BayHStA Staatsrat 178
14 Blätter. Unterschriften des Königs, des Kronprinzen und der Minister. Protokoll: Kobell.
Anwesend:
Kronprinz Ludwig.
Staats- und Konferenzminister: Montgelas; Morawitzky; Hompesch.
Geheime Räte: Graf v. Preysing; Ignaz Graf v. Arco; Graf v. Toerring-Gutenzell; v. Zentner; Johann Nepomuk v. Krenner; Franz v. Krenner; Carl Maria Graf v. Arco; Freiherr v. Aretin; v. Effner; v. Schenk; v. Feuerbach.
Untersuchung gegen den Landrichter zu Simbach
Vortrag Arcos über die Amtsvergehen des Landrichters Zottmann. Die Akten sind über das Generalkommissariat des Salzachkreises und die Polizeisektion an den Geheimen Rat gekommen. Arco als Referent des insofern kompetenten Geheimen Rates stellt fest, daß Zottman sich in seiner Eigenschaft als Beamter wegen Bestechlichkeit verantworten muß. Der Geheime Rat folgt Arcos Antrag, Zottmann vor das zuständige Gericht zu stellen und ihn einstweilen vom Dienst zu suspendieren.
{1v} 1. In der auf heute von Seiner Majestät dem Könige angeordneten geheimen Raths-Sizung, worin Seine Königliche Hoheit der Kronprinz wegen Verhinderung Seiner Majestät des Königs den Vorsiz führten, erstattete der geheime Rath Graf Carl von Arco nachdem er von Seiner Königlichen Hoheit dem Kronprinzen hiezu aufgerufen war, über die Amtsgebrechen des Landrichters zu Simbach im Salzach-Kreise schriftlichen Vortrag.
Herr Graf Carl von Arco entwikelte in diesem Vortrage zuerst die Denunziazion des Mautners in Simbach Grafen von Erps1430, welcher den Landrichter des Eigennuzes und der Bestechlichkeit beschuldigte, und mehrere Zeugen zur Begründung seiner Behauptung anführte, dann gieng derselbe zu dem über, was die ehemalige Landesdirekzion in Baiern auf diese Anzeige in den verfloßenen Jahren verfügt, und führte an, daß sich der Landrichter zu Simbach auf diese ihme mitgetheilte Beschuldigung in seiner Verantwortung zwar {2r} geäußert, daß aber, da diese nicht für erschöpfend angenommen worden, dem Landgerichte Pfarrkirchen die eidliche Vernehmung der angegebenen Zeugen aufgetragen, und von demselben theils selbst verfügt, theils durch die oesterreichische Behörden rüksichtlich der oesterreichischen Unterthanen besorget worden.
Die Resultate dieser eidlichen Vernehmungen legte Herr Carl Graf von Arco sowohl auszugsweise als auch aus den Akten vor, und bemerkte, daß die Polizei Section des Ministeriums des Innern, an welche diese Sache durch das General-Kommißariat des Salzach-Kreises mit Akten und Vernehmungen zur weiteren Verfügung eingesendet worden, *der Meynung seye, daß* [rechtsbrüchig von anderer Hand ergänzt] die Denunziazion des Rentbeamten in Simbach, vereiniget mit den übereinstimmenden Außagen von 10 Zeugen, zwar nach dem Geseze vom 9ten Juni 1807 hinlängliche Indizien gebe1431, um die weitere Untersuchung den geeigneten Justizbehörden zu überlaßen, da aber nach dem Edicte vom 4. Juni 1808 nur der geheime Rath entscheiden {2v} könne, ob ein Beamter wegen Verbrechen vor Gericht gestellt werden solle1432, so seie dieser Gegenstand an den geheimen Rath gebracht und er als Referent hierin ernannt worden.
Nach unpartheiischer Würdigung der Resultate aus den gegen den Landrichter Zollmann1433 erhobenen Zeugen ergeben sich nach seiner des Referenten Meinung daß die Frage, ob derselbe wegen dem Verbrechen der Bestechlichkeit vor Gericht gestellt werden könne und solle, um so mehr bejahend beantwortet werden müßte, als gedachter Zollmann sogar den Ruf seiner Habsucht und Bestechlichkeit im Auslande (Braunau) begründet, und es der Ehre der Regierung selbst nachtheilig seie, einen solchen Beamten an der Grenze zu haben.
