BayHStA Staatsrat 167

10 Blätter. Unterschriften des Königs und der Minister. Protokoll: Baumüller.

Anwesend:

König Max Joseph.

Staats- und Konferenzminister: Montgelas; Morawitzky; Hompesch.

Geheime Räte: Graf v. Preysing; Ignaz Graf v. Arco; Graf v. Toerring-Gutenzell; v. Zentner; Johann Nepomuk v. Krenner; Freiherr v. Stengel; Franz v. Krenner; Carl Maria Graf v. Arco; Freiherr v. Aretin; Schenk; Freiherr v. Asbeck; Feuerbach.

Aufstellung einer Nationalgarde

Aretin trägt den Verordnungsentwurf über die Aufstellung einer Nationalgarde vor. Die Einleitung zur Verordnung zieht Kritik auf sich. Zum einen wird ergänzt, daß es sich bei der Verordnung um ein Provisorium handelt, das der Beurteilung durch die später einzuberufende „Reichsrepraesentazion“ unterworfen werden soll, zum anderen läßt man einige besonders scharfe Formulierungen fallen. Die Neufassung ist eigenständig publik zu machen, nicht als Bestandteil der Organischen Verordnung. Die Beratung über die einzelnen Paragraphen der Verordnung ergibt einige Änderungen und Ergänzungen. Etlichen Einwendungen liegt der Gedanke zugrunde, daß durch die Mobilisierung von Nationalgardisten Staatsverwaltung und Wirtschaft nicht beeinträchtigt werden dürfen. Auch werden die Gefahren erwogen, die sich für die in der Nationalgarde dienenden Zivilisten durch die Beteiligung an Kampfhandlungen ergeben. Besondere Aufmerksamkeit gilt der 3. Klasse der Nationalgarde, die sich aus allen ortsansässigen Einwohnern, Staatsdienern und Familienvätern mit Ausnahme der Geistlichen zusammensetzen soll. Mehrere Geheime Räte betrachten die weite Ausdehnung der Dienstpflicht mit Skepsis. Nach eingehender Diskussion beschließt man anzutragen, daß Staatsdiener, Ärzte und Geistliche ihren Dienst von Ersatzmännern versehen lassen dürfen. Finanzminister Hompesch macht auf die erheblichen Kosten aufmerksam, die mit einer Vergrößerung der bewaffneten Macht einhergehen, und kündigt an, die Finanzierung im Finanzministerium und in der Finanzsektion des Geheimen Rates prüfen zu lassen. Der König genehmigt alle vorgebrachten Anträge.

{1v} [1.] Auf den von Seiner Majestät dem Könige dem geheimen Rathe Freiherrn von Aretin gegebenen Befehl zum Vortrage über die Errichtung einer Nazional-Garde im Königreiche, welcher Gegenstand in stetem Benehmen mit dem geheimen Ministerium des Kriegswesens bearbeitet, und bereits in der Section des Innern einer vollständigen Berathung unterworfen worden war1184, entwikelte derselbe vorerst die Veranlaßung zu dieser organischen Verfügung, welche schon vor längerer Zeit als nöthig erkannt, durch die Konstituzion selbst vorbehalten1185, und durch die dermaligen Zeitumstände gebieterisch hervorgerufen worden ist1186.

Seine königliche Majestät erlaubten die Ablesung des bereits als organische Verordnung {2r} gefaßten Entwurfs1187.

In der Einleitung, wo es heißt, daß die gegenwärtige Verfügung nach Vernehmung des geheimen Raths beschloßen worden, hatte schon die Section des Innern folgende Fassung zwekmäsiger gefunden: „Nach dem Antrage Unserer Ministerien, mit Vernehmung Unseres geheimen Rathes und unter Vorbehalt der bei versammelter Reichsrepraesentazion hierüber zu treffenden näheren Bestimmungen für dermal“, indem man nicht glaubt, daß diese Verfügung schon als bleibendes Gesez gelten sollte, sondern als eine durch die Umstände herbeigeführte Maaßregel.

Es wurde genehm gehalten, daß der oben bemerkte Zusaz wörtlich gemacht werden solle.

