BayHStA Staatsrat 176
13 Blätter. Unterschriften des Königs und der Minister. Protokoll: Baumüller.
Anwesend:
König Max Joseph.
Staats- und Konferenzminister: Montgelas; Morawitzky; Hompesch.
Geheime Räte: Graf v. Preysing; Ignaz Graf v. Arco; Graf v. Toerring-Gutenzell; v. Zentner; Johann Nepomuk v. Krenner; Freiherr v. Stengel; Franz v. Krenner; Carl Maria Graf v. Arco; Johann Adam Freiherr v. Aretin; v. Effner; Schenk; Freiherr v. Asbeck; Feuerbach.
Streit um Abgabe auf Getränke
Arco berichtet über den Rechtsstreit zwischen Freiherr von Lochner und dem Brauer Johann Weber zu Hüttenbach. Hintergrund ist eine vertragliche Vereinbarung, wonach Weber an Lochner für verkauftes Bier eine Vergütung (Bräuzins) zu zahlen hat. Wegen der Einführung des sog. Malzaufschlags als Getränkesteuer möchte Weber die Vergütung nicht mehr entrichten. Am Ende des Instanzenweges ist der Fall vor den Geheimen Rat gekommen. Grundlage der Berufung ist die Entscheidung des Generalkommissariats des Pegnitzkreises, wonach Lochners Forderung zurecht besteht. Arco schließt sich dieser Entscheidung an. Der Geheime Rat entscheidet, daß auch auf Bier, das Lochner einführt, der Bräuzins zu entrichten ist.
{1v} 1. Der königliche geheime Rath Graf Carl von Arco trug einen Rekurs vor in der Streitigkeit zwischen Freiherrn von Lochner zu Hüttenbach und dem Bräuer Weber über die von lezterem verweigerte Entrichtung eines bedungenen Bräuzinses respec Umgeldes. Er legte folgende Streitgeschichte vor.
Im Jahre 1757 habe der Wirth Weber zu Hüttenbach, Vater des gegenwärtig im Streit Befangenen vom Freiherrn von Lochner die gutsherrliche, dem Landgrafthum Leuchtenberg zu Lehen rührende rührende [!] Bräustüke nebst mehreren dazu gehörigen Objecten um 2.325 fl. gekauft.
Im zweiten Punkte des Vertrages seie ausgemacht worden, daß der Käufer und seine Erben künftig von jedem in 50-52 Eimern bestehenden Gebräu 5 fl. nach ausdrücklich hierauf geschloßenem Kaufe an Bräuzins zalen sollen. Im 10en Punkte seie bestimmt worden, daß wenn der Wirth mehr Bier, als er selbst gebraut ausschenken oder gar selbst nicht bräuen dagegen aber in beiden Fällen fremdes Bier zum Nachtheil {2r} und Entbehrung des oben gedachten althergebrachten Bräuzinses einführen würde, von jeden eingeführten 25 Eimern das im zweiten Punkte pactirte halbe Umgeld und Bräuzins a 2 fl 30 kr., oder wenn unter 25 Eimern eingeführt würde, von jedem Eimer 3 kr. verreicht werden sollten.
Mit diesen und noch andern Rechten und Verbindlichkeiten seie gedachte Bräustätte auf den Sohn des Käufers übergegangen. Dieser aber habe, so wie der Malzaufschlag eingeführt worden1397, sich geweigert, die pactirte Bräuzinse von dem selbst fabrizirten, dann den stipulirten Bräuzins respec. Umgeld von eingeführtem fremden Bier zu entrichten. Da ihn Freiherr von Lochner deßhalb mit Execution belegt habe, so habe er sich an die Landesdirection zu Amberg mit der Bitte gewendet: da vorher nie ein landesherrliches Umgeld oder Aufschlag gefordert worden, so habe er die erwähnte Abgabe jedesmal bezalt, nun aber würde er bei eingeführtem Malzaufschlag, wo das Umgeld-Recht {2v} den Gutsbesizern entzogen worden sei1398, bei fortgesezter obiger Reichniß doppeltes Umgeld zalen und auf diese Art zu Grunde gehen. Er bitte daher, oder von jenem Bräuzinse oder von dem Malzaufschlag befreit oder doch wenigstens ermächtiget zu werden, von dem Aufschlage jenen Bräuzins abzurechnen.
