BayHStA Staatsrat 204

10 Blätter. Unterschriften des Königs und der Minister. Protokoll: Kobell.

Anwesend:

König Max Joseph.

Staats- und Konferenzminister: Montgelas; Reigersberg.

Geheime Räte: Maximilian Graf v. Preysing; Ignaz Graf v. Arco; Graf v. Toerring-Gutenzell; v. Zentner; Johann Nepomuk v. Krenner; Graf v. Thurn und Taxis; Franz v. Krenner; Carl Maria Graf v. Arco; Freiherr v. Aretin; v. Effner; v. Schenk; Freiherr v. Asbeck; v. Feuerbach; Graf von Welsberg.

Gerichtsverfahren gegen Staatsbeamte

Vortrag Effners über die von Franz Anton Schneider, Advokat und zuletzt Generalkommissär der aufständischen Vorarlberger, vorgebrachte Anzeige gegen einige Staatsbeamte. Er berichtet über den Gang des Verfahrens und die von Schneider vorgebrachten Anwürfe, der die Beamten der Bestechung, der Veruntreuung und des Mißbrauchs ihrer Amtsgewalt beschuldigt. Über die zunächst zuständige Lehen- und Hoheitssektion beim Ministerialdepartement der auswärtigen Angelegenheiten sind die Akten Effner zum Vortrag im Geheimen Rat zugewiesen worden. Zu prüfen ist, ob die beschuldigten Beamten vor Gericht zu stellen sind. Daher ist zu klären, ob die konkreten Handlungen der Beamten und die vorliegenden Verdachtsgründe ausreichen, um eine gerichtliche Untersuchung einzuleiten. Effner kommt zu dem Ergebnis, daß das zuständige Gericht ein Verfahren eröffnen kann. Der Vorschlag des Generalkommissärs Reisach, das Verfahren niederzuschlagen, ist abzulehnen. Der König legt Wert auf angemessene Bestrafung der Beamten, wenn sich die Vorwürfe als zutreffend erweisen sollten. Sanktionen können nur als Folge eines justizförmigen Verfahrens ausgesprochen werden. Effner verliest ein entsprechendes Reskript für das Appellationsgericht des Illerkreises. Die Geheimen Räte erklären sich mit dem Reskript einverstanden. In der Abstimmung wird die Frage kontrovers diskutiert, ob die gefällten Urteile an den König zur Bestätigung einzusenden sind. Reigersberg regt ferner an, den Generalkommissär Reisach wegen mangelhafter Erfüllung seiner Dienstpflichten einer anderen Verwendung zuzuführen. Der König genehmigt das Reskript in der vorgelegten Form mit einer von Feuerbach formulierten Änderung.

{1r} [1.] Unter Vorsiz Seiner Majestät des Königs {1v} und nach Dero allerhöchstem Befehle erstattete der königliche geheime Rath von Effner in der auf heute angeordneten geheimen Raths Versammlung ausführlichen schriftlichen Vortrag über die Anzeigen des Advokaten und Doktor Schneider1897 gegen einige königliche Staatsbeamten, und die Frage, sollen diese Beamten wegen den ihnen zu Schuld gelegten Thatsachen vor Gericht gestellt werden? Dieser Vortrag liegt dem gegenwärtigen Protokoll bei1898.

In der Geschichte, die geheimer Rath von Effner über den Veranlaß dieser von dem Doktor Schneider gemachten Anzeigen vorlegte, berührte derselbe des Verfahrens, welches von dem königlichen Ministerium der auswärtigen Verhältniße gegen denselben nach seiner Auslieferung von Seite Württembergs vorgeschrieben worden, und bemerkte, daß Doktor Schneider seinen Behauptungen eine umständliche und mit speziellen Thatsachen und Anzeigen unterstüzte Ausführung gegeben, wodurch folgende königliche Staatsdiener theils der Bestechung theils der Veruntreuung, theils des Mißbrauches ihrer Amts-Gewalt beschuldiget und denunzirt worden seien.

1mo Der General Commißaire von Merz1899. {2r} 2do Der Kanzlei Director Kutter1900. 3tio Der Rentbeamte Hecht1901. 4to Der Rentbeamte Leopold v. Gugger1902. 5to Der Landrichter Beer in Weiler1903 und der Aktuar Feneberg1904. 6to Der General Commißaire Freiherr von Gravenreuth. In der Folge auch noch Max1905 und Christoph von Gugger1906.

Geheimer Rath von Effner führte die Berichte im Auszuge an, welche Graf Reisach1907 und der Kronfiskal Preuß1908 in dieser Sache erstattet, ferner eine Vorstellung des General Kommißär von Merz und eine des General Kommißärs Freiherr von Gravenreuth, dann einen weiteren Bericht des Grafen von Reisach, mit welchem er die Original-Zeugen Verhör eingesendet.

Hierauf legte Referent die Beschuldigungen und Anzeigen des Doktor Schneider gegen die eben genannte königliche Staatsdiener, dann die aus den Zeugen Außagen sich ergebende Resultate umständlich und über jedes Individuum aus den Akten besonders vor1909.

