BayHStA Staatsrat 222

14 Blätter. Unterschriften des Königs und der Minister. Protokoll: Kobell.

Anwesend:

Staats- und Konferenzminister: Montgelas; Reigersberg.

Geheime Räte: Graf v. Preysing-Hohenaschau; Ignaz Graf v. Arco; Graf v. Toerring-Gutenzell; v. Zentner; Johann Nepomuk v. Krenner; Graf v. Thurn und Taxis; Franz v. Krenner; Carl Maria Graf v. Arco; Freiherr v. Aretin; v. Effner; v. Schenk; Freiherr v. Asbeck; v. Feuerbach; Graf v. Welsberg.

Jahrmärkte

Effners Vortrag behandelt die Jahrmärkte in Bayern. Zu prüfen ist erstens, wer diese Märkte als Händler beziehen darf, zweitens, welche Voraussetzugen die Händler erfüllen müssen. Drittens ist zu fragen, ob nicht die Zahl der Jahrmärkte zu reduzieren ist. Zu den ersten beiden Fragen legt Effner detaillierte Anträge vor. Er betont, daß Fragner und Hukler als nur in einem Ort konzessionierte Händler zu Jahrmärkten nicht zugelassen werden sollten. In der Umfrage werden die Anträge kontrovers diskutiert. Der Mehrheitsbeschluß geht dahin, den Antrag mit Ausnahme des Teilantrags zu den Fragnern und Huklern zu genehmigen. Landkrämer ohne offene Laden sind polizeilich zu überwachen. Zur dritten Frage beantragt Effner, die Zahl der Jahrmärkte nicht zu verringern. Der Antrag wird einstimmig angenommen.

{1r} [1.] Bei Verhinderung Seiner Majestät des Königs riefen Seine Excellenz der königliche geheime Staats- und Konferenz Minister Herr Graf von Montgelas, welche in der auf {1v} heute angeordneten geheimen Raths Versammlung den Vorsiz führten, den geheimen Rath von Effner auf, seinen wegen den inländischen Jahrmärkten bearbeiteten Vortrag zu erstatten412, nach welchem die Fragen zu entscheiden kommen 1) Wem gebühret das Recht zum Bezuge dieser Jahrmärkte. 2) Auf welche Art haben sich die Subjecte, welche dieses Recht genießen, hiezu zu legitimiren. 3) Sind die inländischen Jahrmärkte nicht auf eine geringere Zahl als dermal bestehet, zu reduziren.

Geheimer Rath von Effner folgten dieser Aufforderung durch Ablesung des ersten Theiles des dem gegenwärtigen Protokoll beiliegenden Vortrages, worin die zwei erste der aufgestellten Fragen behandelt werden, nachdem Sie zuvor die Resultate vorgelegt hatten, die sich aus den Berichten der General Kommißariate über Folgendes ergeben, a) über den Zustand des Handels auf den inländischen Jahrmärkten im Allgemeinen, b) über die Waaren, die darauf zum Verkauf gebracht und den Absaz derselben, und c) über die verschiedene Gattungen der handelnden Subjecte.

{2r} Nach diesen allgemeinen Voraussezungen giengen Herr geheimer Rath von Effner auf die eben erwähnte erste Frage zurük, welche sich in folgende auflöset, a) welche in und ausländische Subjecte können von den inländischen Jahrmärkten ausgeschloßen werden, b) welche Beschränkungen und Legitimazionen finden in Hinsicht der bei den Jahrmärkten zuzulaßenden Subjecte statt.

In Betreff der Inländer führten dieselbe die Klaßen von Verkäufer an, die ohne Ausnahme und Legitimazion auf den Jahrmärkten zuzulaßen seien, und jene, bei welchen diese Frage zweifelhaft bleibe.

Herr geheimer Rath von Effner äußerten, daß das Recht zu Beziehung der Jahrmärkte folgenden inländischen außer allem Zweifel seie, a) die Produzenten roher Erzeugniße, b) privilegirte Fabrikanten, c) Künstler und Profeßionisten, die zu Ausübung einer Kunst oder eines Handwerkes durch Erlangung einer förmlichen Konzeßion oder des Meisterrechtes berechtiget sind, d) Kaufleute und Krämer, die mit einem offenen Laden in ihrem Wohnorte ansäßig {2v} und dazu konzeßionirt sind.

In Beziehung auf die inländischen Subjecte, deren Recht zu Beziehung der Jahrmärkte zweifelhaft seie, und rüksichtlich welcher die Stimmen der Generalkommißariate getheilt, nämlich e) der sogenannten Selbsterzeuger oder jener Subjecte, welche ohne förmlich erlernte Kunst oder Profeßion geringhaltige Gattungen von Waaren verfertigen, f) die sogenannten Landkrämer, die ohne offenen Laden an ihrem Wohnorte blos auf den Jahrmärkten ihre Waare verkaufen, g) die Fragner413 und Hukler, d.i., solche Victualien Händler die eigentlich blos auf den Handel in ihrem Wohnorte konzeßionirt sind, endlich k) die Juden, legten Herr geheimer Rath von Effner folgende Anträge vor.

