BayHStA Staatsrat 8

14 Blätter. Unterschriften des Königs und der Minister. Protokoll: Kobell.

Anwesend:

König Max Joseph.

Staats- und Konferenzminister: Montgelas; Morawitzky; Hompesch.

Gemeindeverfassung

Beratung des von der Organisationskommission ausgearbeiteten Edikts über das Gemeindewesen und weiterer einschlägiger Reskripte. Montgelas trägt einige Änderungen vor, die der König akzeptiert.

{1r} 1. Der königliche geheime Staats und Konferenz Minister Freiherr von Montgelas eröfnete die auf heute von Seiner Majestät dem Könige angeordnete geheime Staats Konferenz mit Vorlage der Edicten, und Instrukzionen über das Gemeindewesen für die Gemeindevorsteher und die Polizeidirectionen in den Städten, welche {1v} dem königlichen Ministerio durch die Organisazions Commißion mit dem Protokolle vom 7ten d[es] M[onats] übergeben worden625.

Freiherr von Montgelas bemerkte, daß die Instruction für die Gemeindevorsteher Seiner Königlichen Majestät bereits vorgetragen, und hierin nur diejenige Abänderungen getroffen worden, die Allerhöchstdieselbe in der geheimen Staats Konferenz vom 22ten v[origen] M[onats] anbefohlen, daß folglich diese Instruction nunmehr die Genehmigung Seiner Königlichen Majestät erhalten könnte626.

Das Edict über das Gemeindewesen seie von dem Referenten der Organisazions Commißion nach vorherigem Benehmen mit dem Central-Rechnungs-Commißariat des Ministerii des Innern neu bearbeitet und damit auch die Organisazion der städtischen Gemeinden verbunden worden; aus diesem Grunde sei es nöthig, dieses Edict so wie auch die vorgelegte Instruction für die städtische Policeidirectionen welche mit ersterem in enger Verbindung stehe, Seiner Königlichen Majestät zur {2r} allerhöchsten Beurtheilung und Genehmigung vorzutragen, und die darin aufgestellte Grundsäze auseinander zu sezen.

Freiherr von Montgelas las nun das Edict wegen dem Gemeindewesen und die Instruction für die städtische Polizeidirectionen nach ihrem ganzen Inhalte ab, und machte Seiner Königl. Majestät bei einigen Stellen, die nach seiner Ansicht einer Aenderung unterliegen könnten, diejenige Erinnerungen, die er nach den allgemeinen Regierungs Grundsäzen und nach den eintretenden besonderen Verhältnißen anzuführen für nöthig fand.

Seine Königliche Majestät haben nachdem Allerhöchstdieselbe die Ihnen vorgetragene Instructionen für die Gemeindevorsteher und städtische Polizeidirectionen so wie das Edict über das Gemeindewesen erwogen, und die Meinungen Ihrer geheimen Staats- und Konferenz Minister hierüber vernommen, diesen drei von der Organisazions Commißion vorgelegten Arbeiten Ihre allerhöchste Genehmigung ertheilt, und solle in den beiden {2v} *lezteren* [am Rand von anderer Hand ergänzt] vor ihrer Ausfertigung und Bekanntmachung noch folgende Aenderungen getroffen werden.

1) In dem Edicte über das Gemeindewesen sollen im Eingange die Worte „welches einen ergänzenden Theil in dem Organismus der Staatsverwaltung ausmacht“ ausgelaßen werden.

2) In dem nämlichen Edicte sollen die §§ 128 und 129 in einem § zusammengezogen, und auf nachstehende Art gesezt werden.

§ 128. Der Betrag der jährlich zu erhebenden direkten Gemeinde-Anlagen wird jedesmal mit Anfang des Rechnungs-Jahrs von der vorgesezten Central-Stelle nach einer vorläufigen wahrscheinlichen Berechnung aller eintretenden Bedürfnisse und nach Vernehmung des Gemeinde- oder Munizipal-Rathes bestimmt, und diese Bestimmung für eine jede Gemeinde dem Ministerium des Innern vorgelegt, welches einen allgemeinen Konspect darüber herstellen laßen und solchen dem Finanz-Ministerium {3r} mittheilen wird, damit daßelbe nach den Bestimmungen der Konstituzion diese Gemeinde Anlagen als Nebenbeischläge mit den Steuern erheben laßen, und zur Disposition des Ministeriums des Innern für den Zwek, wozu sie bestimmt, bereit halten kann.

3) Der § 140 solle nach dem Antrage der Organisazions Commißion abgeändert und gefaßt werden.

4) In der Instruction für die städtische Polizei Directionen sollte der § 3 vor der Hand noch ausgelassen werden, indeme hierüber eine nähere Entscheidung erfolgen wird, und die schon angestellte Polizeibeamte nach dem in der Konstituzion ausgesprochenen Grundsaze ihre Eigenschaft als Staatsdiener behalten.

In dem § 5 sollen die Besoldungen der Polizeidirectoren mit jenen der Stadtrichter gleich gestellt, und dem Polizei Director in München 2.000 fl., dem in den beiden andern Städten der 1ten Klasse 1.800 fl., den Polizeidirectoren in den Städten der 2ten Klaße 1.600 fl., und jenen in den Städten der 3ten Klasse 1.400 fl. als Gehalt angewiesen werden.

{3v} Die in diesem § enthaltene Bestimmung wegen dem Rang der Polizeidirektoren und Commißaire aber umgangen werden.

In § 6 und 7 solle die Zahl der Polizeidiener bei den Städten 3ter Klasse auf vier, und bei den Städten 2ter Klasse auf acht festgesezt werden.

Im § 87 solle nach den Worten für den Fall und Ort erneuern, und beigefügt werden: nach geschehener Anfrage bei den höheren Stellen.

Im § 111 solle statt jährlich gesezt werden vierteljährig.

Auf den Antrag der Organisazions Commißion wegen der Polizeistelle in Passau haben seine königliche Majestät allergnädigst beschlossen, daß diese Polizeistelle nach der Bevölkerung der Stadt Passau in die dritte Klasse gesezt werde, weil nebst der Polizeistelle das General Commißariat und eine Militär-Kommandantschaft sich allda befinden627.

