BayHStA Staatsrat 382 20 Seiten.
Datum der Genehmigung durch den Kurfürsten: 17. August 1802.
Anwesend: Montgelas, Morawitzky, Hertling; [MA:] Krenner sen., Zentner, Bayard, [MF:] Krenner jun., Hartmann, Steiner, Schenk, [MJ:] Löwenthal, Stengel, Stichaner, [MGeistl:] Branca.
1. Montgelas eröffnet den Staatsrat durch Mitteilung der Entschließungen des Kurfürsten vom 31. Juli zu den Staatsratsprotokollen vom 21., 22. und 28. Juli 1802.
Entschließungen zur Verbesserung der Finanzlage und Organisation des Armeninstituts in München.
2. Herr geheimer Justiz-Referendär v. Stichaner {1v} erstattete über das hiesige Armen-Institut schriftlichen Vortrag, worin derselbe die Entstehung des hiesigen Armen-Instituts, dessen Einnahmen und Ausgaben und die Mittel erstere zu verbessern, nach Ablesung mehrerer hierauf Bezug habender Berichte, auseinandersetzte, und entwickelte, daß es auch hiebei vorzüglich auf drei Punkte:
1.) auf Verbesserung dessen Fond, 2.) auf dessen zweckmäsige Verwendung, und 3.) auf dessen richtige Verwaltung ankomme, deren Untersuchung der Zweck des gegenwärtigen Vortrages seye.
Als Mittel den Fond des Armen-Instituts zu verbessern, gab Herr geheimer Justiz-Referendär v. Stichaner an:
a. alle partial Armen-Stiftungen zusammen zu ziehen und dem Armen-Institut zu übergeben. Dieses könne aber gegenwärtig nur mit den Jesuiter-Kapitalien verfüget werden, weil die übrigen das Hof-Elemosinariat, die Convertitenkasse, der Stadtsäckel, oder der sogenannte Bürgertisch, das goldne oder reiche Allmosen, die Waisen und milden Stiftungsfond bei dem Militär, nämlich die Moran Thili oder die Polnische Stiftung, die mildthätige Gesellschaft, der Liebesbund, {2r} die Begräbnis Christibruderschaft, die St. Benno Stiftung, die Max v. Unertlische Stiftung, und die Baron v. Füllische Stiftung, noch bei der General Landesdirektion in Untersuchung seyen, und der hierüber zu erstattende Bericht, der zu moniren wäre, abgewartet werden müsse.
b. Ausscheidung der Krankenpflege von der Armenpflege, durch Hinweisung der kranken Armen in die Spitäler, und Anweisung der unnützen Herzogspital-Apotheke an das Armen-Institut,
c. Bestimmung der Beiträge, nach dem Werthe der liegenden Gründen und dem Ertrage der Gewerbe, wobei der Cataster, der wegen den Kriegs-Ausgaben der hiesigen Communitaet hergestellt wird, zur Norme dienen könne.
Über den zweiten Gegenstand der Verordnung des Fonds, äuserte Herr geheimer Referendär von Stichaner, daß wenn das Armen-Institut seinen Zweck erfüllen und erreichen solle, so sey es nothwendig, daß dasselbe keine blose Armenkasse bleibe, sondern daß sie eine Arbeitsanstalt und eine Arbeitsschule unter ihrer Aufsicht bilde; um das letzte zu erreichen mangle ihm in der Stadt ein Ort, wo solches die Armen beschäftigen könne; die Landschaft {2v} behaupte zwar in einem Berichte, der abgelesen wurde, daß das ihr zugehörig gewesene Fabrikenhaus auf dem Rindermarkt dazu bestimmt gewesen, da aber solches nunmehr verkauft wäre, so müßte ein anderes zu diesem Zwecke angewiesen werden, wenn die Anstalt der Absicht des Landesfürsten sich nähern solle.
Wegen dem dritten Gegenstande der Verwaltung des Armen-Instituts, führte Herr geheimer Justiz-Referendär v. Stichaner zuerst dessen Verfassung, und die verschiedene Abänderungen, so es nach und nach erlitten, an, und zeigte, daß hiebei zwei Fragen zu untersuchen seyen:
a. ob, und wie die Kommission des Armen-Instituts anders zu organisiren wäre,
b. in welchem Verhältniß dieselbe zur General Landesdirektion stehen solle?