Die Selbsterzeuger wären auf den Jahrmärkten zuzulaßen, jedoch hätten Sie sich mit einem Attest der Polizeiobrigkeit ihres Wohnortes zu versehen, und daßelbe bei der Polizeibehörde des Jahrmarktes vorzuzeigen, damit nicht fremde Erzeugniße untergeschoben werden. Dieses Attest solle unentgeltlich ausgestellt {3r} und jährlich erneuert werden.

Den sogenannten Landkrämern, welche ohne offene Laden in ihrem Wohnorte blos auf den Jahrmärkten ihre Waare verkaufen, wären nach dem Antrage der Polizei Section unter folgenden Modifikazionen zuzulaßen, daß a) dieselbe ihre Verkäufe blos auf inländische rohe Producte oder Fabrikate, oder b) auf solche Waaren beschränken, die sie von inländischen größeren Kaufleuten beziehen, c) daß sie obrigkeitliche Zeugniße über ihren guten Leumut [!] und über den Besiz des zum ersten Anfange des Handels erforderlichen Vermögens oder des hiefür nöthigen Kredites beibringen.

Die Fragner und Hukler wären als Personen, die blos zu dem Victualien Handel in ihrem Wohnorte berechtiget, zu den öffentlichen Jahrmärkten nicht zuzulaßen. Die Juden endlich wären unter die Klaße der Kaufleute mit offenem Laden, oder zu jener der bloßen Landkrämer ohne diesen Laden zu rechnen, und wie diese zu behandeln.

In Beziehung auf Auswärtige, welche zu Besuchung der inländischen Jahrmärkte zuzulaßen, machte {3v} Herr geheimer Rath von Effner folgenden Antrag, nachdem Sie die hiebei sich ergebende Einschränkungen vorgelegt hatten.

Ausländische Fabrikanten, konzeßionirte Profeßionisten oder Künstler, Kaufleute, die mit offenem Laden versehen sind, dann Produzenten roher Erzeugniße sollen auf inländischen Jahrmärkten zugelaßen werden, wenn sie sich über diese Qualität durch ein von der Obrigkeit ihres Wohnortes ausgestelltes und jährlich zu erneuerndes Attestat ausweisen, auch den dießeitigen Zoll- und Mautgesezen unterwerfen.

Ausgeschloßen wären Ausländer, welche in solchen Orten ihren Wohnsiz haben, in welchem die baierischen Produzenten, Fabrikanten, Profeßionisten, Künstler und Kaufleute zum Beziehen der dortigen Märkte nicht zugelaßen werden.

Seine Excellenz, der königliche geheime Staats und Konferenz Minister Herr Graf von Montgelas verfügten über diese rüksichtlich der beiden ersten Fragen vorgelegte Anträge die Umfrage.

Seine Excellenz, der königliche geheime Staats und Konferenz Minister Herr {4r} Graf von Reigersberg äußerten, Sie vereinigten sich mit den vorgelegten Anträgen des Referenten mit Ausnahme folgender Punkten. 1) Hielten Sie die von dem General Kommißariate des Regenkreises in seinem Berichte rüksichtlich der inländischen Kleinhändler ohne Laden aufgestellte Bemerkung nicht für ganz ungegründet, denn durch ihre Geschäftserfahrung und mehrere Untersuchungs Akten in Kriminal Fällen hätten Sie die Überzeugung erhalten, daß selten ein Diebstahl, Raub oder anderes Verbrechen begangen würde, wo nicht einer oder mehrere der sogenannten Landkrämer ohne Laden, entweder aus Mangel aus Verdienst oder aus Hang zur Lüderlichkeit und Ausschweifung Theil daran hätte. Wenn daher auch Gründe wegen dem inneren Verkehr vorhanden wären, dem Vorschlage, sie ganz aufzuheben, und von Besuchung der Jahrmärkte auszuschließen, nicht beizutreten, so würde es demnach sehr zwekmäsig sein, denselben zur Pflicht zu machen, auf jedem Jahrmarkte, den sie besuchen, einen Erlaubniß Schein ihrer Obrigkeit aufzuweisen, um dieselbe doch einigermaßen surveilliren zu können.

2) Hätten Sie mehrere Bedenken, die Fragner und Hukler von Besuchung der Jahrmärkte auszuschließen, und sie auf einen Ort {4v} oder Bezirk zu beschränken. Konkurrenz seie das wahre Mittel, den inneren Betrieb zu heben, Wohlfeilheit der Lebensmittel dem zehrenden Publicum zum Vortheil zu verschaffen. Die entgegen gestellte Gründe fänden Sie nicht für überwiegend, und würden daher diese Beschränkung umgehen.