Diesemnach dürften sämmtliche diesen Zollmann betreffende Untersuchungs-Akten durch ein vom Ministerium des Innern und der Justiz zu veranlaßendes Reskript dem Appellazions-Gerichte des Isar- und Salzach-Kreises zum geeigneten Verfahren {3r} gegen denselben mitgetheilt, Zollmann selbst aber einsweil ab officio mit Beibehaltung seines Standes-Gehaltes suspendiret, und das Landgericht provisorisch durch den Landrichter von Sonnenberg im Illerkreise1434 Georg Ignaz Kuttner besezt werde[n].
Seine Königliche Hoheit der Kronprinz erholten die Abstimmungen der königlichen Minister und geheimen Räthe über diesen Antrag, und
es wurde von dem geheimen Rathe beschloßen, daß der Landrichter zu Simbach Zollmann wegen dem Verbrechen der Bestechlichkeit vor das geeignete Gericht gestellt und mit Beibehaltung seines Standes-Gehaltes einsweil ab officio suspendirt werden solle. Die königliche allerhöchste Bestätigung dieses Beschlußes solle erholt werden.
Abzugsgeld
Vortrag Zentners über den Rekurs des Grafen Fugger von Nordendorf an den Geheimen Rat. Fugger fordert von Joseph Weishaupt die Zahlung eines Abzugsgeldes. Die Berechnungsgrundlage ist strittig. Die Hoheitssektion des Ministeriums der auswärtigen Angelegenheiten legt fest, daß Fugger nur Anspruch auf Nachsteuer bis zum Stichtag 13. Oktober 1807 hat. Zentner diskutiert neben formellrechtlichen Fragen vornehmlich, bis zu welchem Zeitpunkt Fugger berechtigt war, Nachsteuer zu fordern. Er schließt sich der Entscheidung der Hoheitssektion an. Der Geheime Rat folgt seinem Antrag.
2. Nach Anruf Seiner Königlichen Hoheit des Kronprinzen erstattete geheimer Rath von Zentner über die Rekurs-Sache des Grafen [Carl Anton] Fugger zu Nordendorf1435 in Betreff des Nachsteuerbezuges von dem Vermögen des Joseph Weishaupt zu Oberthürheim {3v} schriftlichen unterthänigsten Vortrag.
Herr geheimer Rath von Zentner legte die geschichtliche Veranlaßung dieser Rekurs-Sache aus den Akten vor, und führte den Bescheid des an die Stelle der Landesdirekzion getretenen General-Kommißariats des Oberdonau-Kreises in dieser Sache nebst den Entscheidungs Gründen an, gegen welche Graf Fugger von Nordendorf sich aufgerufen fand, den Rekurs an Seine Majestät den König zu ergreifen.
Dieser ergriffene Rekurs habe die Abforderung eines Erläuterungs-Berichtes von dem General-Kommißariat des Oberdonau-Kreises zur Folge gehabt, und da dieser eingetroffen und sich vorzüglich auf die Motive des Erkenntnißes bezogen; so seie dieser Gegenstand bei der Hoheits-Section des auswärtigen Ministeriums zum Vortrage gekommen, und von derselben nachfolgendes Conclusum gefaßt worden: „daß der Herr Graf die Nachsteuer nur von denjenigen 1050 fl. zu beziehen berechtigt sei, {4r} welche von dem Gutskaufschilling des Jos. Weishaupt bis zum 13 en Oktober 1807 (als dem Tag der Insinuazion der allerhöchsten Erläuterungs Resoluzion über den Fuggerschen Staats-Vertrag1436 oder der Anwendung der allerhöchsten Declaration vom 19en Merz 18071437 auf die Grafen Fugger) exportirt worden sind, und daß er solchemnach von dem vom Jos. Weishaupt durch Vergleich erhaltene 300 fl. Nachsteuer das zu viel Bezogene an denselben zurükzubezalen habe.“
Nach den organischen Bestimmungen seie dieser Antrag der Hoheits-Section mit sämmtlichen Akten zu dem geheimen Rathe verwiesen und ihme zum Vortrage zugestellt worden.
Er geheimer Rath von Zentner finde in Bezug auf die Formalien, daß der vorgeschriebene Termin von 14 Tagen für die Rekursergreifung an den geheimen Rath nicht beobachtet worden, daß aber demohngeachtet, da man bis jetzt auf den Termin {4v} von 14 Tagen nicht strenge bestanden, der gegenwärtige Rekurrent wegen dem verfloßenen Termin brevi manu zu restituiren wäre. In Bezug auf die Hauptsache käme es auf die Frage an, ob Graf Fugger von Nordendorf befugt war, unterm 5. Dezember 1808 mit dem Jos. Weishaupt wegen seines verkauften Anwesens in Oberthürheim zu 12.100 fl. für die davon zu entrichtende Nachsteuer auf 300 fl. sich zu vergleichen, oder ob dieser Vergleich als ungültig zu erklären, und hiernach dem Weishaupt die bezalte 300 fl. zurükzugeben seien?
