BayHStA Staatsrat 382 19 Seiten.

Datum der Genehmigung durch den Kurfürsten: 17. August 1802.

Anwesend: Montgelas, Morawitzky, Hertling; [MA:] Krenner sen., Zentner, Bayard, [MF:] Krenner jun., Hartmann, Steiner, Schenk, [MJ:] Löwenthal, Stengel, Stichaner, [MGeistl:] Branca.

Errichtung weiterer Brauereien in München nach Absprache mit dem Magistrat.

{1r} 1. Herr geheimer Justiz-Referendär von Stichaner legte das Gesuch vor, welches der vormalige Verwalter der Hofmarkt Haidhausen Klein um Transferirung oder um Verleihung einer Bierbrauer Concession auf sein zu Haidhausen besitzendes Haus gestellet, und äuserte, daß hierüber der hiesige Magistrat und die General Landesdirektion im Bericht vernommen worden, {1v} und letztere für die Willfahrung des Gesuches stimme, erstere aber mit den hiesigen Bierbräuern demselben widerspreche. Das Ministerial Justizdepartement glaube aber, daß dieser Gegenstand beruhen müsse, bis von Seiner Churfürstlichen Durchlaucht auf den in dem Staatsrathe erstatteten umständlichen und erschöpfenden Vortrag über eine allgemeine Remonstration der Bürgerschaft und des Magistrats wegen den Gewerben und Gerechtigkeiten in hiesiger Residenzstadt, eine höchste Entschließung erfolgt seyn würde.

Das Ministerial Finanzdepartement habe in dem mit ihm gepflogenen Benehmen die Erklärung abgegeben, daß dasselbe zwar die Nothwendigkeit einsähe, die Bierbräuereien hier zu vermehren; allein der Meynung seye, die Vermehrung nicht ausser, sondern innerhalb der Stadt vor sich gehen zu lassen, und daher der Gegenstand ganz vom Grunde aus behandelt und nach Vernehmung des Magistrats eine mit der Volkszahl in gerechten Verhältnisse stehende Anzahl der Bräustätte als nothwendig angenommen, und hierauf die nöthige Bräu-Concessionen ertheilet werden sollen.

{2r} Herr von Stichaner erinnerte, welche Gründe dieser Meinung des Ministerial Finanzdepartements entgegen stehen, und wie wenig entsprechendes von dem Magistrat zu erwarten seye.

Der Staatsrat stimmte nach gehaltener Umfrage der Meinung des Ministerial Finanzdepartements bei, und beschloß, solche der höchsten Genehmigung zu untergeben.

Verfahren in der Schadensersatzklage des entlassenen Hofgerichtsadvokaten Obermayer.

2. Über die noch unerledigte Entschädigungs-Klage des aus der Zahl der Hofgerichts-Advokaten entlassenen Lic. Obermayer äuserte Herr geheimer Justiz-Referendär von Stichaner in einem schriftlichen Vortrage, nachdem er den Gang, den diese Sache bei den Justizkollegien genommen, auseinandergesetzet, als Meinung des Ministerial Justizdepartements, den letzt eingekommenen Hofrathsbericht der General Landesdirektion mit dem Auftrage zu zuschließen, daß sie dem churfürstlichen Hofrathe die Obermayerische Entschädigungsklage beantworten solle: a. weil der gegenwärtige Grund der Klage von dem ersten wesentlich verschieden seye, {2v} b. weil die Polizei sich nicht entnehmen könne, gerichtlich zu antworten, wenn sie jemanden sein Gewerb ohne hinreichende Ursache entziehe, und c. weil zu hofen sey, daß der churfürstliche Hofrath bei Auseinandersetzung der Gründe, der Polizeygewalt selbst keine weitere Schranken setzen werde.

Der Staatsrath genehmigte diesen Antrag des Ministerial Justizdepartements.

