BayHStA Staatsrat 168

12 Blätter. Unterschriften des Königs und der Minister. Protokoll: Kobell.

Anwesend:

König Max Joseph.

Staats- und Konferenzminister: Montgelas; Morawitzky; Hompesch.

Geheime Räte: Graf v. Preysing; Ignaz Graf v. Arco; Graf v. Toerring-Gutenzell; Freiherr v. Stengel; Franz v. Krenner; Carl Maria Graf v. Arco; Freiherr v. Aretin; Schenk; Freiherr v. Asbeck; Feuerbach.

Finanzierung der Nationalgarde

Finanzminister Hompesch erörtert Möglichkeiten, die Finanzierung der neu aufzustellenden Nationalgarde zu sichern. Grundsätzlich läßt sich dieses Vorhaben durch Verminderung der Ausgaben oder Steigerung der Einnahmen verwirklichen. Hompesch stellt fest, daß sich durch Verminderung der Staatsausgaben kaum Einsparungen erzielen lassen, die für die Nationalgarde genutzt werden könnten. Andererseits ist die Mittelbeschaffung durch Kredite schwierig und die Belastung der Untertanen durch Steuern nicht wünschenswert. Als Mittel der Wahl bleibt daher nur eine Zwangsanleihe. Franz v. Krenner verliest das Protokoll einer Expertenrunde, die entsprechende Einzelheiten beraten hat. Hompesch eröffnet dem König Entscheidungsalternativen: Entweder möge er den Geheimen Rat über eine Zwangsanleihe von 4 Millionen Gulden beraten lassen oder aber die Anleihe auf 2 Millionen Gulden senken – dann müßten aber ergänzend Steuern erhoben werden, um die gewünschte Summe zu erzielen. Hompesch und Montgelas erklären sich für die erste Möglichkeit, während Krenner die Alternative favorisiert. Der König erfragt die Meinungen weiterer Geheimer Räte und beschließt, eine Zwangsanleihe über die gesamte benötigte Summe aufzulegen, von weiteren Steuern aber abzusehen.

Graf von Arco gibt zu bedenken, daß die Geheimen Räte womöglich Einsparungsmöglichkeiten erkennen würden, wenn ihnen der gesamte Finanzetat bekannt wäre. Hompesch betont hingegen erneut, daß der Etat keine weiteren Kürzungen erlaubt; um seine Aussage zu untermauern, läßt er mit königlicher Erlaubnis einen entsprechenden Bericht des Finanzreferendärs Widder verlesen.

Sodann berät der Geheime Rat das Mandat über die Zwangsanleihe, das in einigen Punkten modifiziert wird. Der König wünscht ferner, daß auch die Appanagen und Pensionen seiner Verwandten und sonstiger ehemaliger Reichsstände zur Anleihe beizutragen haben.

{1v} 1. Auf Befehl Seiner Majestät des Königs versammelten sich heute frühe um ½ 11 Uhr der königliche geheime Rath in den für denselben bestimmten Zimmern in der Residenz, um über die Mittel sich zu berathen, welche nach der allergnädigst anbefohlenen Bewaffnung der Nazional Garde und der dadurch vermehrt werdenden Armee zu ergreifen nöthig werden.

Seine Majestät der König ertheilten Dero geheimen Staats- und Konferenz Minister Freiherrn von Hompesch den Auftrag, die wegen diesem wichtigen Gegenstande von der Finanz Section gefertigte Arbeiten vorzutragen, um nach reifer Überlegung die den Umständen und den Verhältnißen angemeßene Entschließungen faßen zu können.

Der königliche geheime Staats und Konferenz-Minister Freiherr von Hompesch {2r} sezte zu Befolgung dieses allerhöchsten Auftrags die Mittel auseinander, welche dem königlichen Finanz Ministerium unter den gegenwärtigen Zeitumständen offen stehen, um den Bedürfnißen, die auf die königliche Kaßen von allen Seiten eindringen, zu begegnen.

