BayHStA Staatsrat 177

9 Blätter. Unterschriften des Königs und der Minister. Protokoll: Baumüller.

Anwesend:

König Max Joseph.

Staats- und Konferenzminister: Montgelas; Morawitzky; Hompesch.

Geheime Räte: Graf v. Preysing; Ignaz Graf v. Arco; Graf v. Toerring-Gutenzell; v. Zentner; Johann Nepomuk v. Krenner; Freiherr v. Stengel1407; Franz v. Krenner; Carl Maria Graf v. Arco; Freiherr v. Aretin; v. Effner; Schenk; Freiherr v. Asbeck; Feuerbach.

Hypothekenrecht; weiterer Gang der Arbeiten am Zivilgesetzbuch

Auf Befehl des Königs, der damals nicht zugegen war, wiederholt Feuerbach seine in der Sitzung des Geheimen Rates vom 20. April 1809 bereits vorgetragenen Hauptpunkte über bestimmte Probleme des Hypothekenrechts, insbesondere über allgemeine Hypotheken und über Hypotheken wegen noch unbestimmten Forderungen. Auf dieser Grundlage erörtern die Geheimen Räte den neu redigierten einschlägigen Titel XVII des Zivilgesetzbuches. Zentner kritisiert, daß dem Entwurf ungültige Rechtsbegriffe zugrundelägen, da der Entwurf des Zivilgesetzbuches kein Gesetz sei. Mehrere Geheime Räte treten dieser Ansicht bei. Feuerbach hält dagegen, daß er seine legislativen Arbeiten auf ein gesichertes Fundament bauen mußte, und dieses sei das vom König sanktionierte Gesetzbuch. Montgelas bestätigt, daß dem Entwurf keine gesetzliche Kraft zukommt und beschreibt den weiteren Weg der Kodifikationsarbeiten. Er betont, daß der Geheime Rat in die Gesetzgebungsarbeiten einbezogen werden muß, gegebenenfalls auch die noch einzuberufende Nationalrepräsentation. Der König beschließt, die Erörterung des Titels XVII abzubrechen. Er befiehlt, den Entwurf des Zivilgesetzbuches zum Druck zu bringen und im Geheimen Rat zu diskutieren. Die Diskussion soll vor der Folie der Konstitution für das Königreich Bayern und der Organischen Edikte geführt werden. Der König behält sich vor, das Zivilgesetzbuch ohne weiteres in Kraft zu setzen; unter Umständen kann aber auch die Nationalrepräsentation informiert werden.

{1v} Der königliche geheime Rath von Feuerbach war schon in der jüngsten Sizung des geheimen Rathes aufgefordert worden, auf heute seinen Vortrag über das Hypothekenwesen zu erstatten. Derselbe brachte jene Aufgabe in Erinnerung, welche ihm auf allerhöchsten Befehl in Betreff der allgemeinen Hypotheken und der Hypotheken wegen noch unbestimmten Forderungen, und zur Beseitigung der mehrfältigen bei den ersteren Vorträgen erhobenen Anständen zur Bearbeitung gegeben worden war.

Er bemerkte, daß der deßhalb von ihm verfaßte Vortrag in dem Zeitpunkte, wo Seine Majestät der König mit dem königlichen geheimen Staats- und Konferenz-Minister Freiherrn von Montgelas, dann den drei geheimen Räthen von Zentner, Grafen von Arco und Freiherrn von Aretin abwesend waren erstattet worden sei1408, glaubte aber, daß die von dem geheimen Rathe damals geschöpften Resultate schon dadurch genügend bekannt würden, {2r} wenn die ganz darnach bearbeitete neue Redakzion des Titels über die Hypotheken vorgetragen werde. Auf die Erinnerung jedoch welche der Staats-Minister Freiherr von Montgelas machen zu müßen glaubte, daß es nothwendig sei, die umfaßende Kenntniß jener Ansichten zu haben, welche bei der neuen Redakzion zum Grunde gelegt worden seien, befahlen Seine Majestät der König, auch den obenbemerkten Vortrag abzulesen.