Auf die vom Freiherrn von Lochner geforderte Verantwortung äußerte dieser: Seine Forderung beruhe rechtlich auf dem Kaufkontrakt. Bei der um geringen Preiß hingegebenen Bräustätte und Schenkrecht seie mit vollem Recht als Rekognizion der gedachte Bräuzins bedungen worden. An ein Regal des Umgeldes seie hiebei nicht gedacht worden, sonst würde sich nicht mit dem geringen Bräuzinse begnügt worden sein, wo dagegen von 52 Eimern verfaßungsmäsig 26 fl. entrichtet zu werden pflegten. Der Ausdruck Umgeld im 10ten Punkte sei lediglich ein Wortverstoß. Dieser 10te Punct seie überhaupt aus dem zweiten zu erklären, auf den er sich auch förmlich beziehe. In Hüttenbach seie zwar {3r} kein Umgeld gewöhnlich gewesen, deßwegen habe aber der Wirth auch das Bier um 2 Pfennig wohlfeiler als die Wirthe anderer Orte verleit geben müßen. Nunmehr erhalte er nach eingeführtem Malzaufschlage den erhöheten Biersaz und sonach hinlängliche Entschädigung. Sollte der Wirth wieder remonstriren, so müße er bitten, sich in dieser rein privatrechtlichen Sache auf den Rechtsweg zu verweisen.
Der Gegenstand blieb nun bei der Landesdirection in Amberg ohne Resoluzion hinterliegen. Nachdem aber Freiherr von Lochner dem Wirth Weber neuerdings wieder Execution einlegte, so beschwerte sich der leztere bei dem inzwischen eingetretenen General-Kommißariate des Pegniz-Kreises unter Bezug auf die bei der Landesdirection in Amberg verhandelten Akten.
Das General Commißariat nach dem es die Lochnersche Verwaltung vernommen hatte, Freiherr von Lochner selbst mit einer neuen Vorstellung eingekommen, und das weiter Nöthige von dem Landgerichte Schnaitach erholt war, erkannte unterm 6 Jänner {3v} definitiv: daß Freiherr von Lochner den von jedem Gebräu stipulirten Bräuzins a 5 fl. fort zu erheben wohl befugt, dagegen von dem eingeführten fremden Bier dergleichen zu fodern nicht berechtigt, und die Kosten zu kompensiren seien.
Als Entscheidungs Gründe wurden angegeben a) der im zweiten Punkte des Kontracts stipulirte Bräuzins seie eine Privatabgabe für das abgetretene Bräurecht, ohne welche sonst der Kaufschilling höher bedungen worden wäre. Der Malzaufschlag, als eine landesherrliche Tranksteuer, welche dem Bräuer in der Biertaxe wieder vergütet werde, könne an dieser gutsherrlichen Abgabe nichts ändern; b) dagegen trage das im 10ten Punkte stipulirte Umgeld und Bräuzins von eingeführtem fremden Bier den Karakter eines Umgeldes an sich, wozu die Gutsherrschaft nie befugt gewesen sei; c) die Kompetenz des General Kommißariats seie gegründet da es hier nur {4r} darauf ankomme, ob der streitige Brauzins für einen Bestandtheil des jetzt von der Staatskasse erhobenen Malzaufschlages anzusehen sei; d) die Kompensazion der Kosten trete ein, weil auch der Bescheid zum Theil gegen die verklagte Gutsherrschaft ausgefallen sei.