Staatsfinanzen

Der König genehmigt den Antrag des Finanzministers Hompesch, den Kreisen und Landgerichten fortan zu untersagen, ohne Genehmigung Umlagen zu erheben.

2. Der königliche geheime Staats und Konferenz Minister {4r} Freiherr von Hompesch machte Seiner Königlichen Majestät bei Gelegenheit des Edicts über das Gemeindewesen aufmerksam628, daß bei mehreren Landgerichten des Königreichs noch der von den Zeiten des Kriegs herrührende Unfug bestehe, daß dieselbe unter verschiedenen Rubriken und zu mancherlei Behuf Natural- und Geld-Konkurrenzen ausschreiben und erheben, ohne hiezu von einer oberen Stelle ermächtiget zu sein.

Im Kriege seie dieser schädliche Gebrauch von Lokal-Konkurrenzen in Geld oder Natural-Diensten wegen dem Drange der Umstände nicht zu verhindern gewesen, allein gegenwärtig werde derselbe zum größten Druk der Unterthanen noch fortgesezt, und widerstrebe dem reinsten und ersten Prinzip der Finanz-Verwaltung, daß niemand und keine Stelle ermächtiget sein solle, ohne allerhöchste Genehmigung eine Natural- oder Geldkonkurrenz, zu welchem Zweke es auch sein möge, auszuschreiben und zu erheben.

Mehrere Beispiele von nahe gelegenen und entfernten Landgerichten {4v} die ähnliche Konkurrenzen kurz erst erhoben, veranlaße ihn Freiherrn von Hompesch Seiner Königlichen Majestät den Antrag zu machen daß durch eine scharfe nachdrückliche Weisung allgemein vom 1ten Oktober an jede Art einer Natural oder Geld-Konkurrenz in den Kreisen und Landgerichten ohne allerhöchste Genehmigung untersagt, und bei persönlicher Verantwortung und Selbsthaftung der dagegen handelnden königlichen Diener verboten werde.

Seine königliche Majestät haben diesen Antrag allergnädigst genehmiget, und erwarten einen Entwurf dieser zu erlaßenden Verordnung629.

Personal der Sektion in Kirchensachen im Innenministerium

Anknüpfend an den Vortrag der Vorwoche diskutiert Montgelas die Personalvorschläge für die Sektion in Kirchensachen im Innenministerium. Er führt aus, daß das bisher vorgesehene Personal nicht ausreichend sei, und rät zunächst zu einer Aufstockung. Der Minister beabsichtigt vor allem, den vom König in der Vorwoche übergangenen Rat Haenlein als ordentlichen protestantischen Rat zu installieren. Dies gelingt; zusätzlich ernennt der König Holler zum ordentlichen katholischen Rat, den Kabinettsprediger Schmidt zum außerordentlichen protestantischen Rat und Oberkirchenrat, sowie Becker zum außerordentlichen protestantischen Rat. Niethammer findet keine Verwendung mehr. Ferner wird das Subalternpersonal bestimmt und festgelegt, aus welchen Fonds die Besoldungen anzuweisen sind.

3. Der königliche geheime Staats und Konferenz Minister Freiherr von Montgelas machte Seiner Königlichen Majestät wegen der durch den Konferenz Schluß vom 8ten dieses bestimmten Besezung der Section in kirchlichen Sachen bei dem Ministerium des Innern durch zwei ordentliche und zwei außerordentliche Räthe nachstehende allerunterthänigste Erinnerungen630.

{5r} Die Besezung der kirchlichen Section seie aber zu den wichtigsten Zweken, welche gedachter Central-Stelle oblägen, nicht hinreichend631.

Schon die Abtheilung der äußeren Kirchen-Angelegenheiten oder der Kirchen-Polizei könne bei der großen Menge von Geschäften, welche die Centralisirung dieser Angelegenheiten dahin führen werde, von einem (dem katholischen weltlichen) Rathe nicht versehen werden, da bisher für diesen Theil ohne Rüksicht auf die protestantische Sachen wenigstens sieben Räthe bestimmt gewesen seien, es werde daher nothwendig, daß der protestantische weltliche Rath sich mit diesen Gegenständen vorzüglich beschäftige. Auch seie zu bemerken, daß der Rath Beker632 zu dem wichtigen Dienste der protestantischen Kirchen Sachen nach der bisherigen Erfahrung bei einer Central Stelle nicht hinreiche, und daß dagegen einige der geschikten und thätigen Räthe des königlichen Konsistoriums in Ansbach, welches bisher die größte Zahl der Konsistorial-Geschäfte zu besorgen gehabt habe, unenbehrlich [!] seien.

{5v} Wenn Seine Königliche Majestät daher den Rath Beker nicht allenfalls bei der Justiz wollten verwenden lassen, und allergnädigst bestimmten daß derselbe bei dieser Section angestellt werde, so würde es nothwendig, um nicht zu viele Räthe hiebei zu erhalten, einen der beiden ernannten außerordentlichen Oberkirchen Räthe [Friedrich] Schmid und [Friedrich Imanuel] Niedhammer633 von dieser Section wegzulassen, und es hänge von der allerhöchsten Entscheidung ab, welchen von beiden Seine Königliche Majestät als Oberkirchenrath ernannt haben wollen. Da der Kriegsrath in Ansbach Johann Georg Zencker bei den Finanzen eine Anstellung erhalten, so bringe er Freiherr von Montgelas als protestantischen Rath dieser Section den Heinrich Carl Alexander Haenlein, Konsistorial Rath in Ansbach, und als katholischen den Johann Georg Holler634 in Vorschlag, wo sodann der Rath Beker als außerordentlicher Rath bei dieser Section angestellt werden könnte.

Rüksichtlich der Besoldungen des Personals der Section {6r} glaube er, daß die Gehälter der protestantischen Mitglieder auf den protestantischen Kirchenfond, und jene des Vorstandes des katholischen Rathes und des Kanzlei-Personale vor der Hand und bis zu näherer Bestimmung auf die Finanz-Kasse übernommen werden könnte, und rüksichtlich des in Vorschlag gebrachten Diurnisten Joseph Camil von Cella Doesingen zum Protokollisten und ersten Kanzlisten noch nähere Erkundigung einzuziehen wäre, ob nicht ein tauglicher und besoldeter Quieszent hiezu vorhanden.