Nachdem geheimer Rath von Effner dieses bewerkstelliget, äußerte derselbe, {2v} daß die Original-Zeugen Verhöre von dem königlichen General-Kommißariate des Illerkreises abgefordert, und über diese vorliegende Geschichte hierauf bei der königlichen Ministerial-Lehen und Hoheits Section von dem Legazions Rath von Flad und dem Mitreferenten von Fink umständig schriftlicher Vortrag erstattet, und einstimmig beschloßen worden: 1) Wäre der königliche General Kommißär Freiherr von Gravenreuth über die gegen ihn vorgekommene Beschuldigungen wegen des für denselben in Vorarlberg aufgekauften, und angeblich aus königlichen Kaßen oder aus Mitteln des Landes bezalten Viehes vorerst durch das königliche Ministerium der auswärtigen Angelegenheiten zu einer schriftlichen Vernehmlaßung und Verantwortung aufzufordern. 2) Wären gegen die übrigen königlichen Beamten wegen den gegen dieselbe sprechenden Thatsachen die weitere Untersuchungen bei der kompetenten Gerichts Stelle einzuleiten, und ihnen dadurch Gelegenheit zu geben, sich auf diesem Wege von dem gegen sie bestehenden Verdachte einer Schuld zu reinigen oder um dieselbe, im Falle sie ersteres nicht vermögen sollten, der gesezlichen Bestrafung zu unterwerfen.

{3r} 3) Zu solchem Ende wären die sämmtlichen Akten nebst den hierüber erstatteten Vorträgen und Korreferat Seiner Königlichen Majestät ehrfurchtvollest vorzulegen, um durch Allerhöchstdero geheimen Rath die Vorfrage entscheiden zu laßen, 4) ob diese öffentliche Beamten wegen den ihnen angeschuldigten Vergehen wirklich vor Gericht gestellt werden können und sollen?

Durch eigenhändiges Signat des königlichen geheimen Staats- und Konferenz Ministers Grafen von Montgelas seien nun gegenwärtige Akten an den königlichen geheimen Rath in Rüksicht auf diejenige welche bestimmt vor Gericht zu stellen wären doch unter dem Beisaze gegeben worden, daß Freiherr von Gravenreuth sogleich über die Angabe, welche ihn betreffen, vernommen werden solle, damit auch dieser Punct seine geeignete und rechtliche Erledigung erhalte.

Die Akten habe Referent zum Vortrag erhalten. Ehe Referent zu Beantwortung der in dem vorliegenden Gegenstande dem geheimen Rathe zur Entscheidung übergebenen Frage schreite1910: Ob nämlich die durch die Anzeigen des Doktor Schneider und durch die sonach erhobene Zeugen-Außagen beschuldigte Staats Beamten vor Gericht zu stellen seien {3v} erlaube er sich, über den Sinn, welcher durch den Art. der Konstituzion und jenen des organischen Edictes über die Bildung des geheimen Rathes in den Worten: „der geheime Rath hat über die Frage zu entscheiden, ob ein Verwaltungs Beamter vor Gericht gestellt werden könne und solle? ausgedrükt sein sollen1911, einige Forschungen und Beobachtungen zu machen1912.

Nach diesen Voraussezungen gieng geheimer Rath von Effner auf den vorliegenden speziellen Fall über, und stellte die zu entscheidende Frage dahin auf: Sind durch die in obigem Vortrage angeführte Angaben und in administrativem Wege erhobene Zeugen Außagen solche Thathandlungen der Staatsbeamten angegeben, und sind ferner gegen dieselbe solche Verdachts-Gründe zugegen, daß sie deßwegen vor Gericht gestellt werden (das heißt) hierüber die gerichtliche Untersuchung im Allgemeinen eintreten könne?

Zu Beantwortung dieser Frage wiederholte Referent die gegen die beschuldigte Beamten angezeigte Thathandlungen und vorliegende Verdachts-Gründe nur kurz und im Auszuge, bemerkte auch bei jedem einzelnen Beamten, ob die ihme zu Last liegende Thatsache als peinliches Verbrechen könne angesehen werden, und ob ein entfernter {4r} Verdacht deßwegen auf ihm ruhe.

Aus diesen im Allgemeinen sowohl als im besonderen angeführten Momenten gehe das Resultat hervor, daß eine Untersuchung überhaupt über vorgedachte verschiedene Gattungen von Kriminal-Verbrechen dem kompetenten Gerichte allerdings übertragen werden könne. Diesem Gerichte werde es dann zustehen, jene angezeigte Thathandlungen der beschuldigten Staatsbeamten, welche nicht in die Klaße von peinlichen Verbrechen gehören, von dem wahren und eigentlichen Verbrechen zu scheiden, und von der Untersuchung auszuschließen, auch müße demselben der von Seiner Königlichen Majestät in Betreff des Freiherrn von Gravenreuth gefaßte Beschluß vorläufig eröfnet werden.

Wenn nun von dem untersuchenden Gerichte die General Inquisizion geendet und wegen dem Eintritt der Special-Untersuchung gegen einen oder den andern der beschuldigten Staatsdiener der Beschluß gefaßt seie, so bedürfe es über die Ausführung deßelben keiner weitern allerhöchsten Bestätigung, wohl aber müße dieser Beschluß der allerhöchsten Stelle durch Bericht angezeigt werden, damit in Hinsicht des einer Special Untersuchung zu unterwerfenden Staatsdieners die administrative Verfügungen der Suspension und provisorischen Amts Verwaltung getroffen werden könnte.

