BayHStA Staatsrat 183

11 Blätter. Unterschriften des Königs und der Minister. Protokoll: Kobell.

Anwesend:

Staats- und Konferenzminister: Montgelas (anwesend ab TOP 5); Morawitzky.

Geheime Räte: Graf v. Preysing; Graf v. Toerring-Gutenzell; v. Zentner; Johann Nepomuk v. Krenner; Franz v. Krenner; Carl Maria Graf v. Arco; Freiherr v. Aretin; v. Effner; v. Schenk; Freiherr v. Asbeck; v. Feuerbach.

Nachsteuersachen

{1r} 1. Aretin folgt der Aufforderung Morawitzkys, der den noch nicht anwesenden Montgelas vertritt, die Rekurssachen vorzutragen. Zuerst trägt Aretin den Fall „des Thomas Bach, bürgerlichen Bierbrauers zu Pfeffenhausen, Landgerichts Mallersdorf im Regenkreise wegen Beziehung einer inländischen Nachsteuer an die dortige Marktkammer“ vor. Er beantragt, „daß die Erkenntniß des General-Kommißariats des Regenkreises vom 9ten Dezember 1808 aufgehoben und demselben aufgetragen werden sollte, die Exception des Markts-Magistrats zu Pfeffenhausen d. do 19 November 1808 mit den dazu gehörigen Beilagen dem Kläger unter einem peremptorischen Termin von 14 Tagen zur Replik mitzutheilen, und nach völlig instruirter Sache mit Vorbehalt des Rekurses an Seine Majestät den König von erster Instanz zu erkennen“. Alle Mitglieder des Geheimen Rates folgen dem Antrag – mit Ausnahme Arcos, „der die Meinung äußerte, daß es bei dem Spruche des General-Kommißariats des Regenkreises zu belaßen, dem Thomas Bach aber den Regreß an seine Schwester offen zu laßen {2v} wäre, worüber die geeignete Justiz Stelle dann zu entscheiden hätte“.

2. Aretin trägt über die „Nichtigkeits Beschwerde des gräflich und freiherrlichen gemeinen Geschlechtes von Eglofstein gegen den großherzoglich würzburgschen Pfarrer Burk zu Herchsheim, eigentlich gegen das General-Kommißariat des Mainkreises Nachsteuer betr[effend]“ vor. Dabei prüft Aretin neben dem (1.) eigentlichen Streitgegenstand (2.) „die Frage, ob von dem der Gattin des Pfarrers Burk zu Herchsheim angefallenen, aus dem von Eglofsteinschen Patrimonial-Gerichte {3r} Mühlhausen nach dem Großherzogthum Würzburg exportirten Vermögen eine Nachsteuer gefordert werden konnte“ sowie (3.), ob dem Generalkommissariat des Mainkreises „welches die erstgedachte Frage definitiv entschied, in Absicht auf das rechtliche Verfahren Nichtigkeit zur Last gelegt, folglich deßen Erkenntniße annullirt werden könnten?“ Da gegen den Bescheid des Generalkommisariats vom 11. Mai 1809 erst am 18. Juli 1809 „Rekurs Beschwerde“ erhoben wurde, „mithin der in der Instrukzion der General Kreis-Kommißärs § 46 zur Anbringung solcher Rekurse bestimmte 14tägige Termin versäumt worden“1532, beantragt Aretin, „diese Nullitäts Klage als verspätet und ungegründet abzuweisen, und das definitive Erkenntniß des General Kommißariats des Mainkreises {3v} vom 11ten Mai 1809 lediglich zu bestätigen“. Der Geheime Rat folgt dem Antrag.