Nach Untersuchung der ersten Frage und der hierbei eintrettenden Rücksichten in Bezug der dem Institute zugemuthet werdenden Partheilichkeit, äuserte Herr von Stichaner, daß wenn hierin eine Änderung getrofen werden wolle, diese nach seiner Meinung nur darin bestehen könne, daß man die {3r} beiden Advokaten gar nicht als ordentliche Mitglieder ansehe, und statt derselben andere aus dem nichtbürgerlichen Stande (das seye, Adel, Geistlichkeit, Hof- oder Staatsdienerschaft) auswähle.
Allein das Ministerial Justizdepartement seye von dieser seiner Meinung abgewichen, und habe folgenden Antrag beschloßen:
Um dem Armen-Institute auch das Vertrauen der höhern Stände und insonderheit des Adels zu verschafen, auch ein Mitglied aus demselben beizuziehen, und um dieses zu bewerkstelligen die Anordnung dahin trefen zu lassen, daß die Armen-Instituts-Kommission künftig aus dem churfürstlichen Kommissär, dann vier Mitgliedern aus dem bürgerlichen und ungefreiten Stande, und vier Mitglieder aus dem nichtbürgerlichen und gefreiten Stande, worunter sich einer vom Adel, und einer von der Geistlichkeit befinden soll, zu bestehen habe. – Bei dem Abgang eines Mitgliedes soll die Kommission selbst ein anderes Subjekt in Vorschlag bringen.
Auf die zweite Frage machte Herr von Stichaner, nachdem er die Verhältnisse des Armen-Instituts zur General Landesdirektion und den hieraus entstande{3v}nen Nachtheil für ersteres entwickelte, den Antrag, womit auch das Ministerial Justizdepartement einverstanden, der churfürstlichen General Landesdirektion künftig zur Norme aufzugeben:
a. daß sie sich in die innere Manipulation des Armen-Instituts, Ausleihung der Kapitalien, Aufnahme der Officianten, Abschließung der Vergleiche, Ertheilung der Gratifikationen, und Vertheilung des Allmosens unter dem Rechnungsjahre nicht einmengen soll;
b. daß sie aber nichts destoweniger die Superrevision der jährlichen Rechnung besorgen, daraus die nöthigen Resultate zu Verbesserung des Instituts, und wie weit sich die Kommission in ihrer Verwaltung verantwortlich gemacht habe, ziehen, und derselben darnach die weitern Weisungen ertheilen solle.
c. Auch bleibe der General Landesdirektion unbenommen, wenn sie besondere Gebrechen des Armen-Instituts oder seiner Verwaltung gewahr werde, dieselbe vermög der ihr eingeräumten Oberaufsicht, zu jederzeit zu bessern und abzustellen, so wie aber auch ihre Pflicht seye, dem Institute in allen seinen Angelegenheiten die nach{4r}drücklichste Unterstützung zu gewähren.
Nach gehaltener Umfrage in dem Staatsrathe, wurden über diesen vorgetragenen Gegenstand folgende Beschlüße gefaßet:
1.) Sollen die Jesuiter-Kapitalien dem Armenfond zugewiesen, und wegen den übrigen Fonds der nähere Vortrag erwartet, das Elemosinariat aber, dessen zweckmäsigere Einrichtung in der Untersuchung liegt, nie mit dem Armen-Institut vereinigt, sondern immer zu Unterstützung jener Individuen, die auf eine Pension zwar keinen Anspruch machen, doch aber auf die Milde des Staates rechnen können, abgesondert verwendet, und nur dem Armen-Institut von Zeit zu Zeit ein Verzeichnis jener Personen, so beim Elemosinariat etwas erhalten, zugestellt werden, damit solche Personen nicht doppelte Unterstützung aus unrechten Gründen beziehen.
2.) Die Ausscheidung der Kranken von der Armenpflege {4v} und die Entschließung wegen der Herzogspital-Apotheke, soll ausgesetzt bleiben, bis die Organisation der Spitäler vor sich gehet.
3.) Sollen bestimmte Beiträge nach dem Cataster, welches wegen den Kriegsausgaben der hiesigen Communitaet hergestellt wird, (dessen Vollendung aber der dazu ernannten Kommission ernstlich aufzugeben ist) zwar erhoben, und dadurch dem Armen-Institut ein bleibender Fond verschafet werden. Um jedoch dieses nach dem Bedürniße und nach Billigkeit ansetzen und einbringen zu können, so soll zuvor von der Armen-Institutskommission ein bestimmtes Gutachten erfodert werden, welche Summe sie nach Einrechnung der ihr schon zugewiesenen Fonds zum Unterhalt der hiesigen Armen, zu Abschaffung des Haus- und Gassenbettels, dann zu Einführung einer öfentlichen Arbeitsanstalt nothwendig habe.
