BayHStA Staatsrat 209
19 Blätter. Unterschriften des Kronprinzen und der Minister. Protokoll: Kobell.
Anwesend:
König Max Joseph; Kronprinz Ludwig.
Staats- und Konferenzminister: Graf v. Montgelas; Graf v. Reigersberg.
Geheime Räte: Maximilian Graf v. Preysing; Ignaz Graf v. Arco; Graf v. Toerring-Gutenzell; v. Zentner; Graf v. Thurn und Taxis; Franz v. Krenner; Carl Maria Graf v. Arco; Freiherr v. Aretin; v. Effner; v. Schenk; Freiherr v. Asbeck; Graf von Welsberg.
Dotationsgüter des Generals Graf von Wrede
Zentner trägt über den Fall des Generals von Wrede vor, der in Anerkennung seiner Verdienste im Feldzug von 1809 von Kaiser Napoleon eine Dotation erhalten hat. Die Dotation besteht aus den aufgelösten Stiften Suben, Engelszell und Mondsee (Inn- und Hausruckviertel) und ist in der Rechtsform eines kaiserlich französischen Reichslehens ausgegeben worden. Da die rechtlichen Beziehungen zum französischen Lehensherrn einerseits, zum König von Bayern als Landesherrn andererseits nicht genau bestimmt wurden, sind Konflikte entstanden. Zentner untersucht zunächst den Umfang der Dotation sowie Rechte und Verbindlichkeiten, die sich aus der Schenkung ergeben. Sodann prüft Zentner Rechtstitel, die Wrede als Bestandteile seiner Dotation in Anspruch nimmt. Es geht dabei erstens um vormalige Untertanen des Klosters Suben in Altbayern, zweitens um Gerätschaften der Porzellanfabrik in Engelszell, drittens um die Patronatspfründen der den ehemaligen Klöstern Suben, Engelszell und Mondsee inkorporierten Pfarreien, viertens um Domänenparzellen in Marsbach. In einem zweiten Schritt prüft Zentner herrschaftsrechtliche Probleme (Zivil- und Kriminalgerichtsbarkeit, Steuerwesen), die sich aus dem ungeklärten Verhältnis der als Majorat verfaßten Dotation, die ihrerseits ein französisches Lehen ist, zum obersten Lehensherrn – dem Kaiser der Franzosen – und zum König von Bayern als Landesherrn ergeben. Im Anschluß formuliert Zentner seinen acht Punkte umfassenden Antrag. Er fordert im Wesentlichen, daß sich Wredes Güter in die Herrschafts- und Verwaltungsstrukturen des Königreichs einzufügen haben. Auch hat sich Wrede den Gesetzen zu unterwerfen, die hinsichtlich der Gutsherren, der Patrimonial- und Kriminalgerichtsbarkeit und der künftigen Majorate aufgestellt wurden.
In der Umfrage erklärt sich Montgelas in der Hauptsache mit dem Antrag einverstanden. Asbeck legt ein eigenes Votum vor. Franz von Krenner wird nicht aufgerufen. Reigersberg lehnt Wredes Forderungen ab; er soll nicht besser gestellt werden als andere Patrimonialgerichtsherren. Diesem Votum Reigersbergs folgen Toerring-Gutenzell, Effner und Welsberg, die gleichzeitig in den anderen Punkten ebenso wie Preysing-Hohenaschau, Ignaz von Arco, Thurn und Taxis, Carl Maria von Arco, Aretin und Schenk den Anträgen des Referenten Zentner folgen. Es wird betont, daß der Geheime Rat die politischen Implikationen des Falles nicht zu bewerten hat. Der Beschluß formuliert ein rechtliches Gutachten, das zur Grundlage einer im Regierungsblatt veröffentlichten Bekanntmachung wird.
{1v} 1. Der nach allerhöchstem Befehl und unter Vorsiz Seiner Majestät des Königs sich heute Frühe um 10 Uhr versammelte geheime Rath, wurde von dem königlichen geheimen Rathe von Zentner mit Ablesung eines ausführlichen, dem Protokoll beiliegenden Vortrages172 und seiner Beilagen eröfnet, den derselbe über die privat- und staatsrechtliche Ansprüche bearbeitet, welche von dem königlich baierischen General der Cavallerie Grafen von Wrede173 auf den von Seiner Majestät dem Kaiser der Franzosen zur Dotazion seines Grafen Titels in dem Inn- und Haußruk-Viertel erhaltenen Güther gemacht worden174.
Geheimer Rath von Zentner legte in seinem Vortrage zuerst den Veranlaß vor, wie General Graf von Wrede diese Dotazion von 30.000 Francs als Belohnung seiner in dem lezten Kriege gegen Oesterreich geleisteten vorzüglichen Dienste erhalten175, und auf welche Art der Direktor der kaiserlichen Domainen in den von Oesterreich abgetretenen Landen von Salzburg, dem Inn- und Haußruk-Viertel Brisseau, nach dem Auftrage des General-Intendanten {2r} der französischen Armee die für diese Dotazion nach der bemerkten Rente erforderliche Güther ausgewählt worden [!].
Um Seine Majestät den König, Seine Königliche Hoheit den Kronprinzen und den versammelten geheimen Rath von dem Gange dieser Gütherauswahl und den dabei eingetretenen besondern Verhältnißen, so wie von allen darauf, und auf die unterm 27 August 1810 erfolgte Bestätigung des französischen Kaisers Bezug habende Verhandlungen in genaue Kenntniß zu sezen, las geheimer Rath von Zentner die General-Einleitung Beilage I ab176, welche die Geschichte der Dotazions-Formazion im Inn- und Haußruk-Viertel enthält, und von dem Referenten des Finanz Ministeriums geheimen Rathe von Krenner dem jüngeren [d.i. Franz] verfaßt worden177.
Durch die Übergabe der Besizungen des ehemaligen Religions Fonds178 im Inn- und Haußrukviertel von den aufgelösten Klöstern Engelzell, Suben und Mondsee179, welche vorzüglich zur Dotazion verwendet worden, an den Grafen von Wrede in der Eigenschaft eines kaiserlich französischen Reichslehens, ohne daß ihre Verhältniße zu dem {2v} auswärtigen Lehensherrn und zu dem Souverain des Landes dabei genau bestimmt worden, seien gleich im Anfange, nachdem das Innviertel und ein Theil des Haußruks Viertels an die Krone Baiern übergeben waren180, zwischen der königlichen Hofkommißion, dem Grafen von Wrede und seinen Beamten mehrere Anstände veranlaßt worden, die geheimer Rath von Zentner in seinem Vortrage näher auseinander sezte181.
Um aber über die vorkommende streitige Fragen ein gründliches Gutachten abgeben zu können, fand geheimer Rath von Zentner nothwendig, die entscheidende Bestimmungen der von Wredeschen Dotazions Urkunde, so wie die Dotazion deßelben nach den darüber vorgelegten Urkunden und die Urkunden selbst voraus zu schiken.
Er legte deßwegen vor: a) woraus die Objecte der Dotazion I) im Haußruk-Viertel II) im Inn-Viertel bestehen, dann b) welche Rechte und Verbindlichkeiten dem Nuznießer dieser Schankung nach dem Lehenbriefe zustehen182.
Bei diesem Veranlaße {3r} erwähnte geheimer Rath von Zentner eines später eingekommenen Berichtes des General Kommißariats von Salzburg wegen den Waldungen von Mondsee und der Frage, „ob das durch den Wiener Friedens Traktat Art 3 No 1183 dem Kaiser von Oesterreich vorbehaltene Eigenthum der Waldungen, die von dem Salz-Kammer-Gut abhängen, und einen Theil der Herrschaft Mondsee ausmachen, sich auch auf die Waldungen erstreke, welche im Kommißariats Bezirke Kochel sich befinden, und gleichfalls bisher von dem oesterreichen Salzkammer Guth benuzt worden sind, da der Friedens Traktat von den eigentlichen Waldungen der Herrschaft Mondsee zu sprechen scheine“.
Über diesen Bericht äußerte geheimer Rath von Zentner, daß die Entscheidung dieser Frage nicht zu dem königlichen geheimen Rathe gehöre, wohl aber die Aufmerksamkeit des königlichen Finanz Ministeriums verdiene, welchem daher dieser Bericht zur näheren Untersuchung dieses Gegenstandes zuzustellen sein mögte.
Geheimer Rath von Zentner {3v} kam nun auf die Frage „kann die Evaluation der von Wredeschen Dotazions-Objecte von der baierischen Regierung angefochten werden?“ und führte die Gründe an, die selbst auf den Fall, daß General Graf von Wrede mehr erhalten habe als ihme nach der Absicht des Kaisers von Frankreich gehöre, zu dem Antrag bestimmten: „daß die Nichtigkeit oder Unrichtigkeit der geschehenen Evaluationen nicht mehr in Frage kommen könne, wenn auch General Graf von Wrede dadurch das Doppelte des ihme zugedachten Looses erhalten hätte“184.
