BayHStA Staatsrat 189

19 Blätter. Unterschriften des Königs und des Ministers. Protokoll: Kobell.

Anwesend: König Max Joseph.

Staats- und Konferenzminister: Morawitzky1615.

Geheime Räte: Graf v. Preysing; Ignaz Graf von Arco; Graf v. Toerring-Gutenzell; v. Zentner; Johann Nepomuk v. Krenner; Franz v. Krenner; Carl Maria Graf v. Arco; Freiherr v. Aretin; v. Effner; v. Schenk; Freiherr v. Asbeck.

Neue Strafgesetzgebung

Effner betont, wie dringend es ist, im gesamten Königreich ein einheitliches Strafgesetzbuch einzuführen. Das neue Gesetzbuch ist schon ausgearbeitet, aber noch nicht in Kraft getreten. Daher gibt es Anfragen mehrerer Gerichte, die geltenden Strafgesetze zu erläutern bzw. neue Vorschriften zu erlassen. Effner rät, das Gesetzbuch ohne weiteren Verzug zu verkünden; sofern Bedenken bestehen sollten, soll der Geheime Rat den Entwurf überarbeiten. Der König soll ferner festlegen, wie die von Feuerbach bereits entworfene Strafprozeßordnung zu prüfen sei. Die Geheimen Räte sind unterschiedlicher Ansicht. Preysing, Ignaz von Arco, Toerring-Gutenzell sowie der Minister Morawitzky sprechen sich für die Revision des Strafgesetzbuches durch den Geheimen Rat aus. Zentner hingegen wünscht, daß die Revision durch die vereinigten Geheimratssektionen des Inneren und der Justiz vorgenommen werden soll. Ihm folgen beide Krenner, Carl von Arco, Schenk und Asbeck. Aretin hält dagegen, einstweilen das österreichische Strafgesetzbuch zu rezipieren. Der König beschließt, beide Teile des Gesetzbuches in den vereinigten Sektionen prüfen und die Ergebnisse sodann im Geheimen Rat vortragen zu lassen. Anschließend beantwortet Effner drei Anfragen der Appellationsgerichte zu Neuburg und zu Ansbach. Die Geheimen Räte folgen einstimmig den Anträgen, die der König genehmigt.

{1r} [1.] Seine Majestät der König, Allerhöchstwelche die heutige Sizung des königlichen geheimen Rathes {1v} zu praesidiren geruheten, riefen den geheimen Rath von Effner auf, den für den geheimen Rath bearbeiteten Vortrag wegen der Nothwendigkeit einer neuen Gesezgebung für das Königreich zu erstatten.

Geheimer Rath von Effner leistete dieser allerhöchsten Aufforderung schuldige Folge, und führte im Anfange seines Vortrages auf den schon vor mehreren Jahren eingetretenen Zeitpunct zurük, wo Seine Majestät der König und die königliche Ministerien die dringende Nothwendigkeit gefühlt, die vaterländischen peinlichen Geseze sowohl in Hinsicht auf die Lehre über Verbrechen und Strafen, als auch das gerichtliche Verfahren in Kriminal Fällen abzuwürdigen, und an deren Stelle eine neue Gesezgebung eintreten zu laßen1616.

Geheimer Rath von Effner stellte diese dringende Nothwendigkeit, die täglich sich vermehre, in ein noch helleres Licht, indem er den Abstand der alten baierischen peinlichen Geseze mit den neueren Rechts Lehren {2r} und peinlichen Rechtsgrundsäzen und die ungewiße Lage der Gerichts Stellen in Anwendung derselben, sowie die daraus hervorgehende willkührliche Kriminal-Justiz auseinander sezte, die in den verschiedenen Theilen des Königreichs bestehende fünf Kriminal-Gesezbücher1617 mit den aus dieser Verschiedenheit entstehenden Folgen anführte, anbei bemerkte, daß in einem Theile des Königreichs gar keine Kriminal-Geseze bestünden, und auf jene Verfügungen zurückgieng, die Seine Majestät der König zu Abwendung dieser aus dem Abgange eines allgemeinen Kriminal-Gesezbuches entstehenden Folgen getroffen.

Da aber dessen ohngeachtet die Promulgation des bereit liegenden Gesezbuches noch nicht eingetreten1618, und mehrere eingeloffene Anfragen der Gerichts Stellen um Leuterazion der bestehenden Kriminal Geseze und beigefügte Bitte um neue Gesezgebung eingekommen, so habe er von Effner den Auftrag {2v} erhalten, hierüber in dem königlichen geheimen Rathe einen Vortrag theils zur Entscheidung der einzelnen Fälle, theils zu Motivirung und Veranlaßung baldiger neuer Gesezgebung zu erstatten.

Referent glaube, unter den seit geraumer Zeit sich angehäuften und sich immer vermehrenden Anfragen und Andringen der Gerichts Stellen des Königreichs um Erläuterung der bestehenden, und Promulgirung neuer Kriminal-Geseze, nur die neuesten und dringendsten dann jene anführen zu müßen, welche wenigstens für die vorliegenden einzelnen Fälle entschieden werden müßten.

Diese Fälle habe Referent unter folgende Rubriken gebracht:

1) Vorstellung einer Gerichts Stelle über die Unanwendbarkeit der in der baierischen Kriminal Gesezgebung enthaltenen Straf-Bestimmungen in der Gegend des Reichs, wo die baierische Strafgeseze anzuwenden kommen, und Anfrage um Leuterazion bei einem {3r} vorliegenden einzelnen Falle.

2) Vorstellung über die Verschiedenheit der peinlichen Geseze in einem und demselben Reiche nach den verschiedenen Lagen der ehemaligen Provinzen, dann über den hieraus entstehenden Mißstand vorzüglich bei den oberen Gerichts Stellen.

3) Vorstellung über gänzlichen Mangel eines bestimmten Kriminal-Gesezes in einigen Gegenden des Reiches.

Referent äußerte sich über die unter diese drei Rubriken gebrachte Fälle in seinem Vortrage umständlich, und legte Seiner Majestät dem Könige und dem versammelten geheimen Rathe folgende Anträge vor.

In Beziehung auf das ausführlich dargestellte dringende Bedürfniß einer neuen peinlichen Gesezgebung trug derselbe an, Seiner Majestät dem Könige allerunterthänigst anzurathen, den bereits zur königlichen {3v} Sanction vorgelegten neuen Entwurf des peinlichen Strafgesezbuches ohne Verzug vornehmen, und im Falle gegen dessen Promulgation noch Anstände obwalten sollten, dem königlichen geheimen Rathe zur Revision und weitern Beschluße vorlegen zu lassen.

Da ferner geheimer Rath von Feuerbach als Verfaßer des gedachten Entwurfes auch den zweiten Theil des neuen peinlichen Gesezbuches, die neue peinliche Gerichts Ordnung, so viel ihme von Effner bekannt, zur Vorlage bereitet habe, so wäre auch über die Art der Revision und Prüfung desselben der allerhöchste Beschluß zu erbitten.

Referent untergab der allerhöchsten Entscheidung, ob nicht über diesen bestimmten ersten Antrag die Abstimmungen erholt und dann die besondere Fälle vorgenommen werden wollten.

Seine Majestät der König geruheten umzufragen, wobei folgende Meinungen sich ergaben. Der königliche geheime {4r} Staats- und Konferenz Minister Graf von Morawitzky, die geheimen Räthe Grafen von Preising, Ignaz von Arco und von Törring Guttenzell stimmten für die Revision des entworfenen neuen peinlichen Gesezbuches durch den geheimen Rath, letzterer mit der Bemerkung, daß wenn auch der zweite Theil dieses Gesezbuches bearbeitet, dieser auf die nämliche Art zu revidiren wäre.

Geheimer Rath von Zentner äußerte, daß er die nochmalige Revision dieses zwar schon sankzionirten Gesezbuches, so wie des zweiten Theiles, die peinliche Gerichts-Ordnung, zuerst durch die vereinigten Sectionen des Innern und der Justiz des geheimen Rathes und dann durch das Plenum desselben für ohnumgänglich nöthig halte, und darauf antrage, die Prüfung desselben bei der Dringenheit ohnverzüglich durch diese beide Sectionen vornehmen zu lassen.