Vollzug der Feiertagsverordnung

Der Beschluß des Staatsrats, dem Chorstift zu U. L. Frau eine Wallfahrt nach Altötting sowie einen feierlichen Einzug in die Stadt zu genehmigen, wird dem Kurfürsten ohne eigenen Antrag, aber mit dem Hinweis übermittelt, »auf strenge Handhabung des bestehenden Verbots und der erlassenen churfürstlichen Verordnung« bedacht zu sein.

3. Auf die von dem Chorstifte zu U. L. Frau dahier nachgesuchte Bewilligung, am 22. August, einem Sonntage, die alle 4 Jahre vorfallende Wallfahrt nach Altenötting, und am 26. an einem Werktage, den feierlichen Einzug in die Stadt halten zu dürfen, erstattete Herr geheimer Referendär von Branca schriftlichen Vortrag, worin er anführte, welche Gründe die General Landesdirektion für und gegen die Bewilligung dieser Wallfahrt, der die landesherrliche Verordnung entgegen stehe, angegeben, und den Antrag machte, die nachgesuchte Erlaubnis zu dem am 22. Aug. von dem hiesigen Chorstifte nach Altötting anzustellenden Kreutzgang verweigern, den hiesigen Magistrat aber für alle {3r} vorfallende Excesse besonders verantwortlich zu machen.

In dem Staatsrathe wurde beschloßen: die Entscheidung dieses Gegenstandes dem höchsten Ermesssen Seiner Churfürstlichen Durchlaucht unter Anführung aller dafür- und dagegen sprechenden Gründen zu überlassen, hiebei aber zu bemerken, wie der Staatsrath in ieder Rücksicht sich verpflichtet finde, auf strenge Handhabung des bestehenden Verbots und der erlassenen churfürstlichen Verordnung274 um so mehr anzutragen, als die Würde und das Ansehen der Regierung auf das engste mit dieser Maasregel verbunden seye, und daß im Falle der Genehmigung dieses Antrages der Stadtmagistrat und der Polizeidirektor für ieden Excess der hiesigen Gemeinde verantwortlich gemacht werden solle.

Kurfürstliche Entschließung dazu (17. August 1802): Die Wallfahrt nach Altötting wird in Gegenwart eines Kommissärs erlaubt, hingegen wird der feierliche Einzug verboten, da er auf einen Werktag fällt.

{10r} Auf den Antrag des Staats Rathes No 3 will ich den auf den Sontag den 22. fallenden Auszug zur Wahlfarth nach Alten Ötting in Gegenwart eines churfürstlichen Commissärs, gestatten, dagegen solle aber der mandatwidrige feierliche Einzug auf den 26. einem Werktage, verbotten bleiben – und sowohl der Magistrat und der Polizey Director als auch das Chorstift zu U. L. Frau für alle Exceße verantwortlich gemacht werden, so gegen dieses Verbott vorfallen könten275.

Abgrenzung der Staatsfinanzen zwischen den Herzogtümern Jülich und Berg

Die Depositengelder des an Frankreich abgetretenen Herzogtums Jülich sind von der Regierung des Herzogtums Berg zurückerstattet worden. Für die Regierung ist insofern die Angelegenheit erledigt. Die weitergehende Schuldenregulierung folgt den Verfahrensbestimmungen des bayerisch-französischen Vertrages vom 24. August 1801.

4. Herr geheimer Finanz-Referendär von Schenk legte dem Staatsrathe die Aufklärung vor, welche der bergische geheime {3v} Rath infolge des ihm geschehenen Auftrags in seinem erstatteten Bericht über die Verhandlung des Übertrages der gülchischen Depositen an die französische Behörde abgegeben, und machte den Antrag, dem bergischen geheimen Rath auf diesen Bericht mit Rücksendung der Akten zu erwiedern: daß, da nach aufgeklärter Lage der Sache die gülchischen Depositengelder von den französischen Regierungsbehörden im verwichenen Jahre zurück gefodert, und wirklich an dieselbe theils baar und in Schuldscheinen, theils in Landes-Obligationen extradirt worden, die sich meldenden Eigenthümer dieser Depositen an die französische Behörden zu verweisen seyen, welche durch die mit ihnen gepflogenen Verhandlungen die diesseitige Verbindlichkeit gegen die Deponenten übernommen hätten.