3) Eben so stünden nach Ihren Ansichten dem so allgemein auszusprechenden Grundsaze, daß allen jenen ausländischen Fabrikanten, Handelsleuten und Krämern der fremden Staaten die Besuchung der Jahrmärkte untersagt werden solle, in welchen die baierische Unterthanen nicht handeln dürfen, mehrere und wichtige Bedenken entgegen, da dadurch vielleicht dem baierischen Staate mehr Nachtheile zugehen könnten, als man izt berechnen könne, und die Nazion mehrere Handels Artikel, welche Bedürfniß, theils zur Fabrikazion theils zum gewöhnlichen Leben geworden, entbehren, oder durch Zwischenhändler viel theuerer erkaufen müße.

Ehe alle diese Rüksichten gehörig untersucht, und mit aller Genauigkeit nach ihren verschiedenen Nuançen geprüfet, könnten Sie sich mit Annahme dieses Grundsazes nicht vereinigen, sondern würden {5r} die Anordnung solcher nothwendig werden könnender einzelner Beschränkungen gegen auswärtige Staaten dem Ermeßen des Ministeriums des Innern und den Wirkungen des Maut Sistemes überlaßen. Auf gleiche Art auch mit den unter dem Namen der Italiener bekannten kleineren Kaufleuten verfahren.

Seine Excellenz Herr geheimer Rath Graf von Preising stimmten für die Anträge des Referenten mit Ausnahme der gegen die Fragner und Hukler angetragenen Beschränkungen, und äußerten in Beziehung auf die ausländischen Kaufleute, Sie würden diese von Besuchung der kleineren Jahrmärkte ausschließen, allein auf allen großen Duldten in Städten zulaßen.

Seine Excellenz Herr geheimer Rath Graf von Arco der ältere [d.i. Ignaz] nahmen die Anträge des Referenten an, nur bei den Fragnern und Huklern würden Sie die vorgeschlagene Beschränkung umgehen.

Seine Excellenz Herr geheimer Rath Graf von Törring äußerten, Sie beurtheilten diesen Vortrag nach ganz andren Ansichten als nach den vorgetragenen zwei Fragen. Ihrer Überzeugung nach müßte derselbe nach polizeilichen nach merkantilischen und nach {5v} politischen Rüksichten untersucht werden.

In Beziehung auf die polizeiliche Maaßregeln für das Inland könnten Sie sich mit den Anträgen des Referenten vereinigen. Allein in merkantilischer und politischer Rüksicht hierüber zu votiren, hiezu fänden Sie sich außer Stande, da Ihnen der kurze nur in einigen Bögen bestehende Vortrag die nöthige Aufklärung nicht gebe, die nöthig, um in einer so weit umfaßenden, in ihren Folgen so tief eingreifenden Sache eine bestimmte und gegründete Meinung abgeben zu können.

Bis die merkantilischen Verhältniße des Inlandes und der angrenzenden Staaten in einem zusammenhängenden ausführlichen Vortrage dargelegt seien, könnten Sie daher sich über die gegen Auswärtige festzusezende Maaßregeln nicht äußern, glaubten aber, ohne die politische Verhältniße genauer zu kennen, und ohne von dem unterrichtet zu sein, was mit den angrenzenden fremden Staaten wegen den Handels Verhältnißen bereits unterhandelt, darauf aufmerksam machen zu müßen, daß die Execution der Handels Sperre gegen mehrere benachbarte Staate [!], als gegen Böhmen {6r} Oesterreich, Sachsen, Italien nicht ohne manche nachtheilige Folgen, für den Hauptabsaz des Königreichs, für Getreid und Holz bleiben dürfte.

Herr geheimer Rath von Zentner erklärten, daß auch Sie den vorliegenden Gegenstand nach zwei Ansichten beurtheilten, nach polizeilich und nach staatswirthschaftlichen Rüksichten.

Polizeilich betrachtet, könnten Sie sich unter dem Vorbehalte mit den Anträgen des Referenten in Beziehung auf die Inländer vereinigen, daß die Fragner und Hukler in Besuchung der Jahrmärkte nicht beschränkt würden, denn führten sie nur Lebensmittel, so beschränke sie schon die Natur dieses Handels, entfernte Jahrmärkte zu besuchen, führten sie andere Gegenstände, so gehe hieraus nur Vortheil für das Publicum hervor, und daß die Landkrämer ohne Laden mit obrigkeitlichen Attestaten versehen sein müßten.

Um diesen Gegenstand staatswirthschaftlich und nach kommerziellen und politischen Rüksichten zu beurtheilen, hiezu seie derselbe nicht genug erschöpft, und man finde keinen Anhalts Punct, um die Verhältniße des inn- und ausländischen Handels kennen zu lernen. Der Handel überhaupt habe seit dem Jahre 1799414 eine ganz {6v} andere Richtung genommen, und das kommerzielle Sistem seit dieser Zeit durchaus geändert. Es frage sich daher, ist Baiern in der Lage, um gegen die benachbarte Länder allen Handel sperren zu können, was eine Folge der vorgeschlagenen Maaßregel sein würde, Fabriken ließen sich nicht dekretiren, und in einem Getreid Lande, dem ohnehin Hände mangelten, würden sie nicht so schnell und so leicht entstehen, daß man sich mit dem Auslande außer allem Verhältniße sezen könne. Ein Land gleiche in dieser Beziehung nicht dem anderen, und die Natur bezeichne die Länder, wo Fabriken gedeiheten. So habe die obere Pfalz in früheren Zeiten blühende Fabriken gehabt, so bestünden diese noch in einem Theile der schwäbischen und fränkische Kreisen wegen der großen Bevölkerung.

