BayHStA Staatsrat 8

7 Blätter. Unterschriften des Königs und der Minister. Protokoll: Kobell.

Anwesend:

König Max Joseph.

Staats- und Konferenzminister: Montgelas; Morawitzky; Hompesch.

Geheimer Rat v. Feuerbach.

Entwurf des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches

Der König genehmigt die von Feuerbach vorgetragenen Titel 2 bis 5 des dritten Buchs des EABG. Dabei geht es vornehmlich um die künftige Gestaltung der Testamente, um den erbrechtlichen Pflichtteil, um das Vertragsrecht sowie um die Eheverträge.

{1r} 1. Herr geheimer Rath von Feyerbach eröfnete die von Seiner Königlichen Majestät auf heute angeordnete geheime Staats Konferenz mit Vorlage des 2ten 3ten 4ten und 5ten Titels des 3ten Buches des neuen baierischen Civil Gesezbuches und legte Seiner Königlichen Majestät und dem versammelten Ministerio die Hauptabweichungen vor, welche durch diese {1v} neue Geseze in den verschiedenen Titeln in Vergleichung mit den bisher bestandenen festgesezt und sanctioniert worden727.

In dem 2ten Titel von den Schankungen unter Lebenden und den Testamenten Art. 926 bis 1161728 seien Grundsäze und Bestimmungen ausgesprochen die von der größten Wichtigkeit und Vorzügen für die baierische Nazion sein würden, und besonders die Lehre von den Testamenten zeige sich durch Neuheit und Zwekmäsigkeit vor dem bisherigen Sisteme aus.

Diese Lehre seie bisher im höchsten Grade mit allen Gattungen von Spizfindigkeiten und unnöthigen Discußionen überladen und dadurch die Veranlaßung zu unzäligen Prozessen gewesen.

Der bis jezt bestandene Unterschied zwischen der bürgerlichen und prätorischen Erbfolge, zwischen Testamenten und Codicillen, zwischen Legaten und Erbschaft seie aufgehoben und die Wege, die streitsüchtige Partheien oft benüzt, wegen einem Fehler in der Redensart oder einem Ausdruck die Gültigkeit eines Testaments anzugreifen seien versperrt. Einfachheit in den Formen, {2r} die bei Fertigung eines Testaments zu beobachten, Deutlichkeit der zu treffen nöthigen Bestimmungen und die Gewißheit des Willens des Erblaßers seien die einzigen Haupt-Prinzipien, worauf diese neue Gesezgebung beruhe.

Herr geheimer Rath von Feyerbach führte nun die in dem Code Napoléon enthaltene französische Formen, wie ein Testament errichtet werden kann, an, stellte die Sisteme auf, die in dem baierischen neuen Civilgesezbuche aufgenommen worden, und las die vorzüglichsten der hierauf Bezug habenden Artikel ab, nachdem er die Ursachen angegeben, aus welchen die französische nicht ganz zum Grunde haben gelegt werden können.

Nach diesen Grundsäzen werden künftig in Baiern folgende Formen bestehen nach welchen ein Testament gemacht werden kann.

Oeffentlich vor Gericht gemachte Testamenten, die man nach vorgeschriebenen Förmlichkeiten entweder schriftlich oder mündlich dort erklären kann, und Privat-Testamenten vor sieben Zeugen729.

Als Ausnahme hievon seie angenommen, die militärische Testamente, worüber Herr von Feyerbach {2v} die Art. 1021 bis 1025 vorlas730. Die Testamenten, die in Zeiten, wo die Pest oder andere anstekende Krankheiten herrschen, und diejenigen die von einem baierischen Bürger auf der See gemacht werden731.

In diesem Titel habe auch die Lehre von dem Pflichttheile eine bedeutende Umänderung erhalten und an Bestimmtheit und Deutlichkeit gewonnen732.

