BayHStA Staatsrat 8
9 Blätter. Unterschriften des Königs und der Minister. Protokoll: Kobell
Anwesend:
König Max Joseph.
Staats- und Konferenzminister: Montgelas; Morawitzky; Hompesch.
Chef des Geheimen Kriegsbüros v. Triva.
Militäretat
Auslöser der Beratung ist die Entschließung des Königs, drei Übungslager für das Militär einzurichten. Der zur Sparsamkeit mahnende Finanzminister Hompesch fordert, nicht mehr Finanzmittel aufzuwenden, als es die mit Einrichtung der Lager verfolgten politischen Absichten erfordern. Der Ankauf von 936 Remontepferden erscheint ihm vertretbar, während 2.112 weitere Fuhrpferde lediglich bereitgehalten werden sollen. Der in der Sitzung anwesende Chef des geheimen Kriegsbüros Triva betont hingegen die Notwendigkeit, 1.200 Zugpferde anzuschaffen. Wenn es nicht anders möglich ist, sollen die Untertanen die Pferde gegen späteren Ersatz abgeben. Montgelas lehnt es ab, die Pferde bei den Untertanen zu requirieren, um nicht den Argwohn des österreichischen Gesandten zu erregen. Der König beschließt, daß 1.200 Pferde für die Kavallerie angeschafft werden sollen; die dort nicht benötigten Tiere sollen zum Fuhrwesen abgegeben werden. Weitere 2.000 Fuhrpferde sollen, ohne Aufsehen zu erregen, bei den Untertanen ermittelt und von diesen gegen die Zusicherung bereit gehalten werden, daß im Bedarfsfall eine Entschädigung bezahlt wird.
{1r} [1]. Der königliche geheime Staats und Konferenz Minister Freiherr von Hompesch erwähnte in der auf heute allergnädigst angeordneten geheimen Staats Konferenz der königlichen Entschließung, wodurch nach den politischen Verhältnißen drei Übungs Lager in Baiern, Franken und Schwaben errichtet werden231.
Ohne in den Zweck und die {1v} dabei zum Grunde liegende politische Ansicht einzudringen, und in der Überzeugung, daß so hart diese Verfügung auch auf die Finanzen wirke, dieselbe nach den Umständen nöthig und nicht abzuwenden seie, finde er sich aufgerufen, blos dasjenige zu berühren, was auf das Finanzielle dieser Maaßregel Bezug habe, und von so wichtigen und in die ganze Finanz Verwaltung so tief eingreifenden Folgen seie, daß er sich erlauben müße, Seiner Königlichen Majestät die hiebei eintretenden Umstände vorzutragen und die allerhöchste Entschließung zu erbitten.
Er seze die Erklärung voraus, daß sobald das Zusammentreffen politischer Umstände, ein höheres Staatsinteresse und also die eiserne Nothwendigkeit die Erfüllung der Militär Postulaten erheischten, das Finanz Ministerium jede andere Rüksicht beseitigen und alle Kräfte aufbieten würde und müßte, um die hiezu erforderlichen {2r} Summen zusammen zu bringen, und jede Finanz Kraft des Staates auf diese Militär Zweke zu konzentriren, daß aber alsdann auch dem Finanz Ministerio kein Vorwurf gemacht werden könne, wenn die übrigen Zweige der Staats-Verwaltung in ihren Diensten zurükgesezt und ihre Erforderniße nicht befriediget sein würden.
Vorausgesezt also die Nothwendigkeit dieser Anstrengung und den Zwek, so komme es dennoch darauf an, die größte Ersparniß dabei eintreten zu lassen und nicht mehr zu verwenden, als was durchaus nothwendig und den politischen Absichten entspreche, indem gegenwärtig noch die Lager nach der offiziellen Sprache bloße Übungs-Lager sein sollen. Das Wort Krieg seie noch nicht ausgesprochen, und vielleicht dürfte es selbst den höheren Ansichten der Politik nicht entsprechen, wenn durch allzuschnelle und zu allgemeine entscheidende {2v} Kriegs Zurüstungen bei einer offiziel fortgesezten Friedens-Sprache der Kampf als unvermeidlich öffentlich erscheine.
