BayHStA Staatsrat 381, Nr. 39 21 Seiten. Unterschriften der Minister Montgelas, Morawitzky, Hertling. Datum der Genehmigung durch den Kfst. (mit halbseitigem Nachtrag Kobells): 4. Januar 1802.

Anwesend: Montgelas, Morawitzky, Hertling; [MA:] Krenner sen., Zentner, Bayard, [MF:] Krenner jun., Hartmann, Steiner, Schenk [MJ:] Löwenthal, Stengel, Stichaner, [MGeistl:] Branca.

1. Montgelas legt die kurfürstlichen Resolutionen zu den Anträgen des Staatsrats vom 15. und 16. Dezember 1801 vor.

2. Vortrag Krenner jun.: Dem Kanzleipersonal der zu Jahresbeginn 1802 aufgelösten Kriegsdeputation wird für die Monate November/Dezember 1801 noch die Hälfte der üblichen Zulagen bewilligt.

3. Grundsatzentscheidungen zur Neugestaltung der inneren Landesverwaltung (Kreisämter, Landgerichte)

Stichaner unterbreitet eine Reihe von grundsätzlichen Vorschlägen »über die Organisation der inneren Landes-Administration«484. Er nimmt dabei Bezug auf die Anordnungen des Kurfürsten vom 19. Mai485 und die Beschlüsse des Staatsrats vom 29. Juli 1801486, auf die Vormerkung der Errichtung eines Kreisamts in Burghausen als Ersatz bei Auflösung der dortigen Regierung487, weiter auf ein Gutachten des Direktors der 1. Deputation der Generallandesdirektion, Johann Adam Freiherr von Aretin, sowie auf die großteils noch von Utzschneider geleisteten Vorarbeiten im Finanzministerium betreffend die Einrichtung von Kreisämtern. Nach den Vorstellungen des Finanz- und des Justizministeriums sollten in Bayern und der Oberpfalz rasch Kreisämter nach dem in den preußischen Fürstentümern Ansbach und Bayreuth im April 1797 eingeführten Muster eingerichtet werden, »als Mittelstelle« zwischen Regierung und Ämtern und als Polizeidirektion in ihrem jeweiligen Distrikt. Dafür sollten die Landesdirektionen in Amberg und Neuburg ersatzlos aufgehoben werden. Für nötig befindet Stichaner auch eine Reorganisation der Landgerichte. Diese seien in manchen Fällen zu groß, in anderen zu klein, mangelhaft organisiert und mit wenig kompetentem Personal versehen. Es müßten in etwa gleichgroße Bezirke organisiert, dabei die Agenden der Justiz- und Polizeiverwaltung auf der einen Seite, der Kameralverwaltung auf der anderen Seite personell getrennt werden. Die Justizgegenstände sollten durch den Landrichter und einen rechtskundigen Aktuar, die Kameralgegenstände von einem oder zwei Rentbeamten besorgt werden. Alle seien ausreichend fest zu besolden (ohne Einnahmen aus Sporteln), der Landrichter sogar höher als Kollegialräte bei der Regierung. Alle Gerichtsgebühren sollten baldmöglichst abgeschafft werden. Bei jedem Landgericht sollten zwei rechtskundige Prokuratoren als Parteivertreter zugelassen werden. Die personelle Besetzung der Stellen nach erfolgter Organisation solle nach Vorschlägen der Generallandesdirektion erfolgen. Gerichtsschergen sollten nicht mehr angestellt, sondern die Verwaltung der Rechtspflege, der Polizei und der öffentlichen Sicherheit sowie die Einbringung der Gefälle durch neues Personal erledigt werden.

{2v} 3. Nach Ablesung der von Seiner Churfürstlichen Durchlaucht wegen Einführung der Kreisämter den 19. May und 10. August dieses Jahres erlassenen Konferenz-Entschließungen, dann der von dem Direktor der ersten Deputation, Freiherr von Aretin, in seinem über die Organisation der General Landesdirektion eingesendeten Voto wegen diesen Gegenstand abgegebenen Erinnerung und der von dem Ministerial Finanzdepartement geäuserten Meinung erstattete Herr Geheimer Justiz-Referendär von Stichaner über die Organisation der inneren Landes-Administration ausführlich-schriftlichen Vortrag und bemerkte hiebei, wie die Erinnerungen des vormaligen Herrn Geheimen Referendärs Utzschneider dem Staatsrathe aus den vordern Vorträgen schon bekannt seyen und folglich einer nochmaligen Vorlegung nicht bedürften.