Allerdings müßte zu Aufmunterung dieser, und um ihnen bei den Maaßregeln der auswärtigen Staaten gegen Baiern einen sicheren Absaz zu sichern, etwas geschehen, allein hierüber könne heute bei dem Mangel der erforderlichen Vorkenntniße nichts entschieden werden, und hiegegen müßte hauptsächlich ein geändertes Maut Sistem wirken.

{7r} Sie würden daher die Frage wegen den ausländischen Handelsleuten und Fabrikanten aussezen, und diese noch näher bearbeiten laßen, sohin die Verordnung blos auf die Inländer und den Handel im Inlande anpaßend machen.

Herr geheimer Rath von Krenner der ältere [d.i. Johann Nepomuk] vereinigten sich mit dem Antrage des Referenten, was die polizeiliche Maaßregeln gegen die Inländer betrift, mit Ausnahme der vorgeschlagenen Beschränkung der Fragner und Hukler. In Beziehung auf die Sperre des Handels gegen die Ausländer huldigten Sie zwar dem Grundsaze, daß das jus retorsionis das Geeigneteste seie, wenn die übrigen Verhältniße damit übereinstimmten, wie aber dieser Grundsaz rüksichtlich des Handels mit den benachbarten Staaten in Ausübung zu bringen, und ob Baiern nicht dreimal mehr dabei verlieren als gewinnen würde, diese Frage könne wegen Mangel der Vorkenntniße nicht entschieden werden. Sie vereinigten sich hierüber mit den Ansichten, die Herr von Zentner vorgelegt, und glaubten, daß der inländische Kommerz und das Fortkommen der Fabriken im Lande nur durch ein geändertes Maut Sistem gehoben werden könnten.

{7v} Seine Excellenz Herr geheimer Rath Graf von Tassis stimmten wegen den polizeilichen Maaßregeln mit Herrn von Zentner, und glaubten auch, daß es noch zu frühe sei, wegen der Sperre des Handels gegen die benachbarte Staaten etwas zu verfügen.

Herr geheimer Rath von Krenner der jüngere [d.i. Franz] stimmten gegen alle Beschränkung des inländischen Handels, und würden diesem die größte Freiheit und die größt möglichste Ausdehnung geben. Die Landkrämer ohne Laden würden Sie mit obrigkeitlichen, alle Jahre zu erneuernden Patenten handeln laßen, wo Sie im Lande wollten, eben so die Selbsterzeuger, eine der nüzlichsten Klaßen, blos mit Attestaten der Obrigkeit, eben so die Fragner und Hukler. Zu welch immer einer Sperre gegen die ausländischen Kaufleute könnten Sie sich nie verstehen, denn Baiern habe keine bedeutende Fabriken, und werde seiner Natur nach keine bekommen. Die Kurfürsten Maximilian Joseph und Carl Theodor415 hätten Millionen verwendet, um diese hervorzubringen, und immer habe diese Idee keinen andern {8r} Erfolg gehabt, als den Verlust des Geldes.

Zu Wekung der Industrie in den Theilen des Königreichs, wo eine große Bevölkerung Fabriken erzeuge, könne blos die Mautordnung und erhöhete Zölle der ausländischen Fabrikate wirken, nicht aber Sperre, und so sehr Sie sich bei dem beschränkten Umfange des Königreichs für die Zentner Maut erkläret, so sehr seien Sie jezt bei dem erweiterten Umfange des Reichs für die Waaren Belegung, warum wolle man auch gegenwärtig noch, wo dieses Sistem der Waaren Belegung nicht eingeführt, das Publicum zwingen, schlechte Waare theuer zu kaufen, wo es beßere wohlfeiler erhalten könne. Das jus retorsionis könne staatsrechtlich ganz wohl begründet sein, allein staatswirthschaftlich seie es dieses gewiß nicht, und Sie würden daher jedes [!] Sperre des Handels der Kaufleute des Auslandes, so wie selbst jene unter dem Namen der Italiener bekannt, ausgesezt laßen, und blos die neue Mautordnung erwarten416.

Seine Excellenz Herr geheimer Rath Graf Carl [Maria] von Arco vereinigten sich mit den Anträgen des Referenten, die auf die polizeiliche Maaßregeln gegen Inländische Bezug haben, und könnten sich auch dazu verstehen, daß die Fragner und Hukler {8v} ohne Beschränkung alle Jahrmärkte beziehen können. Wegen den staatswirthschaftlichen Rüksichten fänden Sie es überflüßig, sich darüber zu äußern, da Sie bereits bei andern Gelegenheiten Ihre Ansichten darüber vorgelegt, und würden ohne Bedenken gleich das jus retorsionis gegen jene Staaten in Anwendung bringen, welche baierischen Fabrikanten und Kaufleuten den Eintritt verbieten, denn dadurch würde nicht fremde Waare, sondern nur fremde Kaufleute von Besuchung der Jahrmärkte ausgeschloßen.