{5r} 4.) Soll dem Armen-Institut zu Errichtung einer Spinnanstalt einige Gebäude des Klosters Anger, nach vorher zu nehmenden Augenschein, eingeräumt, und deswegen mit der Vorsteherin des Klosters sich benommen werden.
5.) Soll die bisherige Organisation der Armen-Instituts-Kommission beibehalten und nur getrachtet werden, bei Abgang eines der beiden dabei angestellten Advokaten einen churfürstlichen Rath oder Rechnungsverständigen an dessen Stelle zu ernennen.
6.) Sollen die Anträge wegen dem Verhältniße der Armen-Institutskommission zu der General Landesdirektion genehmiget werden.
Vortrag Stichaners über Organisation und Finanzierung der Armeneinrichtungen in Landshut, die einer verstärkten Kontrolle zu unterwerfen sind.
3. Über das Armenwesen in Landshut erstattete Herr geheimer Justiz-Referendär von Stichaner schriftlichen Vortrag, worin er den Begriff einer zweckmäsig eingerichteten Armenanstalt auseinander setzte, eine {5v} kurze Übersicht des Allmosenwesens in Landshut, den Zustand des dortigen Bedürfnißes, und die nöthige Verbesserungen zu Vermehrung des Fonds, zu dessen besserer Verwendung, und seiner bestimmten und guten Verwaltung nebst mehrern hierauf Bezug habenden Anträgen vorlegte, nämlich:
1.) dem Magistrat wiederholt und unter Bestimmung eines Termins anzuhalten, alle Papiere, welche auf das Allmosenamt Bezug haben, und von ihm seit anno 1748 nicht ausgeantwortet worden auszuliefern,
2.) auf strenger Bezahlung der von dem Magistrat jährlich zum Armenfond mit 501 fl. 49 kr. zu entrichtenden Interesse zu bestehen,
3.) der General Landesdirektion aufzutragen, daß sie a. nicht nur bei eigner Verantwortlichkeit für die richtige Bezahlung der laufenden Interessen, die der Magistrat zu entrichten, Sorge trage, sondern auch b. den strengen Bedacht nehme, daß alle Kapitalien, welche dem Allmosenamt gehören, und noch in den Rechnungen des Magistrats vermischt liegen ausgeschieden, und an das Allmosen-{6r}Amt extradirt werden, c. sodann aber eine richtige Berechnung der ganzen Schuld des Magistrats an den Armenfond sowol an Kapitalien als rückständigen Interessen herstelle, d. die Zahlungsmittel bestimme, und e. über die Anträge der Regierung wegen Einziehung des Stadtoberrichteramts, und der Privilegien-Erweiterung, Bericht erstatte. Übrigens f. wäre der Magistrat anzuhalten, über alle Stiftungen separirte Rechnung zu pflegen.