Beide Theile ergriffen hierauf, nachdem der Bescheid am 18 Jänner publizirt worden, den Rekurs zur höchsten Stelle, Weber am 29ten, Freiherr von Lochner am 31ten Jänner. Das zum Bericht gezogene General Commißariat des Pegniz-Kreises sandte die Akten ein, und bezog sich lediglich darauf mit der Bemerkung, daß das höchst einfache, vollständig schon im Kaufbriefe liegende Factum hinreichend erhoben sei, und suchte seine Kompetenz hiebei noch zu beweisen.
Bei dem Vortrage der Polizei Section über diesen Gegenstand wurde vor allem die Frage erhoben, ob das General Commißariat zur Verhandlung desselben und Aburtheilung kompetent gewesen sei.
{4v} Der Referent der Section erwies die Kompetenz deßelben aus der Instrukzion der General-Kommißariate1399, und wenn gleich bei diesem Falle streitige Rechts Verhältniße obzuwalten scheinen, so werde doch eigentlich nicht so fast über den Kontrakt gestritten als die Behauptung gemacht, eine der Kontrakts-Stipulazionen müße zessiren, und zwar nicht aus einem Privat, sondern aus einem staatsrechtlichen Grunde. Die Section selbst aber war (gegen den Referenten) der Meinung, die sie aus dem Zusaze der Klausel in der General-Kommißariats Instrukzion begründete, wo es heißt: „dem General Kommißariate seie die Untersuchung und Abstellung der Klagen der Unterthanen gegen ihre Grund- und Gerichtsherrn, so ferne nicht streitige Rechts-Verhältniße obwalten, übertragen“1400 und hiernach glaubte dieselbe, daß der Bescheid des General Kommißariats, da solches zur Entscheidung dieser Streit-Sache nicht kompetent war, zu annuliren und die Partheien an die geeignete Justizstelle zu verweisen seien.
{5r} Geheimer Rath Graf Carl von Arco erinnerte, daß er die Meinung der Section für beßer begründet halte, jedoch glaube er nicht, mit einer solchen Bestimmtheit darauf bestehen zu sollen, da sich doch auch für die erstere Meinung viele Gründe aufführen laßen, daß er nicht zugleich seine Ansicht über die merita causae, im Falle die Kompetenz des General-Kommißariats anerkannt würde, hier entwikeln sollte.
Das General-Commißariat habe schon in seinem Spruche anerkannt, daß der von dem Freiherrn von Lochner bis zum Zeitpunkte der Klage bezogenen Bräuzins von 5 fl. per Eimer des vom Wirth Weber selbst fabrizirten Biers, als ein in ein jährliches Reichniß konvertirtes Supplement des an sich geringen Kaufschillinges anzusehen, und folglich der Wirth Weber diesen Bräuzins fortan zu entrichten schuldig sei.
Geheimer Rath Graf von Arco glaubte aber auch, daß es (gegen die Meinung des General-Kommißariats) eine ganz gleiche Beschaffenheit mit dem für jenen Fall pactirten Bräuzins habe, wenn der Wirth fremdes nicht selbst fabrizirtes Bier {5v} verleit geben würde. Dieser Fall des Bräuzinses seie als eine Vorsichts-Maaßregel bedungen, um dem Verkäufer den wahren Bräuzins für das von dem Bräuer fabrizirte Bier und folglich sein als Supplement des Kaufschillings beabsichtetes gewöhnliches Quantum der jährlichen Reichniß zu sichern, sonst würde der Bräuer eher fremdes Bier verleit geben, als selbst fabrizirtes, wofür er vom Sud 5 fl. zalen müßte.
Das Wort Umgeld, welches Puncto 10 des Vertrags vorkomme, ändere die Natur dieses Bräuzinses nicht, denn bei der Beurtheilung der Natur eines Rechtes komme es nicht auf die demselben ungeeignet gegebene Benennung, sondern auf den Ursprung und den Zwek desselben an. Dieser Ursprung und Zwek aber seie aus dem Kontrakt von 1757 und aus den Akten sehr deutlich dargethan.
