BayHStA Staatsrat 382 27 Seiten.
Datum der Genehmigung durch den Kurfürsten: 15. Januar 1803.
Anwesend: Montgelas, Morawitzky, Hertling; [MA:] Zentner, [MF:] Steiner, Schenk, [MJ:] Stengel, Stichaner, [MGeistl:] Branca.
Der Staatsrat entscheidet, die nach der Beförderung Friedrich von Nillers erforderliche Besetzung der Landkommissärstelle in Amberg zu vertagen, um die Auswahl aus einem größeren Bewerberkreis treffen zu können.
{2r} 1. Infolge des in letztem Staatsrathe zu Besetzung der in Amberg eröfneten Landesdirektionsrathsstelle der 2. Deputation vorgelegten Antrages420, äuserte Herr geheimer Rath von Zentner, wie in der Voraussetzung, daß Seine Churfürstliche Durchlaucht den vorgeschlagenen Niller in dieser Stelle bestättigen werden, die 2. Deputation aufgefodert worden ein Subject zu der dadurch eröfnet werdenden Landkommissärsstelle in Amberg per Schedas scriptas in Vorschlag zu bringen. {2v} Die 2. Deputation der oberpfälzischen Landesdirektion habe sohin jene Subjecte in Erinnerung gebracht, welche schon vor einigen Jahren sich um eine solche Stelle beworben haben, welche wegen ihren Kenntnißen auf solche Anspruch machen können, und würdigte solche mit den dermal aufgetretenen Competenten.
Das Resultat dieser Würdigung seye gewesen, daß nach den eingesendeten Votis der 2. Deputation der Hofgerichts-Advokat v. Zehntner als der fähigste für eine Landkommissärstelle in Vorschlag gebracht worden, welchem Antrage die ganze oberpfälzische Landesdirektion, so wie auch das Ministerial Departement der auswärtigen Angelegenheiten, letztere Stelle doch mit dem Vorbehalte beigetreten seye, wenn man nicht abwarten wolle, bis durch die Beförderung des Landkommissärs Niller die Erledigung seiner Stelle bekannt wird, und sich allenfalls mehrere Competenten deswegen melden.
Die Aeußerung, welche bei der in dem Staatsrathe über diesen Gegenstand gehaltenen Umfrage Herr geheimer Referendär v. Steiner abgab: wie er den Advokat Zehntner nicht kenne, und nach seiner Überzeugung dem Land{3r}gericht Gegenschreiber zu Roding Riedel den Vorzug geben müsse, veranlaßte die Vorlage der Abstimmungen der Mitglieder der 2. Deputation in Amberg, worin von mehreren Bedenken gegen diesen Riedel in Rücksicht seiner juridischen Kenntnisse und Thätigkeit Erwägung geschieht, und welches zur Folge hatte, daß Herr v. Steiner seine Abstimmung zurück nahm und sich mit dem Antrage des gedachten Departements vereinigte.
Der Staatsrath faßte aber gegen den Antrag des Ministerial Departements der auswärtigen Angelegenheiten den Schluß: mit Besetzung dieser Landkommissärstelle noch zurück zu halten, bis die Beförderung des tit. Niller bekannt seyn und sich mehrere Subjecte gemeldet haben werden, wo alsdann auch der Hauptbericht über die oberpfälzischen Beamte benutzet und auf die darin bemerkte vorzüglichere Subjecte Rücksicht genommen werden könnte.
Der auf Antrag der Gemeinde Schwabing von der Generallandesdirektion eingesetzte Sattler soll notfalls gegen den Widerstand der bereits vorhandenen Sattler in die Zunft aufgenommen werden.
