BayHStA Staatsrat 383 17 Seiten.

Datum der Genehmigung durch den Kurfürsten: 29. Januar 1803.

Anwesend: Montgelas, Morawitzky, Hertling; [MA:] Krenner sen., Zentner, Arco, [MF:] Steiner, Schenk, [MJ:] Löwenthal, Stengel, Stichaner, [MGeistl:] Branca.

{2r} 1. Montgelas teilt die Entschließungen des Kurfürsten vom 15. Januar 1803 auf die Anträge des Staatsrats vom 22. und 29. Dezember 1802 sowie vom 5. und 12. Januar 1803 mit.

Bis zur grundlegenden Reform des Rechtswesens soll die Justizpflege bei den Untertanen der Reichsherrschaften Sulzbürg und Pyrbaum gemäß oberpfälzischem Recht ausgeübt werden.

{2v} 2. Herr geheimer Justiz-Referendär Frhr. v. Löwenthal entwickelte in einem schriftlichen Vortrage die Frage: ob die Justizpflege in den Reichsherrschaften Sulzbürg und Pürbaum nach baierischen, oder oberpfälzischen Rechten geführet werden solle? – zeigte die Verschiedenheit dieser beiden Rechte und Anwendung auf die Sulzburg- und Pürbaumische Unterthanen, und äuserte, wie das Ministerial Justizdepartement aus mehreren angeführten Gründen die Meinung führe, daß die Sulzbürg- und Pürbaumische Unterthanen wenigstens so lange bis eine allgemeine Rectification der Gesetze eintritt, nach oberpfälzischen Gesetzen behandelt werden könnten.

Diese Meinung des Ministerial Justizdepartements wurde nach gehaltener Umfrage von dem Staatsrathe angenommen.

Der Staatsrat folgt dem auch im Namen des Ministerialfinanzdepartements vorgetragenen Antrag Schenks, dem Bäcker Johann Hammerer in Neukirchen eine Gewerbekonzession zu erteilen.

3. Herr geheimer Finanz-Referendär von Schenk eröfnete dem Staatsrathe, wie eine Verschiedenheit der Meinungen zwischen dem Ministerial Justiz- und Finanz-Departement über das Gesuch des Johann Hammerer von Neukirchen um Wiederverleihung der personal Bäckerge{3r}rechtigkeit, das Letztere veranlaße, diesen Gegenstand dem Staatsrathe zur Entscheidung vorzulegen.

Herr von Schenk unterrichtete den Staatsrath von den in dieser Sache durch beide Departements getrofenen älteren Verfügungen, von den Gründen so das Ministerial Justizdepartement gegen die Ertheilung dieser Bäckergerechtigkeit, und das Ministerial Finanzdepartement dafür angebracht, von dem Gesuche der Gemeinde Neukirchen um einen eignen Bäcker, von dem Widerspruche des Bäckerhandwerks in Sulzbach, und dem Gutachten des Landrichteramts Sulzbach so wie der oberpfälzischen Landesdirektion zu Genehmigung der von Johann Hammerer gestellten Bitte, und äuserte mit Beziehung auf die zu Entfernung des Brodzwanges auf dem Lande unterm 18. März v. J. erlassene Verordnung471 im Namen des Ministerial Finanzdepartements, daß dasselbe nach den vorliegenden und vorgetragenen Umständen seinen Antrag unabänderlich dahin stellen müsse: dem Gesuche des Johann Hammerer und der Gemeinde Neukirchen zu willfahren, sohin Ersterem die Bäckergerechtigkeit in Neukirchen wiederum zu verleihen.

Nach gehaltener Umfrage in dem Staatsrathe vereinigte {3v} sich derselbe mit dem Antrage des Ministerial Finanzdepartements.

Folgen eines Verstoßes gegen die Feiertagsverordnung

Vortrag Stichaners über die Bestrafung derjenigen Personen, die an den Tumulten im Landgericht Aibling wegen der abgeschafften Feiertage beteiligt waren. Der Staatsrat folgt nicht dem Antrag Stichaners, sondern vielmehr der Ansicht des Ministerialjustizdepartements, das auf einem Gutachten der Generallandesdirektion basiert.

