andreas Anton Freiherr von Plettenberg wegen verschiedenen Betrugsdelikten verhängte Strafe.
6. Wegen Bestraffung des, in dem Herzogthume Berg rücksichtlich mehrerer theils ausgeführter, theils versuchter Betrügereyen inhaftirten Andreas Anton Frhr. von Plettenberg und der von mehreren Anverwandten des Inquisiten gestellten dringensten Bitte um deßen Begnadigung wurde schriftlicher Vortrag erstattet und hierin nicht nur die Betrügereyen mit falschen Wechsel, deren sich der Inhaftirte schuldig gemacht, sondern auch alle hiebey eintrettende Verhältnüße angeführet, das Urtheil, welches der bergische Hofrath gegen ihn mit Beraubung des Adels und einer 20 jährige Zuchthauß Straffe erkant, vorgeleget und der höchsten Bestimmung überlaßen, ob in Rücksicht der von deßen Verwandten gestellter Bitte und angebrachten Gründen die Zuchthauß Straffe in jene eines gemeinen Gefängnüßes abgeänderet und verkürzet werden wolle, da nach Laage der Acten von gänzlicher Begnadigung die Frage nicht seyn könne.
Bey den in dem Vortrage enthaltenen actenmäßigen Umständen wollen Seine Churfürstliche Durchleucht die Straff Erkantnüß des bergischen Hofraths nicht abänderen, sondern es hiebey belaßen.
Der Kurfürst sieht davon ab, gegen die wegen Diebstählen verurteilten Caspar und André Hamberger, Joseph Reitmayer und Michael Krammer die Todesstrafe zu verhängen. Der Hofrat hat eine außerordentliche Strafe zu bestimmen.
[MJ] 7. Nach Anführung der von Caspar und André Hamberger Joseph Reitmayer und Michael Krammer begangener Diebstähle und deswegen von churfürstlichem Hofrath nach geschloßener Untersuchung er{4r}kanten Todesstraffe gegen diese Inquisiten wurden die von churfürstlichem Hofrath selbst einberichtete Gründe zur Begnadigung derselben angeführet und dabey geäüßeret, wie die angetragene außerordentliche Straffe nach Meynung des Ministerial Justiz Départements und nach Laage der Acten zu streng, so wie die damna data in einem zu hohen Preiße angesezet seyen, weswegen solches dem churfürstlichen Hofrath zu erkennen zu geben und ihme ein Winck zu einer gelinderen Bestraffung einzuprägen wäre.
Seine Churfürstliche Durchleucht wollen denen vier Inquisiten die Todesstraffe nachsehen, die Erkennung der außerordentlichen Straffe aber dem churfürstlichen Hofrath überlaßen.
Genehmigung der »Entschließungen« durch den Kurfürsten.