2. Herr geheimer Justiz-Referendär v. Stichaner zeigte im schriftlichen Vortrage, welche {3v} Hindernüsse der Einzünftung des durch die General Landesdirektion auf einstimmiges Bitten der Gemeinde Schwabing dort aufgestellten Sattlers, von der hiesigen sowohl, als den umliegenden Zunftladen der Sattler entgegen gestellet, und welche Gründe zu Rechtfertigung dieser Weigerung angebracht werden, legte sohin die Ungültigkeit dieser Gründe vor, und machte im Namen des Ministerial Justizdepartements den Antrag: der General Landesdirektion zu bedeuten, daß sie auf der Einzünftung des Sattlers zu Schwabing in der hiesigen Lade bestehen, und die Zunft bei fernerer Weigerung durch geeignete Zwangsmitteln dazu vermögen solle.
Dieser Antrag wurde von dem Staatsrath genehmigt.
Vortrag Stichaners über die weitere Verwendung der Beamten der Rentämter als Landrichter. Die Beurteilung beruht auf Stellungnahmen der Justizstellen, der Generallandesdirektion und des Ministerialjustizdepartements. Als Ergebnis der Beratung werden die neu eingeteilten Landgerichte mit Personal besetzt. Nach einem entsprechenden Verfahren soll die Besetzung der Kameralämter vorbereitet werden.
3. Mit Beziehung auf den wegen den Justizbeamten den 7. September genommenen Staatsrathsschluß421, wonach den Justizstellen aufgetragen wurde, in einem kurzen Zeitraum ihre gutachtliche Erinnerungen über die in den ihnen untergeordne{4r}ten Rentämter bestehende Beamten einzusenden und dabei zu bemerken, welche von denselben sie für fähig halten, als Justiz- und Criminal-Richter ferner mit Erfolg zu dienen, erstattete Herr geheimer Justiz-Referendär von Stichaner über diesen nun eingekommenen Bericht des hiesigen Hofgerichts, der Regierung zu Landshut, und des Hofgerichts zu Straubing schriftlichen Vortrag, und zeigte in einer dazu gehörigen Tabelle sub Lit. A die Übersicht ihrer Beurtheilung, dann zugleich die Abweichungen von dem Gutachten der General Landesdirektion und den darauf erfolgten Staatsrathsschlüßen, welch letztere nebst einem Antrag des Ministerial Justizdepartements zur näheren Prüf- und Entscheidung des Staatsrathes ausgehoben wurden, indem die übrigen, wo beide Stellen miteinander verstanden, keinen weiteren Zweifel unterliegen können.
Die Abweichungen der Justizstellen von dem Gutachten der General Landesdirektion, die neuern Anträge des Ministerial Justizdepartements, und die darauf genommene decisive Entschliessungen des Staatsrathes sind folgende:
1.) Schrödl Landrichter in der Au; {4v} die General Landesdirektion hält ihn für untauglich, das hiesige Hofgericht aber für tauglich. Das Ministerial Justizdepartement glaubt demohngeachtet, daß da sein Amt aufhöret, er als Justizbeamter zu quiesciren wäre.
Der Staatsrath genehmigte den Antrag des Ministerial Justizdepartements.
2.) Lippert Landrichter zu Dachau; die General Landesdirektion hält ihn nach den nochmals abgelesenen Abstimmungen für untauglich, das hiesige Hofgericht aber für sehr fähig zu einer Justizbeamtenstelle.
Das Ministerial Justizdepartement glaube, daß dieser entgegen gesetzen Meinung ohngeachtet, v. Lippert von dem Landrichteramt zu entlassen wäre, wenn er als Cameralbeamte angestellt werde.
Nach gehaltener Umfrage faßte der Staatsrath den Schluß: daß der v. Lippert nach der vordern Entschlies{5r}sung des Staatsrathes als Landrichter quiescirt, wegen dessen weiterer Anstellung die fernere Entschließung noch ausgesetzt, und er inzwischen bei den Cameralbeamten nur vorgemerkt werden solle.
3.) Frey Seerichter zu Dießen; wäre nach dem Gutachten der General Landesdirektion zu quiesciren, weil das ganze Amt aufhöret. Das hiesige Hofgericht glaubt, daß er zu einem weiteren Justizamte tauglich seye422.
Das Ministerial Justizdepartement trägt an: ihn auf ein geringes Justizamt zu setzen, wenn er nicht als Cameralbeamter angestellet werde.