Das geheime Kriegs Bureau fordere nach seinen dem Finanz Ministerio übergebenen verschiedenen Noten für Rüst- Munizions- und andere Wägen eine nicht unbeträchtliche Summe, für Remontirung der Kavallerie 936 und für Bespannung der Artillerie und Munizions Wägen 2.112 Pferde, zusammen eine Anzahl von mehr als 3.000 Pferden, welche Ausgabe, wenn sie durch den Drang der Umstände unvermeidlich sein sollte, dem Staate, jedes Pferd zu 200 fl. gerechnet, die Summe von mehr als 600.000 fl. kosten würde, und im Ganzen könnten die Ausgaben, um die Forderungen der Militär-Behörden zu befriedigen nach einem ohngefähren überhaupt gemachten Anschlag sich auf 1 und vielleicht auf 1½ Million belaufen.
{3r} Es frage sich also, welche dieser Anforderungen sind unvermeidlich welche müßen gegenwärtig gleich bestritten werden, und welche laßen sich ohne Nachtheil für das beabsichtete Ganze aufschieben.
Gegenwärtig gleich beizuschaffen seien nach seiner Ansicht die Rüst und Munizions Wägen, wozu auch die erforderlichen Weisungen bereits erlaßen. Die Remonte der Cavallerie mit 936 Pferden, wozu man die Einleitung unverzüglich treffen werde.
Aufschieben ließen sich nach seiner Meinung, bis man über die politische Negoziazionen einige nähere Gewißheit habe, der Ankauf der 2.112 Fuhrpferden ohne den Dienst nach dem Zwek zu verkürzen, oder ihn zu hemmen.
Einsweilen könnten die Pferde durch Natural-Konkurrenz im ganzen Königreich ausgeschrieben, in den verschiedenen Landgerichten bezeichnet, den Militär-Behörden angezeigt, und zur Ablieferung in einem kurzen Zeitraume von 6 bis 8 Tagen in Bereitschaft gehalten werden.
Durch diesen Aufschub gewinne der Staat die Summe von beinahe einer halben Million, ohne zu rechnen, was an Verpflegung dieser Fuhrpferde und an Beischaffung der Geschirre erspart würde.
{3v} Den Eigenthümern dieser Pferde könne der Ersaz nach einem zu bestimmenden verhältnißmäsigen Preise in Geld zugesichert und den Regimentern die Orte bekannt gemacht werden, wo sie auf den Fall des Bedarfs die ihnen zugetheilten Pferde abzuholen hätten.
Dieses seie seine Ansicht als Finanz-Minister gegründet auf die Schwierigkeit mit den ordentlichen Ausgaben einzuhalten, wenn solche außerordentliche Fälle die Staatskaßen schwächen. Die Einnahmen seien schon sehr hoch gebracht, allein diese höher zu treiben scheine ihm nicht räthlich und nicht thunlich, denn alles habe seine Grenzen, und er glaube, daß durch diese seine Anträge alle Zweke erreicht würden.
Auf diese Aeußerung des königlichen geheimen Staats- und Konferenz Ministers Freiherrn von Hompesch erinnerte der königliche General-Lieutenant von Triva Folgendes.
So unwidersprechlich die Lasten seien, die dem Staats Aerar durch diese angeordnete Übungs-Lager und den damit verbundenen Folgen zugehe, eben so unwidersprechlich seie die Nothwendigkeit, die erforderliche Zugpferde für die Artillerie und Munizions-Wägen beizuschaffen, denn ohne diese Vorsehung stehe die Division, die am Inn kampiere, in Gefahr, wenn sie mit einer überlegenen Macht von den offenen und nicht zu befestigenden oesterreichischen Grenzen angegriffen würde, und gezwungen wäre, sich zu einer andern Division zurückzuziehen, alle ihre Munizion zurük lassen zu müßen und zu verlieren.