Mit diesem einstimmig erklärten sich die beiden geheimen Räthe von Krenner {4v} so wie auch der geheime Rath Graf Carl von Arco.

Geheimer Rath Freiherr von Aretin bemerkte in seiner Abstimmung die Schwierigkeit, die man haben würde, einen Theil dieses Gesezbuches zu prüfen und darüber zu urtheilen, ohne den zweiten Theil, jenen der peinlichen Gerichts-Ordnung zu kennen, wenn daher geheimer Rath von Feuerbach diesen zweiten Theil noch nicht bearbeitet habe, so scheine es ihm unzwekmäsig, mit dem ersten jezt schon anzufangen, weil der zweite zu genau damit verbunden. Er würde daher bei der Dringenheit und der unbezweifelten Nothwendigkeit dem Königreich ein gleiches peinliches Gesezbuch zu geben, als Provisorium vorschlagen, einsweilen und bis jenes, welches geheimer Rath von Feuerbach bearbeite, vollendet und gehörig geprüft und untersucht sein werde, das neue oesterreichsche welches er für das beste halte, anzunehmen1619.

Gegen diesen Antrag des Freiherrn von Aretin, und mit {5r} jenem des geheimen Rath von Zentner verstanden, erklärten sich die geheimen Räthe von Schenk und Freiherr von Asbek.

Nach Anhörung und Würdigung dieser

Abstimmungen, und von der Nothwendigkeit überzeugt, durch ein für das ganze Königreich zu proklamirendes neues peinliches Gesezbuch den Mißstand so bald thunlich zu heben, der theils aus den mit dem Zeitgeiste und den neueren Grundsäzen über peinliche Gesezgebung nicht mehr übereinstimmenden älteren peinlichen Gesezen, theils auch aus den verschiedenen in den ehemaligen Provinzen noch in Ausübung seienden Kriminal-Gesezen für die Regierung und die Unterthanen entstehen muß, haben Seine Majestät der König zu verordnen geruhet, daß ohnverzüglich von den beiden vereinigten geheimen Raths Sectionen des Innern und der Justiz die Revision und Prüfung des von dem geheimen Rathe von Feuerbach schon bearbeiteten Entwurfes einer neuen allgemeinen peinlichen {5v} Gesezgebung sowohl, als die neue peinliche Gerichts-Ordnung für das ganze Königreich vorgenommen, und zum Vortrage in dem versammelten geheimen Rathe vorbereitet werde.

Zu diesem Ende solle dem geheimen Rathe von Feuerbach durch den Justiz-Minister aufgetragen werden, sich mit der Bearbeitung der peinlichen Gerichts-Ordnung, wenn dieselbe noch nicht vollendet sein sollte, ohnverzüglich zu beschäftigen, damit die beiden vereinigten Sectionen in Vollziehung des ihnen ertheilten allerhöchsten Auftrages nicht aufgehalten werden, und dieser wichtige Gegenstand seine Erledigung erhalte.

Geheimer Rath von Effner sezte seinen Vortrag fort, und äußerte sich über die zur Entscheidung vorliegende besondere Fälle.

Rüksichtlich des von dem Appellazions Gericht zu Neuburg berichtlich vorgelegten Falles einer peinlichen Untersuchung wegen Blutschande glaubt Referent, daß ohnedieß eine {6r} neue allgemeine Gesezgebung auf vergangene Fälle nicht zurükwirken kann, und eben so wenig besondere Straf Bestimmungen für einzelne dem Urtheil unterliegende Fälle gegeben zu werden pflegen.

Es wäre dem Appellazions Gericht zu Neuburg auf dessen Bericht aufzutragen, dasselbe habe den zu Untersuchung und Entscheidung vorliegenden Fall nach den dermal bestehenden Gesezen zwar zu behandeln, und zu bescheiden, doch aber das Urtheil nebst den Acten vor dessen Eröfnung zur allerhöchsten Bestätigung einzusenden.

Durch diesen Vorschlag glaubte Referent könne sich die Regierung in der dermaligen Lage der Geseze sichern, daß einer Seits ein nach jeder Rechts Theorie immer strafbares Verbrechen nicht ganz straflos gelassen, auf der andern Seite aber seine von dem Richter allenfalls ausgesprochene unverhältnißmäsige und zu strenge Strafe an dem Inquisiten nicht {6v} vollzogen werde, da diese im Wege der Gnade wieder gemildert werden könne.

Die Anfrage des Appellazions Gerichtes zu Neuburg, ob nicht in dem Bezirke des ehemaligen Fürstenthums Eichstädt bis zum Eintritt einer neuen peinlichen Gerichts-Ordnung die dermalige baierische von den Gerichten provisorisch in Anwendung gebracht werden dürfe, glaubte Referent, könne allerdings bejahend doch nicht mit dem Beisaze entschieden werden, daß auch auf die weiters nachgefolgte neuere Verordnungen wegen Abschaffung der Tortur s. a. geeignete Rüksicht genommen werden müße1620.

Diese Maaßregel könne Seiner Königlichen Majestät um so zuverlässiger allerunterthänigst eingerathen werden, als a) die dermalige baierische Kriminal-Gerichts-Ordnung von der gemeinen ohnehin in wesentlichen Puncten nicht abweiche, wohl aber b) mehr Vollständigkeit und zwekmäsigere Weisungen {7r} in sich enthalte, dann endlich c) für die Abschaffung der hierin noch eingeführten peinlichen Frage durch die Novelle gesorgt sei.

Über die Anfrage des Appellazions Gerichts zu Ansbach: ob nicht im Rezatkreise die neue preußische Kriminalordnung vom Jahre 18061621, welche dort nicht mehr in Anwendung gekommen seie, nunmehr promulgirt werden solle? glaubte Referent wäre dieses Gericht um so mehr verneinend zu bescheiden, da ohnehin die baldige Erscheinung eines eigenen für das Königreich Baiern bearbeiteten Gesezes zu erwarten stehe, und die nunmehrige Einführung eines fremden Gesezes immer unräthlich sei, und gegen das Sistem der Regierung laufe.

Indessen aber glaubte Referent müße es gleichwohl bei dem gegenwärtigen obwohl auffallenden Mißstande, nach welchem im Fürstenthum Ansbach die alte preussische in den übrigen Parzellen des Rezatkreises aber wieder andere statutarische Geseze {7v} so gut wie möglich angewendet werden, bis zum Erscheinen des neuen Gesezes belassen werden; da aber bei einer provisorischen Einführung der dermaligen baierischen Kriminal-Gerichts Ordnung manche Beamten, und instruirende sowohl als erkennende Richter dieses Gesez noch nicht kennten, und in die Nothwendigkeit sich gesezt sehen würden, es vorher in einer vorzusezenden Zeit erst sich eigen zu machen, in welcher Zeit die neue Gesezgebung selbst schon an das Licht gehen könne.

Seine Majestät der König geruheten, über diese fernere Anträge die Abstimmungen der Mitglieder des geheimen Rathes zu erfordern, und da diese alle einstimmig mit dem Referenten sich äußerten,

so genehmigten Seine Majestät der König die von dem geheimen Rathe von Effner wegen den besondern Kriminal-Fällen vorgelegten Anträge.

Konkursrecht

Effner bringt Anträge zur authentischen Interpretation des 19. Kapitels des Codex juris bavarici judiciarii (CJBJ) ein, das den Konkursprozeß betrifft; näherhin geht es um Fristen hinsichtlich des dritten Verhandlungstermins. Die Geheimen Räte empfehlen dem König, Effners Reskriptsentwurf, an dem Aretin und Zentner Detailkorrekturen vorgenommen haben, anzunehmen. Der König tut dies.

2. Nach der von Seiner Majestät dem Könige für die heutige Sizung {8r} bestimmten Ordnung erstattete geheimer Rath von Effner über die autentische Erläuterung der Gesezes Stellen Cod. jud. Cap. 19 wegen dem gerichtlichen Verfahren bei dem dritten Edicts Tage1622 in Konkursen ausführlichen Vortrag1623.