Nach dem Antrage des Ministerial Justizdepartements solle Frey auf ein geringeres Justizamt angestellet werden.
4.) Frhr. von Lerchenfeld Landrichter zu Kösching, Oetting und Stammham. {5v} Nach dem Gutachten der General Landesdirektion untauglich zu einem Justizamte, nach dem Gutachten des Hofgerichts sehr tauglich hiezu.
Antrag des Ministerial Justizdepartements: ihn als Landrichter zu quiesciren, wenn er als Cameralbeamter bleibe.
Der Staatsrath genehmigte, daß Frhr. v. Lerchenfeld als Landrichter quiescirt, und als Cameralbeamter angestellet werde.
5.) Lösl Landrichter in Haag; solle nach dem Gutachten der General Landesdirektion als Landrichter quiescirt werden, da die Justizstelle alda eingehe. Das hiesige Hofgericht hält ihn zu Versehung einer Justizstelle tauglich.
Das Ministerial Justizdepartement glaubt, daß er nach dem Zeugnis des hiesigen Hofgerichts als Landrichter beizubehalten seye; erinnerte aber, daß der Staatsrath unterm 1. Sept. d. J. wegen ihme beschloßen, daß er als Cameralbeamter angestellet {6r} werden solle, in soferne bei der gegen ihn angefangenen Untersuchung ihm nichts zu Last fallen wird423.
Dieser Staatsrathsschluß vom 1. Sept. d. J. wurde bestättiget und in dessen Folge solle von Lösl als Landrichter quiescirt werden.
6.) Ströber Landrichter zu Krandsberg; die General Landesdirektion hält ihn für tauglich, das Hofgericht für untauglich zu einer Justizbeamtenstelle.
In dessen Folge auch das Ministerial Justizdepartement anträgt, ihn als Landrichter zu quiesciren.
Der Staatsrath genehmigte den Antrag des Ministerial Justizdepartements und solle darauf gesehen werden, ob nicht die eingeleitete Untersuchung gegen das Amt Wiesensteig auf seine Pensions-Bestimmung Einfluß haben könne.
7.) Frhr. v. Prugglach Landrichter in Landsberg: Nach dem General Landesdirektions {6v} Gutachten zu dieser Stelle tauglich, nach dem Gutachten des Hofgerichts untauglich.
Das Ministerial Justizdepartement glaube, wie er mit Warnung beibehalten werden könnte.
Das Gutachten des Ministerial Justizdepartement wurde genehmigt.
8.) Danzer Landrichter zu Pfaffenhofen: Die General Landesdirektion hält ihn zu Versehung eines Justizamtes tauglich, das Hofgericht glaubt, daß er hiezu untauglich seye. Das Ministerial Justizdepartement trägt daher an: ihn als Cameralbeamten anzustellen.
Der Staatsrath genehmigte, daß tit. Danzer als Landrichter quiescirt, und als Cameralbeamter angestellt werde.
9.) v. Pauli Landrichter zu Schrobenhausen: die General Landesdirektion hält ihn zu einem Justizamte untauglich, glaubt ihn aber zu einem Cameralamte fähig. {7r} Das hiesige Hofgericht hält ihn zu erster Stelle nicht ganz untauglich. Das Ministerial Justizdepartement glaubt, er wäre als Justizbeamter zu entlassen und dem Ministerial Finanzdepartement anheim zustellen.
Nach Antrag des Ministerial Justizdepartements genehmigt.
10.) Lachermayer Landrichter zu Weilheim: Nach dem General Landesdirektions Gutachten untauglich, nach dem Hofgerichts Gutachten zwar tauglich, aber wegen Alter zu jubiliren. Mit letzterem Gutachten vereiniget sich auch das Ministerial Justizdepartement.
Der Antrag des Ministerial Justizdepartements wurde genehmigt.
