BayHStA Staatsrat 156
9 Blätter. Unterschriften des Königs, des Kronprinzen und der Minister. Protokoll: Kobell.
Anwesend: König Max Joseph; Kronprinz Ludwig.
Staats- und Konferenzminister: Montgelas; Morawitzky; Hompesch.
Geheime Räte: Graf v. Preysing; Ignaz Graf v. Arco; Graf v. Toerring-Gutenzell; v. Zentner; Johann Nepomuk v. Krenner; Freiherr v. Stengel; Franz v. Krenner; Carl Maria Graf v. Arco; Freiherr v. Aretin; v. Effner; Schenk; Freiherr v. Asbeck; Feuerbach.
Hypothekenrecht
Feuerbach trägt über die Grundsätze vor, die der Arbeit der Gesetzeskommission beim Entwurf des Hypothekenrechts des Zivilgesetzbuches zugrundelagen. Im wesentlichen folgt der bayerische Entwurf dem Code Napoléon, doch gibt es auch Abweichungen. Feuerbach schildert zunächst die wichtigsten Verschiedenheiten und entwickelt dann sechs Grundsätze des bayerischen Hypothekenrechts. Finanzminister Hompesch kritisiert den Entwurf. Insbesondere lehnt er die Anstellung spezieller Hypothekenbuchführer bei den Landgerichten ab sowie die Rechtspflicht des Staates, die Richtigkeit der eingetragenen Hypotheken zu verbürgen. Auch die Geheimen Räte Zentner und von Aretin üben Kritik an dem Entwurf; letztgenannter fordert die Berücksichtigung der nach anderen Grundsätzen entworfenen Hypothekenordnung der Organisationskommission. Feuerbach versucht, die Gegensätze zu entschärfen, indem er betont, sowohl die Gesetz- wie die Organisationskommission seien bei ihren Arbeiten am Grundsatz „möglichste[r] Freiheit bei dem Hypothekenwesen“ orientiert gewesen. Im Anschluß trägt Feuerbach drei Kapitel des Entwurfs vor, die vom Geheimen Rat diskutiert werden und zu Entschließungen führen, die vom König sanktioniert werden.
{1v} Dem unter Vorsiz Seiner Majestät des Königs sich heute in der Frühe versammelten geheimen Rathe eröfnete der königliche wirkliche geheime Rath von Feierbach, daß nach dem Befehle Seiner Majestät des Königs die noch nicht genehmigten Titel des neuen Civilgesezbuches: nämlich der XVI. Titel vom Faustpfande, der XVIIte von den Hypotheken, der XVIIIte von den persönlich bevorzugten Forderungen, der XIX. von der Auspfändung, der XX. von persönlicher Verhaftung in Civilsachen, der XXIte vom Besiz, der XXII. von der Verjährung, dann das Promulgations Edict des Civilgesezbuches in dem königlichen geheimen Rathe zur Prüfung und allerhöchsten Entscheidung vorgetragen werden sollen.
{2r} Der XVI. Titel seie noch nicht abgeschrieben und den Mitgliedern des geheimen Rathes noch nicht mitgetheilt. Er werde deßwegen, wenn Seine Majestät der König es genehmigten, mit dem XVII. Titel von den Hypotheken1001 die heutige Sizung anfangen und erbitte sich nur die allerhöchste Bewilligung, zuvor die Hauptgrundsäze und die Hauptansichten anzuführen, nach welchen dieser wichtige Gegenstand von der Gesezkommißion, und den derselben bei der zweiten Deliberation zugegebenen Sections Vorständen und geheimen Referendärs der Ministerien des Innern und der Finanzen bearbeitet und beurtheilet worden.
In den Hauptgrundsäzen und allen wesentlichen Bestimmungen der Theorie komme die baierische Redakzion mit dem Code Napoléon überein, allein ganz dem Code Napoléon zu folgen habe die Gesezkommißion in dieser Lehre so wenig als in andern auf sich nehmen zu können geglaubt, und die vorzüglichste Verschiedenheiten bestünden in folgenden:
{2v} 1) Die Lehre von Hypotheken seie schon ihrer Natur nach verwikelt, da die Verhältniße der Sache selbst sehr mannigfaltig sich durchkreuzen, aber im Code Napoléon seie sie nicht blos verwikelt sondern wahrhaft verwirrt, und niemand, der nicht genau alle französische Gesezgebungs Akten studieret, könne sich eine klare Vorstellung hievon bilden.