Derselbe führte die §§ des 19ten Cap., die eine Erläuterung erforderten1624 und einen Fall an, woraus der Anwald einiger Gläubiger (Licentiat Spekner) den Anlaß nahm, eine Critic dieser Gesezes-Stelle zur allerhöchsten Stelle einzureichen, und auf eine Erläuterung derselben zu dringen.

Hierüber seie das Hofgericht in seinem Gutachten, und als dasselbe seinen Bericht erstattet, auch die damalige oberste Justiz-Stelle vernommen worden.

Geheimer Rath von Effner zergliederte die Critic des Advokaten von Spekner, und die eingekommene Gutachten der beiden vernommenen Gerichts Stellen, und machte, nachdem {8v} er seine Ansicht hierüber auseinander gesezet, folgende Anträge zu einer zu erlaßenden autenthischen Erklärung dieser Gesezes Stelle.

1) Bei dem Verfahren am 3ten Edicts-Tage in Konkurs-Proceßen sind die dermalen bestehende und nach ihrem wahren Sinne und Zwek sich keineswegs widersprechende Gesezes Stellen im 19ten Cap. Cod. jud. Bav. mit Entfernung aller geflißenen Weitschichtigkeiten und Zögerungen noch ferners in Anwendung zu bringen.

2) Zu Erzwekung einer allgemeinen Gleichförmigkeit bei den sämmtlichen Gerichts-Behörden und zu Vermeidung ungleicher Auslegungen dieser Gesezes Stellen bestimmen Wir daher erläuterungsweise näher, daß der Termin des 3ten Edicts Tages in zwei gleiche Perioden von 15 Tagen zu Abgabe der Repliken und Dupliken als succeßiver und nicht gleichzeitiger Handlungen in der Regel abgetheilt werden, und für die übrigen an diesen 3 Edicts Tagen einzutretenden Verhandlungen {9r} die vorgesezten 30 Tage unabänderlich als terminus ad quem bleiben sollen.

3) Es ist jedoch den Intereßenten hierdurch nicht benommen, für diesen lezten Edicts Tag auch noch beschränktere Termine, als die oben gedachte durch selbstwillige Vereinigung mit gerichtlicher Genehmhaltung unter sich festzusezen.

4) Ausnahmsweise kann aber bei großen und wichtigen Konkurs Fällen und bei sonderbaren eintretenden Hindernißen der Nro 2 gedachte terminus ad quem noch weiter als oben bestimmt wurde, auf ausdrückliches Verlangen und Einstimmung der Intereßenten nach richterlichem Ermeßen ausgedehnt werden.

Geheimer Rath von Effner las einen nach diesen Anträgen verfaßten Reskripts-Entwurf ab1625.

Bei der von Seiner Majestät dem Könige allergnädigst verfügten Umfrage äußerten sich der königliche geheime Staats- und Konferenz Minister Graf {9v} von Morawizky, dann die geheimen Räthe Grafen von Preising, Ignaz von Arco, von Törring Guttenzell, geheimer Rath von Zentner, die beiden von Krenner, Graf Carl von Arco, von Schenk und Freiherr von Asbek mit den Anträgen des Referenten verstanden.

Geheimer Rath Freiherr von Aretin bemerkte, daß er ebenfalls mit den vorgetragenen Grundsäzen sich vereinbare, nur habe er bei der Stelle im § 2, daß der Termin des 3 ten Edicts Tages in zwei gleiche Perioden von 15 Tagen zu Abgabe der Repliken und Dupliken als succeßiver und nicht gleichzeitiger Handlungen in der Regel abgetheilt werden solle, einige Bedenken. Er würde die 15 Tagen für jede Periode nicht ausdrüken, sondern nur sezen, in zwei gleichen Perioden, weil sonst der Richter immer genöthigt sein würde, den Termin für die übrige eintretende Handlungen zu verlängern, indem es ihme nicht mehr frei stehen würde, zu Abgabe der Repliken und Dupliken einen kürzeren Termin als 15 Tage anzuberaumen, und dadurch für die weitere {10r} Handlungen einige Tage zu gewinnen.

Auch glaube er, daß im § 1 statt geflißener Weitschichtigkeiten zu sezen wäre „geflißentlicher[“], und im § 4 statt bei sonderbaren eintretenden Hindernißen bei eintretenden besondern Hindernißen.

Da diese Bemerkungen von den meisten Mitgliedern des geheimen Rathes für gegründet angenommen, und dieselbe sowohl als die Erinnerung des geheimen Rath von Zentner im § 2 das Wort daher als überflüssig wegzulaßen, für zwekmäsig erachtet wurden,

geruheten Seine Majestät der König, den vorgetragenen Entwurf einer allgemeinen Verordnung zur autentischen Erklärung der erwähnten Gesezes Stellen mit folgenden Abänderungen allergnädigst zu genehmigen:

Im § 1 solle gesezt werden „geflißentliche Weitschichtigkeiten“.

Im § 2 solle das Wort „daher“ und die Worte „von 15 Tagen“ ausgelaßen, und {10v} in § 4 gesezt werden „bei eintretenden besondern Hindernißen“1626.

Landgerichtsorganisation in Tirol

Aretin stellt fest, daß die Landgerichte im Eisackkreis aufgrund der topographischen Beschaffenheit Tirols anders organisiert sein müssen als in anderen Regionen des Königreichs. In gemeinsamer Ausschußsitzung haben die Ministerien der auswärtigen Angelegenheiten, der Justiz und des Inneren daher vorgeschlagen, neue, nur mit einem Landrichter zu besetzende Gerichte zu eröffnen und vom Kollegialsystem abzugehen. Dies würde dem Staat Kosten ersparen und zugleich Justiz und Verwaltung beschleunigen. Der Justizreferendär von Mann hat allerdings gegen den Plan protestiert, da er gegen die konstitutionelle Ordnung verstoße. Die Sektionen des Inneren und der Justiz des Geheimen Rates, an den der Fall verwiesen wurde, folgen dem Antrag des Referenten. Sie beantragen beim König, prüfen zu lassen, ob das im ganzen Königreich bestehende kollegialische Verfahren der Urteilsfindung beibehalten oder ob nicht besser die provisorisch im Eisackkreis eingeführte Gerichtsorganisation ihrerseits zur allgemeinen Grundlage der Gerichtsverfassung gemacht werden sollte. In der Abstimmung zeigt sich ein uneinheitliches Meinungsbild. Der König veranlaßt die Ausarbeitung des geforderten Gutachtens, wobei besonders auf die zu erzielenden Einsparungen abzuheben ist.

3. Geheimer Rath Freiherr von Aretin legte Seiner Majestät dem Könige und dem versammelten geheimen Rathe in einer vorläufigen mündlichen Erklärung die Grundsäze vor, nach welchen die Landgerichts Organisazion in Tyrol vor der Insurrection eingeleitet worden, und erstattete dann über die gegenwärtig zu bewirkende Organisazion der Landgerichte im Eisak-Kreise ausführlich schriftlichen Vortrag1627, wodurch er zuerst die Ohnmöglichkeit zeigte, die Landgerichts-Einrichtung nach der geographischen Lage des Eisakkreises in der Art auszuführen, wie es in den übrigen Theilen des Königreichs geschehen, ohne die häufigen Nachtheile zu würdigen, die mit der Aufstellung exponirter Actuarien nothwendig verbunden1628.

Diese Rüksichten hätten daher bei einem gemeinschaftlichen Zusammentritte der Ministerien der auswärtigen Angelegenheiten, {11r} des Innern und der Justiz die Abgeordnete der beiden ersten Ministerien bestimmt, dafür sich zu erklären, an die Stelle der großen, förmlich besezten, und nöthigen Falls mit exponirten Aßeßoren versehene Landgerichte, mehrere kleine Landgerichte zu subrogiren, die nur mit einem Landrichter und allenfalls mit einem Adjuncten oder Actuar zu besezen, und nach der Bevölkerung in drei Klaßen zu theilen wären1629.

Die Bevölkerung, die jede Klasse erfordere, die Besezung des Landgerichts nach jeder Klasse und die Besoldungen wurden bei diesem Zusammentritt vorgeschlagen, und rüksichtlich der Kriminal Stellen und Gefängnisse, die nicht an jedem Orte, wo ein Landgericht eröffnet werde, zu finden sein würden, die geeigneten Vorschläge gemacht, die auch finanzielle Vortheile für das Aerar hervorbringen würden.