Herr geheimer Rath von Feyerbach führte aus, welche Verwandte künftig als Nacherben betrachtet werden, und was ihnen als Pflichttheil hinterlassen werden muß.

In politischer und administrativer Hinsicht seien vorzüglich der Art. 929 wegen den Fideikommißen733 und der Art. 954 wegen den Schankungen und Testamenten zum Vortheile öffentlicher und Wohlthätigkeits Anstalten734 bedeutend, die Herr von Feyerbach ebenfalls ablas.

Der dritte Theil des neuen baierischen Civilgesezbuches von den Verträgen überhaupt, Art. 1162 bis 1449 enthalte neue Bestimmungen, welche die größten und wohlthätigsten Folgen hervorbringen würden735. Alle Verträge, wenige ausgenommen, die Herr geheimer Rath von Feyerbach anführte, {3r} müßten künftig schriftlich verfaßt werden, wie der 1201 bestimme736.

Auch hebe der Art. 1423 dieses Titels Minoritäts Vorzüge des Fiscus, und anderer als moralische Personen geachtete Stiftungen auf, den Herr von Feyerbach ablas737.

Auch die von dem königlichen Finanz Minister und dem Minister des Innern wegen diesen Art. gegebene Aeußerungen, daß dem Fisco und den Stiftungen die nämlichen Rechte wie den Minderjährigen aus dem Grunde zustehen müßten, weil der Staat und die Stiftungen durch Advokaten und Verwalter vertreten werden müßten und daher leicht aus Nachläßigkeit dieser Personen, gegen die man keinen Regreß nehmen könne, dem Staate und den Stiftungen beträchtlicher Nachtheil zugefügt werden könnte, erklärte Herr von Feyerbach, daß dieses nicht leicht der Fall sein könnte, indem alle Handlungen, die nicht nach den vorgeschriebenen Formen geschehen, nach früheren Art. des Gesezbuches, die er ablas, ungültig seien, und dem Minderjährigen selbst nicht mehr die nämlichen Rechte wie ehemals nach dem neuen Gesezbuche zustünden. {3v} Herr geheimer Rath von Feyerbach erwähnte des Inhalts, der den IV und Vten Titel des 3ten Theils ausmache738, und welche neue Bestimmungen hierin getroffen, vorzüglich führte derselbe den 5ten Titel von den Heiraths Kontracten aus, und gab die Ursachen an, aus welchen deßwegen nicht für alle Kreise des Königreichs gleiche Vorschriften ausgesprochen, sondern weßwegen erlaubt worden, nach den in jedem Kreise üblichen Gewohnheiten Heiraths Kontracte zu schließen. Nur für den Fall, wenn Ehen ohne vorhergegangene Kontracte geschloßen worden, seien gleiche gesezliche Bestimmungen gegeben.

Seine Königliche Majestät haben den von der Gesezkommißion bearbeiteten und in der geheimen Staats Konferenz von heute Allerhöchst Ihnen vorgetragenen 2ten 3ten 4ten und 5ten Titel des 3ten Theils des neuen baierischen Civilgesezbuches Ihre Allerhöchste Genehmigung ertheilt739.

Handelsgesetzbuch

Der König folgt dem Antrag Feuerbachs, in Ergänzung des Bürgerlichen Gesetzbuches auf der Grundlage des französischen Code de commerce ein Handelsgesetzbuch entwerfen zu lassen, das den besonderen Verhältnissen Bayerns anzupassen ist. Das Handelsgesetzbuch ist in enger Abstimmung mit Sachverständigen aus Handelskreisen auszuarbeiten.