In diesem Vortrage ließ von Feuerbach erst das unbestreitbare in seiner Theorie des Hypothekenwesens vorausgehen, und fixirte dann die in früheren geheimen Raths Sizungen bestrittene Punkte, nämlich der allgemeinen Hypotheken und jener wegen unbestimmten Forderungen.

Zuerst von den allgemeinen Hypotheken; um diesen Gegenstand aber mit Vollständigkeit und die Hauptfrage in Klarheit darzustellen, behandelte Referent jede einzelne der allgemeinen Hypotheken insbesondere mit ihren Gründen und Folgen, und zwar a) die allgemeine willkührliche Hypothek, b) die allgemeine {2v} gesezliche Hypothek der Ehefrauen, c) die allgemeine gesezliche Hypothek der Minderjährigen und Interdizirten, d) die allgemeine Hypothek des Staates, e) die allgemeine gerichtliche Hypothek.

Auf eben diese Art handelte von Feuerbach die zweite Streitfrage ab, welche sich wegen den Hypotheken wegen unbestimmten Forderungen erhoben hatte, und zwar a) die willkührlichen, b) die gesezliche, und c) die richterliche.

Nach der ausführlichen Darstellung dieser Streitfragen und den zu ihrer Beseitigung gemachten Vorschlägen, wovon jedoch von Feuerbach mehrere nur als mögliche nicht aber als ihm räthlich scheinende erklärte, ergeben sich folgende Resultate:

1) Es gäbe dem Titel nach nur zweierlei Gattungen Hypotheken, nämlich willkührliche und gesezliche, die gerichtliche würden verschwinden. 2) Die Allgemeinheit der im Vortrage benannten Hypotheken würde unverändert bleiben, nämlich die Allgemeinheit im Sinne des neuen Gesezbuches. 3) Darin würden alle Hypotheken einander gleich sein, daß {3r} sie nur für eine bestimmte Summe eingetragen werden können; Hypotheken für blos eventuelle übrigens bestimmte Forderungen würden bleiben. 4) Alle Hypotheken würden ferner darin einander gleich sein, daß sie in Ansehung der Güter worauf die Inskripzion zu nehmen, gleich anfangs bestimmt werden müßten. 5) Daher würde die Lehre von dem Redukzions-Gesuch ganz wegfallen, 6) folglich das Hypotheken-Sistem nach dem gehegten Wunsche sehr vereinfacht sein.

Dieser voraus erstattete Vortrag hatte nun so viel Licht über das Sistem verbreitet, daß Seine Königliche Majestät nunmehr dem geheimen Rathe von Feuerbach gestatteten, den nach den eben vorgetragenen Grundsäzen neu redigirten Titel XVII abzulesen1409.

Das erste Kapitel giebt die allgemeine Bestimmungen der Hypotheken1410. Der Art. 2218 stellt die Natur derselben im Allgemeinen dar1411. Art. 2219 und 20 giebt an, was ein Gegenstand einer {3v} Hypothek sein kann1412. Art. 2221 und 22 handelt ihre Entstehung nämlich Titel und Erwerbart ab1413. Art. 2223 endlich theilt die Hypotheken in allgemeine und besondere ab1414. Hiebei wurde nichts zu erinnern gefunden.

Das 2te Kapitel handelt von den gesezlichen Hypotheken, und wird Art. 2224 die allgemeine Bestimmung vorausgeschikt1415.

Art. 2225 wird gesagt, wem eine besondere gesezliche Hypothek zustehe1416. Auch hier wurde keine Bemerkung gemacht, ausgenommen puncto VII des Art. wo es heißt, dem Guts- oder Zins-Herrn steht eine besondere gesezliche Hypothek zu, wegen der auf einem Grundstüke haftenden Abgaben an Geld oder Naturalien an diesem Gute selbst, ohne Unterschied, wem diese gutsherrlichen Rechte zustehen mögen, vorbehaltlich des im 18ten Titel bestimmten persönlichen Vorzugs Rechtes.