Geheimer Rath von Zentner gieng nun, nachdem er die von dem General von Wrede selbst erhaltene dem Protokoll in Beischrift beiliegende Eides Formel185, nach welcher bei der vorgenommenen Huldigung seine Pfleger, Controlleurs und Grundholden verpflichtet worden, abgelesen hatte, zu den privatrechtlichen Ansprüchen des Generals Grafen von Wrede über, und äußerte, General von Wrede habe verschiedene Objecte, als Bestandtheile seiner Dotazion in Anspruch genommen, worüber ihme von Seite der königlichen Hof-Commißion Anstände gemacht worden.
Der erste streitige Gegenstand {4r} dieser Art betreffe186: die ehemals Kloster Subensche Unterthanen in den Landgerichten Grießbach und Pfarrkirchen in Altbaiern187.
Die Verhältniße dieser Unterthanen seien aus den Berichten des General Kommißariats und der Finanz Direkzion des Unterdonau Kreises und derselben Beilagen, dann aus den darüber erstatteten Vorträgen der Steuer und Domainen Section so wie des Referenten bei dem Finanz Ministerium nach der Beilage II, die abgelesen wurde188, richtig dargestellt, und er theile ganz die rechtliche Ansichten der erwähnten Section und des Referenten des Finanz Ministeriums, und trage deßwegen an, daß die zum vormaligen Kloster Suben gehörige 21 Grundholden im Landgerichte Grießbach und 5 Unterthanen im Rentamte Pfarrkirchen von dem General von Wreden als dermaligen Besizer dieses Klosters nicht mehr in Anspruch genommen werden können, sondern als wirkliche königliche Grundholden zu betrachten seien. Sollte General von Wreden die nämlichen Ansprüche auch auf die 18 ehemals Kloster Subensche Unterthanen im Landgerichte Simbach {4v} und auf einen gleichfallsigen Subenschen Grundholden im Landgerichte Vilshofen ausdehnen wollen189, so müßte er auf gleiche Art damit abgewiesen werden.
Die zweite privatrechtliche Forderung des General Grafen von Wreden habe die Geräthschaften der Porzellain Fabrik zu Engelhardszell190 zum Gegenstande191.
1) In dem Berichte der Hofkommißion und deßen Beilagen, so wie aus dem Vortrage des Referenten des Finanz Ministeriums, Beilage III stellten sich die Verhältniße über diese Manufaktur deutlich dar192. Nach Vorlegung seiner Ansichten über diesen Gegenstand machte geheimer Rath von Zentner den Antrag, der Hofkommißion, und wenn diese inzwischen aufgelößt sei, dem einschlägigen General Kommißariate aufzutragen, dem von Wredenschen Beamten zu Engelhardszell die Weisung zugehen zu laßen, den auf die Geräthschaften der allda bestandenen Porzellain Fabrik gelegten Beschlag aufzuheben, und dieselbe mit den Materialien und Vorräthen an die Wiener Manufaktur {5r} Direction abzuliefern, welche Auslieferung jedoch nur dann erst geschehen solle, wenn die Forderungen gehörig gesichert seien, welche diesseitige Unterthanen an die Wiener Manufaktur allenfalls noch zu machen hätten.
2) Der General von Wreden wäre davon unter motivirter Abweisung seiner Ansprüche in Kenntniß zu sezen.
3) Welche weitere Verfügung rüksichtlich der Fortdauer dieses von einer Fabrik, die auf Rechnung eines fremden Hofes geführt werde, abhängigen Etablissements zu treffen sein mögte, wäre näheren Anträgen des Ministeriums des Innern und der Finanzen zu überlaßen. Dem General von Wreden stehe in keinem Falle die Befugniß zu, dazu eine Konzeßion zu ertheilen, wie bei der Untersuchung der staatsrechtlichen Verhältniße der v. Wredenschen Besizungen vorkommen werde.
Der dritte streitige Gegenstand von privatrechtlichen Forderungen betreffe die Dotazionen der den ehemaligen Klöstern Engelhardszell, Suben und Mondsee {5v} inkorporirten Pfarreien und die Patronats Rechte bei denselben193.
Die Berichte des Hofkommißärs Freiherrn von Schleich194 und der provisorischen Landes-Kommißion, ferner die Note des Ministeriums des Innern und der Vortrag des Referenten des königlichen Finanz Ministeriums Beilage IV enthielten vollständige Aufschlüße über die Verhältniße dieser Pfarreien195, und es käme hiebei vorzüglich auf folgende zwei Fragen an a) wem liegt der Unterhalt dieser Pfarreien per 9.031 fl. ob? b) wem stehet das Patronatsrecht auf diese Pfarreien zu?
Nachdem geheimer Rath von Zentner in seinem Vortrage diese zwei Fragen beantwortet, und die Gründe für und gegen die Ansprüche des General von Wreden auf das streitige Patronatsrecht dargestellt hatte, vereinigte er sich mit der rechtlichen Meinung des Referenten des Finanz Ministeriums, und machte den Antrag: daß die ehemalige 15 Patronats Pfründen des Religions Fonds nicht als Antheile der herrschaftlichen Gerechtsamen {6r} und Besizungen von dem General von Wreden angesprochen werden könnten, sondern künftig als landesherrliche Patronats Pfründen zu behandeln, aber auf Staats Mittel ihre ehemalige Dotazionen zu übernehmen seien. Es seie in jedem Falle nicht räthlich, so viele Patronats-Rechte an einen Privatbesizer übergehen zu laßen.
Ein vierter streitiger Gegenstand seien die Marsbacher Domainen Parzellen196.
Die zweifelhaften Verhältniße dieser Parzellen197 seien in dem Vortrage des Referenten des Finanz Ministeriums Beilage V und aus den vorliegenden Berichten so vollständig dargestellt, als es möglich gewesen198.
Nachdem geheimer Rath von Zentner seine Ansichten über diese Forderung des General Grafen von Wrede und deßen Gründe, worauf er sein Begehren stüzet, umständlich auseinander gesezt hatte, stellte er bei dieser in der That zweifelhaften Lage der Sachen seinen von der Meinung des Referenten des Finanz Ministeriums in etwas abweichenden Antrag dahin, daß 1) diejenige Domainen Parzellen dem General von Wreden ohne weiteren Widerspruch zu überlaßen seien {6v} welche in dem Proces verbal199 ausgedrükt, wenn gleichwohl einige davon, wie Orth und St Nicolas zur Zeit der Formazion des von Wredenschen Majorats von dem Pflegamte Engelhardszell nicht verwaltet worden. 2) Bei den übrigen aber, welche in dem Proces verbal namentlich nicht vorkommen, von dem General von Wreden eine nähere Ausweisung zu verlangen wäre, daß die in dem Proces verbal begriffen seien. Der Proces verbal selbst berechtige zu dieser Aufforderung, indem es in demselben heiße: „et autres compris au présent Proces verbal“, das heiße, in so weit sie in dem Proces verbal begriffen seien.
Geheimer Rath von Zentner legte nun die staatsrechtlichen Verhältniße, die bei der Dotazion des General Grafen von Wreden eintreten, vor, und zwar a) rüksichtlich der Besizungen des General Grafen von Wreden, und der bei der Vollziehung des Organisazions Reskriptes vom 11ten Dezember vorigen Jahres200 entstandenen Streitigkeiten, {7r} b) des Besizers, selbst in Beziehung dieses Majorats als französischen Lehens zu seinem obersten Lehensherrn, und zu dem Souverain des Landes, in welchem daßelbe gelegen ist.
Die erste Veranlaßung zu diesen Streitigkeiten und die vorläufige Verhandlungen darüber seien in dem ersten Abschnitte und in den Vorträgen des Referenten des Finanz Ministeriums, den Beilagen VI und VII, die abgelesen wurden, ausführlich vorgetragen201.
Geheimer Rath von Zentner fand nothwendig, ehe er sich ein Urtheil über die hier bemerkte Forderungen des Generals v. Wreden und über die Anträge des Finanz Departements erlaube, über die Verhältniße der französischen außerordentlichen Domainen und Majorate in Deutschland, nach den kaiserlich französischen Dekreten und den bekannt gewordenen Bestimmungen darüber und Verträgen einiger Staaten, in welchen dergleichen außerordentliche französische Domainen und daraus gebildete Majorate bestehen, einige allgemeine Grundsäze voraus zu schiken, und so sehr {7v} auf die Entscheidung der hier vorkommenden Fragen politische Verhältniße und Rüksichten einen Einfluß haben mögten, so seie es dennoch selbst in politischer Hinsicht von der größten Wichtigkeit, die rechtliche Seite eines jeden Verhältnißes hell und richtig zu beurtheilen202.