In der Einleitung wurde ferner ausgedrükt, diese Maaßregel um so mehr [„]in Vollzug zu bringen, als ein {2v} den heiligsten Verträgen und völkerrechtlichen Bestimmungen Hohn sprechender, alle Bande der bürgerlichen Ordnung verzweifelnd zerstörender Feind allenthalben nicht blos die Masse seiner Völker bewaffnet, sondern selbst die dießeitige Unterthanen durch die niedrigsten Mittel zur offenen Empörung aufreizt, um dem Thron und der treuesten Nazion die politische Existenz zu rauben[“]1188.

Der Staats Minister Freiherr von Hompesch fand diese Ausdrücke etwas zu hart, und hielt überhaupt nicht zwekmäsig, ein solches Considerant in einem Geseze auszudrüken. Einige Mitglieder theilten diese Meinung, während andere die Faßung als in der Lage der Sachen gegründet ansahen; am Ende trat auch der Staats- und Konferenz Minister Freiherr von Montgelas der Meinung des Freiherrn von Hompesch bei, und gab den Ausweg an, daß es besser sein mögte, in einem {3r} besondern Publicandum die obigen Ausdrüke zu gebrauchen, als in einer organischen Verfügung1189.

Es wurde hierauf beschloßen, von diesen Aeußerungen Umgang zu nehmen, und dafür im Allgemeinen zu sezen: „bei den gegenwärtigen inneren und äußeren Verhältnißen des Königreichs“1190.

Der § 1 welcher die Errichtung der Nazional Garde ausspricht blieb ohne Erinnerung. Bei dem 2ten die Eintheilung derselben betr. war bei dem No 3 die Einwendung gemacht worden, daß die 3te Klasse nur innerhalb ihrer Lokalgrenzen nämlich dem Burgfrieden und der Markung zur Erhaltung der Ruhe und der Sicherheit bestimmt sein solle, daß es in der Faßung auf die Landgerichts Grenzen ausgedehnt sei, wodurch sich die Glieder dieser Klasse eigentlich zur zweiten eignen würden1191.

Nach mehrfälltigen {3v} Discußionen für und wider

wurde beschloßen, daß es bei der Faßung Landgerichts Grenze verbleiben, jedoch statt den Worten bestimmt sind gesezt werden solle: „verpflichtet sind, und in der Regel gegen den äußeren Feind nicht dienen“1192.

Bei dem § 3 und 4 war keine Erinnerung zu machen1193. Bei dem 5ten, wo die Bestandtheile der mobilen Legionen auseinander gesezt wurden und wo es sub lit. e des Entwurfs bestimmt ist, daß dazu gehöre, das gesammte unverheurathete Forst- und Jagd Personal pp.1194 erinnerte Freiherr von Hompesch, daß dieses auf den so ausgebreiteten Forstdienst die nachtheiligste Wirkung haben müße, indem die seit kurzem gemachte Erfahrung bewähre, welchen Nachtheil das Entziehen der Forstbeamten von ihren Funkzionen auf diesen wichtigen Zweig der Staatswirthschaft habe. Nachdem aber Freiherr von Aretin {4r} dagegen erwiederte, daß dieses nicht leicht der Fall sein werde, indem unter den unverheiratheten meistens nur Forstwärther, Forstgehülfen sich finden würden

so wurde es bei der Fassung belassen.

Da sub lit. f die zur Sicherheit aufgestellte Kordons Mannschaft gleichfalls als Bestandtheil der mobilen Legionen angegeben war1195, so hatte die Section des Innern und auch gegenwärtig einige Mitglieder für zwekmäsig gefunden, auf die Weglassung der Kordonisten von Einreihung in die Nazional-Garde anzutragen, indem bei den dermaligen Verhältnissen der so nöthige Polizeidienst leiden würde.

Es wurde jedoch bei der Fassung des Entwurfs belassen.

Die §§ 6, 7, 8, 9, 10 über Formazion der mobilen Legionen, § 11 über das Commando derselben1196 {4v} wurden so wie sie vorgetragen, angenommen; bei § 12 et 13 hinsichtlich der Bestellung der Offiziere wurde erinnert, daß es zwekmäsiger sein werde, die Wahlprotokolle der Offiziers statt zum Auswärtigen Ministerium1197, zu jenem des Innern einzusenden.

Dieses leztere wurde für zwekmäsiger angesehen, und solle Ministerium des Innern gesezt werden.