Daher scheine es in der Sentenz des General Kommißariates inkonsequent, daß es dem Verkäufer den Bräuzins vom fabrizirten Bier zu- vom fremden eingeführten {6r} aber abspreche, und ihn so des Mittels beraube, seine Rente ungeschmälert zu erhalten.
Referent glaube daher auf das Erkenntniß antragen zu müßen, daß der Wirth Johann Weber schuldig sein solle, dem Freiherrn von Lochner nicht nur den Bräuzins a 5 fl. für jeden Sud, sondern auch auf den Fall die Hälfte dieses Bräuzinses vom Zeitpuncte der erhobenen Klage und auch fortan zu entrichten, wo er fremdes nicht selbst erzeugtes Bier verleit geben würde.
Seine Majestät der König befahlen, die Stimmen der geheimen Räthe zu vernehmen. Die Mehrheit erkannte die Kompetenz des General-Kommißariats in dieser Streit-Sache gegründet. Einige Stimmen glaubten, man müße hier eine doppelte Kompetenz annehmen, nämlich zur Entscheidung, ob das, was Freiherr von Lochner prätendire, wirklich ein Umgeld sei, folglich zur Entscheidung einer staatsrechtlichen Frage. Hiezu seie allerdings das General-Commißariat kompetent, sobald aber darüber kein Zweifel mehr obwalte, {6v} und es sich nun um die Erfüllung stipulirter Kontrakts-Punkte handle, gehöre der Gegenstand zu den Justizstellen.
Man verstand sich jedoch am Ende dahin, daß man in der zu erlaßenden Sentenz lediglich die Entscheidung des General-Kommißariats in Betreff des Bräuzinses vom eingeführten fremden Bier reformiren wolle, da dieser keineswegs die Natur eines landesherrlichen Umgeldes an sich habe, und das sonach das vom Bräuer Weber auf diesen Grund angebrachte Gesuch abzuweisen sei.
Seine Königliche Majestät genehmigten hiernach folgende Sentenz.
p.p. es werde praevia restitutione in integrum brevi manu der beiden Appellanten contra lapsum fatalium, reformando zu Recht erkannt, daß auch der im 10ten Art. des im Jahre 1757 errichteten Kaufkontracts stipulirte Bräuzins a 2 fl. 30 kr. von jeden 25 Eimern eingeführten fremden Biers keineswegs die Natur eines landesherrlichen Umgeldes an sich, sondern vielmehr jene des Bräuzinses habe, wornach das von dem Bräuer Johann Weber {7r} auf diesen Grund gestellte Petitum nicht statt habe.
Übrigens werde von dem General-Kommißariat erwartet, daß es in Zukunft nach den bestehenden Vorschriften über seine Erkenntniße in kontentiosen Gegenständen schriftliche Vorträge werde erstatten laßen.
Einquartierungslasten
Vortrag Zentner: Gegenstand ist der Streit zwischen der Gemeinde Windischletten und den Besitzern sog. lediger Grundstücke über die Frage, ob diese zu den Kriegskosten einen Beitrag zu leisten haben. Nach Vortrag Zentners beschließt der Geheime Rat, daß es bei der Entscheidung der Landesdirektion in Bamberg vom 16. Mai bzw. 15. Juli 1808 bleibt. Die Gemeinde hat zu beweisen, daß die Grundstücksbesitzer der Übernahme der Quartierkosten zugestimmt haben; entsprechend ist das Verfahren fortzusetzen. Künftigen Fällen ist die Verordnung vom 23. Februar 1809 über die „Konkurrenz zu den Kriegslasten“ zugrunde zu legen.