11.) Peyerer Landrichter zu Biburg: wäre nach dem General Landesdirektions Gutachten zu quiesciren, nach dem Hofgerichts Gutachten zwar tauglich, aber alt und der Ruhe bedürftig. Das Ministerial Justizdepartement {7v} glaubt, daß derselbe nach seinem eigenen Verlangen zu jubiliren wäre.
Nach dem Antrag des Ministerial Justizdepartements genehmiget.
12.) Reichel Landrichter zu Dingolfing: Nach dem Gutachten der General Landesdirektion zu quiesciren, doch als Cameralbeamter tauglich. Nach dem Hofgerichts Gutachten auch zu einem Cameralamte tauglich, weswegen auch das Ministerial Justizdepartement anträgt, ihn als Cameralbeamten zu gebrauchen.
Tit. Reichel solle als Landrichter quiescirt werden, und seine weitere Anstellung von dem Ausgange der gegen ihn angefangenen Untersuchung abhangen.
13.) Brunner Landrichter zu Eggmühl: nach dem General Landesdirektions Gutachten zu entlassen, doch als Cameralbeamter zu gebrauchen, nach dem Hofgerichts Gutachten zu einem Justizamte tauglich. {8r} Das Ministerial Justizdepartement glaubt, daß er als Justizbeamter zu entlassen, doch dessen weitere Anstellung dem Ministerial Finanzdepartement anheim zustellen wäre.
Nach Antrag des Ministerial Justizdepartements genehmigt424.
14.) Gugler Landrichter zu Pfarrkirchen: solle nach dem General Landesdirektions Gutachten wegen seinem nahen Lebens Ende beibehalten werden; das churfürstliche Hofgericht hält ihn hiezu für untauglich. Das Ministerial Justizdepartement glaubt, daß derselbe jubilirt werden könnte.
Nach Antrag des Ministerial Justizdepartements genehmigt.
15.) Verlohner Landrichter zu Abensberg: nach dem General Landesdirektions Gutachten untauglich, nach dem Hofgerichts Gutachten tauglich. Das Ministerial Justizdepartement glaubt, er könne quiescirt werden, weil er es selbst begehrt.
Dieser Antrag des Ministerial Justizdepartements wurde genehmigt.
{8v} 16.) Geisler Landrichter zu Cham: nach dem Gutachten der General Landesdirektion tauglich, nach dem Gutachten des Hofgerichts untauglich, aber zu einem Cameralamte geeignet. Mit diesem letzten Gutachten vereiniget sich auch das Ministerial Justizdepartement.
Tit. Geisler solle als Landrichter quiescirt, dagegen aber als Cameralbeamter angestellt werden.
17.) Fürst Landrichter zu Deggendorf: Nach den Gutachten der General Landesdirektion und des Hofgerichts tauglich, aber wegen seiner Unthätigkeit zu ermahnen. Das Ministerial Justizdepartement glaubt deswegen, er könne mit Warnung belassen werden.
Nach Antrag des Ministerial Justizdepartements genehmigt.
18.) Gruber Landrichter zu Dietfurt und Riedenburg: Nach dem General Landesdirektions Gut{9r}achten mit einigen Bemerkungen zum Justizamte tauglich, nach dem Gutachten des Hofgerichts untauglich zum Justizamte, aber tauglich zum Cameralamte. Das Ministerial Justizdepartement glaubt, daß derselbe zu quiesciren, und dem Finanzdepartement anheim zustellen wäre.
Nach Antrag des Ministerial Justizdepartements.
19.) Schmitt Landrichter zu Pfatter: Die General Landesdirektion sowohl als das Hofgericht halten ihn nach ihren Gutachten zwar für tauglich, letztere Stelle machet wegen ihm doch einige erhebliche Bedenken. Das Ministerial Justizdepartement glaubt, er könne mit Warnung beibehalten werden.
Bei den vorliegenden Bedenken, wovon in dem Hofgerichts-Gutachten Erwehnung geschieht, faßte der Staatsrath den Beschluß, daß tit. Schmitt quiescirt werden solle.