Im § 14 wird der Stand der Compagnien, im § 15 und 16 der Bataillons Staab, im § 17 die Gerichtsbarkeit in Dienst Sachen, im § 18 der Rang mit der Armee festgesezt und dem Entwurf ungetheilt beigepflichtet. Bei dem § 19, 20 und 21 die Uniformirung der Legionisten betr. wird am Ende des 19 § [!] denjenigen, welche sich selbst besser uniformiren wollen, als in diesem § vorgeschrieben, gestattet nach der Vorschrift für die Füsilire des {5r} Bürger Militärs sich zu kleiden jedoch mit Beibehaltung des Tschakos1198.

Hiebei soll geeigneten Orts eingeschaltet werden „außer Reihe und Gliedern[“]1199 und am Schluß des 21ten § ist beizusezen [„]daß keine Stöke getragen werden[“].

Was über Waffenübung und Bewaffnung vorgetragen worden, fand keine Anstände1200. Bei der Bestimmung des Soldes für die Legionisten, wo sie zu militärischen Übungen oder zum wirklichen Dienste zusammen gezogen werden, wurde angetragen, daß den bei den Legionen eingereiheten Beamten zugleich der Fortbezug ihrer Gehälter verbleiben möge, jedoch mit der Verbindlichkeit, nach Ermessen der Vorgesezten in ihrer Abwesenheit für Versehung ihrer gewöhnlichen Dienst Geschäfte Sorge zu tragen1201. Freiherr von Montgelas erinnerte {5v} hiebei, daß es zwekmäsig sein werde, den Beisaz zu machen, daß dieses auf ihre Kosten geschehen solle.

Dieser Beisaz wurde als zwekmäsig angenommen.

Am Ende des § 26 über die Mobilisirung wird bestimmt, daß besondere Sorge getragen werden solle, damit durch eine angemessen Einteilung immer den nöthigsten Gewerbern [!], besonders Müllern, Bäkern u. d. g. so wie dem Feldbau, dem Postdienste, Forst-Kordons-Dienste p.p. die unentbehrlichste Anzahl von Individuen verbleibe, und nicht auf einmal entzogen werde.

Freiherr von Hompesch fand hiebei zu Beförderung anderer eben so wichtiger Dienste für den Staat die Erinnerung nothwendig, daß auch des Berg- und Salinen Dienstes namentlich Meldung geschehe.

Auf diese Erinnerungen {6r} wurde der Zusaz nach dem Worte Forst „Maut – Berg – Salinen Dienste“ genehm gehalten1202.

Von dem § 27 an bis zum § 34 worin von den Musterlisten, der Verpflichtung, den Sammel Pläzen, der Gleichstellung mit der Armee in Verpflegung und Auszeichnung, dem Gang der Meldungen, dem Aufgebote gehandelt wird, wurde keine Mozion gemacht1203. Bei dem § 351204 jedoch erinnerte der geheime Rath von Schenk, daß es zwekmäsig sein dürfte, gleich im Anfange des Wortes Bürger Militär, so wie noch in der Folge nicht mehr zu erwähnen1205, indem solches in dieser neuen Anstalt einer Nazional-Garde gänzlich verschwinde, und ein Theil davon zu der 2ten Klasse der Nazional Gardisten, und ein Theil zur 3en übergehen müßte.

Nach dieser Erinnerung wurde die Abänderung beschlossen, statt Bürger Militär {6v} zu sezen: „3te Klaße der Nazional Garden“.

In dem § 37 und 38 wird die 3te Klasse der Nazional Garden bestimmt, und woraus sie zu bestehen habe1206. In Folge dessen, was so eben wegen des Ausdrukes Bürger Militär gemeldet worden, würde auch hier und in den nachfolgenden Abtheilungen der gegenwärtigen Verordnung das Wort Bürger Militär wegzulassen und dafür 3te Klasse der Nazional Garden zu sezen sein.