Regulierung von Quartierkosten

3. Vortrag Aretins über den Quartierkostenbeitrag „der Schloßguts Besizer zu Diebach zu dem Amte Schillingsfürst, und einer von demselben gegen das General-Commißariat des Rezatkreises erhobenen Rekurs-Beschwerde“. Zwar scheinen die Beschwerden der Schloßgutsbesitzer begründet zu sein, da die fraglichen Kriegskosten zu einer Zeit aufgelaufen sind, „wo das Amt Schillingsfürst noch nicht einmal mediatisiret gewesen, das Besteuerungs Recht {4r} auf dem fraglichen Schloßgute und das daraus abgeleitete Quartiers Recht von der Stadt Rothenburg und nachher von Seiner Majestät dem Könige ausgeübt worden, und die Schillingsfürstschen Behörden vor der rheinschen Bundes Akte1533 weder auf dieses Besteuerungs noch Quartiers-Recht jemal einen Anspruch gemacht haben, endlich da ein später angeordneter Sozietäts-Verbund zu Mittragung früherer Lasten nicht wohl verpflichten kann“. Gleichwohl beantragt Aretin, die Rekursbeschwerden der Schloßgutsbesitzer abzuweisen und sie „auf die Befolgung der Verfügung des General Kommißariats des Rezatkreises vom 28 Dezember v. J. anzuweisen […], und zwar nicht blos wegen der versäumten Berufungsfrist, da zur Zeit noch eine förmliche Bestimmung über die Rekurs Fatalien mangelt, sondern {4v} weil auch die Beschwerden in meritis causae für unerheblich zu achten seien“. Einige Geheime Räte sind „der Meinung, daß dieser Antrag nur in der Voraussezung zu genehmigen seie, daß die Schloßgutsbesizer zu Diebach nicht schon nach Rothenburg konkurrirt hätten“. Die Mehrheit schließt sich allerdings Aretins Meinung an; es ergeht ein entsprechendes Reskript an das Generalkommissariat des Rezatkreises.

4. Vortrag Aretins über die Rekursbeschwerde der Stationen Lendsiedel und Gaggstatt (Rezatkreis; Oberamt Kirchberg) „in der Quartier Streit Sache {5r} der Stazionen Lendsiedel, Gaggstadt und Ruppertshofen gegen das Städtchen Kirchberg“. Aretin räumt ein, „daß dieser Gegenstand zwar unentschieden belaßen werden könnte, weil das Amt Kirchberg nach den neueren Verhältnißen an die Krone Würtemberg abgetreten würde“. Gleichwohl trägt er vor, da der Gegenstand schon lange beim Geheimen Rat anhängig ist „und es zur Beruhigung mehrerer Familien gereichen würde, diese Sache entschieden zu wißen“. Sodann trägt Aretin „den Gang des hierüber bei der fürstlich hohenlohischen Justiz-Kanzlei zu Kirchberg und dem General-Kommißariate des Rezatkreises geführten Streites vor“.

Er macht den Antrag, „durch ein Reskript an das General Kommißariat des Rezatkreises die Erkenntniße der ersten zwei Instanzen dahin abzuändern, daß 1) die gesammten, dem Ober Amte Kirchberg in den Jahren 1805/6 durch das französische Cantonnement verursachte Quartirs- Verpflegungs- Vorspanns- Lieferungs und Vieh Entschädigungs Kosten sowohl in den drei Stazionen des Oberamts (so weit es dort noch nöthig und möglich ist) als besonders bei dem Städtchen Kirchberg noch beßer liquidirt und vorzüglich bei dieser Commun auf die in der Erkenntniß der Justizkanzlei vom 30ten Dezember 1808 festgesezte Art moderirt, sodann aber 2) diese Kriegslasten nach dem Fuße der im Konferenz Protokoll vom 10en Merz 1801 angenommenen älteren und nach den damals beobachteten {6r} Grundsäzen für das Städtchen Kirchberg jezt nach neu zu formirenden Stazions Höfe, auf die drei Stazionen und das Städtchen Kirchberg gleichheitlich vertheilt und nach den bisherigen Normen oder gütlichen Einverständnißen der einzelnen Konkurrenz Orte subrepartirt, endlich aber 3) nach eben diesem Maaß-Stabe der Stazions Höfe unter sämmtlichen konkurrenzpflichtigen durch genaue Berechnung deßen, was jeder zu leisten und was er durch Einquartirung Verpflegung u. s. f. wirklich geleistet hatte, ausgeglichen werden solle. Übrigens habe 4) die Prozeßkosten jeder Theil für sich zu tragen, die Liquidations- und Moderazions Kosten hingegen seien nach den Stazions Höfen auf das Ganze auszuschlagen, wo solche nicht in einzelnen Fällen denjenigen, welche etwa übertriebene Rechnungen eingegeben hätten, auferlegt werden könnten“. Der Geheime Rat genehmigt ein entsprechendes Reskript an das Generalkommissariat des Rezatkreises.