Hier wurde für gut befunden, den Beisaz: ohne Unterschied, wem die gutsherrliche Rechte zustehen mögen, vorbehaltlich des im 18ten Titel bestimmten persönlichen Vorzugs Rechtes {4r} wegzulaßen, so wie dieses mit dem nämlichen Vorbehalte im gleich folgenden Art. 2226 geschehen solle.

Der Art. 2226 sezt fest, wem das Gesez den Titel zu einer allgemeinen Hypothek ertheile1417.

Das 3te Kapitel behandelt die willkührliche Hypotheken. Nach der im Art. 2227 vorausgeschikten allgemeinen Bestimmung1418 wird Art. 2228-2231 gesagt, wer eine solche Hypothek bewilligen könne und auf welche Güter1419, und Art. 2232-2235 wird die Form der Bewilligung derselben bestimmt1420. Im Art. 2234 wurde gegen den Ausdruk: [„]daß die mit Hypothek zu beschwerende Güter bestimmt angegeben und genau bezeichnet werden müßen“ die Erinnerung gemacht, daß diese genaue Bezeichnung äußerst viele Beschwerlichkeiten in der Ausführung mit sich bringe.

Es wurde darnach genehmigt daß gesezt werden solle: keine vertragsmäsige Hypothek ist gültig, wenn nicht in dem Hypothek-Vertrage oder in einer späterhin aufgenommenen gerichtlichen Urkunde die mit Hypothek zu beschwerende Güter bestimmt {4v} angegeben sind.

Von dem Beisaze genau bezeichnet solle Umgang genommen werden.

Art. 2235 heißt es am Schluße: Ist die Schuldforderung selbst bedingt, ungewiß oder dem Betrage nach unbestimmt, so soll gleichwohl in dem Vertrage oder Testament die höchste Summe, für welche die Hypothek einzutragen ist, vorläufig bestimmt werden.

Geheimer Rath von Krenner der jüngere bemerkte hiebei, daß diese Beschränkung die höchste Summe hier nicht wohl ausgesprochen werden könne, da doch ihre Bestimmung eigentlich von dem Kontrahenten oder dem Testator abhänge, und nicht aufgebürdet werden könne. Man fand diese Bemerkung zwekmäsig, und es

wurde genehm gehalten, also zu sezen: „p. so soll gleichwohl in dem Vertrage oder Testament eine Summe, für welche die Hypothek einzutragen ist, vorläufig bestimmt werden.“

Von dem Art. 2236 an bis 2238 wird der Umfang der willkührlichen Hypotheken auseinander gesezt1421.

{5r} Das 4te Kapitel handelt von dem Rang der Hypotheken unter sich und von ihrer Eintragung. Art. 2239 heißt es unter anderm: „mehrere welche sich in derselben Sizung des Hypotheken Amtes zur Eintragung gemeldet haben, stehen unter sich in gleichem Range“1422.

Hier solle zu deutlicherer und festerer Bestimmung der Zusaz gemacht werden: Mehrere welche sich in der selben durch die Hypotheken-Ordnung bestimmten Sizung des Hypothekenamtes zur Eintragung gemeldet haben, stehen unter sich in gleichem Range.

Über den Rang der Hypotheken unter sich handeln ferner die Art. 2240 bis 2242. Am Ende dieses Art. wird noch bestimmt, daß in dem Falle, wo jemand Geld zu Bezalung von Arbeiten geliehen hat, durch eine gerichtliche Darlehens-Urkunde dargethan werden [soll], daß das Geld zu dem gedachten Zweke geliehen, und durch die ebenfalls gerichtliche Quittung der Arbeiter, daß die Zalung mit {5v} diesem Gelde geschehen sei1423.