2. Der königliche geheime Rath von Zentner referirte über die Beschwerde der Gemeinde Windischletten Landgerichts Scheßliz im Mainkreise1401 wegen Befreiung der ledigen Grund-Stüke1402 und besteuerten Rechte von der Konkurrenz zu Einquartierungs-Lasten.
Referent bemerkte voraus, daß die Landesdirekzion zu Bamberg während der 1806 und 1807 statt gehabten häufigen Standquartiere und Durchmärsche durch vielfache amtliche Anfragen veranlaßt, über die Vertheilung der Kriegslasten unterm 23ten Jänner 1807 ein Normativ ergehen ließ, welches folgende Bestimmungen enthielt:
1) Quartier Lasten und Verpflegung gemeiner Soldaten fallen denjenigen Haußeigenthümern {7v} oder Miethsleuten zur Last, denen sie zugetheilt worden seien p.
Referent las diese Verfügungen ganz ab. Sie wurde aber im Bambergschen theils mißverstanden theils gar nicht vollzogen, und wurde daher unterm 3en August 1807 erneuert, und die Grundsäze, von welchen darin ausgegangen worden, bekannt gemacht. Auch diese zweite Verfügung wurde abgelesen. Dieses vorausgeschikt gieng Referent zur Darstellung des Sachbestandes über.
Die Gemeinde Windischletten habe unterm 1ten Mai 1807 unter den Gemeindegliedern einen Kriegskosten Ausschlag gemacht, welcher vom Landgericht Scheßliz bestätiget worden sei. Sie glaubten dabei nach der Verordnung vom 23 Jänner verfahren zu sein; hiernach wurden die Besizer lediger Grundstüke zu den Kriegskosten der Gemeinde beigezogen. Johann Kriebel et Cons. entrichteten als Besizer solcher Grund Stüke ihre Beiträge ohne Widerrede. Inzwischen seie die Verordnung {8r} vom 3ten August erschienen, und nun klagten genannte Besizer der ledigen Grundstüke gegen die Gemeinde auf die Zurükgabe der wie sie glaubten indebite bezalten Beiträge.
Die Gemeinde habe excipirt, es seie richtig, daß sie von den Klägern ihre Beiträge eingehoben habe: dabei seie die Verordnung vom 23 Jänner zum Grunde gelegt worden. Die Verordnung vom 3ten August seie nach der Bezalung ihrer Beiträge erst erlassen worden und könne nicht zurück wirken. Die Kläger replizirten: es seie zwar im Allgemeinen richtig, daß keine Verordnung zurük wirke, allein die Verfügung vom 3ten August bringe lediglich jene vom 23 Jänner in Erinnerung, und könne nur die leztere im Sinne der Verordnung vom 3ten August als verbindlich angesehen werden.
Das Landgericht habe hierauf am 26 Februar *1808* [über der Zeile ergänzt] dahin entschieden: „würde die beklagte Gemeinde Windischstetten binnen 30 Tagen rechtsgenügend erweisen, daß die Kläger ursprünglich, d. h. zur Zeit, wo die gemeine Mannschaft ihr ins Quartier gelegt wurde, {8v} in die Mitübernahme auch dieser Last eingewilliget haben, so solle ferners ergehen was Rechtens ist.“
Hierauf habe die Gemeinde Windischletten an die Landesdirekzion appellirt, wo unterm 29en April v[origen] J[ahres] folgender Vorbescheid ergieng.
„Die Supposition, als wäre die Verordnung vom 3 Jänner nach welcher die Besizer unbebauter Grundstüke gleich andern zu konkurriren schuldig wären, durch eine nachher erfolgte Verfügung aufgehoben worden, seie ganz irrig, indem schon die Verordnung vom 23ten Jänner die Eigenthümer solcher Gründe, bei denen sich kein häußlicher Ansiz befinde, von allen Lasten, die nicht Lokal- oder Districts-Lasten seien, ausdrüklich eximire, und durch die nachher erfolgte Verordnungen lediglich eine Erörterung von jenen Prinzipien gegeben werde, welche schon in jener enthalten seien. Man ertheile daher den Auftrag, die beiderseitige Intereßenten wegen dieses Irrthums zu belehren, ihre wechselseitige Erklärungen zu vernehmen, und die Akten in 8 Tagen einzusenden.