Referent zeigte in diesem Vortrage, wie wichtig der vorliegende Gegenstand seye, und wie enge er mit allen Zweigen der innern Landes-Administration zusammen hänge. {3r} Er könne deswegen aus der Reihe, in welche er passen solle, nicht heraus gehoben oder einzeln dargestellet werden, sondern es seye vor allem nothwendig, den Körper selbst zu zergliedern, wovon er einen organischen Theil ausmache.

Referent stellte diese Zergliederung an und schritt dann zu dem Gegenstande der Kreisämter als der Hauptsache, die nach dem Inhalt der Konferenz-Entschließungen zur Überlegung kommen solle.

Nach Aufstellung des Begrieffes, den man sich unter einem Kreisamte machen müsse, und dem Wirkungskreise der demselben nach Meinung des Ministerial Justizdepartements bestimmt werden solle, zeigte Referent, worin die beiden Ministerial Departements, jenes in Finanz- und jenes in Justizsachen, über diesen Punkt miteinander verstanden, und worin sie in ihren Meinungen abweichen, dann welch sonstige Bedenken der Errichtung der Kreisämter entgegen gesetzt werden könnten.

Er zog hieraus die Schlußfolge, Seiner Churfürstlichen Durchlaucht solche als Mittelstelle zwischen der Regierung und den Ämtern und zur Ober-Aufsicht und Direktion der Polizei in den ihnen anzuweisenden Distrikten mit einer hinreichenden Instruktion, wozu die für Ansbach und Baireuth vom {3v} 12. April 1797 als Muster dienen könnte, doch unter der Voraussetzung und nie anders anzurathen, als daß die beiden Landesdirektionen in Amberg und Neuburg aufgehoben und die Geschäfte der General Landesdirektion zugetheilt würden, indem sonsten das Personale nur überflüßig vermehrt und die Kösten, die diese Anstalt erfodern, nicht wohl bestritten werden könnten.

Referent fuhr fort, den weitern Gegenstand, der hier in Überlegung komme, nämlich die Organisation der Landgerichte, zu berühren und äuserte, wie diese in einen [sic] solchen üblen Zustand sich befänden, daß ihre Organisation keinen Verschub leide, selbst auch in dem Falle nicht, wenn Seine Churfürstliche Durchlaucht ihre höchste Entschließung wegen Einführung der Kreisämter noch zurück halten sollten.

Die Gebrechen, welche bei den Landgerichten einer sehr dringenden Verbesserung bedürfen, bestünden:

1) in ihrer unverhältnißmäsigen Ausdehnung,

2) in dem Mangel einer richtigen Geschäftsabtheilung,

3) in ihrer schlechten Personal Bestellung.

Referent zergliederte mit Anführung der Meinung des Ministerial Finanzdepartements diese Gebrechen {4r} und glaubte, daß solche durch folgende Anordnungen gehoben werden könnten:

a) Die kleineren Landgerichte sollen den grösseren beigelegt, und dort, wo das Mißverhältnis zu auffallend, durch Trennung ganzer Gebiete eine mehrere Gleichheit und Ebenmaaß nach iedesmaliger Erfoderniß der Local Umstände hergestellet werden.

b) Die Justizgeschäfte sollen von den Cameralgeschäften in iedem Landgerichte getrennt und erstere einem Landrichter, letztere aber einem oder zween Rentbeamten zur Verwaltung übertragen werden.

c) Die Polizeigeschäfte sollen von dem Gerichtsbeamten besorget, und

d) die Gerichtsgefälle und Depositen von dem Gerichtsbeamten eingenommen und dem Rentbeamten ausgeantwortet werden. Die Briefs-Errichtungen sollen, so wie die Aufnahme der Gemeinde- und Vormundschafts-Rechnungen, deren Reste, wenn sie in Gerichtshänden bleiben, die Natur der Depositen annehmen, bei dem Justizamte belassen, das Kirchen-Rechnungswesen und die Besorgung der Strassen- und Wassergebäude {4v} aus Ärarialmitteln, die executive Beitreibung der Gefälle, die Forstcontrolle und Umgelds-Einnahme zum Geschäftskreis des Rentbeamten gehören. Die Schätzungen und Beschreibungen der Schäden bei Nachläßen wären, doch ohne Emolument, den Gerichtsbeamten vorzubehalten.

