BayHStA Staatsrat 268

17 Blätter. Unterschriften des Königs und der Minister. Protokoll: Kobell.

Anwesend:

Staats- und Konferenzminister: Montgelas; Reigersberg.

Geheime Räte: Graf v. Preysing-Hohenaschau; Ignaz Graf v. Arco; Graf v. Toerring-Gutenzell; Freiherr v. Weichs; v. Zentner; Graf v. Thurn und Taxis; Franz v. Krenner; Carl Maria Graf v. Arco; Freiherr v. Aretin; v. Effner; v. Schenk; Freiherr v. Asbeck; v. Feuerbach; Graf v. Welsberg.

Verlesung eines Reskripts

{1r} 1. Bei Verhinderung Seiner Majestät des Königs wurde unter Vorsiz Seiner Excellenz, des königlichen geheimen Staats- und Konferenz Ministers Herrn Grafen von Montgelas die auf heute angeordnete {1v} geheime Raths-Versammlung mit Ablesung desjenigen allerhöchsten Reskriptes eröfnet, welches Seine Majestät der König wegen den Kulturs-Gegenständen in dem ehemaligen Fürstenthume Baireuth unterm 11ten dieses Monats an den geheimen Rath zu erlaßen geruhet1524.

Majoratsrecht

Effner legt einen Entwurf vor, wonach der Errichter eines Majorats seinen Nachfolger in einem der Stiftungsurkunde beizulegenden Dokument benennen und festlegen darf. Der Geheime Rat nimmt den Entwurf mit Änderungen an.

2. Von Seiner Excellenz, dem königlichen geheimen Staats- und Konferenz Minister Herrn Grafen von Montgelas aufgefordert, legten Herr geheimer Rath von Effner den Entwurf1525 vor *Beilage I* [Marginalie], der nach dem in der lezten Sizung von dem geheimen Rathe an Seine Majestät den König gemachten allerunterthänigsten Antrage, welcher die allerhöchste Genehmigung erhalten, über die künftige Majorate im Königreiche und die Frage: ob einem Majorats-Konstituenten zu erlauben, daß der Majorats Folger bis zu seinem Tode geheim bleibe, denselben in einem verschloßenen, der Majorats Urkunde beizulegenden Schreiben zu benennen, in das Regierungsblatt eingerükt werden solle1526.

Auf die vom Herrn geheimen Rathe Grafen von Törring gegen den Ausdruk in der Faßung {2r} Majorats-Archiv gemachte Erinnerung, daß dieses mißverstanden werden könnte; auf jene des geheimen Rath von Zentner: daß die in dem Entwurfe aufgenommene Beschränkung: so ferne der Majorats-Konstituent hiezu zureichende Beweggründe anführen könne nicht in dem Antrage des geheimen Rathes liege, und die allgemeine Bewilligung, welche durch diesen Entwurf bekannt gemacht werden sollte, wieder aufhebe, auch zu unangenehmen Untersuchungen dadurch der Veranlaß gegeben werde; so wie auf deßen weitern Vorschlag, die Faßung des Sazes: jedoch nur in dem Falle dahin abzuändern „es verstehet sich übrigens, daß p.“ um denselben zu keiner Bedingung sondern nur zu keiner Erwähnung auf die in dem Majorats Geseze enthaltene Voraussezungen zu machen; endlich auf die Erinnerung des Herrn geheimen Rath Grafen von Welsperg, daß der Saz und daß sodann nach ihm die vorgeschriebene {2v} Erbfolg-Ordnung in dem Majorate eingehalten werde so wie er hier stehe, alle Substituzion in dem Majorate aufhebe, und unnöthig seie, da er bereits in dem Majorats Geseze enthalten, und jene des Herrn geheimen Rath Grafen Carl [Maria] von Arco, daß durch den Beisaz: ersten Majorats Folger in dem früheren Saze der Majorats-Konstituent in Benennung eines Substituten in dem verschloßenen Schreiben gehindert werde, so wie nach verfügter Umfrage über diesen Entwurf und die deßwegen gemachte Bemerkungen

wurde der allerunterthänigste Antrag an Seine Majestät den König beschloßen, daß Allerhöchstdieselben geruhen mögten, diesen Entwurf mit folgenden Aenderungen zu genehmigen, und durch das Regierungsblatt bekannt machen zu laßen.

Statt in dem Majorats Archive wäre zu sezen „in dem bei Unserm Justiz Ministerium angeordneten Conservatorium“, dann der Schluß dieses Entwurfes auf folgende Art zu faßen: „Wir haben nach Vernehmung {3r} Unseres geheimen Rathes der Majorats-Kommißion hierauf die Weisung ertheilt, daß die leztere Art der vorgeschlagenen und verschloßen der Majorats Urkunde beizulegenden Benennung des Majorats Folgers einem Majorats Konstituenten gestattet werden könne. Es verstehet sich übrigens von selbst, daß aus der Majorats Urkunde schon entnommen werden kann, daß der Majorats Folger die zum Majorats Besize nöthigen persönlichen Eigenschaften habe. Wir haben befohlen, diese der Majorats Kommißion gegebene Weisung zur allgemeinen Wißenschaft öffentlich kund machen zu laßen1527“.