{4r} Nach der Aeußerung des französischen Kaisers, daß auch alle Festungen approviantirt und in Vertheidigungs Stand gesezt werden sollen, scheinen diese Vorbereitungen ernstlichere Folgen zu haben, als man jezt daraus bliken laßen wolle, und nach einer bei dem geheimen Kriegs Bureau hergestellten Berechnung seie die Anzahl von 1.200 Zugpferden das Geringste, was man zu Dekung der Bedürfniße annehmen könne. Wenn aber auch ihre Anschaffung dem Staats-Aerario zu hart fallen sollte, so bleibe doch die Maaßregel übrig, daß man jezt gleich diese Anzahl Pferde durch Natural-Konkurrenz der Unterthanen gegen seinerzeitigen Ersaz beischaffen laße, und so das Bedürfniß des Militär in diesem wichtigen Zweige deke.
Der königliche geheime Staats- und Konferenz Minister Freiherr von Montgelas äußerte sich nun als Minister der auswärtigen Geschäfte {4v} über die Verhältniße mit Oesterreich, und führte an, daß der k. oesterreichische Gesandte am hiesigen Hofe in einer Unterredung, die er mit ihm gehabt, dieser kriegerischen Vorbereitungen nicht erwähnet, sondern die Truppenbewegungen als militärische Exercitien anzunehmen scheine, wie er auch auf Beschleunigung der Ausgleichung aller bestehenden Differenzen gedrungen.
Oesterreichs Grenzen gegen Baiern seien nach allen erhaltenen Nachrichten in dem alten Zustande, und man bemerke keine Truppenbewegungen da. Übungs Lager beziehen, die Kavallerie remontiren, könnten nicht als kriegerische Anstalten angesehen werden. Beides könne in dem Frieden geschehen. Allein die Natural-Stellung von 2.000 Fuhrpferden durch die Unterthanen seie schon eine Maaßregel die feindliche Absichten verrathen müße, und es seie eine Frage, ob solche dem französischen Kaiser angenehm sein würde, da er nicht der erste {5r} sein zu wollen scheine, der entweder durch eigene oder seiner Bundesgenoßen Handlungen den ersten feindlichen Angriff thue.
Aus diesen Gründen könne er dermal noch nicht auf die Natural Stellung der Fuhrpferde durch die Unterthanen anrathen.
Nach Erwägung dieser von den geheimen Staats und Konferenz Ministern Freiherrn von Montgelas und von Hompesch, und dem General Lieutenant von Triva geäußerten Gründen, und nachdem Seine Königliche Majestät sich über die Lage, die politische Verhältniße und die dabei für Baiern eintretende Rüksichten mit denselben besprochen, haben Allerhöchstdieselbe folgende Beschlüsse zu fassen geruhet:
1tens Sollen 1.200 Remonte Pferde auf Staatskosten durch Lieferanten oder auf andere Art zu Kompletirung der Cavallerie Regimenter beigeschaft werden, und dagegen von diesen, da sie gegen 300 Pferde Remonte mehr erhalten, als die Erforderniß angegeben worden, der Überschuß der zum {5v} Kavallerie Dienste nicht ganz brauchbaren Pferde an das Fuhrwesen abgegeben werden.
2tens Solle die Anschaffung der von den Militär-Behörden geforderten Anzahl Fuhrpferde zur Bespannung der Artillerie und Munizions Wagen zur Zeit, und bis die politische Verhältniße sich näher entwikelt, ausgesezt bleiben, dagegen sogleich durch die einschlägige Behörden die Einleitung getroffen werden, daß zur mehr als hinlänglichen Dekung des Militärbedürfnißes eine Anzahl von 2.000 Fuhrpferden in allen Landgerichten des Königreichs beschrieben, und mit den hiezu nöthigen Geschirren und Sättel dergestalt in Bereitschaft gehalten werden, daß sie 6 bis 8 Tage nach dem erfolgenden Befehle abgeliefert werden können, die Landgerichte sollen diese Beschreibung mit aller möglichen Vorsicht vornehmen, dabei aber den Eigenthümern die Versicherung geben, daß sie ihre {6r} abgebende Pferde nach einem bestimmt werdenden verhältnißmäsigen Preise in Geld ersezt erhalten werden.