{9r} Dieses seie geschehen, und hierauf habe die Landesdirekzion unterm 16 Mai den Bescheid dahin erlaßen: daß es bei dem Erkenntniß des Landgerichts sein Verbleiben behalten solle, auch in einer weiteren Entschließung vom 15 Juli darauf hingewiesen. Erst unterm 4 Oktober habe die Gemeinde Windischletten an Seine Königliche Majestät gegen dieses Erkenntniß rekurrirt.
Referent schritt zu seinem Antrage: Nach seiner Ansicht komme es darauf an, a) nach welchen gesezlichen Normen ist der vorliegende Fall zu beurtheilen und folglich der Landesdirekzion Bescheid zu bestätigen oder zu reformiren? b) welch ein Regulativ ist für künftige ähnliche Fälle zu beobachten.
Ad a) glaube Referent, daß nach der Verordnung vom 23 Jänner und der erläuternden Verfügung vom 3en August allerdings gesprochen werden müße, und hierauf auch das ergangene Erkenntniß *der L[andes] Dir[ekzion] zu Bamberg* [über der Zeile ergänzt] zu bestätigen sei.
Ad b) glaube derselbe, daß durch das später erfolgte allgemeine Regulativ vom 23 Februar l[aufenden] J[ahres] die vormalige Verordnungen der Landesdirekzion {9v} zu Bamberg aufgehoben seien und folglich lediglich nach diesem sich geachtet werden müße.
Sämmtliche Stimmen des geheimen Rathes vereinigten sich mit diesen Anträgen, und hierauf
haben Seine Königliche Majestät beschloßen, daß in der vorliegenden Rekurs-Sache der Gemeinde Windischletten wegen Befreiung der ledigen Grundstüke und besteuerten Rechte von der Konkurrenz zu Einquartierungs Lasten die Entscheidungen der vormaligen Landesdirekzion zu Bamberg vom 16 Mai und 15 Juli v. J. bestätiget, übrigens aber das General Commißariat für künftige Fälle auf genaue Vollziehung des allgemeinen Regulativs der Konkurrenz zu den Kriegslasten d. do. 23 Februar l. J. verwiesen werden solle, nach welchem alle bisherige, diesem entgegen stehende besondere Provinzial-Observanzen und Verordnungen als aufgehoben anzusehen seien1403.
Einquartierungslasten
Vortrag Zentner: Gegenstand ist die Frage, ob die Gemeinden Warching und Liederberg für ihre in der Gemarkung Rögling liegenden Grundstücke zur Bestreitung von Quartierkosten herangezogen werden dürfen. Das Landgericht stellt in erster Instanz fest, daß die Gemeinden beitragspflichtig sind. In zweiter Instanz verfügt das Generalkommissariat des Altmühlkreises das Gegenteil. Dagegen legt die Gemeinde Rögling Beschwerde beim König ein. Auf Antrag Zentners bestätigt der Geheime Rat die Entscheidung des Generalkommissariats.
3. Der königliche geheime Rath von Zentner erstattete weitern Vortrag über die Rekurs Sache der Gemeinde Rögling Landgerichts Monheim gegen die Gemeinden Warching und {10r} Littenberg1404, Quartierskosten Konkurrenz betr.