Derselbe äußerte nach Anführung alles dessen, was Baiern seit dem Anfange dieses für den größten Theil des Königreichs verheerenden Krieges geleistet, daß gegenwärtig nichts anders übrig bleibe, als auf die Mittel zu denken, welche nothwendig ergriffen werden müßten, um die innere Verwaltung des Staates in dem gehörigen Gange und den Staats Kredit aufrecht zu erhalten, und um die bewaffnete Macht durch alle Zweige in jenen Stand zu versezen, welche die Würde des Staates und seine Erhaltung erheischt.

Das gestörte Gleichgewicht {2v} zwischen Einnahme und Ausgabe laße sich im Allgemeinen auf zwei Hauptwegen herstellen: a) durch Verminderung der Ausgaben oder b) durch Vermehrung der Einnahmen.

Mit der treffendsten Wahrheit schilderte Freiherr von Hompesch die Schwierigkeit und das Drükende durch die erste Maaßregel den Kassen einigen Vortheil zu verschaffen, da die ergiebigste nur die Beschränkung der Staatsdiener und der Pensionirten, deren Lage ohnerachtet der großmüthigen Bezalung in den gegenwärtigen Zeiten nicht sehr blühend sein könne, zur Folge haben müßte.

Alle übrige Zweige der Staats-Ausgaben z. B. die Hofhaltung und andere seien nach dem in der geheimen Staats Konferenz vorgelegten Finanz Etat für das Etats Jahr 1808/9 bereits so gesezet1214, daß wenig oder gar keine zwekmäsige, das Ansehen des königlichen Hofes nicht {3r} zerstörende Ersparungen eintreten könnten.

Der zweite Weg, die Einnahmen durch Ausschreibung neuer Auflagen, oder durch Aufsuchung von Anleihen zu vermehren, biete eben so wenig günstige Außichten dar, da in einem Zeitpuncte, wie der gegenwärtige, jeder Kapitalist Anstand nimmt, einem Staate auch bei den günstigsten Außichten Geld zu leihen, und da es noch zweifelhaft und unentschieden seie, ob durch neue Auflagen nicht den Kontribuenten eine solche Last aufgelegt werde, die ihre Kräfte bei den vielen auf sie einstürmenden Leistungen übersteige, und ihre fernere Abgabsfähigkeit so schwäche, daß auf einen künftigen Zufluß von den Unterthanen nicht mehr gerechnet werden könne.

Der geheime Finanz-Referendär von Widder, der zur Sizung der Finanz Section des geheimen Rathes, die über {3v} diese Gegenstände gehalten worden, beigezogen war, habe in einem ausführlichen Vortrage die nur hier oberflächlich berührte Zweige der Staats-Einnahmen und Staatsausgaben ausführlicher und umständlicher auseinandergesezt, allein auch durch diesen Vortrag würden Seine Majestät der König und der geheime Rath sich überzeugen daß keines der gewöhnlichen Mittel gegenwärtig ergriffen werden könne, ohne sich den größten und bedenklichsten Nachtheilen blos zu stellen.

Er Freiherr von Hompesch, so wie die Finanz-Section des geheimen Rathes und der Referent wüßten unter diesen Umständen zu Erreichung des beabsichteten Zwekes Seiner Majestät dem Könige keinen andern Ausweg, als die Eröfnung eines gezwungenen Anlehens vorzuschlagen.

Die Fragen, wie und nach welchem Maaßstabe solches erhoben, wer dazu konkurriren, welche Form hiebei beobachtet, {4r} wie es mit der Verzinsung und Heimbezalung gehalten und welche besondere Vortheile hiemit verbunden werden sollten, seien in dem Sizungs Protocoll, welches Seiner Majestät dem Könige allerunterthänigst vorgelegt werden würde, auseinander gesezt und beantwortet, und das nach den darin aufgestellten Grundsäzen entworfene Mandat werde zur höchsten Genehmigung vorgetragen werden.