Regulierung der Oettingen-Spielbergschen Schulden

Weichs hält einen eingehend diskutierten Vortrag zum Thema, wie die Schulden des mediatisierten Hauses Oettingen-Spielberg zwischen dem Haus und dem Königreich Bayern aufzuteilen sind.

3. Nach Aufforderung Seiner Excellenz, des königlichen geheimen Staats und Konferenz Ministers Herrn Grafen von Montgelas, erstatteten Herr geheimer Rath Freiherr von Weichs über die Abtheilung der Oetting Spielbergschen Schulden zwischen dem Souverain und dem fürstlichen Hauße Oetting Spielberg schriftlichen Vortrag, der dem Protokolle lytographirter [!] beiliegt1528 *Beilage II* [Marginalie] {3v} und legten nach Ablesung der geschichtlichen Verhältnißen dieser Schulden und des betreffenden Auszuges aus dem bei dem Finanz Ministerium wegen diesem Gegenstande erstatteten Referats die Frage zur Abstimmung und Entscheidung vor: Welche der Oettingenschen Schulden sind als verfaßungsmäsige Landes Schulden zu betrachten, und kommen hiernach zwischen dem Souverain und der Fürstin1529 nach dem Sinne des Bundes-Akte1530 und der königlichen Declaration1531 zur Vertheilung.

Geheimer Rath Freiherr von Weichs führten die Meinung des Referenten des Finanz Ministeriums rüksichtlich dieser Frage an, nach welcher derselbe aus dem in dem Referate angegebenen Gründen sich dafür erkläret, diese Vorfrage dahin zu beantworten, daß sämmtliche drei Gattungen der von der Finanz Direkzion liquidirten Schulden zur Vertheilung kommen sollten. Herr geheimer Rath Freiherr von Weichs äußerten, daß das Finanz Ministerium sich mit dieser Meinung vereiniget {4r} und daß auch Sie als Referent des geheimen Rathes derselben beistimmten.

Da der königliche geheime Rath als zwekmäsig beurtheilte, über jede einzelne Frage abstimmen zu laßen, so verfügten Seine Excellenz, der königliche geheime Staats- und Konferenz Minister Herr Graf von Montgelas die Umfrage über diese erste Vorfrage.

Seine Excellenz, der königliche geheime Staats- und Konferenz Minister Herr Graf von Reigersberg erklärten sich in Ihrem anliegenden schriftlichen Voto1532 *Beilage III* [Marginalie], nachdem Sie im allgemeinen dem der Berathung vorliegenden Gegenstande die Sie leitende Bemerkungen vorausgeschikt hatten, mit den Ansichten des Finanz Ministeriums verstanden, jedoch die hergestellte Liquidität dieser Schulden vorausgesezt.

Alle Herrn geheimen Räthe stimmten dem Antrage des Finanz Ministeriums und des geheimen Raths Referenten in Beziehung auf diese Vorfragen bei und so wurde

beschloßen, Seiner Majestät dem Könige diesen Antrag des {4v} Finanz Ministeriums und des geheimen Raths Referenten als allerunterthänigstes Gutachten des geheimen Rathes ehrfurchtvollest vorzulegen.

Die weitere Frage: Welcher Stand der angezeigten Schulden ist bei der Abtheilung zum Grunde zu legen, und zwar a) hinsichtlich des Zeitpunktes der Schuldenverzeichnung?, b) der Liquidität der Schulden überhaupt? c) der von der Frau Fürstin gegen einzelne Posten erhobenen Anständen? wurde vom Herrn geheimen Rathe Freiherrn von Weichs in Ihrem Vortrage behandelt, und da von der Finanz Direkzion des Rezatkreises die Administrazion der Frau Fürstin öfters mit sehr grellen Farben geschildert worden, so erachteten Dieselben für nothwendig, den geheimen Rath von der ganzen Lage der Frau Fürstin durch Ablesung des Anfanges des Berichtes der Frau Fürstin in Kenntniß zu sezen.

Herr geheimer Rath Freiherr von Weichs kamen A) auf die Bestimmung des {5r} Zeitpunktes der Schuldenverzeichnung zurük, und führten die Meinung der Finanz Direkzion des Rezat-Kreises, der Steuer- und Domainen Section und des Referenten des Ministerial Finanz Departements an, mit welch lezterer auch das Ministerial Finanz Departement verstanden war, an, und äußerten, daß Sie der Meinung der Steuer- und Domainen Section beitreten zu müßen glaubten, da doch die neuen Gläubiger in die Stelle derjenigen alten Gläubiger eintreten, welche dadurch bezalt worden. In Rüksicht der Total-Summe bleibe immer der Terminus ad quem der 1te Oktober 1806, ob in dem Landschafts- oder Aufschlags-Schulden Kataster die fragliche 100.000 fl. eingetragen seien, ja die ganze Frage würde gar keinen Werth haben, wenn nicht der königliche Finanz Referendär für die Kriegs-Aufschlags Schulden ein anderes Theilungs Prinzip aufgestellt hätte, und Sie erachteten aus diesem Grunde am bemeßensten, die Abstimmung über diesen Punkt ausgestellt zu laßen, bis über die erzälte Meinung des königlichen Finanz Referendärs {5v} beschloßen sein werde.