Geheimer Rath Graf Ignaz von Arco glaubte, hier bemerken zu müßen, daß dieses Erforderniß zu beschränkend und in Praxi sehr schwer auszuführen sein mögte. Es würde wohl genügend sein, wenn überhaupt die geschehene richtige Verwendung zum Zweke beurkundet würde. Der geheime Rath stimmte dieser Ansicht bei und es wurde

beschloßen zu sezen: „muß noch außerdem durch eine gerichtliche Darlehens-Urkunde, daß das Geld zu gedachtem Zweke geliehen und durch die ebenfalls gerichtliche Quittung der Arbeiter, daß die Zalung geschehen sei, beurkundet werden.“

Der Art. 2243 bestimmt wo die Eintragung geschieht1424.

Im Art. 2244 wird angegeben, wann sie gültig geschehen könne. Der im Entwurfe gegebene Ausspruch, daß eine Eintragung, welche nicht früher als 14 Tage vor ausgebrochenem Konkurse geschehen sei, ohne Wirkung bleibe, gab abermals zu Bemerkungen Anlaß1425. Graf Ignaz von Arco erinnerte, das hierdurch dem Betruge, {6r} wenn einer gespielt werden wolle, keineswegs vorgebeugt werde.

Es wurde hierauf für gut gefunden, den Eingang des Art. 2244: [„]eine Eintragung, welche nicht früher als 14 Tagen vor ausgebrochenem Konkurse geschehen ist, bleibt ohne Wirkung[“], wegzulaßen.

In dem Art. 2245 bis 2247 wird festgesezt, wie die Eintragung geschieht1426.

Unter andern Erfordernißen soll die Urkunde mit zwei gleichlautenden Beischreiben begleitet sein, wovon das eine auf die Haupturkunde selbst geschrieben sein darf, und welche enthalten müßen, Namen, Vornamen, Stand und Wohnsiz des Gläubigers und die Wahl eines Wohnsizes im Bezirke des Hypotheken-Amtes, wenn derselbe in einem andern Bezirke seinen ordentlichen Wohnsiz hat p.p.

Schon hier wurde von dem königlichen geheimen Rathe Grafen von Törring hinsichtlich des Wohnsizes die Beschwerlichkeit in Anregung gebracht, welche bei einem oft in 3 und 4 Landgerichten gelegenen Gute eintrete. {6v} Auch der königliche geheime Rath Graf Ignaz von Arco machte bei dem gleich darauf folgenden § 22481427 Erinnerung dagegen, so wie geheimer Rath von Zentner, denen aber der Referent entgegnete, daß diese Bestimmungen nach dem neuen Civilgesezbuche getroffen seien.

Der königliche geheime Rath von Zentner bemerkte, daß er gestehen müße, es habe ihn mehrmal im Verlaufe dieses Vortrages befremdet, von einem Familien-Rathe, von einem Ehe-Sistem reden zu hören, wovon ihm offiziell nichts bekannt sei. Der Entwurf des bürgerlichen Gesezbuches, obgleich dem Druke übergeben, seie nicht Gesez, es habe nicht die [!] erforderliche konstituzionsmäsige Karakter an sich, da es dem geheimen Rathe nicht vorgelegt und von der Reichsversammlung nicht gehört worden sei. Mehrere der geheimen Räthe vereinigten sich mit dieser Ansicht.

Von Feuerbach erwiederte, daß der versammelte geheime Rath wohl die Schwierigkeit nicht verkennen werde, die sich ihm in allen seinen legislativen {7r} Arbeiten entgegen stellen müße, sobald Sätze anbefohlen werden, welche er als Basis bei seinen Arbeiten annehmen müße, indem solche die allerhöchste Genehmigung erhalten hätten. Seine Arbeiten seien zusammenhängende Theile eines und des nämlichen Gebäudes und so wie ein Theil des Gebäudes herausgerißen würde, so müße das Ganze zerfallen. Er würde ferner fruchtlos arbeiten, da er glaube auf ein Fundament zu bauen, welches doch nicht als solches anerkannt würde. Er würde auf die ihm gemachten Einwürfe nicht mehr zu antworten im Stande sein, sobald dieses sein Fundament bestritten werde. Als solches Fundament glaube er aber allerdings das bereits im Druke erschienene neue Gesezbuch annehmen zu müßen, welches bekanntlich die Sanction Seiner Majestät des Königs erhalten habe.