Der königliche geheime Staats- und Konferenz Minister Freiherr von Hompesch fügte dieser kurzen Entwikelung ein Bild der verschiedenen Auflagen des Königreichs und eine Schilderung der Lage bei, worin die meisten Kreise des Reiches sich befinden, und erbat von seiner Majestät dem Könige sich die Erlaubniß, die wegen diesem gezwungenen Anlehen gefertigte Arbeiten durch den geheimen Rath von Krenner den jüngeren ablesen zu lassen.

{4v} Nachdem dieses von Seiner Majestät dem Könige bewilliget worden, las geheimer Rath von Krenner der jüngere das Protocoll ab, welches den 10ten dieses in der gemeinschaftlichen Sizung der Finanz Section des geheimen Rathes und den Mitgliedern der bei dem auswärtigen und dem Finanz Ministerium bestehenden Comités in Kriegs-Angelegenheiten über die Ausführung und Erhebung des gezwungenen Anlehens abgehalten worden.

Nachdem die darin beantwortete verschiedene Fragen, die den Gang dieses Geschäftes entwikeln, so wie die Modifikazionen, die hiebei nothwendig eintreten müßten, abgelesen waren, legte geheimer Rath von Krenner die Abstimmungen vor, die in erwähnter Sizung über diesen Gegenstand sich ergaben.

Die geheimen Räthe Freiherr von Asbek, Freiherr von Aretin und von Schenk stimmten nämlich dem Antrage des geheimen Referendär von Widder zu {5r} Erhebung eines gezwungenen Anlehens in der Haupt-Sache jedoch unter folgenden Modifikazionen bei: a) daß deßen Erhebung in zwei Fristen geschehen solle, b) daß auch Obligazionen zu 50 fl. ausgefertigt, c) bei Verkäufen von Staats und Stiftungs Realitäten nur die Hälfte derlei Obligazionen statt baar Geld angenommen, und d) die Besoldungen und Pensionen, welche 1.000 fl. erreichen respec. übersteigen, nicht durchgehends zu 10 Prozent, sondern in drei zu bestimmenden Klaßen mit 5-7½ und 10 Prozent angelegt werden sollten.

Der Herr geheimer Rath von Krenner hingegen, welcher sich zwar in seinem Voto hinsichtlich der fristenweisen Erhebung des Anlehens und der auf 50 fl. auszustellenden Obligazionen der Mehrheit anschloß, war jedoch der {5v} Meinung, daß die Besoldungen und Pensionen über 1.000 fl. durchaus nur mit 5 Prozent Anlehen belegt, die Gesammt Summe des Anlehens aber einigermaßen vermindert werden dürfte, wenn nicht gar, wie ihm zwekmäsig scheine, die Hälfte der als Bedürfniß angegebenen Summe als eine Abgabe erhoben werden wolle.

Nachdem dieses Protokoll abgelesen war, äußerte der königliche geheime Staats- und Konferenz Minister Freiherr von Hompesch wiederholt, daß es nun von der Entscheidung Seiner Majestät des Königs abhange, ob über dieses erste aufgestellte Prinzip zu Eröfnung eines gezwungenen Anlehens, welches nach der Berechnung der Finanz Section über 4 Millionen betragen würde, die Berathung des geheimen Rathes eintreten solle, oder ob Seine Majestät der König eine Minderung dieses gezwungenen Anlehens allenfalls auf zwei Millionen {6r} beschließen wollten, dann aber müßten zu Dekung des Abgangs 1/8 Prozent als neue Steuer in gewißen Terminen in so lange erhoben werden, als die außerordentliche Anstrengung durch Umstände herbeigeführt, mit so bedeutenden Ausgaben auf die Kassen drükten.

Er gestehe, daß nach der Lage des Reichs und nach den individuellen Verhältnißen der verschiedenen Kreise, und dem Druke, der auf den begüterten Unterthanen schon liege, er die Erhebung der ganzen Summe durch ein gezwungenes Anlehen vorziehen, und diese Maaßregel, welche allgemeiner würke, und nicht einen einzigen Theil der Nazion belaste, Seiner Majestät dem Könige anrathen müße.