Da der königliche geheime Rath ohngeachtet dieser lezten Meinung des Referenten die Ansicht aufstellte, daß über diesen Punkt der zweiten Frage dermal schon abgestimmt werden könne, so verfügten Seine Excellenz der königliche geheime Staats und Konferenz Minister Herr Graf von Montgelas die Umfrage hierüber und des Herrn Grafen von Reigersberg Excellenz nach Ihrem schriftlichen Voto so wie alle Herrn geheimen Räthe erklärten sich mit den Ansichten des Ministerial Finanz Departements verstanden, und so wurde

an Seine Majestät den König der allerunterthänigste Antrag beschloßen, die Meinung des Ministerial-Finanz Departements hierüber allergnädigst zu genehmigen und den 1ten Oktober 1806 als Termin zur Berechnung des Schulden-Standes anzunehmen.

B. In Hinsicht der Liquidität der Schulden überhaupt legten Herr geheimer Rath {6r} Freiherr von Weichs die Ansichten der Finanz Direkzion vor, nach welchen dieselbe gewunschen, die richtige Höhe der liquidirten Oettingschen Schulden durch ein richterliches Praeclusions-Erkenntniß versichern zu können1533. Allein – das Appellazions Gericht des Oberdonau-Kreises habe den dießfalls gestellten Anträgen aus den in seinem Berichte, welcher vom Freiherr von Weichs abgelesen wurde, angegebenen Gründen nicht entsprochen.

Herr geheimer Rath Freiherr von Weichs entwikelten die Ansichten der Steuer- und Domainen Section in Beziehung auf diese gerichtliche Praeclusion, so wie jene dem Antrage der Steuer- und Domainen Section entgegen stehende des Referenten des Ministerial Finanz Departements, mit welcher lezteren das Finanz Ministerium sich vereiniget, und Sie als geheimer Raths Referent ebenfalls verstanden, und wornach die Schulden nach der von der Finanz-Direkzion abgeschloßenen Liquidazion angenommen, sohin die Akten nicht mehr zu einer neuen {6v} Liquidazions Verhandlung an die Justiz Stellen gegeben, folglich auch keine weitere Einschreitungen der Justiz Stellen mehr zugelaßen, es sohin blos als Gnade Seiner Majestät des Königs betrachtet werden solle, wenn jene Gläubiger, die sich bis jezt bei der Liquidazions Kommißion der Finanz Direkzion nicht gemeldet, seiner Zeit noch gehöret, und ihre Forderungen nach dem dermalen angenommenen Maaßstabe behandelt werden.

Auf die von des Herrn Ministers Grafen von Montgelas Excellenz veranlaßte Abstimmung äußerten sich des Herrn Ministers Grafen von Reigersberg Excellenz nach Ihrem schriftlichen Voto, und waren primaria der Meinung, daß diese präklusive Aufforderung der Gläubiger durch die Justiz-Stellen geschehen sollte.

Mit dieser lezten Ansicht und der Meinung der Steuer und Domainen Section einstimmend, erklärten sich die königliche Herrn geheimen Räthe Graf von Preising, Graf von Arco der ältere [d.i. Ignaz] {7r} Graf von Törring, Freiherr von Aretin, und Freiherr von Asbek da eine gerichtliche Aufforderung und Praeclusion immer mehr Sicherheit gebe, als jene von den Administrativ-Stellen verfüget, und die Frage noch zweifelhaft, ob es in der Befugniß dieser Administrativ Stelle liege, solche Praeclusionen gültig auszuschreiben.

Für die ausschließliche Behandlung und Beendigung des Liquidazions-Geschäftes der Oetting Spielbergschen Schulden durch die administrativ Stellen ohne Einmischung der Justiz Behörden, mit dem Antrage des Finanz Ministeriums und dem Referenten des geheimen Rathes verstanden, äußerten sich die Herrn geheimen Räthe von Zentner, Graf von Tassis, von Krenner, Graf Carl [Maria] von Arco, von Effner, von Schenk, von Feuerbach und Graf von Welsperg, weil es bei mehreren ähnlichen Schulden-Wesen der mediatisirten Fürsten so beobachtet worden, {7v} weil es der Geschäftsbeendigung hinderlich sein würde, einen Theil deßelben den Justizstellen und einen andern den administrativ Stellen zu übertragen, und es das Geeigneteste scheine, die Beendigung des Ganzen den erstern zu überlaßen, wenn solches nicht im Ganzen den lezteren übergeben werden wollte, wodurch freilich das Geschäft selbst sehr verzögert werden würde, da dieselbe von dem bisher beobachteten Gange nicht unterrichtet.

Nach der Mehrheit der Abstimmungen wurde

beschloßen, Seiner Majestät dem Könige die Meinung des Finanz Ministeriums über diesen Punkt als allerunterthänigsten Antrag des geheimen Rathes ehrfurchtvollest vorzulegen.