4. Herr geheimer Justiz-Referendär von Stichaner führte in einem über die in dem Landgerichte Aibling den 26. May v. J. wegen den abgewürdigten Feiertägen vorgefallenen Unordnungen und durch die General Landesdirektion vorgenommenen Untersuchung erstatteten Vortrag die nähern und entferntern Veranlassungen zu diesem Auflaufe, den ganzen geschichtlichen Hergang, und das von der General Landesdirektion gegen die strafbaren Unterthanen gefällte Urtheil mit dem Beisatze an, daß nach seiner Meinung hier die Frage eintrette: ob es räthlich seye, die von der General Landesdirektion angetragene Bestrafung nach beinahe ¾ Jahren eintretten zu lassen, wo die ersten Eindrücke bereits verschwunden, und ausser dem straubingischen Bezirke in keinem Theile des Landes die Verordnung472 in Vollzug gesetzt wurde, wo endlich die Unterthanen selbst die Verabredung getrofen haben, daß sie wiederum gemeine Sache machen würden, wenn sie darum sollten angegangen werden.

{4r} Allein da die Bestrafung nicht wegen Kontravenienz der Verordnung, sondern wegen dem öfentlichen Aufstande geschehe, da das Factum doch von der Art seye, daß dasselbe ungestraft nicht bleiben könne, so dürfte auch diese Bedenklichkeit die Bestrafung nicht aufhalten, wohl aber möchte der letzt erinnerte Umstand einige Vorsichtsmaasregeln bei der Execution erfodern.

Die Bestrafung selbst habe die General Landesdirektion nach umständiger Vorlage aller Kommissions-Verhandlungen, und darüber besonders erstatteten schriftlichen Vortrag erkannt, ohne daß darüber in der Hauptsache etwas Wesentliches zu erinnern wäre.

Das Straferkenntnis dehne sich über viele Individuen aus, welche bei dem Vollzug Beschwernisse machen werden.

Der Zweck dieser Bestrafung seye, den Troz der Unterthanen, und den von ihnen gewagten Aufstand zu ahnden, zugleich aber auch sie von fernerer Widersetzlichkeit gegen die Verordnung abzuhalten.

Sollte es nicht möglich seyn, diesen letztern Zweck noch eher zu erreichen, wenn Seine Churfürstliche Durchlaucht den Unterthanen in dem Falle die Strafe mit Vorbehalt der Prozeßkösten nachließen, wenn {4v} selbe künftig der Verordnung nicht mehr entgegen handeln würden?

Sollte es nicht rätlicher seyn, diese Strafe welche die Unterthanen verdient haben, als Mittel zu benützen, durch ihren Nachlaß den eigentlichen Zweck leichter als durch ihren Vollzug zu erreichen, und die Unterwerfung unter die Verordnung gleichsam als Bedingnis der Abolition anzusehen?

Man habe zwar in Straubing, Bernstein, u. d. gl., wo die Strafe dem Verbrechen allezeit gleich auf dem Fuße folgte, nicht nach gleichen Grundsätzen verfahren, hier treten aber die obenbemerkten besonderen Umstände ein, welche auch den geraden Vollzug eines nicht zu strengen Straferkenntnis etwas hindern.

Würde dieses vorgeschlagene Mittel für zweckmäsig gefunden werden, so wäre dem nämlichen Kommissär, welcher den Vorfall so umständig als gut untersucht habe, der Auftrag zu geben, den Unterthanen das Straferkentnis zu verkünden, und ihnen zugleich zu eröfnen, daß Seine Churfürstliche Durchlaucht nur in solchem Falle Sich {5r} würden bewegen lassen, den Vollzug jedoch mit Ausnahme der Untersuchungskösten ausgesetzt seyn zu lassen, wenn sie sich der Verordnung unterwerfen, und dadurch sich der höchsten Gnade würdig machen würden.