Der königliche geheime Staats und Konferenz Minister Freiherr von Montgelas äußerte, wie auch er aus den von dem Freiherrn von Hompesch ausgeführten Gründen für die Erhebung der ganzen Summe {6v} durch ein gezwungenes Anlehen sich erkläre, weil der begüterte Unterthan durch zu vielerlei Lasten gedrükt sei, und er wünsche, daß eine Hauptübersicht einmal aufgestellt würde, was der Unterthan durch Steuern, Konkurrenzen, Einquartierungen, Vorspann und so viele andere Rubriken leiste.

Geheimer Rath von Krenner führte in gedrängter Kürze die Gründe an, die ihn zu einer Abweichung von dem Antrage des Referenten geleitet, und ihn bewogen, darauf anzutragen, nur 2 Millionen durch gezwungenes Anlehen zu erheben, den Abgang aber durch Ausschreibung von weiteren 1/8 Prozent zu erheben.

Seine Majestät der König erforderten von mehreren Mitgliedern des geheimen Raths ihre Meinungen über diese verschiedene Wege die Mittel zu Dekung der außerordentlichen Ausgaben beizuschaffen, und bestimmten sich allergnädigst, nachdem Allerhöchstsie {7r} die vorgelegten verschiedenen Aeußerungen erwogen

daß der ganze Bedarf zu Dekung der außerordentlichen, durch die Anstrengungen und die befohlene Errichtung und Bewaffnung der Nazional Garde verursachten Ausgaben durch ein gezwungenes Anlehen beigebracht, und von Ausschreibung neuer Steuern oder Auflagen in dem gegenwärtigen Zeitpuncte Umgang genommen werden solle.

Der königliche geheime Rath Graf Carl von Arco machte Seiner Majestät dem Könige die Bemerkung, daß wenn dem königlichen geheimen Rathe die verschiedene Zweige des Finanz Etats vorgelegt würden, vielleicht dennoch mehrere darunter begriffen sein könnten, die eine Minderung ihrer Ausgaben zur Folge haben könnten: es seie schwer, über den ganzen Gegenstand eine bewährte Meinung abzugeben, wenn nicht alle einzelne Belege des gefertigten Vortrages {7v} zur Kenntniß des geheimen Rathes gebracht würden.

Diese Bemerkung des Grafen Carl von Arco wurde von mehreren Mitgliedern getheilt.

Der königliche geheime Staats- und Konferenz Minister Freiherr von Hompesch widerlegte diese Meinung eine Minderung der Ausgaben erzielen zu können durch Anführung der Berechnungen die über den Finanz Etat des Jahres 1808/9 vorgelegt worden, und äußerte, daß alles, was habe erspart werden können, bereits verfüget worden, die Bauten, die nicht dringend nöthig, seien eingestellt und in allen Zweigen die größte Sparsamkeit eingeführt worden. Wenn Seine Majestät dahero nicht die Besoldungen der Staatsdiener und die Pensionen schmälern wollten, wozu er aus schon angeführten Gründen nie anrathen könne noch werde, so sehe er kein {8r} Mittel durch Minderung der Ausgaben den Kassen einigen Vortheil zu verschaffen, auch würde selbst im Falle der Ausführbarkeit dieses Mittel nur langsam würken, und dem gegenwärtigen Bedürfniße nicht steuern.

Um aber den geheimen Rath von der Richtigkeit dieses Sazes zu überzeugen, schlage er allerunterthänigst vor, den Vortrag des geheimen Referendärs von Widder, worin alle Zweige näher auseinander gesezt, ablesen zu lassen.

Seine Majestät der König bewilligten die Ablesung des von dem geheimen Referendär von Widder verfaßten Vortrages und nachdem diese durch den geheimen Rath von Krenner den jüngeren bewerkstelliget war, las derselbe auch den Entwurf des Mandats, welches über die Erholung des gezwungenen Anlehens und die dabei eintretende Modifikazionen erlassen werden solle.

