BayHStA Staatsrat 227
7 Blätter. Unterschriften des Königs und des Ministers Reigersberg. Protokoll: Kobell.
Anwesend:
Staats- und Konferenzminister: Reigersberg.
Geheime Räte: Graf v. Preysing-Hohenaschau; Ignaz Graf v. Arco; Graf v. Toerring-Gutenzell; Freiherr v. Weichs; v. Zentner; Johann Nepomuk v. Krenner; Graf v. Thurn und Taxis; Franz v. Krenner; Carl Maria Graf v. Arco; Freiherr v. Aretin; v. Effner; v. Schenk; Freiherr v. Asbeck; Graf v. Welsberg.
{1r} Da Seine Majestät der König der auf heute angeordneten geheimen Raths Sizung nicht beiwohnten, und Seine Excellenz, der königliche geheime Staats und Konferenz Minister {1v} Herr Graf von Montgelas in der Sizung zu erscheinen durch Geschäfte verhindert waren, so foderten Seine Excellenz der königliche geheime Staats- und Konferenz Minister Herr Graf von Reigersberg, welche den Vorsiz führten, die geheimen Räthe Freiherrn von Weichs, Grafen von Tassis Freiherrn von Asbek und Grafen von Welsperg auf, ihre bearbeitete Rekurs Sachen vorzutragen.
Kriegskostenvergütung (R)
Asbeck berichtet über den Streit betreffend die Kriegskostenregulierung zwischen einigen fränkischen Gemeinden und dem Generalkommissariat des Rezatkreises. Er beantragt die Aufhebung der Entscheidung des Generalkommissariats und Rückverweisung an die erste Instanz. Der Geheime Rat folgt dem Antrag.
[1.] Geheimer Rath Freiherr von Asbek lasen hierauf einen schriftlichen Vortrag über die Rekurs Klagen der Gemeinden Thundorf [!], Petersdorf, Frankendorf und Rekarsdorf525 gegen das Erkenntniß des General Kommißariats des Rezat-Kreises vom 14 Juli 1809, neue an den Forsthofsbesizer Ott zu zalende Kriegskosten Vergütung betreffend ab, worin Dieselbe die geschichtliche Verhandlungen dieser Streitsache anführten, die deßwegen erfolgte Erkenntniße der einschlägigen administrativ Stellen vorlegten, und den Antrag machten, das Erkenntniß des General Kommißariats, so weit es sich auf den Vergleich gründet, aufzuheben, und nach Ihrer Meinung demselben {2r} aufzutragen, vorerst die vor [!] dem Justizamtmann Walber gefertigte Berechnung der Quartier Kosten der Stazion Klein-Haßlach förmlich liquidiren, den Maaßstab der Vertheilung der fraglichen Kösten aber betreffend, die Erinnerungen der betheiligten Gemeinden dagegen durch das Landgericht Ansbach gehörig würdigen und von erster Instanz wegen salva appellatorio verbescheiden zu laßen.
Seine Excellenz, der königliche geheime Staats- und Konferenz Minister Herr Graf von Reigersberg verfügten über diesen Antrag die Umfrage, und da alle Mitglieder sich mit demselben vereinigten
so wurde dieser Antrag von dem königlichen geheimen Rathe bestätiget526.
Gemeindegründeverteilung (R)
Weichs berichtet über den Streit um Verteilung der Gemeindegründe in Alesheim. Er vertritt die Auffassung, daß der Geheime Rat nicht zuständig ist, da es sich um einen administrativen Gegenstand handelt. Der Geheime Rat folgt dieser Auffassung nicht und weist die Rekursklage wegen Fristversäumnis ab; dem Ministerium des Inneren bleibt es gleichwohl unbenommen, passende Schritte zu unternehmen.
2. Nach Aufruf des königlichen geheimen Staats und Konferenz Ministers Herrn Grafen von Reigersberg erstattete der königliche geheime Rath Freiherr von Weichs wegen der Gemeinde Gründe Vertheilung zu Allersheim527 [!] Landgerichts Weißenburg schriftlichen Vortrag, worin dieselbe den Veranlaß dieser Streit-Sache und die Geschichte derselben ausführten, die {2v} Verhandlungen des Landgerichts und des General Kommißariats des Altmühl Kreises vorlegten, und dabei bemerkten, daß Sie nach Lage der Akten und wo das General Kommißariat diesen Gegenstand nicht in richterlichem Wege, sondern hierin als Kommunal Kuratel fürgefahren sei, diese Streitsache nicht mehr als eine Kulturs Sache beurtheilen könnten, und deßwegen darauf anzutragen sich aufgerufen fänden, übereinstimmend mit den in dem Vortrage aufgestellten Grundsäzen diese Sache als einen administrativ Gegenstand zu betrachten, der sich nicht zur Entscheidung des geheimen Rathes eigne, sondern an das Ministerium des Innern zur geeigneten administrativen Verfügung wieder zurükzugeben.