Die Verwirrung liege darin, weil durchaus keine systematische Ordnung in dem Code Napoléon befolgt worden, die einzelnen Geseze fragmentarisch neben einander geworfen, weil mehrere wesentliche Vorbegriffe und Grundsäze entweder gar nicht oder zu unbestimmt ausgedrükt und endlich, weil mehrere von einander ganz verschiedene Gegenstände von den französischen Gesezgebern untereinander gemengt worden.
Dies leztere seie besonders bei den Hypotheken und sogenannten privilegirten Forderungen der Fall, beide hätten die französische Gesezgeber {3r} zwar unterschieden, jene seien als ein dingliches Recht an Immobilien, diese als blos persönliches Recht aus Mobilien vorzugsweise seine Befriedigung zu erhalten betrachtet, und gleichwohl seien beide Gegenstände in einem Titel vermengt vorgetragen worden, woraus die höchste Verwirrung und Dunkelheit entstanden. Diese in dem baierischen Civilgesezbuche zu vermeiden, habe die Gesezkommißion einstimmig beschloßen, jede dieser Lehren in einem besondern Titel zu behandeln.
2) Eine andere Hauptverschiedenheit der baierischen Geseze über die Hypotheken gegen die französische bestehe darin, daß obschon das Sistem des Code Napoléon auch auf dem Grundsaze beruhe: Eine Hypothek entstehe blos durch die Eintragung in das Hypothekenbuch, Privat Hypotheken finden nicht statt daßelbe dennoch nicht getreu befolgt sei.
In dem Code Napoléon seie {3v} zum Vortheile zweier gesezlichen Hypotheken eine Ausnahme gemacht a) wegen der Hypotheken der Minderjährigen und Interdicten [!] an das Vermögen der Vormünder, und b) wegen den Hypotheken der Ehefrauen an dem Vermögen ihres Mannes1002.
Dieses heise aber geradezu mit der einen Hand vernichten was mit der andern aufgebaut ist. Schon die Organisazions Commißion habe dagegen ihre Bemerkungen gemacht, und unter andern bei Seiner Majestät dem Könige darauf angetragen, daß auch die Hypotheken der Pupillen und Ehefrauen in das Hypothekenbuch eingetragen werden sollen, und anders nicht entstehen können. Dieser Antrag, der nebst andern mittels allerhöchsten Konferenz Schlusses an die Gesezkommißion gekommen1003, seie von derselben um so mehr beifällig aufgenommen worden, als sie dieselbe Ansicht schon zuvor gehabt habe.
3) Der Code Napoléon übergehe mit Stillschweigen die Hypotheken und Privilegien des Fiscus die in dem baierischen {4r} Gesezbuche mit andern ähnlichen im Geiste des Sistems nachgetragen worden.
Nach Durchgehung dieser Abweichungen von dem Code Napoléon müße er von Feierbach die Grundlinien und Haupt Ideen entwikeln, nach welchen die Gesezkommißion den Titel von den Hypotheken bearbeitet und zeigen, wodurch sich diese Bestimmungen von den bisherigen Gesezen unterschieden.
Das aufgestellte Sistem gründe sich auf folgende sechs Hauptpunkte:
1.) Die Hypotheken sind ein Realrecht zur Sicherstellung der Forderungen an Immobilien. Nach den bisherigen Gesezen konnten auch Hypotheken auf Mobilien erlangt werden, dieses fällt aber ganz, so wie auch die bestandene Klassen Ordnung im Konkurs hinweg.
2.) Die Rechtstitel, welche die Erwerbung einer Hypothek möglich machen und begründen, so wie diejenige, die einer Person das Recht geben, sich eine Hypothek zu verschaffen, sind verschieden und von dreierlei Art, nämlich {4v} 1. durch das Gesez 2. richterliches Urtheil 3. Privat Willkühr a) durch Vertrag, oder b) durch Testament.
3.) Allein es giebt nur eine Erwerbart der Hypotheken, nur eine Form, durch deren Beobachtung das Realrecht wirklich entsteht; niemand soll heimlich eine Hypothek erwerben können, sondern zu Erwerbung derselben wird die Publizität erfordert, welche Publizität dadurch erlangt wird, daß die Hypothek in ein dazu eigends bestimmtes von einem öffentlichen Beamten geführtes Buch eingetragen und Hypotheken Buch genannt wird.
Dieser Fundamental Punct des Sistemes unterliege keiner Discußion mehr. Seine Majestät der König hätten diesen Grundsaz schon genehmigt1004. Eine Menge von Artikeln in früheren Lehren des Gesezbuches verweisen auf das Hypothekenbuch und seien in Folge dieses Grundsazes aufgestellt.