Wenn nämlich einigen wenigen Landgerichten, wo bereits Gefängnisse in hinreichendem Umfange vorhanden sind, z. B. im Inn- und Eisak-Kreise {11v} dem Stadtgerichte Innsbruk, den Landgerichten Rattenberg, Imst, Meran und Brixen, die Ausübung der Kriminal Gerichtsbarkeit, so weit sie den Untergerichten belaßen ist, übertragen, und denselben eigene Kriminal Adjuncten beigegeben würden.

Würde dieses Sistem angenommen, so änderten sich die unter der Voraussezung des vorigen für den Eisakkreis projectirte 8 Landgerichte mit 5 Aßeßoren in 13 Landgerichte, von denen nur zwei zur ersten, 6 zur zweiten, und 5 zur dritten Klasse gehörten.

Eigends verfaßte Tableaux die vorgelegt wurden1630, enthielten den Flächen-Inhalt, die Bevölkerung, den Personal-Stand und den Kosten Betrag dieser Landgerichte, woraus sich zeiget, daß bei diesem vorgeschlagenen Sisteme eine Ersparniß von 5.201 fl. bewirkt werde, und wenn die Taxgefälle des Eisakkreises, welche 37.022 fl. betragen, gerechnet werden, das Aerar nicht mehr als 3.888 fl. zuzulegen habe, und daß, wenn dieses Sistem {12r} für die Landgerichts Organisazion des ganzen Königreichs angenommen würde, sich eine Ersparniß von mehr als 120.000 fl. ergeben müßte.

Einen weit bedeutenderen Vortheil gewähre aber dieses Sistem dadurch, daß alle mit der Beibehaltung des schon bestehenden verbundene oben § 5 bemerkte Inkonvenienzen dadurch glüklich vermieden werden, und daß überhaupt die Unterthanen von dieser Vervielfältigung ihrer unmittelbaren Behörden eine schnellere und auch bessere Verwaltung der Justiz und Polizei erwarten können.

Alle diese Gründe, deren Gewicht der Abgeordnete des geheimen Ministerial Justiz Departements [Karl Christian von Mann]1631 bei dem Zußammentritt nicht zu mißkennen schien, konnten ihn indessen nicht bestimmen, den Ansichten der Abgeordneten der übrigen Ministerien beizutreten, sondern er glaube sich gegen die Einführung des erwähnten Sistemes im Eisakkreise durch sein zu Protokoll gegebenes Votum, welches Freiherr von Aretin {12v} ablas aus den Gründen verwahren zu müßen, weil dasselbe gegen die den Unterthanen durch die Konstituzion garantirte Gleichheit vor dem Geseze anstoße1632.

Durch diese verschiedene Meinungen veranlaßt hätten Seine Majestät der König geruhet, diesen Gegenstand, der sich sonst lediglich zum Ressort der Ministerien eignen würde, zum geheimen Rathe zu verweisen, und derselbe seie in einer gemeinschaftlichen Sizung der Sectionen des Innern und der Justiz untersucht1633, und von denselben einstimmig das von dem Referenten vorgeschlagene Sistem für die Landgerichts Organisazion des Eisakkreises angenommen, und damit der Wunsch vereiniget worden, daß Seine Majestät der König geruhen mögten, von Allerhöchst Ihrem Justiz Ministerio ein Gutachten darüber abzufordern, „ob das in dem ganzen Königreiche bestehende Sistem {13r} der kollegialischen Verfaßung der Landgerichte für die Fällung der Endurtheile, und das aus dieser Verfaßung entspringende Sistem der Landgerichts-Assessoren fortan beibehalten werden solle, oder ob es nicht räthlicher sein dürfte, mit Aufhebung der kollegialen Verfassung der Landgerichte in allen Kreisen des Königreichs diese für den Eisakkreis provisorisch begutachtete neue Landgerichts Formazion unter gewißen Modifikazionen einzuführen, und hierdurch die aus dem Aßessorats Sisteme entspringenden Nachtheile zu heben“.

Seine Majestät der König erforderten die Meinungen der Mitglieder des geheimen Rathes über diesen Vortrag.

Der königliche geheime Staats und Konferenz Minister Graf von Morawizky erklärte sich gegen diese theilweise Aenderung des Organisazions Sistems der Landgerichte, und stimmte mit {13v} dem geheimen Justiz Referendär von Mann.

Die geheimen Räthe Grafen von Preising, Ignaz von Arco, von Törring Guttenzell, dann die geheimen Räthe von Zentner und von Krenner der ältere stimmten für den Antrag des Referenten und mit den beiden vereinigten Sectionen.

Geheimer Rath von Krenner der jüngere äußerte, daß er mit dem Antrage in Beziehung auf den Eisakkreis und des Tyrols überhaupt verstanden sei, indem die geographische Lage dieses Landes so wie aller Gebirgs Gegenden eine von dem bisherigen Sistem der Landgerichts Organisazion abweichende Vorkehrung nothwendig mache, allein ganz andere Rüksichten treten auf dem flachen Lande ein, und ein Landgericht könne da verhältnißmäsig 6 auch 8 Stunden im Umfange haben, wenn nur der Siz des Gerichts im Mittelpuncte sei.

Es erfordere viele Vorsicht und Behutsamkeit, auf einmal so viele Landgerichte zu machen und vorzüglich müsse das {14r} finanzielle Interesse des Staates genau und streng berüksichtiget werden. Er würde deßwegen gegenwärtig blos dieses Sistem in Gebürgs Gegenden einführen, und wenn es hinlänglich geprüft, nach allen Ansichten untersucht und als besser befunden würde, auch dann nur daßelbe succeßive einführen.

Geheimer Rath Carl Graf von Arco stimmte ebenfalls für das vorgeschlagene Sistem zur Landgerichts-Organisazion im Eisakkreise, und für die Untersuchung der Frage, ob es nicht im Allgemeinen zwekmäsiger sein würde, das Aßeßorats Sistem, welches unzählige Nachtheile in sich vereinige, aufzuheben, und jenes der Errichtung kleinerer Landgerichte anzunehmen. Als Vorstand der Polizei-Section habe er Gelegenheit gehabt, sich von den Nachtheilen dieses Assessorats Sistems zu überzeugen, und sich die volle Kenntniß zu verschaffen, daß die bestehende Organisazion der Landgerichte zwei Hauptfehler habe. 1ens die Kollegial-Verfassung und {14v} 2) die schlechte Besezung der Landrichters Stellen, denn unter allen seien nicht 50 als brauchbare Landrichter anzunehmen.

Er habe sich überzeugt, daß eine Reform hierin nothwendig und der Fortbestand des gegenwärtigen Sistems unmöglich seie, denn die Landrichter seien zu sehr überhäuft, häuften zu viele Rükstände, weil sie den Aufträgen zu folgen außer Stande.

Bei seinem Vortrage über die Patrimonial-Gerichtsbarkeit werde er hierauf zurükkommen, und er müße schon gegenwärtig äußern, wie er glaube, daß die Wiederherstellung ordentlich organisirter Patrimonial-Gerichte und die Rükgabe der Gerichts-Befugniße die Geschäfte der Landrichter außerordentlich erleichtern würde, und daß, wenn für diese ein Umkreis von 4 Stunden zu Ausübung ihrer Gerichts Geschäfte angenommen worden, derselbe auch für die königliche Landgerichte {15r} aus den nämlichen guten Gründen nicht viel weiter erstrekt werden dürfte. Inzwischen glaube er, daß die Frage, welche die vereinigte Sectionen wegen einer Abänderung des bestehenden Sistemes aufgeworfen, von dem Justiz Ministerio untersucht und zur näheren Prüfung vorgelegt werden könnte.

Geheimer Rath von Effner äußerte, daß er mit der vorgeschlagenen Landgerichts Eintheilung in Tyrol verstanden, weil er die Lokal Verhältniße berüksichtigen müße, indem er ohne diese wie das Justiz Ministerium für eine Losreißung von dem einmal angenommenen Sistem nicht stimme könne.