Es wurde der Antrag gestellt, daß da der bisher für das Bürger Militär auf die Grenzen ihrer Städte und Märkte beschränkte Dienstkreis1207 durch gegenwärtige organische Verordnung für die Fälle der Nothwendigkeit auf die Grenzen ihrer Landgerichtsbezirke ausgedehnt werde und des Königs Majestät die Verpflichtung für die Aufrechthaltung der inneren Ruhe und Sicherheit nicht einer Klasse von Einwohnern {7r} allein aufbürden wollen, die allerhöchste Gesinnung dahin erklärt werden möge, den Kreis der Dienstpflichtigen in dieser Klasse möglichst zu erweitern. Seine königliche Majestät halten sich überzeugt, daß kein aktiver Staatsbürger von der Ehre ausgeschlossen zu sein wünsche, für die Ruhe des Vaterlandes und seinen Heerd nach Kräften zu streiten, und Allerhöchstdieselben wollen daher erklären, daß diese 3. Klasse der Nazional Garden nicht blos aus den gewerbtreibenden Bürgern der Städte und Märkte, sondern aus allen ansässigen Anwohnern, mittel- und unmittelbaren Staatsdienern, und den Familien Vätern aller Klassen in den Städten und auf dem platten Lande bestehen solle. Diesemnach gehöre jeder Staatsbürger welcher nicht bereits bei der aktiven Armee oder in einer der beiden vorigen Klassen eingereihet, und noch nicht 60 Jahre alt sei, mit Ausnahme der Geistlichen zu diesen 3 Klassen.

{7v} Gegen den Ausdruk: [„]für die Ruhe des Vaterlandes und seinen Heerd nach Kräften streiten“ machte geheimer Rath von Krenner junior die Bemerkung, daß hierdurch der lezten Klasse der Nazional Garden eine Bestimmung gegeben werden würde, welche die Individuen in dem Zeitpuncte des Kriegs, wo ihre Dienste nothwendig befunden werden sollten, sehr leicht einer Kriegs Gefangenschaft aussezen würde. Der Feind würde sie in eintretendem Falle ganz wie Militär der Linie oder wie Landwehr betrachten, während sie bis jezt als Bürger Soldaten, denen das Streiten nie zur Pflicht gemacht worden war, dieses nie zu befahren, ja sogar zu Erhaltung der inneren Ordnung und Sicherheit auch neben dem Feinde die Wachen in Städten zu machen hatten. Welcher Nachtheil würde hieraus entstehen, wenn so viele gewerbtreibende Bürger und Familien Väter {8r} auf einmal den ihrigen entrißen und als Kriegsgefangene fortgeführt würden und würde endlich auch ein Vortheil für die Sache durch den Dienst, welchen diese Individuen als Streitende leisten, hervorgehen?

Mehrere der geheimen Räthe vereinigten sich mit dieser Ansicht. Es wurde hinzugesezt, daß wenn auch die unmittelbare und mittelbare Staatsdiener zu diesem Dienste verpflichtet werden sollten, die Anordnung äußerst schädlich werden würde, welche aus ihrer Entfernung von ihren Posten für alle Branchen der Administrazion nothwendig entstehen müßten.

Freiherr von Montgelas fand schon den gewöhnlichen Dienst in loco des Staatsdieners als Nazional Gardist nicht zwekmäsig, da ein Theil der Staatsdiener wohl nicht ungern seine Berufs Geschäfte, die ihm lästiger als ein Wachedienst seien, {8v} verlassen würde, während auf der andern Seite der bessere Theil seinen Geschäften nur mit großem Nachtheil entzogen werde. Er glaube, daß es besser seie, wenn die Staatsdiener in die 3te Klasse zwar eingeschrieben werden, ihnen jedoch gestattet werde, ihre Dienste durch andere eingereihete Nazional Gardisten versehen zu lassen. Dann müßten auch Geistliche als Staatsbürger inskribirt werden, da auch sie sich durch Stellung eines Andern vom Personaldienste befreien könnten. Dagegen wurde der Einwurf gemacht, daß die Stellung eines Surrogats in Geld bei der vorgeschlagenen Einrichtung das Ansehen einer neuen Steuer erhalten dürfte. Von der andern Seite wurde bemerkt, daß eine gänzliche Exemtion einer Klasse von Staatsdiener unter den gegenwärtigen Umständen keinen guten Eindruk machen würde1208.

