BayHStA Staatsrat 266
7 Blätter. Unterschriften des Königs und der Minister. Protokoll: Kobell.
Anwesend:
Staats- und Konferenzminister: Montgelas; Reigersberg.
Geheime Räte: Graf v. Preysing-Hohenaschau; Ignaz Graf v. Arco; Graf v. Toerring-Gutenzell; Freiherr v. Weichs; v. Zentner; Graf v. Thurn und Taxis; Franz v. Krenner; Carl Maria Graf v. Arco; Freiherr v. Aretin; v. Effner; v. Schenk; Freiherr v. Asbeck; v. Feuerbach.
Verlesung von Reskripten
{1r} Die von Seiner Majestät dem Könige auf heute angeordnete geheime Raths-Versammlung wurde mit Ablesung der Entschließungen und Reskripten eröfnet, welche Allerhöchstdieselben auf die geheimen Raths Protokolle vom 5ten und 23en vorigen Monats, und {1v} wegen dem Konskripzions-Geseze unterm 28en und 29en deßelben Monates zu faßen geruhet1491.
Anwendung der Kulturgesetze im ehemaligen Fürstentum Bayreuth; Zuwendung für Schulen bei Gemeinheitsteilung
Effner stellt erstens fest, daß die bayerischen Landeskulturgesetze im Bereich des vormaligen Fürstentums Bayreuth noch nicht eingeführt sind. Zweitens beantragt er, die Schulen bei der Verteilung von Gemeindegründen mit einem entsprechenden Anteil zu versehen. Der Geheime Rat folgt den Anträgen.
[1.] Geheimer Rath von Effner erstatteten hierauf nach erfolgter Aufforderung über die Fragen: 1) Sind die baierischen Kulturs-Geseze in dem Bezirke des ehemaligen Fürstenthums Baireuth als schon eingeführt zu betrachten? 2) Soll bei den bereits eingeleiteten und schon vollendeten Gemeinheits-Theilungen zur Kultur, der Schule noch ein verhältnißmäsiger Antheil zugemeßen werden? schriftliches Gutachten, und beantworteten aus der in dem anliegenden Vortrage1492 entwikelten Veranlaßung *Beilage I* [Marginalie] hiezu und ausgeführten Gründen die erste Frage dahin, daß der königliche geheime Rath bei dem im vorliegenden Falle ihme aufgetragenen Gutachten an Seine Majestät den König sich nur dahin äußern könne, daß die Kulturs-Geseze dermal in Baireuth noch nicht eingeführt, und es auch nicht räthlich scheine, dieselbe von nun an und eher dort einzuführen, als bis die von Seiner Majestät dem Könige allergnädigst anbefohlene Revision der Kultur-Geseze vollendet und dieselbe dadurch eine {2r} zwekmäsige Verbeßerung erhalten haben würden, sohin mit Sicherheit und Vortheil auf die neu acquirirten Landen auszudehnen seien.
Rüksichtlich der zweiten Frage machten geheimer Rath von Effner den allerunterthänigsten Antrag, nachdeme Sie die Nachtheile gezeiget, welche mit dem Vorschlage des General-Kommißariats den Besizern derjenigen Gemeinde-Vertheilungen, welchen bisher ein Theil zur Kultur zugewendet worden, und wobei die Schule keinen Antheil erhalten, eine Auflage zum Besten dieser Schule zu machen, verbunden, daß Sie kein Bedenken fänden, mit Umgehung dieses Vorschlages des General-Kommißariats des Rezat-Kreises für das Vergangene, für die zukünftige Fälle der Gemeinde-Theilungen jetzt schon und vor allgemeiner Einführung der baierischen Kultur-Geseze dahin gehorsamst einzurathen, daß bestimmt werde, daß die Schulen mit dem verhältnißmäsigen Antheile bei derlei Vertheilungen bedacht würden.
Seine Excellenz, der königliche geheime Staats- und Konferenz- {2v} Minister Herr Graf von Montgelas, welche bei Verhinderung Seiner Majestät des Königs den Vorsiz führten, verfügten über dieses Gutachten die Umfrage.