Sollte aber dieser Gegenstand dennoch als Kulturs Sache angesehen werden wollen, so würden die Rekurrenten um so mehr abzuweisen sein, als sie die Fatalien versäumt, und zwei gleichlautende Sentenzen der 1ten und 2ten Instanz vorliegen, welche zur Zeit, wo der Rekurs angebracht worden, keine weitere Appellazion zulaße528.
Bei der von Seiner Excellenz dem königlichen geheimen Staats {3r} und Konferenz Minister Herrn Grafen von Reigersberg über diesen Antrag verfügten Umfrage entschied die Mehrheit gegen den Antrag des Referenten, daß diese
Rekurs Klage als eine Kulturs Sache von dem geheimen Rathe wegen versäumten Fatalien und vorliegenden zwei gleichlautenden Sentenzen der 1ten und 2ten Instanz abgewiesen, dem Ministerium des Innern aber als obersten Kommunal Kuratel die geeignet findende Einschreitungen dadurch ohnbenommen sein sollen529.
Gewerbestreit (R)
Der Streit zwischen den Melbern und den Müllern in Lauf an der Pegnitz kommt zur Wiedervorlage. Nach Ansicht des Referenten Thurn und Taxis haben die Müller die vom Geheimen Rat im Mai 1809 bestätigte Forderung des Generalkommissariats des Pegnitzkreises, mit Fristsetzung zu beweisen, daß sie berechtigt sind, Mehl in Mengen unter einem Metzen zu verkaufen, nicht erfüllt. Anders die Mehrheit der Geheimen Räte: Nach Einführung neuer Beweismittel (Zeugenaussagen) gesteht sie den Müllern die geforderte Verkaufsbefugnis zu.
3. Über die Beschwerde des Melber Handwerks530 zu Lauf531 contra das dortige Müller Handwerk wegen Nahrungs Beeinträchtigung, erstattete der königliche geheime Rath Graf von Tassis schriftlichen Vortrag, worin Dieselbe aufmerksam machten, daß in dieser Sache bereits unterm 30ten Mai 1809 der königliche geheime Rath folgende Entscheidung gefaßt habe: Daß es bei dem Urtheile des General Kommißariats des Pegniz-Kreises vom 23ten Dezember 1808 zu belaßen sei, daß aber die Müller, in so ferne sie binnen 30 Tagen beßer, wie geschehen, beweisen wollten, daß ihnen das Recht unter einem Mezen zukomme532, noch zu diesem Beweise {3v} zugelaßen werden sollen533.
Geheimer Rath Graf von Tassis legten hierauf in Ihrem Vortrage die von den Melbern und Müllern zu Lauf angegebene Gründe, so wie die Verhandlungen der administrativ Stellen vor und führten aus den angegebenen Gründen den Beweis, daß die Müller der Weisung des königlichen geheimen Rathes nicht Genüge geleistet und ihr Recht nicht hinlänglich bewiesen haben, worauf Dieselbe den Antrag gründeten, daß es bei dem Erkenntniß des General Kommißariats des Rezat Kreises sein Verbleiben haben solle.
Da mehrere Mitglieder die Einsicht der Zeugen-Vernehmungen forderten, so wurden dieselbe abgelesen, und bei der hierauf verfügten Umfrage erklärte sich die Mehrheit der Herrn geheimen Räthe für eine reformatorische Entscheidung der Sentenz des General Kommißariats und für die den Müllern zu Lauf zu ertheilende Befugniß Mehl auch unter einem Mezen zu verkaufen, weil durch die Zeugen Außagen bestätiget ist, daß sie seit langer Zeit diese Befugniß ausübten.
Diese von der Mehrheit {4r} ausgesprochene Meinung wurde als Entscheidung des königlichen geheimen Raths angenommen534.
Anteil am Grummet (R)
Im Streit steht der Anteil am Grummet; Prozeßparteien sind die Gemeinde Mötzing einerseits, Wiesenbesitzer andererseits. Welsberg merkt an, daß sich der Prozeß in kurzer Zeit hätte beenden lassen, wenn es praktikable Landeskulturgesetze gäbe. Er trägt an, (1.) die Sache an die Justizstellen zu verweisen und (2.) die Kleinhäusler zu entschädigen. Der Geheime Rat folgt nur dem ersten Antrag und lehnt den zweiten ab.