Übrigens dürfte das ungeeignet und zugleich grobe Betragen des Landrichters Schmid473 zu gleicher Zeit geahndet, und demselben bedeutet werden, daß Seine Churfürstliche Durchlaucht bei so manchen gegen ihn vorkommenden Beschwerden, und bei befindenden Mangel der zu Führung eines so wichtigen Amtes erforderlichen Eigenschaften sich bei künftig gegründeter Klage gemüßiget sehen würden, mit dem Amte eine andere Bestellung zu trefen.

Herr von Stichaner erinnerte, wie das Ministerial Justizdepartement mit dieser seiner Meinung sich nicht vereiniget habe, sondern dahin antrage: das Gutachten der General Landesdirektion in Rücksicht auf die 8 Rädelsführer welche zur Zuchthausstrafe verurtheilt worden, und die Untersuchungskösten zu genehmigen, denen übrigen 25 Theilnehmern aber die Amthaus-Arreststrafe nach scharfem Verweiß und Warnung {5v} nachzulassen, zugleich auch dem Beamten einen nachdrücklichen Verweiß über sein grobes und ungeeignetes Betragen bei dem Auftritte zu ertheilen und dem Urtheile miteinfließen zu lassen.

Ferner wegen den Folgen, so die Vollziehung dieses Urtheils haben könnte, die geeignete Vorsichtsmaasregeln zu treffen, und auf dem Falle, daß die 8 Rädelsführer um Gnade bitten, und Befolgung der landesfürstlichen Verordnung versprechen würden, nach vollzogenem Urtheile bei Seiner Churfürstlichen Durchlaucht auf Abkürzung der Strafzeit anzutragen.

Nach gehaltener Umfrage in dem Staatsrathe wurde der Antrag des Ministerial Justizdepartements genehmigt, und rücksichtlich der im Gerichte Aibling zu trefenden Vorsichtsmaasregeln beschloßen, einen Antrag an Seine Churfürstliche Durchlaucht zu machen, daß die dorthin abgehende Executions-Commission mit dem allenfalls benöthigten Militär unterstützet werde.

Kurfürstliche Entschließung dazu (29. Januar 1803):

Er erwartet {10r} »wegen den in Aiblingen zu treffenden Vorsichts Maaßreglen den weiteren Antrag«.

Anläßlich eines Streits zwischen den Untertanen zu Stachesried und ihrer Hofmarksherrschaft soll die Generallandesdirektion ein Gutachten über die schädlichen Auswirkungen der Dienstbarkeiten auf die Forst- und Landwirtschaft erstellen. Der Streit soll am besten durch einen Vergleich geschlichtet werden.

5. Wegen der Streitsache der Unterthanen zu Stachusried gegen ihre Hofmarktsherrschaft über Holzvertheilung, erstattete Herr geheimer Justiz-Referendär von Stichaner schriftlichen Vortrag, worin er den Veranlaß dieser Streitsache, die von der General Landesdirektion in dieser Sache erlassene Verfügungen auseinandersetzte, die aus dem geschichtlichen Hergang geleitete Fragen: Hatte die churfürstliche General Landesdirektion das Recht diese Differenz auf die angegebene Art zu entscheiden? Was ist sowohl hierüber als in der Hauptsache zu verfügen? beantwortete, und zeigte, daß ungeachtet die Unterthanen die General Landesdirektions-Erkentnis blos als die Verfügung einer vermittlenden Stelle anzusehen haben, dennoch mehrere Umstände eintretten, welche mißrathen mit Aufhebung dieser Erkenntnis zu verfahren.

Nach Lage der Umständen und in Rücksicht mehrerer hiebei eintrettender Gründe, welche angeführet worden, glaube das {6v} Ministerial Justizdepartement, wie es räthlich seye, der General Landesdirektion zu rescribiren: daß sie durch Abordnung des Landrichters zu Vichtach den Unterthanen die Gründe der getrofenen Verfügung selbst näher eröfnen, ihnen ihren eignen Nutzen begreiflich machen, und die schon bis zur Verloosung gediehene Abtheilung allenfalls auch durch eine Vermehrung der von seiten des Eigenthümers abzutrettenden Tagwerche auszuführen trachten solle.