Nachdem geheimer Rath von Zentner diesen Voraussezungen genüget, die einschlagende Artikel der Statuten aus dem Moniteur203 vorgelegt, die Verhältniße dieser auf Domainen gebildeten Majorate in Westphalen, Polen und andern deutschen Staaten auseinander gesezt204 und gezeigt hatte, daß hier offenbar nur von Eigenthum und den Eigenthums Rechten, nicht aber von den staatsrechtlichen Verhältnißen derselben die Rede sei, machte geheimer Rath von Zentner aus mehreren in dem Vortrage enthaltenen Gründen den Antrag205:
1) Da Graf von Wreden schon in Unterthans und Dienstes-Pflichten Seiner Majestät des Königs sich befinde, demselben in Ansehung seiner Person den Huldigungs-Eid zu erlaßen, den einschlagenden General-Kommißariaten aber den Auftrag zu ertheilen, den Beamten {8r} und Grundholden aber [!] der von Wredeschen Güther zu eröfnen, daß der von dem General Grafen von Wreden denselben ganz ungeeignet abgenommene Huldigungs Eid in keinem andern Sinne dürfte verstanden werden als er bisher in Baiern üblich gewesen, er von den Herrschafts Beamten und Grundholden bisher geleistet worden, und er sich mit den Souverainetäts Rechten Seiner Majestät des Königs vereinigen laße.
2) Daß der General Graf von Wreden angewiesen werde, seinen bisherigen Pflegämtern künftig die Benennung königlich baierisches gräflich Wredensches Patrimonial Gericht Mondsee, Suben p. beizulegen, und nur unter dieser Formel unterschreiben zu laßen.
3) Daß Seine Majestät der König allerdings berechtiget seien, die für das Inn und Haußruk Viertel angeordnete Organisazion (Regierungsblatt 1810 Stük LXXIV)206 auch in den Aemtern des Grafen von Wreden vollziehen zu laßen.
Wären aber Seine königliche Majestät geneigt, die ehemaligen Patrimonial Gerichte und {8v} Herrschaften mit einer kontentiösen Gerichtsbarkeit wieder herzustellen, so mögte es räthlich sein, auch den General von Wreden in dem Besize der willkührlichen und kontentiösen Gerichtsbarkeit noch zur Zeit zu belaßen, bis über die Patrimonial Gerichtsbarkeit im Königreiche eine definitive Entscheidung erfolge.
Diese aus politischen Rüksichten räthliche Nachgiebigkeit könne nicht praejudizirlich sein, da 1) die von Wredische Güther als französische Lehen in einer eigenen Kategorie stünden, 2) bei den Mediatisirten gleichfalls noch Patrimonial-Gerichte mit kontentiöser Gerichtsbarkeit bestünden. 3) Das Edict über die Gerichts Verfaßung im IIen Titel § 7 führe selbst Patrimonial-Gerichte an, die als Untergerichte künftig bestehen würden. Es heiße darin: „für die Patrimonial Gerichte, welche Wir als künftig zu bestehende Untergerichte bestätigen werden, wird rüksichtlich ihrer Besezung sowohl als ihres künftigen Bestandes eine eigene Verordnung folgen“207.
Da unter die Vorzüge, welche dem Majorats Adel künftig zu ertheilen sein mögten, geheimer Rath von Zentner als Referent die Ertheilung der kontentiösen {9r} Gerichtsbarkeit auf ihren geschloßenen Majorats Güther in Antrag bringen werde, so glaube er, daß wenn dieser Antrag die Beistimmung des geheimen Rathes und die allerhöchste Genehmigung erhalte, dem Grafen von Wreden die Civilgerichtsbarkeit in den geschloßenen Aemtern nach den Bestimmungen des Edictes über die Patrimonial Gerichtsbarkeit zu ertheilen wäre208; in Ansehung der Kriminal Gerichtsbarkeit mögte es bei den Bestimmungen des obigen Edictes Tit II § 23 zu belaßen sein209.
In dieser Voraussezung könnten, wenn den von Wredeschen Aemtern die vollständige Civilgerichtsbarkeit bewilliget werde, ihnen auch die Benennung königlich baierische, reichsgräflich Wredesche Herrschaft. Königlich baierisches, reichsgräflich Wredesches Herrschafts-Gericht gestattet werden. Bei den Majoraten erster Klaße könnte künftig die nämliche Benennung eingeführt werden.
4) Was den von Wredeschen Aemtern nach der oesterreichischen Verfaßung als Leitungs Obrigkeiten und Kommißariaten übertragen gewesen, falle den einschlägigen königlichen Behörden zu, {9v} indem seine Aemter diese Rechte ohnehin nur aus besonderm Auftrage der Landesherrschaft ausgeübt hätten. Künftig könnten hiernach die von Wredesche Patrimonial- oder Herrschafts-Gerichte, wie man sie nennen möge, in Ansehung der verschiedenen Gattungen der Polizei, der Kirchen- und Militär Gewalt nur die Befugniße ausüben, welche den Gutsherrn nach dem Edicte über die gutsherrlichen Rechte vom 28 Juli 1808 zugestanden seien210.
5) In Beziehung auf die Finanz Gewalt seie das Besteuerungs Recht auf den von Wredeschen Güthern während 10 Jahren auf den gegenwärtigen Betrag der Steuern beschränkt, während dieser Zeit dürfe keine neue oder höhere Steuer gefordert werden (vid. Artikel 4 des Pariser Vertrags211). Die Perzepzions Art müße von der Anordnung des königlichen Finanz Ministeriums abhangen.
In andern Gegenständen der Finanz-Gewalt habe das Edict über die gutsherrlichen Rechte seine Anwendung212, {10r} nur dürfe a) der dermalige Stand der Steuern zum Nachtheile des Gutsherrn und seiner Güther nicht verändert werden, auch b) dürften andere in dem Proces verbal ausgedrükte Gefälle ohne Entschädigung dem General nicht entzogen oder geschmälert werden.
6) General von Wrede habe als kommandirender General für seine Person den privilegirten Gerichtsstand. Da dieser dem Majorats Besizer als ein erbliches Vorrecht zustehe, so mögte derselbe auch dem General von Wreden in seiner Eigenschaft als Majorats Besizer zu ertheilen sein213. Dadurch würden mancherlei Anstände und Kollisionen beseitiget.
7) Da die Majorats Güther des Generals von Wreden nicht in allen ihren privatrechtlichen Verhältnißen nach den baierischen, sondern in mehreren, z. B. in Beziehung auf ihre Veräußerlichkeit, Verpfändung, auf die darauf zu legende Lasten, Schulden, auf die künftige Erbfolge p. p. nach eigenthümlichen Gesezen beurtheilet {10v} werden müßten, so scheine nothwendig zu sein, die einschlägige Justiz Stellen von den darüber bestehenden Statuten nach den oben aufgestellten Grundsäzen in Kenntniß zu sezen, und selbst die Eigenschaft dieser Güther, wie ehemals bei Fideikommiß Güthern geschehen, und künftig bei Majoraten geschehen werde, nach der Absicht des kaiserlichen Dekrets vom 28en Oktober 1808214 durch das Regierungsblatt bekannt machen zu laßen.
8) Mögten die über die vorgetragene streitige Verhältniße gefaßten allerhöchsten Beschlüße dem General von Wreden als Entschließungen auf seine Beschwerde Vorstellungen durch das königliche Ministerium der auswärtigen Verhältniße, zugleich aber auch sämtlichen Ministerien zu ihrer Nachachtung, und um dieselbe, so viel sie zum Reßort eines jeden gehörten, vollziehen zu laßen, mitzutheilen sein.
Seine Majestät der König geruheten nach Beendigung {11r} dieses Vortrages den königlichen geheimen Staats- und Konferenz-Minister Herrn Grafen von Montgelas aufzurufen, seine Meinung über die Anträge des Referenten vorzulegen.
Zu gehorsamster Befolgung dieser allerhöchsten Aufforderung äußerte Herr Graf von Montgelas, daß er sich mit den Anträgen des Referenten um so mehr in allen Puncten vereinige, als dieselbe nach rechtlichen Ansichten durchgeführt und so bestimmt auseinander gesezt seien, daß hiebei nichts weiteres zu erinnern; mit der angetragenen Ertheilung einer ausgedehnteren Civilgerichtsbarkeit für den Grafen von Wreden, als bisher den Patrimonial Gerichtsherrn zugestanden, vereinige er sich aus dem Grunde, weil dadurch manche Kollisionen und Anstände gehoben würden, und er die vollkommene Überzeugung habe, daß die Wiederherstellung der ehemaligen Patrimonial-Gerichte und Herrschaften mit einer kontentiösen Gerichtsbarkeit dem Staate und den Unterthanen bedeutenden Nuzen gewähre.
In die Evaluation der gräflich von Wredeschen Dotazion einzugehen, selbst wenn es {11v} hergestellt, daß dieselbe die von dem Kaiser der Franzosen beabsichtete Summe der Renten übersteige, hiezu könne er nie anrathen, und trete auch hierin der Meinung des Referenten bei, denn es würde einen nachtheiligen und üblen Eindruk machen, solche Einschreitungen gegen einen baierischen General, der sein Blut für das Vaterland vergoßen, vornehmen zu laßen.