2. Herr geheimer Rath von Feyerbach stellte im Namen der Gesez-Kommißion an Seine Königliche Majestät die allerunterthänigste Anfrage, {4r} ob Allerhöchstdieselbe nicht allergnädigst geruhen wollen, neben dem bürgerlichen Gesezbuche, welches sich blos auf den bürgerlichen Verkehr im gemeinen Leben beziehet, nach dem Wunsche der Handels Städte und vorzüglich der Stadt Nürnberg ein eigenes Handels Gesezbuch nach der Grundlage des französischen Côde de Commerce740 jedoch mit Berüksichtigung der Individualität und der Verhältniße Baierns als Handels Staat entwerfen zu laßen und allergnädigst zu sanctioniren.

Der Handels Stand habe eigene Rechtsverhältniße, Geschäfte, die blos bei ihm vorkommen, und die Gesezkommißion seie öfters in dem Falle gewesen, in das bürgerliche Gesezbuch aufnehmen zu müßen, daß diese oder jene Handelsverhältniße durch besondere Verordnungen würden entschieden werden, indem die in dem Civilgesezbuche enthaltene Bestimmungen für manche Fälle, die bei Handelsleuthen vorkommen, nicht erschöpfend seien.

Die Stadt Nürnberg habe in einer Vorstellung, die dem königlichen Justizministerium zugekommen, sehr dringend {4v} um einen Handels Codex gebeten, und bereits ihre Erinnerungen über den französischen Code de Commerce und deßen Anwendung auf Baiern eingesendet.

Wenn Seine Königliche Majestät die Bearbeitung eines Handels-Codex für das Königreich Baiern als Ergänzung des Civilgesez-Buches allergnädigst genehmigten, so erwarte die Gesezkommißion die allerhöchste Bestimmungen, auf welche Weise dieses hergestellt werden solle. Geschäfts Männer im Staatsdienste allein würden nicht hinreichen, um alle Fälle zu beurtheilen, die im Handel vorkommen und er halte für nöthig, hierüber die Meinungen der angesehensten Handelsleuthe in den vornehmsten Handels Städten des Königreichs zu vernehmen und den Magistraten dieser Städte einen Entwurf, der nach der Grundlage des französischen Code de Commerce bearbeitet, worin aber alle Kapitel, die auf Baiern nicht anwendbar, z. B. über den Seehandel, die Aßekuranz p. umgangen werden könnten, mit dem Auftrage zuzusenden, hierüber die Erinnerungen ihrer angesehensten und sachverständigen Handelsleuthe {5r} zu erholen, und dieselbe mit ihren Bemerkungen einzusenden.

Seine Königliche Majestät befehlen allergnädigst, daß nach dem Wunsche der ersten Handels Städte des Königreichs und vorzüglich der Stadt Nürnberg ein eigener Handels-Codex für Baiern als Ergänzung des neuen Civilgesezbuches entworfen werde, und wollen, daß der Entwurf hiezu nach der Grundlage des französischen Code de Commerce mit Hinweglassung aller für Baiern nicht anwendbaren Kapitel, als über den Seehandel, über die Aßekuranz p. bearbeitet, und wenn er in dem königlichen geheimen Rathe geprüft sein wird, den Magistraten der Stadt München, Augsburg, Nürnberg, Bozen und Roveredo mit dem Auftrage zugesendet werde, hierüber die Erinnerungen der angesehensten und sachverständigsten Handelsleuthe dieser Städte zu erholen, und dieselbe mit ihren Bemerkungen einzuschiken.

Wenn diese Erinnerungen eingekommen, so sollen fähige und angesehene Deputirte des Handels Standes dieser Städte hier zusammen berufen und von den einschlägigen Sectionen des geheimen Rathes {5v} und denselben dieser Entwurf und die Erinnerungen hierüber nochmal durchgangen, und bei diesem Zusammentritte das neue Handelsgesezbuch für Baiern zur allerhöchsten Sanction Seiner Königlichen Majestät vorbereitet werden741.

Strafprozeß

Feuerbach rät davon ab, im Strafprozeß Geschworene einzusetzen. Der König folgt dem Antrag; gleichzeitig fordert er eine Stellungnahme der Gesetzeskommission zur Frage der Öffentlichkeit im Strafprozeß.

