BayHStA Staatsrat 231
9 Blätter. Unterschriften der Minister. Protokoll: Kobell
Anwesend:
Staats- und Konferenzminister: Montgelas; Reigersberg.
Geheime Räte: Graf v. Preysing-Hohenaschau; Freiherr v. Weichs; v. Zentner; Johann Nepomuk v. Krenner; Franz v. Krenner; Freiherr v. Aretin; v. Effner; v. Schenk; Freiherr v. Asbeck; v. Feuerbach; Graf v. Welsberg.
Gemeindegründe (R)
Welsberg beantragt, in der Streitsache zwischen der Gemeinde Buchheim und dem Pfarrer Feder den Rekurs der Gemeinde abzuweisen und die Entscheidung zweiter Instanz zu bestätigen. Der Geheime Rat folgt dem Antrag.
{1r} [1.] Da Seine Excellenz, der königliche geheime Staats und Konferenz Minister Herr Graf von Montgelas durch Geschäfte verhindert, nicht bei dem Anfange der auf heute angeordneten geheimen Raths Sizung erscheinen konnten {1v} so wurde unter Vorsiz Seiner Excellenz, des königlichen geheimen Staats- und Konferenz Ministers Herrn Grafen von Reigersberg, von dem königlichen geheimen Rathe Grafen von Welsperg wegen dem Rekurs der Gemeinde Buchheim, Landgerichts Uffenheim im Rezat-Kreise623, contra den Pfarrer Christian Ludwig Feder daselbst, Gemeinde-Gründe betreffend, schriftlicher Vortrag erstattet, und darin die geschichtliche Verhältniße dieses Gegenstandes, so wie die hierin erfolgte Entscheidungen der zwei untern Instanzen ausgeführt, und der Antrag dahin gestellt, daß mit Abweisung der Rekurrenten zu Recht zu erkennen wäre, daß die von dem General-Kommißariate des Rezat-Kreises in zweiter Instanz erlaßene Entscheidung zu bestätigen wäre.
Seine Excellenz, der königliche geheime Staats- und Konferenz Minister Herr Graf von Reigersberg verfügten über diesen Antrag die Umfrage, und einstimmig
wurde derselbe von dem königlichen geheimen Rathe genehmiget624.
Verteilung von Gemeindegründen (R)
Weichs trägt in Sachen Gemeindegründeverteilung in Sammenheim vor. Er beantragt, die Entscheidung des Generalkommissariats des Oberdonaukreises zu bestätigen. In der Umfrage trägt Zentner eine abweichende Meinung vor. Das Landgericht soll die Teilung mit Zuziehung einheimischer Experten vollziehen. Der Geheime Rat folgt der Ansicht Zentners.
2. Nach Aufforderung Seiner Excellenz, des königlichen geheimen Staats- und Konferenz Ministers Herrn Grafen von Reigersberg {2r} erstattete der königliche geheime Rath Freiherr von Weichs wegen der Gemeinde-Gründe Vertheilung zu Sammenheim625 Landgerichts Heidenheim626 im Oberdonau-Kreise schriftlichen Vortrag, worin dieselbe den Grund und den geschichtlichen Hergang dieser Streit-Sache nach Lage der Akten auseinander sezten, die hierin von den zwei untern Instanzen erlaßene Erkenntniße nebst den Entscheidungs-Gründen und die von den Rekurrenten angegebene Klag-Ursachen anführten, und aus den in dem Vortrage angegebenen Gründen Ihren Antrag dahin stellten, daß das Erkenntniß des General-Kommißariats des Oberdonau-Kreises unbedingt bestätiget werden mögte.
Rüksichtlich des Intereße des herrschaftlichen Amtshofes glaubten Referent, daß es dermal noch nicht nothwendig seie, eine fiskalische Erinnerung abzufordern, da deßen Rechte in erster Instanz erst dargelegt und gewürdiget werden müßten.
Zwar seie ohnlängst bei Gelegenheit eines Vortrages, welchen der geheime Rath Herr Graf von Welsperg in der Rekurs Sache einiger Gemeinds Glieder zu Kirchberg627, Landgerichts {2v} Ansbach, Wald-Abtheilung betreffend, erstattet628, bemerkt worden, daß im Rezat-Kreise die baierischen Kulturs Geseze noch keine gesezliche Kraft haben, und daß es Gewohnheits Recht seie, vor allen Dingen durch Oekonomen untersuchen zu laßen, ob kultivirt werden könne, allein, da die im Jahre 1807 in Ansbach noch bestandene Kriegs- und Domainen Kammer schon eine nähere allerhöchste Weisung sich erbeten, ob die baierischen Kulturs-Geseze in Ansbach eingeführt und angewendet werden sollen, auch das General-Kommißariat des Oberdonau-Kreises am Ende eines Berichtes vom 20ten Mai dieses Jahres rüksichtlich des Weiderechts mit Schaafen eine allerhöchste Entscheidung sich erbeten, so wäre nach des Referenten Meinung dieser lezte Gegenstand dem Ministerium des Innern zur Entscheidung zurükzugeben, und die Nothwendigkeit einer eintretenden Revision der Kultur-Geseze in Erinnerung zu bringen. Herr geheimer Rath Freiherr von Weichs lasen den mit Ihren Anträgen übereinstimmenden Reskripts-Entwurf wegen dem zu entscheidenden Kulturs Gegenstande ab.