Die oberen Behörden haben die Verzeichniße dieser beschriebenen Pferde schleunig zu sammeln und einzusenden damit dieselbe durch das Ministerium dem geheimen Kriegs Bureau zur Wissenschaft mitgetheilt werden können.
Da dieses der einzige Militär Gegenstand war, der in der geheimen Staats Konferenz von heute vorgetragen und entschieden werden sollte so entfernte sich nach dessen Beendigung der königliche General Lieutenant von Triva, und der königliche geheime Staats und Konferenz Minister Freiherr von Montgelas fieng an,
Beratung des Entwurfs einer Instruktion für die Ruralgemeinden.
2. die Instruction für die Rural-Gemeinden vorzutragen welche mit den Protokollen der Organisazions Commißion vom 10ten und 15ten dieses an das Ministerium gebracht worden232.
Derselbe las den Entwurf dieser Instrukzion {6v} nach seinem ganzen Inhalte, so wie auch die von der Organisazions Commißion bei mehreren §§ gemachte Erinnerungen ab, und fügte den einzelnen Stellen seine Bemerkungen bei, die er Seiner Königlichen Majestät vorzulegen sich aufgerufen fühlte.
Nachdem Seine Königliche Majestät diese Instruction für die Rural-Gemeinden, welche Allerhöchstdenenselben ganz vorgelesen wurde, und die Erinnerungen der Organisazions Commißion sowohl als des Ministerii erwogen, geruhten Allerhöchstdieselben Folgendes zu beschließen:
1tens Alle von der Organisazions Commißion in den Protokollen vom 10ten und 15ten dieses vorgeschlagene Abänderungen und Weglaßung einzelner §§ sollen, in so weit sie [gestrichen] in dem Entwurfe aufgenommen werden, als dieselbe durch die nachfolgende allerhöchste Bestimmungen nicht eine andere Faßung erhalten.
2tens § 55. Solle nach Untergerichten beigesezt werden, als Polizei-Behörde, dann solle von dem 2ten Abschnitte: von der Polizei-Aufsicht und dem Amte des Dorfvorstehers {7r} § 136 an bis zum 7ten Titel von den Waßenstätten § 199 inclusive der vorgelegte Entwurf umgearbeitet, und darin all dasjenige weggelaßen werden, was nicht eine bestimmte Disposition desjenigen ausdrükt, was der Gemeinde-Vorsteher oder Gemeinde-Rath zu befolgen hat. Auch sollen statt der aufgenommenen Kapitel von den Weidenschaften, dem Akerbau, der Obstkultur, den Wälder, Waßenstätten und sonsten allgemeine Ermahnungen ausgesprochen, dasjenige aber umgangen werden, was bei den ohnehin schwer zu finden sein werdenden Gemeinde Vorsteher die Begriffe ihres Geschäftes verwirren, und ihre Instrukzion zu sehr ausdehnen würde.
3tens Sollen folgende Aenderungen in dem Entwurfe getroffen werden: Der § 53 solle so gesezt werden: die Quartiere werden unter den Gemeinds-Gliedern nach dem rectifizirten Lokal-Steuerfuß und überhaupt verhältnißmäsig {7v} vertheilt.
Der § 66 solle so gefaßt werden. „Abwesende können sich durch Anwesende nicht vertreten laßen.“
Der Schluß des § 87 solle dahin abgeändert werden: „durch das General-Commißariat und im zweiten durch das Ministerium des Inneren untersucht, welches ihn nöthigen Falls an den geheimen Rath bringen wird“.
§ 96 solle die Benennung Schultheiß umgangen werden.
§ 108 solle statt Landgericht Untergericht gesezt werden.
§ 216 solle dem Gemeindevorsteher zum Zeichen seines Amtes eine kleine silberne Medaille mit dem Brustbild Seiner Majestät des Königs an einem blau und weisen Band um den Hals hangend gegeben, deren Belaßung, nachdem er das Amt nicht mehr begleitet, aber umgangen werden.