3. Im Namen der Gesezkommißion legte Herr von Feyerbach Seiner Königlichen Majestät die weitere allerunterthänigste Anfrage vor, ob Allerhöchstdieselbe aus politischen Rüksichten und weil es in Frankreich, Italien, Westphalen und Holland bestehe, bei der Criminal Prozeß-Ordnung das Institut der Geschworenen in Baiern ebenfalls eingeführt haben wollen.

Das Kriminal Gesezbuch über Verbrechen und Strafen seie seiner Vollendung nahe und werde in Zeit von 8 Tagen von der Gesezkommißion vorgelegt werden können, allein die Criminal Prozeß Ordnung habe noch nicht können bearbeitet werden, weil von der allerhöchsten Entscheidung der vorgetragenen Fragen der ganze Plan und das ganze Gebäude dieser Ordnung abhänge, und es nach derselben eingerichtet werden müßte.

Herr von Feyerbach führte die Einrichtung des Instituts {6r} der Geschwornen an, zeigte alle damit verbundene Nachtheile, und äußerte, daß er es als ein großes Übel ansehen würde, wenn das Institut der Geschwornen in Baiern angenommen würde.

Seine Königliche Majestät haben auf diese Anfrage der Gesez Kommißion allergnädigst entschieden, daß bei der neuen Kriminal Prozeß-Ordnung das Institut der Geschwornen nicht eingeführet, wohl aber von der Gesezkommißion die Frage in Überlegung genommen werden solle, ob, in welcher Art und in welchen Fällen die Sizungen der Kriminal-Gerichte mit vorzuschreibenden Förmlichkeiten öffentlich könnten gehalten werden742.

Organische Edikte zum Verhältnis von Staat und Kirchen

Auf Antrag von Montgelas verfügt der König, daß die vorgelegten Ediktsentwürfe über „Religions- und Kirchenverhältniße im Allgemeinen“ sowie über die Mittelbehörden für Angelegenheiten der evangelischen Kirche der Sektion des Inneren im Geheimen Rat zur Überarbeitung zugestellt werden.

4. Der königliche geheime Staats und Konferenz Minister Freiherr von Montgelas machte Seiner Königlichen Majestät den Antrag, das von der Organisazions Commißion mit dem Protokoll vom 15ten dieses vorgelegte organische Edict über Religions- und Kirchen Verhältniße im Allgemeinen743 und das organische Edict über die Bildung der Mittelstellen für die protestantische Kirche und die Verhältnisse des General-Konsistoriums {6v} zu demselben, dem königlichen geheimen Rathe zur Umarbeitung und näheren Deliberation zu übergeben, da die Fassung, so wie sie vorgeleget, aus Gründen, die Freiherr von Montgelas anführte, den Absichten Seiner Königlichen Majestät nicht entspreche744.

Seine Königliche Majestät haben nach diesem Antrage diese beide organische Edicte zu dem geheimen Rathe zur Section des Innern signirt745.

Patrimonialgerichtsbarkeit

Montgelas bemängelt, daß es den Gerichtsherren nicht möglich ist, untaugliche Gerichtshalter ohne weitläufige Prozeduren zu entlassen. Er fordert eine entsprechende Regelung zur Ergänzung des Organischen Edikts über die Patrimonialgerichtsbarkeit. Der König folgt dem Antrag.

Druck: Schimke, Regierungsakten, Nr. 39, S. 215f.

5. Der königliche geheime Staats und Konferenz Minister Freiherr von Montgelas machte Seine Königliche Majestät aufmerksam, daß in dem organischen Edicte, welches über die Patrimonial-Gerichtsbarkeit erschienen746, nichts von der Befugniß der Gutsherrn enthalten, ihre Gerichtshalter, die nach dem Sinne dieses Edictes nicht mehr als Richter angesehen werden können, wenn sie durch Dienstuntauglichkeit oder andere andere [!] Vergehen sich des ferneren Zutrauens ihrer Gutsherrn unwürdig machen, ohne prozeßuarische Weitläufigkeiten nach vorhergegangener Aufkündigung zu entlaßen747, da der Gutsherr durch den § 43 dieses Edictes doch verbindlich gemacht worden, für alle aus Nachläßigkeit oder Unwißenheit seines Gerichtshalters entstehenden Schaden zu haften748.