Herr geheimer Rath Freiherr von Aretin äußerten, den Gegenstand der vorliege, staatswirthschaftlich zu beurtheilen, dazu seien die unumgänglich nöthige Vorfragen nicht hinlänglich vorbereitet, und hätten auch von dem Referenten nicht können umfaßender vorbereitet werden, da Ihnen die Data und Materialien hiezu gänzlich gemangelt.

So lange diese Vorfragen nicht gelöset, so lange man nicht genaue Kenntniße von allen Notizen, von allen Handels Verhältnißen des Inlandes und der benachbarten Länder habe, so lange müße man sich auf die polizeiliche Maaßregeln gegen Inländer und Ausländer beschränken, allein Sie könnten zu einer Ausschließung der Ausländer nicht anrathen.

{9r} Sie vereinigten sich mit den von dem Referenten dießfalls gemachten Anträgen, nur rüksichtlich der Landkrämer ohne Laden, weßwegen sehr weitschichtige Akten und Vorträge vorhanden, und wegen welchen die Bemerkung Seiner Excellenz des Herrn Justiz Ministers [Reigersberg] ganz richtig sei, glaubten Sie, daß bei der Nothwendigkeit dieser Landkrämer, ohne welche aller Zwischenhandel ganz aufhören würde, man zu dem einzigen Mittel, dieselbe zu surveilliren, auf das Patentwesen zurükkommen müße, und der Polizei Section des Ministeriums des Innern aufzugeben sei, dieses Patentwesen in Untersuchung zu nehmen, und mit Berüksichtigung der schon vorhandenen Vorträge und Akten für den gegenwärtigen Umfang des Königreichs umzuarbeiten.

Die Fragner und Hukler würden Sie mit obrigkeitlichen Attestaten ohne alle Beschränkung alle Jahrmärkte beziehen laßen, wegen den Juden aber bis zu einer allgemeinen Verfügung [unleserliches Wort] über dieselbe dem gemachten Antrage beitreten, allein ein wichtiger, hiebei zu berüksichtigender Umstand seie, daß Sie dadurch blos auf den Handel beschränkt würden.

Herr geheimer Rath von Schenk stimmte den Anträgen des Referenten mit dem Antrage des Freiherrn von Aretin wegen den Landkrämern und Aufhebung {9v} der Beschränkung der Fragner und Hukler bei, und äußerten gegenwärtig diesen Gegenstand nach staatswirthschaftlichen Rüksichten beurtheilen zu wollen, würde ohne Zwek sein. Sie fänden es bedenklich, etwas hier gegen die Fabrikanten und Kaufleute der benachbarten Staaten verfügen und sie von den inländischen Jahrmärkten ausschließen zu wollen, der neuen Mautordnung, woran gearbeitet werde, müßte es vorbehalten bleiben, hierauf zu wirken, und die inländische Industrie zu heben. Aus diesen Gründen würden Sie wie Herr von Zentner diese Frage ajourniren.

Seine Excellenz Herr geheimer Rath Freiherr von Asbek erklärten sich für die unbedingteste Freiheit rüksichtlich des Handels im Inlande, und würden auch gegen ausländische Fabrikanten und Kaufleute keine Maaßregen [!] ergreifen, sondern dieses der Wirkung des neuen Maut-Sistemes überlaßen.

Herr geheimer Rath von Feuerbach stimmten den Anträgen des Referenten rüksichtlich der Polizei Maaßregeln bei dem inländischen Handel mit den von Freiherrn von Aretin gemachten Vorschlägen wegen den Landkrämern, Huklern und Fragnern bei, und vereinigten sich in {10r} Beziehung auf die ausländischen Fabrikanten und Handelsleute mit der Meinung des Herrn von Krenner des jüngeren [d.i. Franz].

Herr geheimer Rath Graf von Welsberg nahmen die Anträge des Referenten wegen dem inländischen Handel mit den angetragenen Modifikazionen an, und vereinigten sich auch damit, daß wegen Ausschließung der fremden Fabrikanten und Kaufleute nichts ausgesprochen, sondern dieses dem neuen Maut-Sisteme indirecte vorbehalten werde.