Der Thatbestand wurde wie folgt entwikelt. Verschiedenen Gemeinden des Landgerichts Monheim als Nadenholz1405, Rögling p. besizen in der Flur der Gemeinde Warching und Littenberg Grundstüke. Bei Vertheilung der Kriegskosten im Jahre 1802 in der Gemeinde Warching fragte es sich, ob diese auswärtigen Gemeinden rüksichtlich der bemerkten Grundstüke zu den Quartierskosten beizutragen verbunden seien. Das Landgericht Greißbach respec. Monheim habe am 9 Dezember 1802 erkannt: „die beklagten Nadenholzer p. werden in Gemäßheit der bestimmten höchsten Verordnungen von Bezalung der von der klagenden Gemeinde an sie gesonnenen Quartiers Lasten frei gesprochen, würden aber zur Berichtigung der Lieferungs-Kontribuzions-Beiträge nach der Basis des Steuerfußes innerhalb 3 Wochen sub poena executionis angewiesen.“
Hiernach glaubten die Warchinger in Ansehung ihrer in der Röglinger Markung liegenden Gründe aus gleichen Ursachen von der Konkurrenz zu den Röglinger Quartierskosten befreit zu sein.
{10v} Die Röglinger Gemeinde führte dagegen Klage bei dem Landgerichte Monheim, und berief sich auf das bisherige Herkommen wornach die Warchinger immer zu den Quartiers-Lasten ohne Widerrede beigetragen hätten. Das Landgericht erließ unterm 21 April 1808 den Bescheid: Hätten die Warchinger gleich im Anfange des Kriegs ihre Weigerung angebracht, so würden sie zur Abhilfe geeigneter geworden sein, nunmehr aber könne um so weniger eine Aenderung statt haben, als sie eingestehen, bisher immer nach der fraglichen Repartizions Norm bezalt zu haben, als eine Abänderung der Kriegs Rechnungen gar nicht mehr denkbar sei, und als endlich die Konkurrenzen nicht nach allgemeinen Normen sondern nach dem individuellen Verhältniß der Gemeinden ausgemittelt worden, also von einem Falle einmal sich Praejudizien für einen andern ergeben können.
Dagegen appellirten die Gemeinden Warching und Littenberg an das General Commißariat in Neuburg, welches Bericht abforderte. Der Richter {11r} 1mae rechtfertigte nun seinen Bescheid a) durch das bisherige Herkommen, b) durch die Dürftigkeit der Röglinger Gemeinde, die außer ihren Hütten und den Gemeinde Nuzungen kein Flekchen Grundes besize, c) daß die Röglinger auch wegen ihrer auswärts besizenden Güter herkömmlich allenthalben zu den Quartierskosten konkurriren müßten, d) daß Warching in einem ähnlichen Streit mit Nadenholz p. abgewiesen worden sei, komme daher, weil Warching außer Rögling und Ried wenig zu Quartierskosten hinaus bezale, Rögling aber allenthalben beitragen müße.
Das General-Commißariat zu Neuburg reformirte hierauf unterm 25 November 1808 den erstrichterlichen Bescheid, und sprach die Gemeinde Warching und Littenberg von der Quartierskosten Konkurrenz nach Rögling frei. Die Streitkosten wurden kompensirt. Die Entscheidungsgründe waren daß a) das Landgericht selbst in Sachen Warching gegen Naderholz [!] p. leztere von den Beiträgen zu Quartierskosten an Warching frei gesprochen habe, und daß es folglich b) unbillig wäre, wenn Warching nach Rögling und nicht auch zu gleicher Zeit Rögling {11v} nach Warching zu den Quartiers Kosten beitragen müßte.
In dem von der Gemeinde Rögling hingegen an Seine Majestät ergriffenen Rekurs beziehen sich die Appellanten unter Wiederholung aller früher vorgebrachten Gründe insbesondere auf den Bescheid vom 28ten Juni 1802 der gegen die auswärtige Gründe-Besizer ergangen sei, in welchem der Saz enthalten daß es in allen nicht besonders hier genannten Fällen mithin auch in Quartiers-Lasten bei der vorigen und immer bestandenen Repartizions Weise zu verbleiben habe. Dieser Bescheid habe Rechtskraft erhalten, und die auswärtigen Besizer seien in ihrer Flur immer darnach behandelt worden, bis die Warchinger auf einmal diese Konkurrenz verweigerten.