{8v} Seine Majestät der König vernahmen über jeden einzelnen § die Meinungen Ihrer Minister und geheimen Räthe, und nachdem Allerhöchstdieselbe die hierüber sich ergebene Discußionen gewürdiget und erwogen

geruhten Allerhöchstdieselben den vorgetragenen Entwurf des Mandats mit folgenden Abänderungen und Zusäzen zu genehmigen:

Der Eingang des Mandats solle eine andere Faßung erhalten, und darin von dem geschloßenen Waffenstillstand und der Hoffnung zum Frieden Erwähnung geschehen, dabei aber ausgesprochen werden, daß dem ohngeachtet die Vorsicht und die Zeitumstände erheischen, die beschloßene Formirung der Nazional Garden zu bewerkstelligen und also die ohnentbehrliche außerordentliche Mittel zu eröfnen1215.

Im § 4 solle jeder der Banquiers erster Klasse, welche nichts als Geldgeschäfte und keinen Waaren-Handel {9r} treiben, angehalten werden, statt 4.000 fl. 6.000 fl. zum Anlehen zu geben.

Im § 6 solle bestimmt werden, daß die Besoldungen und Pensionen bis 1.000 fl. einschlüßig frei bleiben, diejenigen von 1.001 bis 3.000 einschlüßig 5 Prozent, 3.001 bis 6.000 7 ½ Prozent, und 6.000 bis weiter 10 Prozent zum Anlehen zu konkurriren haben.

In den §§ 7 und 16 solle nach der Aeußerung des königl. geheimen Staats- und Konferenz Ministers Freiherrn von Montgelas als Minister der Innern ausgedrükt werden, daß die Kirchen und Stiftungen eine halbe Million, jedoch dasjenige, was sie nach dem § 2 von ihren Realitäten und Dominikalien nach dem § 2 zu konkurriren haben, miteingerechnet, zu dem gezwungenen Land-Anlehen beitragen.

Im § 8 sollen zwei Erlag Termine, einer auf den 1ten September [1809] und der andere auf den 1ten Februar des nächsten Jahres festgesezt werden.

Im § 9 solle bestimmt {9v} werden, daß auch Obligazionen zu 50 fl. nach einer zu bestimmenden Anzahl ausgefertigt und ausgegeben werden.

Im § 10 solle beigefügt werden, daß diejenige, welche über 50 fl. zu konkurriren haben, ihren Beitrag auch unmittelbar zu den Kreis-Kassen erlegen können, jedoch sind dieselben gehalten, hierüber bei den Gemeinden, wohin sie gehören, sich durch die Attestate der Kreis-Kassen über die geschehene Bezalung zu legitimiren.

Nur sind dieselbe gehalten, dasjenige, was über 50 fl. ist, und nicht wieder 50 fl. erreicht, bei der Gemeinde zuzuschießen.

Im § 11 solle ausgesprochen werden, daß bei jedem Erlags Ziel nur die Hälfte des Guthabens der Privaten oder Gemeinden abgezogen werden darf.

Im § 20 solle die Abänderung getroffen werden, daß die frühere Bezalung der Vermöglicheren und die spätere Bezalung der minder Vermöglichen bis zur 2ten Frist {10r} lediglich dem freiwilligen Einverständniß der Gemeinden überlassen bleiben soll.

Im § 23 solle festgesezt werden, daß die ganze Verlosung und Rükzalung nach 6 Jahren geschehen, und dann für die übrige 8 Jahre neue Coupons gegeben werden sollen.

Im § 27 solle bestimmt werden, daß die Rükzalung der Obligazionen bei den einschlägigen Kreis-Kassen geschieht.

Alle übrige §§ des Mandats, welche durch die vorstehende Bestimmungen keine Abänderung erhalten, werden von Seiner Majestät dem Könige genehmiget, und haben Allerhöchstdieselben befohlen, daß zur Richtschnur des königlichen Finanz Ministeriums in das gegenwärtige Protokoll der allerhöchste Beschluß aufgenommen werden solle, daß die Appanagen und Pensionen der mit dem königlichen Hause Verwandten, oder sonst reichsständischen fürstlichen Personen ebenfalls zu dem gezwungenen Anlehen {10v} nach Vorschrift des § 6 beizutragen haben, es seie dann, daß dieselbe dem Staate oder dem Lande während des gegenwärtigen Krieges schon Geld-Vorschüsse geleistet haben.