In Folge dieser Abstimmungen und der dadurch sich ergebenen Mehrheit, so wie auch daß die Mehrzal der geheimen Raths Mitglieder sich mit dem Vorschlage des Freiherrn von Aretin, das Patentwesen der Landkrämer ohne offenen Laden, einer neuen Revision der Polizei Section zu unterwerfen, vereinigte,

wurde von dem königlichen geheimen Rathe beschloßen, an Seine Majestät den König den allerunterthänigsten Antrag zu machen: die Anträge des Referenten wegen den polizeilichen Maaßregeln in Bezug auf den inländischen Handel mit der Aenderung allergnädigst zu genehmigen, daß den Fragnern und Huklern ohnbenommen sein solle, mit ihren ordentlichen Gewerbs Konzeßionen alle Jahrmärkte {10v} des Inlandes zu beziehen. Alle Bestimmungen wegen Ausschließung der ausländischen Fabrikanten, Künstler Profeßionisten und Produzenten roher Erzeugniße von den Jahrmärkten im Königreiche Baiern, wenn Sie in solchen Ländern ihren Wohnsiz haben, in welchen der baierische Produzent, Fabrikant, Künstler, Profeßionist und Kaufmann, nicht zum Beziehen der dortigen Märkte zugelaßen werden, wären zu umgehen, und hierüber nichts auszusprechen, sondern es den Wirkungen des neuen Maut Sistemes zu überlaßen.

Zugleich wären aber Seine Majestät der König auf die Nothwendigkeit, die Landkrämer ohne offenen Laden zu surveilliren aufmerksam zu machen, und Allerhöchstdenenselben vorzuschlagen, durch das Ministerium des Innern die Ministerial Polizei-Section anweisen zu laßen, das schon bestandene Patentwesen für diese Landkrämer in Untersuchung zu nehmen, mit Berüksichtigung der schon vorhandenen älteren Vorträgen und Akten für den gegenwärtigen Umfang des Königreichs umzuarbeiten und zur allerhöchsten Genehmigung vorzubereiten.

Herr geheimer Rath von Effner fuhr in seinem Vortrage fort, die dritte Frage: sind die inländischen Jahrmärkte auf {11r} eine geringere Anzal zu beschränken zu beleuchten und stellten aus mehreren staatswirthschaftlichen und aus Gründen des Rechtes und der Billigkeit den Antrag: die Zahl der schon bestehenden Jahrmärkte nicht zu ändern, sondern sie, wie sie ist zu belaßen.

Nach der von Seiner Excellenz, dem königlichen geheimen Staats und Konferenz Minister Herrn Grafen von Montgelas verfügten Umfrage

wurde dieser Antrag einstimmig angenommen.

Herr geheimer Rath von Effner legte nach diesen umständlich vorgetragenen und entwikelten Ansichten, dann geäußerten Gutachten, den Entwurf der hierüber zu erlaßenden allgemeinen Verordnung vor, und las denselben ab417.

Nachdem dieser Entwurf übereinstimmend mit dem vorhergegangenen Beschluße rüksichtlich der Fragner und Hukler dann den Ausländern nach der Beilage abgeändert war, wurde derselbe angenommen418.

Bebauung des Moores in Rain (R)

Asbeck berichtet über den Streit zwischen den Grafen von Leublfing und der Gemeinde Rain. Streitgegenstand ist die von der Gemeinde geforderte, von den Grafen mit dem Hinweis auf Eigentumsrechte abgelehnte Kultivierung von Moorgründen. Asbeck trägt an, die Rekurse der Grafen abzuweisen, da die Sache von den ausschließlich zuständigen Kulturbehörden entschieden worden sei. In der Umfrage gibt Reigersberg zu bedenken, daß die Eigentumsfrage nicht ausreichend geprüft worden sei. Der Geheime Rat folgt mehrheitlich dieser Ansicht und entscheidet, die Rekursklage an die Justizstellen zu verweisen.

2. Von Seiner Excellenz, dem königlichen geheimen Staats und Konferenz Minister Herrn Grafen von Montgelas aufgerufen, erstattete der königliche geheime Rath Freiherr von Asbek über den Rekurs {11v} der Grafen von Leibelfing auf Rhain419, Vater und Sohn420, wegen der Rhainer Moos421 Kultur ausführlichen schriftlichen Vortrag.

Dieselbe führten die Geschichte und den Veranlaß dieser Streitsache und die Einschreitungen der damaligen Landes Direkzion, auf wiederholtes Anmelden der Rhainer Gemeinde zur Kultur dieses Mooses im Jahre 1804 an, und legten die Einwendungen vor, welche von dem Grafen von Leibelfing Vater, unter Berufung auf seine Eigenthums Rechte und den fideikommißarischen Verband dieses Mooses mit seinen Stammgüther, dagegen angebracht worden.

Geheimer Rath Freiherr von Asbek verfolgten den gerichtlichen Gang dieser Streitsache sowohl bei der Landesdirection als dem Hof- und Stadtgerichte in Straubing, führten die allerhöchste Reskripte an, welche deßwegen an das Hofgericht in Straubing erlaßen worden, und giengen dann auf die neuesten Verhältniße der Rhainer Moos Kultur und jene des Mooses Irlet, welches an Ersteres angrenzet, und worauf Graf von Leibelfing erheblichere Ansprüche zu haben scheine, über. Graf von Leibelfing der Sohn {12r} bitte unter Protestazion gegen alle in dieser Kulturs Sache geschehene Verhandlungen um Reaßumirung des Augenscheines.