Die Entscheidung dieser Frage hänge von der Vorfrage ab: bis auf welchen Zeitpunkt Graf Fugger berechtigt war, auf seinem Hofe zu Oberthierheim bei Übersiedlung im Innern des Königreichs Nachsteuer zu fordern?
Herr geheimer Rath von Zentner beantwortete diese beide Fragen durch aktenmäsige Darstellung der Verhältniße, die bei dem Grafen von Fugger obwalten {5r} und nachdem derselbe die besondern Umstände des mit der gräflich Fuggerischen Familie unter der Form einer königlichen Declaration abgeschloßenen Staats Vertrages, und der in Folge der rheinischen Bundes-Akte1438 deßwegen gegebenen weitern Erklärung beleuchtet, legte derselbe dem königlichen geheimen Rathe den Antrag vor, nach dem Conclusum der Hoheits Section folgendes reformatorisches Erkenntniß an das General Commißariat des Oberdonau Kreises zu erlaßen: daß 1) Graf Fugger von Nordendorf aus bewegenden Gründen wegen des versäumten Rekurs Termins brevi manu restituiret, 2) derselbe berechtiget sein solle, nur von denjenigen 1050 fl. die hergebrachte Nachsteuer zu beziehen, welche von dem Gutskaufschilling des Jos. Weishaupt bis zum 13 Oktober 1807 als dem Tage, der Insinuazion des allerhöchsten Erläuterungs Reskripts vom 28 April 1807 über die Anwendung der Declaration vom 19 Merz 1807 auf die Besizungen {5v} der Grafen von Fugger exportirt worden seien, wornach 3) Rekurrent verbunden sein solle von den durch Vergleich erhaltenen 300 fl. das nach obiger Bestimmung zu viel Bezogene an Jos. Weishaupt zurükzubezalen.
Seine Königliche Hoheit der Kronprinz verfügten die Umfrage, und erholten über diesen Antrag die Meinungen der königlichen Minister und geheimen Räthe und da die Mehrheit der Stimmenden
sich mit dem Antrage des Herrn Referenten vereinigte, so wurde von dem geheimen Rathe beschloßen, das abgelesene reformatorische Erkenntniß Seiner Majestät dem Könige zur Bestätigung allerunterthänigst vorzulegen.
Arco trägt über die Berufung der Gemeinde Lämmersreut zum Geheimen Rat vor. Streitgegenstand ist die Pflicht zur Freilegung eines Weges im Winter. Entsprechend der Ansicht der Polizeisektion im Ministerium des Inneren trägt Arco an, die Berufung abzuweisen. Der Geheime Rat folgt dem Antrag.
3. Mit Bewilligung Seiner Königlichen Hoheit des Kronprinzen führte Herr geheimer Rath Graf Carl von Arco in seinem schriftlichen Vortrage die Verhältniße an, die bei der an den geheimen Rath gekommenen und ihme zum Referate zugetheilten Rekurs-Sache {6r} der Gemeinde Lämersreuth Landgerichts Wolfstein1439 im Unterdonau Kreise wegen Ausbahnung eines Weges im Winter, der zu einer Mühle führt, und von den benachbarten Gemeinden zum Viehtriebe benuzet wird, obwalten.
Er legte die Geschichte dieses Weges und des wegen deßen Ausbahnung im Winter entstandenen Streites aktenmäsig vor, entwikelte die Gründe, so von beiden Partheien zu Unterstüzung ihres vermeinten Rechtes angegeben worden, und bemerkte die Entscheidungen die sowohl die untere Gerichte, der ehemalige Hofrath in Paßau und das königliche General Commißariat des Unterdonau Kreises in dieser Streit-Sache erlaßen.
Gegen die Entscheidung dieser lezten Stelle habe die Gemeinde den Rekurs zum geh. Rathe ergriffen, und nachdem das General-Kommißariat des Unterdonau Kreises in seinem Berichte hierüber vernommen worden, und solchen erstattet habe, auch die Polizei-Section alle Gründe genau geprüft, so habe sich dieselbe aus {6v} allen diesen Betrachtungen von der Unzulänglichkeit des ergriffenen Rekurses zur Genüge überzeugt und dem zu Folge den Antrag gestellt, den Rekurs als unstatthaft abzuweisen, den Bescheid des General-Kommißariats zu bestätigen, und den streitsüchtigen Querulanten nicht nur die Kosten der zwei ersten Instanzen sondern auch des ergriffenen Rekurses aufzulegen.