Seine königliche Majestät haben auf diesen Vortrag des geheimen Staats- und Konferenz Ministers Freiherrn von Montgelas die wegen Besezung der Kirchen-Section bei dem Ministerium des Innern in der geheimen Staats-Konferenz vom 8ten dieses genommene Entschließung dahin abzuändern geruhet, daß der Konsistorial Rath in Ansbach Heinrich Carl Alexander Haenlein als protestantischer ordentlicher Rath, der Landesdirektions Rath {6v} in Bamberg Johann Georg Holler als katholischer ordentlicher Rath, der Kabinetsprediger [Friedrich] Schmid als außerordentlicher protestantischer Rath mit der Benennung Oberkirchenrath und der Rath Daniel Andreas Beker als außerordentlicher protestantischer Rath bei dieser Section angestellt werden sollen.

Die Besoldungen der protestantischen Räthe sollen auf den protestantischen Kirchenfond, und jene des Vorstandes des katholischen Rathes und des Kanzleipersonals vor der Hand und bis zu näherer Bestimmung auf die Finanzkasse übernommen werden.

Der Carl von Picot wird als 2ter Kanzlist bei dieser Section ernannt, und rüksichtlich des als Protokollisten und ersten Kanzlisten vorgeschlagenen Joseph Camil von Cella Doesinger solle Erkundigung eingezogen werden, ob nicht ein vorhandener und besoldeter Quieszent zu dieser Stelle gebraucht werden kann. Die hiernach erforderliche Dekrete sollen ausgefertigt werden635.

Personal der Unterrichts- und Erziehungssektion im Innenministerium

Der König folgt den Anträgen des Ministers Montgelas hinsichtlich der Gehälter des Personals der Sektion des Innenministeriums für die öffentlichen Unterrichts- und Erziehungsanstalten. Vorstand der Sektion wird Zentner, als Räte wirken Hobmann, Wismayr und Niethammer.

{7r} 4. Der königliche geheime Staats und Konferenz Minister Freiherr von Montgelas legte Seiner Königlichen Majestät die Ernennungs- und Besoldungsliste vor, welche für das zu der Ministerial-Section der obersten Leitung der Unterrichts- und Erziehungsanstalten bestimmte Personale verfaßt worden, und äußerte, daß es sich zuerst wegen dem Gehalte des Vorstands dieser Section geheimen Raths von Zentner frage, der wünsche, mit seinem Gehalte auf dem Etat des auswärtigen Ministerial Departements belassen zu werden.

Allein, er Freiherr von Montgelas seie der Meinung, daß zu Erleichterung der Staatskassen der Gehalt des Vorstandes so wie der ganzen Section auf die Schulfonds Dotation zu übernehmen, wo übrigens geheimer Rath von Zentner in seinen Verhältnißen als geheimer Referendär des auswärtigen Ministerial Departements zu bleiben hätte.

Wegen den Besoldungen der Oberschulräthe [Wolfgang] Hobmann und [Joseph] Wismaier trage er an, {7v} daß dieselbe, so wie bisher auf 1.700 fl. belassen, und nur dem Oberschulrath [Friedrich Imanuel] Niethamer, weil er Familie besize, sein Gehalt auf 2.200 fl. unter der Obliegenheit erhöhet werde, daß er sich nöthigen Falls auch bei der Kirchen Section in Consistorial Geschäften gebrauchen lassen solle.

Dem übrigen Personale, vom expedirenden Secretaire bis zum 2ten Kanzlisten einschließlich könnte jedem eine Gehaltszulage von 100 fl. bewilliget, und der Diener der Section Nicolaus Mang bei seinem dermaligen Gehalte von 530 fl. belassen werden.

Seine Königliche Majestät haben allergnädigst beschlossen, daß das Gehalt des Vorstandes und des ganzen Personals der Section des Unterrichts und der Erziehung bei dem Ministerium des Innern auf die Schulfonds Dotation angewiesen, und von da künftig bezalt werden solle.

Übrigens hat der geheime Rath von Zentner in seinen Verhältnißen als geheimer Referendär des auswärtigen {8r} Ministerial Departements zu verbleiben, und sich aller Aufträge des Ministers nach seinem Berufungs-Reskript in den geheimen Rath für das Dienstjahr 1808/09 zu unterziehen.

Die Oberschulräthe [Wolfgang] Hobmann und [Joseph] Wismaier sollen die ihnen angewiesene Besoldung von 1.700 fl. ohne Vermehrung fortbeziehen, und nur dem Oberschulrath Niedhamer ein Gehalt von 2.200 fl. unter der Obliegenheit angewiesen werden, sich nöthigen Falls bei der kirchlichen Section in Konsistorial Geschäften gebrauchen zu lassen636.

Dem expedirenden Secretaire, Registrator, Protokollisten und Tabellisten und den beiden Kanzlisten werden jedem eine jährliche Zulage von 100 fl. bewilligt, und der Gehalt des Sections-Dieners solle auf 530 fl. bestimmt bleiben637.

Personal der Appellationsgerichte

Auswahl der Fiskale und Adjunkte bei den Appellationsgerichten. Es werden keine eigenen Fiskale für die Kirchen- und Stiftungsangelegenheiten bestellt; diese Prozesse sollen vielmehr von den bereits vorhandenen Fiskalen geführt werden.

5. Der königliche geheime Staats und Konferenz Minister Freiherr von Montgelas erstattete wegen der Benennung der königlichen Fiskalen und Adjuncten bei den Appellazions Gerichten Vortrag, und brachte folgende Individuen hiezu in Vorschlag.

{8v} Fiskal in Bamberg: Johann Bernhard Helmreich638, zweiter Konsulent des ehemaligen Ritterkantons Steigerwald.

Fiskal in Ansbach: Johann Georg Wittmann, erster Konsulent des ehemaligen Ritterkantons Gebürg.

Fiskal in Amberg: Johann Baptist Schieber639, Landesdirektions Rath in Amberg.

Fiskal in Neuburg, zugleich Archivverweser: Johann Baptist Welsch640. Hofgerichts Advokat in Neuburg.

Adjunct in Neuburg: Heinrich Schlehelein [!]641. Landesdirektions-Acceßist in Bamberg.

