BayHStA Staatsrat 383 8 Seiten.
Datum der Genehmigung durch den Kurfürsten: 18. März 1803.
Anwesend: Montgelas, Morawitzky, Hertling; [MA:] Krenner, Zentner, Arco, [MF:] Steiner, Schenk, [MJ:] Löwenthal, Stengel, Stichaner, [MGeistl:] Branca.
1. Montgelas teilt die Entschließungen des Kurfürsten vom 29. Januar 1803 auf die Anträge des Staatsrats vom 19. und 26. Januar 1803 mit.
Stichaner beendet seinen Vortrag über die Nachlaßsache des Jean-Paul Bombarda. Der Staatsrat genehmigt die Anträge und schließt die Angelegenheit ab.
2. Herr Geheimer Justiz Referendaire von {2v} Stichaner vollendete seinen in drey vorderen Staats Räthen angefangenen Vortrag über die Pompardische Verlaßenschaffts Sache477, und legte dem Staats Rathe folgende kurze Resultate über das ganze zur Genehmigung vor.
1.) Seye vor allem nothwendig, daß die peglionische Erben eine Cession an Seine Churfürstliche Durchlaucht ausstellen, welche nicht nur im allgemeinen zu faßen, sondern über jeden der vorhandenen Contracte vor einem Notar geschehen sollte;
2.) werde dem churfürstlichen Gesandten in Pariß aufzugeben seyn, sich zu erkundigen, ob die Prinz Grienbergische Erben die Pompardische Papiere abgelößet haben und wo sie sich dermahl befinden.
3.) Wolle man den Proces gegen die Bombardische Verlaßenschafft weiter fortsezen, so seye nöthig einen geschickten Advocaten in Paris zu bestellen, der von allen Papieren Einsicht nimt und dann die fernere erfoderliche Einleitung trift, schwerlich werde man aber dadurch so viel gewinnen, als die Kosten hiezu betragen.
4.) Durch den churfürstlichen Gesandten in Pariß werde man auch nähere Kentnüß erlangen können, wie weit der Proceß der Prinz Grienbergischen {3r} Erben mit den churfürstlichen Creditoren über das Eigenthum der in Holland verpfändeten Contracte gekommen seye? Wahrscheinlich liege er unter dem Schutte der Revolution vergraben, daraus werde man
5.) dann ferner die Maaßreglen abnehmen können, welche räthlich seyn dörfften, in Holland die Abrechnung über die ewige Renten zu erhalten, wenn die noch übrige Contracte der ewigen Renten anderst noch einigen Werth haben.
6.) Über die Forderungen der churfürstlichen Creditoren, welche noch nicht befriediget, laße sich kein allgemeines Urtheil fällen, sondern es komme bey einem jeden auf die Beschaffenheit seiner in Handen habenden Obligation, dann darauf an, ob er sich zur Forderung genugsam legitimiren könne, ob die Forderung in dem durch den General Peglioni angeführten und verfertigten Schuldenverzeichnüß von 1718, 1731 und 1745 enthalten ist, ob sie nicht von dem Prinzen von Grienberg, oder von dem General Peglioni schon berichtiget worden.
Es würde daher ohne Erfordernüß zu weit führen, eine nähere Liquidation der noch unbezahlten Schulden vorzunehmen, von denen vielleicht wenige mehr in Anregung kommen werden und worunter viele gar nicht können beurtheilet werden, weil die Titel, worauf ihre Forderungen {3v} ruhen, in den Händen der Gläübiger sich befinden.
Der Staatsrath genehmigte nach gehaltener Umfrage sämtlich diese Anträge des Geheimen Justiz Referendairs von Stichaner mit dem Zusaze, daß in die weitere Verfolgung der Pompardischen Verlaßenschaffts Sache nicht eingegangen, und dem churfürstlichen Gesandten in Paris aufgetragen werde, sich vor allem zu erkundigen, ob die rentes perpetuelles in das französische Schulden Register aufgenohmen worden, dann ob, und welchen Werth sie noch haben?
Vortrag Stichaners über die aus der Zeit der Kurfürsten Max Emanuel und Karl Albrecht herrührende, an den kurfürstlichen Hof gerichtete Schuldforderung der Familie Sarny. Der Staatsrat beschließt, zur Befriedigung der Forderung einen Vergleich abzuschließen.