Seine Excellenz, der königliche geheime Staats- und Konferenz Minister Herr Graf {3r} von Reigersberg verfügten die Umfrage.
Der königliche geheime Rath Herr Graf von Preising stimmten mit dem Referenten. Der königliche geheime Rath Herr Graf von Törring äußerten, Sie seien außer Stande zu votiren, weil Sie den Gegenstand nicht hinlänglich eingenommen.
Herr geheimer Rath von Zentner fanden ebenfalls nöthig, über mehrere Fragen eine nähere Erläuterung zu erfordern, und nachdem diese von dem Referenten gegeben war, äußerten Dieselbe, daß nach dem, was Ihnen aus den bearbeiteten Ansbachschen Rekurs-Sachen, von der in diesem Kreise noch bestandenen Behandlung der Kulturs Prozeße bekannt, die Vorfrage, ob nach Meinung verständiger Oekonomen die zur Kultur begehrt werdende Objecte dazu geeignet oder nicht? noch immer nothwendig und gesezlich seie, und deßwegen, und weil die baierischen Kulturs-Geseze in dem Ansbachschen noch nicht definitiv eingeführt, das landgerichtliche Erkenntniß wegen den zu kultivirenden Objecten nicht so zwekwidrig seie, wie das General-Kommißariat und der geheime Raths Referent es dargestellt.
{3v} Im Gegentheile wären Sie der bestimmten Meinung, daß das landgerichtliche Erkenntniß über die zur Kultur geeigneten Objecte um so mehr zu bestätigen wäre, als man von der zwekmäsigen Einrichtung, die Oekonomen über die Nuzbarkeit und Thunlichkeit der Kultur bei vorgeschlagen werdenden Objecten zu vernehmen überzeugt, auf diese Maaßregel auch bei der Revision der baierischen Kulturs Geseze Rüksicht nehmen zu laßen, geeignet gefunden habe.
Rüksichtlich des Vertheilungs Geschäftes selbsten aber, würden Sie daßelbe mit Vernehmung aller Intereßenten, und des in dieser Eigenschaft ebenfalls betheiligten Pfarrers, des Amtshofes und des Müllers durch das Landgericht salva appellatione instruiren und verbescheiden laßen. Die von dem Herrn Referenten aufgerufene legislative Frage rüksichtlich der Schaafweide aber dem Ministerium des Innern zur geeignet findenden Einleitung an den königlichen geheimen Rath oder deßen Verbescheidung zu verweisen.
Dieses vom Herrn geheimen Rathe von Zentner abgegebene motivirte Votum hatte die Folge, daß sowohl die Herrn geheimen Räthe Grafen von Preising und von Törring ihre bereits gegebene Aeußerungen {4r} zurüknahmen, und dieser Meinung des Herrn geheimen Rath von Zentner beistimmten, als auch, daß alle übrige Mitglieder des geheimen Rathes sich mit den gegebenen Ansichten vereinigten.
In Übereinstimmung mit diesen Abstimmungen
wurde von dem königlichen geheimen Rathe gegen den Antrag des Referenten die vom geheimen Rathe von Zentner vorgelegte Meinung angenommen, und beschloßen, das General-Kommißariat des Oberdonau-Kreises hiernach anzuweisen. Die von dem General-Kommißariate des Oberdonau Kreises in seinem Berichte vom 20ten Mai dieses Jahres aufgeworfene, und von dem geheimen Raths Referenten berührte legislative Frage wegen der Schaafweide wäre an das Ministerium des Innern zu verweisen, um dieselbe entweder nach vorläufiger näherer Prüfung an den königlichen geheimen Rath zu bringen, oder zu verbescheiden.
Herr geheimer Rath Freiherr von Weichs lasen den nach dem ersten Beschluße verfaßten Reskripts Entwurf ab, und derselbe wurde genehmiget629.
Kosten der Truppeneinquartierung (R)
Hinsichtlich der Kosten der Truppeneinquartierung in der Station Haasgang schließt sich Welsberg inhaltlich der Stellungnahme der Lehen- und Hoheitssektion an und beantragt, den Rekurs abzuweisen. Der Geheime Rat folgt dem Antrag.