Fiskal in Memmingen: Schach642, Fiskal in Memmingen.

Fiskal in Straubingen: Liebl643, Fiskal in Straubingen.

Adjunct in Straubing: Danzer644. Fiskal in Straubing.

Fiskal in München: Maximilian Joseph Büllich645, Landesdirektions Rath in München.

Fiskal in Innsbruck: Johann Georg Kolb646, Landrichter in Brixen.

Fiskal in Trient: Johann Peter von Baroin[!]647, Fiskalvertreter in Roveredo.

Bei diesem Veranlasse äußerte sich der geheime Staats und Konferenz Minister Freiherr von Montgelas über die Geschäfte dieser Fiskalen und machte Seiner Königlichen Majestät den Antrag außer diesen für die Bewahrung und Vertheidigung der Rechte der Krone aufgestellten Fiskalen keine weitere für die Kirchen oder Stiftungs Rechte {9r} zu ernennen, sondern zu verordnen, daß wenn eine der Ministerial Sectionen in vorkommenden strittigen oder andern Fällen die Vertretung der Kirchen oder Stiftungen bei den Appellazions Gerichten nöthig findet, dieselbe an das ihr vorgesezte Ministerium ein über den Gegenstand bearbeitetes Referat bringen solle, welches sodann durch das Ministerial Departement der auswärtigen Geschäfte an die Hoheits- und Lehens Section gegeben wird, damit diese die Fiskalen hiernach instruire.

Seine königliche Majestät haben die zu Fiskalen und Adjuncten bei den Appellazions Gerichten vorgeschlagene Individuen648 und den Antrag des geheimen Staats und Konferenz Ministers Freiherrn von Montgelas wegen Vertretung der Kirchen und Stiftungs Rechte durch diese Fiskalen allergnädigst genehmigt.

Generalpostdirektion

Organisation der Generalpostdirektion als Sektion des Ministerial-Departements in auswärtigen Angelegenheiten.

6. Um die angeordnete General-Post-Direction als nunmehrige Section {9v} des auswärtigen Ministerial Departements wie die übrige Ministerial Sectionen gleich zu organisiren, legte der königliche geheime Staats- und Konferenz Minister Freiherr von Montgelas Seiner Königlichen Majestät ein organisches Edict vor, welches die nähere Bestimmungen hierüber enthalte, und äußerte, daß von der Besoldungs Erhöhung des bei der Section in Postsachen angestellten Personale zur Zeit Umgang zu nehmen wäre.

Seine Königliche Majestät haben diesem organischen Edicte für die Section in Postsachen bei dem auswärtigen Ministerial Departement ihre allerhöchste Genehmigung ertheilt649.

Generalkreiskommissariate

Bestellung des Subalternpersonals bei den Generalkreiskommissariaten.

7. Der königliche geheime Staats und Konferenz Minister Freiherr von Montgelas legte Seiner Königlichen Majestät eine Tabelle zur allerhöchsten Genehmigung vor, worin die Benennung der Secretairs {10r} Registratoren, Kanzlisten Kanzleidiener und Boten bei den 15 General Kreis Kommißariaten enthalten und bemerkte, daß hiebei vorzüglich auf schon angestellte und besoldete Individuen Rüksicht genommen worden, und zur Erleichterung der königlichen Kassen wenig neue Anstellungen vorgeschlagen worden.

Seine Königliche Majestät haben die Benennungen des untergeordneten Personals der 15 General-Kreis-Kommißariate nach der vorgelegten Tabelle allergnädigst bestätiget650.

Ministerialorganisation

Umwandlung des vormaligen Zentralrechnungskommissariats zur Sektion der Generaladministration des Stiftungs- und Kommunalvermögens im Innenministerium; Besoldung des Personals.

8. In Übereinstimmung mit dem durch die neue Organisazion des Reichs bei den Ministerien angeordneten Geschäftsgange trug der königliche geheime Staats und Konferenz Minister Freiherr von Montgelas an, das bisherige Central-Rechnungs Commißariat des Innern651 als künftige Section der General Administrazion des Stiftungs- und Communal-Vermögens bei dem Ministerium des Innern zu bilden, und legte den darnach bearbeiteten {10v} Activitäts Etat des dabei angestellten Personales vor652, bemerkte aber zugleich, wie er glaube, daß die in diesem Etat benannte Individuen bei ihren gegenwärtig beziehenden Besoldungen belaßen, keine Erhöhungen zugestanden, und ihnen nach Auszeichnung und nach Verdienst am Ende des Rechnungs Jahres Gratificationen bewilligt werden könnten.

Wegen dem Gehalte des als Vorstand bei dieser Section angestellten Freiherrn [Ferdinand] von Hartmann, der mit dem 1ten Oktober in seiner Eigenschaft als geheimer Referendär des Finanz Ministerii austritt, machte Freiherr von Montgelas den Antrag, dasselbe vom 1ten Oktober an zu Erleichterung der Staatskasse auf die Central-Stiftungs-Kasse zu übernehmen.

Seine Königliche Majestät haben die Bildung des bisherigen Central-Rechnungs-Kommißariat des Innern zur Section der General-Administrazion des Stiftungs und Communal-Vermögens im Reiche bei dem Ministerium {11r} des Innern allergnädigst genehmiget, und beschloßen, daß das Gehalt des Freiherrn von Hartmann als Vorstand dieser Section mit 5.000 fl. vom 1ten Oktober d. J. an auf die Central-Stiftungs-Kasse übernommen und da angewiesen werde.

Die angetragene Besoldungs Vermehrung des in dem Aktivitäts Etat enthaltenen übrigen Personale dieser Section solle umgangen werden und behalten sich Seine Majestät vor, den einzelnen Individuen nach Auszeichnung und Verdienst am Ende des Rechnungs Jahrs Gratificationen zu bewilligen.

Stiftungsadministration

Auf Antrag von Montgelas genehmigt der König eine Besoldungserhöhung für die Stiftungsadministratoren in 12 Kreisen.