{4v} Ob nun endlich die in Frage stehende Untersuchung der Gerichts Stelle übertragen werden solle, oder ob nicht vielmehr nach dem Antrage des General Kommißärs Grafen von Reisach diese ganze Geschichte niedergeschlagen und unterdrükt werden solle, seie die lezte zu entscheidende Frage.

Seine Königliche Majestät hätten schon nach eingesendetem ersten Verhöre des Doktor Schneider Ihre allerhöchste Gesinnung angegeben, nach welcher sie entschloßen seien, derlei Handlungen Ihrer Staatsdiener, wenn sie sich als wahr bezeugen, mit Strenge und ohne Nachsicht zu bestrafen, so wie sie Ihren beleidigten Staatsdienern über falsche Angaben und boshafte Verleumdungen volle Genugthuung verschaffen laßen wollten.

Beide diese erhabene und gerechte Zweke könnten nur durch den ordentlichen Weg der Justiz erreicht werden. Die beleidigte Ehre, der gute Name und öffentliche Ruf eines Staatsdieners könne nur auf diesem Wege wieder hergestellt werden; ein nach rechtlicher Untersuchung erfolgtes lossprechendes Urtheil seie die einzige gültige Urkunde hierüber in den Augen des Publikums, und die Staatsgewalt habe außerdeßen kein Mittel, der Meinung des Volkes zu gebieten.

Selbst der General-Commißaire {5r} von Merz und der Kreis Director Kutter hätten schon um rechtliche Untersuchung der Sache gebeten, und die übrigen beleidigten Staatsdiener würden, wenn die gegen sie geschehene Anzeigen bekannt gemacht, auch diesen Weg nachsuchen, wenn anders ihre Ehre und ihr guter Name ihnen am Herzen liege.

Der Vorschlag des General-Kommißärs Grafen von Reisach, daß zu Herstellung dieser Untersuchung die Vorstände der Justiz und administrativen Stellen von Seiner Königlichen Majestät begwaltet werden sollten, seie seiner Verfaßungswidrigkeit wegen schon verwerflich, und er könne für den untersuchten Staatsdiener eine günstige Wirkung im Publikum nie hervorbringen, überhaupt seie die Schüchternheit dieses General Kommißärs, sein 8 monatliches Zaudern mit Einschreitung der Zeugen Verhöre, sein Streben nach Unterdrükung der weitern Untersuchung, und seine geäußerte Furcht, daß er sich bei Ausübung seines Amtes Verfolgungen und Feindschaften auf den Hals ziehen würde, dem Referenten nicht wohl erklärbar, doch könne vielleicht die Zeit ein größeres Licht darüber verbreiten.

Referent legte nach seinem Antrage das an das Appellazions Gericht zu Memmingen als kompetente Gericht Stelle zu erlaßende Reskript {5v} in der Anlage zur allerhöchsten Genehmigung vor, und las daßelbe ab.

Geheimer Rath Graf Carl von Arco erlaubte sich die Bemerkung, daß Max von Gugger nicht mehr königlicher Staatsdiener sondern an die Krone Würtemberg mit den lezten Abtretungen übergegangen sei. Es scheine daher nothwendig, in dem Reskripts-Aufsaze hievon eine Erwähnung zu machen, da er als ausländischer Diener ohne Requisitorialien nicht vor ein königliches Gericht gezogen werden könne.

Seine Majestät der König geruheten über diese Anträge abstimmen zu laßen.

Der königliche geheime Staats- und Konferenz Minister Herr Graf von Montgelas äußerte, Sie fänden nicht das mindeste Bedenken, den Anträgen des Referenten beizutreten. Die Thatsachen, die gegen mehrere Staatsbeamten angebracht, seien von der Art, daß sie nur durch gerichtliche Untersuchung ins Licht gesezt, und die Angeklagte entweder dadurch sich rechtfertigen oder zur Strafe gezogen werden könnten.

Nur gegen die durch den Reskripts Entwurf befohlene Einsendung der Urtheile zur allerhöchsten Bestätigung müßten Sie sich erklären, indem Sie die Bestätigung derlei Straf-Urtheile durch den Monarchen, der Würde des {6r} Regenten widerstrebend, und das Ansehen der Gerichte niedernd ansähen. Bei diesem Veranlaße könnten Sie auch nicht bergen, daß die Einsendung und Bestätigung der Todtes Urtheile überhaupt, welche seit dem Jahre 1801 eingeführt seie, Ihnen bei der ohnehin dermal bestehenden Appellation in Kriminal Sachen nicht geeignet scheine, denn die Gerichte seien die kompetenten Stellen, die hierüber nach ihren Pflichten zu erkennen hätten, und von der Person des Regenten sollte nichts als Gnade ausgehen. Schärfen würden Seine Majestät ohnehin nie ein Urtheil, und um das Recht der Begnadigung zu üben, liege es schon in der Obliegenheit der Gerichte, einzuberichten, wenn sie mildernde Gründe finden. Auch könnte die Gnade des Monarchen auf andern Wegen nachgesucht werden.