Übrigens könne dem Justiz Ministerium eine Vorliebe für das Asseßorats Sistem als dessen Dasein zu Last gelegt werden: er berufe sich auf die Mitglieder des Geheimen Rathes, die bei der Organisazions Commißion waren, und diese würden bezeugen, welche Ansichten das Justiz-Ministerium deßwegen {15v} gehabt, allein damals seie die modifizirte Annahme des Code Napoléon als Grundsaz aufgestellt, und zu Vermeidung der noch weit schädlicheren französischen Justiz Verwaltung die kollegialische Form der Landgerichte angenommen worden, von der das Justiz Ministerium sich durch Erfahrungen überzeugt, daß sie nicht zwekmäsig und nicht entspreche.

Ein anderer Übelstand bei den Landgerichten seie aber auch, daß der Landrichter von allen Ministerien mit Geschäften von Verfassung statistischer Tabellen, Steuer Peraequationen s. a. so überhäuft werde, daß er den Justiz-Geschäften, die nach allen ihm zukommenden Aufträgen gewiß nicht den 10ten Theil seiner Beschäftigung ausmachen könnten, zu folgen außer Stande sei.

Eine zwekmäsigere Einrichtung scheine ihm daher ebenfalls erwünscht, und auch er glaube, daß die Patrimonial Gerichte unter Beschränkungen mit Vortheil wieder rükgegeben werden könnten, nur müsse diese Einrichtung nach allen Verhältnissen {16r} durchdacht, geprüft, und nur nach und nach und mit voraus zu berechnenden Bestande eingeführt werden, um dem Vorwurf, als beschäftige man sich immer, nach einigen Jahren alles neu zu machen, auszuweichen.

Geheimer Rath von Schenk erklärte sich ebenfalls für das vorgeschlagene Sistem der Landgerichts Eintheilung im Eisakkreise, und glaubte diese für alle Gebürgs Gegenden zwekmäsig, allein eine allgemeine Einführung dieses Sistems für das ganze Königreich fordere die größte Bedächtlichkeit, und vorzüglich müße der finanzielle Theil hiebei einer besondern Rüksicht gewürdiget werden, und dieser Zweig dürfte bei der Berathung nicht der lezte sein, indem das Wohl des ganzen Staates auf seinen geordneten Finanzen beruhe, bei einer neuen Organisazion der Landgerichte kämen so viele Rubriken von Gebäuden Pensionen p. p. in Anschlag, daß man, ohne Opponent der Sache selbst zu sein, den Wunsch {16v} der Finanz Stellen nicht lebhaft genug ausdrüken könne, den beabsichteten Zwek auf die wohlfeilste Art zu erreichen.

Freiherr von Asbek stimmte für die angetragene Landgerichts Organisazion nur für den gegenwärtigen Fall im Eisack Kreise.

Nach Würdigung der von den beiden geheimen Raths Sectionen geäußerten Meinung und der verschiedenen Abstimmungen

haben Seine Majestät der König die von dem Referenten und den vereinigten Sectionen des Innern und der Justiz gemachten Anträge zu Organisirung der Landgerichte im Eisak-Kreise allergnädigst genehmigt, und ertheilen Dero Justiz Ministerium den Auftrag, ein Gutachten abzugeben:

„ob das in dem ganzen Königreiche bestehende Sistem der kollegialischen Verfaßung der Landgerichte für die Fällung der Endurtheile, und das aus dieser Verfaßung entspringende Sistem der Landgerichts Aßessorate {17r} fortan beibehalten werden solle, oder aber nicht räthlicher sein dürfte, mit Aufhebung der kollegialen Verfaßung der Landgerichte in allen Kreisen des Königreichs, diese für den Eisak-Kreis provisorisch begutachtete und genehmigte neue Landgerichts-Formazion unter gewißen Modifikazionen und mit vorzüglicher Rüksicht auf die Finanzen, und dadurch zu erzwekende Ersparungen einzuführen, und hierdurch die aus dem Aßessorats-Sistem entspringen sollende Nachtheile zu heben.“1634

Kompetenzen der Domänenkanzlei des Fürsten Fugger zu Babenhausen

Arco diskutiert die Frage, ob dem Fürsten Fugger zu Babenhausen zugestanden werden soll, ausstehende grundherrliche Gefälle in eigener Kompetenz bei seinen Schuldnern einzutreiben. Er spricht sich dafür aus, obwohl die gesetzliche Lage dies nicht vorsieht. Der Geheime Rat folgt dem Antrag mit einer Änderung, die auf künftige Änderungen der Organisation der Patrimonialgerichtsbarkeit abhebt.

4. Über die Frage, ist die fürstlich Fugger Babenhausische Domanial Kanzlei noch berechtigt, die liquiden grundherrlichen Rükstände executiv beizutreiben, erstattete geheimer Rath Graf Carl von Arco schriftlichen Vortrag1635, und entwikelte darin den Veranlaß zu dieser Frage, und die Verhandlungen, die hierüber bei der Lehen- und Hoheits Section statt gehabt und daß, als dieselbe zum geheimen Rathe gewiesen wurde, {17v} ihm solche zum Vortrage zugetheilt worden.

Graf Carl von Arco äußerte, daß die Lösung dieser Frage sich aus zween neueren Verordnungen bestimmen laße, a) aus der Verordnung vom 27en Februar 1807, die executive Beitreibung der Staats Gefälle in Ober- und Nieder Baiern betreffend1636, b) aus dem § 20 des Edictes über die Patrimonial Gerichtsbarkeit1637.

Es seie unverkennbar, daß nach dem Wortlaute und dem Sinne dieser beiden Verordnungen der fürstlich Fuggerischen Domanial Kanzlei die Befugniß nicht mehr zustehe, die liquiden gutsherrlichen Gefälle executiv beizutreiben, allein aus mehreren in dem Vortrage enthaltenen und angeführten Gründen1638 machte Graf Carl von Arco den Antrag, diese Befugniß der selbstigen Beitreibung der genannten Gefälle auch jenen mediatisirten Fürsten Grafen und Herrn durch das Organ ihrer Domanial Kanzleien fortan verbleiben solle, welche ihre Jurisdiction entweder zum Theile oder {18r} ganz an Seine Majestät den König abgetreten haben, oder noch abtreten würden. Graf Carl von Arco las einen hienach entworfenen Reskripts Aufsaz ab1639.

Seine Majestät der König geruheten umzufragen.

Der königliche geheime Staats und Konferenz Minister Graf von Morawizky, die geheimen Räthe Grafen von Preising und Ignaz von Arco stimmten mit dem Referenten, so wie geheimer Rath von Zentner.

Graf von Törring Guttenzell bemerkte, daß wenn er das Glük hätte, ein mediatisirter Unterthan Seiner Majestät des Königs von Baiern zu sein, er für diese erlaßene Verordnung ehrfurchtvoll danken, allein da dieses nicht der Fall und noch zu unbestimmt sei, welche Verfügungen künftig mit der Patrimonial Gerichtsbarkeit getroffen würden, so glaube er den Wunsch äußern zu dürfen, daß in der Verordnung die Worte nach zustehe „und auch ferners zustehen solle“ {18v} ausgelaßen werden1640.

Mit dieser Abstimmung des Grafen von Törring vereinigten sich die königlichen geheimen Räthe von Krenner, Freiherr von Aretin, von Effner, von Schenk und Freiherr von Asbek, und so

genehmigten Seine Majestät der König den abgelesenen Reskripts Entwurf mit Hinweglaßung der Worte „oder noch zustehen solle“.

Seine Majestät der König verließen die Sizung und geheimer Rath von Zentner erstattete

Kompetenz des Geheimen Rates in einer Landeskulturstreitigkeit

Zentner beantragt, den Rekurs der Gemeinde Lehmingen abzuweisen, da der Geheime Rat aufgrund der Gesetzeslage zum fraglichen Zeitpunkt nicht kompetent ist. Johann Nepomuk von Krenner bringt ein gegenteiliges Votum ein, dem der Geheime Rat nicht folgt.