{9v} 20.) Frhr. 425 v. Armansberg Landrichter zu Julbach: wurde zwar nach beiden Gutachten tauglich befunden; da aber rücksichtlich seiner einige Bemerkungen gemacht worden, so trage das Ministerial Justizdepartement an: ihn mit einer scharfen Warnung zu belassen.
Nach Antrag genehmigt.
In einer weitern Tabelle sub Lit. B zeigte Herr geheimer Justiz-Referendär v. Stichaner, welche Beamte nun bleiben, und welche neue Subjecte nach dem schon vorhandenen Staatsrathsschluße vom 7. September426 und der noch nachgefolgten Begutachtung der General Landesdirektion den Vorzug verdienen und anzustellen wären, nämlich:
Heidolf Gerichtschreiber zu Dachau, Aschenbrenner Gerichtschreiber zu Neumarkt, Märkl Gerichtschreiber zu Mitterfels, Schattenhofer Gerichtschreiber zu Hengersberg, Zottmann Gerichtschreiber in Schwarzach, Ockel churfürstlicher Rechnungskommissär427, Rath Rechbergischer Oberamtmann, Duval Stadtschreiber zu Donauwörth, Könniger Klosterrichter zu Reitenhaßlach.
Die Anstellung dieser 9 Subjecte als Landrichter seye von dem Staatsrath schon sanctionirt, zugleich auch der Vorschlag des Sekretärs Ruland {10r} genehmiget worden, da aber derselbe bereits zu Mühldorf dem Stadt- und Landgerichte beigegeben seye und dort um so weniger werde entbehrt werden können, als mit Mühldorf auch Neumarkt, Kraiburg und Meermosen vereiniget werden, so seye hievon Umgang genommen worden.
Folgende Subjecte dürften nach nun eingekommenen Gutachten der General Landesdirektion ebenfalls eingestellt zu werden verdienen: Wittmann dermal Klosterrichter zu Steingaden, jedoch in Voraussetzung der bei der General Landesdirektion noch abzulegenden Prüfung, Frhr. v. Serraing, welcher bereits provisorisch zu Mosburg angestellet ist428, Weindler, welcher die Schrift über die Präsumtionslehre geschrieben429, von der Universität als eines der vorzüglichsten Subjecte empfohlen wurde, bisher mit vielem Lobe Gerichtspraxin genommen, und unter den Konkurrenten bei der vorgenommenen Prüfung sich vorzüglich ausgezeichnet hat, und Wieland Landrichter zu Neuburg vorm Wald.
Wegen den übrigen Competenten habe die General Landesdirektion in ihrem erstatteten Gutachten sich nur über die drei {10v} Collegialräthe Grafen v. Lamberg, Frhr. v. Pechmann und v. Roeckl, die um Landdienste sich gemeldet, geäusert, und rücksichtlich des ersteren nur wegen seiner Anstellung zu Aibling oder Rosenheim einige Bedenken erhoben; da aber das Begehren des Grafen von Lamberg nicht auf andere Landgerichte ausgedehnet worden, so unterlasse das Ministerial Justizdepartement einen Antrag zu Versetzung des Grafen von Lamberg zu stellen.
Röckl habe bereits seine Bestimmung erhalten. Allein dem Gesuche des Hofgerichtsrath Frhr. v. Pechmann stehe nichts im Wege, weswegen derselbe auch hier zu einem Landgerichte in Vorschlag gebracht werde.
Zu Besetzung der noch erledigt werdenden Landgerichte bringe das Ministerial Justizdepartement einstimmig mit der General Landesdirektion, den Lic. Rheingruber, welcher gleichfalls sich durch Studien und Praxis vollkommen gebildet, bei der Prüfung der Konkurrenten sich vorzüglich ausgezeichnet, und wegen seiner Geschicklichkeit bereits die von dem Landkommissär Schieber verlassene Consulentenstelle angetreten habe, in Vorschlag.