Seine Majestät der König erwarten die Vorlage des nach diesen näheren Bestimmungen umzuändernden Mandats zur Genehmigung und allerhöchsten Unterzeichnung1216.

Dienst der Geistlichen in der Nationalgarde

Vortrag Aretin: Die Regelung, die es den Geistlichen erlaubt, sich im Dienst in der Nationalgarde vertreten zu lassen, bringt Schwierigkeiten mit sich. Er hat daher präzisierende Erläuterungen entworfen. Der König beschließt, daß in der Seelsorge tätige, bepfründete Geistliche vom Dienst in der Nationalgarde befreit sind.

2. Geheimer Rath Freiherr von Aretin bemerkte Seiner Majestät dem Könige und dem versammelten geheimen Rathe, daß die Stelle in der organischen Verordnung vom 6ten d. M. über die Errichtung der Nazional Garde in dem 37en §, daß die Geistlichen unter diejenige Einwohner gerechnet werden, die von der 3en Klasse nicht ausgenommen, jedoch ermächtiget sind, die sie treffende Dienste durch andere versehen zu lassen1217, vielen schiefen Auslegungen {11r} unterliege, und selbst zu mißvergnügten Aeußerungen unter dem Volke Anlaß geben solle.

So wenig er darauf antragen zu können glaube, daß jetzt schon eine Abänderung des erlassenen Edictes geschehe, so finde er doch zwekmäsig, eine Erläuterung dieser Stelle durch ein näheres Reskript in Vorschlag zu bringen.

Dieselbe könnte enthalten, daß nur bepfründete Geistlichen als ansäßige Einwohner anzusehen, welche wie die übrige Gemeinde Glieder die Lasten der Gesellschaft zu theilen haben, daß aber die Nichtbepfründete als nicht ansässig zu betrachten und daher in die 3te Klasse nicht geeignet, so wie sie auch einer andern Klasse nicht einverleibt werden können1218, wohl aber erwarte man von ihren patriotischen Gesinnungen, daß sie durch Equipirung anderer minder wohlhabender Mitbürger oder durch durch [!] Geldbeiträge in die Kompagnie Kassen Beweise {11v} ihrer Anhänglichkeit an das Vaterland und die gute Sache geben werden.

Freiherr von Aretin las das hiernach entworfene Reskript ab, und stellte die allerunterthänigste Anfrage, ob daßelbe, wenn es die königliche allerhöchste Genehmigung erhalten, in das Regierungsblatt aufgenommen werden solle.

Seine Majestät der König haben, nachdem sie die Meinungen ihrer Minister und mehrerer geheimen Räthe über diesen Gegenstand erwogen

den abgelesenen Reskripts Entwurf mit dem Zusaze allergnädigst genehmiget, daß die Pfarrer und übrige bepfründete Geistliche, welche mit der Seel-Sorge wirklich beschäftiget, von Leistung aller Beiträge so wie von wirklicher {12r} Dienstleistung befreit sein sollen. Gegenwärtiges Reskript solle durch das Regierungsblatt bekannt gemacht werden1219.

Genehmigung der Beschlüsse durch den König.

Anmerkungen

1214

Vgl. Nr. 23 (Staatskonferenz vom 21. Januar 1809), TOP 8.

1215

Im Eingang zur Verordnung vom 20. Juli 1809 hieß es u.a.: „Die ausserordentlichen Bedürfnisse Unserer im Felde stehenden Armee sind noch die nämlichen [sc. wie vor dem Waffenstillstand]; diese und die neuerlich beschlossene, für die dauernde Ruhe und Sicherheit des Reiches auf jeden Fall nothwendige Formation der National-Garden nehmen einen ausserordentlichen Aufwand in Anspruch, welcher aus den gewöhnlichen Staats-Einkünften um so weniger bestritten werden kann, als der zuerst in Unserm Reiche mit Verheerung eröffnete Kriegs-Schauplaz die gewöhnlichen Zuflüsse vermindert, und zum Theile auf einige Zeit gänzlich gehemmt hat“ (RegBl. 1809, Sp. 1145f.).