e) Jedes Justizamt solle aus dem Landrichter und dem nöthiger [sic] Schreiber-Personale, dessen Zahl nach Umständen zu bestimmen wäre, die Auswahl aber von dem Landrichter abhängt, bestehen. Der Landrichter solle verbindlich gemacht werden, einen rechtskündigen und geprüften Actuar anzunehmen, der im legalen Verhinderungfalle sein Amt versehen könne. Derselbe solle in zeitliche Pflichten genommen und von dem Landrichter nur nach vorheriger berichtlicher Anzeige der Ursachen und darüber erfolgender Entschliessung entlassen werden; dem Actuar könne auch die Besorgung der Registratur übertragen werden.

f) Alle Taxen und Sporteln sollen verrechnet, dem Landrichter und dessen Schreiberpersonale aber eine angemessene Besoldung ausgeworfen werden, welche bei dem Landrichter höher seyn solle als die Besoldung der Collegialräthe, jene des Actuars aber solle zwischen der Geldbesoldung des Landrichters und der Schreiber das Mittel halten.

{5r} g) Bei einem ieden Landgerichte sollen zwei rechtskündige Prokuratoren angestellet werden, welche den Unterthanen in ihren Prozessen oder anderen Gerichtshandlungen beistehen und dienen können, den Partheien aber niemals aufgedrungen werden. Ihre Deserviten hätten sie nach Bestimmung der Taxverordnung oder, wo diese nichts enthält, nach Ermässigung des Richters aufzurechnen, dagegen aber dem Landvolke unter den Gerichtstaxen keine weitere Prokuratorsgebühren angesetzet werden.

h) Da die Abolition der Gerichtstaxen und die unentgeldliche Administration der Justiz noch nicht eintretten könne, so solle alsbald eine Revision der Taxverordnung und eine vollkommene Gleichstellung der Gerichtstaxen in den heroberen Staaten vorgenommen und von der General Landesdirektion vorbereitet werden.

i) Die Gerichts- und Cameralämter sollen in Zukunft mit lauter guten und brauchbaren Subjecten besetzet, sohin die gegenwärtig vorhandene Unbrauchbare oder nur Mittelmäsige mit Beibehaltung ihres Gehaltes entfernet werden, in soferne sie nicht wegen Untreue bereits einer {5v} Untersuchung unterliegen oder derselben noch unterworfen werden.

k) Zu Entfernung aller Willkühr in Besetzung der Ämter seye, sobald der Entwurf hergestellet, welche Justiz- und Cameralämter künftig bestehen sollen, die Anzahl hievon der General Landesdirektion um ihr pflichtmäsiges Gutachten mitzutheilen, welche Auswahl von den gegenwärtig bestehenden Beamten zu trefen, um die Ämter gut zu besetzen, und, wenn die schon vorhandene Gute nicht hinreichten, auch andere brauchbare und ausgezeichnete Subjecte in Vorschlag zu bringen, bei jenen aber, die sie nicht ferner zu Begleitung eines Amtes würdig halte, die Ursachen beizusetzen, welche sie hiezu veranlassen.

Referent machte noch von jenem Auftrage Erwehnung, den das churfürstliche Geheime Ministerial Justizdepartement durch den Conferenzschluß vom 23. October dieses Jahrs wegen Entlassung der administrativen Staatsdiener und Räthe ohne vorherig richterliche Untersuchung erhalten habe, und äuserte, daß es zwar noch nicht diesen Befehl nach seinem ganzen Umfange habe genügen können, doch wolle solches die Grundsätze darlegen, die hier einschlagen und welche dasselbe bisher in allen seinen Handlungen geleitet haben.