Und da nach einem näheren Bericht des bergischen geheimen Raths vom 13. des vorigen Monats der itzige Interims Präfekt des Ruhr-Departements276 nicht allein auf den Ersatz verschiedener Depositen des ehemaligen Herzogthums Gülch dringt, sondern überhaupt auch gegen die Verwendung dieser Depositen zu den Landes-Anlehen Einwendungen {4r} macht, und sich besonders auf den Umstand stützet, daß diese Verwendung in einem Zeitpunkte geschehen seye, wo die Regierungsverhältniße zwischen den Herzogthümern Gülch und Berg schon aufgehört hatten; mithin auch die Verbindlichkeit des ersten, sich an den seit diesem Zeitpunkte für das bergische Land gemachten Schulden zu betheiligen; so trage er Referent weiters an: den bergischen geheimen Rath ferner anzuweisen, besagtem Interims Präfekte die mit dem französischen Kommissär Porten über die gülchischen Depositen gepflogenen Verhandlungen, und die darauf erfolgte Extradition der vorräthigen Gelder, Landes-Obligationen, und Papiere mit der Bemerkung in Erinnerung zu bringen, daß man hiernach diese Depositensache als zwischen den beiderseitigen Regierungsbehörden abgemacht, und die bergische Regierung als aller Verbindlichkeit gegen die einzelnen gülchischen Depositen erledigt betrachte; daß aber übrigens die Auseinandersetzung der Schulden, welche nach dem Lünewiller Frieden und dem besonderen zwischen der französischen Republik und Seiner Churfürstlichen {4v} Durchlaucht abgeschloßenen Friedens-Traktats dem Gülcher Lande zu Last kommen würden277, ein Gegenstand sey, zu dessen Berichtigung die beiderseitigen Regierungen eigene Commissaire zu ernennen sich vorbehalten hätten, und der mithin bis zur näheren wechselseitigen Übereinkunft darüber auf sich beruhen müsse.

Nach Antrag genehmigt.

5. Der Staatsrat folgt dem Antrag Schenks, »dem geheimen Sekretär v. Geiger, der während der französischen Occupation theils bei churfürstlicher Kriegsdeputation, theils bei dem General Hofkommissariat in verschiedenen Geschäften gebrauchet worden, und nur eine Gratifikation von 110 fl. erhalten habe, eine weitere Gratifikation von 110 fl. zu bewilligen«. Da Montgelas die Versammlung bereits verlassen hat, hält Morawitzky die Umfrage.

Neuerungen im Amberger Kirchenwesen: Errichtung einer neuen Pfarrei in Poppenricht; Bestätigung des Priesters Gerner als Pfarrvikar der Pfarrei Amberg; Errichtung einer zweiten Pfarrei in Amberg.

6. In einem ausführlich-schriftlichen Gutachten, welches Herr geheimer Rath Frhr. von Löwenthal über die Präsentation der Stadtpfarre zu Amberg erstattet, stellte derselbe folgende Fragen auf: 1.) Ob dem Kapitel bei St. Jacob zu Bamberg die Präsentation auf die Stadtpfarre zu Amberg gebühre, 2.) ob das gesagte Kapitel das Patronatsrecht auf beide Kirchen zu St. Georg und zu St. Martin in Amberg ausüben dürfe? 3.) Ob dieses Kapitel nicht angehalten werden könne, einen Oberpfälzer auf seinen Pfarr-Antheil zu präsentiren, und endlich 4.) ob es nothwendig sey, noch einen Pfarrer nach der Stimmung der Regierung zu Amberg, oder wohl gar noch drei Pfarrer nach der Meinung des geistlichen Raths anzustellen?