Die weitere Einschreitungen, die Seine Majestät der König in dieser kritischen Sache zu machen für nothwendig erachten könnten, so wie die Art, wie die von Seiner Majestät dem Könige gefaßt werdende allerhöchste Entscheidungen dem General Grafen von Wreden mitzutheilen seien, könnten kein Gegenstand der Deliberazion des geheimen Rathes sein, sondern müßten der allerhöchsten Entscheidung nach Würdigung des Gutachtens, welches Allerhöchstdieselbe über die rechtliche Verhältniße dieser Sache erfordert, überlaßen werden.
Der königliche geheime Rath Freiherr von Asbek erlaubte sich, Seiner Majestät dem Könige {12r} die allerunterthänigste Bemerkung zu machen, daß er in dieser Sache eine eigene, von den Ansichten des Referenten abweichende Meinung habe, und dieselbe in einem schriftlichen Voto zusammen gestellt. Auf die erfolgte Bewilligung Seiner Majestät des Königs las Freiherr von Asbek das dem Protokoll beiliegende Votum ab215.
Seine Majestät der König geruheten hierauf, die übrigen Mitglieder des geheimen Rathes mit Ausnahme des geheimen Raths Referenten [Zentner] und des Referenten bei dem Finanz Ministerium geheimen Rath von Krenner dem [!] jüngeren [d.i. Franz] aufzurufen, ihre Abstimmungen über den vorgetragenen Gegenstand abzugeben.
Der königliche geheime Staats und Konferenz Minister Herr Graf von Reigersberg äußerten sich wie folgt: Alle Forderungen des General von Wreden seien nach den gründlichen Vorträgen des Referenten bei dem Finanz Ministerium und nach den Praemißen des Referenten im geheimen Rathe ungegründet. Er finde daher keinen Grund, Seiner Majestät dem Könige anzurathen, durch ausgezeichnete {12v} Begünstigungen den Anmaßungen eines Mannes mit Nachgiebigkeit zu begegnen, der den erhaltenen Besiz einer vorzüglich der Gnade Seiner Majestät zu verdanken habenden Besizung mit Widersezlichkeit gegen allgemeine Anordnungen, und mit einem Heere ungegründeter Forderungen und Praetentionen antrete. Nicht mehr und nicht weniger als jedem Patrimonial Gerichtsherrn rathe er Seiner Majestät dem Könige, dem Grafen von Wreden zu gestatten. Ob Seine Majestät in der Folge sämtlichen Patrimonial-Gerichtsherrn einen erweiterten Wirkungs Kreis wieder einräumen wollten, ob Sie der directen Jurisdictions-Ausübung sich wieder begeben wollten, hänge von den zukünftigen Bestimmungen ab. Dermal müße General von Wreden allgemein erlaßenen Anordnungen lediglich Folge leisten, und er würde nie Seiner Majestät auch nur auf Inhibirung des gesezlichen Verfahrens Ihrer Stellen angerathen haben.
Sollte sich General von Wreden so weit vergeßen, an Frankreich zu rekurriren, um da Exemtionen zu erwirken, {13r} was er von einem Manne, der dem Monarchen so vieles schulde, von einem der ersten Staatsdiener nicht erwarte, so werde es sehr leicht sein, diese Versuche zu vereiteln. Was französische Marschälle in Sachsen nicht foderten, werde ein baierischer General in Baiern nicht fordern dürfen.
Ob inzwischen Seine Majestät dem Grafen von Wreden den gefreiten Gerichts Stand gestatten wollten, hänge von der allerhöchsten Gnade ab, und wenn seine Majestät ein Gutachten darüber verlangten, so würde er darauf ohne Bedenken antragen.
Die königlichen geheimen Räthe Grafen von Preising, von Arco der ältere [d.i. Ignaz] und von Törring Guttenzell vereinigten sich mit dem Antrage des geheimen Raths Referenten, nur gieng Graf von Törring darin von demselben ab, daß er, so wie der königliche Justiz Minister Herr Graf von Reigersberg dem General Grafen von Wreden keine ausgedehntere Gerichtsbarkeit dermalen zugestehen wollte als die Patrimonial Gerichtsherrn und die ersten Familien des Reichs gegenwärtig ausüben.
Die königlichen geheimen Räthe Graf von Tassis, Carl [Maria] Graf von Arco {13v} Freiherr von Aretin und von Schenk erklärten sich mit den Anträgen des geheimen Raths Referenten verstanden, und nur Graf Carl [Maria] von Arco schilderte bei seiner Abstimmung die peinliche Lage, in welcher sich General Graf von Wreden bei den vorgetragenen Verhältnißen befinden müße.
Die königliche geheimen Räthe von Effner und Graf von Welsberg vereinigten sich ebenfalls mit den Anträgen des geheimen Raths Referenten, mit der von den Grafen von Reigersberg und von Törring bemerkten Abweichung, daß sie keine ausgedehntere Gerichtsbarkeit dem General Grafen von Wreden zugestehen wollten, als die Patrimonial Gerichtsherrn ausüben. Lezterer äußerte sich auch über die Nothwendigkeit, bei dem französischen Gouvernement die nöthigen Schritte in dieser Sache zu thun, da aus den Akten sich ergebe, daß der Director Brisseau den beschwerenden Brief des Generals von Wreden nach Paris geschikt habe, wodurch man also dort schon Kenntniß von den entstandenen Kollisionen habe.
Da der königliche geheime Rath von Seiner Majestät dem Könige {14r} nur zu Abgebung eines rechtlichen Gutachtens über die privat- und staatsrechtliche Verhältniße der aus der französischen Dotation des baierischen Generals der Cavallerie Grafen von Wreden entstandenen Forderungen aufgefordert worden, und folglich sowohl in Folge dieses bestimmten allerhöchsten Auftrages als auch nach seiner Konstituirung216 in die politische Ansichten, die mit diesem Gegenstande verbunden, und dabei zu berüksichtigen sein können, nicht einlaßen kann noch darf; so wurde nach den über diesen Vortrag erfolgten Abstimmungen und der daraus sich ergebenen Mehrheit beschloßen,
Seiner Majestät dem Könige folgende allerunterthänigste Anträge als rechtliches Gutachten des geheimen Rathes über die vorgetragene Forderungen des Generals Grafen von Wreden ehrfurchtvollest vorzulegen.
I) Die Nichtigkeit oder Unrichtigkeit der geschehenen Evaluationen der gräflich von Wredeschen Dotazion nicht mehr in Frage kommen zu laßen.
Privat-Ansprüche des Generals Grafen von Wreden.
A. Die ehemals Kloster Subensche Unterthanen in den Landgerichten Grießbach und Pfarrkirchen in Altbaiern.
{14v} II. Die zum vormaligen Kloster Suben gehörige 21 Grundholden im Landgerichte Grießbach und 5 Unterthanen im Rentamte Pfarrkirchen können von dem General von Wreden als dermaligen Besizer dieses Klosters nicht mehr in Anspruch genommen werden, sondern sind als wirkliche königliche Grundholden zu betrachten. Sollte General von Wreden die nämlichen Ansprüche auch auf die 18 ehemals Kloster Subensche Unterthanen im Landgerichte Simbach, und auf einen gleichfalls Subenschen Grundholden im Landgerichte Vilshofen ausdehnen wollen, so müßte er auf gleiche Art damit abgewiesen werden.
B. Geräthschaften der Porzellan Fabrik Engelhardszell.
III. Mögte dem einschlägigen General Kommißariate aufzutragen sein, dem von Wredeschen Beamten zu Engelhardszell die Weisung zugehen zu laßen: den auf die Geräthschaften der allda bestandenen Porzellan Fabrik gelegten Beschlag aufzuheben, und dieselbe mit den Materialien an die Wiener Manufactur Direction abzuliefern. Welche Auslieferung jedoch nur dann erst geschehen solle, wenn die Forderungen gehörig gesichert sind, welche dießeitige {15r} Unterthanen an die Wiener Manufactur allenfalls noch zu machen haben.
Der General von Wrede wäre unter motivirter Abweisung seiner Ansprüche hievon in Kenntniß zu sezen.
Welche weitere Verfügungen rüksichtlich der Fortdauer dieser von einer Fabrik, die auf Rechung eines fremden Hofes geführt wird, abhängigen Etablissements zu treffen sein mögten, wäre den näheren Anträgen der Ministerien des Innern und der Finanzen zu überlaßen.
Dem General Grafen von Wreden stehe in keinem Falle die Befugniß zu, eine Concession dazu zu ertheilen, wie sich solches aus der Untersuchung der staatsrechtlichen Verhältniße sich [!] ergebe.
C. Die Dotazionen der den ehemaligen Klöstern Engelhardszell, Suben und Mondsee inkorporirten Pfarreien und die Patronats Rechte bei denselben.
IV. Die ehemalige 15 Patronats Pfründen des oesterreichischen Religions Fonds können nicht als Antheile der herrschaftlichen Gerechtsame und Besizungen von dem General Grafen von Wreden angesprochen {15v} werden, sondern sind künftig als landesfürstliche Patronats Pfründen zu behandeln, aber auch auf Staats Mittel ihre ehemalige Dotazion zu übernehmen, indem es in jedem Falle nicht räthlich sei, so viele Patronats Rechte auf einen Privatbesizer übergehen zu laßen.