Streit um einen Brandversicherungsfall

Vortrag Aretins über den Versicherungsstreit zwischen den brandgeschädigten Untertanen von Geisling und der Brandversicherungsanstalt. Streitparteien sind die Brandassekurationskommission und das Generalkommissariat des Isarkreises als Vertreter der Brandversicherungsanstalt einerseits, das Landgericht Stadtamhof und das Generalkommissariat des Regenkreises als Vertreter der Brandgeschädigten andererseits. Aretin folgt in seinem Antrag der Meinung der Polizeisektion im Ministerium des Inneren, wonach der Entschädigungsanspruch der Geislinger begründet ist. Der Geheime Rat folgt dem Antrag, die versicherten Gebäude vergüten zu lassen.

5. Wegen der Rekurs Sache der durch Brandschaden verunglükten Unterthanen von Geißling Landgerichts Stadt am Hof wegen Entschädigung aus der Brand Assecurations Kaße, erstattete der königliche wirkliche geheime Rath Freiherr von Aretin auf Aufforderung Seiner Excellenz des königlichen geheimen Staats und Konferenz Ministers Herrn Grafen von Montgelas, welche unter der vorhergegangenen Proposition in die geheime Raths Sizung gekommen waren, und den Vorsiz in derselben übernommen hatten, schriftlichen Vortrag.

Freiherr von Aretin führte zuerst den § 5 der Brandversicherungs-Anstalt1534, worauf es bei der Entscheidung dieser Rekurs Sache vorzüglich ankomme, und dann den Vorfall der sich am 22ten April 1809 {7r} in Geißlingen ereignet und den Brand veranlaßt, aus den Akten an. Um die Umstände, die hiebei eingetreten, genau anzugeben, legte Freiherr von Aretin die hierüber erholte verschiedene Vernehmungen vor, und zeigte, wie diese Differenz zwischen der Brand Aßekurations Commißion und dem General Commißariate des Isar-Kreises als den Behörden welche die Brandversicherungs Anstalt vertreten, einer Seits und zwischen dem Landgerichte Stadt am Hof und dem General Kommißariate des Regenkreises, als den Behörden welche die abgebrannten Theilnehmer vertreten werden, anderer Seits entstanden und an den geheimen Rath gekommen.

Dieser Gegenstand seie zuerst bei der Polizei Section in Vortrag gekommen und gegen die Meinung des Referenten von derselben dahin begutachtet worden, daß das Entschädigungs Gesuch der Geißlinger aus folgenden Motiven gegründet sei

1) weil die Regel für die Entschädigung der Theilnehmer spricht, {7v} 2) die Bestimmung wegen der Kriegs-Unglüks-Fälle nur als Ausnahme angesehen werden könne, und daher strictissime interpretationis seie, um so mehr da 3) das Mandat selbst sich hierüber sehr eng und zweifelhaft ausdrüke, und weil 4) in dubio die ohnedieß unglükliche Abbrändler zu begünstigen seien.