Geheimer Rath Graf Carl von Arco bemerkte als Referent bei dem geheimen Rathe, daß er mit den Entscheidungs Gründen des General Kommißärs des Unterdonau Kreises und der Ministerial Polizei-Section vollkommen verstanden, und denselben nichts mehr beizusezen finde, sondern darauf antrage, ein damit übereinstimmendes Reskript, welches er ablas, an das General-Commißariat des Unterdonau-Kreises zu erlaßen.
In Folge der Abstimmungen, welche Seine Königliche Hoheit der Kronprinz über diesen Antrag erholten,
wurde die Meinung des Referenten {7r} über diese Rekurs Sache von dem geheimen Rathe angenommenen und nur in dem abgelesenen Reskripts Aufsaz die Verurtheilung der Gemeinde in die Streitkösten durch alle Instanzen dahin beschränkt, daß nur von den lezten durch den Rekurs veranlaßten eine Erwähnung gemacht werden solle.
Die königliche allerhöchste Bestätigung dieses Beschlusses solle erholt werden.
Verteilung von Gemeindewäldern
Vortrag Zentners über die Berufung der Kleingütler zu Sünching gegen eine Entschließung des Generalkommissariats des Regenkreises. Es geht um die Verteilung der Gemeindegehölze zwischen Klein- und Großgütlern. Über die Polizeisektion des Ministeriums des Inneren ist die Streitsache auf dem Berufungsweg an den Geheimen Rat gekommen. Der Geheime Rat folgt Zentners Antrag im wesentlichen. Das Miteigentum der Kleingütler an den Gehölzen wird verneint, doch wird u.a. die Nutzung der Weide eingeräumt. Im Konfliktfall soll es Entschädigungen geben.
4. Über die Rekurs Sache des Mathias Ortmann und 67 Konsorten, sämmtliche Kleingütler zu Sinchingen Landgerichts Straubingen1440 gegen die Großgüthler allda, die Holzabtheilung der 6er und 20 Gehölze von Sinching betr. erstattete geheimer Rath von Zentner nach Aufforderung Seiner Königlichen Hoheit des Kronprinzen ausführlichen schriftlichen Vortrag.
Geheimer Rath von Zentner stellte zuerst das Object des Streites auf, und führte die Entscheidungen an, welche in Folge der Akten von dem gräflich Seinsheimischen Patrimonial-Gerichte in erster und von dem General Commißariat des Regenkreises in zweiter {7v} Instanz in dieser Sache gegeben worden.
Gegen dieses Erkenntniß des General-Kommißariats, welches den Partheien den 5ten April d. J. publiziret, hätten die Kleingütler den Rekurs unterm 14 April an Seine Majestät den König bei dem geheimen Ministerium des Innern ergriffen, durch welches von dem General-Kommißariat des Regenkreises mit Einsendung der Akten Bericht darüber erfordert wurde. Als dieser erstattet, habe die Polizei Section in einem ausführlichen Vortrage die Verhältniße dieser Streitsache untersucht und darauf angetragen daß dieselbe als ein contentions administrativer Gegenstand zur Entscheidung an den geheimen Rath verwiesen werden möge1441.
Hieraus seien sämmtliche Akten ihme geheimen Rathe von Zentner zum Vortrage im geheimen Rathe zugetheilt worden.
Um die Mitglieder des geheimen Rathes von der Geschichte der bisherigen Verhandlungen zu unterrichten, las geheimer Rath v. Zentner den Vortrag der Polizei Section ab {8r} und führte folgende Entscheidungs Punkte als wesentlich an.
1) Sind diese Gehölze als Gemeinde Hölzer zu betrachten, und hat die Verordnung vom 13 Februar 18051442 hierauf eine Anwendung.
2) Sind die Nuzungen welche die Kleingütler in diesen Gehölzen behaupten so beschaffen, daß sie nach den Kultur-Gesezen eine Entschädigung dafür in Grund und Boden oder nur überhaupt eine Entschädigung verlangen können.