4. Geheimer Rath Graf von Welsperg erstattete über die Kompetenz Frage in dem von der Gemeinde Mözing535, Landgerichts Stadt am Hof im Regen Kreise geführt werdenden Prozeße wegen Bezug des Grummets536 von den Wiesen in der Mitterau schriftlichen Vortrag, worin Dieselbe die Nothwendigkeit wiederholt vorlegten, die allgemein als schwankend anerkannte Kulturs Geseze doch einmal durch ein festes Sistem zu begründen.
Im 6ten Jahre streite hier eine Gemeinde gegen einige Privat-Wiesen-Besizer um einen unbedeutenden Ohmat-Genuß537, und über diese Sache, welche bei bestimmten Gesezen in 6 Wochen hätte können beendiget werden, seie gegenwärtig, nachdem Justiz und administrativ Stellen hierin gearbeitet und erkannt, die Kompetenz Frage noch nicht entschieden.
Geheimer Rath Graf von Welsberg legten einen Akten Auszug vor, und äußerten, da diese ganze Streit-Sache weder nach den Formen der Gerichts-Ordnung noch nach den {4v} Vorschriften der Kulturs Geseze bisher geführt worden, so könne von Formalien hiebei nicht wohl die Rede sein. Sie glaubten deßwegen nicht anführen zu müßen, daß in diesem ergriffenen Rekurs die Fatalien versäumt, sondern gründeten Ihren Antrag, die Erkenntniß des General Kommißariats vom 15ten Oktober 1810 zu bestätigen, und den ganzen Gegenstand aber ex connexione causae ganz zu den Justiz Stellen zu verweisen, auf die in dem Vortrage näher entwikelten Entscheidungs Ursachen.
Um aber aus rechtlichen Gefühlen nicht die unglüklichen Kleinhäußler darunter leiden zu machen, fügten Sie diesem Antrage noch folgenden bei, daß die Kleinhäußler in jenen Stand des Besizes wieder eingesezt werden, in welchem sie sich im Jahre 1806 vor der Klage des Schiehl und vor der Verweigerung des Zirngibls et Cons[ortes] des Ohmat Genußes befunden haben, und eben so, daß ihnen aller aus diesem Geschäfts Umtrieb durch diese Jahre her erwachsene und erweisliche Schaden von den Wiesen Inhabern noch vor Zulaßung des Rechtsweges {5r} in dieser Sache vergütet werden solle, woran Sie das General Kommißariat vorzüglich anzuweisen gedächten, weil es immerhin der Wiesenbesizer eigene Schuld sei, daß sie mit ihrer rechtlichen Frage nicht früher aufgetreten, und die Kleinhäußler sonach in unnüze Kösten, wie die Behörden selbst in Kollisionen und Widersprüche unter sich gebracht.
Seine Excellenz der königliche geheime Staats und Konferenz Minister Herr Graf von Reigersberg ließen über diesen Antrag abstimmen, und die Einheit der Herrn geheimen Räthe entschied
daß diese Streit-Sache als zu der Justiz gehörig, dahin verwiesen, jedoch nach Mehrheit der Stimmen von dem weiteren Antrage wegen Begünstigung der Leerhäußler aber Umgang genommen werden solle538.
Nachsteuer (R)
In der Nachsteuersache des Johann Leykam beantragt Thurn und Taxis, die Forderung abzuweisen. Der Geheime Rat folgt dem Antrag, da die Appellationssumme nicht erreicht wird.
[Marginalie:] Geheimer Rath Graf Carl [Maria] von Arco suspendirten Ihr Votum in dieser Sache wegen der Verwandschaft mit dem Guts Besizer Grafen von Seinsheim539.
5. Wegen der Rekurs Sache des Johann Leykam, Bauer zu Schmalenried540 Landgerichts Neumarkt, Nachsteuer Forderungen betreffend541, erstattete der königliche geheime Rath Graf von Tassis schriftlichen Vortrag und machten nach Anführung der geschichtlichen Verhältniße {5v} dieser Nachsteuer Forderungen und der bisherigen Verhandlungen den Antrag: das Erkenntniß des General Kommißariats des Oberdonau Kreises zu bestätigen, und den Leikam mit seiner Forderung abzuweisen, weil 1) die Freizügigkeit zwischen Baiern und Eichstädt bis zum Jahre 1804 nicht bestanden habe542 und 2) die Nachsteuer Pflichtigkeit nicht gehoben werden kann, indem Leikam auf den Kauf-Schilling eines beweglichen Gutes angewiesen worden, und solches der Nachsteuer unterliege.