3. In einem schriftlichen Vortrage sezte Herr Geheimer Justiz Referendaire von Stichaner die nähere Verhältnüße der Sarnischen Forderung an den churfürstlichen Hof, welche mit der pompardischen Sache in Verbindung stehet und von dem Churfürsten Max Emanuel und Carl Albert herrühret, auseinander, entwickelte den Ursprung derselben478, und zeigte, wie dieselben von 143.320 Livres 18 Sous, welche dem churfürstlichen Finanz Rathe Franz Taffin von Carl Albert auf die pompardische Masse assigniret waren, theils durch Abschlags Zahlungen, theils durch Vereinbahrungen bis zur Summe von 37.593 Livres ½ Sous heruntergekommen, um welche sich nun die Töchter der verlebten Wittwe Sarni einer gebohrnen Taffin, Marianna von Sarni Stiftsdame und Teresse von Nesselrode Hu{4r}genbot gebohrne von Sarni, welche nebst einem unter dem churfürstlichen Militaire als Officier sich befindenden Sohne die einzige Erben sind, gemeldet haben.
Herr von Stichaner äüßerte, wie diese Forderung liquid seye, und ohngeachtet sie auf die pompardische Masse assigniret geweßen, doch wieder auf den Aussteller der Assignation zuruckfalle, weil der assignierte Fond nicht flüßig habe gemacht werden können.
Die Sarnische Forderung seye auch von den Forderungen der übrigen Creditoren des Churfürsten Max Emanuel ganz verschieden, sie rühre nicht von Lieferungen für den Hof und die Armée, sondern von ruckständiger Besoldung her; die übrigen Creditoren könten daher auch aus dieser séparirten Behandlung der Sarnischen Forderung keine Folge für sich ziehen, diese hätten sich immer an die Masse des Churfürsten Max Emanuel gehalten, und würden daher auch in der Folge an dießelbe verwießen werden können.
Nach seiner, des Referenten Meynung, gebiete daher Gefühl für Gerechtigkeit und Billigkeit, die mittelloße Sarnische Erben nicht länger mit der Assignation auf die Bombardische Masse hinzuhalten oder sie mit illiquiden Contracten bezahlen, oder gar von ihnen erwarten zu wollen, daß sie sich, wie der Panquier Chartrin, befriedigen laßen werden; durch {4v} Vergleich wurde sich diese Forderung von 37.593 Livres ½ Sous, wovon einem jeden Sarnischen Kinde ein Drittheil zugehöre, noch um ein merkliches minderen laßen und es werde von dem Ermeßen des Geheimen Ministerial Finanz Département abhangen, aus welcher Casse diese vom Churfürsten Max Emanuel und Carl Albert noch herrührende Schuld zu bezahlen seye.
Nach gehaltener Umfrage genehmigte der Staats Rath, daß wegen Bezahlung der Sarnischen Forderung mit den Sarnischen Kinder ein Vergleich geschloßen, und dem Ermeßen des Ministerial Finanz Département überlaßen werden solle, aus welcher Casse die vereinbahret werdende Summe zu Tilgung dieser Schuld bezahlet werde.
Die Vorschußkasse wird organisatorisch von dem Administrationsrat getrennt. Zu prüfen ist, ob die Leihhauskommission die Vorschußkasse übernehmen will.
4. Herr Geheimer Referendaire von Branca eröffnete dem Staats Rathe, wie das Ministerial Finanz Département, mit jenem der Geistlichen Geschäffte wegen Trennung der Vorschuß Casse von dem Administrations-Rathe, eine verschiedene Meynung hege, indeme ersteres dieser Trennung nicht beystimme, lezteres aber um so mehr darauf bestehen müße, als die Vorschuß Casse dem Administrations Rathe einen Mann entziehe, und deßen Organnisation darauf berechnet worden, daß die dabey angestellten Individuen {5r} durch keine Neben Geschäffte von ihrer eigentlichen Bestimnung abgezogen werden.
Das Churfürstliche Geistliche Ministerial Département überlaße die Entscheidung dieser vorgetragenen verschiedenen Meynungen dem Staats Rathe und glaube, daß das Geschäfft der Vorschuß Casse, womit ein jährliches Gehalt von 200 fl. aus den eingehenden Interesse verbunden, mit dem Pfandhauße vereiniget werden könnte.
Der Staatsrath erklärte sich nach gehaltener Umfrage ebenfalls für die Trennung der Vorschuß Casse von dem Administrations Rathe, und beschloß durch die geeignete Behörde von der Leihhauß Commission die Äüßerung erholen zu laßen, ob sie die Vorschuß Casse gegen den damit verbundenen Vortheil übernehmen wolle?
Vorlage der Anträge und Entschließungen beim Kurfürsten und Genehmigung.