Nach mehreren Discußionen {9r} vereinigte man sich endlich dahin

den § 37 also zu fassen1209:

Da die Verpflichtung für die Aufrechthaltung der inneren Ruhe und Sicherheit allen Klaßen von Einwohnern gemein sei, und seine königliche Majestät sich überzeugt halten, daß kein aktiver Staatsbürger von der Ehre ausgeschlossen zu sein wünsche, für die Ruhe des Vaterlandes und die Erhaltung seines Heerdes nach Kräften mitzuwirken, so wollen Allerhöchstdieselben, daß die 3te Klasse der Nazional Garden nicht blos aus den gewerbtreibenden Bürgern der Städte und Märkte sondern aus allen ansäßigen Einwohnern, mittel- und unmittelbaren Staatsdienern und den Familien Vätern aller Klassen in den Städten und auf dem platten Lande bestehen solle. Diesemnach müsse jeder Staatsbürger, welcher nicht bereits {9v} bei der aktiven Armee oder in einer der beiden vorigen Klassen eingereihet, und noch nicht 60 Jahre alt sei, in die Listen der 3. Klasse der Nazional Garden eingeschalten werden. Da aber die Staatsdiener, Aerzte und Geistliche durch die nicht minder wichtige Geschäfte ihres Berufes größten Theils verhindert seien, an dem wirklichen Dienste Antheil zu nehmen, so soll es denselben gestattet sein, die sie treffende Dienste durch andere eingerichtete Nazional Gardisten versehen zu lassen. Die Vergütungs Summe habe der General Commißaire benehmlich mit der Stadtkommandantschaft für jede Dienstes Gattung einmal für allemal bestimmt festzusezen.

Aus dem nämlichen Grunde, wie eben bei dem Ausdruke streiten, wurde im Verfolg der Verordnung {10r} die Stelle daß die Nazional Garden 3er Klasse nur dann unter militärischem Commando gestellt seien, wenn sie in den Städten wirklich unter den Waffen stehen, oder in Vereinigung mit Linien Truppen oder Nazional Garden der 2ten Klasse zu Erhaltung der inneren Ruhe oder Sicherheit an den Grenzen ihrer Landgerichte die Waffen zu führen aufgerufen sind1210

dahin abzuändern beschlossen: „wenn sie in den Städten wirklich unter den Waffen stehen, oder in Vereinigung mit Linien Truppen oder Nazional Garden der 2ten Klasse den für ihre Klasse bestimmten Dienst verrichten“1211.

Nach Ablesung dieses Entwurfs nahm Freiherr von Hompesch das Wort. Er machte auf die in Folge dieser neuen organischen Verfügung hervorgehende Erfordernüße {10v} aufmerksam. Die Armee werde auf diese Art bedeutend vermehrt, die Bewaffnung der Nazional Garden p. erheische sehr große Kosten, und welches seien die Mittel, die entstandene neue Bedürfniße zu deken. Wie sollten diese Kosten, welche bei der ersten Entstehung dieser Anstalt schon auf ½ Million berechnet werden könnten, bei der Erschöpfung der Staatskasse und bei den vielfachen Ansprüchen der Zeitumstände an dieselbe bestritten werden.

Er glaube sich aufgefordert, diesen Gegenstand bei dem Finanz Ministerium und in der Section des geheimen Raths für Finanz Gegenstände in Berathung nehmen zu lassen und behalte sich vor, im versammelten geheimen Rathe darüber umständlich vorzutragen1212.

Seine Königliche Majestät sehen diesem Vortrage im geheimen Rathe seiner Zeit entgegen.

Genehmigung der vorgetragenen Verordnung mit den „beschloßenen Abänderungen und Zusätzen“ durch den König (6. Juli 1809)1213.

Anmerkungen

1184

Das Protokoll der Sitzung der Geheimratssektion des Inneren vom 5. Juli (Bl. 1r-2r) ist dem vorliegenden Protokoll vom 6. Juli beigebunden (BayHStA Staatsrat 167). Sektionsmitglieder: Toerring-Gutenzell; Zentner; Johann Nepomuk v. Krenner; Carl Maria Graf v. Arco; Aretin; Schenk.

1185

Konstitution des Königreichs Bayern vom 1. Mai 1808, Tit. VI § 5: „[…] Zur Erhaltung der Ruhe in Kriegs-Zeiten wird eine National-Garde […] errichtet werden“ (RegBl. 1808, Sp. 999; AK Bayerns Anfänge, S. 332).