4.) Diese Publizität der Hypotheken hat unmittelbar die Specialitaet {5r} derselben zur Folge. Nach dem bisherigen Sistem bestehet ein Unterschied zwischen General und Spezial Hypothek. Die Spezial Hypothek gründe sich auf gewiße und bestimmte Güther, die General Hypothek auf alle immobile und mobile Güther überhaupt und unbestimmt. Da aber nach dem vorigen 3. Grundsaze jede Hypothek nur durch Eintragung entstehet, so ist nach den neuen Gesezen jede Hypothek special radiziert auf bestimmte Güther. Indessen giebt es im andern Sinne einen Unterschied zwischen General und Spezial Hypothek auch nach gegenwärtiger Gesezgebung.
5.) Da die Eintragung die Entstehung der Hypotheken bestimmt, so folget weiter als Regel, daß die Eintragung die Ordnung der Hypotheken bestimme. Die Hypotheken gehen einander in der Befriedigung vor und nach, nach der Zeitfolge in welcher sie eingetragen worden sind indessen.
6.) Diese Regel leidet eine Ausnahme. Es giebt {5v} nämlich gewiße Forderungen, die ihrer Natur nach wesentlich früher eingetragenen vorgehen, z. B. versio in rem1005 dafür privil. Hypotheken. Doch ist ein Zeitpunkt bestimmt, binnen welchem sie eingetragen werden müßen, bei Verlust des Vorzugs Rechtes.
Auf diesen 6 Hauptgrundsäzen beruhet das ganze Sistem der Hypotheken, und das Nähere werde sich bei Durchgehung der einzelnen Kapitel des 17ten Titels entwikeln, zu deren Vorlegung er von Feierbach nun übergehen würde, wenn Seine Majestät der König es allergnädigst genehmigten.
Der königliche geheime Staats- und Konferenz Minister Freiherr von Hompesch erbat sich von Seiner Majestät dem Könige die Erlaubniß, seine Ansicht über das vorgetragene Sistem der Hypotheken zu entwikeln, und seine Anstände gegen die aufgestellten Grundsäze auseinander zu sezen.
Er bemerkte, daß er das {6r} einfachste Hypotheken Sistem für das beste und zwekmäsigste halte, und allem Zwang und Einmischung in die bürgerliche Handlungen der königlichen Unterthanen um so mehr entgegen sei, als es den allgemeinen Kredit im Staate ganz niederschlagen würde, wenn hierin Beschränkungen der bürgerlichen Freiheit und lästige überhäufte Förmlichkeiten angenommen würden.
Freiherr von Hompesch stellte sein Sistem auf, nach welchem er die Hypotheken behandeln würde, und zeigte, daß in mehreren Ländern, wo sie nach diesen Grundsäzen geführt würden, der Erfolg den Erwartungen zum Vortheile der Länder und der Unterthanen vollkommen entsprechen, wo im Gegentheil in andern Staaten, wo man Zwangs Geseze und lästige Förmlichkeiten damit verbunden, das Hypothekenwesen nie in Ordnung gebracht und der Kredit der Privaten oft auf Jahre ganz niedergeschlagen worden.
Ob dieses nicht auch von dem vorgeschlagenen Sisteme {6v} für das Königreich Baiern zu befürchten sei, überlasse er der höheren Beurtheilung, und behalte sich vor, bei Durchgehung der einzelnen Kapitel und Artikel seine Bemerkungen anzuführen, nur müsse er sich als Finanz Minister izt schon gegen die Aufstellung eigener Hypotheken-Buchführer bei den Landgerichten und gegen die Responsabilität des Staates für die Richtigkeit der eingetragenen Hypotheken erklären, indem erstere mit ihren unentbehrlichen Schreiber den Staats Kassen oder den Unterthanen jährlich eine halbe Million kosten würde, welches im lezten Falle auf den Werth des Geldes einen bedeutenden Einfluß haben müßte. Nach seiner Meinung auch die Hypotheken-Bücher von niemand anders als von den Gerichten geführt werden könnten. Die Responsabilität des Staates würde nicht zu berechnende Folgen nach sich ziehen, und wenn dieses bei einer Gattung von königlichen Dienern Eingang fände, so müßte der Staat für die Handlungen aller übrigen Gewähr leisten.