Diesem Antrage des Ministerial Justizdepartements fügte Herr geheimer Justiz-Referendär v. Stichaner die Erinnerung bei, daß dieser besondere Fall die Gelegenheit gebe, einige für die Forst- und Landes-Cultur sehr erhebliche Bemerkungen in Rücksicht der auf Grund und Boden haftenden, und beide Culturen hindernde Servituten, so wie auch der hiegegen zu ergreifenden Maasregeln vorzulegen.

Herr von Stichaner setzte die Natur dieser Servituten und ihre Schädlichkeit auseinander, bemerkte wie in einigen deutschen Staaten diesem Gegenstand schon mehr Aufmerksamkeit zugewendet worden {7r} als bisher in Baiern geschehen, las eine über diesen Gegenstand in dem Fürstenthum Lüneburg erlassene Verordnung ab474, und stellte im Namen des Ministerial Justizdepartements die Grundsätze auf, nach welchen von der General Landesdirektion über diese wichtige Frage ein Gutachten erholet werden könnte.

Nach gehaltener Umfrage in dem Staatsrathe genehmigte derselbe die Grundsätze des Ministerial Justizdepartements wegen dem von der General Landesdirektion rücksichtlich der die Forst- und Landes-Cultur hinderenden Servituten zu erholenden Gutachten, und dessen Antrag wegen der Strittigkeit der Gemeinde Stachusried gegen ihren Hofmarktsherrn mit dem Vorbehalt, daß beiden Theilen unbenommen bleiben solle, im Falle der gütliche Vergleich nicht zu Stande kommen würde, ihre Rechte vor dem geeigneten Justiz-Richter auszuführen.

Bestellung des Landesdirektions-Praktikanten Xaver Miller als Rechnungskommissar bei der Landesdirektion der Oberpfalz. Der bei der Kirchenrechnungs-Revision tätige Ludwig Carl soll sich juristisch weiterbilden, um sich für eine Anstellung zu qualifizieren.

{7v} 6. In einem Vortrage, den Herr geheimer Rath von Zentner über die Wiederbesetzung der durch den Tod des tit. Kammerlocher erledigten Rechnungskommissärsstelle bei der oberpfälzischen Landesdirektion erstattet, führte derselbe die um diese Stelle sich gemeldete Supplicanten an, und äuserte, wie die oberpfälzische Landesdirektion bei diesem Veranlaße um Vermehrung ihres Rechnungs-Personals gebetten, und als die zwei Würdigsten, den dermaligen Rechnungs-Revisions-Practicanten Daniel Friese und den Landesdirections-Practicanten Xaver Miller in Vorschlag gebracht habe; Sollte aber nur ein einziger Rechnungskommissär angestellet werden, so mögte unter diesen Zweien dem Practicanten Miller als einem erfahrenen und gesetzten Manne der Vorzug gegeben werden.

Das Ministerial Finanzdepartement glaube nach seiner abgegebenen Aeusserung, daß die bisherige Anzahl der Rechnungskommissarien allerdings hinreiche wenn die Subjecte die erforderliche Eigenschaften hätten; es vereinige deswegen seinen Antrag mit jenem der Landesdirektion für den Miller, welchem es {8r} als gewesenen Oberschreiber nebst seinen Studien und übrigen Fähigkeiten zu dieser Stelle für den Würdigsten halte.

Bei der Sitzung des Ministerial Departements der auswärtigen Angelegenheiten hätten des Herrn Ministers Frhr. von Montgelas Excellenz sich für den der Kirchen-Rechungs-Revision beigegebenen Ludwig Carl erkläret, der wenn man keinen Quiescenten nehmen könne, den Vorzug verdiene, weil er im Rechnungswesen schon gearbeitet, auch bereits Etwas beziehe.

