BayHStA Staatsrat 383 7 Seiten.

Datum der Genehmigung durch den Kurfürsten: 18. März 1803.

Anwesend: Morawitzky, Hertling; [MA:] Arco, [MF:] Krenner jun., Hartmann, Steiner, Schenk, Schwerin, [MJ:] Löwenthal, Stengel, Stichaner, [MGeistl:] Branca.

{2r} 1. Der Staatsrat folgt Krenners Antrag, dem Regierungspersonal zu Straubing »für die Kriegsgeschäffte während der Anweßenheit der französischen Armée« Gratifikationen zu bezahlen. Die Summen bemessen sich gemäß einem Bericht der Generallandesdirektion und infolge der für die übrigen Regierungsstellen angenommenen Richtlinie folgendermaßen: Der Präsident [Franz von Paula Freiherr v. Frauenberg] erhält »unter Bezeigung der gnädigsten Zufriedenheit« 400 fl., die »in Kriegs Geschäfften gebrauchten« Regierungsräte sowie der Kanzler [Johann Sigismund] v. Jung erhalten 200 fl., Sekretär [Martin] Schmid und Registrator [Jakob] Bauer jeweils 100 fl., jeder der Kanzlisten sowie der Bote [Georg] Gruber 75 fl. und der Ratsdiener [Christian] Rausch 50 fl.

Gewerberecht in München

Der Kartenfabrik und Papiermühle der Eheleute Mühlbacher wird ein besonderer kurfürstlicher Schutz zuteil, um sie vor den Pressionen des Münchener Stadtmagistrats zu schützen. Entsprechend soll in allen gleichartigen Streitfällen das Hofoberrichteramt die zuständige Gerichtsbehörde sein.

2. In einem schriftlichen Vortrage entwickelte Herr Geheimer Justiz Referendaire von Stichaner die Verhältnüße, welche bey der Carten Fabricke des verstorbenen Andreas Benedict Göbl, und des Mühlbacher, der die Göblische Wittwe geheurathet, rücksichtlich der, von dem Magistrat dieser Fabricke und der damit verbundenen Papier Mühlen entgegen gestellet werdenden Hindernüße, eintretten, und zeigte, durch welche Verfügungen der vorigen Regierung die Inhaber dieser Fabricke gegen die Verfolgungen und den Neid der übrigen Kartenmacher, so wie die Anmaßungen des Magistrats sicher gestellet worden.

Herr von Stichaner laß die deswegen {3r} vorhandene Rescripten ab, und führte einige Fälle an, wo der hiesige Magistrat versuchet, die ihme entzogene Jurisdiction über diese Cartenfabricke wieder an sich zu bringen, wodurch die Muhlbacherische Eheleuthe veranlaßet worden, Seine Churfürstliche Durchlaucht zu bitten, daß höchstdieselbe geruhen mögten, den gnädigst ertheilten Hofschuz für die Carten und die davon untrennbahre Papierfabricke für perpetuirlich zu erklären; das Ministerial Justiz Département habe über diese Vorstellung den Magistrat, das Hof Oberrichter Amt, so wie die General Landes Direction vernohmen, und lege die Gutachten dieser Stellen dem Staats Rathe mit dem Antrage vor: daß, obschon einer seits die Eximirung dieses Gewerbes von dem bürgerlichen Verbande guten Grundsäzen nicht angemeßen seye, doch anderer seits die Verleihungs-Rescripte für diese Exemtion der Mühlbacherischen Fabricke sprechen und vorherzusehen seye, wie dieser Fabricant, wenn er unter die Jurisdiction des Magistrats wiederum ruckgewießen werde, vielen Anständen und Hindernüßen preiß gegeben werde, indeme der Magistrat schon dermahl ihme drohe, die churfürstliche Verleihung der Papier Mühle gar nicht für gültig ansehen und sie mit Recognitions Forderungen beschwehren zu wollen:

Seine Churfürstliche Durchleucht {3v} »erklären mögten, wie höchstdieselbe den, dem Benedict Göbl ertheilten Hofschuz auf den Mühlbacherischen Eheleuthen, sowohl in Rücksicht ihrer Kartenfabrique, als ihrer Papier Mühle fortgesezet wißen wollten, und daß sohin in allen hierauf Bezug habenden Streittigkeiten das Hof Oberrichteramt als allein competirende Gerichtsbehörde, einzutretten habe[«].

Dieser Antrag des Ministerial-Justiz Departements wurde von dem Staats Rathe genehmiget, doch solle von dem Ausdrucke Hofschuz Umgang genohmen werden.