9. Der königliche geheime Staats und Konferenz Minister Freiherr von Montgelas stellte Seiner Königlichen Majestät die Nothwendigkeit vor das Gesamtgehalt der Stiftungs Administratoren welches auf 3¼ P. Cent gesezt war, und im Inn- Eisak und Etsch-Kreis aus besonderen Lokalverhältnissen auf 5 P. Cent bestimmt worden, in den übrigen 12 Kreisen auf 4 P. Cent vom 1ten Oktober dieses Jahrs an zu erhöhen, da sich aus der Verwaltung {11v} des sich endigenden Etats Jahres die beschwerliche Functionirung der Stiftungs Administratoren ergeben habe.

Freiherr von Montgelas legte einen hiernach gefaßten Reskripts-Aufsaz zur allerhöchsten Genehmigung vor.

Die Erhöhung der Stiftungs Administratoren in den bemerkten 12 Kreisen auf 4 P. Cent und der hiernach vorgelegte Reskripts-Aufsaz wurde von Seiner Königlichen Majestät genehmigt.

Generalkreiskommissariate

Montgelas trägt an, den Generalkommissären die Funktion des Kommunalkurators zu übertragen. Sie führen zudem die Aufsicht über die Patrimonialstiftungen. Der König genehmigt den Antrag.

10. Um die Communal Curatelen welche bisher mit den General Landes Kommißariaten verbunden waren, mit der neuen Staatsorganisazion und der neuen Territorial Eintheilung des Königreichs in Übereinstimmung zu sezen, machte der königliche geheime Staats- und Konferenz Minister Freiherr von Montgelas den Antrag, die General Kreis Commißairs mit der Function eines Kommunal Kurators zu bekleiden und den jedesmaligen Kanzlei Director mit dem Vortrage in Kommunal Gegenständen {12r} zu beauftragen. Über die Ausführung dieses Antrages und die Aufsicht der Patrimonial Stiftungen in den Kreisen und das bei den Kommunal Kuratelen anzustellende Personale legte Freiherr von Montgelas einen Reskripts Entwurf und einen Activitaets Etat zur allerhöchsten Genehmigung vor.

Seine Königliche Majestät haben diesen [!] Reskripts Entwurf wegen den Kommunal-Kuratelen des Königreichs und den [!] vorgelegten Aktivitäts Etat des dabei anzustellenden Personals Ihre allerhöchste Genehmigung ertheilt653.

Polizeikommissär in Augsburg

11. Auf Antrag von Montgelas genehmigt der König die Anstellung des jetzigen „Polizei-Actuar[s] in Augsburg Michael Herbst“ als „Polizeikommißär“ {12v} in dieser Stadt. Die Vakanz war „durch die Beförderung des zeitherigen Commißärs [Ignaz] von Teng zum Kreisrathe in Brixen“ entstanden.

Militäretat

Der König billigt einen Reskriptsentwurf an Kriegsökonomiedirektor v. Kraus, mit dem die Oberaufsicht des Finanzministeriums über die Militärökonomie und das Militärrechnungswesen betont wird.

12. Der königliche geheime Staats und Konferenz Minister Freiherr von Hompesch brachte Seiner Königlichen Majestät den Aufsaz einer Entschließung in Antrag, den er an den Kriegs Oekonomie-Raths Director [Heinrich] von Kraus wegen des mit dem nächstkünftigen Monat Oktober einzuführenden Maximums der Militär Exigenz und den dadurch nöthig werdenden Verfügungen habe entwerfen lassen, um dem geheimen Finanz Ministerium die oberste Aufsicht über die Militär-Oekonomie ferner zu sichern, und dem Central Rechnungs Commißariate der Finanzen die Revision der Hauptkriegskasse Rechnungen wie bisher zu belassen.

Freiherr von Hompesch äußerte, daß diese Verordnung auch die nähere Bestimmung enthalte die in Ansehung der Militär Oekonomie Geschäftsführung und des Militär Rechnungswesens mit Rüksicht auf das festgesezte Maximum für die Zukunft festgesezt werden, und bemerkte, nachdem er diesen Reskripts Entwurf abgelesen, daß wenn Seine Königliche Majestät denselben zu genehmigen allergnädigst {13r} geruheten, er vor dessen Ausfertigung sich noch mit dem Generallieutenant von Triva hierüber benehmen würde.

Seine Königliche Majestät haben diesen Allerhöchst Ihnen vorgetragenen Reskripts-Entwurf an den Kriegs Oekonomie Direktor von Kraus wegen dem mit dem nächstkünftigen Monat Oktober einzuführenden Maximum der Militär Exigenz und den dadurch nothig werdenden Anordnungen rüksichtlich der obersten Aufsicht des Finanz-Ministeriums über die Militär-Oekonomie, der Revision der Militär Hauptkasse Rechnungen, der Militär Oekonomie Geschäftsführung und des Militär-Rechnungswesens allergnädigst genehmiget.

Staatsdiener

Hompesch trägt neue Grundsätze vor, denen bei der Erstattung von Umzugskosten der Staatsdiener gefolgt werden soll.

13. In Beziehung auf die Umzugs Gebühren der bei der gegenwärtigen Staatseinrichtung versetzt werdenden Aktiv-Staatsdiener erstattete der königliche geheime Staats und Konferenz Minister Freiherr von Hompesch Vortrag an Seine Königliche Majestät, und äußerte, daß es zu Schonung der ohnehin sehr geschwächten königlichen Kassen nöthig sei, dießfalls einige nähere Bestimmungen zu geben, indem sonst, wenn die Dienstpragmatik vom 1ten Jänner 1805 ganz angewendet werden wollte, dem Staats Aerar eine beträchtliche Ausgabe verursacht würde654.

Freiherr von Hompesch stellte die {13v} Grundsäze auf, nach welchen die versezt werdende Aktiv Staatsdiener und neu angestellte Quieszenten pensionirten und sonstige Individuen für den gegenwärtigen Fall zu behandeln, und für ihre Umzugskösten zu entschädigen wären, und legte das dießfalls entworfene Reskript an sämtliche Provinzial Etats Kuratelen, welches er ablas, zur allerhöchsten Genehmigung vor.

Seine Königliche Majestät haben diesen [!] vorgelesenen Reskripts-Entwurf wegen den Umzugsgebühren der bei gegenwärtiger Staats Einrichtung ersetzt werdenden aktiven Staatsdiener Ihre allerhöchste Genehmigung ertheilt655.