Der Staatsrath beschloß nach gehaltener Umfrage: bei Seiner Churfürstlichen Durchlaucht auf Anstellung des Xaver Miller als Rechnungskommissär anzutragen, in Rücksicht der für den jungen Carl sprechenden Gründen aber der höchsten Genehmigung zu untergeben, ob demselben nebst Belassung seines Wartgeldes eine jährliche Unterstützung von weitern einhundert Gulden auf zwei Jahre bewilliget werden wolle, damit er die ihm fehlende juridische Kenntnisse {8v} und den Gerichts-Praxin in dieser Zeit sich eigen machen, und zu einer Anstellung sich vollkommen befähigen könne.

Nach erfolgter Integration des Dorfes Riedlingen in die Reichspflege Donauwörth soll die Verteilung der Riedlinger Gemeindeweide durch den Landrichter der Reichspflege vorgenommen werden.

7. Nach erstattetem mündlichen Vortrag über die Abtheilung der Gemeind Riedlinger Viehweide bei Donauwörth, äuserte Herr geheimer Rath von Krenner, wie nach nun geendigtem Entschädigungsgeschäfte, der bei dem Hofgerichte in Neuburg über diesen Gegenstand anhängige Austregalprozeß zwischen dem Amte Höchstädt und der Reichspflege Donauwörth von 1553 beruhen, und das Dorf Riedlingen mit der umliegenden Gegend der Reichspflege ferners einverleibet, sohin das schwäbische Generalkommissariat hievon unterrichtet und angewiesen werden könnte, die Riedlinger Gemeinde-Weidvertheilung durch den Landrichter der Reichspflege vornehmen zu lassen; von welcher Verfügung der neuburgischen Landesdirektion und dem dortigen Hofgerichte Nachricht zu ertheilen wäre.

Dieser Antrag wurde von dem Staatsrath genehmigt.

Gewerbepolitik

Es wird eine Bewilligung zur Errichtung einer Wagenfabrik unter dem Vorbehalt erteilt, daß keine anderen Arbeiten als die genehmigten ausgeführt werden.

{9r} 8. Herr geheimer Justiz-Referendär v. Stichaner legte dem Staatsrath einen Bericht der General Landesdirektion, worin dieselbe das Gesuch des Wagenhändlers Lampl, dann des Wagenmeisters Tott, und Hofschmieds-Sohn Treffer wegen Errichtung einer Wagenfabrik und Anstellung der hiezu nöthigen Handwerksleute zur Genehmigung begutachtet, mit dem Anhange vor, wie das Ministerial Justizdepartement mit dem Gutachten der General Landesdirektion dergestalten einverstanden seye, daß den beiden Supplicanten die Bewilligung zu Errichtung einer Wagenfabrik und Anstellung der hiezu benöthigten Handwerker unter der Beschränkung ertheilet werden könne, daß die Handwerker mit keiner als zur Wagenfabrik gehörigen Arbeit sich beschäftigen und nicht für andere Leute als die Fabrik-Inhaber zu dem angegebenen Zwecke arbeiten.

Der Staatsrath genehmigte den Antrag des Ministerial Justizdepartements unter der angetragenen Beschränkung475.

{9v} Vortrag Stichaner: Das Ministerialjustizdepartement schließt sich der Empfehlung der Generallandesdirektion an, »das Gesuch des Nikolaus Vincent aus Aosta um hier oder in Landshut eine Niederlage auf Seiden- und Baumwollen-Artikel, dann Stoff en Grosso errichten zu dörfen«, zu genehmigen. Der Staatsrat folgt dem Antrag »dergestalten, daß Nicolaus Vincent seine Niederlage en Grosso in Landshut zu errichten die Erlaubnis erhalten solle«.

Erlaubnis für Johann Heinrich Aumiller, in München eine Parfümerie-, Likör- und Schokoladenfabrik zu errichten.

10. Herr geheimer Justiz-Referendär v. Stichaner stellte im Namen des Ministerial Justizdepartements nach Vorlegung des Landesdirektions-Gutachten den Antrag: dem Johann Heinrich Aumiller Fabrikanten aus landgräflich-fuggerischen Orte Wollen{10r}burg in Schwaben die Erlaubnis zu ertheilen, hier eine Parfumerie- Liqueurs- und Chocoladefabrique zu errichten, weil er sehr gute Zeugnisse über seine Geschicklichkeit und Aufführung nebst Ausweisung seines hinlänglichen Vermögens beigebracht habe und noch keine derlei Fabrik hier bestehe.