Der königliche geheime Staats- und Konferenz Minister Herr Graf von Reigersberg vereinigte sich vollkommen mit den Anträgen des Referenten, und bemerkte nur, daß Sie darin einen Anstand gefunden, Seiner Majestät dem Könige das Appellazions Gericht in Memmingen als untersuchende Stelle vorzuschlagen, weil daßelbe vor einigen Jahren mit dem Freiherrn von Gravenreuth in unangenehmen Verhältnißen sich befunden.

{6v} Allein da Freiherr von Gravenreuth nicht vor Gericht gestellt werde, auch von dem Appellations Gerichte Memmingen kein leidenschaftliches Benehmen zu erwarten sei, so glauben Sie diesen Anstand zwar gehoben, fänden aber dennoch nöthig, durch das Justiz Ministerium verfügen zu laßen, daß eigene Kommißärs und ein eigener Referent und Korreferent in dieser Sache ernannt werden.

Auffalend seien Ihnen die Stellen in dem Berichte des Grafen von Reisach, und Sie glaubten sich dadurch zu dem Antrage berechtiget, daß demselben eine andere Bestimmung gegeben werden mögte, denn sein Verfahren zeige deutlich, daß er seine Pflichten als General Kommißär nicht kenne, und nicht zu erfüllen im Stande sei. Auffallend seie Ihnen auch, daß Freiherr von Gravenreuth unaufgefordert einen Bericht zur Rechtfertigung des von Merz erstattet.

Die Einsendung der End Urtheile in diesem so wie in den übrigen Kriminal Fällen zur allerhöchsten Bestätigung scheine Ihnen aus mehreren Rüksichten zwekmäsig, vorzüglich um den Geist der Gerichte aus ihren Handlungen kennen zu lernen, und um das Begnadigungs Recht des Monarchen nicht zu beschränken, denn ohne diese Einsendungen könnten in den entfernten {7r} Theilen des Reiches Hinrichtungen vollzogen werden, von denen der Regent und das Justiz Ministerium gar keine Kenntniß habe, da drei Tage nach der Publication des Urtheiles daßelbe vollzogen werde.

Die übrigen Mitglieder des geheimen Rathes vereinigten sich mit den Anträgen des Referenten, nur waren 6 geheimen Räthe der Meinung, dem Reskripte beizufügen, daß Max von Gugger als in fremde Dienste übergetreten, der Untersuchung nicht mehr zu unterwerfen seie, und geheimer Rath Freiherr von Asbek las ein eigenes Votum über diesen Gegenstand ab, welches dem Protokolle beiliegt1913.

Auch machte geheimer Rath von Feuerbach die Bemerkung, daß er die Worte: über den Vollzug des in Rechtskraft erwachsenen Urtheiles bei Anwendung der Spezial Inquisizion ausgelaßen wünschte, weil bei Erkennung der Special Inquisizion so wenig ein in Rechtskraft übergehen könnendes Urtheil als ein remedium juris gebe, noch auch eine Defension dagegen zugelaßen werde1914.

Geheimer Rath Graf von Welsberg, der sich mit den Anträgen des Referenten vereinigte, bestritt aber seine Ansicht wegen Auslegung der Stelle in der Konstituzion und der geheimen Raths Instruction {7v} die Stellung eines Beamten vor Gericht und suchte zu beweisen, daß wenn der geheime Rath die Stellung eines solchen Beamten beschloßen habe, die Gerichte nach Reaßumirung der General Inquisizion denselben nicht absolviren könnten, sondern zur Special Inquisizion schreiten müßten.

Seine Majestät der König geruheten, nach Würdigung dieser Abstimmungen den abgelesenen Reskripts-Entwurf an das Appellations Gericht zu Memmingen mit der Aenderung allergnädigst zu genehmigen, daß bei der Stelle, wo der Special Inquisizion erwähnet wird, die Worte über den Vollzug, in Rechtskraft erwachsenen Urtheiles ausgelaßen werden sollen.

Gewerbestreit

Welsberg berichtet im Fall des Kammmachers Schuster in Friedberg, der sein Gewerbe in das Haus des Uhrmachers Reichard verlegen will. Der Referent beantragt, die zweitinstanzliche Entscheidung des Generalkommissariats des Lechkreises zu bestätigen und Schuster die Gewerbsausübung zu gestatten. Der Geheime Rat folgt dem Antrag.

2. Seine Majestät der König geruheten, den geheimen Rath Grafen von Welsberg aufzurufen, seine bearbeitete Rekurs Sache vorzutragen. Zu Befolgung dieses allerhöchsten Befehles erstattete Graf von Welsberg über die streitige Verlegung des Kammacher Gewerbes des Franz Schuster zu Friedberg in das Urmacher Reichardische Hauß daselbst schriftlichen Vortrag.

Derselbe bemerkte darin, daß diese Streitsache anfänglich bei der Ministerial Polizei Section als ein Gegenstand betrachtet worden, der einzig die Gesundheits und Reinlichkeits Polizei {8r} betreffe, und daher durch eine bloße polizeiliche Resoluzion zu beenden seie, allein auf den Antrag des Vorstandes der Polizei Section seie derselbe als kontentiös administrativ zum geheimen Rathe verwiesen und ihme zum Vortrage zugetheilt worden1915.

Er habe die Akten genau durchgangen und den Polizei Vortrag mit diesen vollkommen übereinstimmend gefunden weßwegen er denselben auch ganz aufgenommen.