{6r} Nachdem er dieses bewirket und die hierauf Bezug habende Stelle der General Landesdirektions Instruktion abgelesen hatte, gieng er zu den Werkzeugen über, deren sich die Ämter zur Verrichtung ihrer Geschäfte bedienen sollen, nämlich die Schergen oder Gerichtsdiener. Er zeigte, wie viele Arten der Gerichtsdiener zeither in Baiern bestanden, und um sich von dieser Menschenklasse einen deutlichen Begrief zumachen, führte er eine Spezifikation ihrer Verrichtungen an und leitete aus einer actenmäsigen Geschichte her, wie sie unter der vorigen Regierung aufgehoben, wodurch sie ersetzet und auf welche Art sie wieder angestellet worden, und machte nach Ablesung eines in dem Jahre 1780 von dem Gericht Cransberg wegen dem Gerichtsdiener erstatteten ausführlichen Berichts verschiedene Vorschläge, wie dieselbe wieder aufgehoben, wie sie inzwischen bis zu ihrer anderweiten Anstellung oder Absterben versorget und welche andere Einrichtung getrofen werden könnte, um den Ämtern

1) zu Verwaltung der peinlichen Rechtspflege,

2) zu Verwaltung der bürgerlichen Rechtspflege,

3) zu Verwaltung der allgemeinen Sicherheits-Polizei,

4) zu Verwaltung der Polizei in den Dörfern, und {6v}

5) zu Einbringung der öfentlichen Gefälle

die nöthige Aushilfe zu verschaffen.

Bei der ersteren zeigte er die dringende Nothwendigkeit, die in dem elendesten Zustande sich befindenden Frohnvesten auf dem Lande in einen besseren Stand zu setzen und legte die Mittel hiezu vor.

Bei der dritten erwehnte er eines Planes, den der Lieutenant Calon. Jacobi wegen einer zu errichtenden Polizei-Garde Seiner Churfürstlichen Durchlaucht übergeben, bewieß dessen Unanwendbarkeit nach den hier eintrettenden Verhältnissen, legte einen anderen vor und machte einen Vorschlag, wie die Abschaffung der Gerichtsdiener und übrige damit verbundene Einrichtungen auch bei den ständischen Gerichten eingeführt werden könnte.

Nach einer Unterbrechung der Sitzung wird in der Fortsetzung am 24. Dezember 1801 über fünf von Montgelas vorgelegte Punkte zur Neuorganisation der Landesverwaltung abgestimmt. Dabei lehnt der Staatsrat die Aufhebung der Landesdirektionen in Amberg und Neuburg und die Verwaltung »sämtlicher heroberen Churlanden« durch eine einzige Landesstelle ab. Die Landesdirektionen sollten fortbestehen, bis eine stärkere Angleichung der »Provinzen« in verfassungsmäßiger Hinsicht gewährleistet sei. Die Einrichtung der Kreisämter als neue Mittelbehörden müsse angesichts der damit verbundenen Kosten noch verschoben werden. Dafür solle die Zahl der 1799 eingeführten, den Landesdirektionen zugeordneten, für die Kontrolle und Visitation der Außenämter zuständigen Landkommissare erhöht und ihre Kompetenzen erweitert werden. Die Neuorganisation der Landgerichte solle nach den vorgeschlagenen Grundprinzipien ins Werk gesetzt und von Finanz- und Justizministerium gemeinsam vorbereitet werden. Die Gerichtsschergen solle es künftig nicht mehr geben. Da das vorgeschlagene »Sicherheits-Corps« kostspielig und seine Aufstellung zeitaufwendig sei, solle der Kurfürst um die Genehmigung gebeten werden, das Militär auch »für die innere Sicherheit des Staates« einsetzen zu können. Zu diesem Zweck sei in jedem Gerichtsbezirk neuer Ordnung ein kleineres »Commando« an Militär zu stationieren. Mit der Landschaftsverordnung solle besprochen werden, ob die Aufhebung der Gerichtsdiener auch in den Hofmarksgerichten durchgesetzt werden könne. Der Kurfürst erteilt am 4. Januar 1802 die Genehmigung zur entsprechenden Verwendung des Militärs.

München, den 24. Decembris 1801. Fortsetzung des Staatsraths-Protocolls, welches gestern wegen vorgeruckter Mittagszeit nicht geschloßen wurde. Die Herren Ministres Excellenzen und alle übrige Mitglieder des Staatsrathes waren wie gestern wieder versammelt.