Geheimer Rath von Zentner untersuchte diese beide Entscheidungs Punkte, und nachdem er seine Gründe zu derselben Lösung und die Meinung der Polizei Section aufgestellt, machte er dem geheimen Rathe den Antrag, in dieser Rekurs Sache folgende theils konfirmatorische theils reformatorische Entscheidung zu erlaßen: 1.) die Kleingütler sollen mit ihren Ansprüchen eines Miteigenthums auf genannte Gehölze abgewiesen, 2.) dagegen ihnen die Nuzungen der Weide, des Streurechens1443, {8v} der Ausräumung der Stöke nach den Beschränkungen des Bescheides von 1755 und der Einsammlung des Klaub- und Dürrholzes auf eine unschädliche Art nach den allerhöchsten Kulturs Mandaten insbesondere nach der Verordnung vom 15 Merz 1808 verbleiben1444. 3.) Im Falle daß diese Nuzungen künftig nicht mehr statt haben könnten, oder von den Waldeigenthümern entfernt werden wollten, solle ihnen eine billige dem Verluste angemeßene Entschädigung dafür geleistet werden jedoch 4.) könne diese Entschädigung auf Grund und Boden nicht gefordert werden, wenn die Eigenthümer nicht bewogen werden könnten, diese darin zu leisten. 5.) Über die Art und das Quantum der Entschädigung solle zwischen den streitenden Partheien vor allem ein Vergleich versucht, wenn dieser aber nicht statt habe derselbe durch den Richter 1ter Instanz bestimmt werden. {9r} 6.) Bei Vertheilung des Entschädigungs Quanti für die Ausräumung der Stöke seie der in dem Bescheide vom Jahre 1755 zwischen den ansäßigen Häußlern und zinssizenden Tagwerkern angenommene Maaßstab zu beobachten. 7.) In allen übrigen Punkten wurde das unterm 5ten April publizirte Erkenntniß zweiter Instanz bestätiget.
Bei den Abstimmungen welche Seine Königliche Hoheit der Kronprinz über den vorgetragenen Gegenstand erholten, äußerte der königliche geheime Staats- und Konferenz Minister Freiherr von Hompesch und einige Herrn geheimen Räthe, daß sie mit dem Antrage des Referenten zwar verstanden, daß sie aber den 4ten Punkt des Reskripts anders fassen, und die Entschädigung durch Grund und Boden der Übereinkunft der beiden Partheien frei laßen würden.
Da aber die Mehrheit sich unbedingt mit der Meinung und dem Antrage des Referenten vereinigte, so wurde von dem {9v} geheimen Rathe
der vorgetragene Reskripts Entwurf genehmiget, und beschloßen, denselben zur allerhöchsten Bestätigung vorzulegen.
Gewerbepolitik
In der Rekurssache gegen Franz Zugschwerd, Nestler in Straubing, referiert Arco zunächst den vom Generalkommissariat des Regenkreises geteilten Standpunkt der Polizeisektion des Ministeriums des Inneren. Danach kann es Zugschwerd aus Gründen der Wirtschaftsförderung nicht verwehrt werden, zugleich als Täschner zu arbeiten. Arco vertritt den gegenteiligen Standpunkt und verliest einen entsprechenden Reskriptsentwurf. Montgelas kritisiert den Antrag und befürwortet die Meinung der Polizeisektion. Ihm schließen sich die Minister Morawitzky und Hompesch sowie fünf Geheime Räte an. Der Geheime Rat beschließt, der Mehrheitsmeinung zu folgen.
5. Seine Königliche Hoheit der Kronprinz forderten den geheimen Rath Grafen Carl von Arco auf, die für den geheimen Rath bearbeitete Rekurs-Sache gegen den Nestler in Straubingen Franz Zugschwerd wegen Ausübung der Säkler Profession vorzutragen.
Herr Graf Carl von Arco unterrichtete zu Befolgung dieser höchsten Aufforderung die Mitglieder des geheimen Rathes von der Ursache, welche diesen Rekurs veranlaßet, und las den von der Polizei Section über diesen Gegenstand erstatteten Vortrag ab, und legte den Antrag des Referenten der Section vor, der glaubet, daß diese Sache nicht eigentlich zum geheimen Rathe geeignet, indeme nicht von Privatrechten zweier fixirten Gewerbe gegen einander und von der Grenz-Linie ihrer Ausübung aus {10r} Prinzipien des strengen Rechtes sondern vielmehr von einer lediglich aus Gründen der Polizei verfügten Vereinigung zweier schon ihrer Natur nach verwandten Gewerbs Gattungen in ein Handwerk die Rede sei, auch wären von den Rekurrenten die 14tägige Fatalien versäumt.