Freiherr von Asbek äußerten, schon dreimal seie der Augenschein auf dem Rhainer Moose vorgenommen, dreimal die Grenze begangen, ausgezeiget, von allen Anwesenden als richtig anerkannt worden; wozu die neue Vornahme nüzen solle, seie nicht abzusehen. Seie er [sc. Graf Leublfing] wirklich beschädiget worden, so müßte es seinem Ungehorsam und seinem Benehmen gegen alle Befehle der hohen und niederen Behörden zugeschrieben werden. Mit Recht trage er die Folgen seiner Handlung in der vom Landgerichte ausgesprochenen von der höchsten Stelle bestätigten Praeclusion422 mit allen seinen Ansprüchen.

Da nun aber auch Waldungen ein Gegenstand der Kultur und Abtheilung sein könnten, und Graf Leibelfing seine Eigenthums Ansprüche in Ansehung des Mooses Irlet rechtsgenüglich zu begründen nicht vermöge, folglich auch in dieser Beziehung die Kompetenz der Kulturs Behörden begründet seie, so könne dem Beweise des Grafen von Leibelfing respec deßen Nichtigkeits Klage auch in Ansehung des Mooses Irlet nicht statt gegeben werden. Was vom Beweise des Vaters gelte, gelte von jenem des Sohnes auch.

{12v} Die fideikommißarische Qualitaet, die nur eine Species des Eigenthums seie, folglich mit den Ansprüchen auf das Eigenthum fallen müße, mache hier keinen Unterschied. Ob übrigens der Sohn des Grafen als Fideikommiß-Successor auftrete, actione fideicommissario v. mandati die Zurükgabe der per res judicatas423 zuerkannten, durch die Verloosung in das Privat Eigenthum bereits übergegangenen Moos Antheile oder das Irlet verlangen, oder in wie ferne die Justizstellen über rechtskräftige Entscheidungen der Kulturs Behörden, oder gar über die gegenwärtige des königlichen geheimen Rathes eine Kognizion oder gleichsam Revisions Kompetenz zukommen könne, seie hier nicht zu untersuchen, könne aber allerdings bezweifelt werden.

Nach allen diesen Betrachtungen gehe sein Antrag dahin: daß die Vertheilung des Rhainer Mooses mit Inbegriff des Irlets, als ein durch die kompetenten Kulturs Behörden längst beendigter Gegenstand angesehen, und die Rekurse der Grafen Leibelfing Vater und Sohn dagegen aus dem Grunde der Nichtigkeit, als ungeeignet und nicht statthaft abzuweisen seien.

Seine Excellenz, der königliche geheime {13r} Staats und Konferenz Minister Herr Graf von Montgelas verfügten über diesen Antrag die Umfrage.

Seine Excellenz, der königliche geheime Staats und Konferenz Minister Herr Graf von Reigersberg äußerten, Graf von Leibelfing der Vater habe nach den Akten von jeher das Eigenthum der beiden in Frage stehenden Moose angesprochen, und der Sohn spreche daßelbe noch an. Die Administrativ Stellen hätten auf diese Ansprüche, über deren Gültigkeit oder Ungültigkeit nur die Justizstellen entscheiden können und konnten, nicht geachtet, sondern den Grafen von Leibelfing durch Straf Ansäze, Spolien424 und factisches Verfahren aus dem Besiz geworfen, ohne kompetent zu sein. Die Nullitäts Klage425 seie daher gegründet, und sie glaubten, daß die Reaßumzion dieser Sache bei der kompetenten Behörde auf dem Rechtswege mit Aufhebung aller bisherigen Verhandlungen anzuordnen sei.

Nach gleichen Ansichten und für Aufhebung aller bisherigen Verhandlungen stimmten die Herrn geheimen Räthe Graf von Preising, Graf von Arco der ältere [d.i. Ignaz], von Krenner der ältere [d.i. Johann Nepomuk], Graf von Tassis, Graf Carl [Maria] von Arco, von Feuerbach und Graf von Welsberg, Graf Carl [Maria] von Arco mit dem Zusaze, wie Sie gewunschen, daß die Akten des Hofgerichts Straubing wären zur Einsicht vorgelegt worden, weil man hieraus die Belege, so Graf von Leibelfing zu Begründung seiner {13v} Eigenthums Ansprüche bereits angebracht hätte, entnehmen könne.

Seine Excellenz Herr Graf von Törring suspendirten Ihr Votum, wegen Verwandschaft mit dem Grafen von Leibelfing.

Herr geheimer Rath von Krenner der jüngere [d.i. Franz] hatten eine eigene Meinung, indem Sie äußerten, daß dem Grafen von Leibelfing keine Nullitäts Klage aber eine Vindications Klage426 gegen die Gemeinde zuzugestehen wäre.

Die Herrn geheimen Räthe von Zentner, Freiherr von Aretin, von Effner und v. Schenk stimmten dafür, daß der Graf von Leibelfing mit seiner Rekurs Klage rüksichtlich der Kultur des Rhainer Mooses ab, mit jener die auf die Kultur des Mooses Irlet Bezug habe, aber an den Justizweg anzuweisen wäre.