{11r} Zugleich überlasse das Ministerial Justizdepartement der Entscheidung des Staatsrathes, ob über die Gesuche des tit. Beierhamer Klosterrichter zu Murnau, Pissot Pfleger zu Eglofsheim, und Schider Klosterrichter zu Waldsassen, die sich um Landrichterstellen gemeldet, die General Landesdirektion in ihrem ordentlichen Gutachten vernommen werden wolle? Wo übrigens von einigen anderen Supplicanten, die entweder noch nicht zu Landbedienung geeignet oder selbst zurück getreten, Umgang zu nehmen und die Besetzung der noch erledigt bleibenden Landrichterstellen inzwischen noch zu verschieben wäre, bis man über die sich weiter meldenden, oder sonst gefunden werdenden Supplicanten nähere Nachrichten eingezogen haben wird.
Nach gehaltener Umfrage in dem Staatsrathe wurde die Anstellung der tit. Heidolf, Aschenbrenner, Merkl430, Schattenhofer, Zottmann, Oeckel431, Rath, Duval, Könniger432, Wittmann, Frhr. v. Serraing, Weindler, Wieland und Rheingruber auf die erledigten Landrichterstellen genehmiget; rücksichtlich {11v} der sich um solche Bedienungen gemeldeten Collegialräthen aber beschloßen: daß hievon Umgang genommen, und als Grundsatz aufgestellet werden solle, keinen Collegialrath wegen den damit verbundenen Inconsequenzen auf das Land als Beamte zu versetzen, wohl aber zu trachten, ausgezeichnet geschickte und rechtschaffene Beamte bei den Landes-Collegien anzustellen.
Die Vernehmung der General Landesdirektion über die neu aufgetretene Supplicanten, Beierhamer, Pissot und Schider wurde genehmigt, und solle auch wegen dem Klosterrichter zu Dießen Sartori das Gutachten erholet werden433.
Alle übrige bis itzt sich gemeldeten Supplicanten, die noch nicht zu solch wichtigen Stellen geeignet, oder selbst zurück getreten, sollen umgangen, und der weitere Vorschlag des Ministerial {12r} Justizdepartements zu Besetzung der noch erledigt werdenden Landrichterstellen erwartet werden.
Durch eine weitere Tabelle sub Lit. C legte Herr geheimer Justiz-Referendär v. Stichaner die Übersicht vor, wie die nach der neuen Organisation errichtete Landgerichte in Baiern mit Einschluß von Mühldorf und Freising künftig bei iedem Amte besetzt werden sollen, und führte die Ursachen an, warum die Besetzung so vorgeschlagen worden, nämlich:
1. Aichach, Maier, 2. Aibling Schmid434, 3. Kling Ganghofen, 4. Freising Frhr. v. Stromer, 5. Mühldorf Hartmann und Ruland435, 6. Rhain Tünermann436, 7. Schongau Schönhamer437, 8. Landsberg Frhr. v. Prugglach438, 9. Tölz v. Rheindl439, 10. Traunstein Endorfer440, 11. Türkheim v. Predl, 12. Eggenfelden, Eder441, 13. Erding Frhr. v. Widmann, 14. Schönberg Maier, 15. Deggendorf v. Fürst442. 16. Pfater Schmitt, {12v} 17. Kehlheim Welz443, 18. Vichtach Schmidbauer444, 19. Straubing Frhr. v. Limpöck445, 20. Griesbach Karpfinger dermal zu Wolfartshausen, 21. Pfarrkirchen Gröller dermal zu Neumarkt446, 22. Landau Rüdt, dermal zu Schwarzach, 23. Auerburg Frey dermal zu Dießen, 24. Schwaben oder Grafing v. Lösl dermal zu Haag, 25. Ingolstadt Frhr. v. Prielmaier dermal zu Landshut, 26. Wasserburg Frhr. v. Gugler dermal zu Griesbach447, 27. Kötzting Frhr. v. Pechmann dermal zu Regen448, 28. Weilheim v. Thoma dermal zu Hohenschwangau449, 29. Biburg v. Predl dermal zu Teisbach, 30. Pfaffenberg Scherer dermal zu Kirchberg450, 31. München