Auf diesen Punkt glaubte der königliche geheime Staats- und Konferenz Minister Freiherr von Montgelas zu bemerken sich aufgefordert, Seine Königliche Majestät hätten zwar zur Bearbeitung des neuen Gesezbuches {7v} Befehle gegeben, den Code Napoléon als Grundlage eines Entwurfs anzunehmen: Es sei nämlich die Absicht gewesen, sowohl das Sistem des Code Napoléon als die Faßung desselben zum Grunde des dießeitigen Gesezbuches zu legen, und ihn, da wo es mit der Verfaßung des Königreichs vereinbarlich wäre, anzuwenden. So habe der Referent den Auftrag erhalten, einen Entwurf des Gesezbuches zu bearbeiten, und als solcher seie seine Bearbeitung des Königs Majestät vorgetragen und genehm gehalten worden.

Aus solcher Genehmigung des Entwurfs könne aber die Folgerung nicht gezogen werden, daß er als Gesez gelte. Diese Ansicht theile auch selbst das geheime Justiz Ministerium, da es unlängst darauf angetragen habe, die Reichs Versammlung zu dem Ende zusammen zu rufen, um bei derselben das neue Gesezbuch zur Vorlage zu bringen. In so lange also die von dem Referenten als Basis angenommenen Grund Sätze nicht als Gesez bestünden, könne er allerdings die Schwierigkeit nicht erkennen, welche der {8r} geheime Rath in der Beurtheilung der legislativen Arbeiten des Referenten finde, eben so wenig als die Schwierigkeit des Referenten selbst in seinen Arbeiten.

Freiherr von Montgelas verstehe sich also sehr leicht zu dem Antrage, den Entwurf des Gesezbuches in dem geheimen Rathe vorzubringen. Wenn Seine Majestät Ihren geheimen Rath gehört, und den da genommenen Beschlüßen Ihre allerhöchste Einstimmung würden ertheilt haben, so könnte seiner Zeit, wenn die äußere und innere Verhältniße des Königreichs die Zusammenberufung der Reichsversammlung gestatteten, das Gesezbuch zur Kenntniß derselben gebracht werden.

Wenn gleich von Feuerbach erinnerte, wie viel Zeitaufwand dieser Vortrag im Staatsrathe erfordern werde, und wie lange man sonach das tief gefühlte Bedürfniß des bürgerlichen Gesezbuches noch ferner fühlen müße, so schien doch der Umstand, daß der versammelte geheime Rath in vollständige offizielle Kenntniß des dermaligen Entwurfes zur Beurtheilung der vorkommenden einzelnen {8v} legislativen Vorträge gesezt werden müße, überwiegend.

Seine Königliche Majestät entschieden daher: daß die Ablesung des 17ten Titels, das Hypothekenwesen betr., nicht weiter fortgesezt1428, sondern der vom geheimen Rathe von Feuerbach bearbeitete Entwurf des bürgerlichen Gesezbuches vor allem ferner fortgedrukt werde, damit das Ganze übersehen werden könne, sodann solcher im geheimen Rathe zur Vorlage gebracht werden solle, und zwar auf die Art, daß jedesmal eine Lehre des Gesezbuches von dem Referenten ausgehoben, die Grundsäze derselben zusammengestellt, und die Abweichungen von der bisherigen Gesezgebung nebst den Ursachen und Beweggründen dafür bemerkt, sodann auf diese Art, mit welcher der wenigste Zeitverlust verknüpft sei, im geheimen Rathe vorgetragen werden sollen, zu welchem Ende 8 Tage vorher der Gegenstand, welcher abgehandelt würde, bekannt gemacht werden solle.

Die Untersuchung geschieht nach den Grundsäzen der allgemeinen Konstituzion des Reichs und der erlaßenen organischen Edicten an welchen Seine Majestät in denen Fällen wo sie nicht schon selbst eine neuere Untersuchung anbefohlen haben, keine Aenderung gestatten wollen.