Graf von Welsberg las diesen Vortrag des Polizei Referenten ab, fügte demselben seine Ansichten und Erinnerungen bei, und machte den allerunterthänigsten Antrag, die Entscheidung des ehemaligen General Kommißariats des Lechkreises, welche daßelbe unterm 10en August d. J. in zweiter Instanz erlaßen, zu bestätigen, wornach dem Kammacher Franz Schuster gestattet wird, seine Profeßion in seinem bereits neu erkauften Hauße allerdings auszuüben. Der nach diesem Antrage verfaßte Reskripts-Entwurf wurde abgelesen.

Seine Majestät der König geruheten über diesen Antrag umzufragen, und da beide königliche Herrn Minister und alle Herrn geheimen Räthe sich mit demselben vereinigten

so wurde der in Folge des Antrages verfaßte und abgelesene Reskripts Entwurf von Seiner Majestät dem Könige bestätiget.

{8v} Als Seine Majestät der König hierauf die geheime Raths Sizung verlaßen hatten, forderten Seine Excellenz der königliche geheime Staats- und Konferenz Minister Herr Graf von Montgelas, welche den Vorsiz führten, die geheimen Räthe Grafen von Tassis und Freiherrn von Asbek auf, ihre bearbeitete Rekurs Sachen vorzulegen.

Gewerberechtsstreit

Asbeck berichtet im Gewerberechtsstreit zwischen dem Seifensieder Koenig in Traunstein und dem Kleinhändler Berger. Koenig will dem Berger verbieten lassen, Seife aus dem Salzburger Land einzuführen und zu verkaufen. Asbeck beantragt, Koenigs Begehren auch im Interesse der Verbraucher abzuweisen. Der Geheime Rat folgt dem Antrag.

In Folge deßen erstattete 3. der königliche geheime Rath Freiherr von Asbek über den Rekurs des Seifensieders zu Trauenstein Koenig gegen den Fragner und Melber Berger allda wegen Gewerbs Streitigkeiten und Verkauf der Seife, die er im Salzburgischen kauft, schriftlichen Vortrag, worin er die Ursache und die Geschichte dieser Streitsache ausführte, und den Antrag stellte: den Rekurrenten Koenig mit dem gegen das Erkenntniß des im Salzach Kreise bestandenen General-Kommißariats um so mehr abzuweisen, als die Sache bei zwei gleichlautenden Erkenntnißen desert seie, und dem Publicum durch die Konkurrenz der in Salzburg erkauften Seife der Vortheil zugehe, wohlfeilere Preiße zu erhalten.

In der von Seiner Excellenz dem königlichen geheimen Staats- und Konferenz Minister Herrn Grafen von Montgelas verfügten Abstimmungen, waren Seine Excellenz {9r} der königliche geheime Staats- und Konferenz Minister Herr Graf von Reigersberg und die übrigen geheimen Räthe zwar ebenfalls der Meinung, daß der Rekurrent abzuweisen, allein der Grund, daß die Sache desert seie, könne nicht angeführt werden, weil zwei gleichlautende Erkenntniße nur in Kulturs Sachen bisher einen weitern Rekurs an den geheimen Rath ausgeschloßen haben1916.

Nach diesen Meinungen wurde beschloßen, in dem abgelesenen Reskripts Entwurfe die Stelle wegen Desertion der Sache auszulaßen.

Rekurs gegen Erkenntnis des Generalkommissariats des Salzachkreises

Asbeck berichtet über die Beschwerde des Schusters Siegenstetter gegen ein Erkenntnis des Generalkommissariats des Salzachkreises und beantragt, den Rekurs aus formalrechtlichen Gründen abzuweisen – auch wenn er sich wünschen würde, daß dem Mann geholfen würde. Die Mehrheit der Geheimen Räte entscheidet sich dafür, Siegenstetter den gewünschten Hausbau zu gestatten, auch wenn die Rechtslage dagegen spricht.

4. Wegen dem Haußbau des Simon Sigenstetter zu Untertaufkirchen1917, und den deßfalls von ihm ergriffenen Rekurs gegen das Erkenntniß des vormaligen General Kommißariats des Salzach-Kreises, erstattete der königliche geheime Rath Freiherr von Asbek schriftlichen Vortrag, worin derselbe den Veranlaß dieses Streites, die Geschichte dieses verheiratheten Schumachers, der 4 Kinder hat, und die gegen ihn ergangene Erkenntniß des Landgerichts und General Kommißariats anführte, auch aus dem Grunde auf Bestätigung dieser Entscheidungen und auf Abweisung des Rekurrenten antrug, weil zwei gleichlautende Sprüche der untern Instanzen vorliegen, und folglich die Kompetenz des königlichen geheimen Rathes nicht begründet seie, und die {9v} Appellations Fatalien um mehr als zwei Monate versäumt worden. So sehr er übrigens wünsche, diesem unglüklichen Manne, der mit einer zahlreichen Familie sich ohne bestimmten Aufenthalt umhertreibe, aus höheren Polizei Ansichten geholfen zu sehen.