D. Marsbachische Domainen Parzellen.
V. Wären diejenige Domainen Parzellen dem General von Wreden ohne weiteren Widerspruch zu überlaßen, welche in dem Proces verbal ausgedrükt sind, wenn gleichwohl einige davon, wie Orth und St. Nicolas zur Zeit der Formazion des von Wredeschen Majorats von dem Pflegamte Engelhardszell nicht verwaltet worden.
Bei den übrigen aber, welche in dem Proces verbal nicht namentlich vorkommen, mögte von dem General von Wreden eine nähere Ausweisung zu verlangen sein, daß sie in dem Proces verbal begriffen.
Der Proces verbal berechtige selbst zu dieser Aufforderung, indem es in demselben heißt „et autres, compris au présent Proces verbal“.
{16r} Ansprüche des General Grafen von Wreden, welche sich auf staatsrechtliche Verhältniße beziehen
VI. Da der Graf von Wreden schon in Unterthans- und Dienstes Pflichten Seiner Majestät des Königs sich befinde, demselben in Ansehung seiner Person den Huldigungs Eid zu erlaßen, den einschlagenden General Kommißariaten aber den Auftrag zu ertheilen, den Beamten und Grundholden der von Wredenschen Güter zu eröfnen, daß der von ihrem Gutsherrn denselben ganz ungeeignet abgenommene Huldigungs Eid in keinem andern Sinne dürfte und könnte verstanden werden, als der Diensteid und Grundholden Handschlag bisher in Baiern üblich gewesen, er von den Herrschafts Beamten und Grundholden bisher geleistet worden, und er sich mit den Souverainitäts Rechten Seiner Majestät des Königs vereinigen laße.
VII. Wäre der General Graf von Wreden anzuweisen, seinen bisherigen Pflegämtern künftig die Benennung: königlich baierisches gräflich Wredesches Patrimonial-Gericht Mondsee, Suben p. beizulegen, und nur unter dieser Formel unterschreiben {16v} zu laßen.
VIII. Wären Seine Majestät der König allerdings berechtiget, die für das Inn- und Haußruk-Viertel (Regierungsblatt 1810 Stük 74) angeordnete Organisazion217 auch in den Aemtern des Grafen von Wreden vollziehen zu laßen.
Wären aber Seine Majestät der König geneigt, die ehemalige Patrimonial Gerichte und Herrschaften mit einer kontentiosen Gerichtsbarkeit wieder herzustellen, so mögte es räthlich sein, auch den General Grafen von Wreden in den Besiz der willkührlichen und kontentiosen Gerichtsbarkeit noch zur Zeit zu belaßen, bis über die Patrimonial-Gerichtsbarkeit im Königreiche eine definitive Entscheidung erfolgt.
Doch wäre diese Begünstigung nur auf die Civilgerichtsbarkeit in den geschloßenen Aemtern nach den Bestimmungen des Edictes über die Patrimonial Gerichtsbarkeit zu beschränken und in Ansehung der Kriminalgerichtsbarkeit es bei den Bestimmungen des obigen Edictes Titel II § 23 zu belaßen218.
IX. Was den von Wredeschen Aemtern nach der oesterreichischen Verfaßung {17r} als Leitungs Obrigkeiten und Kommißariaten übertragen war muß den einschlägigen königlichen Behörden zufallen, indem jene Aemter diese Rechte ohnehin nur aus besonderm Auftrage der Landesherrschaft ausgeübt haben. Künftig können hiernach die von Wredeschen Patrimonial Gerichte, in Ansehung der verschiedenen Gattungen der Polizei- Kirchen- und Militär-Gewalt nur die Befugniße ausüben, welche dem Gutsherrn nach dem Edicte vom 28 Juli 1808 zugestanden sind219.
X. In Beziehung auf die Finanz Gewalt wäre das Besteuerungs Recht auf den von Wredeschen eigenen Güthern während 10 Jahren auf den gegenwärtigen Betrag der Steuern zwar beschränkt, und dürfe während dieser Zeit keine neuere oder höhere Steuer gefordert werden. Die Perceptions Art aber müße von der Anordnung des königlichen Finanz Ministeriums abhangen.
In andern Gegenständen der Finanz Gewalt habe das Edict über die gutsherrlichen Rechte seine Anwendung220, nur darf a) der dermalige Stand der Steuern zum Nachtheil des Gutsherrn und seiner Güther nicht verändert werden, {17v} auch b) dürfen andere in dem Proces verbal ausgedrükte Gefälle ohne Entschädigung dem General nicht entzogen oder geschmälert werden.
XI. General Graf von Wreden hat als kommandirender General für seine Person den privilegirten Gerichts Stand. Da dieses den Majorats Besizern als ein erbliches Vorrecht künftig zustehen wird, so mögte derselbe auch dem General Grafen von Wreden in seiner Eigenschaft als Majorats Besizer zu ertheilen sein wodurch mancherlei Anstände und Kollisionen werden beseitiget werden.
XII. Da die Majorats Güther des Generals von Wreden nicht in allen ihren privatrechtlichen Verhältnißen nach den baierischen, sondern in mehreren, z. B. in Beziehung auf ihre Veräußerlichkeit, Verpfändung, auf die darauf zu legende Lasten, Schulden, auf die künftige Erbfolge p. p. nach eigenthümlichen Gesezen beurtheilet werden müßen so glaubt der geheime Rath, daß es nothwendig seie, die einschlägige Justiz Stellen von den darüber bestehenden {18r} Statuten nach den oben aufgestellten Grundsäzen in Kenntniß zu sezen, und selbst die Eigenschaft dieser Güther, wie ehemals bei Fideikommißen geschah, und künftig bei Majoraten geschehen wird, nach der Absicht des kaiserlichen Decrets vom 28 Oktober 1808 durch das Regierungsblatt bekannt machen zu laßen221.
XIII. Wäre der allerhöchsten Entscheidung Seiner Majestät des Königs allerunterthänigst zu untergeben, ob die über die vorgetragene streitige Verhältniße gefaßt werdende allerhöchste Beschlüße dem General Grafen von Wreden als Entschließung auf seine Beschwerde Vorstellungen durch das königliche Ministerium der auswärtigen Geschäfte oder auf welche Art mittheilen zu laßen geruhen wolten.
In jedem Falle werde es aber nothwendig sein, sämtlichen königlichen Ministerien diese allerhöchste Entschließungen zu ihrer Nachachtung, und um dieselbe, so viel sie zum Reßort eines jeden gehören, vollziehen zu laßen, zu eröfnen, auch dem königlichen Gesandten {18v} in Paris222 von der ganzen Verhandlung unter Mittheilung der Vorträge und königlichen allerhöchsten Entscheidungen in Kenntniß zu sezen um in jedem Falle gefaßt zu sein, und die nothwendig werden könnende Erläuterung darüber geben zu können.
XVI. Der Bericht des General-Kommißärs in Salzburg vom 31ten Dezember vorigen Jahres wegen den von dem oesterreichischen Salzkammer Guth abhängenden Waldungen in der Herrschaft Mondsee und dem Kommißariats Bezirk Kochel wäre an das königliche Finanz Ministerium zu näherer Untersuchung dieses Gegenstandes zu geben.
Der königliche geheime Rath findet sich bei diesen ehrfurchtvollesten Anträgen aufgerufen, Seiner Majestät dem Könige allerunterthänigst zu bemerken, daß 8 Mitglieder des geheimen Rathes mit Einschluß des geheimen Raths Referenten für diese allerunterthänigste Anträge sich erklärten, und dadurch die Mehrheit bildeten, vier Mitglieder aber in so weit davon entfernen zu müßen glaubten, daß dem General Grafen von Wreden keine ausgedehntere Civilgerichtsbarkeit zu verleihen sei, als die Patrimonial-Gerichtsherrn {19r} und die ersten Familien des Reichs dermal noch genießen.
Ein Mitglied des geheimen Rathes [Freiherr v. Asbeck] hatte eine eigene von diesen Anträgen abweichende Ansicht, welche in der dem Protokoll beiliegenden Abstimmung näher entwikelt ist223.
Anmerkungen
[Georg Friedrich] von Zentner, „Vortrag über die privat- und staatsrechtliche Ansprüche, welche von dem königlichen General der Cavallerie Grafen von Wreden auf den von Seiner Majestät dem Kaiser der Franzosen zur Dotation seines Grafen Titels in dem Inn- und Hausrukviertel erhaltenen Gütern gemacht worden“, 31. Januar 1811, lithographierter Text, 79 S., BayHStA Staatsrat 209 (zit. Zentner, Vortrag). Die Anweisung des Königs an den Geheimen Rat, den Fall Wrede zu erörtern, erging am 8. Januar 1811, ebd., S. 12.