1186

Der in der Konstitution angekündigte Plan zur Errichtung einer Nationalgarde wurde mit der Verordnung vom 6. April 1809 verwirklicht. Der König teilte darin einleitend mit, er finde „in den Verhältnissen des gegenwärtigen Augenblickes, wo Unsere ganze aktive Armee auf wenigen Punkten konzentrirt stehet, und der größte Theil des platten Landes einer gehörig organisirten Sicherheits-Anstalt bedarf, eine dringende Veranlassung, auch diesen Theil der bewaffneten Macht des Königreiches ohne längeren Verzug auf eine seiner Bestimmung angemessene Weise zusammen zu sezen“. Die Nationalgarde sollte aus sechs Bataillons bestehen (Art. I), die „hinsichtlich ihrer Formation, Bewaffnung, Kleidung, Löhnung und disziplinarischen Haltung“ dem übrigen Militär gleichgestellt wurden (Art. II). Die Truppenkörper wurden durch Konskription gebildet und ergänzt, Ausnahmen etwa aufgrund ständischer Privilegien waren nicht mehr erlaubt. Vielmehr war „jeder, welcher das achtzehnte Jahr seines Alters bereits vollendet, und das fünf und zwanzigste nicht überschritten hat, auch die erfoderlichen körperlichen Eigenschaften besizt, […] zum Eintritte in diese Bataillons, wenn das Loos ihn trifft, verpflichtet“ (Art. III). Von dieser Regelung ausgenommen waren verheiratete und ansässige Staatsbürger „jedes Standes“, ferner Staatsbeamte „so wie die, nach strenger Prüfung, als unentbehrlich erkannten einzigen Söhne oder Gesellen“ (Art. IV). Wer „wegen besonderer Gründe“ der Dienstpflicht nicht „in eigener Person“ nachkommen konnte, hatte das Recht, einen Ersatzmann zu stellen (Art. V), der dafür finanziell zu entschädigen war (Art. VI). Weitere Artikel der Verordnung betrafen u.a. die Offiziersstellen, die Dienstzeit und die Formation der Truppenkörper. Drucke: VO betr. die „Errichtung einer National-Garde“ vom 6. April 1809, RegBl. 1809, Sp. 657-665 (auch bei Kotulla, Verfassungsrecht Bd. 2, Nr. 318, S. 973-977); im Auszug bei Kiessling/Schmid, Gewaltmonopol, Nr. 53, S. 170-172; Schimke, Regierungsakten, Nr. 140, S. 721-724.

1187

„Entwurf einer organischen Verordnung über die Errichtung einer Nazional-Garde“, nicht datiert, lithographisch vervielfältigt, paginiert (S. 1-30), BayHStA Staatsrat 8235 (Nr. 11); weitere Exemplare: Staatsrat 8221; MA 99501.

1188

Der letzte Halbsatz lautet im Entwurf (ebd., S. 1): „[…] um Uns den Thron, und der treuesten Nazion die politische Existenz zu rauben“.

1189

Die im Entwurf gebrauchten Formulierungen finden sich in der im Regierungsblatt veröffentlichten „Proklamation an das Baierische Volk“ vom 6. Juli 1809 (RegBl. 1809, Sp. 1089-1092) nicht wieder. Dort heißt es statt dessen u.a., der „verzweifelnde Feind“ habe „räuberische Einfälle in die nördlichen Gegenden des Reiches“ gewagt, um „dort die Flamme des Aufruhrs, welche noch in den südlichen Kreisen [d.h. Inn-, Eisack- und Etschkreis] wüthet, zu entzünden“. Insbesondere folgende Vorwürfe ließ der König vortragen: „Allen bisher in den Kriegen zwischen gesitteten Völkern beobachteten Grundsäzen zuwider werden Meine Beamten mißhandelt und fortgeschleppt, die Staats-Kassen ausgeleert, das Privat-Vermögen durch ungeheure Requisitionen und durch Plünderungen erschöpft, die ruhigen Bürger der Wuth des aufgereizten Pöbels, und der Rohheit der Oesterreichischen Krieger Preis gegeben“.