In der Hauptsache selbst müße Referent dem von dem General Kreis-Kommißariat ausgesprochenen Beschlusse unbedingt beitreten, denn schon durch die alte Polizei-Ordnung seie jedem Handwerksmann gestattet, mehrere Gewerbe und so viele Handwerke neben einander zu treiben, als er verstehe und zu seinem Nuzen vortheilhaft glaube. Diesem zur Belebung der Nazional Industrie unentbehrlichen Grundsaze zu Folge könnte es dem Nestler Zugschwerd auf keine Weise verwehrt werden, sich auch zum Säklermeister als gelernten Gesellen ernennen zu laßen, und eine gänzliche Zusammenschmelzung beider Gewerbsarten wäre nach dem Beispiele von München um so natürlicher und konsequenter, {10v} da wegen der physischen Handwerks Unfähigkeit des einen alten Säklers eigentlich nur zwei Säkler in Straubingen Gewerbe trieben, und diese nun reciproce an dem Nestlers Gewerbe Antheil nehmen dürften.
Die Rekurrenten wären hiernach lediglich abzuweisen. Herr Graf Carl v. Arco als geheimer Raths Referent erklärte sich gegen das Erkenntniß des General Kommißariats und gegen die Meinung des Referenten der Polizei Section und äußerte seine Gründe, die ihn zu einer abweichenden Meinung und zu dem Antrage veranlaßen, reformando des Beschlusses des General-Kommißariats des Regenkreises zu Recht zu erkennen: „der Franz Zugschwerd habe sich mit der ihm von der vormaligen Landesdirekzion von Baiern am 24 August 1808 ertheilten Nestlers Conceßion und mit der damit verbundenen Befugniß, Leder ohne Unterschied zu färben, zu begnügen, wornach für dermal in Straubingen die wechselseitige Vermengung {11r} der Nestler und Säkler-Gewerbe wenigst vor eingetretener Verminderung der lezten Gerechtigkeiten bis auf eine nicht statt haben solle.
Herr Graf Carl von Arco las einen mit diesen Grundsäzen übereinstimmenden Reskripts-Entwurf an das General-Commißariat des Regenkreises ab.
Bei den Abstimmungen, die Seine Königliche Hoheit der Kronprinz über diesen Gegenstand erholten, äußerte der königliche geheime Staats- und Konferenz Minister Freiherr von Montgelas daß er sich mit dem Antrage des geheimen Raths Referenten nicht vereinigen könne. Er halte überhaupt die Handwerke der Industrie für nachtheilig, und würde, wenn diese Frage ob der Zwang derselben und ihre Hemmung der freien Konkurrenz dem Staate schädlich oder nüzlich sei, seine Grundsäze hierüber offen und mit Gründen unterstüzt aussprechen. Da inzwischen gegenwärtig noch von dieser Hauptfrage, die gründlicher und ausführlicher bearbeitet und diskutirt {11v} werden müßte, nicht die Rede sei, so erkläre er sich in dem vorliegenden Falle um so mehr für die Erkenntniß des General Kommißariats des Regenkreises und die Meinung des Referenten der Section, als er alles für erwünscht und nüzlich ansehe, was dieses alte Gebäude der Handwerke untergrabe, und zu einer Verminderung derselben schon gegenwärtig führe. Übereinstimmend mit dieser Aeußerung des Ministers Freiherrn von Montgelas fielen auch die Abstimmungen der königlichen geheimen Staats- und Konferenz Minister Herrn Grafen von Morawizky und Freiherrn von Hompesch nebst fünf geheimen Raths Mitglieder aus, worunter einige auch darauf stimmten, daß die Vereinigung der Säkler und Nestler-Handwerke nicht nur in Straubingen sondern in dem ganzen Königreiche ausgesprochen.
Da aber die Mehrheit von 8 Stimmen gegen 6 nur für den vorliegenden Fall entschied
so wurde von dem geheimen Rathe beschloßen, das Erkenntniß des General Kommißariats {12r} des Regenkreises vom 28 Juni d. J. und den Antrag des Referenten der Polizei Section in dem vorliegenden Falle zu bestätigen und die allerhöchste Genehmigung hierüber zu erholen.
Weinhandelskonzession
Zentner trägt in der Berufungssache der Maria Anna Stettner und ihrer Schwester Margaretha vor. Die Hauptfrage ist, ob die Schwestern in Amberg eine geerbte Weinhandlung betreiben dürfen, obwohl sie dort kein Bürgerrecht erworben haben. Gegen die Ansicht des Generalkommissariats des Naabkreises bejaht Zentner die Frage. Der Geheime Rat folgt dem Antrag und beschließt, daß die Schwestern eine persönliche Konzession erhalten sollen.