Seine Excellenz, der königliche geheime Staats- und Konferenz Minister Herr Graf von Reigersberg erklärten sich mit den Ansichten des Referenten vollkommen, und um so mehr in Beziehung auf die erste Frage verstanden, als Sie den allerunterthänigsten Antrag des geheimen Rathes, so in der lezten Sizung Seiner Majestät dem Könige allergehorsamst vorgelegt worden1493, ganz theilten, nach welchem die in den preußischen Provinzen bestandene Observanz, vor jeder Vertheilung das Gutachten unpartheyischer Sachverständigen zu erholen, als sehr zwekmäsig in dem ganzen Reiche einzuführen komme, und die zweite Frage nach Recht und Billigkeit nicht anders, als Referent vorgeschlagen, gelöset werden könne.
Alle geheimen Räthe theilten in Ihren Abstimmungen die Ansichten des Referenten über die vorgelegte zwei Fragen, nur waren geheimer Rath Graf von Törring der Meinung, daß der den Schulen {3r} bei künftigen Fällen zuzuweisende Antheil nur provisorisch und bis zur Revision der Kulturs Geseze auszusprechen sein mögte, indeme Sie es noch für problematisch und nicht für entschieden annehmen könnten, daß den Schulen, welche durch das Konkurrenz Edict ihr Bedürfniß auf andere Arten ausgewiesen worden, diese Antheile an den kultiviert werdenden Gründen auch noch künftig bei der verbeßerten Kulturs Gesezgebung bleiben werden.
Geheimer Rath Freiherr von Aretin waren mit den Anträgen des Referenten zwar einverstanden, glaubten aber, daß die dadurch anzunehmende Bestimmungen auf alle noch pendente und noch nicht beendigte Gemeinde-Gründe-Vertheilungen in dem Main- und Rezat-Kreise anzuwenden sein dürften.
In Folge dieser Abstimmungen
wurde von dem königlichen geheimen Rathe beschloßen, die Ansichten des Referenten über die vorgelegte zwei Fragen Seiner Majestät dem Könige als allerunterthänigste Anträge des geheimen Rathes ehrfurchtvollest {3v} vorzulegen1494, und dabei Allerhöchstdieselben auf die Aeußerung des geheimen Rathes Freiherrn von Aretin allerunterthänigst aufmerksam zu machen, um die dabei beabsichtete Bestimmung bei der ministeriellen Verbescheidung der einschlägigen General-Kommißariate allergehorsamst eintreten zu laßen.
Vollstreckung der Urteile ausländischer Gerichte
Feuerbach trägt vor, daß die österreichische Regierung Beschwerde gegen zwei Paragraphen der Verordnung über die Vollstreckung fremdrichterlicher Urteile erhoben hat. Er legt dar, daß die monierten Punkte geändert werden können. Die Geheimen Räte folgen dem Antrag; Krenner bittet zudem um eine hypothekenrechtliche Ergänzung. Die Anträge sind dem König zur Genehmigung vorzulegen.
2. In einem erstatteten schriftlichen Gutachten1495, welches dem Protokolle *Beilage II* [Marginalie] beiliegt, äußerten sich geheimer Rath von Feuerbach über die allerhöchste Verordnung vom 2ten Jänner [!] 1811 rüksichtlich der Vollstrekung fremdrichterlicher Erkenntniße1496 in Beziehung gegen Oesterreich, und hoben die Bestimmungen der §§ 2 und 3 aus1497, gegen welche das oesterreichische Ministerium in einer an die königliche Gesandschaft in Wien gegebenen Note, welche ihrem wesentlichen Inhalte nach abgelesen wurde, Anstände erhoben.
Geheimer Rath von Feuerbach äußerten in Ihrem Gutachten rüksichtlich der drei Punkten, wodurch die oesterreichsche Regierung sich beschwert glaubet, und nach Anführung der Ansichten, welche baierischer Seits diesen §§ zum Grunde {4r} liegen, daß die bemerkten Punkte nach dem Antrage der oesterreichischen Regierung abgeändert werden könnten, und daß dieser Aenderung kein wesentliches rechtliches Hinderniß entgegen stehe, und dieselbe auch keinen wesentlichen Nachtheil für die dießeitige Unterthanen hervorbringe.
Geheimer Rath von Feuerbach führten die Gründe näher aus, welche Sie für diese Meinung bestimmt, und berührten auch die in den beiden Staaten verschiedene Zalungs-Mittel, dort Papier-Geld, hier klingende Münze, und zeigten, wie Sie nicht glaubten, daß dieser Unterschied so geeignet, daß er ein Hinderniß sein könne, die Anträge der oesterreichschen Regierung anzunehmen.
Die von Seiner Excellenz, dem königlichen geheimen Staats- und Konferenz Minister Herrn Grafen von Montgelas hierüber verfügte Umfrage gab folgende Resultate.