Militäretat

Zur Finanzierung der Übungslager für das Militär erlaubt der König, eine außerordentliche Umlage im gesamten Königreich zu erheben.

14. Nach Darstellung der außerordentlichen Ausgaben welche den königlichen Staats Kassen durch die drei Übungs-Lager verursacht werden656, und nach genauer Schilderung der Folgen, die sich für den Staatsdienst und die Staatsbedürfnisse überhaupt ergeben müßen, {14r} wenn dieser Zustand lange andauert, und die Kösten dieser Übungslager noch längere Zeit den Staatskassen zur Last bleiben, zeigte der königliche geheime Staats- und Konferenz Minister Freiherr von Hompesch die Nothwendigkeit, den angenommenen Grundsaz in Ausübung zu bringen, nach welchem die Verpflegung dieser im Lager stehenden Truppen und die ihnen sonst noch nöthige außerordentliche Bedürfniße nicht jenen kleinen Districten, wo die Lager sich befinden, allein zu Last fallen, sondern die baare Bezalung der Konkurrenten und Lieferanten durch eine allgemeine außerordentliche Umlage im ganzen Reiche beigeschaft werden solle.

In Folge dieses Grundsazes legte der königliche geheime Staats und Konferenz Minister Freiherr von Hompesch Seiner Königlichen Majestät einen Reskripts-Entwurf an sämtliche Provinzial Etats Kuratelen zur Erhebung dieser außerordentlichen Umlage im ganzen Reiche zur allerhöchsten Genehmigung vor, und führte an, daß der für diese Umlage angenommene Maaßstab darin bestehe, daß die Hälfte desjenigen bezalt werden sollte, was im November 1806 {14v} als außerordentliche Kriegs Auflage ausgeschrieben worden.

Indem Freiherr v. Hompesch diesen Reskripts-Entwurf ablas, bemerkte er, daß er wünsche, Seiner Königlichen Majestät nicht diesen Antrag zu neuer Belegung der Unterthanen machen zu müßen, allein dem Drange der Umständen und den nachtheiligen Wirkungen auf die Staats Kassen seie auf keine andere Art zu widerstehen.

Seine Königliche Majestät haben die angetragene ausserordentliche Umlage im Reiche und den darauf gefaßten Reskripts Aufsaz allergnädigst genehmiget.

Genehmigung der Entschließungen durch den König.

Anmerkungen

625

Vgl. Nr. 6 TOP 2, Nr. 12 TOP 2.

626

„Instruktion der Gemeinde-Vorsteher“ vom 24. September 1809, RegBl. 1808, Sp. 2431-2460.

627

„Edikt über das Gemeinde-Wesen“ vom 24. September 1808, RegBl. 1808, Sp. 2405-2431 (im Auszug bei Schimke, Regierungsakten, Nr. 89, S. 459-473); „Instruktion der Polizei-Direktionen in den Städten“ vom 24. September 1808, ebd. Sp. 2509-2532. – Zu vorliegendem TOP 1 vgl. Weiss, Integration, S. 102; Scherr, Kommunen, S. 183f., Nr. 8.4; Scherr, Gemeindeverfassung, S. 158f., Nr. 2.2.

628

„Edikt über das Gemeindewesen“ vom 24. September 1808, RegBl. 1808, Sp. 2405-2431.

629

VO betr. das „Verbot eigenmächtiger Natural- oder Geldkonkurrenzen in den einzelnen Landgerichten“ vom 18. Oktober 1808, RegBl. 1808, Sp. 2554f.

630

Vgl. Nr. 15 (Staatskonferenz vom 8. September 1808), TOP 2.

631

Diskussion des Vortrags des Ministers bei Henke, Anfänge, S. 204. Henke betont, daß Montgelas „Scheinargumente“ vortrug, um seinen Kandidaten Haenlein als ordentlichen protestantischen Rat durchzubringen.

632

Daniel Johann Andreas Becker, Landschreiber im Herzogtum Zweibrücken, wurde im Dezember 1806 zum Referenten des neu bei der Landesdirektion eingerichteten Konsistoriums bestellt. Daneben wirkte er als Mitglied der Spezialkommission in pfalz-zweibrückischen Angelegenheiten, welche die Finanzangelegenheiten des ehemaligen Herzogtums abwickelte. Zuletzt Oberkonsistorialrat, wurde er 1824 in den Ruhestand versetzt – „bey zurückgelegtem 71sten Lebens- und 42sten Dienstesjahre“. Vgl. VO betr. die „protestantische Pfarrey zu München“ vom 21. Dezember 1806, RegBl. 1807, Sp. 77-83, hier Sp. 82; RegBl. 1824, Sp. 776 (Zitat); HStHB 1812, S. 279; Henke, Anfänge, S. 114, 203.

633

Obwohl Niethammer die gewünschte Stelle nicht erhielt, war er doch von der Mitwirkung im Generalkonsistorium keineswegs ausgeschlossen; siehe im vorliegenden Protokoll TOP 4 mit Anm.

634

Johann Georg Leonhard (1814: von) Holler (1780-1858), Studium der Rechte in Ingolstadt, 1804 Promotion (publiziert als: Geschichte und Würdigung der deutschen Patrimonialgerichtsbarkeit mit besonderer Rücksicht auf Baiern, Landshut 1804). 1805 Stadtkommissar und Polizeidirektor in Schweinfurt, 1806 Rat in der Landesdirektion Bamberg. 1808 Oberkirchenrat, 1815 Vorstand der Sektion für Kirchenangelegenheiten, 1817 Erster Ministerialrat. 1823 Quieszierung. Biographische Würdigung: Götschmann, Innenministerium, S. 289-292.

635

Vgl. die im Regierungsblatt vom 5. Oktober 1808 veröffentlichte Liste des Personals der „Kirchen-Section“: RegBl. 1808, Sp. 2277/2278; auch bei Kotulla, Verfassungsrecht Bd. 2, Nr. 307, S. 869, jeweils mit Angabe der vorherigen Anstellung. Dösinger, vormals Diurnist bei der Landesdirektion, wurde ausweislich der zit. Liste tatsächlich als Protokollist und erster Kanzlist angestellt.