1190

Die OV vom 6. Juli 1809 formulierte in der Präambel, der König habe „für dermal beschlossen, diese zur Erhaltung der Nationalwürde und Selbstständigkeit nothwendige Maßregel [nämlich „die Bestätigung des Bürgermilitärs und Errichtung einer Nationalgarde“], bei den gegenwärtigen äusseren und inneren Verhältnissen des Königreiches, nach ihrer ganzen Ausdehnung in Vollzug zu bringen“ (RegBl. 1809, Sp. 1093).

1191

In der Sitzung der Geheimratssektion des Inneren vom 5. Juli (BayHStA Staatsrat 167) hatte man sich auf folgende Formulierung geeinigt: „[D]ie 3te Klasse dient in der Regel nicht gegen den äusseren Feind, wird aber innerhalb den Lokal Gränzen gegen Plünderungen u. einzelnen Uiberfälle ihren Heerd zu vertheidigen wissen“ (Bl. 1v).

1192

Entwurf (BayHStA Staatsrat 8235 [Nr. 11]), S. 3: „§ 2. Die Nazional Garde theilt sich in drei Klassen, nach den Graden der Ansprüche, welche an ihre Verbindlichkeit der [!] Landes-Vertheidigung gemacht werden: […] III. Die Klasse derjenigen, welche lediglich zur Erhaltung der Ruhe und Sicherheit innerhalb der Gränzen ihrer Landgerichts-Bezirke bestimmt sind.“ Neufassung: OV vom 6. Juli 1809, RegBl. 1809, Sp. 1094.

1193

Paragraph 3 legt fest, daß die erste Klasse der Nationalgarde aus den Reservebataillons zu bestehen habe, § 5, daß die zweite aus den „mobilen Legionen“ zu bilden sei (Entwurf [BayHStA Staatsrat 8235 (Nr. 11)], S. 3f. = OV vom 6. Juli 1809, RegBl. 1809, Sp. 1094f.).

1194

Entwurf (BayHStA Staatsrat 8235 [Nr. 11]), S. 4f.: „§ 5. Diese mobilen Legionen werden zusammen gesezt […] e) aus dem gesammten unverheuratheten Forst- und Jagd Personale, sowohl in Unseren unmittelbaren als in Privat Diensten“ (= OV vom 6. Juli 1809, RegBl. 1809, Sp. 1095).

1195

Entwurf (BayHStA Staatsrat 8235 [Nr. 11]), S. 5.

1196

Für den Mobilmachungsfall behielt sich der König vor, den Kommandanten der Legion eigens zu bestimmen. Im Kreis stand die Legion unter dem Kommando des Generalkreiskommissärs (Entwurf [BayHStA Staatsrat 8235 (Nr. 11)], § 11, S. 7 = OV vom 6. Juli 1809, RegBl. 1809, Sp. 1097).

1197

Entwurf (BayHStA Staatsrat 8235 [Nr. 11]), S. 9: „§ 13 […] Die Wahlprotokolle sind durch das betreffende Bataillons- und Legions Commando mit beigefügtem Gutachten an Unser Ministerium in auswärtigen Angelegenheiten einzusenden […]“ (= OV vom 6. Juli 1804, RegBl. 1809, Sp. 1098).

1198

Die entsprechende Verordnung schrieb vor: „Die Füsiliere [der Infanterie] tragen einen dunkelblauen, bis an die Kniekehle reichenden Rock ohne Klappen und Seiten-Taschen, vorne durch eine Reihe, 2 Zoll von einander stehender Knöpfe geschlossen; das Unterfutter, dessen beide Ende aufgeschlagen sind, ist von der nämlichen Farbe; der Vorstoß ist hellblau, so wie der Kragen und die Ermel-Aufschläge. Ein dunkelblaues, langes Beinkleid, und bis unter das Knie reichende schwarze Kamaschen.“ Dazu kamen ein „Hut mit der National-Kokarde“, eine Patronentasche sowie ein Säbel ohne Portepee. VO betr. die „Uniformirung und Organisirung des bürgerlichen Militärs in den Städten, Flecken und Märkten des Königreichs“ vom 3. April 1807, RegBl. 1807, Sp. 653-666, hier Sp. 659f.; die zit. Passage auch bei Kiessling/Schmid, Gewaltmonopol, Nr. 52, S. 168f.