Die Billigkeit scheine zu erfordern, daß die Verhältniße der Gutsherrn als Unterthanen, und nachdem alles bestimt sei, was dem allgemeinen Interesse {7r} und der neu eingeführten Staats Einrichtung entgegen zu stehen geglaubt worden, fest und dauerhaft ausgeschieden und auch so gehandhabt werde, und aus diesem Grunde trage er bei Seiner Königlichen Majestät an, daß durch einen Anhang zu dem organischen Edicte über die Patrimonial Gerichtsbarkeit diese Befugniß der Gutsherrn ihre Gerichtshalter nach vorhergegangener Aufkündigung zu entlaßen erkläret werde.

Seine Königliche Majestät genehmigen, daß nach diesem Antrage durch eine Verordnung als Anhang zu dem organischen Edicte über die Patrimonial Gerichtsbarkeit die Befugniß der Gutsherrn erkläret werde, ihre Gerichtshalter nach vorhergegangener Aufkündigung, deren Zeitpunct in der Verordnung zu bestimmen ist, entlassen zu können749.

Genehmigung der Entschließungen durch den König.

Anmerkungen

727

Vgl. Nr. 14 (Staatskonferenz vom 1. September 1808), TOP 1.

728

EABG Buch III Tit. 2 (S. 293-366).

729

EABG Buch III, Tit. 2, Kap. 5 („Von leztwilligen Verfügungen oder Testamenten“), Abschnitt 1 („Von der Form der Testamente“), Artt. 1005-1020 (S. 318-323).

730

Ebd., S. 323-325.

731

Ebd., Artt. 1026-1029 (S. 325f.).

732

EABG Buch III, Kap. 3 („Von dem Pflichtheile, und von den Abzügen bei dessen Ueberschreitung“), Artt. 948-968 (S. 300-306).

733

Ebd., Art. 929 (S. 294): „Fideicommissarische Substitutionen sind ungültig. Jede Verfügung, welche dem Geschenknehmer, Erben oder Legatar auferlegt, eine Sache einem Dritten aufzubehalten und auszuliefern, ist ungültig, selbst in der Person des Geschenknehmers, des eingesezten Erben oder des Legatars. Diejenigen Güter hingegen, welche zur Gründung eines erblichen Adels-Titels von dem Könige verliehen oder von dem Besizer eines Adels-Titels, unter Beobachtung der gesezlich vorgeschriebenen Bedingungen und Formen, zum Majoratsgute erhoben worden sind, gehen auf die Nachkommen des ersten Erwerbers oder Stifters über, so wie durch das Adels-Statut bestimmt ist.“

734

Gemeint ist ebd., Art. 945 (S. 299): „Verfügungen unter Lebenden oder durch lezten Willen zum Vortheile der Hospitäler, der Armen einer Gemeinde, gemeinnüziger oder kirchlicher Stiftungen, welche den Unterhalt der Geistlichen oder die Ausübung des Gottesdienstes zum Gegenstande haben, müssen durch ein Decret der Regierung genehmigt werden.“

735

EABG Buch III Tit. 3 („Von den Verträgen oder vertragsmäßigen besondern Rechtsverhältnissen im Allgemeinen“), Artt. 1162-1449 (S. 367-455).