{9r} Wenn auf diese Weise fortgefahren und so das Ganze dem geheimen Rathe bekannt gemacht und von Seiner Königlichen Majestät sankzionirt worden sei; so behalten Seine Königliche Majestät sich bevor, das Ganze sodann nebst Allerhöchstihrer Genehmigung publiziren, oder auch, wenn die Umstände die Zusammenberufung der Reichs-Stände werden gestattet haben, es im Ganzen oder theilweise succeßive denselben mittheilen zu laßen1429.

Genehmigung der „Beschlüße“ durch den König.

Anmerkungen

1407

Dies war die letzte Teilnahme Stengels an einer Sitzung des Geheimen Rates. Stengel starb am 21. Mai 1810 (Anmerkungen zum Strafgesezbuche, S. 14 Anm. g).

1408

Vgl. Protokoll Nr. 35 (Geheimer Rat vom 20. April 1809), TOP 1.

1409

Lithographierter Entwurf, Überschrift: „Siebenzehnter Titel. Von den Hypotheken“, nicht datiert, paginiert, 44 S., BayHStA MA 99501, weiteres lithographiertes Exemplar BayHStA Staatsrat 2035.

1410

Feuerbach hatte Titel XVII bereits in einer Sitzung der in Hypothekengegenständen eingerichteten Kommission am 19. Juni 1809 vorgetragen. Dazu das Protokoll BayHStA Staatsrat 2035, nicht paginiert, 3 Bll.

1411

Lithographierter Entwurf, Art. 2218, S. 1: „Hypothek ist eine dingliches Recht an unbeweglichen Sachen, welche einem Gläubiger zu besonderer Sicherheit haften.“

1412

Ebd.: „Art. 2219. Gegenstand einer Hypothek können nicht sein bewegliche Sachen, sondern nur 1.) die im Verkehr stehenden unbeweglichen Güter und deren für unbeweglich geachtetes Zugehör; 2.) der Nießbrauch an solchen Gütern und deren Zugehör, während dessen Dauer. Art. 2220: Eine Hypothek erstrekt sich nebst der Hauptsache auf deren Pertinenzen, und auf alle zu derselben hinzukommenden Verbesserungen und Akzeßionen.“

1413

Ebd., S. 1f.: „Art. 2221: Der Rechtstitel zur Erwerbung einer Hypothek ist: entweder die Verordnung eines Gesezes (gesezliche Hypothek) oder der erklärte Privatwille einer Person (willkührliche Hypothek). Art. 2222: Das dingliche Recht selbst, so wie das in der Hypothek enthaltene Vorrecht, vor andern Gläubigern aus der Sache befriediget zu werden, entsteht erst dadurch, daß die Hypothek durch Eintragung in ein dazu eignes bestimmtes öffentliches Register (Hypothekenbuch) Offenkundigkeit erlangt hat.“

1414

Ebd., S. 2: „Art. 2223. Eine Hypothek hat nur an einzelnen bestimmten Gütern statt. Ist jedoch der Gläubiger durch seinen Titel berechtiget, die Eintragung sowohl auf den gegenwärtigen, als auf den erst künftig zu erwerbenden Immobilien zu erlangen, so ist dieses eine allgemeine Hypothek, im entgegengesezten Falle eine besondere.“

1415

Ebd., S. 2f.: „Das Gesez giebt entweder einen Rechtstitel zur Eintragung einer Hypothek auf alles, auch künftige Immobilien des Schuldners, oder nur auf gewisse bestimmte Güter, jedoch ersteres vorbehaltlich der in dem IV. Kapitel enthaltenen näheren Bestimmungen.“

1416

Eine besondere gesetzliche Hypothek stand nach Art. 2225, ebd., S. 3f., zu: (1.) Baumeistern und Bauunternehmern, (2.) denjenigen, die Geld geliehen hatten, um davon Bauleistungen zu bezahlen, (3.) „dem Verkäufer an der verkauften unbeweglichen Sache wegen des rückständigen Kaufgeldes“, (4.) „demjenigen, welcher zur Erwerbung der unbeweglichen Sache Geld dargeliehen hat“, (5.) den Erbschaftsgläubigern und Legatarien, welche von dem Absonderungs Rechte Gebrauch machen wollen an den Immobilien der Verlassenschaft“, (6.) den Miterben an den Immobilien der Verlassenschaft wegen Gewähr der unter ihnen vollzogenen Theilung, und wegen dessen, was der eine dem andern auf sein Los heraus zu geben hat“. Punkt 7 wird im Folgenden diskutiert.