C. In Hinsicht der von der Frau Fürstin von Oettingen Spielberg gegen die Liquidazion gemachten Einwendungen legten Herr geheimer Rath Freiherr von Weichs vor, worin diese Einwendungen eigentlich bestehen, und äußerten, daß nachdem {8r} über alle von der Finanz Direkzion als liquid aufgenommen[e] Kriegs Aufschlags Schulden nicht nur die Schuldbriefe in beglaubten Abschriften vorlägen, sondern auch im Liquidazions Protokolle jeden Orts die Einnahmen der Kapitalien in den Rechnungen der Kontribuzions Kaße nachgewiesen, und da die Obligazion mit den Ansäzen in den Rechnungen vollkommen übereinstimmen, so laße sich gegen ihre Liquidität nichts mehr einwenden, indeme die von dem Kaßier Bederl [!] gegen die fränkische Rechnungen gemachte Bemerkungen mehr die Form als den Inhalt beträfen, ihre Erledigung auch gegen die Gläubiger keine nachtheilige Wirkung mehr hervorbringen könne. Sie seien also mit dem geheimen Finanz Departement, welches die Meinung des Referenten als richtig angenommen, verstanden, „daß der von der Finanz Direkzion des Rezat-Kreises als liquid aufgestellte Schulden-Stand der Vertheilung zu unterwerfen“.

Seine des Herrn Ministers {8v} Grafen von Montgelas Excellenz verfügten hierüber die Umfrage.

Des Herrn Ministers Grafen von Reigersberg Excellenz lasen Ihre in Ihrem schriftlichen Voto enthaltene Ansicht über diesen Punkt vor, und gaben dieselbe als Ihre Meinung an, wobei Sie die Aeußerung machten, daß sie in den wegen Mangel an Zeit zwar nur flüchtig durchgangenen Akten die nothwendige Basis, worauf die Aechtheit dieser Kriegs-Aufschlags-Schulden als Landes-Schulden so wenig als in dem Vortrage des Referenten des Finanz-Departements noch jenem des geheimen Raths Referenten gefunden, im Gegentheile in dem Referate des Finanz Referendärs am Schluße bestimmte Anträge vorgelegt worden, den Kaßier Böckl, [!] der mit einer unglaublichen Nachsicht bisher behandelt und selbst gegen die Einschreitungen der Justiz Stellen, durch welche, wenn man sie nicht gehindert hätte, die Herstellung der Rechnung sicher erfolgt sein würde, zu Ablegung dieser Rechnung {9r} zu vermögen.

Würden Sie aber von den Mitgliedern des Finanz Ministeriums aus den Akten überzeugt werden können, daß die Verwendung dieser Gelder die versio in rem1534 ohne diese Böcklische Rechnung in den Akten sich vorfinde, und folglich keine unsichere Basis da stehe, auf welche man dem Souverain und den Unterthanen einen sehr beträchtlichen Theil dieser Kriegs-Aufschlags Schulden aufbürden wolle, so seien Sie bereit, Ihre Meinung zurükzunehmen, wo Sie aber, so lange dieses nicht geschehe, die hergestellte Liquidazion dieser Aufschlags Schulden nicht als richtig annehmen und nicht auf deren Vertheilung stimmen könnten. Eher würden Sie dafür stimmen, die ganze Liquidazion dieser Kriegs Aufschlags-Schulden und ihre Vertheilung dem Ministerial Finanz Departement auf seine Verantwortung zu überlaßen.

Nach gleichen Ansichten stimmten die königliche Herrn geheimen Räthe Graf von Preising, Graf von Arco der ältere [d.i. Ignaz] {9v} Graf von Törring, von Effner, Freiherr von Asbek und von Feuerbach und erklärten sich dafür, daß bis nicht die Böcklische Rechnung über die Verwendung der zur Kontribuzions-Kaße gefloßenen Gelder hergestellt, und dadurch die versio in rem konstatiret seie, die Liquidität der Kriegs-Aufschlags-Schulden nicht angenommen, folglich dieselben der Vertheilung nicht unterworfen werden könnten, wobei Herr geheimer Rath von Effner erinnerten, daß es übrigens zwar der allerhöchsten Entscheidung und Gnade Seiner Majestät des Königs zu überlaßen sein dürfte, ob Allerhöchstdieselben als künftiger Debitor gegen Oettingschen Kreditoren auf die Wohlthat der nachgewiesenen versio in rem Verzicht leisten wollten oder nicht?

Herr geheimer Rath von Zentner bemerkten: daß Sie der von dem Referenten wegen diesen Kriegs-Aufschlags Schulden in seinem Vortrage gestellten allgemeinen Conclusion nicht beistimmen könnten. {10r} Man seie über das Prinzip, welche Schulden zwischen dem Souverain und dem Mediatisirten zu vertheilen einig. In diese Klaße fielen ohnstreitig die Kriegs-Aufschlags Schulden, allein – es müße bewiesen sein, daß die in Frage stehende Schulden auch wirklich zu diesem Zweke verwendet, daß sie wenigstens bei der dafür angeordneten Kaße in Einnahme und Ausgabe gebracht worden seien, welches aus dem Vortrage nicht ersehen werden könne. Es seie möglich, daß davon nur solche Schulden zur Vertheilung aufgenommen worden, allein der Vortrag gebe hierüber keine genügende Auskunft, weßhalb sie die obige Conclusion, so wie sie ohne nähere Angabe gestellt worden, nicht annehmen könnten, sondern Ihr Votum suspendiren müßten.

Auf gleiche Art äußerten sich Herr geheimer Rath Graf von Tassis.

Herr geheimer Rath von Krenner beurtheilten die von der Finanz Direkzion des Rezat-Kreises vorgenommene {10v} Liquidazion dieser Kriegs-Aufschlags Schulden von der Art, daß dieselben als Landes-Schulden anzunehmen seien, ohne über ihre Verwendung die weitere Berechnung zu erwarten, da aus den Obligazionen selbst und den Liquidazions Protokollen sich entnehmen laße, daß sie zu diesem Zweke aufgenommen und in die Kontribuzions Kaße bezalt worden.