Mit dieser Meinung vereinige sich Freiherr von Aretin als ernannter geheimer Raths Referent ebenfalls und um so mehr als es keinem Zweifel unterliege, daß der Brand nicht als Folge von Kriegsereigniße sondern aus Muthwillen einiger würtembergscher Dragoner entstanden.

Gegen die Meinung der Brand Aßecurations Commißion und des General-Kommißariats des Isar-Kreises trage er daher an, der lezteren Stelle durch ein königliches Reskript zu befehlen die aßekurirten Gebäude von Geißlingen von der Brandversicherungs Gesellschaft vergüten zu lassen {8r} da der Brand zwar durch fremde Truppen aber nicht eigentlich als Folge von Kriegs Operazionen veranlaßt worden.

Zugleich wäre dem Landgerichte zu Stadt am Hof auch sein beleidigendes Benehmen gegen die Brand-Aßekuranz Commißion ernstlich zu ahnden, von den von ersterem wegen den abgebrannten Eglofsheimer gemachten Aeußerungen aber Umgang zu nehmen.

Die Mitglieder des königlichen geheimen Rathes vereinigten sich bei der von Seiner Excellenz dem königlichen geheimen Staats und Konferenz Minister Herrn Grafen von Montgelas verfügten Umfrage einstimmig mit diesem Antrage, und als Folge hievon

wurde der in diesem Sinne abgelesene Reskripts-Entwurf an das General Commißariat des Isar-Kreises genehmigt.

Zulässigkeit eines Rekurses

Vortrag Zentners über die Streitsache zwischen Mitgliedern der Gemeinde Wiesenbach (Landgericht Gerabronn) über die Verteilung öder Gründe. Die entscheidende Frage ist, ob im vorliegenden Fall der Rekurs an den Geheimen Rat zulässig ist. Zentner verneint die Frage, da ein rechtskräftiges Urteil existiert und die Vorinstanzen – das Landgericht Gerabronn und das Generalkommissariat des Rezatkreises – übereinstimmende Urteile gefällt haben. Der Geheime Rat folgt dem Antrag.

6. Seine Excellenz der königliche geheime Staats- und Konferenz Minister Herr Graf von Montgelas riefen den königlichen geheimen Rath Herrn von Zentner auf, die {8v} von ihme bearbeiteten Rekurs Sachen vorzutragen.

In Folge dessen erstattete Herr von Zentner wegen der Vertheilung von ohngefähr 100 Morgen öder Gründe der Gemeinde Wießenbach in dem dermaligen Landgerichte Gerobronn des Rezatkreises schriftlichen Vortrag, und äußerte, daß sämmtliche theils ganze theils halbe Gemeinderechts Besizer 40-42 an der Zahl hieran Theilhaber seien, sieben derselben aber am 13en Jänner 1808 eine Theilung dieser Gründe verlangt hätten. Herr von Zentner entwikelte die bisherige Verhandlungen in dieser Theilungs Sache, führte die Entscheidung des Landgerichts und des einschlägigen General Kommißariates so wie die solche motivirt habende Gründe über die inzwischen unter den Gemeinds-Gliedern entstandene Differenzen an, und erläuterte den Entscheidungs Punct, worauf es gegenwärtig vorzüglich ankomme, ob nach Lage der Sachen der an den geheimen Rath {9r} ergriffene Rekurs statt finden könne.

Herr von Zentner entschied diese Frage in seinem Vortrage verneinend, da ein rechtskräftiges Urtheil entgegen stehe, und von beiden Instanzen des Landgerichts und General Kommißariats keine widersprechende sondern vielmehr ganz gleichförmige Sentenzen vorhanden1535, man habe demnach, um auf Abweisung des Rekurses antragen zu können, nicht nöthig in die Materialien der Sache einzugehen. Wolle man aber auch diese näher untersuchen, so werde man die Entscheidung des Landgerichts den Kulturs Gesezen gemäs und sich überzeugt finden, daß in diesem Bescheide nichts übergangen worden, was eine höhere polizeiliche Rüksicht erfordere. Aus diesen Gründen trage er an, dem General Commißariat des Rezatkreises durch ein Reskript, wovon er den Entwurf ablas, zu eröfnen, daß der von dem provokatischen Theile der Gemeinde Wießenbach unterm 6ten Oktober v. J. ergriffene Rekurs die Vertheilung ihrer Gemeinde Gründe betr. nicht statt finde. {9v} Bei der hierüber verfügten Umfrage