Geheimer Rath von Zentner entwikelte nunmehr die Behandlungs Art der Kriegs-Konkurrenz-Lasten wie sie vor der Erscheinung des neueren Regulativs vom 23 Februar l. J.1406 in den verschiedenen Theilen des Königreichs bestanden hatte. Im vormaligen Herzogthum Neuburg scheine es {12r} hergebracht gewesen zu sein, daß auch auswärtige Gemeinde Besizer in einer Gemeinde zu Quartiers Lasten beigezogen werden, welches nicht unbillig sei. Zu Natural Einquartierungen könne zwar nur jener angehalten werden, der den Raum dafür besize, die Verpflegung der Einquartirten dagegen seie eine Last aller Gemeinde Glieder. Allein nach den Grundsäzen, welche vor dem neuen Regulativ beobachtet worden, wären die auswärtige Besizer von Grundstüken in einer Markung weder zu den Einquartierungs- noch zu den Vorspanns-Lasten, sondern nur zu Natural-Lieferungen und bei Geld-Umlagen beigezogen worden, und so oft Streit darüber entstanden, derselbe allemal, so wie auch am 9 Dezember 1802 hiernach entschieden worden.
Nach dieser hätte das Landgericht im vorliegenden Falle sich richten, und nicht nach willkührlich angenommenen individuellen Verhältnißen eine andere Konkurrenz-Norm aufstellen sollen, da ein höchster Befehl über eine andere Repartizions Norm vorgelegen und ihm nicht zuständig gewesen sei, nach willkührlicher Auslegung davon abzuweichen. Der Bescheid vom 28 Juni 1802 {12v} worauf sich bezogen werde, spreche übrigens mehr für die auswärtige Besizer als gegen sie.
Geheimer Rath von Zentner stellte nach der Entwicklung und rechtlichen Ansicht dieser Verhältniße und der vorgegangenen Prüfung der für und wider streitenden Gründe den Antrag, daß der Bescheid des Landgerichts vom 21ten April v. J. zu reformiren, und das Erkenntniß des General-Commißariats des Altmühlkreises vom 25 November zu bestätigen sein mögte.
Einstimmig wurde hierauf beschloßen, daß dem unterm 25ten November v. J. ergangenen Erkenntniße des General Kommißariats des Altmühl Kreises die allerhöchste Bestätigung ertheilt, übrigens aber daßelbe für künftige Fälle auf die Vollziehung des Regulativs vom 23 Februar l. J. über allgemeine Konkurrenz zu den Kriegs-Lasten angewiesen werde.
Genehmigung der Entscheidungen durch den König.
Anmerkungen
VO betr. die „allgemeine Gleichstellung und Erhebungs-Art der Bier- und Branntwein- oder Malz-Aufschläge“ vom 28. Juli 1807, RegBl. 1807, Sp. 1273-1296.
„Instruktion für die General-Kreis-Kommissäre“ vom 17. Juli 1808, RegBl. 1808, Sp. 1649-1682.
Ledige Grundstücke gehören „rechtlich zu keinem bestimmten Haus oder Hof“ (DRW Bd. 8, Sp. 832-845 s.v. ledig, hier Sp. 834 Nr. 24).
VO betr. die „allgemeine Konkurrenz zu den Kriegslasten“ in Vb. mit dem „Allgemeine[n] Regulativ der Konkurrenz zu den Kriegslasten“ vom 23. Februar 1809, RegBl. 1809, Sp. 385-387 bzw. Sp. 387-398.
VO betr. die „allgemeine Konkurrenz zu den Kriegslasten“ in Vb. mit dem „Allgemeine[n] Regulativ der Konkurrenz zu den Kriegslasten“ vom 23. Februar 1809, RegBl. 1809, Sp. 385-387 bzw. Sp. 387-398.