Des Churfürstlichen Herrn Geheimen Staats- und Conferenz-Ministers Freiherrn von Montgelas Excellenz wiederholten in Kürze den {7r} wichtigen Gegenstand, der in der gestrigen Sitzung vorgetragen worden, und um hierüber mit voller Ruckerinnerung die Abstimmung geben zu können, äuserten dieselbe, daß es zweckdienlich seyn würde, die Punkte einzeln aufzustellen, welche zur Entscheidung vorliegen.

Er glaubte, daß diese sich auf folgende fünf Fragen beschränkten:

1) Solle Seiner Churfürstlichen Durchlaucht angerathen werden, die administrative Verwaltung sämtlicher heroberen Churlanden in eine Landesstelle zu vereinigen und in dessen Folge die Landesdirektionen in Neuburg und Amberg aufzuheben?

2) Ist diese Concentrirung der nun bestehenden administrativen Landesstellen zu Errichtung der Kreisämter so wesentlich, daß ohne die erstere die letztere nicht hergestellet werden kann?

3) Ist es zweckdienlich, die Organisation der Kreisämter gleich eintretten zu lassen oder sich dermal blos mit jener der Landgerichte zu begnügen?

4) Welche Organisation solle denen Landgerichten gegeben werden, sind die Vorschläge des Ministerial Justizdepartements hiebei zur Richtschnur zu nehmen und sollen solche ohne oder mit welchen Bemerkungen angenommen werden?

{7v} 5) Ob der Antrag des Ministerial Justizdepartements wegen den Schergen oder Gerichtsdienern, dann den ständischen Gerichtsboten genehmiget werden wolle?

In dieser Ordnung wurde die Umfrage im Staatsrathe gehalten und so durch Mehrheit der Ministerialstimmen beschlossen:

ad 1) daß weder der Collegial Geschäftsgang noch das Interesse des Landesfürsten noch der Vortheil der Provinzen die Aufhebung der zwei Landesdirektionen in Neuburg und Amberg räthlich mache, und deswegen solche in so lange in ihrem gegenwärtigen Wirkungskreise belassen werden sollten, bis die verschiedene Verfassungen der Provinzen einander näher gebracht und combinirt werden könnten, welches aber das Werk reiferen Nachdenkens und mehrerer darauf verwendeter Jahre werden müsse.

ad 2) et 3) überzeugte sich zwar der Staatsrath aus den vorgetragenen Gründen von der Nützlichkeit der Creisämter und dem aus dieser Einrichtung für das Staatswohl fließen könnenden {8r} Nutzen. Da aber die damit verbundene grosse Kösten bei den gegenwärtigen Finanz-Verhältnißen, welche die strengste Ersparnis in allen Fächern der Staatsverwaltung erheischen, die Ausführung nicht wohl thunlich mache, so beschloß der Staatsrath, dermal hierauf bei Seiner Churfürstlichen Durchlaucht nicht anzutragen, sondern seinen gehorsamsten Antrag dahin zubeschränken, daß *Höchstdieselbe sich entschließen, die Land-Commissarien durch die tauglichsten Subjecten besezen zu laßen, ihre Anzahl zu vermehren, dann ihre Vollmacht und Würkungs Kreiß zweckmäßig auszudehnen, um sie dadurch ihrer eigentlichen Bestimmung näher zu bringen und den Zweck der Kreiß Beamten durch sie zu erreichen, auch* [nachgetragen von Kobell am Rande des Protokolls in der Staatskonferenz vom 4. Januar 1802]

ad 4) die Organisation der Landgerichte nach den von dem Ministerial Justizdepartement gemachten Vorschlägen mit folgenden Zusätzen genehmiget werden mögte:

a) daß in dem Herzogthum Neuburg von dem wegen Errichtung der Briefe aufgestellten Grundsatze keine Ausnahme gemacht werde, da der Deputations-Abschied, worin eine entgegengesetzte Bestimmung enthalten, nicht in Ausübung gekommen,

b) die Taxen der bei den Gerichten angestellt werdenden Prokuratoren verhältnißmäsig erhöhet {8v} werden müßten, da ihnen ausser ihrem Verdienste nun keine andere Einnahme zu ihrer Lebsucht mehr bleibe,

c) daß die Regierung sich die Ernenn- und Abstellung der Gerichts-Actuarien vorbehalte, ohne diesen doch die Rechte eines Staatsdieners einzuräumen.