Aufhebung des Einstandsrechts der Bürgersöhne in München

Vortrag Stichaner: Das in München vom Magistrat praktizierte Einstandsrecht zugunsten der Bürgersöhne soll, einem Antrag des Ministerialjustizdepartements folgend, als polizeiwidrig abgeschafft werden.

3. Herr Geheimer Justiz Referendaire von Stichaner führte aus seinem, den 31. Februar v. J. wegen dem Zunftweßen und den Handwercksgerechtigkeiten verfasten Vortrag489, jene Stelle wieder an, welche auf die Lehenbauerische Perüquenmachers Gerechtigkeit, die Leonhard Erfurth aus Sachsen Coburg protestantischer Religion erkaufet, dann das Einstands Recht der hiesigen Bürgerssöhne Bezug hat, und äußerte, wie dieser Gegenstand, der damahls unentschieden geblieben, durch eine Verfügung der General-Landes Direction, welche dem Lehenbauer die Bewilligung seine Friseur Gerechtigkeit zu verkaufen, ertheilte und dem Magistrat auftrug, seines angewendeten polizeywidrigen {4r} Einstandsrechtes ohngeachtet, den Friseur Lehenbauer in dem Verkaufe an den Geßellen Erfurth keine Hindernüße zu machen, wieder zur Sprache gekommen, indeme das Handwerk der hiesigen Perückenmacher und der Magistrat dagegen ihren Recurs zur höchsten Stelle genohmen und um Manutenenz des Einstandrechtes gebetten.

Herr von Stichaner zeigte dem Staats Rathe, wie in dem Referate vom 31. Februar v. J. umständig auseinander gesezet worden, daß sich das Einstandsrecht, welches die hiesigen Bürger Söhne prätendiren, blos auf den ganz verwerflichen Bürger Vergleich von 1770 § 9 und auf das höchste Rescript vom 15. Juny 1782 § 11 gründe, worin dieses Recht aus ganz polizeywidrigen Gründen bestättiget worden, dort seyen auch die Nachtheile dieses Einstandsrechtes aus Gründen umständlich hergeleitet und dargestellet worden, wie dieses Recht nur dazu gemißbrauchet werde, um die Ansäßigmachung fremder Religions Verwandten ganz unmöglich zu machen.

Das Geheime Ministerial Justiz Département könne daher nichts anderes, als alles dieses wiederhohlen und wiederum darauf antragen daß Seine Churfürstliche Durchleucht dieses Einstandrecht für ungültig und unstatthaft erklären, und dem Magistrate, so wie dem Handwerke die Abweißung auf ihre Recurse bedeuten laßen mögten.

{4v} Der Staats Rath vereinigte sich mit diesem Antrage des Ministerial Justiz Departements, beschloß aber auch, bey deßen Vorlaage Seiner Churfürstlichen Durchleucht gehorsamst in Erinnerung zu bringen, wie der Vorschlag des Magistrats zu Abschaffung der Handwerks Mißbräuche, wovon höchstdieselbe in dero Handbillet an das Ministerial Justiz Département vom 4. Juny 1802 Erwehnung gemacht, noch nicht eingekommen, und deswegen die höchste Bestimmung erbetten werden müste, was weiter verfüget werden solle?

Kurfürstliche Entschließung dazu (18. März 1803): Das Einstandsrecht der Bürgersöhne wird aufgehoben.

{5r} Auf den Antrag No 3 beschließe ich, daß das Einstandsrecht der hiesigen Bürger Söhne für ungültig und unstatthaft für die Zukunft erkläret, sohin aufgehoben und in deßen Folge der Magistrat und das Handwerck der Perückenmacher mit ihrem Recurse in der Lechenbauerischen Sache abgewießen, zugleich auch der Magistrat erinneret werden solle, die mir zugesicherte Vorschläge zu Abstellung der Handwerks Mißbräuche ohne ferneren Aufenthalt einzusenden und zu beförderen.

4. Das vom Oberststallmeisteramt unterstützte Gesuch des »im herrschafftlichen Dienste verunglückten churfürstlichen Vorreiters Ignaz Traber um Verleyhung einer *Scheuzwaaren* [Lesart unsicher] Handlung« wird abgewiesen. Im Namen des Ministerialjustizdepartements erklärt Stichaner, der zudem ein Gutachten der Generallandesdirektion eingeholt hatte, daß dem Gesuch erst entsprochen werden kann, wenn »rücksichtlich der Gewerbe und Gerechtigkeiten allgemeinere Grundsäze von der Regierung angenohmen« werden.

Vorlage der Beschlüsse beim Kurfürsten und Genehmigung mit gesonderter Bemerkung zu TOP 3.

Anmerkungen

489
Vgl. Nr. 22 (Staatsrat vom 10. März 1802), TOP 5.