Seine Excellenz, der königliche geheime Staats- und Konferenz Minister Herr Graf von Reigersberg erklärten sich für die Anträge des Referenten, {4v} da Oesterreich volle Reziprozität zusichere, und die Grundsäze, welche Baiern gegen Oesterreich rüksichtlich der Vollstrekung fremdrichterlicher Erkenntniße annehme, bereits auch in den oesterreichschen neuen Gesezen ausgesprochen, dabei auch das Verhältniß der Bevölkerung Oesterreichs gegen Baiern so überwiegend seie, daß man annehmen könne, die baierische Unterthanen würden bei dem stärkeren Verkehre von Oesterreich mit Baiern aus der Anwendung dieser Grundsäze Vortheile ziehen.
Alle geheimen Räthe vereinigten sich in Ihren Abstimmungen mit den Ansichten des Referenten, nur bemerkten geheimer Rath von Krenner, daß obschon Sie mit den Ansichten des Referenten verstanden, Sie dennoch den Vorschlag machen zu müssen glaubten, daß, um dasjenige indirecte zu bezweken, was zu Gunsten der baierischen Unterthanen in dem Edicte von 1811 beabsichtiget worden, am Schluße der neuen Bekanntmachung dieser Abänderung erwähnt werden sollte; bei jenen Gerichten, unter welchen die den oesterreichschen {5r} Eigenthümern angehörige Güther entlegen, und wo nicht bereits Hypotheken-Bücher existirten, die Urkunden über ihre allenfallsige Hypotheken auf diese Güther produziren und zur provisorischen Eintragung in ein eigenes gerichtliches Vormerkungs-Buch insinuiren, damit, wenn ein solches Gut auf fremdrichterliches Urtheil verkauft werden müßte, dieselbe den gerichtsordnungsmäsigen Vortheil einer eigenen Citation per Circulare gewönnen.
Seine Excellenz, der königliche geheime Staats- und Konferenz Minister Herr Graf von Reigersberg, welche sich überzeugt, daß durch diesen Vorschlag die durch die Verordnung beabsichtete Sicherstellung der baierischen Unterthanen noch mehr erreicht würde, traten demselben bei, und äußerten, daß Sie diesen Vorschlag als eine Vorbereitung für die so dringend nothwendige Einführung der Hypothekenbücher beurtheilten, welche Ihren Ansichten nach getrennt von der neuen bürgerlichen Gesezgebung früher und um so eher eintreten könnte, als solche bereits für den größten Theil der Unterthanen, die Bürger und Bauern bestünden.
{5v} Geheimer Rath Freiherr von Aretin machten bei diesem Veranlaße den königlichen geheimen Rath auf ein in dem Amtsblatte der kaiserlich oesterreichischen privilegirten Wiener-Zeitung No 21 vom 11 Merz 1812 enthaltenes Circulare aufmerksam, nach welchem alle Vollmachten, Wechsel, Proteste und andere Notariats-Schriften, welche aus fremden Orten, in denen ein k. k. Konsul bestehet, in die kaiserlichen Erbstaaten gesendet werden, von diesem k. k. Konsul legalisirt sein müßen, um als gültig anerkannt zu werden1498, und glaubten, daß durch das einschlägige königliche Ministerium eine gleiche Verfügung veranlaßt werden sollte.
Von dem königlichen geheimen Rathe wurde übereinstimmend mit diesen Aeußerungen beschloßen, die in dem Vortrage enthaltene Ansichten des Referenten in Beziehung auf die Execution der fremdrichterlichen Erkenntniße gegen Oesterreich Seiner Majestät dem Könige als Anträge des geheimen Rathes ehrerbietigst vorzulegen, und Allerhöchstdenenselben den Vorschlag des geheimen Rathes von Krenner zur allerhöchsten Berüksichtigung bei der dem kaiserlich oesterreichschen {6r} Hofe ertheilt werdenden Antwort allerunterthänigst anzurathen, sohin die allgemeine Ausschreibung deßelben, so wie die Einführung besonderer Vormerkungs Bücher bei den Untergerichten durch das einschlägige Ministerium verfügen zu laßen.
Die Aeußerung des geheimen Rath Freiherrn von Aretin wäre Seiner Majestät dem Könige zur gleichmäsigen Berüksichtigung ehrfurchtvollest vorzulegen.