1417

Art. 2226, ebd., S. 4f., erteilte den Titel zu einer allgemeinen Hypothek (1.) „dem Staate wegen der ihm rückständigen öffentlichen Abgaben an den gesammten Immobilien des Schuldners“, (2.) „dem Staate in Beziehung auf das seiner obersten Verwaltung untergebene Finanz-[,] Stiftungs- und Kommunal-Vermögen an den unbeweglichen Gütern seiner Einwohner und Verwalter“, (3.) „den Minderjährigen und Interdizirten an allen gegenwärtigen, oder erst in der Folge erworbenen Immobilien ihrer Vormünder wegen aller durch die geführte Vormundschaft begründeten Foderungen“, (4.) „der Ehefrau an allen gegenwärtigen, oder erst in der Folge erworbenen Immobilien des Ehemanns wegen ihres eingebrachten und der aus dem Ehekontrakte ihr zustehenden Gebührnisse, wegen aller ihrer Güter, welche erst während ihrer Ehe unter die Gewalt ihres Mannes gefallen sind, wegen ihrer Entschädigungs Ansprüche rücksichtlich der zugleich mit ihrem Mann übernommenen Verbindlichkeiten und wegen der Wiederverwendung ihrer von demselben veräusserten persönlichen Güter“.

1418

Ebd., S. 5f., Art. 2227: Rechtstitel der willkürlichen Hypothek war entweder Testament oder Vertrag.

1419

Ebd., S. 6: „Art. 2228. In beiden Fällen kann sie bewilliget werden entweder von dem Schuldner selbst, oder von einem dritten für den Schuldner. Art. 2229. Nur wer die Fähigkeit hat, ein unbewegliches Gut zu veräussern, kann darauf eine Hypothek bewilligen. Art. 2230. Diejenigen, deren Recht an einer unbeweglichen Sache von einer Bedingung abhängt, oder sich in gewissen Fällen mit rechtlicher Wirkung gegen dritte Personen wieder auflößt, können eine Hypothek auf dieselbe nur unter gleicher Bedingung, oder mit gleicher Wiederauflöslichkeit bestellen. Art. 2231. Güter der Minderjährigen und Interdizirten können blos unter den gesezlich bestimmten Voraussezungen und Förmlichkeiten zur Hypothek bestellt werden. Diejenigen, welche in dem provisorischen Besize der Güter eines Verschollenen sich befinden, können dieselben mit keiner willkührlichen Hypothek beschweren.“

1420

Ebd., S. 6f.: „Art. 2231. [sic – recte: 2232] Eine letztwillige Hypothek kann nur in einem rechtsbeständigen Testamente bewilliget werden. Der Vertrag, in welchem eine Hypothek bewilliget wird, ist gerichtlich abzuschliesen. Art. 2223. Die im Auslande errichteten Testamente und Hypothekenverträge geben einen gültigen Titel zur Eintragung auf die in Baiern gelegenen Güter, so fern jene Testamente und Verträge diejenigen Eigenschaften an sich haben, welche die baierischen Geseze zur Begründung einer Hypothek erfodern. Art. 2234. Keine vertragsmäsige Hypothek ist gültig, wenn nicht in dem Hypothekenvertrage, oder in einer späterhin aufgenommenen gerichtlichen Urkunde, die mit Hypothek zu beschwerende Güter bestimmt angegeben, und genau bezeichnet sind. Bei letztwilligen Hypotheken muß das Testament, oder ein schriftlicher gerichtlich gefertigter Aufsaz, worauf sich das Testament bezieht, die Gutsbezeichnung enthalten. Art. 2235. Bei Bewilligung einer letztwilligen oder vertragsmäsigen Hypothek muß die Summe, welche auf das Gut versichert werden soll, bestimmt ausgesdrükt werden. Ist die Schuldfoderung selbst bedingt, ungewiß oder dem Betrage nach unbestimmt, so soll gleichwohl in dem Vertrage oder Testament die höchste Summe, für welche die Hypothek einzutragen ist, vorläufig bestimmt werden.“