Nach deren Beantwortung er nachstehende Anträge dem Staatsrathe zur Genehmigung vorlegte: {5v} 1.) Daß nach reifer Überlegung aller in den Acten vorgekommenen Umständen, dem Kapitel zu St. Jacob in Bamberg die Präsentation auf die Pfarrei zu Amberg noch ferner gebühren soll.

2.) Da weder aus den Akten noch aus den Verhältnissen des Orts sich zeiget, daß ehemals in Amberg zwo Pfarreien sich befunden, so solle das auf der St. Martins-Kirche zur Zeit der Religions-Reformation transferirte Pfarrrecht noch ferners als eine einzige Pfarrei bestehen.

3.) Daß Seine Churfürstliche Durchlaucht bei der geschehenen Aufklärung, die Anstellung des dermal von dem Kapitel zu St. Jakob präsentirten Pfarrers Gerner nicht weiters zu hindern gedenken, folglich dem Pfarrer Gerner die Possessgebung ertheilt, und dabei derselbe verbindlich gemacht werden soll, die hinlängliche Zahl geistlicher Gehülfen und Cooperatoren für Seelsorge, Unterricht der Jugend, Gottesdienst und Predigten zu unterhalten, dann auch dieselben mit der für die Priester anständigen Kost, mit dem gemessenen Gehalte und mit freier Wohnung so andern nach seiner Schuldigkeit zu versehen.

4.) Daß Seine Churfürstliche Durchlaucht den von der Regierung zu Amberg {6r} gemachten Vorschlag wegen Aufstellung eines neuen Priesters zu Poppenricht unter den in dem Vortrage enthaltenen Bedingungen gnädigst genehmigt hätten.

Nach gehaltener Umfrage in dem Staatsrathe wurde hierauf folgendes beschloßen: 1.) Solle die Errichtung einer neuen Pfarrei in Poppenricht genehmigt, dagegen aber 2.) mit Besetzung der Pfarrei Amberg noch zur Zeit an sich gehalten, und der Priester Gerner noch ferner als Pfarr-Vikarius daselbst belassen ohne iedoch dermal schon als Pfarrer bestättiget zu werden, inzwischen aber soll der oberpfälzischen Landesdirektion und der Regierung in Amberg die höchste Absicht Seiner Churfürstlichen Durchlaucht wegen der starken Bevölkerung der Stadt Amberg und der dort eingepfarrten umliegenden Ortschaften, zwei Pfarreien daselbst errichten zu wollen, eröfnet, und ersterer aufgetragen werden, {6v} mit Zuziehung der dortigen Kirchendeputation und des dortigen local Klosterkommissärs (den die Klosterkommission alhier hiezu anzuweisen hat) eine statistische Beschreibung sämmtlicher eingepfarrter Einwohner der Stadt und der umliegenden Ortschaften herstellen zu lassen, und mit Anlegung derselben und eines zu fertigenden Pfarr-Planes ein Gutachten einzusenden, wie und wo die Errichtung einer zweiten Pfarrei nach dem Locale und den Verhältnissen am zweckmäsigsten geschehen könne, welche Distrikte dieser anzuweisen, welche Theilung der Gemeinden auszuführen, und ob nicht einige Beneficien zu Dotirung dieser neuen Pfarrei verwendet werden könnten, um ohne Abbruch der schon bestehenden Pfarrei, dieser zweiten einen hinlänglichen Fond in Verbindung einiger Fonds der aufgehobenen {7r} Paulaner oder Franziskaner (worüber die Klosterkommission allhier ihr berichtliches Gutachten abzugeben, angewiesen werden wird) zu verschaffen.