736

EABG Art. 1201 (S. 378): „Verträge müssen in folgenden Fällen schriftlich verfaßt werden: 1) wenn sie die Veräusserung liegender Güter zum Gegenstande haben; 2) wenn sie die Bestellung eines Real-Rechtes oder einer fortdauernden persönlichen Last bezwecken; 3) wenn der Werth ihres Gegenstandes mindestens hundert Gulden beträgt, oder mehrmalige Leistungen versprochen sind, welche obgleich einzeln von geringerem Betrage, dennoch zusammengenommen jene Summe erreichen, oder erreichen können.“

737

Ebd., Art. 1423 (S. 448): „Die Rechte der Minderjährigen sind auf den Fiscus und auf andere moralische Personen oder Corporationen nicht auszudehnen.“

738

Ebd., Buch III Tit. 4 („Von den besonderen Rechtsverhältnissen, welche ohne Vertrag entstehen“), Artt. 1450-1470 (S. 456-463), Tit. 5 („ Von dem Heuraths-Contracte und den Güterrechten der Ehegatten“), Artt. 1471-1482 (S. 463-467).

739

Zum Fortgang: Nr. 22 (Staatskonferenz vom 31. Dezember 1808), TOP 1.

740

Das französische Handelsgesetzbuch, der Code de commerce, war nach einem aufwendigen Entstehungsprozeß am 1. Januar 1808 in Kraft getreten. Nach dem Urteil Padoa Schioppas stellte es „eine sehr gute Regelung des Handelsrechts dar und war dazu geeignet, einen bestimmenden Einfluß auf die Gesetzgebung anderer europäischer Staaten auszuüben“ (Padoa Schioppa, Handelsrecht, S. 3165).

741

Nach Schubert, Französisches Recht, S. 170 Anm. 468, sind „über den Fortgang der Arbeit keine weiteren Unterlagen auffindbar“. Sofern nicht Überlieferungsverluste eingetreten sind, bestätigt dieser Umstand den Befund, das französische Handelsgesetzbuch habe in den Rheinbundstaaten „nur wenig Aufmerksamkeit“ erregt (Schöler, Deutsche Rechtseinheit, S. 65; ähnlich Bergfeld, Handelsrecht, S. 2912: „niemals ernsthafte Absichten“ zur Einführung des Code de commerce in Bayern). Als seltene publizistische Stimme zugunsten der Rezeption des Handelsgesetzbuches vgl. Nikolaus Thaddäus Gönner (1764-1827), der Frankreich „vor allen Nationen zum Gesetzgeber für den europäischen Handel bestimmt“ sah. So Gönner in seiner Einleitung zu einem Aufsatz des Leipziger Professors Christian Daniel Erhard „Ueber den Geist des napoleonischen Handelsgesetzbuchs“, S. 312. Erhards Aufsatz erschien zuerst als „Einleitung über den Geist des Handelsgesetzbuchs“ in seiner 1808 veröffentlichten Übersetzung des Code de commerce (Napoleons I. […] Handelsgesetzbuch, S. III-XXXVIII). Zur „Bedeutung des Code de commerce für die Rechtsvereinheitlichung in Deutschland“ s. Bergfeld, Bedeutung.

742

Feuerbach entfaltete seinen Standpunkt zur Frage der Schwurgerichte näher in einer auf den 10. August 1812 datierten Monographie: Paul Johann Anselm Feuerbach, Betrachtungen über das Geschwornen-Gericht, Landshut 1813. Zu diesem Werk Radbruch, Feuerbach, S. 139-141; Schwinge, Kampf, S. 6-18; eingehend Preisner, Feuerbach.