Der Staatsrath genehmigte den Antrag des Ministerial Justizdepartements.

Vorlage der »Anträge und Entschließungen« beim Kurfürsten und Genehmigung mit Zusatz zu TOP 4.

Anmerkungen

471
Die auf ein Reskript vom 18. März zurückgehende Verordnung vom 1. April 1801 über die »Abschaffung des Brodzwangs sowohl in Städten als auf dem Lande« beendete den Abnahmezwang, »vermög welchen die Würthe, und andere Inwohner ihr so wohl zum weitern Verschleise an die Zechgäste, als selbstigen Bedürfnisse nöthiges Brod in den Ort ihrer Wohnung, oder der Stadt, Markt, oder Hofmarkt, wohin selbe gehören, abzunehmen gehalten sind« (MGS [N. F.] Bd. 2, Nr. V.80, S. 191 [Zitat]; auch gedruckt in: RegIntBl. 1801, Sp. 231f.). Am 27. Februar 1802 wurde die Vorschrift erneut publiziert, weil ihr »nicht allenthalben Folge geleistet« worden sei (RegBl. 1802, Sp. 139).
472
VO wegen »denen abgewürdigten Feyertägen« vom 4. Dezember 1801, MGS [N. F.] Bd. 2, Nr. VI.56, S. 270 – 272 bzw. RegIntBl. 1801, Sp. 799 – 804.
473
Wolfgang Schmid, Landrichter zu Aibling.
474
Stichaner bezieht sich hier auf die »Gemeinheitstheilungs-Ordnung« für das Fürstentum Lüneburg vom 25. Juni 1802. Sie gilt als »das erste ausführliche Gesetz zur Reform der Agrarwirtschaft in Deutschland« und regelte das Recht der juristischen Personen auf dem Land (der Stifte, Klöster, Dörfer, des Fiskus oder eines Adelsgutes) bzw. der Einzelhöfe, »aus der Gemeinheit zu treten, d. h. eine Generalteilung oder Separation anzustreben«. Die Lüneburger Ordnung diente zahlreichen weiteren Teilungsordnungen, etwa auch der preußischen von 1821, als Vorbild (Brakensiek, Agrarreform, S. 197 f., Zitat S. 197). Die »aus 32 Foliobögen, und aus 186 Paragraphen« bestehende Verordnung wurde nicht nur im Einzeldruck publiziert (z. B. Grundsätze der Gemeinheitstheilungs-Ordnung für das Fürstenthum Lüneburg. Mit einer Vorrede vom Hofrath [Andreas Ludolph] Jacobi in Celle, Hannover 1803), sondern auch durch zusammenfassende Referate des Inhalts, etwa am 19. bzw. 26. März 1803 im »Churbaierischen Intelligenzblatt« (Reiche auf Rögen: Gemeinheitsvertheilung. Ueber die neue Gemeinheitstheilungsordnung für das Fürstenthum Lüneburg. Anzeige und Bemerkungen, in: IntBl. 1803, Sp. 183 – 189, 200 – 203, Zitat Sp. 184), einer weiteren Öffentlichkeit bekannt gemacht. Als Zweck der »als Meisterstück in ihrer Art« bezeichneten Verordnung wurde hier namhaft gemacht, daß »nun jeder Landwirth seinen Boden zu alleinigem Gebrauch und Nutzen erhält; kein fremdes Vieh ihn betreten, und kein Zehendwagen die Frucht des Fleißes wegführen darf« (Sp. 184). – Neuester Druck der VO: Weiß/Gante (Hg.), Landeskulturgesetze, Tl. 3, Nr. 10.2.3, S.1381 – 1446.
475
Vgl. den entsprechenden Eintrag in den Ratsprotokollen der Stadt München (abweichende Schreibung der Namen: Rott bzw. Trefler): Stahleder, Chronik Bd. 3, S. 510 (Regest zum 29. Januar 1803).