Die Art der Verwendung ändere an der Natur einer Schuld nichts, und begründe keinen Regreß gegen den Creditor, wohl aber gegen diejenige, so für die richtige Verwendung verantwortlich. Der Pariser Staatsvertrag1535 lege der Regierung die Bezalung aller dieser für das Land, so Baiern dadurch akquiriret, gemachten Schulden nach einem anzunehmenden Theilungs-Maaß-Stabe auf, und eine Untersuchung der Verwendung seie hiebei nicht vorausgesezt, und wenn solche bei früheren Schuldüberweisungen an Frankreich in abgetretenen Provinzen statt gehabt, so liege der Grund hievon in der Unbestimmtheit des {11r} Lüneviller Friedens1536.

Böckl könne und werde Ihrer Überzeugung nach aller angewendet werdenden strengeren Maaßregeln ohngeachtet die verlangte noch rükständige Rechnung nicht stellen, folglich, wenn man diese zur Basis der Theilung und Überweisung der Schulden aufstellen wollte, das ganze Geschäft verzögert und vielleicht vereitelt werden dürfte. Auch seie die bereits jezt schon eingetretene Zögerung in Anwendung strengerer Maaßregeln vorzüglich durch die Einmischung des Appellazions-Gerichtes veranlaßt worden. Sie stimmten daher dem Antrage des Referenten des Finanz Ministeriums wegen diesen Kriegs-Aufschlags Schulden bei, und glaubten, daß höchstens nur ein Regreß gegen die Frau Fürstin vorbehalten werden sollte, wenn sich aus der Böckelischen Rechnung bezeugen sollte, daß die Frau Fürstin einige dieser aufgenommenen Gelder wirklich in proprios usus verwendet hätte.

Mit dieser lezten Meinung {11v} und der Ansicht übereinstimmend, daß die noch nicht ausgezeigte Verwendung dieser Kriegs Aufschlags Schulden zu ihrem eigentlichen Zweke auf die Liquidität derselben keinen Einfluß haben könne, da man aus dem Tenor der Schuld-Obligazionen, welche mit Vorwißen der Landschaft, und wovon einige von der Landschaft selbst ausgefertiget worden, so wie aus den Liquidazions Protokollen abnehmen könne, daß sie in die Kontribuzions-Kaße gefloßen, äußerten sich die Herrn geheimen Räthe Graf Carl [Maria] von Arco, Freiherr von Aretin, und Graf von Welsperg, nachdem Seine Excellenz, der königliche geheime Staats- und Konferenz Minister Herr Graf von Reigersberg die Aeußerung, als ob durch die Vorschritte des Appellazions-Gerichtes die Stellung der Böcklischen Rechnung oder die Ergreifung strengerer Maaßregeln gegen denselben verzögert worden, widersprochen und gezeigt hatten, daß, wenn man die Schritte des Appellazions Gerichtes verfolgt, die Stellung der Rechnung bereits {12r} erfolgt sein würde, und nachdem Herr geheimer Rath von Schenk als vormaliger Referent in dem Oettingschen Schuldenwesen bei dem Ministerial Finanz Departement die Verhältniße dieses Schuldenwesen näher entwikelt, und auseinander gesezt hatten, mit welcher Sorgfalt von dem erwähnten Kommißär die Liquidazion aller Schulden vorgenommen und behandelt worden, auch eine Schuld-Obligazion und ein Liquidazions-Protokoll abgelesen waren.

In Folge dieser Abstimmungen sprachen Seine Excellenz der königliche geheime Staats und Konferenz Minister Herr Graf von Montgelas den nach der Mehrheit von sieben Stimmen gegen sechs, da die Herrn geheimen Räthe von Zentner und Graf von Tassis Ihre Vota suspendiret, gefaßten Beschluß aus, wornach die Stellung der Böckelischen Rechnung abgewartet, und bis dieselbe vorgelegt werden kann, der weitere Vortrag des Referenten in dieser Schulden-Sache, so wie die Entscheidungen {12v} des geheimen Rathes ausgesezt bleiben sollen.

Da aber Herr geheimer Rath Graf von Törring Ihre vorher abgegebene Meinung änderten, und sich für jene erklärten, welche der Referent und die bisherige Minorität geäußert, so bildete sich die Mehrheit von sieben gegen sechs Stimmen für die entgegen gesezte Meinung, und es wurde hiernach

der allerunterthänigste Antrag an Seine Majestät den König beschloßen, den Antrag des Ministerial Finanz Departements und des geheimen Raths Referenten wegen diesen Kriegs-Aufschlags Schulden zu genehmigen.

Herr geheimer Rath Freiherr von Weichs kamen hierauf in Ihrem Vortrage auf den Maaß-Stab, der bei der Schulden-Abtheilung zwischen dem Souverain und dem fürstlichen Hauße zum Grunde zu legen, und welche besondere Fonds zu Bezalung der Aufschlags Schulden zu benuzen, und bemerkten, daß der Bericht der Finanz Direkzion über den ersten Theil dieser Frage sieben Vorschläge enthalte, welche {13r} von Ihnen, so wie das allerhöchste Reskript vom 7ten Oktober vorigen Jahres vorgetragen wurden.