Dem Ministerial Justizdepartement solle aufgetragen werden, in Gemeinschaft mit dem Ministerial Finanzdepartement wegen Eintheilung der Landgerichte, dem Personale, dessen Besoldung und Instruktionen die nöthige Vorarbeiten nach den in dem Vortrag entwickelten und genehmigten Grundsätzen zu liefern und dem Staatsrathe vorzulegen.

ad 5) wurden die Anträge des Ministerial Justizdepartements wegen Aufhebung der Schergen bei den churfürstlichen Gerichten und dafür zu unterstellenden Surrogaten von dem Staatsrathe mit folgenden Änderungen {9r} genehmiget, daß

a) den churfürstlichen Landrichtern die Aufsicht über die Dorfsführer und den Vollzug ihrer Obliegenheiten ganz überlassen werde, ohne den bleibenden Eisengerichtsdienern (wie angetragen worden) diese Aufsicht besonders zu übertragen,

b) der Grundsatz einer Belohnung der Dorfsführer aus Gemeindsmitteln ohne Belästigung des Cameral Aerarii zwar angenommen, wo aber dessen Anwendung und wie die Gemeinden hiezu beitragen sollen, die weitere Vorarbeiten noch näher vorzulegen wären.

In Rücksicht auf das Sicherheits-Corps hielt der Staatsrath sich für verpflichtet, diese mit grossen Kösten und mancherlei Folgen verbundene Anstalt nicht gleich zu sanctioniren, sondern zuvor bei Seiner Churfürstlichen Durchlaucht den unterthänigsten Antrag zu machen, daß Höchstsie geruhen mögten, von dem regulirten Militär, dessen Bestimmung es seye, für {9v} die innere Sicherheit des Staates, der auf seine Erhaltung so beträchtliche Summen verwende, zu wachen, zur Landessicherheit, die für den Landmann eine der größten Wohlthaten und eines der schönsten Denkmähler einer gut geordneten Regierung seye, nach der in der dermaligen Cordons-Instruction schon enthaltenen und ohne Widerspruch ausgeübt werdenden Bestimmung, in iedes Gericht ein verhältnißmäsiges Commando, welche bei den inzwischen eingetrettenen Umständen weit geringer, als sie bisher waren, seyn könnten, zu verlegen und solche in so lange unverändert zu belassen, bis durch die allgemeine Cordons-Einrichtungen sich die weiter zu ergreifende Maasregeln von selbst entwickeln würden.

Sollten Seine Churfürstliche Durchlaucht diesen für die Wohlfarth des Landes gestellten Antrag nicht genehmigen, so finde der Staatsrath sich von seinen Pflichten aufgerufen, {10r} den Antrag zu Errichtung eines Sicherheits-Corps zu dem angegebenen Zwecke beizutretten, müsse aber hiebei wiederholt erinnern, daß dadurch wenigstens eine neue Ausgabe von jährlichen 60.000 fl. der Staatskasse aufgeleget werde.

Wegen den Gerichtsdienern der ständischen Hofmärkten beschloß der Staatsrath, die Grundsätze des Ministerial Justizdepartements zwar anzunehmen, solche aber noch nicht auszuschreiben, sondern hierüber zuvor die Erinnerungen der Landschafts-Verordnung zu erholen.

Außerdem unterbreitet Stichaner unter Hinweis auf unbedingt nötige Kostenersparnis im Justizbereich erneut den Antrag auf Aufhebung der Regierung Burghausen488. Der Kurfürst genehmigt diesen Antrag am 4. Januar 1802, doch erst mit Wirksamkeit der Neuorganisation der Landgerichte, in dessen Zuge die Stadt für den Verlust der Regierung zu entschädigen sei.

Nach geendigter Umfrage und gefaßtem Beschluße über vorstehenden Gegenstand brachte Herr Geheimer Justiz-Referendär von Stichaner die Aufhebung der Regierung Burghausen, welche bis zu Errichtung der Kreisämter verschoben worden, in Erinnerung und setzte die Gründe auseinander, die eine Entscheidung hierüber nothwendig machten.