Seine Excellenz der königliche geheime Staats und Konferenz Minister Herr Graf von Montgelas ließen hierüber abstimmen, und Seine Excellenz Herr Graf von Reigersberg so wie die übrigen geheimen Räthe waren der Meinung, daß die Desertion des Rekurses nur aus Versäumniß des Termins der Fatalien nicht aber wegen zwei gleichlautenden Erkenntnißen eintrete, indem dieses nur in Kulturs Sachen bisher der Fall gewesen.

Die Mehrheit der stimmenden Herrn Mitglieder, wozu auch Herr Referent gerechnet wird, der von seinem Antrage abgieng, entschied aber dafür, daß dem Simon Siegenstetter praevia restitutione in integrum der nachgesuchte Haußbau in Untertaufkirchen gestattet werden solle, wenn er die durch das Mandat vom 12ten Juli 1808 vorgeschriebene Bedingniße erfüllt haben wird1918.

Dieser von der Mehrheit gefaßte Beschluß wurde von dem geheimen Rathe angenommen.

Verteilung von Gemeindegründen

Thurn und Taxis berichtet über die im Streit stehende Verteilung von Gemeindegründen in Leutershausen. Er beantragt, den Spruch des Generalkommissariats des Rezatkreises zu bestätigen. Der Geheime Rat genehmigt den Antrag einstimmig.

{10r} 5. Der königliche geheime Rath Herr Graf von Tassis erstattete in der Berufungs Sache, die weitere Gemeinde-Gründe Vertheilung zu Leutershausen im Rezat Kreise1919 betreffend, schriftlichen Vortrag, worin derselbe nach Vorlegung der geschichtlichen Verhältniße dieser Streit Sache die Erkenntniße des Landgerichts Leutershausen und des General-Kommißariats des Rezat-Kreises nebst den Entschädigungs Gründen anführte, und nach mehreren vorgelegten rechtlichen Ansichten den Antrag machte, das von dem General-Kommißariate des Rezat-Kreises in 2ter Instanz erlaßene Erkenntniß über die Haupt Streit Gegenstände, die ausgesprochene Vertheilung der Hutpläze mit einigen gesezmäsigen und sachdienlichen Modifikazionen und Beisäzen, die Graf von Tassis vorlegte, zu bestätigen.

Diesem Antrage fügte derselbe nachträglich noch einige Erinnerungen bei, worin er die große Nachtheile vorzüglich in Beziehung auf die Schaafzucht und Weidenschaft auseinander sezte, welche in der allzustrengen und unbedingten Anwendung jeder Kulturs Verordnung aufzufinden seien.

In Folge der von Seiner Excellenz dem königlichen geheimen Staats- und Konferenz Minister Herrn Grafen von Montgelas verfügten Umfrage

wurde der Antrag des Herrn {10v} Referenten in der Leutershauser Kulturs Sache einstimmig genehmigt.

Genehmigung der Beschlüsse und Anträge durch den König (28. Dezember 1810).

Anmerkungen

1897

Franz Anton Schneider, am 13. Oktober 1777 in Weiler im Allgäu geboren, wurde nach philosophischem und juridischem Studium in Innsbruck 1802 zum Doktor beider Rechte promoviert und schlug eine Laufbahn als Advokat ein. 1802 bis 1805 zunächst Praktikant am Landgericht Dornbirn, wirkte er ab 1806 als Advokat in Bregenz. Am 2. Mai 1807 wurde er zum Hofgerichtsadvokaten für die Provinz Schwaben ernannt (RegBl. 1807, Sp. 847). Bald nach Beginn des Aufstandes gegen die bayerische Herrschaft ernannten die Vorarlberger Stände am 19. Mai 1809 Schneider zum Chef der zivilen, am 9. Juni dann zum Chef der zivilen und militärischen Verwaltung (Generalkommissär). Anfänglich erzielten die Vorarlberger Kämpfer militärische Erfolge gegen die bayerischen, französischen und württembergischen Truppen, doch brach der Aufstand nach der Niederlage der Österreicher in der Schlacht bei Wagram (5./6. Juli) und dem Waffenstillstand von Znaim (12. Juli), in dessen Folge die österreichischen Truppen Tirol und Voralberg räumten (Art. 4 des Waffenstillstands, gedruckt bei Martens, Supplément, Bd. 5, Nr. 25 f, S. 209f., hier S. 209; in deutscher Sprache bei Vogt, Staats-Relationen, Bd. 14, S. 44-46, hier S. 45), zusammen. Denn ein wesentlicher Zweck des Aufstandes, nämlich die Unterstützung der österreichischen Truppen, war nunmehr entfallen; auch fehlte es an Nachschub an Waffen und Munition. Schneider stellte sich am 6. August den Württembergern, die den Hinrichtungsbefehl Napoleons ignorierten und ihn an Bayern auslieferten. 1810 aus bayerischer Haft entlassen, wurde er als Appellationsrat nach Wien berufen. Am 7. März 1813 wurde Schneider unter dem Vorwurf inhaftiert, er beteilige sich an Planungen zu einem neuerlichen Aufstand in Vorarlberg (im Rahmen eines sog. „Alpenbundes“). Im folgenden Jahr chronisch krank aus der Haft entlassen, starb Schneider am 16. Juli 1820 in der Schweiz. Vgl. Burmeister, Schneider, S. 18-25 (mit Zeittafel S. 53-55); ders., Studienzeit; ders., Geschichte Vorarlbergs, S. 154f.; ÖBL Bd. 10, S. 376 s.v. Sch. (Burmeister)

1898

[Johann Nepomuk] von Effner, „Vortrag in dem geheimen Rathe. Die Anzeigen des Doctor Schneider gegen einige königliche Staatsbeamte, und die Frage betreffend, ob diese Beamte wegen den ihnen zu Schuld gelegten Thatsachen vor Gericht gestellt werden sollen?“, lithographierter Text, 79 S., BayHStA Staatsrat 204; zit. als: Effner, Vortrag.