Kriegskostenregulierung

Die Beiträge der rheinpfälzischen Gutspächter, Erb- und Zeitbeständner sowie der Beamten zu Kriegsfronden und Einquartierungslasten werden festgelegt. Die entsprechenden Ausgaben werden reguliert.

7. Über die Concurrenz der Guts-Pächter zu Kriegsfrohnden und Einquartierungslasten, dann der Hand- und Spann-Frohnden, der Einquartierungskösten der Erbbeständner278, ausserordentliche Verpflegungskösten der Zeitbeständner, und Einquartierungen in churfürstlichen, den Staatsdienern zur Wohnung überlassenen Gebäuden, erstattete Herr geheimer Justiz-Referendär Frhr. von Stengel schriftlichen Vortrag, worin er nach Anführung der von dem rheinpfälzischen General Landeskommissariat und Hofgerichte hierüber geäuserten verschiedenen Meinungen folgende Anträge dem Staatsrathe zur Genehmigung vorlegte: 1.) Daß nach den bereits beim Anfange des Kriegs für die Kriegsfrohnden angenommenen {7v} und bei derselben Repartition angewendeten Grundsätzen die Handfrohnden auf der Person des frohndpflichtigen Unterthanen hafteten; und die Spannfrohnden der Realität des Zugviehstandes specifice aufzubürden wären, daß sohin der Gutspächter bei solchen, ihm und seinem Zugviehe zu repartirten Kriegsfrohnden sein eignes Factum zu leisten hätte, und diesem nach in der Regel zu Ansprüchen auf Entschädigung gegen seinen Gutsverleiher nicht berechtiget seye.

Bei dessen Anwendung jedoch einigen in dem Vortrage enthaltenen Ausnahmen statt zu geben wäre.

2.) Daß der Erbbeständner ohne Unterschied, ob die Erbverleihung illimitirt, oder auf Generationen beschränkt seye, den Last der auf die Erbbestands-Gebäude repartirten Einquartierung seinem Erbverleiher nicht aufrechnen könne, hierunter iedoch eine ausser dem Einquartierungs-Reglement aufgebürdete Verpflegung des einquartirten Militärs nicht begriffen, sondern solche unter die Naturallieferungen zu klassificiren {8r} und in dieser Eigenschaft gemäs des provisorischen Maasstabes zwischen dem Pächter und Gutseigenthümer zu theilen seye.

3.) Daß auch bei Zeitbeständen in betreff der Verpflegungskösten nach gleichen Grundsätzen verfahren werden solle, weil solche bei diesen eben so wenig eine Folge des Quartierlastes und der auf den Gebäuden haftenden Quartier Verbindlichkeit seyen; wo übrigens die wirklichen gewöhnlichen Einquartierungskösten, welche die vom Zeitpächter bewohnten, zum Bestandsgute gehörigen Gebäude getrofen haben, dem Gutseigenthümer zu Last fallen, und der Zeitpächter sohin befugt seye, solche seinem Grundherrn in Aufrechnung zu bringen.

4.) Daß die Beamten, welche die churfürstliche Wohnungen als einen Theil ihrer Besoldungen geniesen, in eben dem Verhältniße zu den Einquartierungskösten beitragen müssen, als ihre Besoldungen durch das neueste Normale der Konkurrenz zu Kriegslasten unterworfen würde, unter welchen Einquartierungskösten doch nur solche zu verstehen {8v} seyen, die wegen der Größe, oder sonstigen Eigenschaften des churfürstlichen Gebäudes an sich lästiger oder sonst mit ausserordentlichen Verpflegungskösten verbunden wären; wohingegen die Kösten einer gewöhnlichen Einquartierung nach Verhältniß des Gebäudes, und mit reglementsmäsigen Verpflegungskösten, der Regel nach dem Hauseigenthümer, also dem Staate zur Last falle.