5. über den Rekurs der Gemeinde Leiningen1641 (im Bezirk der Justiz Kanzlei Oetting Spielberg im Oberdonau Kreise) wegen Entschädigung für Ohmat-Genuß schriftlichen Vortrag, worin er die Ursache des Streites, die Verhandlungen bei den beiden untern Instanzen auseinander sezte, und rüksichtlich der Kompetenz des geheimen Rathes äußerte, daß: da nach den zeither bestandenen Gesezen bei vorliegenden {19r} zwei vollkommen gleichlautenden Erkenntnißen der 1ten und 2ten Instanz in einer Kulturs-Sache, diese nicht statt habe, und das neuere noch nicht einmal publizirte Gesez nicht rükwirken könne1642, es überflüssig sein werde, die Förmlichkeiten und Materialien der Sache weiter zu untersuchen, die Fatalien seien zwar richtig beobachtet, allein die Materialien seien so beschaffen, daß wenn die Kompetenz des geheimen Rathes gegründet wäre, die Erkenntniße der beiden ersten Instanzen gleichfalls bestätiget würden.

Von Zentner trug daher an, die Betheiligten mit ihrem Rekurs abweisen zu laßen, und las einen hiernach entworfenen Reskripts Aufsaz ab.

Der königliche geheime Staats und Konferenz Minister Graf von Morawizky erholte die Abstimmung der geheimen Raths Mitglieder, welche alle sich mit dem Antrage des Referenten vereinigten, nur geheimer Rath von Krenner der ältere war der Meinung, den Rekurs anzunehmen und die klagenden Gemeinds Glieder zur Probe zuzulassen, daß {19v} ihnen ein höherer Genuß entzogen worden.

Der königliche geheime Rath bestätigte nach der Mehrheit der Stimmen den abgelesenen Reskripts-Aufsaz an das General-Commißariat des Oberdonau Kreises in der vorgetragenen Rekurs Sache.

Hiemit endigte sich die heutige Sizung.

Genehmigung durch den König (5. August 1810):

Die hierin enthaltenen Entschließungen mit Ausnahme jener wegen dem Befugniß der fürstlich-fuggerischen Domanial-Kanzley, ihre Grundgefälle executivisch beytreiben zu laßen, welche bis zur Entscheidung der Änderungen des Organischen Edictes über die Patrimonial Gerichtsbarkeit beruhen sollen, erhalten hiemit Unßere Bestättigung. Auch genehmigen Wir die Entscheidung Unßeres Geheimen Raths in der vorgetragenen Recurs Sache.

Anmerkungen

1615

Dies war die letzte Sitzung des Geheimen Rates, an der Graf Morawitzky teilnahm. Er starb am 14. August 1810.

1616

Vgl. zum Thema zuletzt Nr. 21 (Staatskonferenz vom 26. November 1808), TOP 1.

1617

Da die seit 1803 an Bayern gekommenen Territorien jeweils eigene Rechtsordnungen hatten, galten zur Zeit von Effners Vortrag folgende Strafgesetze auf dem Territorium des Königreichs: Die Constitutio Criminalis Carolina (1532), der Codex Juris Bavarici Criminalis (1751), das Allgemeine Landrecht für die Preußischen Staaten (1794), die bambergische peinliche Gesetzgebung (1795) sowie das österreichische Gesetzbuch über Verbrechen (1803). Die daraus entstehenden Schwierigkeiten bei der Rechtsfindung schilderte anschaulich Paul Johann Anselm Feuerbach in einem im März 1807 geschriebenen Aufsatz: „Da sind Gerichte, die oft in dem Fall sind, heute einen Verbrecher zum Tode verurtheilen zu müssen, während sie morgen einem andern wegen derselben That – eben so gesezmässig – nur das Zuchthaus auf einige Jahre zuerkennen! Mit den Meilenzeigern wechselt die Strafbarkeit der Handlungen. In Schwaben entscheidet oft der Ortsunterschied von einer Viertelstunde, ob ein Verbrecher nach der Carolina enthauptet oder gerädert, oder nach dem Gesezbuche Franz II. auf einige Jahre mit dem Verluste der Freiheit bestraft werden soll.“ Oft wisse der Richter nicht, „nach welcher Gesezgebung er dem Angeschuldigten sein Urtheil zu sprechen habe“. Als Beispiel führte Feuerbach folgenden Fall an: „Gesezt ein Baierischer Unterthan hat seinen Wohnsiz in Vorarlberg, wo österreichische Geseze gelten, macht sich an einem Ort, wo die Carolina gilt, eines Raubes schuldig und wird an einem dritten Ort, wo das alt-baierische Gesezbuch in Uebung ist, ergriffen: nach welchem von diesen dreien Gesezbüchern soll er gerichtet werden?“ (Feuerbach, Ueber die Collision, S. 274f.) Zur Behebung dieser Mißstände wurde unter dem 14. März 1807 eine VO betr. die „Anwendung der verschiedenen in Baiern geltenden Straf-Gesezgebungen bey verschiedenen Gerichts-Ständen der Verbrecher“ erlassen (ebd., S. 292-294; RegBl. 1807, Sp. 521-523).

1618

Der Strafrechtsentwurf wurde noch im August 1810 veröffentlicht: Entwurf des Gesetzbuchs über Verbrechen und Vergehen für das Königreich Baiern, o.O. 1810.

1619

Aretin bezieht sich auf das von Kaiser Franz II. am 3. September 1803 verkündete, zum 1. Januar 1804 in den „gesammten deutschen Erbländern“ rechtsgültige „Gesetzbuch über Verbrechen“.

1620

Zur Abschaffung der Folter vgl. Protokolle Bd. 2, Nr. 124 (Staatsrat vom 21. September 1803), S. 596-599, TOP 2.

1621

Die preußische „Criminal-Ordnung“ vom 11. Dezember 1805 erschien im Folgejahr als erster Teil des „Allgemeine[n] Criminalrecht[s] für die Preußischen Staaten“ in Berlin im Druck.

1622

Als Ediktstage bezeichnete man die Verhandlungstage im Konkursprozeß. Ein Ediktstag konnte sich über mehrere Kalendertage erstrecken (Bauer, Insolvenzplan, S. 116).

1623

Effner, „Vortrag die authentische Erläuterung der Gesetzstellen Cod. jud. cap. 19 über das gerichtliche Verfahren bei dem dritten Ediktstage in Konkursen betreffend“, 41 lithographierte Seiten, nicht datiert, BayHStA Staatsrat 189.

1624

Effner bezog sich in seinem Vortrag, ebd. S. 1-5, auf folgende Stellen: CJBJ Kap. 19, § 4 Nrr. 2 und 3, § 7, § 9 Nr. 2, § 10 und § 12 (S. 134-140). Kommentar zu diesen Normen: Anmerckungen CJBJ, S. 254-258.

1625

„Allgemeine Verordnung das gerichtliche Verfahren im Konkursprozesse am 3ten Ediktstage betreffend, 4 lithographierte Seiten, BayHStA Staatsrat 189.

1626

Publikation: VO betr. das „gerichtliche Verfahren im Konkursprozesse am dritten Ediktstage“ vom 9. August 1810, RegBl. 1810, Sp. 629f.

1627

Aretin, „Vortrag die Organisation der Landgerichte im Eisakkreise betreffend“, 29 lithographierte Seiten, nicht datiert, BayHStA Staatsrat 189 (zit. Aretin, Vortrag). Weiteres Exemplar z. B. Staatsrat 8221.