1899

Maximilian Ludwig Balthasar von Merz, geboren 1758, 1775-1777 Studium der Rechte in Ingolstadt, 1776 Illuminat. Später kurmainzischer Gesandter in Regensburg, 1794/95 Legationssekretär bei der kaiserlichen Gesandtschaft in Dänemark. 1802 (?) Eintritt in kurpfalzbayerische Staatsdienste. 1803 Direktor der staatswirtschaftlichen Deputation der Landesdirektion in Ulm für die Provinz Schwaben. Merz wurde im Zuge der Neuorganisation der Mittelstellen mit Reskript vom 25. August 1808 zum Generalkommissär des Illerkreises in Kempten ernannt. In dieser Funktion und schon vorher als Leiter der Organisationskommission für die Eingliederung Vorarlbergs (seit April 1806) wurden ihm Vorteilsannahmen und erpresserische Handlungen vorgeworfen. Als während der Erhebung der Vorarlberger sein Dienstsitz Kempten bedroht war, flüchtete Merz außer Landes. Dies führte nach seiner Rückkehr zu einem Protest der ihm untergebenen Beamten, die ihn beim König anzeigten. Merz wurde daher mit Entschließung vom 29. Mai 1809 provisorisch nach Augsburg versetzt (RegBl. 1809, Sp. 887f.; er tauschte die Stelle mit Karl August Graf von Reisach), doch hatte er auch dort einen schweren Stand, als die Räte gegen seine Anstellung protestierten. Den Ausgang der gegen ihn und andere Amtsträger eingeleiteten Untersuchung wegen Amtsvergehen erlebte Merz nicht mehr, da er sich in Augsburg Anfang Mai 1811 das Leben nahm. Vgl. RegBl. Schwaben 1803, Sp. 9; RegBl. 1808, Sp. 1865/1866; Schüttler, Mitglieder, S. 103; Repertorium Bd. 3, S. 66f.; Beck, Tragödie (Druck des Abschiedsbriefs vom 2. Mai 1811); Hirn, Vorarlbergs Erhebung, S. 23, 30-33, 137, 140, 384f.; Rieder, Reisach (1915), S. 246-248; Dreher, Patriziat, S. 504-506 (mit weiterführenden biographischen Hinweisen).

1900

Abraham Kutter (1751 [1753?]-1822), seit 1773 im Rat der Reichsstadt Ravensburg, wurde später einer der beiden Rentamtsverwalter. Nach der Mediatisierung Stadtkommissär und Landrichter. Seit der Ernennung am 25. August 1808 war Kutter Kanzleidirektor im Generalkommissariat des Illerkreises in Kempten (RegBl. 1808, Sp. 1865). Zuvor hatte er das Kreiskommissariat in Vorarlberg versehen, die „Mittelinstanz zwischen den Landgerichten und den Zentralbehörden“. Vgl. Dreher, Patriziat, S. 504 Anm. 357, S. 544; Zitat: Hirn, Vorarlbergs Erhebung, S. 27.

1901

Der Oberamtsrat Hecht (auch: Höcht) leitete laut der Verordnung vom 16. November 1806 betr. die „Organisation von Voralberg“ provisorisch das Rentamt Bregenz (RegBl. 1806, S. 440).

1902

Mit Entschließung vom 31. Oktober oder 14. November 1806 wurde Leopold Gugger von Staudach, bis dahin landständischer Buchhalter in Vorarlberg, zum Rentbeamten in Immenstadt ernannt (Instanzen-Schematismus 1805, S. 217; RegBl. 1806, S. 446).

1903

Josef Gebhard Beer (geb. 1750) wurde mit Verordnung vom 16. November 1806 über die „Organisation von Vorarlberg“ zum Landrichter in Weiler ernannt. Zuvor hatte er nach Studien in Innsbruck als Oberamtsinspektor und Akzessist in Bregenz (1784-1790), seit 1790 als k. k. Amtmann, Richter und Gerichtschreiber der Herrschaft Hohenegg gewirkt. Vgl. RegBl. 1806, S. 438 (dort als vormaliger Oberbeamter und Rentmeister bezeichnet); Instanzen-Schematismus 1805, S. 118; Burmeister, Zur Geschichte, S. 101.

1904

Karl Feneberg wurde durch Reskript vom 12. Januar 1807 als Aktuar vom Landgericht Illertissen zum Landgericht Weiler versetzt. Mit Entschließung vom 4. März 1809 kehrte Feneberg als erster Assessor nach Illertissen zurück (RegBl. 1807, Sp. 188; RegBl. 1809, Sp. 455).