§ 218 solle bei den Worten von jeder Besichtigung {8r} beigesezt werden: „von jeder § 211 verordneten Besichtigung“.
§ 236 solle die Entschädigung des Gemeinde Verwalters auf 1 Prozent ohne Unterschied bestimmt werden.
4tens Der erste Theil dieser so eingerichteten Dorfordnung solle der Gesez-Commißion zur Wissenschaft mitgetheilt werden233.
Aufhebung des Malteserordens
Hompesch legt vom König akzeptierte Verfügungen hinsichtlich der Verwendung des Vermögens des aufzuhebenden Malteserordens vor.
3. Der königliche geheime Staats und Konferenz Minister Freiherr von Hompesch legte Seiner Königlichen Majestät mehrere Reglementar-Verfügungen vor, die er für zwekmäsig erachte, daß sie als Folge der in der geheimen Staats Konferenz vom 18ten dieses wegen Aufhebung des Maltheser Ordens gefaßten allerhöchsten Entschließungen zur Beruhigung der Titulaire, und um die Benuzung des Vermögens dieses Ordens bestimmt auszusprechen, in Ausübung gebracht würde, und die er deßwegen seiner {8v} Königlichen Majestät zur Genehmigung übergebe234.
1) Der ganze Komplez [!] der Güter des Maltheser Ordens soll erhalten und nicht veräußert werden dürfen. 2) Die Pensionen der Commandeurs und anderer Titularen bleiben auf die Güter der Kommenden so lange radizirt, als selbige zur eigenen Dotation des Staats-Zwekes nicht verwendet werden. 3) Sollten durch zufällige Umstände, niedrige Getreidpreiße, Hagel Beschädigungen u.s.w. die Renten der Kommenderien denen Pensionen der Titularen nicht gleich kommen, so wird das Fehlende durch die Staatskasse ersezt. 4) Solange die Dotation in Überweisung der Güter für die Bistümer und Hierargie nicht geschehen sein wird, müßen die Überschüße, welche sich entweder {9r} durch verbesserte Administrazion oder durch Absterben der Commandeurs und Titularen ergeben, für den Schulfond verwendet werden. Daher soll 5) das Finanz Ministerium über die Verwaltung des ganzen Fonds eine eigene abgesönderte Rechnung führen laßen, aus welcher der Abgang der pensionirten Titularen, so wie der Zuwachs der Überschüße zu erwarten ist, welche jährlich vorgelegt werden muß. 6) Über die Entschädigung des Großpriors behalten sich Seine königliche Majestät die nähere allerhöchste Bestimmung vor. 7 ) Die Civilbeamten des Maltheser-Ordens sollen entschädiget werden, sich aber in der Verwaltung und zu andern Diensten gebrauchen laßen.
Seine Königliche Majestät haben diese Allerhöchstihnen vorgelegte Reglementar-Verfügungen {9v} wegen Aufhebung des Maltheser-Ordens allergnädigst genehmiget, und wollen, daß in Folge dieser und der Konferenzial Entschließungen vom 18ten dieses die Organisazions Commißion durch den Referenten die hiernach erforderliche Reskripts-Aufsäze fertigen laßen, und zur allerhöchsten Bestätigung durch das Ministerium vorlegen solle235.
Genehmigung der Entschließungen durch den König.
Anmerkungen
Aufgrund mannigfacher Schwierigkeiten kam die Bildung der Ruralgemeinden „erst nach der 1817 eingeleiteten Reform der kommunalen Vermögensverwaltung in Gang“. Nähere Bestimmungen ergingen in der Verordnung betr. die „künftige Verfassung und Verwaltung der Gemeinden im Königreiche“ vom 17. Mai 1818 (GeBl. 1818, Sp. 49-96; auch bei Kotulla, Verfassungsrecht Bd. 2, Nr. 311/2, S. 917-942; dazu Volkert, Handbuch, S. 92 [Zitat]; Näheres bei Weiss, Integration, S. 217-220).