Herr geheimer Rath Freiherr von Weichs erörterten die über diese Frage vorliegenden Anstände aus diesem allerhöchsten Reskripte, und erklärten sich nach Vorlage der Ansichten der Steuer und Domainen Section über diesen Maaßstab um so mehr für die Meinung des Referenten des Ministerial Finanz Departements, welcher auch das Finanz Ministerium beigestimmt, daß sämmtliche drei Gattungen der Oettingschen Schulden der Abtheilung unterworfen werden sollen, welche Abtheilung nach dem ersten Projekte der Finanz Direkzion geschehen müßte, wenn nicht die Natur und Entstehung der Aufschlags-Schulden räthlich und nothwendig mache, den zu ihrer Verzinsung und Tilgung vorhandenen besonderen Fond zu benüzen, auf welchen das fürstliche Hauß in dem Verhältniße Anspruch machen könne, in welchem daßelbe die Übernahme {13v} der Aufschlags Schulden treffe.

Hiernach sollten also die Kammer- und alten Landes Schulden gesöndert, nach dem Verhältniße der reinen und nicht der rohen Einnahme, die Aufschlags Schulden aber nach jenem Maaßstabe getheilt werden, welcher unter Benuzung des hiefür geeigneten speziellen Tilgungs-Fonds nach einem billigen Verhältniße bestimmt werde.

Des Herrn Ministers Grafen von Montgelas Excellenz verfügten über diesen Antrag die Umfrage.

Des Herrn Ministers Grafen von Reigersberg Excellenz erklärten sich für den Antrag des Finanz Departements, ohne jedoch in die Summe der zu theilenden Schulden einzugehen, indeme Sie nach Ihrer vorhergehenden Abstimmung die Liquidität eines beträchtlichen Theiles derselben bestreiten und die Ansezung derselben dem Finanz Ministerium auf eigene Verantwortlichkeit überlaßen müßten.

Die königlichen Herrn geheimen Räthe, mit Ausnahme des Grafen von Törring {14r} stimmten für den Antrag des Finanz Departements in Rüksicht des Maaßstabes. Herr geheimer Rath Graf von Törring glaubten die Bestimmung des Maaßstabes wäre der Entscheidung Seiner Majestät des Königs zu überlaßen.

Nach der Mehrheit wurde

beschloßen, Seiner Majestät dem Könige den Antrag des Finanz-Departements rüksichtlich des Maaßstabes zur allerhöchsten Genehmigung ehrfurchtvollest vorzulegen.

Herr geheimer Rath Freiherr von Weichs legten in Ihrem Vortrage die speziellen Tilgungs Mittel vor, zeigten, aus welchen Posten dieselben bestehen würden, und führten die Ansichten der Finanz Direkzion des Rezat-Kreises, der Steuer- und Domainen Section und des Referenten des Ministerial Finanz Departements an.

Freiherr von Weichs machten hierauf, nachdem Sie die Lage des Oetting Spielbergschen Schuldenwesens nach den verschiedenen Ansichten vorgestellt, und die verschiedene Zalungs-Vorschläge durchgangen hatten, {14v} den Schlußantrag: Seiner Majestät dem Könige allergehorsamst zu begutachten a) daß sämmtliche angezeigte Schulden in eine Maße geworfen werden, b) daß dieselben nun zwischen dem Souverain und dem mediatisirten Hauße c) im Verhältniße des reinen Einkommensstandes, wie derselbe im Jahre 1806/7 bestanden, zu vertheilen, d) die Unterthanen des Fürstenthums Spielberg von Mitbezalung der angetragenen Quote frei zu laßen, e) die in quanto noch sehr unzuverläßigen Aktiven bis zu Berichtigung des liquiden Betrages ohnvertheilt zu laßen, seiner Zeit aber nach dem eben angezeigten Maaßstabe zu vertheilen, f) von der Civil-Klage endlich gegen die Geldaufbringer gänzlich Umgang zu nehmen. Dieselben führten die Gründe aus, wodurch diese Ihre Ansichten gerechtfertiget werden.

Des Herrn Ministers Grafen von Montgelas Excellenz ließen über diesen Schlußantrag abstimmen.

{15r} Des Herrn Ministers Grafen von Reigersberg Excellenz stimmten unter Wiederholung, daß Sie in die Summe der anzusezenden Schulden nicht eingehen könnten, indeme so lange, als ihre vorgelegte Zweifel nicht gehoben, Sie die Liquidität eines beträchtlichen Theiles derselben nicht annähmen. Auch seien die unter den speziellen Tilgungs Mitteln angesezten Activa ohne allen Werth, indeme aus der Knöringschen Schuld von 592.000 fl. und den rükständigen Zinsen, wie in den Akten vorkomme, nicht 3.000 fl. zu erhalten sein würden, und alle übrigen Activa, ausgenommen die 6.000 fl., so bei den Unterthanen ausständig, wenige Hilfsmittel darbieten würden.

In Rüksicht der Anträge a, b, c, d und e erklärten Sie sich mit dem Finanz Departement verstanden, wo Sie aber rüksichtlich der litt. e und f die in Ihrem schriftlichen Voto enthaltene Meinung vorlegten, und bemerkten, wie Sie nicht glaubten, daß in dem Verfahren des fürstlich Oettingschen Haußes ein Grund aufzufinden sein würde, aus welchen auf eine {15v} neue Dotation dieses Haußes anzutragen, und dem Souverain und den Unterthanen dadurch so beträchtliche Lasten zu überbürden. Diese Frage eigne sich übrigens blos zur allerhöchsten Gnade und Entscheidung, und in dem königlichen geheimen Rathe könne von Begünstigungen der Art nicht die Rede sein.