1905

Maximilian Gugger von Staudach, vormals Landschreiber des „Inner-Bregenzer-Waldes“, wurde mit Verordnung vom 16. November 1806 zum Landrichter des Gerichts Montafon ernannt (RegBl. 1806, S. 439). Am 5. April 1810 wurde er Landrichter in Tettnang, das aufgrund des Pariser Vertrages vom 18. Mai an die Krone Württemberg abzutreten war (RegBl. 1810, Sp. 334, 1225).

1906

Josef Christoph Gugger von Staudach ist zwischen 1768 und 1782 als Kanzleiverwalter der vorarlbergischen Oberstände in Feldkirch belegt (Quarthal/Wieland, Behördenorganisation, S. 424 Nr. 3577). 1806 wurde er, damals Landschreiber von Rankweil[-Sulz], als Landrichter nach Feldkirch berufen (VO vom 16. November 1806, RegBl. 1806, S. 439). Am 17. April 1810 wurde er in gleicher Eigenschaft nach Geislingen an der Steige versetzt (RegBl. 1810, Sp. 334), das aufgrund des Grenzvertrages vom 18. Mai an Württemberg kam.

1907

Karl August Graf von Reisach, Generalkommissär des Illerkreises.

1908

Georg Ernst Preuß, geboren 1764, Lizentiat der Rechte, vormals freiherrlich Rechbergischer Oberamtmann zu Donzdorf, fungierte seit 1804 als Landeskommissär des Landeskommissariatsdistrikts Kempten (Entschließung vom 1. März 1804, RegBl. Schwaben 1804, Sp. 208). Mit Entschließung vom 25. August 1808 Kreisrat beim Generalkommissariat des Illerkreises in Kempten, am 14. August 1809 Ernennung zum Kronfiskal beim kurz darauf von Memmingen nach Lindau verlegten Spezialgericht. 1811 Rat beim Appellationsgericht des Regenkreises in Amberg. Preuß starb 1823. Vgl. RegBl. 1808, Sp. 1865/1865; RegBl. 1809, Sp. 1356; RegBl. 1811, Sp. 507; Neuer Nekrolog der Deutschen 1823, S. 894.

1909

Effner, Vortrag, BayHStA Staatsrat 204, S. 16-61.

1910

Effners Antrag ebd., S. 63-79.

1911

Konstitution für das Königreich Baiern vom 1. Mai 1808, Tit. III § 2 Satz 5 (RegBl. 1808, Sp. 993; AK Bayerns Anfänge, S. 327); OE betr. die „Bildung des geheimen Raths“ vom 4. Juni 1808, Tit. II Art. 7 b (RegBl. 1808, Sp. 1332).

1912

Effner, Vortrag, BayHStA Staatsrat 204, S. 63-70. Effner betont, daß der Geheime Rat in das Verfahren einzubeziehen ist, wenn ein Gericht vorher die generelle Untersuchung erledigt hat und insofern eine spezielle Untersuchung angezeigt ist.

1913

Votum Asbecks, nicht datiert, 2 Seiten, BayHStA Staatsrat 204.

1914

Der Kontext lautet: „Sollte gegen einen oder den andern der beschuldigten Staatsdiener die Spezial Inquisizion nach rechtlicher Ordnung nun auch erkannt werden, so ist über den Vollzug des hierüber in Rechtskraft erwachsenen Urtheils zwar Unsere besondere Bestätigung nicht mehr zu erholen, doch ist über ein solches Urtheil die berichtliche Anzeige an Uns zu dem Ende zu erstatten, damit in Hinsicht [des] der Spezial Untersuchung zu unterwerfenden Staatsdieners die weitere administrative Maasregel von Uns eintretend gemacht werden kann“ (Entwurf eines Reskripts an das Appellationsgericht des Illerkreises, 4 lithographierte Seiten, BayHStA Staatsrat 204, S. 2).

1915

Die Kompetenz des Geheimen Rates zur Entscheidung in kontentiös administrativen Gegenständen regelte das Organische Edikt betr. die „Bildung des geheimen Raths“ vom 4. Juni 1808, Tit. II Art. 6 (RegBl. 1808, Sp. 1332).

1916

So die Vorschrift der „Instruktion für die General-Kreis-Kommissäre“ vom 17. Juli 1808, § 35 d (RegBl. 1808, Sp. 1665).

1917

Heute: Niedertaufkirchen (Landkreis Mühldorf am Inn, Regierungsbezirk Oberbayern).

1918

Die Verordnung betr. die „Beförderung der Heurathen auf dem Lande“ vom 12. Juli 1808 (RegBl. 1808, Sp. 1505-1510) schrieb den „Obrigkeiten“ u.a. vor, den „verheuratheten, unangesessenen Leuten alle Unterstüzung [zu] gewähren und sie von keinem Orte [zu] vertreiben, wo sie Herberge finden, sich durch Arbeit ordentlich ernähren, und nichts verbrechen“ (Art. 8, Sp. 1508). „Sie sollen ihnen ferner die Mittel zur Ansässigmachung erleichtern, und zu solchem Ende sowohl den Hausbau bei einer Gemeinde, wo sie hinlängliche Arbeit, oder Gründe zur eigenen Kultur finden, ohne Schwierigkeit gestatten, als auch öde Gründe […] zur Kultur einräumen, und sie bei den Gewerben schüzen […]“ (Art. 9, ebd.).

1919

Heute: Leutershausen (Landkreis Ansbach, Regierungsbezirk Mittelfranken).