6. Herr geheimer Rath von Zentner erstattete nach einer Aufforderung Seiner Königlichen Hoheit des Kronprinzen über die Rekurs-Sache der Stettnerischen Erben gegen Anton Wimpesinger Weinwirth und Weinhändler zu Amberg, den Weinhandel und die Weinschenke der ersteren betr. schriftlichen unterthänigsten Vortrag, und führte darin den Veranlaß dieses Streites und die von dem Polizei Commißariat allda in 1ter so wie von dem General Commißariat des Nab-Kreises in 2ter Instanz erfolgten Erkenntniße aus.
Auf die von den Stettnerischen Erben gegen lezteres bei dem Ministerium des Innern eingegebene Rekurs-Schrift seie das General Commißariat des Nab-Kreises zur Berichts-Erstattung mit Einsendung der verhandelten Akten angewiesen, und als dieser eingetroffen, war bei der Polizei Section {12v} Vortrag erstattet worden.
Sämmtliche Mitglieder dieser Section hätten mit dem Referenten einstimmig auf Reformatorien des von dem General Kreis Kommißariat gefällten Urtheils angetragen, worauf diese Sache zum geheimen Rathe gekommen und ihme von Zentner zum Vortrag zugestellt worden.
Um den Gegenstand des Streites und die bisherige Verhandlungen darüber den Mitgliedern des geheimen Raths umständlich vorzulegen, las geheimer Rath von Zentner den Vortrag der Polizei Section ab, und äußerte, daß es nach seiner Meinung bei der Entscheidung der vorliegenden Rekurs Sache auf die Hauptfrage ankomme: ob die Stettnerische Erben ohngeachtet sie das Bürgerrecht nie erworben haben, den Weinhandel, welcher ein Ausfluß des bürgerlichen Gewerbes sei, betreiben dürfen.
Herr geheimer Rath von Zentner legte die Säze vor, von welchen sein Urtheil über diesen Fall ausgeht, und trug an, daß von dem General Commißariat des {13r} Nabkreises unterm 1ten August in dieser Sache gefaßte Erkenntniß dahin zu reformiren: daß der Maria Anna Stettner und ihrer Schwester Margaretha die von ihnen nachgesuchte Concession zur Fortsezung ihres bisherigen Weinhandels ohne weitere Instrukzion ertheilt werden sollen.
Bei der über diesen Gegenstand von Seiner Königlichen Hoheit dem Kronprinzen veranlaßten Abstimmung vereinigte sich die Mehrheit mit dem Antrage des königlichen geheimen Rath von Zentner, und so wurde
von dem geheimen Rathe beschloßen, den abgelesen Reskripts-Entwurf mit dem Zusaze zu genehmigen, daß diese den Stettnerischen Schwestern ertheilte Concession nur für ihre Personen gegeben werden sollen.
Seiner Majestät dem Könige solle dieser Beschluß zur allerhöchsten Bestätigung vorgelegt werden.
7. Johann Nepomuk von Krenner teilt mit, „daß das Gesuch des Grafen von Trauttenberg [!] wegen seiner Schuldforderung an die Baron Redewizische Kypsische Fideikommiß-Besizer, welcher Gegenstand ihme zum Vortrage im geheimen Rathe zugestellt worden, in keinem Falle weder für die königliche Ministerien noch für den königlichen geheimen Rath geeignet sei“. Vielmehr solle „Graf Trauttenbach“ (!) „den Rükzug seiner vorgelehnten Capitalien bei seinen Schuldnern und respec deren Erben bei der geeigneten Gerichts Stelle auf dem Rechtswege […] veranlaßen, welches ihme etwa durch bloße Ministerial Resolution bedeutet werden könnte“. Der Geheime Rat folgt dem Antrag.
Genehmigung der Beschlüsse durch den König (12. November 1809).
Anmerkungen
Aloys Emanuel Johann Nepomuck Graf Boischotte von Erps (geb. 1763), 1790 Regierungsrat in Straubing, 1807 aus dem einstweiligen Ruhestand zum Rent- und Mautoberbeamten in Simbach ernannt, 1810 auch Rentbeamter in Braunau. HStK 1802, S. 223; RegBl. 1807, Sp. 685; HStHB 1813, S. 299; Jäck, Lebensmomente H. 6, S. 28; Ferchl, Behörden Tl. 1, S. 355.