1421

Ebd., S. 8f.: „Art. 2236. Willkührliche Hypotheken können auf alle Immobilien, welche der Besteller der Hypothek gegenwärtig besizt, bewilligt werden. Auf zukünftige Güter kann sich die Verschreibung nicht erstreken. Art. 2237. Wenn jedoch die gegenwärtigen Besizungen zur Sicherung des Gläubigers unzureichend sind, und im Vertrage selbst die Unzulänglichkeit anerkannt wird, so kann sich der Gläubiger das Recht der Eintragung auf künftige Güter, bis zu hinreichender Sicherheit ausbedingen. Art. 2238: Deßgleichen, wenn die zur Hypothek bestellten Güter untergegangen oder so verschlimmert worden sind, daß sie zur Sicherung des Gläubigers nicht mehr zureichen; so kann dieser entweder zugleich seine Bezalung, oder die Bestellung einer neuen zulänglichen Hypothek verlangen.“

1422

Ebd., S. 9.

1423

Ebd., S. 11, Art. 2242, letzter Absatz.

1424

Ebd., S. 11: „Art. 2243. Die Eintragung der Hypotheken geschieht bei demjenigen Hypothekenamt, in dessen Bezirk die zu beschwerenden Grundstüke liegen.“

1425

Ebd., S. 11f.

1426

Ebd., S. 12f.: „Art. 2245. Wer die Eintragung sucht, muß in Person oder durch einen Bevollmächtigten die Urkunde, worauf sich das Recht zur Eintragung gründet, dem Hypothekenamt im Original, oder in beglaubigter Abschrift vorlegen. Art. 2246. Diese Urkunde muß mit zwei gleichlautenden Beischreiben begleitet sein, wovon das eine auf die Haupturkunde selbst geschrieben sein darf, und welche enthalten müssen: 1.) Namen, Vornamen, Stand und Wohnsiz des Gläubigers und die Wahl eines Wohnsizes in dem Bezirke des Hypothekenamtes, wenn derselbe in einem andern Bezirke seinen ordentlichen Wohnsiz hat; 2.) Namen, Vornamen, Stand und Wohnsiz der Person, auf deren Güter die Eintragung geschehen soll; 3.) das Datum und die Beschaffenheit des Rechtstitels; 4.) den Betrag der Summe, für welche die Eintragung geschehen soll; 5.) die genaue Bestimmung der Art und Lage der Güter, auf welche die Eintragung verlangt wird. Art. 2247. Das Hypothekenamt besorgt, gemäs dieser Schreiben, die erforderlichen Eintragungen in das Hypothekenbuch, gibt dem Ansuchenden die Haupturkunde, nebst dem einen Beischreiben, unter welchem die vollzogene Eintragung bezeugt worden, (Hypothekenschein) wieder zurück, und sendet dem Schuldner das andere Beischreiben mit der Bemerkung zu, daß die Eintragung vollzogen sei.“

1427

Ebd., S. 13: „Art. 2248. Wer eine Eintragung erlangt hat, dessen Stellvertreter und Cessionarien können den anfangs gewählten Wohnsiz aufgeben, und einen andern in dem nemlichen Bezirke erwählen.“

1428

Die Artikel 2249 bis 2322, ebd., S. 13-44, wurden nicht vorgetragen.

1429

Zum Fortgang: Nr. 53 (Geheimer Rat vom 7. Dezember 1809), TOP 2.