Herr geheimer Rath Graf von Preising theilten die Ansichten des Finanz Departements in Beziehung auf die Schluß Anträge a bis f inclusive. Herr geheimer Rath Graf von Arco der ältere [d.i. Ignaz] stimmten eben so, nur glaubten Sie, daß in öffentlichen Zeitungen jedermann gegen die Oettingschen Negozianten als Wucherer zu warnen wäre.

Herr geheimer Rath Graf von Törring waren mit der Meinung des Ministerial Finanz Departements über die Anträge von litt. a bis f inclus. verstanden, glaubten aber, daß die Unterstüzung des fürstlichen Haußes den Anträgen des Finanz Ministeriums und der allerhöchsten Gnade Seiner Majestät des Königs zu überlaßen wäre.

{16r} Herr geheimer Rath von Zentner durchgiengen in Ihrer Abstimmung die Schlußanträge des Referenten, und erklärten sich mit denselben verstanden, nur müße Ihrer Überzeugung nach bestimmt ausgedrükt werden, daß die in litt. d ausgesprochene Freilaßung der Unterthanen des Fürstenthums Oetting Spielberg von der auf sie berechneten Quote der Schulden nicht dem fürstlich Oettingschen Hauße zur Last fallen, und auf seinen Antheil an diesen Schulden repartiret, sondern von dem Souveraine, der durch das erhöhete Schuzgeld die Tabaks-Regie und andere Einnahmen bereits die Quelle zu dieser Schulden Abtragung, welche den Oettingschen Unterthanen anrepartirt war, benuze, zu übernehmen und zu tilgen, indeme sonst dieses Hauß ganz ruiniret sein, und mehr Zinsen zu bezalen haben würde, als ihme nach der Abtheilung Revenüen blieben.

Mit dieser Abstimmung des Herrn geheimen Rath von Zentner vereinigten sich die Herrn geheimen Räthe {16v} Graf von Tassis, von Krenner, Graf Carl [Maria] von Arco, Freiherr von Aretin, von Effner, von Schenk, Freiherr von Asbek, von Feuerbach und Graf von Welsperg, wobei Herr geheimer Rath von Krenner Ihre Gründe entwikelten, die aber auf das nämliche Resultat wie jene des Herrn geheimen Rath von Zentner hinführten, und Herr geheimer Rath von Schenk bemerkten, daß einige der Vorschläge des Herrn Ministers Grafen von Reigersberg Excellenz gegen die Oettingschen Wucherer bereits, aber ohne Erfolg versucht worden.

Nach der Mehrheit wurden

folgende allerunterthänigste Anträge an Seine Majestät den König beschloßen: Allerhöchstdieselben mögten allergnädigst geruhen a) sämmtliche angezeigte Oetting Spielbergsche Schulden in eine Maße zusammen werfen, b) dieselben nun zwischen dem Souverain und dem mediatisirten Hauße c) im Verhältniße des reinen Einkommens-Standes, wie derselbe im Jahre 1806/7 bestanden, vertheilen zu laßen, wobei der an die Krone Würtemberg zu überweisende Antheil {17r} einer näheren Behandlung mit diesem Hofe vorzubehalten wäre, d) die Unterthanen des Fürstenthums Oetting Spielberg, welche bereits durch das erhöhete Familien-Schuzgeld, die Tabaks-Regie und andere Abgaben zur allgemeinen Schuldentilgungs Kaße des Reiches konkurrirten, von Mitbezalung der ihnen angesezten Quote an diesen Oetting Spielbergschen Schulden zu befreien, diese Quote aber ohne Zuweißung eines Theiles hievon an das fürstlich Oettingsche Hauß, als Souverain zur Tilgung durch die allgemeine Schulden Tilgungs Kommißion des Reiches allergnädigst zu übernehmen, e) die in quanto noch sehr unzuverläßigen Activen bis zu Berichtigung des liquiden Betrages ohnvertheilt zu belaßen, seiner Zeit aber nach dem oben angezeigten Maaß-Stabe zu vertheilen, f) endlich von der Civil-Klage gegen die Geldaufbringer gänzlich Umgang zu nehmen.

Der König bestätigt die Anträge des Geheimen Rates (24. April 1812).

Anmerkungen

1524

Zum Gegenstand vgl. Protokoll Nr. 64 (Geheimer Rat vom 2. April 1812), TOP 1. Das genannte Reskript liegt dem vorliegenden Protokoll Nr. 66 nicht bei.

1525

„Einrückung in das Regierungs Blatt, die künftigen Majorate im Königreiche betr.“, 3 S., lithographierter Text, BayHStA Staatsrat 268.

1526

Vgl. Protokoll Nr. 65 (Geheimer Rat vom 9. April 1812), Top 1.

1527

Bekanntmachung betr. die „künftigen Majorate im Königreiche“ vom 22. April 1812, RegBl. 1812, Sp. 812-814.