1628

Die in Tirol mit Verordnung vom 21. November 1806 (VO betr. die „Organisation der Landgerichte und Rentämter in Tirol“, RegBl. 1806, S. 450-463) eingeführte Landgerichtsverfassung folgte den Organisationsgrundsätzen für die bayerischen Landgerichte vom 24. März 1802 (VO betr. die „Einrichtung der Landgerichte“, RegBl. 1802, Sp. 236-239 u. 249-262), damit – so die Formulierung der Verordnungspräambel – „die innere Landes-Verwaltung in Tyrol dem in Unseren [sc. des Königs Max Joseph] älteren Erb-Staaten mit gutem Erfolge eingeführten Systeme allmählig angenähert werde“. Dazu wurde insbesondere die Zahl der Gerichtsbezirke verringert. Bestanden zu Beginn der bayerischen Herrschaft in Tirol 171 selbständige Gerichte (57 landesherrliche Gerichte sowie 114 mittelbare, das heißt Patrimonialgerichte), so ordnete die Verordnung vom 21. November 1806 die Einrichtung von 24 Landgerichten und 22 Rentämtern an (Art. 1). Die Patrimonialgerichte bestanden vorerst fort, waren aber den Landgerichtsbezirken „einverleibt“ (Art. 4 a). Nunmehr bildeten die Landgerichte „den entscheidenden staatlichen Außenposten gegenüber den Untertanen [..] und [waren] unmittelbare Ansprechpartner der landesfürstlichen Verwaltung“ (Stauber, Zentralstaat, S. 281). Aufgrund der im Verhältnis zu den topographischen Verhältnissen in Tirol zu groß bemessenen Gerichtsbezirke konnten die Landgericht ihre Funktionen als Zivil- und Strafgerichtsinstanzen sowie als Verwaltungsbehörden allerdings nicht auf zufriedenstellende Weise erfüllen, insbesondere nicht so, wie es in den übrigen Landesteilen eingeführt war. Aretin führte in seinem Vortrag dazu folgendes aus: „Von den Hauptthälern, welche der Inn, die Sill, der Eisak, die Rienz und die Etsch bilden, laufen 10 bis 20 Stunden tief paralell mehrere Nebenthäler aus, welche voneinander durch ungeheure Bergmassen geschieden, nur selten durch schlechte, nur im höchsten Sommer betretbare Fußsteige in Verbindung gesetzt sind, und selbst ihre Kommunikation mit dem Hauptthale häufig im Winter durch Lawinen und im Sommer durch Erdbrüche unterbrochen sehen. So wird die Vereinigung mehrerer Nebenthäler in ein Landgericht unmöglich, und die Zutheilung derselben zu einem Landgerichte, welches seinen Sitz im Hauptthale hätte, würde wenigstens in vielen Fällen die Folge haben, daß die Unterthanen 10 und 20 Stunden weit ihre Rechtshilfe zu suchen gezwungen, daß sie der in diesem Lande mehr als irgendwo nöthigen Polizei Aufsicht entzogen würden“ (Aretin, Vortrag, BayHStA 189, S. 1-3). Die Bestellung sog. exponierter Aktuare, die mit begrenzten Vollmachten und ohne Subalternpersonal Außenstellen einzelner Landgerichte (Innsbruck, Landeck, Reutte, Bruneck, Riva und Tione) besetzten, schuf keine Abhilfe (dazu die Personalliste vom 21. November 1806, RegBl. 1806, S. 470-472). Forderungen nach Kompetenzerweiterung der exponierten Aktuare lehnte die Regierung in München als systemfremd ab. Dafür wurden mit königlicher Entschließung vom 18. November 1809 fünf neue Landgerichte im Innkreis errichtet (RegBl. 1810, Sp. 242-250). Vgl. Hirn, Geschichte Tirols, S. 127-138; Dörrer, Verwaltungssprengel; Bundsmann, Entwicklung, S. 104-109; Hamm, Integrationspolitik, S. 107-114, 144-149; Stauber, Zentralstaat, S. 277-283; Schennach, Revolte, S. 225.

1629

An der Sitzung am 15. und 16. Juli 1810 nahmen teil: Carl Maria Graf v. Arco als Vorstand der Ministerialpolizeisektion, Johann Adam Freiherr v. Aretin als Vorstand der „Landeshoheit Sektion“ für das Ministerium der auswärtigen Angelegenheiten, Justizreferendär Karl Christian v. Mann, Oberpolizeirat v. Lutz sowie Legationsrat Joseph Hörmann v. Hörbach. Vgl. „Protocoll Welches in der gemeinschaftlichen Sitzung mit den außenher bemerkten Titl Abgeordneten sub hod. abgehalten worden. München den 15. Juli 1810“, 24 lithographierte Seiten, BayHStA Staatsrat 189.

1630

Vgl. folgende Aufstellungen im Akt BayHStA Staatsrat 189: „Berechnung der durch die neue Landgerichtsorganisation im Eisakkreise sich ergebenden Kosten“, 11 Seiten; „Berechnung der durch die Landgerichts Organisation im Eisakkreise nach dem neuesten Systeme (ohne Assessoren) sich ergebenden Kosten“, 9 Seiten.

1631

Karl Christian von Mann (1771-1837), nach dem Studium der Rechte in Ingolstadt (1789-1792) seit Mitte der 1790er Jahre in verschiedenen Funktionen im kurfürstlichen, dann königlichen Staatsdienst wirkend (Hofrat, Rat bei der Büchenzensurkommission, seit 1799 Rat beim Revisorium bzw. der Obersten Justizstelle), wurde am 10. Juli 1807 zum geheimen Referendär beim Ministerialjustizdepartement ernannt. 1817 Präsident des Appellationsgerichts für den Isarkreis. 1822 wirklicher Staatsrat im ao., 1832 im o. Dienst. 1826 Direktor, 1832 Präsident des Oberappellationsgerichts. Vgl. HStK 1800, S. 73, 96; HStK 1802, S. 61, 81; RegBl. 1807, Sp. 1238; Matrikel LMU Bd. I/3/2, S. 228 Nr. 5834; Jäck, Uebersicht, S. 45; Holzbauer, Staatsräte, S. 1065f.; Schärl, Zusammensetzung, Nr. 721, S. 363; Dienerbuch.

1632

Justizreferendär von Mann gründete seine Ansicht, „das Assessorats System und die kollegiale Behandlung der Justiz Gegenstände“ wenigstens vorläufig nicht aufzuheben, auf das Argument, „[a]llen Unterthanen des Reichs“ sei durch Organisches Edikt „eine gleiche Justiz Verfassung zugesichert“ (S. 1). Eine Ausnahme sei weder rätlich noch tunlich. „Nicht räthlich, weil sie allen Unterthanen müßte zugestanden werden, wenn sie vortheilhaft ist, und keinem aufzubürden sein würde, wenn sie Nachtheile gewähret. Nicht thunlich, weil sie gegen die bestehende bestimmte Verfassung läuft, weil das festgesezte richterliche Verfahren einen der wesentlichsten Bestandtheile der Gerichts Verfassung ausmacht, und weil eine solche Abänderung in die zugesicherten gegründeten Rechte der Unterthanen eingreifen würde“ (S. 1f.). Daher hatten, so v. Mann weiter, auch die Bewohner des Eisackkreises darauf Anspruch, „daß die richterlichen Erkenntnisse über ihre Rechts-Händel von einem verfassungsmäßig besetzten Gerichte gefällt werden. Die Befugnisse und die Rechte jedes Unterthans auf eine gleiche Justizverwaltung ist vollkommen gleich, so wie jeder gleich ist vor dem Gesetze“ (S. 2). Gleichzeitig sparte der Justizreferendär nicht mit Kritik an der bestehenden Organisation der Untergerichte („Chaos der Geschäfte bei den Untergerichten“, „Zwitterbehörde“, S. 5). Notwendig sei ein grundlegender Umbau des „Justizgebäude[s]“ nach dem Vorbild anderer Staaten (S. 5f.). Einstweilen schloß sich v. Mann dem Vorschlag der Hofkommission Innsbruck an, die sich für eine Erhöhung der Zahl der exponierten Aktuare ausgesprochen hatte. [Karl Christian] v. Mann, „Votum des Abgeordneten des geheimen Justiz Ministeriums den neuen Organism der zu errichtenden Landgerichte in dem Eisakkreise in Beziehung auf die Justiz Verfassung betreffend“, 8 lithographierte Seiten, nicht datiert, BayHStA Staatsrat 189, auch in Staatsrat 8221.

1633

Vgl. das „Protocoll der gemeinschaftlichen Sektions Sitzung der Ministerien des Inneren der Finanzen und der Justiz“ vom 31. Juli 1810, 1 Seite, BayHStA Staatsrat 189.