wurde dieser Antrag von dem königlichen geheimen Rathe einstimmig angenommen1536.

Untersuchung gegen den Gerichtshalter des Patrimonialgerichts Schönberg

Zentner berichtet über den Fall des Gerichtshalters Lex, dem Dienstvergehen vorgehalten werden. Die Polizeisektion in Ministerium des Inneren ist zu dem Ergebnis gekommen, Lex vor Gericht zu stellen, hat aber den Antrag des Freiherrn von Stingelheim als Besitzer von Schönberg, einen anderen Gerichtshalter ernennen zu dürfen, abgewiesen. Zentners Antrag sieht vor, Lex vor das zuständige Gericht zu stellen und dort das Entlassungsgesuch prüfen zu lassen. Abweichend vom Antrag verneint der Geheime Rat, im vorliegenden Fall zuständig zu sein; vielmehr soll das Ministerium des Inneren das Weitere verfügen.

7. Über die gegen den Patrimonial Gerichtshalter Lex zu Schönberg Landgericht Stadt am Hof angebrachte Denunziazion wegen anhaltenden Bedrükungen der Unterthanen und pflichtwidrigen Handlungen erstattete Herr geheimer Rath von Zentner schriftlichen Vortrag.

Derselbe führte darin die spezielle pflichtwidrige Handlungen an, die dem Gerichtshalter Lex von dem Oekonomie Pächter zu Schönberg zu Last gelegt worden, so wie die verschiedene hierüber erhobene Vernehmungen, und bemerkte, daß das Landgericht Stadt am Hof hierüber Bericht an das General-Commißariat1537 erstattet, und diese in einem allerunterthänigsten Bericht an die allerhöchste Stelle die Meinung geäußert, daß nach der aktenmäßigen Lage der Sache der Gerichtshalter Lex zu einer förmlich gerichtlichen Untersuchung {10r} sich qualifizire.

Freiherr von Stingelheim, Besizer von Schönberg von diesen Verhandlungen über die verschiedene Dienstvergehen seines Gerichtshalters Lex unterrichtet, habe in einer an Seine Majestät den König übergebenen Vorstellung aus verschiedenen Gründen gebeten, seinen Gerichtshalter entlaßen und ein anderes Subject an seiner Stelle benennen zu dürfen.

Über beide Gegenstände, sowohl die Untersuchung des Gerichtshalters als die von dem Freiherrn von Stingelheim nachgesuchte Entlaßung deßelben seien bei der Polizei Section des Ministeriums des Innern ausführliche Vor- und Anträge erstattet und da beschloßen worden, den Lex einer gerichtlichen Untersuchung zu unterwerfen, das Gesuch des Freiherrn von Stingelheim aber auf sich beruhen zu laßen.

Nach diesen Anträgen seie der Gegenstand dem geheimen Rathe zur Entscheidung übergeben und ihme Herrn von Zentner zum Vortrage zugestellt worden. Nach seiner Ansicht seien die Hauptfragen auf welchen die Entscheidung der Hauptsache {10v} beruhe, folgende: a) ob dieser Verwalter unter die Kategorie der öffentlichen Beamten gehöre, b) ob gegen denselben solche gegründete Verbrechen vorliegen, daß er vor Gericht zu stellen sei.