{7r} Die königliche wirkliche geheimen Räthe von Zentner und von Aretin erklärten sich ebenfalls gegen das aufgestellte Sistem der Hypotheken, ersterer äußerte, daß es ihme ganz unthunlich scheine über den theoretischen Theil dieser Lehre eine begründete Meinung abzugeben, wenn nicht auch der practische der Hypotheken Ordnung mit vorgetragen würde, die man kennen müße, um die Ausführung des ersteren beurtheilen zu können. Der Zwischenraum zwischen der Erscheinung der gesezlichen Lehre der Hypotheken und der Ordnung, seie er auch noch so kurz, würde eine zerstörende Wirkung auf den Kredit aller Privaten im Königreiche haben und eine nachtheilige Stokung in den bürgerlichen Verhältnißen hervorbringen. Er habe deßwegen die Überzeugung, daß eines oder das andere nicht beurtheilet werden könne und schlage vor, die Hypotheken Ordnung zu gleicher Zeit mit der Hypotheken Lehre vorzutragen, und sie zu gleicher Zeit erscheinen zu lassen, indeme es äusserst {7v} bedenklich sei, eine gesezlich ertheilte Lehre oder eine gegebene Hypotheken Ordnung nach ihrer Erscheinung wieder abzuändern. Freiherr von Aretin äußerte sich mit Beziehung auf die Gründe, welche die Organisazions Commißion schon angeführt gegen die Belaßung gesezlicher Hypotheken, so wie überhaupt gegen das aufgestellte Sistem.
Er trug den Wunsch vor, daß die Anträge der Organisazions Commißion über die gesezliche Lehre der Hypotheken sowohl als die von derselben entworfene Hypotheken-Ordnung, welche in mehreren Sizungen mit der größten Sorgfalt und Pünktlichkeit geprüft worden, vorgetrage[n] würde, indeme dieselbe auf andern Grundsäzen die den Ansichten des königlichen geheimen Staats- und Konferenz Ministers Freiherrn von Hompesch vollkommen entsprechen, beruhe, und ihm die einfachste am wenigstens verwikelte scheine.
Nachdem der königliche wirkliche geheime Rath von Feierbach diese gegen das Sistem der Gesezkommißion gemachte {8r} Einwürfe und aufgestellte Anstände beantwortet und geäußert hatte, daß er glaube, wie alle diese Ansichten sich bei Durchgehung der einzelnen Capitel und Artikel vereinigen lassen würden, indeme die Gesezkommißion so wie die Organisazions Commißion von dem nämlichen Geiste der möglichsten Freiheit bei dem Hypothekenwesen beseelt, nur jene gesezliche Vorkehrungen vorgeschlagen, welche ohne Verlezung des Rechtes und ohne Nachtheil der Privaten, als Pupillen, Ehefrauen etc. nicht hätten umgangen werden können, derselbe auch Seiner Majestät dem Könige, Seiner Königlichen Hoheit dem Kronprinzen und den Mitgliedern des geheimen Rathes ein Schema der Hypotheken überhaupt und ein Schema der Hypotheken und persönlichen Privilegien des Staates abschriftlich mitgetheilt hatte,
ertheilten Seine Majestät der König dem geheimen Rath v. Feierbach den Auftrag, die einzelnen Kapitel und Artikel des 17ten Titels vorzutragen.
In Folge dieses allerhöchsten Befehles {8v} trug geheimer Rath von Feierbach von dem 17ten Titel von den Hypotheken folgende Capitel vor. Von dem 1ten Capitel Allgemeine Bestimmungen die Art. 2218 bis 2225 inclusive. Von dem 2ten Capitel Von bevorzugten gesezlichen Hypotheken die Art 2226 bis 2237 inclusive1006.
Die königliche geheime Staats und Konferenz Minister und mehrere der königlichen geheimen Räthe legten Seiner Majestät dem Könige mit allerhöchster Bewilligung bei jedem Artikel ihre Bemerkungen, Grundsäze und Verwahrungen für das Intereße der ihnen anvertrauten Zweige der Staats Verwaltung vor, und nachdeme darüber sich berathen und die wechselseitige Ansichten mitgetheilt waren,
geruheten Seine Majestät der König folgende Entschließungen zu fassen.
In dem 1ten Capitel Allgemeine Bestimmungen Art. 2218 sollen die Worte als Last so wie der Zusaz am Ende „Sie ist wie das Pfand-Recht überhaupt untheilbar“ ausgelassen werde1007.
{9r} Art. 2223 Eintheilung der Hypotheken nach ihrem Range solle die Eintragung der Hypotheken nach der Stunde abgeändert, und dafür die vor- und nachmittägliche Amtszeit zur Eintragung und daraus folgenden Claßification der Hypotheken angenommen, auch bemerkt werden, daß diese vor- und nachmittägliche Amtszeit, in welcher das Hypothekenbuch zur Inscription offen ist, in der Hypotheken-Ordnung bestimmt werden wird.
Der geheime Rath von Feierbach soll nach diesem Beschlusse den Art. 2223 redigiren1008.