1634

Ergebnis der sich an diesen Tagesordnungspunkt anschließenden Arbeiten im Justizministerium war die Verordnung betr. die „Landgerichts-Verfassung im Inn- und Eisack-Kreise“ vom 31. August 1810 (RegBl. 1810, Sp. 913-919). Der König suspendierte damit im Inn- und Eisackkreis vorläufig die Wirkung des Organischen Edikts über die Gerichtsverfassung vom 24. Juli 1808 (RegBl. 1808, Sp. 1785-1800), „so weit es die Landgerichte betrifft“ (§ 1, Sp. 914). Die „kollegiale Berathung“ von Endurteilen hörte auf (§ 10, Sp. 917). Die Landgerichte wurden nunmehr in drei nach Einwohnerzahl (weniger als 7.000 Einwohner, 7.000 bis 11.000 Einwohner, mehr als 11.000 Einwohner) differenzierte Klassen geteilt (§ 1, Sp. 914). Landgerichte erster Klasse wurden mit einem Landrichter, einem Adjunkten, einem Gerichtsdiener und zwei Knechten, Landgerichte zweiter Klasse mit einem Landrichter, einem Aktuar, einem Gerichtsdiener und einem Knecht, solche dritter Klasse mit einem Landrichter, einem Schreiber und einem Gerichtsdiener besetzt (§§ 3-4, Sp. 914f.). Genaue Bestimmungen ergingen hinsichtlich der Gehälter und Bezüge (§§ 5-9, Sp. 916f.). Da nicht alle Landgerichtsorte über Gefängnisse verfügten, teilte man den Inn- und Eisackkreis in mehrere Kriminalgerichtsbezirke ein, die jeweils über entsprechende Einrichtungen verfügten (§ 11, Sp. 918). Ferner erlaubte der König, in weiter entlegenen Tälern fernerhin die hergebrachten Gerichtstage zu halten, um dort „die geringern Justiz- und Polizei-Geschäfte der Unterthanen“ zu erledigen (§ 12, Sp. 919). Vgl. dazu die älteren Wertungen bei Hirn, Geschichte Tirols, S. 135 („Die Wahl der Orte als Sitz des Gerichtes muß als völlig entsprechend bezeichnet werden. Ob aber das ganze System diesen Lobspruch verdient, mag füglich bezweifelt werden. Ein Landrichter der letzten Klasse unterschied sich nur im Namen von einem exponierten Aktuar; die kollegiale Beratung, der Hauptvorzug der idealen Landgerichtsverfassung, war überall unmöglich; die Entscheidung war in die Hand eines Mannes gelegt“) und Dörrer, Verwaltungssprengel, S. 119 (Die Stufung der Gerichte in drei Klassen erschien „als einzig verwirklichbare Lösung des Widerstreites zwischen den Erfordernissen des Gebirgslandes und denen der Staatskasse […]. Sie scheint sich übrigens nicht schlecht bewährt zu haben; denn schon in den Folgejahren wurde sie auch auf Altbayern und andere Gebiete ausgedehnt“).

1635

Arco, „Vortrag für den kgl. geheimen Rath über die Frage Ist die fürstlich Fugger-Babenhausische Domanial Kanzlei noch berechtiget die liquiden grundherrlichen Rückstände executive beizutreiben“, 11 Seiten, BayHStA Staatsrat 189 (Bleistiftmarginalie, S. 1: „wäre als zum Theile systematisch zu litographiren“). Eine lithographierte Fassung in Staatsrat 8221.

1636

Gemäß der Verordnung betr. die „exekutive Beytreibung der Staatsgefälle in Ober- und Nieder-Baiern“ vom 27. Februar 1807 (RegBl. 1807, Sp. 407f.) stand den Rentbeamten das Recht zu, sowohl Grundgefälle als auch Staatsgefälle beizutreiben.

1637

„Organisches Edikt über die Patrimonial-Gerichtsbarkeit“ vom 8. September 1808, Tit. II § 20 Absatz 1: „Die Gerichts-Herren sind befugt, ihre liquiden Gerichts- und Grund-Gefälle und andere unbestrittene gutsherrliche Prästationen, nicht aber solche, welche aus Darlehen, oder anderen persönlichen Foderungen entsprungen sind, durch ihre Gerichtshalter beitreiben zu lassen, so weit der Grund-Unterthan unter ihrer eigenen Jurisdiktion gesessen ist“ (RegBl. 1808, Sp. 2251).

1638

Arco führte vier Gründe an, weshalb im vorliegenden Fall abweichend von den bestehenden Verordnungen entschieden werden könne. Erstens sei Fürst Fugger zu Babenhausen der einzige mediatisierte Fürst, der die „ganze Gerichtsbarkeit an des Königs Majestät abgetreten“ habe; somit handele es sich um eine Einzelfallentscheidung. Zweitens „[v]erbleibt nach dem § 20 des Edictes über die Patrimonial Gerichtsbarkeit jedem Patrimonial Gerichts Herren die Befugniß der executiven Beitreibung der liquiden gutsherrlichen (Gerichts und Grund) Gefälle, obwohl er im eigentlichen Sinne des Wortes keine Jurisdiction hat, da er in streitigen Fällen nicht Recht sprechen kann“. Drittens „[w]äre es doch in der That ein sehr auffallender Contrast, einem kleinen Landedelmann, der gerade und mit genauer Noth seine fünfzig gerichtspflichtige Familien zusammengebracht hat, und etwa 10 bis 15 Grundholden besitzt, seine Gerichts und Grund Gefälle aus eigener Macht und ohne Anrufung des ordentlichen Richters durch einen oft ganz erbärmlichen Gerichtshalter executivisch beitreiben zu sehen, während dem ein vormaliger R.[eichs] Fürst, der 10 bis 12000 gerichtspflichtige Unterthanen hatte, und noch das Obereigenthum über mehrere hundert emphyteutische Güter besitzt, der eine aus geprüften Subjecten bestehende Domanial Canzley unterhält, dem Bauer gleichgestellt, außer Stand gesetzt zu sehen, den geringsten Rückstand ohne Weitwendigkeiten beizutreiben, weil er eine bedeutende Gerichtsherrlichkeit aus was immer für Gründen an den Staat abgetreten hat. Ein solcher Contrast scheint dem Referenten wirklich dem Anstande entgegen zu laufen, und eine solche Behandlung eines der ersten Würdenträger des Reiches [Fürst Fugger hatte seit 1808 die Würde eines Kronoberstkämmerers inne, RegBl. 1808, Sp. 1733] würde selbst der Würde und dem Glanze der Crone entgegen streben. Endlich würde 4. auch noch der Umstand berücksichtiget werden dürfen, daß die strenge Auslegung des § 20 jeden Mediatisirten von der Abtrettung seiner Jurisdiction für die Zukunft abschrecken würde“ (Arco, Vortrag, BayHStA Staatsrat 189, S. 9f., § 13; Unterstreichungen i.O.).

1639

Entwurf eines Reskripts an das Generalkommissariat des Lechkreises, nicht datiert, BayHStA Staatsrat 189. Die hier angekündigte Publikation der Entschließung „als allgemeine Norm“ durch das Regierungsblatt unterblieb.

1640

Die Formulierung des Reskriptsentwurfs lautet (ebd., S. 1): „Wenn schon nach Inhalt Unseres organischen Edictes vom 8. Sept. 1808 die Beitreibung der liquiden Gerichts und Grundgefälle dann anderer unbestrittener gutsherrlicher Praestationen nur jenen Unserer Unterthanen zustehet und auch ferners zustehen soll, welche Gerichtsherren oder wenigst im Besitze der Patrimonial Gerichtsbarkeit sind […]“.

1641

Gemeint ist wahrscheinlich Lehmingen (in der frühen Neuzeit auch als Liemingen belegt; Kudorfer, Nördlingen, S. 511) bei Oettingen in Bayern (Landkreis Donau-Ries, Regierungsbezirk Schwaben).

1642

Die Verordnung betr. die „Vervollständigung der Kompetenzregulirung des königlichen geheimen Rathes in administrativ, polizeilich und finanziellen Gegenständen“ vom 8. August 1810 wurde im Regierungsblatt vom 18. August publiziert (RegBl. 1810, Sp. 642-646). Demnach waren „Kulturstreitigkeiten“ zur Berufung an den Geheimen Rat geeignet, „wenn auch zwei gleichlautende Erkenntnisse der untern Instanzen vorliegen“ (Tit. I, Art. 1 Nr. 1, Sp. 643). – Vgl. oben Nr. 60 (Geheimer Rat vom 26. Juli 1810), TOP 1.