Gesuch um Eintragung in die Majoratsmatrikel
Feuerbach trägt vor, daß Freiherr von Künßberg um Eintragung seiner Güter in die Majoratsmatrikel gebeten hat. Der Referent stellt fest, daß die gesetzlichen Erfordernisse an eine Majoratsgründung nicht vorliegen; das Ansuchen ist zurückzuweisen. Der Geheime Rat schließt sich dem Antrag an.
3. Wegen dem Gesuche des Freiherrn von Künsberg1499 zu Ermreuth1500 um Eintragung seiner Gutsbesizungen in die Majorats Matrikel1501 erstatteten geheimer Rath von Feuerbach schriftlichen Vortrag1502 *Beilage III* [Marginalie], und äußerten, nachdeme Sie die Beweggründe des Freiherrn von Künsberg zu Unterstüzung seiner Bitte, und die Ansichten der in Majorats-Sachen angeordneten geheimen Raths-Kommißion vorgelegt, daß dieses Gesuch ungeeignet seie, da I. wenn auch von diesen Künsbergschen Güthern ein und das andere Guth Lehen seie, weßhalb der Freiherrn von Künsbergschen Familie, wenn sie sich über die erforderliche Familien Zahl ausweisen könne, allerdings die Vorrechte der Majoratsherrn1503 {6v} gehörten, diese Familie dennoch, um dieses zu erlangen, einen ganz andern Weg einschlagen müße, indeme die Majorats-Kommißion so wenig als die Majorats-Matrikel etwas mit dem Vasallen zu thun habe.
II. Zur Eintragung dieser von Künsbergschen Güther in die Majorats Matrikel als Fideikommiß-Güther, welche Eigenschaft dieselben zum Theile zu haben schienen, fehle es an der Nachweisung irgend eines gesezlichen Erfordernißes, denn daß 1) die Künsbergsche Familien Verträge im Jahre 1808 bestätiget worden, was unter ganz andern Verhältnißen zu ganz andern Zweken geschehen, könne den Mangel jener gesezlichen Erfordernißen weder ersezen, noch von der Nachweisung dispensiren. Eben so wenig könne 2) die fränkische Familie von Künsberg auf die Vorrechte der Mediatisirten Anspruch haben, indeme sie höchstens zu der ehemaligen Reichsritterschaft gehöre1504, auch seie klar 3) daß die Bestimmung des Edictes über die Aktiv-Lehen {7r} oder Familien Stiftungen hier nicht in Anwendung kommen könne1505. Sie machten daher den allerunterthänigsten Antrag „daß den Supplikanten mit ihrem Gesuche durch ein motivirtes allerhöchstes Reskript die Abweisung bedeutet werde“.
Seine Excellenz, der königliche geheime Staats- und Konferenz Minister Herr Graf von Montgelas ließen über diesen Antrag abstimmen.
Seine Excellenz, der königliche geheime Staats und Konferenz-Minister Herr Graf von Reigersberg theilten die Ansichten des Referenten, und glaubten, die Majorats-Kommißion könne künftig derlei Gesuche, wobei alle Requisiten zu einer weitern Instrukzion in Majorats-Sachen mangelten, brevi manu abweisen.
Alle königliche geheimen Räthe vereinigten sich mit dem Antrage des Referenten, und so
wurde beschloßen, an Seine {7v} Majestät den König den allerunterthänigsten Antrag zu machen, „daß den Supplikanten mit ihrem Gesuche durch ein motivirtes allerhöchstes Reskript die Abweisung bedeutet werde“.
Der König bestätigt die Anträge des Geheimen Rates. Er ordnet an, daß die Äußerungen der Geheimen Räte v. Krenner und v. Aretin zu TOP 1 und TOP 2 „von den einschlägigen Ministerien berüksichtiget werden“ (5. April 1812).
Anmerkungen
Effner, „Vortrag in dem geheimen Rathe über die Fragen 1. Sind die baierischen Kulturs Gesetze in dem Bezirke des ehemaligen Fürstenthums Baireuth als schon eingeführt zu betrachten. 2. Soll bei den bereits eingeleiteten und schon vollendeten Gemeinheitstheilungen zur Kultur, der Schule noch ein verhältnißmäßiger Antheil zugemeßen werden?“, 18 S., lithographierter Text, BayHStA Staatsrat 266.