636

Die vorliegenden Ernennungen wurden, zeitgleich mit den Ernennungen in der Kirchensektion, im Regierungsblatt vom 5. Oktober angezeigt (RegBl. 1808, Sp. 2297/98). Niethammer erlebte dies als schwere persönliche Niederlage, hatte er doch mit einer herausgehobenen Position in der Kirchensektion gerechnet. Immerhin konnte Niethammer eine rechtlich abgesicherte Wirksamkeit entfalten: Ihm war laut vorliegendem Protokoll bestimmt, „sich nöthigen Falls bei der kirchlichen Section in Konsistorial Geschäften gebrauchen zu lassen“. Auf dieser Grundlage erschloss er sich ein weites Arbeitsfeld, so „daß die Formung der evangelischen Kirch ein Bayern im wesentlichen als sein Werk bezeichnet werden kann“ (Henke, Anfänge, S. 209; zu den Hintergründen der Personalentscheidungen ebd., S. 204-209). Ähnlich urteilt Wenz: „[…] Niethammer [war] als kirchlicher Organisator und Verwaltungsbeamter unzweifelhaft eine herausragende Gestalt, die entscheidend zur äußeren und inneren Verfassung der entstehenden evangelischen Landeskirche in Bayern beigetragen hat“ – und dies, obwohl ihm „die höchsten Ränge der Kirchenhierarchie versagt blieben“ (Wenz, Niethammer, S. 106).

637

Zum Fortgang: Nr. 17 (Staatskonferenz vom 22. September 1808), TOP 4.

638

Johann Bernhard Helmreich (geb. 1757), Seckendorffscher Amtsverweser zu Weingartsgreuth, 1794 zweiter Konsulent des Ritterkantons Steigerwald; zeitweise Bambergischer Hofrat. Vgl. [Anonym], Zweite Fortsetzung, S. 16; v. Mauchenheim gen. Bechtolsheim, Ritterschaft Tl. 2 [nicht paginiert], Anm. 452, Anm. 1035, Tabelle L Nr. 43.

639

Johann Baptist Simon (1808/1813: Ritter von) Schieber (1770-1836), 1792-1795 als Bauernsohn Studium der Rechte in Ingolstadt. Konsulent im Dienst des Freiherrn von Rechberg, 1802 Eintritt in den landesfürstlichen Dienst als Landkommissär. 1803 Ernennung zum kurfürstlichen Kommissär („der repräsentativen Charakter hat“, RegBl. 1803, Sp. 296) beim Magistrat der Stadt München. Später Landesdirektionsrat in Amberg, dort 1808 Kronfiskal, 1809 zugleich Kronfiskal am Spezialgericht Nürnberg. 1817 Fiskalatsrat in Regensburg, 1819 Generalfiskalatsrat, 1826 Kronanwalt beim Staatsministerium der Finanzen, 1829 Ministerialrat. Vgl. Matrikel LMU Bd. I/3/2, S. 241 Nr. 6203; RegBl. 1802, Sp. 486; RegBl. 1809, Sp. 1354; RegBl. 1817, Sp. 553; RegBl. 1819, Sp. 1191; RegBl. 1826, Sp. 238; RegBl. 1829, Sp. 663f.; Schenkl, Neue Chronik, S. 279 (fehlerhaft); GGT BH 1911, S. 770 s.v. Schiber* (1860).

640

Johann Baptist Welsch (geb. ca. 1777), 1797-1799 Studium der Rechte in Ingolstadt, 1801 Akzessist bei der Regierung in Neuburg, später Hofgerichtsadvokat, 1808 Fiskal und Archivverweser. Matrikel LMU Bd. I/3/2, S. 263 Nr. 6838; HStK 1802, S. 207.

641

Heinrich Schlehlein, 1807 Ratsakzessist bei der Landesdirektion Bamberg, 1808 Fiskaladjunkt in Neuburg, 1817 zweiter Fiskalrat in Bamberg, später Regierungs- und Fiskalrat bei der Regierung des Obermainkreises in Bayreuth. RegBl. 1807, Sp. 361; RegBl. 1817, Sp. 552; HStHB 1824, S. 336.

642

Judas Thaddäus Schach Edler von Königsfeld (geb. 1772; Sohn des Johann Thaddäus Schach, der 1783 als Kammerprokurator in Vorderösterreich in den erbländisch-österreichischen Adelsstand erhoben wurde). Studium der Rechte in Freiburg, 1796 Praktikant und Auskultant beim vorderösterreichischen Landrecht, 1798 Fiskalamtsassessor bei der vö. Regierung und Kammer in Freiburg, später Obervogt in Hilzingen, 1805 Fiskalamtsadjunkt bei der schwäbisch-österreichischen vereinigten Landesstelle in Günzburg. 1806 Übertritt in den bayerischen Dienst als Fiskaladjunkt, 1806 Äußerer Fiskal bei dem Hofgericht Memmingen, 1808 ebd. Fiskal. 1841 Versetzung in den Ruhestand als Regierungs- und Fiskalrat bei der Regierungsfinanzkammer von Schwaben und Neuburg. Lang, Adelsbuch, S. 516; Kneschke, Adels-Lexicon Bd. 8, S. 67; Matrikel Freiburg Bd. 1, S. 896 Nr. 62; RegBl. 1806, S. 341f.; RegBl. 1841, Sp. 318; Quarthal/Wieland, Behördenorganisation, S. 200 Nr. 390, S. 246 Nr. 931, S. 254 Nr. 1021.

643

Thaddäus Liebl (geb. ca. 1762), 1781-1784 Studium der Rechte in Ingolstadt, später Äußerer Fiskal in Straubing. Vgl. Matrikel LMU Bd. I/3/2, S. 194 Nr. 4850; HStK 1802, S. 79.

644

Johann Georg Danzer, 1761-1769 Studium in Ingolstadt, ab 1770 im kurfürstlichen Dienst, Hofgerichtsadvokat, Advokat bei der Regierung Landshut, 1800 Landrichter in Pfaffenhofen. 1803 Versetzung als Fiskal nach Straubing im Zuge der groß angelegten Evaluation der Staatsdiener, die 1802 das Ergebnis erbracht hatte, „daß er in Criminale unglücklich sey“. 1808 zweiter Kronfiskal in Straubing, 1812 Versetzung in den Ruhestand wegen „hohen Alters und immerwährenden Krankheiten“ (RegBl. 1812, Sp. 500). Vgl. HStK 1799, S. 198, 261; HStK 1802, S. 124; Matrikel LMU Bd. I/3/2, S. 98 Nr. 1884; Protokolle Bd. 1, Nr. 57 (Staatskonferenz vom 4. März 1800), S. 247, TOP 19; Protokolle Bd. 2, Nr. 62 (Staatsrat vom 1. September 1802), S. 318, TOP 5 (Zitat); Nr. 81 (Staatsrat vom 29. Dezember 1802), S. 400, TOP 3; Nr. 96 (Staatsrat vom 23. März 1803), S. 458f., TOP 3.