In Folge der hierüber verfügten Umfrage wurde von der Mehrheit der Herrn geheimen Räthe beschloßen
diesen Rekurs als unstatthaft abzuweisen, indem die zurükgeforderte Nachsteuer nur 125 fl. betrage, und folglich die vorgeschriebene Summa appellabilis543 nicht erreiche544.
Aufteilung von Gemeindewald (R)
Welsberg beantragt, die von der Gemeinde Brodswinden erbetene Waldaufteilung nicht zu genehmigen und damit den Entscheid des Generalkommissariat des Rezatkreises trotz formaler Mängel zu bestätigen. Der Geheime Rat erklärt die Rekursklage für unzulässig.
6. Über den von der Gemeinde zu Brodswinden545 Landgerichts Ansbach im Rezat-Kreise wegen Gemeinde Wald Vertheilung ergriffenen Rekurs, erstattete Herr geheimer Rath Graf {6r} von Welsberg schriftlichen Vortrag und bemerkten, daß solange Sie in dem geheimen Rathe Kulturs Gegenstände bearbeiten, und so lange Sie bei derselben Vortrag gegenwärtig seien, Ihnen noch kein so verworrener und unregelmäsig geführter Akt zugekommen als der gegenwärtige.
Dieselbe zeigten die Richtigkeit dieser Angabe durch Vorlegung des Ganges, den diese Streit-Sache genommen, und erinnerten, daß obschon die Fatalien in dieser Sache versäumt, Sie dennoch, um den königlichen geheimen Rath in Kenntniß des Gegenstandes zu sezen, um welchen es sich hier handelt, aus den Akten das ganze geschichtliche Factum vorlegen würden.
Nach Vorlegung des Facti und der bisherigen Verhandlungen stellten Herr geheimer Rath Graf von Welsberg in Erwägung der angegebenen Umstände, und wie offenbar hervorgehe, daß hier nicht die Vermehrung der Kultur zum Grunde liege, zu Beendigung dieses schon 4 Jahren anhängigen Streites den unzielsezlichsten Antrag dahin: daß Seine Königliche Majestät die gänzliche Außerachtlaßung aller Förmlichkeiten für dießmal übergehen und sonach zu Recht erkennen könnten, daß die gebetene {6v} Waldvertheilung der Gemeinde Brodswinden nach dem forstamtlichen Gutachten und nach gesunden Kulturs Grundsäzen, nach der General Kommißariats Entscheidung vom 25en November 1810 nicht statt finde. Dem General Kommißariat aber wäre die so undeutliche und gesezwidrige Behandlung dieses Kultur Prozeßes allerdings zu ahnden.
Die Mehrheit der Herrn geheimen Räthe entschied nach der von Seiner Excellenz dem königlichen geheimen Staats und Konferenz Minister Herrn Grafen von Reigersberg verfügten Umfrage, daß
diese Rekurs Klage sowohl wegen den versäumten Fatalien unstatthaft erklärt, als auch in der Haupt Sache abgewiesen werden solle.
Einige Mitglieder des geheimen Rathes waren der Meinung, daß dieser Gegenstand als nicht zum königlichen geheimen Rathe geeignet, an das Ministerium des Innern zur geeigneten Verbescheidung rükzugeben wäre546.
Aufteilung eines Angers (R)
Thurn und Taxis beantragt in der Streitsache zwischen den Gemeinden Horbach und Weingartsgreuth die Aufteilung des fraglichen Angers zu gleichen Teilen. Der Geheime Rat folgt dem Antrag.
7. In Sachen der Gemeinde Grobach [!] gegen die Gemeinde Weigerreuth [!]547, die Vertheilung eines gemeinschaftlichen Angers betreffend, erstattete der königliche geheime Rath Herr Graf von Tassis schriftlichen Vortrag, führten darin den Veranlaß dieser Streit Sache und die bisherige Verhandlungen der einschlägigen administrativ Stellen an, und {7r} machten aus den in dem Vortrage angegebenen Gründen den Antrag, bei der genauen Beobachtung der Fatalien diese Streit-Sache nach dem Urtheile der ersten und zweiten Instanz dahin zu entscheiden, daß dieser Anger in zwei gleichheitliche Theile unter beide genannte Gemeinden vertheilet werden solle, die Gemeinde Weigerreuth hiegegen die Gerichts Kosten allein zu tragen habe.
Der hiernach entworfene Reskripts Aufsaz an das General Kommißariat des Rezat-Kreises wurde von Herrn Grafen von Tassis abgelesen.