4.) Die Allmosenkommission anzuweisen, daß sie bei ihrer Verantwortlichkeit und allenfallsigen Selbsthaftung, die Beitreibung der bei anderen Schuldnern haftenden Ausstände, die bei 10.000 fl. betragen, sich angelegen seyn lassen solle;
5.) die nähere Erläuterung der Allmosenkommission über verschiedene Punkte der Einnahms-Rubriken zu beschleunigen,
6.) durch die Regierung Landshut von dem Vergleich der Armenkasse mit der Grab-Christibruderschaft nähere Einsicht nehmen zu las{6v}sen und die Regierung Landshut überhaupt aufmerksam zu machen, in wieferne nicht auch andere Bruderschaften ähnliche Beiträge zur Allmosenkasse zur Pflicht gemacht werden können,
7.) die Einsicht der Straf-Protokolle des Magistrats und des Stadtoberrichter-Amts in Landshut durch die Regierung nehmen zu lassen,
8.) die Regierung Landshut zu erinnern, daß sie die in der Rechung vorgetragenen Ausgaben, besonders die unter der Rubrik: Gemeine Ausgaben, Verlust und Nachläße, vorkommen, selbst strenge prüfen und darüber weitere Verfügung an die Allmosenkommission treffen solle;
9.) der Allmosenkasse die Hälfte der Berneggerischen Stiftung zu zuweisen, wovon die Interesse abwerfen würden, 591 fl. 38 kr.,
10.) von der Hannspergischen Stiftung durch den Grafen von Arco 200 fl. zum Allmosenamt verabfolgen zu lassen, in soferne das geistliche Ministerial Departement hiegegen nichts zu erinnern habe;
11.) die Stiftung des Herzogs Wilhelm von jährlichen 471 fl. 16 kr. 13 Schaf Allmosen-Korn, mit dem {7r} Armen-Institut zu vereinigen, und dieses künftig wegen Vertheilung an die Stelle des Heiligen Geistpfarrers tretten, dessen Besoldung bei aufhörender Verrichtung auch cessiren und mit dem Fond vereinigen zu lassen,
12.) durch die höchste Stelle die für permanent in Landshut erklärte Universität anweisen zu lassen, daß nicht nur die Universität, sondern auch die bei derselben angestellte Individuen, das Armen-Institut mit ihren Beiträgen unterstützen möge;
13.) wenn alle diese Mittel nicht hinreichen, das Deficit durch eine Auflage sämtlicher Einwohner nach dem Cataster der Kriegslasten zu decken.
Nebst diesen Vorschlägen führte Herr von Stichaner an, was die Regierung Landshut bereits für Einleitungen getroffen, um das dortige Armen-Institut seiner Vervollkommnung näher zu bringen, und welche Veränderungen mit der Armenkommission in Landshut zu trefen seyen, solche nämlich aus 8 Gliedern: 4 von den gefreiten, und 4 von den ungefreiten Stand unter Vorsitz eines Regierungskommissärs, {7v} ohne Unterschied des Adels und der Geistlichkeit zu bilden, die erste Benennung von der Regierung vollziehen und in der Folge nach Abgang eines Mitgliedes von den übrigen ein Subjekt vorschlagen, und zur Genehmigung berichten zu lassen.
Herr von Stichaner bemerkte noch, daß alle diese Verfügungen, die in dem Vortrage angeführet, eigentlich nicht von der Regierung, sondern von einer von der ganzen Regierung abgesonderten, aber aus lauter Regierungsräthen bestehenden milden Stiftungskommission ausgegangen seyen, und es von der Entscheidung des Staatsrathes und Seiner Churfürstlichen Durchlaucht abhange, diese Kommission nach den allgemein bestehenden Grundsätzen aufzuheben, und mit der Regierung wieder zu vereinigen.
Der Staatsrath genehmigte nach gehaltener Umfrage alle diese Anträge mit folgenden Beisätzen, daß: in Landshut eben so, wie bei dem hiesigen Armen-Institut, das Bedürfnis zum Unterhalt der Armen, Abschaffung des Haus- und Gassenbettels, und Errichtung {8r} einer Arbeitsanstallt von der Armenkommission nach Einrechnung der ihr zugewiesenen Fonds, erholet, und darnach die Auflage nach dem Cataster der Kriegslasten, der in Landshut herzustellen, auf sämtliche Communitaets-Mitglieder gemacht, ferner die bisher bestandene milde Stiftungskommission aufgehoben und mit der Regierung vereiniget, und durch diese das milde Stiftungswesen der Stadt und des Rentamts Landshut eben so, wie es in Straubing schon eingeführt, besorget werden solle.
Dem Direktionsrat von Sicherer wird die »Untersuchung sämtlicher milden Stiftungen in Baiern und deren bessere Verwaltung« übertragen. Weitere mit dem Personalrevirement zusammenhängende Anweisungen.
4. In einem schriftlichen Vortrage schilderte Herr geheimer Justiz-Referendär von Stichaner die Nothwendigkeit, die Untersuchung sämtlicher milden Stiftungen in Baiern und deren bessere Verwaltung einen Rath zu übertragen, der mit keinen anderen Arbeiten überladen seye, wenn in diesem wichtigen Zweige etwas mit Erfolg geschehen soll.