1528

Weichs, „Vortrag die Abtheilung der Oettingischen Schulden zwischen den [!] Souverain und dem fürstlichen Hause Oetting Spielberg“ betreffend, 72 S., lithographierter Text, BayHStA Staatsrat 268.

1529

Maria Aloysia Fürstin zu Oettingen-Oettingen und Oettingen-Spielberg (1762-1825), geborene Prinzessin von Auersperg, hatte 1787 Fürst Johann Aloys (* 1758) geheiratet, der 1797 starb. ESt N.F. Bd. 16, Tf. 103.

1530

Die „Konföderations-Akte der rheinischen Bundes-Staaten“ (Rheinbundakte) vom 12. Juli 1806 (synoptischer Druck in französischer Ursprache und deutscher Übersetzung: RegBl. 1807, Sp. 97-134) bestimmte insoweit in Art. 30 (ebd., Sp. 126): „Die besonderen Schulden eines jeden Fürsten, Grafen, oder Herrn, welcher unter die Souverainität eines der konföderirten Staaten kömmt, sollen zwischen dem genannten Staate und den jetzt regierenden Fürsten oder Grafen nach Verhältniß der Einkünfte getheilt werden, welche gedachter Staat erwirbt, und derjenigen, welche die Fürsten und Grafen nach obigen Stipulationen [sc. Art. 27] zu behalten haben.“

1531

Die königliche Deklaration „[d]ie Bestimmung der künftigen Verhältnisse, der der königlichen Souverainität unterworfenen Fürsten, Grafen und Herren zu den verschiedenen Zweigen der Staats-Gewalt betreffend“ vom 19. März 1807 (RegBl. 1807, Sp. 465-490) bestimmte hinsichtlich der „Ausscheidung der Schulden“ (Buchstabe I, Sp. 484f.): „Die verfassungsmäßig kontrahirten Schulden, welche auf den mediatisirten Fürstenthümern, Grafschaften und Herrschaften haften, werden zwischen dem Souverain und den mediatisirten Herren nach Verhältniß der Einkünfte getheilet, welche jener erhält, und diesen verbleiben. Hiernach a) muß der Stand solcher Schulden vor Allem hergestellt, dann eine genaue Bilanz zwischen den Einkünften des einen und andern Theiles gezogen, und nach dem Verhältnisse der reinen Einkünfte die Repartition gemacht werden; b) sind alle Gemeinds-Schulden davon zu sondern, und den Gemeinden, welche sie treffen, zuzuweisen; c) auch bleiben dem Mediatisirten seine persönlichen Schulden zur Last.“

1532

Reigersberg, [Votum], dat. 16. April 1812, BayHStA Staatsrat 268.

1533

Präclusion meint die „gerichtliche Ausschließung von allen ferneren Ansprüchen“. Schweizer, Fremdwörterbuch, S. 413 s.v. Ein Präclusionsurteil setzt insoweit einen Termin, bis zu dem eine Rechtshandlung, z. B. die Geltendmachung eines Anspruches, ausgeführt sein muß.

1534

Die versio in rem ist ein Vorgang, der eine Bereicherung bewirkt (etwa eine Zuwendung in ein Vermögen), woraus sich rechtliche Ansprüche bzw. Forderungen ergeben können; vgl. Benske/Meissel, Juristenlatein, S. 368; Kaser/Knütel/Lohsse, Römisches Privatrecht, S. 86, 305f.

1535

Pariser Vertrag vom 28. Februar 1810 zwischen Bayern und Frankreich. Drucke: Kerautret, Documents Bd. 2, Nr. 82, S. 486-490; Döllinger, Sammlung Bd. 1, S. 232-235.

1536

Im Frieden von Lunéville vom 9. Februar 1801 zwischen Frankreich, Österreich und dem Reich, der den Friedensvertrag von Campo Formio zwischen Frankreich und Österreich vom 17. Oktober 1797 bestätigte, wurde der französischen Republik endgültig das gesamte linke Rheinufer zugesprochen (Drucke: Kerautret, Documents Bd. 1, Nr. 20, S. 163-171; Döllinger, Sammlung Bd. 1, S. 116-121). Die Fürsten, die linksrheinische Besitzungen verloren hatten, sollten auf rechtsrheinischem Reichsgebiet entschädigt werden. Die dadurch eingeleitete territoriale Umwälzung – die geistlichen Fürstentümer verschwanden, gleichzeitig bildete sich ein „überschaubare[s] System potenter und auf die Zuerkennung der vollen Souveränität bedachter Mittelstaaten“ (Duchhardt, Verfassungsgeschichte, S. 248) – hatte u.a. Folgewirkungen im Bereich des territorialen Finanz- und Schuldenwesens. Im Frieden von Lunéville wurde in Art. VIII (hier zit. nach der zeitgenössischen deutschen Übersetzung in: MGS [N.F.] Bd. 2, Nachtrag Nr. 43, S. LVIII) insoweit bestimmt: „In allen Ländern, welche durch gegenwärtigen Traktat abgetreten, erworben, oder ausgetauscht werden, ist man übereingekommen, […] daß diejenigen, denen sie angehören werden, die auf den Boden gedachter Länder hypothezirten Schulden über sich nehmen sollen […]“. Die französische Republik übernahm nur Anleiheschulden, die die Stände der abgetretenen Länder förmlich bewilligt hatten oder die für die Verwaltung dieser Länder gemacht worden waren.