645

Maximilian Joseph Büllich von Königskron (1761-1831), 1777 Absolvent des Gymnasiums in München, 1777-1781 Studium in Straßburg und Göttingen, danach Praktikum am Reichskammergericht in Wetzlar. In München 1784 Akzessist, 1786 Rat am Fiskalat. 1795 wirklicher Hofkammerrat und Fiskal, 1799 Rat bei der Generallandesdirektion. 1808 Kronfiskal am Appellationsgericht in München sowie Legationsrat „mit Siz und Stimme nach dem Raths-Alter“ im Fall der Teilnahme an Sitzungen des Ministeriums der auswärtigen Angelegenheiten. Vgl. HStK 1802, S. 76; Leitschuh, Matrikeln Bd. 3, S. 155 Nr. 5; Bekanntmachung betr. den „Kron-Fiskal bei dem königlichen Hofgerichte zu München“ vom 31. Oktober 1808, RegBl. 1808, Sp. 2760f. Zeitgenössische biographische Würdigung: [Anonym:] Gott segnet, S. 8-32.

646

Johann Georg Kolb, Stadt- und Landrichter in Kufstein, dann in Brixen, 1808 Fiskal in Innsbruck. Instanzen-Schematismus 1805, S. 108.

647

Johann Peter von Baroni-Cavalcabò (1773-1850), 1790 Immatrikulation in Innsbruck, Jurist. Vertreter der Stadt Rovereto zum engeren Ausschuß der Tiroler Landschaft, Fiskalvertreter in Rovereto, 1808 Fiskal in Trient. 1810 vorstehender Richter des Gerichts in Trient, 1811 Präsident. Vgl. Matrikel Innsbruck Bd. III/4, S. 16 Nr. 70; Instanzen-Schematismus 1805, S. 202; Reinalter, Freimaurer, S. 8; Lebensdaten: Stauber, Zentralstaat, S. 380.

648

Die Personalliste wurde veröffentlicht in RegBl. 1808, Sp. 2227/2228 („Benennung der königlichen Fiskalen und Adjunkten bei den Appellations-Gerichten“).

649

Die OE betr. die „Anordnung der General-Post-Direktion als Sektion des auswärtigen Ministeriums“ vom 17. September 1808 (RegBl. 1808, Sp. 2261-2271) regelte in 28 Paragraphen die „Formation“, den Wirkungskreis und den Geschäftsgang der Zentralstelle, die mit dem Ministerialdepartement der auswärtigen Angelegenheiten unmittelbar verbunden sein sollte.

650

Bekanntmachung betr. die „Ernennung des Personals der General-Kreis-Kommissariate“ vom 19. September 1808, RegBl. 1808, Sp. 2175-2188.

651

Vgl. die VO betr. die „General-Administration des Stiftungs- und Kommunal-Vermögens im Königreiche Baiern“ vom 1. Oktober 1807, RegBl. 1808, Sp. 209-231 und dazu die „Instruktion über den Dienst des geheimen Zentral-Rechnungs-Kommissariates des Innern“ vom 1. Oktober 1807, ebd., Sp. 231-246.

652

Der „Activitäts-Etat […] nach der Nomination vom 12. September 1808“ (RegBl. 1808, Sp. 2227-2234) führt insgesamt 55 Stellen in der Sektion auf, die sich wiederum in Rechnungskommissariat, Sekretariat, Registratur, Kanzlei, Dienerschaft sowie Zentralstiftungskasse untergliederte.

653

Bekanntmachung betr. den „Aktivitäts-Etat der Kommunal-Kuratelen des Königreiches“ vom 12. September 1808; dazu die Personalliste, jeweils mit Angabe der früheren Dienststellung der Beamten, RegBl. 1808, Sp. 2235-2244.

654

Die sog. Staatsdienerpragmatik vom 1. Januar 1805 (VO betr. die „Verhältnisse der Staatsdiener, vorzüglich in Beziehung auf ihren Stand und Gehalt“, RegBl. 1805, Sp. 225-241) betonte das Recht des Staates, aus „administrativen oder organischen Motiven der Quiescirung“ die „Translokation eines aktiven Staatsdieners“ vorzunehmen. „Die lokale Versetzung“ durfte „jedoch niemals, weder eine Zurücksetzung in Beziehung auf die Dienstesklasse; noch eine Beschädigung in Beziehung auf den Gesamtgehalt, und auf die unvermeidlichen Kosten des Umzuges seyn“ (Art. XIII, Sp. 229). Und weiter: „Die Umzugsgebühren werden von dem Haupt-Geldbezuge einer Stelle, in welche die Versetzung geschieht, ohne Einrechnung von Nebengeld- oder Naturalbezügen, oder von lebenslänglichen ausserordentlichen Entschädigungs-Pensionen; und zwar: wenn der Staatsdiener zugleich im ehelichen Stande sich befindet, mit 1½ –, und außer dem Ehestande mit 1 vom Hundert auf die deutsche Meile vergütet“ (Art. XIV, Sp. 229).

655

Die VO betr. die „Umzugskosten der versezten Staatsdiener“ vom 15. September 1808 (RegBl. 1808, Sp. 2173-2175) präzisierte einerseits die Regelungen hinsichtlich der Erstattung der Umzugskosten „aktive[r] Staatsdiener“ und grenzte andererseits die nicht anspruchsberechtigten „reaktivierten Quieszenten und Pensionisten, […] die jetzt definitiv angestellt werdenden Akzessisten, Praktikanten, Diurnisten, oder provisorische Gehilfen“ ab.

656

Vgl. Nr. 12 (Staatskonferenz vom 22. August 1808), TOP [1].