Nach welchen Grundsätzen also: a. die gewöhnlichen Einquartierungskösten vom Hauseigenthümer zu tragen, und diese, wenn der Beamte solche bestritten habe, demselben zu ersetzen seyn; b. die ausserordentlichen Einquartierungskösten solcher churfürstlichen Gebäude, als allgemeine Kriegsschäden zu beurtheilen, welche dem Beamten allein nicht aufzubürden seyen: dahingegen c. müsse dieser in dem Verhältnisse, als seine Wohnung ihm zum Besoldungstheile anzurechnen seye, für solchen den verhältnißmäsigen Beitrag zur allgemeinen Repartition leisten.

Die Anträge des Referenten wegen der Konkurrenz {9r} der Gutspächter zu Kriegsfrohnden in Hand- und Spann-Frohnden, und Einquartierungskösten der Erbbeständner, wurden von dem Staatsrathe nach gehaltener Umfrage genehmiget; wegen den ausserordentlichen Verpflegungskösten der Zeitbeständner, und den Einquartierungen in churfürstlichen, den Staatsdienern zur Wohnung überlassenen Gebäuden aber beschloßen: die wegen den Einquartirungskösten im Jahre 1793 erlassene Normal-Verordnung279 dahin zu erläutern, daß solche nur in Ansehung der Einquartierungskösten, so von freundlichen Truppen, in deren Beziehung die Verordnung auch gemacht worden, herrühren, wirken, jene Einquartierungskösten hingegen, so von feindlichen Truppen verursacht worden, als eine personal Last angesehen, {9v} und in dessen Folge wegen dem ersten Gegenstand verordnet werden solle, daß in den Städten, wo die Beständner die Lasten unter andern Verhältnissen getragen, es dabei belassen, auf dem Lande aber der Eigenthümer 1/3 und die Pächter 2/3 zu tragen angehalten werden sollen.

Wegen dem zweiten Gegenstande solle den Beamten für die getragene Einquartierungs- und ausserordentliche Verpflegungskösten nach einem billigen Verhältnisse und mit Rücksicht auf die eintrettenden local und personal Umstände von dem Staate eine Beihülfe geleistet werden.

Vorlage der Beschlüsse beim Kurfürsten und Genehmigung mit Änderung zu TOP 3.

Anmerkungen

274
Vgl. die VO wegen »denen abgewürdigten Feyertägen« vom 4. Dezember 1801, MGS [N. F.] Bd. 2, Nr. VI.56, S. 270 – 272 (auch in: RegIntBl. 1801, Sp. 799 – 804).
275
Vgl. den entsprechenden Eintrag in den Ratsprotokollen der Stadt München: Stahleder, Chronik Bd. 3, S. 506 (Regest zum 22./26. August 1802).
276
Zwischen März und September 1802 fungierte der Präfekturrat Johann Friedrich Jacobi als Interimspräfekt im Roerdepartement (Graumann, Verwaltung, S. 49, S. 60).
277
Im Friedensvertrag zwischen dem Kurfürsten zu Pfalzbayern und der französischen Republik vom 24. August 1801 (Drucke: RegBl. 1802, Sp. 32 – 36; MGS [N. F.] Bd. 2, Nr. VII.115, S. 336 – 338) wurde mit Bezug auf den Frieden von Lunéville vom 9. Februar 1801 (Martens, Recueil Bd. 7, Nr. 82, S. 538 – 544, hier: Art. VIII, S. 541) festgelegt, daß »nur solche Schulden, die von Anleihen, welche von den Ständen der abgetretenen Länder bewilliget worden sind, oder von Ausgaben für die wirkliche Verwaltung dieser Länder herrühren, als der französischen Republik zur Last fallend« anzuerkennen waren (RegBl. 1802, Sp. 35).
278
Beständ(n)er bewirtschafteten als Pächter oder Mieter Anwesen, an denen sie keine Eigentumsrechte hatten. Das Nutzungsrecht konnte von Jahr zu Jahr gekündigt werden.
279
Die Verordnung liegt nicht im Druck vor.