v. Widder dermal in Schwaben, 32. Rosenheim Ockel dermal in Rauhenlechsberg451, 33. Burghausen Frhr. v. Armansberg dermal zu Julbach, {13r} Dachau Heidolf Gerichtschreiber zu Dachau, 35. Abensberg Aschenbrenner452 Gerichtschreiber zu Neumarkt, 36. Mitterfels, Märkl Gerichtschreiber zu Mitterfels, 37. Julbach Zottmann Gerichtschreiber zu Schwarzach453, 38. Vilshofen Schattenhofer Gerichtschreiber zu Hengersberg454, 39. Cham Ockel Rechnungskommissär455, 40. Landshut Rath Rechbergischer Ober-Amtmann, 41. Friedberg Duval Stadtschreiber zu Donauwörth456, 42. Reichenhall Könninger Klosterrichter zu Reitenhaßlach, 43. Regen Wittmann Klosterrichter zu Steingaden457, 44. Moosburg Frhr. v. Serraing, 45. Riedenburg Lic. Weindler, 46. Stadtamhof Wieland Landrichter zu Neuburg458, 47. Pfaffenhofen Frhr. v. Pechmann Hofgerichtsrath, 48. Wolfartshausen Lic. Rheingruber, 49. Hals – da mit der Besitznahme von Passau diesem kleinen Gerichte eine Veränderung bevorsteht, so dürfte mit {13v} einer neuen Amtsbestellung noch einige Zeit nachgewartet werden.
Diese vorgeschlagene Besetzung der neu eingetheilten Landgerichte wurde von dem Staatsrathe mit folgenden Aenderungen genehmiget: Statt des zu Pfater bleiben sollenden Schmitt, und des nach Schwaben vorgeschlagenen v. Lösl, solle infolge der vordern Staatsraths-Entschliessung andere Subjecte in Antrag gebracht, statt des nach Pfaffenhofen begutachteten Hofgerichtsrath Frhr. v. Pechmann, der nach dem angenommenen Grundsatze nicht als Landrichter angestellet werden kann, solle der Lic. Rheingruber dahin versetzet459, und statt dessen der Lic. Peierhammer, wenn die General Landesdirektion nichts Weßentliches gegen ihn zu erinnern, in Wolfartshausen angestellet werden.
{14r} Wegen Besetzung und Zutheilung des Gerichtes Hals solle die Verfügung noch ausgesetzt bleiben, bis die Irrungen, die über die Besitznahme von Passau obwalten, gehoben seyn werden.
Die Anträge des Ministerial Justizdepartements wegen Organisation der Landgerichte, sollen mit den Beschlüßen des Staatsrathes (wenn sie die churfürstliche höchste Genehmigung erhalten haben werden) dem Ministerial Finanzdepartement zugestellet werden, um nun auch wegen Eintheilung und Besetzung der Cameralämter das Erfoderliche ohnaufhaltlich vorzubereiten und dem Staatsrathe vorzulegen.
Das Ministerial Justizdepartement solle sich inzwischen mit der Auswahl und Anstellung der Actuarien beschäftigen, damit die ganze Organisation Seiner Churfürstlichen Durchlaucht zur Genehmigung vorgetragen und in Ausführung gebracht werden könne.
{14v} 4. Branca legt einen vom Staatsrat genehmigten Reskriptsentwurf an den Administrationsrat der Kirchen und milden Stiftungen vor. Danach werden »die Transportkösten für die bei der französischen Invasion nach Baireuth geflüchteteten Kirchenschätze mit einigen nicht zu passenden Posten, einsweil, und bis eine definitive Verfügung über die wehrend der französischen Occupation verwendete Kirchenschätze erfolgt seyn wird, provisorisch auf das Vermögen der Capelle zu Altötting und der übrigen Kirchen zur Bezahlung repartirt und angewiesen«. Diese »provisorische Verfügung« gilt auch für den »jüngst ratificirten Transport des oberpfälzischen Kirchensilbers«.
Vorlage der Anträge und Entschließungen beim Kurfürsten und Genehmigung.