Nach der Mehrheit der Stimmen

wurde von dem königlichen geheimen Rathe beschloßen, die Rekurs Klagen des Grafen von Leibelfing wegen der Kultur des Rhainer Mooses und des Mooses Irlet mit Aufhebung der bisherigen Verhandlungen an die Justiz Stellen zu verweisen427.

Genehmigung der Anträge des Geheimen Rates „wegen Beziehung der inländischen Jahrmärkte und Ausstellung der Handelsvorweiße“ sowie Bestätigung der Entscheidung des Geheimen Rates {14r} „in der Cultur Sache des Rhainer- und des Mooses Irlet“ (5. Mai 1811).

Anmerkungen

412

Effner, „Vortrag in dem geheimen Rathe die inländischen Jahrmärkte betreffend“, 18 S., lithographierter Text, BayHStA Staatsrat 222.

413

Fragner (Pfragner) waren zunftgebundene Kleinkrämer, auch Kleinhändler mit Lebensmitteln, vgl. DWB Bd. 13, Sp. 1792 s.v. Pfragner; DRW Bd. 10, Sp. 1013f. s.v. Pfragner.

414

Jahr des Regierungsantritts des Kurfürsten, späteren Königs Max Joseph, seit 1795 Herzog von Zweibrücken.

415

Kurfürst Maximilian III. Joseph regierte von 1745 bis 1777, Kurfürst Karl Theodor von 1777 bis 1799.

416

Die „neue Zoll- und Maut-Ordnung, nebst den damit verbundenen Tariffen“ trat mit Verordnung vom 23. September 1811 in Kraft (RegBl. 1811, Sp. 1345-1392). Dazu Demel, Staatsabsolutismus, S. 409f.

417

„An die Redakzion des Regierungs Blatts. Allgemeine Verordnung. Das Recht zum Beziehen der inländischen Jahrmärkte und die Ausstellung der Handels-Vorweise betr.“, lithographierter Text, 4 S., BayHStA Staatsrat 222.

418

VO betr. das „Recht zum Beziehen der inländischen Jahrmärkte und die Ausstellung der Handels-Vorweise“ vom 8. Mai 1811, RegBl. 1811, Sp. 649-654.

419

Rain, Landkreis Straubing-Bogen, Niederbayern.

420

Vater: Max Joseph Graf v. Leublfing (auch Leib[e]lfing), 1798 kurfürstlich-pfalzbayerischer Kämmerer und Hauptmann; Sohn: Joseph Clemens Graf v. Leublfing (1781-1853), Offizier. Vgl. HStK 1802, S. 36; Lang, Adelsbuch Bd. 2, S. 23f.; Krick, Stammtafeln, S. 209.

421

Moos (Plural Möser), hochdeutsch Moor bzw. Bruch (sumpfiges Land). BWB Bd. 1, Sp. 1672-1674 s.v. Mos; DWB Bd. 12, Sp. 2518-2521, hier Sp. 2519.

422

Präclusion meint die „gerichtliche Ausschließung von allen ferneren Ansprüchen“. Schweizer, Fremdwörterbuch, S. 413 s.v.

423

Res judicata: eine rechtskräftig entschiedene Sache. Neues allgemeines Handwörterbuch Bd. 2, S. 427 s.v. res; Hofstätter, Juristisches Wörterbuch, S. 370 s.v. r.j.

424

Spolium meint „eine jede unrechtmäsige Entziehung des Besitzes einer jeden Sache“, sei es mit Gewalt oder ohne, auf betrügerische Weise oder durch Irrtum. Schmidt, Commentar Bd. 1, S. 323f. Ein spolium ist insoweit „ein Factum, wodurch Jemand widerrechtlich in seinem Besitze gestöhrt oder daraus verdrängt wird“. Hevelke, Handwörterbuch, S. 238 s.v.

425

Eine Nullitätsklage bezweckt die Nullität, d.h. Nichtigkeit eines formell rechtskräftigen und daher an sich vollstreckbaren Urteils. Vgl. DRW Bd. 10, Sp. 33f. s.v.; Sellert, Art. Nichtigkeitsklage, Nichtigkeitsbeschwerde, in: HRG Bd. 3, Sp. 974-978.

426

Eine Vindikationsklage (rei vindicatio, Eigentumsklage) zielte auf Wiedererlangung des entzogenen Besitzes. Grund der Klage war demnach das Eigentum, „ihr Zweck die Herausgabe der Sache als Folge davon“ (Sintenis, Civilrecht Bd. 1, S. 517). Die Eigentumsklage brachte somit „die Rechte des nichtbesitzenden Eigenthümers gegenüber dem besitzenden Nichteigenthümer zur Geltung“ (Dernburg, Pandekten Bd. 1, § 224, S. 512).

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Hinweis auf ergangene Entscheidung in vorliegender Rekurssache: RegBl. 1811, Sp. 679.