Geheimer Rath Herr von Zentner beantwortete diese beiden Fragen, erläuterte seine Meinung hierüber, und gründete hierauf den Antrag daß 1) der Patrimonial Gerichtshalter Lex zur weiteren förmlichen Untersuchung der ihme angeschuldigten Dienst-Verbrechen vor das geeignete Gericht gestellt und 2) an daßelbe zugleich mit den übrigen Akten das Entlaßungs Gesuch des Freiherrn von Stingelheim abzugeben sei.

Geheimer Rath von Zentner las einen nach dieser Meinung entworfenen Reskripts Aufsaz ab.

Seine Excellenz der königliche geheime Staats- und Konferenz Minister Herr Graf von Montgelas ließen hierüber abstimmen, wobei sich ergab daß vier Mitglieder {11r} des geheimen Rathes sich mit dem Referenten vereinigten, sieben Mitglieder aber dafür stimmten, daß bei den dermaligen Verhältnißen der Patrimonial Gerichte dieser Gegenstand nicht zur Kompetenz des königlichen geheimen Rathes sich eigne sondern dem Ministerium des Innern, wohin es einschlage, zur weitern Verfügung rükgegeben werden solle.

Diese von der Mehrzahl der geheimen Räthe ausgesprochene Meinung wurde von dem königlichen geheimen Rathe als Beschluß angenommen, und in deßen Folge dieser Gegenstand als nicht zur Kompetenz des geheimen Rathes geeignet angesehen, sohin beschloßen, denselben an das Ministerium des Innern, wohin er einschlägt zur weiteren Verfügung rükzugeben.

Das gegenwärtige Protokoll solle Seiner Majestät dem Könige zur Bestätigung vorgelegt werden.

Womit die heutige Sizung sich endigte.

Genehmigung der Beschlüsse durch den König (16. Juli 1810).

Anmerkungen

1532

„Instruktion für die General-Kreis-Kommissäre“ vom 17. Juli 1808, § 46, RegBl. 1808, Sp. 1670, zit. in Nr. 53 (Geheimer Rat vom 7. Dezember 1809), TOP 3.

1533

Das Gründungsdokument des Rheinbundes datiert vom 12. Juli 1806.

1534

§ 5 der VO betr. die „Feuer-Assekuranz in Baiern“ vom 17. September 1799 (MGS [N.F.] Bd. 1, Nr. V.22, S. 228-235; MIntBl. 1799, Sp. 773-783 u. 787-790; Auszug bei Schimke, Regierungsakten, Nr. 134, S. 671-680) regelte die Fälle, in denen die Brandversicherungsgesellschaft Schäden regulierte. Als Grundsatz galt: „Die Gesellschaft verbindet sich zur Schadloshaltung nach dem assekurirten Werth eines Gebäudes bey allen durch Brand, und nicht aus boshaftem Vorsatze des Eigenthümers entstehenden Unglücksfällen“ (zit. nach Schimke, S. 675).

1535

Ein Rekurs vom Generalkreiskommissariat an den Geheimen Rat war nur dann zulässig, wenn die erste und die zweite Instanz widersprechende Entscheidungen gefällt hatten (Instruktion für die Generalkreiskommissäre vom 17. Juli 1808, § 35 d, RegBl. 1808, Sp. 1665, zitiert in Nr. 51 [Geheimer Rat vom 30. November 1809], TOP 2).

1536

Das Regierungsblatt informierte zuerst in der Ausgabe Nr. 37 vom 11. August 1810 über den königlichen Befehl, „daß die in dem geheimen Rathe entschieden werdenden Rekurs-Sachen jedesmal in das Regierungsblatt“ einzurücken waren. Genannt wurden die Streitparteien und der Streitgegenstand, ferner das Datum der Sitzung und die Tatsache, daß entscheiden worden sei – über das Ergebnis der Entscheidung verlautete jedoch nichts (RegBl. 1810, Sp. 639f.).

1537

Zuständig war das Generalkommissariat des Regenkreises.