Das geheime Ministerial Justizdepartement {8v} mache daher den Antrag, blos allein für diesen Gegenstand einen besondern Rath bei der zweiten Deputation anzustellen; oder wenn die damit verbundene Ausgaben zu groß erachtet werden, von einer andern Deputation, wo ein dazu brauchbares Mitglied entbehrt werden kann, einen Rath in die zweite Deputation zu versetzen. Auf den letzten Fall schlage dasselbe den General Landesdirektionsrath Baron von Sauer vor, der durch Bearbeitung der Herzog- und Joseph-Spitals Untersuchung schon seine vorzügliche Brauchbarkeit dargethan und bisher bei allen Benennungen der Landesdirektionsräthe das Unglück hatte mit Ergänzung seines Gehalts umgangen zu werden.
Mit diesem Vortrage setzte Herr geheimer Rath von Zentner einen anderen in Verbindung, welchen derselbe auf einen Bericht der General Landesdirektion wegen Besoldungs-Ergänzung der beiden General Landesdirektionsräthe Baron von Sauer und Kirschbaum, die bei Anstellung einiger Räthe umgangen worden, gefertiget, und worin er den Antrag stellte, diesen beiden Räthen bei vorliegender Billigkeit die statusmäsige Besoldung von 1.500 fl. von der Zeit des {9r} Austrittes des v. Hierelsberger und Strobl273 zu bewillligen.
Auf diese beide Vorträge wurde nach gehaltener Umfrage in dem Staatsrathe beschloßen: dem Direktionsrath v. Sicherer die Bearbeit- und Untersuchung aller milden Stiftungen ganz zu übertragen und dem Praesidio aufzugeben, denselben von all übrigen Arbeiten nach Thunlichkeit gänzlich zu überheben; wo auch zu Beförderung der current Arbeiten und zu Erleichterung der zweiten Deputation, welcher dadurch ein Rath entzogen wird, der General Landesdirektionsrath Kirschbaum in dieselbe versetzt werden solle.
Der Staatsrath genehmigte übrigens, daß den beiden Direktionsräthen Baron von Sauer und Kirschbaum die statusmäsige Besoldung von 1.500 fl. vom 1. July dieses Jahrs anfangend, angewiesen werde.
{9v} 5. Schenks Antrag wird genehmigt, »das Antwortschreiben des fürstbischöflichen Hofraths wegen Betrettung des dortigen Gebiets, der Direktion des Bureau topographique zu ihrer Maasnahm mitzutheilen«.
Belehnung des Freiherrn v. Hundheim mit den Lehen Ilbesheim, Lützelsachsen, Hornbach sowie der Hälfte von Kreidach.
6. Herr geheimer Rath von Zentner legte dem Staatsrathe den Erfolg der Unterhandlung vor, welche er nach dem erhaltenen Commissorio mit dem hier anwesenden Frhrn. von Hundheim wegen den Lehen Ilbesheim, Lüzelsachsen, Hornbach, und halb Graidach gepflogen, und äuserte, daß da derselbe sich zu nichts, als zum Verzichte auf die Kammerlehen für sich und die übrigen Interessenten verstehen wolle, solche anzunehmen, und dem rheinpfälzischen General Landeskommissariat nun die Belehnung des Frhrn. von Hundheim aufzutragen wäre.
Gegen Beibringung der Renunciation aller Lehens-Interessenten, und gegen eigene Verzicht auf die Kammerlehen sowol für das Verfloßene als für die Zukunft, wozu Frhr. v. Hundheim {10r} sich schon verbindlich gemacht, soll dem rheinpfälzischen General Landeskommissariat nunmehr die Belehnung desselben aufgetragen werden.
Bestellung des Freiherrn v. Gugl zum Rat der Regierung Neuburg.
7. Geheimer Rath Frhr. von Löwenthal erstattete wegen Besetzung der durch Übertrettung des Frhrn. von Drechsel zur Landesdirektion eröfneten Regierungsrathsstelle in Neuburg schriftlichen Vortrag, worin er die Supplicanten, so sich um diese Stelle gemeldet, anführte, unter allen aber auf den Frhr. von Gugl antrug, weil er die beßten Attestate und eine zweijährige Praxis bei der Regierung bei sich habe.
Bei der von dem vortragenden geheimen Rath Frhrn. von Löwenthal in der Umfrage im Staatsrathe gegebenen bestimmten Versicherung, daß der von Gugl auch von der neuburgischen Landesdirektion in den, wegen den Beamten und Aspiranten erstatteten Berichten die beßten Noten für sich habe und zum Landrichter empfohlen worden, genehmigte der Staats{10v}rath den Antrag des Referenten.
Vorlage der Beschlüsse beim Kurfürsten und Genehmigung.