Er führte an, daß die Regierung Burghausen dermal nur aus 9 Räthen und 3 Advocaten bestehe, das ganze {10v} Directorium schon erloschen seye und daher die gänzliche Aufhebung der Regierung ohne Beleidigung vieler Personal Verhältniße geschehen könne, auch die Ersparung, die dadurch an Besoldungen sich ergeben würde, immer nothwendig seye, um die Besoldungen der übrigen Justiz-Räthe zu vermehren, die sämmtlich um eine Erhöhung ihrer geringen Gehälter bitten.

Der Staatsrath beschloß, diesen Gegenstand bei Seiner Churfürstlichen Durchlaucht gehorsamst in Erinnerung zu bringen und um höchste Entscheidung zu bitten.

Kurfürstliche Entschließung dazu 4. Januar 1802:

{11v} Denen in diesen beyden Protocolen enthaltenen Anträgen und Entschließungen des Staatsrathes wegen den Creiß-Ämter und Organisation der Landgerichte in meinen heroberen Staaten, so wie den Anträgen Nr. 2, 4 und 5 ertheile ich die landesherrliche Bestättigung; genehmige auch, daß das regulirte Militär nach der gegenwärtigen Instruction und Einrichtung (welche den besten Erfolg für den Unterthanen hat) zur inneren Landes Sicherheit noch ferner und bis zur Cantons Einrichtung, doch mit der nach Umständen eintretten könnenden Minderung der Mannschaft gebrauchet {12r} werde.

Bey Organisation der Landgerichte, wo auf einige Entschädigung der Stadt Burghausen Rücksicht zu nehmen, kann auch die Aufhebung der dort noch bestehenden Regierung in Vollzug gebracht werden.

4. Vortrag Bayard: Genehmigung zur Veräußerung des Ritterlehens [Landsassenguts] Höflarn (Krs. Schwandorf, Gde. Diendorf) durch Maria Regina von Soyer und Maria Franziska von Faber an den preußischen Medizinalrat Dr. Gottlieb von Schallern aus Bayreuth489.

5. Vortrag Bayard: Aufteilung der in der Landgrafschaft Leuchtenberg beim letzten Lehens-Hauptfall [1799] eingenommenen Sporteln auf den oberpfälzischen Lehenssekretär Maximilian Rosner und die Erbmasse des verstorbenen Leuchtenberger Lehenssekretärs Anton Meixner.

Vorlage der Beschlüsse beim Kurfürsten zur Genehmigung.

Anmerkungen

484
Schimke, Regierungsakten, S. 345 Anm. 51, weist auf diesen Vortrag Stichaners vom 23. und die abweichenden Entscheidungen des Staatsrats vom 24. Dezember 1801 hin im Zusammenhang mit einem Gutachten von Justizminister Hertling vom 16. Juli 1801, in dem er dringend für die Einrichtung einer mittleren Verwaltungsebene (14 Kreise) zwischen den Landesstellen und den Gerichten/Magistraten plädiert und die Einrichtung der Landkommissariate als unzureichend kritisiert hatte (ebd. Nr. 64, S. 341-345). Dieses und weitere zur vorliegenden Staatsratsentscheidung gehörige Archivstücke finden sich in BayHStA MInn 34580, der Vortrag (»Antrag«) Stichaners im Staatsrat unter Nr. 17, fol. 90-147. Die Verordnung über die Neuorganisation und Vereinheitlichung der landesherrlichen Gerichte in Bayern erging unter dem Datum des 24. März 1802 (ebd. Nr. 65, S. 345-354 [Auszüge]); Döllinger, Sammlung, Bd. 2, S. 476-485.
485
Diese sind dokumentiert am Ende des Staatsratsprotokolls vom 16. Mai 1801.
486
Vgl. Protokoll des Staatsrats vom 29. Juli 1801, TOP 6).
487
Die entsprechende Anordnung des Kurfürsten vom 10. August findet sich am Ende des Staatsratsprotokolls vom 6. August 1801, im Nachtrag zu TOP 20).
488
Vgl. dazu die Protokolle des Staatsrats vom 15. Juli 1801, TOP 13) sowie vom 6. August 1801, TOP 20).
489
Die Verkäuferinnen der am 8. Juni 1801 privatrechtlich beurkundeten Transaktion waren die Töchter des langjährigen Amberger Regierungskanzlers Georg Franz von Kammerpauer; vgl. Müller-Luckner, Nabbburg, S. 187f.