Vgl. die durch das Generalkommissariat des Rezatkreises am 17. April 1812 ergangene Bekanntmachung mit der Bestimmung, „daß die fraglichen Entscheidungen der Culturprozesse in jenem nun vollständig organisirten Theile des Königreichs, dem bestehenden Verwaltungssystem gemäs, zur Competenz der General-Kreis-Commissariate gehören, übrigens aber im Materiellen die Preußischen Culturgesetze bis auf weiters zu Grunde gelegt werden sollen“, IntBl. Rezatkreis 1812, Sp. 538 = Döllinger, Sammlung Bd. 14/2, S. 387, § 245.
VO betr. die „Vollstreckung fremdrichterlicher Erkenntnisse“ vom 2. Juni [!] 1811, RegBl. 1811, Sp. 745-748.
Ebd., Sp. 746f.: „§ 2. Der Vollstreckung eines fremdrichterlichen Erkenntnisses an den in Baiern befindlichen Gütern des Sachfälligen kann jedoch nur unter der Voraussezung statt gegeben werden, wenn 1) durch gerichtliche Zeugnisse dargethan ist, daß in dem auswärtigen Staate selbst, von dessen Gerichten erkannt worden, keine tauglichen oder hinreichenden Vollstreckungsmittel vorhanden seyen, und wenn sich 2) keine dießseitigen Unterthanen mit Foderungen gemeldet haben, rücksichtlich welcher ihnen an den zur Vollstreckung des fremdrichterlichen Erkenntnißes angewiesenen Sachen ein gleiches oder vorzügliches Recht gesezlich zusteht. § 3. Soll die Hilfsvollstreckung an der Substanz unbeweglicher Güter geschehen, so ist zuvörderst der Inhalt des fremdrichterlichen Erkenntnisses, nebst Anzeige der Güter, auf welche die Hilfsvollstreckung nachgesucht worden ist, öffentlich bekannt zu machen. Auch sind alle dießseitigen Unterthanen, welche etwa aus dem Grunde einer Hypothek oder anderem Titel ein gleiches oder vorzügliches Recht an jenen Gütern zu haben vermeinen, innerhalb eines bestimmten präklusiven Termins aufzufodern, bei dem einschlägigen Untergerichte ihre Foderungen geltend zu machen“.
Circulare vom 18. Februar 1812, in: Amtsblatt zur Oesterreichisch-Kaiserlichen privilegirten Wiener-Zeitung, Nr. 21 vom 11. März 1812, S. 87. Digitalisat: URL: http://anno.onb.ac.at/cgi-content/anno?aid=wrz&datum=18120311&seite=5&zoom=33 (Aufruf: 22.1.2020).
Das „Edikt die bisherigen adelichen Fidei-Kommisse, und künftigen Majorate im Königreiche betreffend“ vom 22. Dezember 1811, RegBl. 1812, Sp. 5-54, knüpfte die rechtsgültige Errichtung eines Majorats (1.) an die „Erholung“ einer „besondern“ königlichen Bewilligung sowie (2.) an die „Erwirkung seiner [sc. des Majorats] Eintragung in die Majoratsmatrikel“ , § 45, ebd. Sp. 25.
Die Majoratsbesitzer genossen Rechte insbesondere in Bezug auf ihre Personen (§§ 71-76) und die Majoratsgüter (§§ 77-106); Edikt vom 22. Dezember 1811, Tit. II. „Von den Rechten, und Pflichten der Majorats-Besitzer“, RegBl. 1812, Sp. 36-48.
Der Gesetzgeber stellte im Edikt vom 22. Dezember 1811 (RegBl. 1812, Sp. 5-54) fest, daß die sog. umgehenden Aktivlehen sowie die Familienstiftungen nicht zu den erloschenen bzw. aufgehobenen Fideikommissen zu zählen waren (§ 3, Sp. 8f.). Umgehende Aktivlehen waren Lehen, bei welchen das Obereigentum allen „Mannssprossen“ der Familie gemeinschaftlich gehörte, der Genuß aber dem Geschlechtsältesten überlassen war (§ 4, Sp. 9). Familienstiftungen waren „Anstalten und Dispositionen, die der partiellen Hilfe einzelner Mitglieder des Geschlechtes, für besondere bestimmte Zwecke gewidmet sind, als z. B. zur Unterstüzung in der Erziehung, in Versorgung, oder Ausstattung unverehelichter Töchter, bei Antretung eines Zivil- oder Militär-Dienstes, bei eintretender Vereheligung [!], im Wittwenstande, bei höherem Lebensalter“ und in dergleichen Fällen mehr (§ 6, Sp. 10).