1216

VO betr. die „Erhebung eines allgemeinen Landanlehens“ vom 20. Juli 1809, RegBl. 1809, Sp. 1145-1159 (Zusammenfassung bei Ullmann, Staatsschulden Tl. 1, S. 183); zu dieser VO ergingen am 18. August 1809 nähere Erläuterungen und Ausführungsbestimmungen (VO betr. die „Erhebung des allgemeinen Landanlehens“, RegBl. 1809, Sp. 1377-1382). Ullmann urteilt (S. 183f.): „Sicher ist, daß das gezwungene Landanlehen eine Fülle von Nachteilen mit sich brachte, die bei einer Steuerfinanzierung hätten vermieden werden können.“ Zu nennen sind technische Probleme bei der Erhebung, der schleppende Eingang der Gelder, schließlich die Möglichkeit, die Anleihebeiträge in staatlichen Papieren zu erlegen. „Die baren Geldzuflüsse reichten deshalb zur Finanzierung der anstehenden außerordentlichen Aufwendungen nicht aus. […] Aufs Ganze gesehen milderte das gezwungene Landanlehen wohl vorübergehend die finanziellen Engpässe der Staatskasse, trug aber nicht zur Sanierung der Finanzen nach Ende des Krieges bei.“

1217

Zwar mußte gemäß der Organischen Verordnung vom 6. Juli 1809 „jeder Staatsbürger, welcher nicht bereits bei der aktiven Armee, oder in einer der beiden vorigen Klassen eingereihet, und noch nicht 60 Jahre alt ist, in die Listen der dritten Klasse der National-Garde eingeschrieben werden. Da aber die Staatsdiener, Aerzte und Geistlichen durch die nicht minder wichtigen Geschäfte ihres Berufes gröstentheils gehindert sind, an dem wirklichen Dienste Antheil zu nehmen, so soll es denselben gestattet seyn, die sie trefenden Dienste durch andere eingereihete National-Gardisten versehen zu lassen“ (RegBl. 1809, Sp. 1110, § 37 Abs. 2).

1218

Die 1. Klasse der Nationalgarde bildeten die Reservebataillons, die zweite Klasse die „mobilen Legionen“ (ebd., §§ 3-4, Sp. 1094f.).

1219

VO betr. die „Theilnahme der Geistlichen an der National-Garde“ vom 25. Juli 1809, RegBl. 1809, Sp. 1193f. (hiernach im Folgenden zitiert; auch bei Kotulla, Verfassungsrecht Bd. 2, Nr. 320/1, S. 988f.). Die Verordnung bestimmte „nur die bepfründeten Geistlichen […] als ansässige Einwohner […], welche mit den übrigen Gemeinde-Gliedern die Lasten der Gesellschaft zu theilen haben“ (Art. 1). Demgegenüber waren die nicht bepfründeten Geistlichen als nicht ansässig anzusehen, daher nicht in die dritte Klasse der Nationalgarde eingereiht und konnten ihres „Standes wegen […] auch einer anderen Klasse nicht einverleibt werden“ (Art. 2). Pfarrer und bepfründete, in der Seelsorge tätige Geistliche waren von der Beitragsleistung zur Nationalgarde befreit (Art. 3). Dies galt auch für die übrigen bepfründeten Geistlichen, die hinsichtlich der Ablösung „der persönlichen Dienste“ keiner bestimmten Regelung unterlagen. Der König erwartete jedoch von der Geistlichkeit, „daß sie aus eigenem Antriebe dasjenige für diese allgemeine Anstalt beizutragen sich beeifern werde, was sie ihren Verhältnissen und Staatsbürger-Pflichten angemessen findet“ – gedacht war an die Finanzierung der Ausrüstung unvermögender Nationalgardisten oder an Geldleistungen an die Kompaniekasse (Art. 4).