VO betr. die „Bestechung der Staats-Beamten“ vom 9. Juni 1807, RegBl. 1807, Sp. 1041-1046, § 10: „Auf die § 2. 5. und 6. bestimmten Strafen kann nur von dem gehörigen Richter nach ordentlicher Untersuchung erkannt werden, und es soll die wider einen Staatsdiener wegen Bestechung erhobene Denuntiation eine Kriminal-Untersuchung nur dann begründen, wenn sie durch Anführung tüchtiger Indizien unterstüzt, oder wenigstens von dem an sich unverdächtigen Denuntianten eidlich bestärkt worden ist. […]“ (Sp. 1045).
OE betr. die „Bildung des geheimen Raths“ vom 4. Juni 1808, Tit. II Art. 7 b (RegBl. 1808, Sp. 1332).
Im Protokoll ist stets von „Zollmann“ die Rede. Tatsächlich heißt der Landrichter Johann Georg Sigmund Zottmann. Er immatrikulierte sich 1772 als Student der Rechte in Ingolstadt, widmete sich der Verwaltungspraxis in Moosburg, wurde 1780 Landgerichtsschreiber in Schwarzach und 1803 Landrichter zu Julbach, Sitz Simbach. RegBl. 1803, Sp. 439; Matrikel LMU Bd. I/3/2, S. 156 Nr. 3728; Ferchl, Behörden Tl. 1, S. 355, Tl. 2, S. 989f.; Protokolle Bd. 2, Nr. 63 (Staatsrat vom 7. Dezember 1802), S. 326, TOP 5; Nr. 81 (Staatsrat vom 29. Dezember 1802), TOP 3, S. 402, 404f.
Das Landgericht Sonnenberg in Vorarlberg war 1806 gebildet worden; VO betr. die „Organisation von Vorarlberg“ vom 16. November 1806, RegBl. 1806, S. 433-441, hier S. 435 Nr. 24.
Die „[k]önigliche allerhöchste Declaration“ betr. die „staatsrechtlichen Verhältnisse der gräflich Fuggerischen Besitzungen in Schwaben“ vom 10. Juni 1806 (Döllinger, Sammlung Bd. 4, S. 175-183, hier S. 178, Art. 17 C Satz 3) bestimmte: „Die bei Auswanderungen und Ueberzügen hergebrachten Abzugs- und Manumissionsgebühren verbleiben ferner den Grafen Fugger.“
Die „[k]önigliche Deklaration“ betr. die „Bestimmung der künftigen Verhältnisse, der der königlichen Souverainität unterworfenen Fürsten, Grafen und Herren zu den verschiedenen Zweigen der Staats-Gewalt“ vom 19. März 1807 (RegBl. 1807, Sp. 465-490) bestimmte u.a.: „Die Nachsteuer verbleibt den mediatisirten Herren, jedoch nur gegen auswärtige Staaten, mit welchen keine Freyzügigkeits-Verträge geschlossen sind“ (Art. H Nr. 6, Sp. 483). – Zur Deklaration vgl. Puchta, Adel, S. 281f.
Die Rheinbundakte vom 12. Juli 1806 sprach dem König von Bayern u.a. „alle Souveränitäts-Rechte“ über die „Besitzungen des Fürsten und der Grafen Fugger“ zu („Konföderations-Akte der rheinischen Bundes-Staaten“, Art. 24, RegBl. 1807, Sp. 116).
Heute: Lämmersreut (Gemeinde Waldkirchen, Landkreis Freyung-Grafenau, Regierungsbezirk Niederbayern). Das Landgericht Wolfstein war mit königlicher Entschließung vom 27. November 1806 auf dem Gebiet des Fürstentums Passau eingerichtet worden (RegBl. 1807, Sp. 27f.).
Rechtsgrundlage: OE betr. die „Bildung des geheimen Raths“ vom 4. Juni 1808, Tit. 2 Art. 6, RegBl. 1808, Sp. 1332.
VO betr. die „Gemeinde-Abtheilungen“ vom 13. Februar 1805, RegBl. 1805, Sp. 729-732.
„Streurechen, das Rechen der Streu im Walde, das ist, die Aufsammlung des Moses, des abgefallenen Laubes und der Tangeln mit dem Rechen, um diese Gegenstände als Streu zu gebrauchen.“ Krünitz online, URL: http://www.kruenitz1.uni-trier.de/xxx/s/ks36196.htm [1.4.2010].
VO betr. die „Erläuterung einiger Kultur-Verordnungen“ vom 15. März 1808, RegBl. 1808, Sp. 677-680.