743

Der undatierte Entwurf („Organisches Edikt über die Religion- und Kirchen-Verhältniße im allgemeinen“, BayHStA MK 20026, Prod. 5) ist ausführlich paraphrasiert bei Henke, Anfänge, S. 189-193. Bei der Ausarbeitung, die offenbar dem nicht akzeptierten ersten Entwurf Brancas folgte (vgl. Nr. 18 [Staatskonferenz vom 29. September 1808], TOP 2), handelte es sich um „eine umfassende Darstellung des Staatskirchenrechts im Sinne der Regierung Montgelas, die auch innere Kirchenangelegenheiten mit einbezog“ (Henke, S. 189). Der Entwurf entsprach insofern der (evangelischen) kirchenrechtlichen Lehre des Territorialismus (Territorialsystem), der v.a. im 18. Jahrhundert das landesherrliche Kirchenregiment als „integrale[n] Bestandteil der Territorialgewalt (bzw. der Souveränität) selbst“ (de Wall/Muckel, Kirchenrecht, S. 34) verstand und den Fürsten zugleich als Landes- und Kirchenherrn sah. Ein kirchliches Selbstordnungsrecht wurde verneint. Dem entsprach in katholischen Territorien, insbesondere in Bayern und Österreich in der zweiten Hälfte des 18. Jahrhunderts, der energische Ausbau eines Staatskirchentums mit dem Ziel, „die kirchlichen Leitungsbefugnisse auf einen eng umgrenzten geistlichen (Spiritualien-)Bereich zurückzudrängen, während alles, was das diesseitige Leben […] berührte, in die Zuständigkeit des Monarchen fiel“ (Link, Kirchliche Rechtsgeschichte, S. 102f., 111f., zit. S. 112). Konziser Überblick: Evangelisches Staatslexikon Bd. 2, Sp. 3600-3603 s.v. Territorialsystem (M. Heckel).

744

Insbesondere der Ediktsentwurf über die „Religion- und Kirchen-Verhältniße im allgemeinen“ (BayHStA MK 20026, Prod. 5) stand der Maßgabe des Königs entgegen, nicht „zu tief in die innere[n] Verhältniße der Kirche“ einzugreifen (vgl. Nr. 18 [Staatskonferenz vom 29. September 1808], TOP 2).

745

Zum Fortgang: Nr. 31 (Geheimer Rat vom 16. März 1809), TOP 2 bzw. TOP 3.

746

OE vom 8. September 1808, RegBl. 1808, Sp. 2245-2257; vgl. Nr. 15 (Staatskonferenz vom 8. September 1808), TOP 9.

747

Diesbezügliche Bestimmungen waren in der Staatskonferenz vom 1. September 1808 (Nr. 14, TOP 2) aus dem Entwurf gestrichen worden.

748

OE vom 8. September 1808, RegBl. 1808, Sp. 2257, § 43; vgl. Nr. 14 (Staatskonferenz vom 1. September 1808), TOP 2.

749

Die angekündigte Verordnung erschien nicht. Jedoch ergingen 1812 folgende Bestimmungen: In den Herrschaftsgerichten 1. Klasse konnten u.a. die „Herrschaftsrichter“ „nur wegen Vergehen nach vorgängiger Untersuchung, und in Folge eines richterlichen Erkenntnisses von ihren Stellen entlassen werden“. Es wird aus dem Wortlaut der Verordnung nicht ganz klar, ob die Gutsherren die Anstellung u.a. der Herrschaftsrichter „auch provisorisch verfügen [konnten], in welchem Falle ihnen die Entlassung unbeschränkt übertragen“ war, oder ob sich diese Ermächtigung nur auf andere Beamtengruppen bezog (OE „über die gutsherrliche Gerichtsbarkeit“ vom 16. August 1812, RegBl. 1812, Sp. 1505-1556, hier Sp. 1548f., § 157 [zit.]; auch bei Kotulla, Verfassungsrecht Bd. 2, Nr. 341, S. 1148-1176; OE im Auszug bei Schimke, Regierungsakten, Nr. 45, S. 223-236). Hinsichtlich der „Ortsbeamten“ in den Herrschaftsgerichten 2. Klasse wurde bestimmt: „[…] auf Stabilität hat der Ortsbeamte keine Ansprüche […]“ (RegBl. 1812, Sp. 1553, § 176).