Karl Philipp (1790 Reichsfreiherr, 1791 pfalzbayerischer Freiherr, 1809 französischer, 1810 bayerischer Graf, 1814 Fürst) Wrede (1767-1838), Studium der Rechte und der Forstwissenschaften in Heidelberg, 1786 Hofgerichtsrat im Oberamt Heidelberg. 1794 Beginn der militärischen Laufbahn als Oberst und Oberlandkommissär, 1798 Oberkriegskommissär, 1799 wirklicher Oberst, 1800 Generalmajor der Infanterie, 1804 Generalleutnant, 1808 Geheimer Rat im ao. Dienst, 1811 General der Kavallerie, 1814 Feldmarschall, 1814-1815 bayerischer Bevollmächtigter beim Wiener Kongreß, 1815 Generalinspekteur der Armee, 1817 Staatsrat im o. Dienst und Staatsminister ohne Geschäftsbereich. 1819 erblicher Reichsrat der Krone Bayern und Erster Präsident der Kammer der Reichsräte, 1822-1829 Kommandant der Armee. Träger zahlreicher Orden und Ehrenzeichen. Zu den Daten vgl. HStHB 1812, S. 133, 139; [Anonym], Die Generale des k. bayerischen Heeres, [Abschnitt] Feldmarschalle, Nr. 1; Lang, Adelsbuch Bd. 2, S. 15; Schärl, Zusammensetzung, S. 273f. Nr. 486; Adelslexikon Bd. 16, S. 392f. s.v. Wrede (1790); Ernst, Adel, S. 679-682; Buchhold, Triva, S. 2 Anm. 3 mit weiteren Literaturnachweisen. Biographische Studien: Heilmann, Feldmarschall; Zwehl, Feldmarschall; Dormann, Feldmarschall. Zu Wrede als Militär zuletzt Kroeger, Offizierskorps, S. 305-313.
In Anerkennung seiner militärischen Verdienste im Feldzug von 1809 bzw. seines Anteils an der Schlacht von Wagram erteilte Kaiser Napoleon dem Grafen von Wrede am 15. August 1809 eine Majoratsdotation von 30.000 Franken jährlicher Rente, die aus den Domänen des Inn- und Hausruckviertels gebildet werden sollte. Dazu kam die Ernennung zum Comte de l’Empire (Ernennung vom 15. August, Bekanntmachung vom 15. November 1809, Archivdokument, gedruckt bei Heilmann, Feldmarschall, S. 179 Anm. 28). Am 14. März 1810 erging der Auftrag an Brisseau, Direktor der königlichen Domänen, geeignete Dotationsgüter auszuwählen. Der König von Bayern hatte unterdessen im Pariser Vertrag vom 28. Februar 1810 die Dotation anerkannt. Nachdem Kaiser Napoleon am 27. August die Dotation bestätigt hatte, wurde Wrede am 1. September in den Besitz der Güter gesetzt, das heißt noch vor der Inbesitznahme des Inn- und Hausruckviertels von Seiten des Königs von Bayern am 19. September. Für die Dotation wurden die Güter der zwischen 1784 und 1791 aufgehobenen Stifte Mondsee, Suben und Engelszell verwendet (letztere bestanden aus den Parzellen der Religionsfondsherrschaft Engelszell, der Herrschaften Marsbach, Rannariedl, St. Nikola an der Donau, Pürnstein, Sierning, Garsten, Traunkirchen und des Dominiums Weiberau, s. Hittmair, Klostersturm, S. 501). Siehe die Darstellung bei Zentner, Vortrag, BayHStA Staatsrat 209, §§ 1-7, S. 1-4; aus der Literatur vgl. Heilmann, Feldmarschall, S. 162f.; Dormann, Feldmarschall, S. 69f.; Haberlah-Pohl, Elite, S. 195.
Im Österreichisch-Französischen Krieg von 1809, den Österreich am 9. April mit der Überschreitung des Inns auslöste, kommandierte Wrede als Generalleutnant die 2. Division, die dem (bayerischen) VII. Armeekorps unter Marschall François-Joseph Lefebvre (1755-1820, 1804 maréchal d’Empire, 1807 duc de Dantzig; Biographie: Fileaux, Le maréchal) eingegliedert war. Dem Oberbefehl Napoleons unterstellt, bereiteten die vereinten französisch-bayerischen Truppen den österreichischen Angreifern im Raum Abensberg – Landshut – Regensburg Ende April eine schwere Niederlage. Während die bayerischen Truppen sich darauf nach Tirol wandten, um den Aufstand gegen die bayerische Herrschaft niederzuschlagen, nahm Napoleon den Weg die Donau entlang nach Wien. Am 13. Mai wurde Wien besetzt; der Versuch, die Donau zu überschreiten, mündete in einer Niederlage Napoleons (Schlacht bei Aspern, 21./22. Mai). Der Kaiser der Franzosen siegte erst in der Schlacht bei Wagram (5./6. Juli), in der auch die von Wrede aus Tirol herangeführte 2. bayerische Armeedivision kämpfte; Wrede wurde dabei verwundet. Weiteren Kampfhandlungen setzte der Waffenstillstand von Znaim am 12. Juli ein Ende. Kurz darauf begannen geheime österreichisch-französische Friedensverhandlungen, die zum Frieden von Schönbrunn vom 14. Oktober 1809 führten – „Österreich [wurde] auf den Status einer bloßen Landmacht“ reduziert (Erbe, Erschütterung, S. 332).
Zum Krieg von 1809 einschließlich der Revolte in Tirol und zur Rolle Wredes vgl. Leyh, Feldzüge, S. 123-178, 185; Dormann, Feldmarschall, S. 54-74; Junkelmann, Napoleon, S. 116-133; Schemfil, Freiheitskrieg, zu Wrede vgl. die Registereinträge S. 281; Schennach, Revolte, S. 119-125, 553-557; Rothenberg, Victory; Naulet, Wagram, zu Wrede vgl. die Registereinträge S. 371. Ausführlichste operationsgeschichtliche Darstellung: Gill, Thunder, vgl. die Registereinträge zu Wrede in Bd. 1, S. 496 (S. 113 eine Würdigung Wredes: „A competent soldier and an often inspiring leader who could get the most from his men, he was also highly ambitious and could be a most difficult subordinate“) u. Bd. 3, S. 514. Zur Beteiligung der bayerischen Armee am Feldzug von 1809 vgl. Gill, With eagles, S. 64-126 („The Bavarians played a crucial role in the battles against the Austrian army in 1809. […] Wrede, for all his ambition and obstreperous independence, was a valuable leader on the battlefield“, S. 117).
Franz von Krenner, Beilage I, „General Einleitung zu den Special Vorträgen über die verschiedene Foderungen und Reclamationen des General Lieutenant, Grafen von Wreden, oder eigentlich Geschichte seiner Dotations Formation im Inn und Hausrukviertel“, 4. Januar 1811, lithographierter Text, 20 S., BayHStA Staatsrat 209.
Mit Hofdekret vom 28. Februar 1782 wurde verfügt, das Vermögen der in der österreichischen Monarchie aufgehobenen Klöster zur Einrichtung einer „Religions- und Pfarrkasse“ (Religionsfond) zu verwenden, aus der die Pensionen der ehemaligen Religiosen gezahlt werden sollten, SPE 1767-1782, Nr. 164, S. 188. Vgl. Klueting, Klosteraufhebungen, S. 208.
Die österreichischen Stifte Suben (Augustinerchorherren; Politischer Bezirk Schärding, Oberösterreich), Engelszell (Zisterzienser; Engelhartszell, Pol. Bez. Schärding, OÖ) und Mondsee (Benediktiner; Pol. Bez. Vöcklabruck, OÖ) wurden im Zuge des sog. „josephinischen Klostersturms“ (vgl. Scheutz, „Lutheraner“) 1784, 1786 und 1791 aufgehoben. Vgl. Hittmair, Klostersturm, S. 147-156, 286-289, 452; Pömer, Spuren, S. 196; Heilingsetzer, Mondsee, S. 897; Schauber, Suben, S. 623f.
Das im Frieden von Teschen vom 13. Mai 1779 (Döllinger, Sammlung Bd. 1, S. 111-113, hier Art. IV, S. 112) von Bayern an Österreich abgetretene Innviertel kam durch den Pariser Vertrag vom 28. Februar 1810 zwischen Bayern und Frankreich (Kerautret, Documents Bd. 2, Nr. 82, S. 486-490, hier Art. VI, S. 488) neben anderen Gebieten wieder an Bayern. Auf der Grundlage des zu Frankfurt am 12. September ausgefertigten Übergabeprotokolls ergriff König Max Joseph mit Patent vom 19. September 1810 Besitz vom Inn- und Hausruckviertel (RegBl. 1810, Sp. 859-861 = Döllinger, Sammlung Bd. 1, S. 236f.).