Seine Excellenz, der königliche geheime Staats und Konferenz Minister Herr Graf von Reigersberg verfügten hierüber die Umfrage, und
dieser Antrag wurde von dem königlichen geheimen Rathe bestätiget548.
Bestätigung der „Beschlüße“ durch den König (22. Juni 18011).
Anmerkungen
Hinweis auf ergangene Entscheidung in vorliegender Rekurssache: RegBl. 1811, Sp. 845.
Die VO betr. die „Vervollständigung der Kompetenzregulirung des königlichen geheimen Rathes in administrativ, polizeilich und finanziellen Gegenständen“, die die Berufung zum Geheimen Rat u.a. in „Kultursstreitigkeiten“ auch dann erlaubte, wenn zwei gleichlautende Entscheidungen der unteren Instanzen vorlagen, erging am 8. August 1810. RegBl. 1810, Sp. 643, Tit. I Art. 1 Nr. 1.
Hinweis auf ergangene Entscheidung in vorliegender Rekurssache: RegBl. 1811, Sp. 845.
Gemeint ist das Recht, Mehl in Mengen unter einem Metzen zu verkaufen. Im Zuge der Vereinheitlichung der Maße und Gewichte im Königreich Bayern wurde definiert: Ein Metzen = 342/3 Maßkannen, eine Maßkanne = 43 Dezimal-Kubikzoll. VO betr. die „Einführung eines gleichen Maß- Gewicht- und Münz-Fußes im Königreiche Baiern“ vom 28. Februar 1809, RegBl. 1809, Sp. 473-478, hier Sp. 474f.
Vgl. Protokolle Bd. 3, Nr. 36 (Protokoll des Geheimen Rates vom 4. Mai 1809), TOP 1, S. 412-414.
Hinweis auf ergangene Entscheidung in vorliegender Rekurssache: RegBl. 1811, Sp. 845.
Grummet wächst auf dem Grasboden nach dem ersten Mähen, wird grün verfüttert, vom Vieh abgeweidet oder durch eine zweite (womöglich dritte) Mahd zu Heu gemacht (Nachheu). Vgl. DWB Bd. 4 I 6, Sp. 637f. s.v. Grummet; BWB Bd. 1, Sp. 1001, 1567.
Hinweis auf ergangene Entscheidung in vorliegender Rekurssache: RegBl. 1811, Sp. 845.
Nachsteuer (Abschoß, Freigeld) war beim Abzug aus einem Herrschaftsbereich (Abzugsgeld) bzw. beim Übergang von Vermögenswerten durch Schenkung oder Erbschaft an Auswärtige zu entrichten. Steuerobjekt war insofern die „Vermögens-Exportation“ (VO 1804, Art. II, siehe sogleich unten). Die Höhe der Abgabe schwankte zeitlich und örtlich; häufig betrug sie das Dreifache der jährlichen Vermögenssteuer oder ein Zehntel der der inländischen Besteuerung fortan entzogenen Vermögenswerte. Vgl. VO betr. die „Bestimmungen über Auswanderungen und Vermögens-Exportationen im Allgemeinen“ vom 6. Juli 1804, RegBl. 1804, Sp. 633-642; Fessmaier, Grundriß, S. 130-132, § 116; DRW Bd. 9, Sp. 1261-1264 s.v. Nachsteuer; Schildt, Art. Abzugsrecht, in: HRG2 Bd. 1, Sp. 56-58.
Die VO betr. die „Freizügigkeit mit dem Fürstenthum Eichstädt“ vom 26. Oktober 1804, RegBl. 1804, Sp. 925f., bestimmte in Art. 1, daß „zwischen sämtlichen churpfalzbaierischen Staaten und dem chursalzburgischen Gebiete des Fürstenthums Eichstädt aller Vermögensabzug unter was immer für einem Namen von Nachsteuer, Abschoß, oder dergleichen, […] in Zukunft gänzlich aufhören“ solle.
Der Rekurs an den Geheimen Rat war erst ab einem Streitwert von 400 fl. zulässig. VO betr. die „Vervollständigung der Kompetenzregulirung des königlichen geheimen Rathes in administrativ, polizeilich und finanziellen Gegenständen“, Tit. I Art. 3, RegBl. 1810, Sp. 644.
Hinweis auf ergangene Entscheidung in vorliegender Rekurssache: RegBl. 1811, Sp. 845.
Hinweis auf ergangene Entscheidung in vorliegender Rekurssache: RegBl. 1811, Sp. 845.
Hinweis auf ergangene Entscheidung in vorliegender Rekurssache: RegBl. 1811, Sp. 845.