In dem 2ten Capitel Von bevorzugten gesezlichen Hypotheken sollen die Art. 2230, 2231, 2232 wegen rükständigen Kaufgeldern und wegen Darlehens zur Bezalung des Kaufpreißes und 2234 wegen den Miterben ganz weggelassen werden1009. Ferner solle der Art. 2235 wegen den privilegirten Hypotheken des Staates, öffentlichen Stiftungen und Gemeinden {9v} aus diesem Capitel weggelaßen, und in jenes von den gemeinen gesezlichen Hypotheken aufgenommen werden.
Die Fassung der übrigen vorgetragenen Artikel wurde von Seiner Majestät genehmigt, und von Allerhöchstdenenselben befohlen, die gegenwärtige Sizung aufzuheben und mit dem zweiten Abschnitt von gemeinen gesezlichen Hypotheken und den folgenden Capitel in der nächsten geheimen Raths Sitzung fortzufahren1010.
Genehmigung der „Entscheidungen“ durch den König.
Anmerkungen
Eine entsprechende Anweisung war in der Sitzung der Staatskonferenz vom 7. Juli 1808 ergangen; vgl. Nr. 7 TOP 1.
Die versio in rem ist ein Vorgang, der eine Bereicherung bewirkt (etwa eine Zuwendung in ein Vermögen), woraus sich rechtliche Ansprüche bzw. Forderungen ergeben können (Benske/Meissel, Juristenlatein, S. 368; Kaser/Knütel, Römisches Privatrecht, S. 77, 270f.).
Art. 2218 lautete in der Entwurfsfassung: „Hypothek ist ein dingliches Recht an unbeweglichen Sachen, welche einem Gläubiger zu besonderer Sicherheit haften. Die Hypothek ruhet als Last auf der Sache, und geht mit derselben auf jeden Besitzer über. Sie ist wie das Pfandrecht überhaupt untheilbar“ (EABG, S. 678f.).
Art. 2223 lautete in der Entwurfsfassung: „Der Rang unter den verschiedenen eingetragenen Gläubigern richtet sich nach der Ordnung der Zeitfolge, und wird bestimmt durch den Tag und die Stunde der Vorlegung der Urkunde, aus welcher die Eintragung verlangt wird. Demnach ist von dem Hypothekenbuchführer Tag und Stunde der Vorlegung auf der Urkunde sogleich und im Beysein des Gläubigers oder seines Bevollmächtigten zu bemerken, und sodann auf dasselbe Datum die Eintragung in das Hypothekenbuch selbst zu vollziehen, Mehrere, welche in derselben Stunde die Eintragung nachsuchen, stehen in gleichem Range“ (EABG, S. 679).
„Art. 2230. Wegen rückständigen Kaufgeldes, und wegen Darlehens zur Bezahlung des Kaufpreises. Eine bevorzugte gesetzliche Hypothek haben ferner: III. Der Verkäufer an der verkauften unbeweglichen Sache wegen des rückständigen Kaufgeldes, IV. derjenige, welcher zur Erwerbung der unbeweglichen Sache Geld dargeliehen hat, vorausgesetzt, daß durch eine gerichtliche Darlehnsurkunde die Absicht beurkundet ist, das Darlehn hiezu zu verwenden und durch die ebenfalls gerichtliche Quittung des Verkäufers, daß er von dem dargeliehenen Gelde bezahlt worden sey. Art. 2231. Der Verkäufer, so wie der Darleiher zur Befriedigung des Verkäufers, haben, um ihre Hypothek eintragen zu laßen, einen Zeitraum von zwei Monaten vom Tage des geschloßenen Kaufkontractes, und sie gehen, wenn sie vor Ablauf dieses Zeitraums die Eintragung bewirkt haben, allen andern Gläubigern vor, welche während dieses Zeitraumes vor ihnen eingetragen worden sind. Art. 2232. Wenn eine Sache mehrmals nacheinander verkauft, und der Preis nicht bezahlt worden ist, so hat stets der frühere Verkäufer vor dem spätern den Vorzug. […] Art. 2234. [Privilegirte Hypothek] der Miterben. Nächst diesen haben eine bevorzugte Hypothek: VI. Die Miterben an den Immobilien der Verlassenschaft wegen Gewähr der unter ihnen vollzogenen Theilung und wegen dessen, was der eine auf sein Loos dem andern herauszuzahlen hat. Das Gesetz gestattet ihnen zur Eintragung dieser Hypothek von dem Tage der beendigten Theilung. oder des geschehenen Zuschlags einen Zeitraum von zwei Monaten“ (EABG, S. 681f.).