Vgl. Zentner, Vortrag, S. 4-12, §§ 8-16. Zentner zufolge hatten die Konflikte zwischen der Hofkommission einerseits, Graf von Wrede und seinen Beamten andererseits verschiedene Auslöser. So habe a) der Graf in seinen Ämtern die Huldigung empfangen. Er habe b) seinen Beamten verboten, Weisungen eines königlichen Landgerichts oder Rentamts zu befolgen und Akten ohne ausdrückliche Erlaubnis herauszugeben. Zudem habe er befohlen, nur mit den höheren Landesstellen, nicht aber mit den untergeordneten Landgerichten, zu korrespondieren. Die Pflegämter des Grafen c) seien angewiesen, ihre Schreiben als Reichsgräflich Wredesche Lehenherrschaft zu unterfertigen. Schließlich habe Wrede Gegenstände und Rechte als Bestandteil der Dotation angesprochen, die ihm von der Hofkommission verweigert wurden. Im Zusammenhang mit der Eröffnung der königlichen Landgerichte und Rentämter, die für den 27. Dezember vorgesehen war, befürchtete die Hofkommission Schäden für das Ansehen des Königs, „wenn die Installazions Kommissärs bei Übertragung der Gerichtsbarkeit und höheren Polizei an die Landgerichte, und des Steuer-Erhebungs-Rechtes an die Rentämter von Seite der Wredeschen Donazions Herrschaften Widerstand fänden, Sie fürchteten, daß ein solches Beispiel auf alle übrige Patrimonial Gerichts-Inhaber höchst nachtheilig wirken, und bei dem Volke eine geringe Idee von der Macht der königlichen Regierung erweken würde […]“, ebd., §§ 8-9, S. 4f., Zitat § 9.
Wortlaut des Friedens von Schönbrunn vom 14. Oktober 1809 zwischen Frankreich und Österreich gedruckt bei Kerautret, Documents Bd. 2, Nr. 75, S. 447-456, hier S. 448f. (Art. 3 Nr. 1). Zeitgenössischer synoptischer Druck (franz./dt.): Friedens-Tractat zwischen Seiner Majestät dem Kaiser von Oesterreich, König von Ungarn und Böhmen und Seiner Majestät dem Kaiser der Franzosen, König von Italien, Beschützer des rheinischen Bundes. Geschlossen zu Wien am 14. October, beyderseits ratificirt am 17. und 16. October, und ausgewechselt am 20. October 1809 (Exemplar der BSB: 2 Austr. 151 o#Beibd. 64). Der Kaiser von Österreich trat demnach an den Kaiser der Franzosen u.a. Salzburg, Berchtesgaden und das Innviertel ab, „um künftig einen Theil des rheinischen Bundes auszumachen, und um darüber zu Gunsten der Fürsten dieses Bundes zu disponiren“. Der Kaiser von Österreich behielt bloß das „Eigenthum der Waldungen, die von dem Salzkammergute abhängen, und einen Teil der Herrschaft Mondsee ausmachen, nebst der Befugniß das gefällte Holz auszuführen, ohne über dieses Gebieth irgend ein Souveränitätsrecht ausüben zu können“, ebd., Art. III Nr. 1, S. 3.
Vgl. Zentner, Vortrag, S. 16-19, §§ 20-22. Zentner führt aus, ebd., § 21, S. 17f., daß dem „künftigen Aerar“ zwar ein Schaden entstehe, wenn Wrede höhere Dotationserträge beziehe, als ihm von Napoleon gewährt worden seien. „[A]llein durch diese Schenkung wird ein baierischer General belohnt, dessen ausgezeichnete und militairische Verdienste allgemein anerkannt sind, in seiner Belohnung muß zugleich die ganze baierische Armee sich geehrt finden, wer wollte einen kleinen Aerarial-Vortheil dagegen geltend machen?“
„Beylage A“ zum Protokoll vom 31. Januar 1811, BayHStA Staatsrat 209. Die Eidesformel lautet: „Ihr N. N. sollt geloben und schwören einen Eid zu Gott dem Allmächtigen, daß ihr als Pfleger- Controlleurs auf meiner Reichs-Lehen-Herrschaft N. N. der euch besonders ertheilten Dienst-Instruction durch alle Theile genau nachleben, für Mein und Meiner Unterthanen Intereße, so viel es euere Kräfte euch erlauben wachen, nach euerem besten Wißen und Gewißen dafür handeln, daß ihr beinebst dem Nichts thun oder euch dazu gebrauchen laßen wöllet, was dem politischen Intereße Seiner Majestät des Kaisers und Königs, Beschüzers des rheinischen Bundes oder Seiner Majestät dem Könige Meinem allergnädigsten Souverain zuwider sein könnte. Stabung: Dieses was mir vorgelesen worden und ich wohl verstanden, darauf schwöre ich, so wahr mit Gott helfe und sein heiliges Wort Amen!“
Dazu führt Franz von Krenner aus: „Oesterreich hatte in der Gegend von Engelhardszell einige besondere, und, wie es scheint, nicht zum Religionsfond gehörige Domainen, wovon durch die neue Grenz-Linie ein Theil an Baiern gefallen, uind nur der übrige Theil bei Oesterreich geblieben ist. Sie kommen unter der allgemeinen Benennung Seigneurie de Marsbach vor, und wurden nach dem Frieden dem Pflegamte Engelhardszell zur Administration übergeben“, s. Beilage V, „Die Marchsbachische [!] Domainen Parcellen betreffend“, 4. Januar 1811, lithographierter Text, 10 S., BayHStA Staatsrat 209, hier S. 1. Marsbach ist heute Ortsteil der Marktgemeinde Hofkirchen im Mühlkreis, Politischer Bezirk Rohrbach, Oberösterreich.
Durch die Bekanntmachung betr. die „Organisation der Landgerichte und Rentämter im Inn- und Hausruckviertel“ vom 11. Dezember 1810, RegBl. 1810, Sp. 1393-1403, wurden die neu erworbenen Gebiete in die Verwaltungs- und Raumstruktur des Königreichs Bayern integriert. Gleichzeitig wurden „[a]lle bisher im Inn- und Hausruckviertel bestandenen unmittelbaren Aemter […] ohne irgend eine Ausnahme“ aufgelöst, ebd., Art. IV, Sp. 1403.
Die Zeitung Le Moniteur Universel (so der Titel seit dem 1. Januar 1811), 1789 als Gazette Nationale ou Le Moniteur Universel gegründet, wurde mit Beginn des Konsulats 1799 zum offiziellen Verlautbarungsorgan der französischen Regierung. Soboul, Dictionnaire, S. 754f. s.v. Moniteur (Jean-René Suratteau).
Zentner, Vortrag, S. 47f. führt aus: „§ 30. Der Kaiser von Frankreich hat, wie bekannt ist, in mehreren von ihm eroberten Ländern und neu geschaffenen Staaten einen Theil der Staatsgüter (Domainen) zur Belohnung ausgezeichneter Offiziere bestimmt, und zum Theile bereits wirklich vergeben. § 31. Diese Maasregel wurde von ihm in der Folge in eine unmittelbare Verbindung mit der Stiftung eines neuen französischen Erbadels dergestalt gesezt, daß jene Güter seit der Wiederherstellung des Erbadels in Frankreich größtentheils zur Ausstattung und Dotazion erblicher Titel angewendet, d. h. an Adelige und mit der Bedingung verliehen worden, daß sie als Majorat besessen und vererbt werden sollen.“ Als Länder, in denen sich Napoleon Staatsgüter (Domänen) für den beschriebenen Zweck vorbehalten habe, nennt Zentner das Königreich Italien, das Königreich Neapel, das Herzogtum Warschau, das Königreich Westphalen sowie die in französischer Verwaltung befindlichen „deutschen Provinzen“ Hannover und Schwedisch-Pommern, ebd., S. 48f.
Die Bekanntmachung vom 11. Dezember 1810 beschränkte (mit Verweis auf OE „über die Patrimonial-Gerichtsbarkeit“ vom 8. September 1808, RegBl. 1808, Sp. 2245-2257, hier v.a. Tit. II § 16, Sp. 2249) in Art. II, RegBl. 1810, Sp. 1395, die im Inn- und Hausruckviertel bestehenden Patrimonialgerichte „auf die willkührliche Gerichtsbarkeit“, während die „Befugnisse der kontentiosen Gerichtsbarkeit“ auf die Land- und Kriminalgerichte übergingen.
Vgl. OE betr. „die Gerichts-Verfassung“ vom 24. Juli 1808, Tit. II § 7, RegBl. 1808, Sp. 1787 (Hervorhebung nicht i. O Ordnung .).
Das OE „über die Patrimonial-Gerichtsbarkeit“ vom 8. September 1808 bestimmte in Tit. I § 1, RegBl. 1808, Sp. 2246: „Die Patrimonial-Gerichtsbarkeit kann nur in geschlossenen, oder zusammenhängenden Bezirken ausgeübt werden, über welche dem Inhaber schon vorhin diese Art von Gerichtsbarkeit zugestanden hat“. § 2: „Geschlossen ist ein solcher Bezirk, wenn keine fremde Gerichtsbarkeit derselben Art darin Statt findet. […]“.