1199

Die publizierte Vorschrift lautete: „Diejenigen, welche sich selbst besser uniformiren wollen, können sich ausser Reihe und Gliedern nach der Vorschrift für die Fusiliere des Bürgermilitärs kleiden; jedoch mit Beibehaltung des Tschakos“ (OV vom 6. Juli 1809, RegBl. 1809, § 21 Abs. 7 [Sp. 1101]).

1200

Entwurf (BayHStA Staatsrat 8235 [Nr. 11]), §§ 22-24, S. 14-16 = OV vom 6. Juli 1809, RegBl. 1809, Sp. 1102f.

1201

Entwurf (BayHStA Staatsrat 8235 [Nr. 11]), § 25, S. 17: „Den hiezu [„zu militairischen Übungen, oder zum wirklichen Dienste“] verwendeten Beamten bleibt zugleich der Fortbezug ihrer Gehälter mit der Verbindlichkeit, nach Ermessen der Vorgesetzten in ihrer Abwesenheit für Versehung ihrer gewöhnlichen Dienstgeschäfte Sorge zu tragen“ = OV vom 6. Juli 1809, RegBl. 1809, Sp. 1103f.

1202

Entwurf (BayHStA Staatsrat 8235 [Nr. 11]), § 26, S. 19 = OV vom 6. Juli 1809, RegBl. 1809, Sp. 1105.

1203

Entwurf (BayHStA Staatsrat 8235 [Nr. 11]), §§ 27-34, S. 19-24 = OV vom 6. Juli 1809, RegBl. 1809, Sp. 1105-1108.

1204

Entwurf (BayHStA Staatsrat 8235 [Nr. 11]), S. 24: „§ 35. Bei Gelegenheit der Musterungen des Bürger-Militairs haben die hiezu bestimmten Civil-Kommissarien zugleich ihr Augenmerk auf die mobilen Legionen zu richten […]“ = OV vom 6. Juli 1809, RegBl. 1809, Sp. 1108.

1205

Tit. VI § 5 S. 1 der Konstitution für das Königreich Bayern vom 1. Mai 1808 (RegBl. 1808, Sp. 999; AK Bayerns Anfänge, S. 332) hatte die Existenz der „Bürger-Miliz“ ausdrücklich bestätigt.

1206

Entwurf (BayHStA Staatsrat 8235 [Nr. 11]), §§ 37-38, S. 25-28 = OV vom 6. Juli 1809, RegBl. 1809, Sp. 1109-1111.

1207

Das Bürgermilitär diente gemäß der Verordnung vom 3. April 1807 ausschließlich in den „Städten, Flecken und Märkten“ des Königreichs: „Nie kehrt der Bürger seine Waffen gegen den äußern Feind. Seine Bestimmung bleibt ausschließend, den friedlichen, rechtlichen Einwohner zu beschüzen, und die Wirkungen des Gesezes gegen polizeiliche Vergehungen und das Verbrechen zu unterstüzen“ (RegBl. 1807, Sp. 657f.).

1208

Diese Position hatte schon die Geheimratssektion des Inneren am 5. Juli (BayHStA Staatsrat 167) vertreten (Bl. 2r).

1209

Vgl. die redaktionell geringfügig überarbeitete Fassung in der OV vom 6. Juli 1809, RegBl. 1809, § 37 (Sp. 1109f.).

1210

Entwurf (BayHStA Staatsrat 8235 [Nr. 11]), § 41, S. 29.

1211

OV vom 6. Juli 1809, RegBl. 1809, § 41, Sp. 1112.

1212

Dazu Nr. 39 (Geheimer Rat vom 20. Juli 1809), TOP 1.

1213

Publiziert als „Organische Verordnung über die Errichtung einer National-Garde“ vom 6. Juli 1809, RegBl. 1809, Sp. 1093-1112 (auch bei Kotulla, Verfassungsrecht Bd. 2, Nr. 320, S. 978-988). Auszug: Kiessling/Schmid, Gewaltmonopol, Nr. 54, S. 172-177; vgl. Bezzel, Geschichte Bd. 6/1, S. 102f. – Zum Fortgang der Beratungen über die Nationalgarde s. Nr. 39 (Geheimer Rat vom 20. Juli 1809), TOP 2.