Ebd., Sp. 2252, Tit. II § 23: „In Kriminal-Fällen gebühren den Patrimonial-Gerichten nur die Apprehension und Detention der Angeschuldeten. Sie sind gehalten, diese spätest binnen acht und vierzig Stunden in den Siz Unsers einschlägigen Land- oder Stadt-Gerichts auszuliefern. Unter denselben Bedingungen ist ihnen gestattet, ihre Oekonomie-Verwalter wegen Veruntreuung in sichere Verwahrung nehmen zu lassen“.
OE über „die gutsherrlichen Rechte“ vom 28. Juli 1808, RegBl. 1808, Sp. 1833-1852. Den Gutsherren stand demnach die „Polizei-Gewalt“ zu, die sich in „Bevölkerungs-Polizei“, „Unterrichts-Polizei“, „Sicherheits-Polizei“, „Dorfs- und Gemeinde-Polizei“ „Gewerbs- und Handels-Polizei“, „Strassen- und Wasser-Polizei“, „Kultur-Polizei“ und „Gesundheits-Polizei“ untergliederte, §§ 7-39. Dazu kamen die „Kirchen-Gewalt“, §§ 40-49, die „Finanz-Gewalt, §§ 50-67, sowie die „Militär-Gewalt“ §§ 68-70.
Im Pariser Vertrag vom 28. Februar 1810 zwischen Bayern und Frankreich (Drucke: Kerautret, Documents Bd. 2, Nr. 82, S. 486-490; Döllinger, Sammlung Bd. 1, S. 232-235) bestätigte und garantierte König Max Joseph die Dotation, die Kaiser Napoleon Wrede im Innviertel gemacht hatte. Dabei galt insbesondere: „Les donataires jouiront de leurs biens en toute propriété sans que ces biens puissent pendant l’espace de dix années, être chargés d’aucun nouvel impôt […]“, Kerautret, S. 487f., Art. 4.
Das OE über „die gutsherrlichen Rechte“ vom 28. Juli 1808 thematisierte in Tit. V, RegBl. 1808, Sp. 1844-1847, die „Finanz-Gewalt“. Gutsbesitzer unterlagen demnach wie die übrigen Staatsbürger der Besteuerung, § 50. Allein der Staat hatte das Recht, Steuern auszuschreiben und einzuziehen, § 51. Weitere Regelungen galten den „Fiskal- oder sonstige[n] Territorial-Gefälle[n]“, §§ 55-67, die prinzipiell dem Staat zustanden, sofern nicht anderslautende Verfügungen galten.
Unter anderem Generalleutnants, die zugleich Divisionskommandeure waren, genossen als persönliches Vorrecht den privilegierten Gerichtsstand erster Instanz bei den Appellationsgerichten. Dieses Privileg war bei den Majoratsbesitzern erblich. Bei beiden Gruppen erstreckte sich dieses Vorrecht auf die Ehefrauen, Witwen und Kinder. VO betr. den „privilegirten Gerichtsstand vor den königlichen Appellations-Gerichten“ vom 14. Dezember 1808, RegBl. 1808, Sp. 2885f., mit Verweis auf OE betr. „die Gerichts-Verfassung“ vom 24. Juli 1808, Tit. II § 11, ebd. Sp. 1787. Vgl. „Edikt die bisherigen adelichen Fidei-Kommisse, und künftigen Majorate im Königreiche betreffend“ vom 22. Dezember 1811, § 72, RegBl. 1812, Sp. 37: Die Majoratsbesitzer genießen „den befreiten Gerichtsstand in allen Personal- und Realklagen bei Unsern einschlägigen Appellationsgerichten […]“.
Gemäß dem „Décret Impérial concernant les Biens domaniaux de l’Allemagne, formant la dotation de majorats“ vom 28. Oktober 1808 war es nicht erlaubt, die von Napoleon in Deutschland als Dotationen gestifteten Majorate zu verpfänden oder mit Hypotheken zu belasten, Art. 1; Veräußerung oder Tausch waren nur unter genau bestimmten Bedingungen zulässig, Art. 2. Bulletin des lois de l’Empire français, 4. Serie, Bd. 9 (1809), Nr. 3832, S. 170f., in deutscher Übersetzung bei Lassaulx (Hg.), Annalen, Bd. 2, S. 34, Nr. 24. Der Regelungsgehalt des Dekrets vom 28. Oktober 1808 orientierte sich am kaiserlichen Statut vom 1. März 1808 „in Betreff […] der Stiftung von Majoraten“, Lassaulx (Hg.), Annalen, Bd. 1, S. 5-25; die einschlägigen Stellen sind im Auszug inseriert in das „Publikandum über die rechtlichen Verhältnisse der gräflich von Wrede’schen Dotations-Güter“ vom 5. August 1811, RegBl. 1808, Sp. 978-988.
„Beylage B“ zum Protokoll vom 31. Januar, 4 S., nicht pag., BayHStA Staatsrat 209. Asbeck vertritt die Ansicht, Wrede habe Anspruch auf das, was Kaiser Napoleon ihm „gab und geben wollte“. Es liege gewiß nicht in der Absicht des Königs „noch in ihren [sc. der königlichen Majestät] persönlichen Gesinnungen zu demselben [sc. Wrede]“, die Dotation zu schmälern.
Vgl. OE betr. die „Bildung des geheimen Raths“ vom 4. Juni 1808, Tit. II, Artt. 4-7, RegBl. 1808, Sp. 1331f.; VO betr. die „Vervollständigung der Kompetenzregulirung des königlichen geheimen Rathes in administrativ, polizeilich und finanziellen Gegenständen“ vom 8. August 1810, RegBl. 1810, Sp. 642-646.
RegBl. 1810, Sp. 1393-1403.
RegBl. 1808, Sp. 2246, 2252.
Das „Publikandum über die rechtlichen Verhältnisse der gräflich von Wrede’schen Dotations-Güter“ vom 5. August 1811, RegBl. 1811, Sp. 977-993, gibt im ersten Teil, Sp. 978-988, einen „Auszug aus den kaiserlich französischen Statuten vom 1. März 1808 in Betreff der Einführung eines neuen Erbadels in Frankreich und der Stiftung von Majoraten“. Der zweite Teil, Sp. 988-993, gibt Auszüge aus dem königlichen Beschluß vom 1. März 1811, der auf der Grundlage des vorliegenden Antrags an den König formuliert wurde. Einzelheiten: Es wurde bekanntgemacht, daß Wrede die mit seinen Besitzungen verbundenen Vorrechte behalten durfte, sofern sie mit der Konstitution vom 1. Mai 1808 vereinbar waren und das noch nicht statuierte Majoratsrecht keine anderweitigen Regelungen treffen würde (Art. VI). Wrede erhielt als Majoratsbesitzer den privilegierten Gerichtsstand (Art. VII). Er durfte die freiwillige sowie die streitige Gerichtsbarkeit in den geschlossenen Bezirken seiner Majoratsgüter in den Grenzen der Edikte vom 24. Juli 1808, RegBl. 1808, Sp. 1785-1800, und vom 8. September 1808, ebd. Sp. 2245-2257, ausüben; Berufungsinstanz waren die Appellationsgerichte (Art. VIII). In Kriminalfällen galt die Vorschrift des Edikts vom 8. September 1808, Tit. II § 23, ebd. Sp. 2252 (Art. IX). Die Besitzungen Wredes waren „in ihren geschlossenen Besizungen“ bzw. „Bezirken“ (nicht aber hinsichtlich der „zerstreuten Grundholden“) von den königlichen Landgerichten und Rentämtern eximiert, blieben aber den Appellationsgerichten, Generalkommissariaten und Finanzdirektionen „unmittelbar untergeordnet“ (Artt. X, XI). Wredes Besitzungen und Renten waren auf zehn Jahre „mit keiner neuen Steuer“ zu belegen (Art. XII), seine Beamten durften die Rustikalsteuern selbst einheben und mit den Dominikalsteuern an die staatliche Finanzkasse abführen (Art. XIII). Die Wrede von französischer Seite irrtümlich zugewiesenen Erträge der „indirekten Auflagen und Territorial-Gefälle“ waren der Staatskasse zu überweisen, doch erhielt Wrede eine Entschädigung in gleicher Höhe (Art. XIV). Die „Submissions-Formel“ der Pflegämter Engelszell, Suben und Mondsee lautete: „Königlich Baierisches des kaiserl. französischen Reichsgrafen von Wrede Herrschafts-Gericht Engelzell – Suben – Mondsee“ (Art. XV). Hinsichtlich des Eides, den die Beamten „in einer gänzlich ungeeigneten Formel“ dem Grafen Wrede als ihrem Gutsherren geleistet hatten, wurde bekanntgegeben, „daß dieser Eid, so wie der den Grundholden abgenommene Handschlag“ keine andere Bedeutung habe als der bisher in Bayern geleistete Diensteid und der Grundholdenhandschlag (Art. XVI).