3. Herr geheimer Rath Graf von Welsperg erstatteten wegen dem Kostenaufwand des Kantonnements vom Jahre 1806 {4v} in der Station Hasgang630 Landgerichts Ansbach schriftlichen Vortrag, und bemerkten, daß Sie nach ganz genauer Durchgehung der Akten den von der Lehen- und Hoheits Section hierüber erstatteten Vortrag nicht nur ganz den Akten getreu und vollkommen in denselben gegründet gefunden, sondern auch bekennen müßten, daß Sie demselben nichts beizusezen noch etwas davon zu Abküzung [!] weglaßen könnten. Sie glaubten daher, denselben ganz wie er seie, ablesen und dem königlichen geheimen Rathe zur Entscheidung dieses Streit-Gegenstandes unterlegen zu dürfen.
Nachdem Sie diesen Vortrag seinem ganzen Inhalte nach abgelesen, äußerten sich dieselbe mit dem darin enthaltenen abweislichen Antrage verstanden, und lasen einen hiernach verfaßten Reskripts-Entwurf ab.
Nach der von Seiner Excellenz, dem königlichen geheimen Staats und Konferenz Minister Herrn Grafen von Reigersberg verfügten Umfrage, vereinigten sich alle Herrn geheimen Räthe mit demselben
und so wurde dieser Antrag und der abgelesene damit übereinstimmende Reskripts Entwurf genehmiget631.
Fideikommisse und Majorate
Johann Nepomuk v. Krenner setzt seinen Vortrag über die Fideikommisse, die künftig in Majorate umgewandelt werden sollen, mit Verlesung der §§ 32 bis 57 fort.
{5r} 4. Als Seine Excellenz, der königliche geheime Staats und Konferenz Minister Herr Graf von Montgelas in dem geheimen Rathe erschienen waren, forderten Dieselbe den Herrn geheimen Rath von Krenner den älteren [d.i. Johann Nepomuk] auf, den Vortrag wegen den Fideikommißen und künftigen Majoraten fortzusezen632.
In Folge dieses Aufrufes lasen Herr geheimer Rath von Krenner den § 32 des Entwurfes einer königlichen Erklärung wegen den bisherigen Fideikommißen und künftigen Majoraten im Königreiche wiederholt ab, und fügten demselben die deßwegen in dem Resultate Nro IX aufgenommene Bemerkung, die noch nicht abgelesen war, bei.
Da dieser § bereits in der lezten Sizung vom 11ten dieses abgelesen, und in demselben die in Folge der eingetretenen Diskußionen nothwendige Aenderungen getroffen waren, so wurde gegen die Faßung deßelben nichts mehr erinnert.
Gegen die §§ 33, 34 und 35 dieses Entwurfes, welche Herr geheimer Rath von Krenner ablasen, wurde nichts erinnert
und dieselbe beibehalten.
In Beziehung auf den § 36, den Herr geheimer Rath von Krenner ablasen, wurden aus dem Protokoll {5v} Nro III der Sekzions Sizung die Gründe vorgetragen, aus welchen der Beisaz welche leztere auf 50 fl. bestimmt werden in diesem § aufgenommen worden. Da aber bei Ablesung der Bestimmung, wie hoch die Taxen für die Ausfertigung der Majorats Urkunden sich belaufen, die Erinnerung gemacht wurde, daß sich dieselbe nicht wohl in das Edict selbsten eigne, sondern entweder in die Tax-Ordnung oder wenn man glaube, daß der so ein Majorat errichten wolle, im Voraus wißen solle, was er dafür an Taxen zu bezalen, nach vorherigem Benehmen mit dem Finanz-Ministerio in die Instrukzion für die geheime Raths Commißion gehöre, so fanden sich Seine Excellenz, der königliche geheime Staats- und Konferenz Minister Herr Graf von Montgelas veranlaßt, hierüber abstimmen zu laßen.
Seine Excellenz der königliche geheime Staats und Konferenz Minister Herr Graf von Reigersberg äußerten, nach Ihren Ansichten gehöre diese Bestimmung nicht in das Edict, sondern Sie würden sie zur Instrukzion verweisen.
Herr geheimer Rath Graf von Preising bezogen sich auf die in dem Seßions Protokoll angegebene Gründe, und auf {6r} Ihre damals geäußerte Meinung.
Herr geheimer Rath Graf von Törring kamen ebenfalls auf die Gründe, so diesen Beisaz veranlaßt, und auf ihre frühere Meinung zurük, äußerten sich aber auch dazu verstehen zu können, daß man diese Bestimmung zur Instrukzion verweise.
Alle übrige Herrn geheimen Räthe mit Ausnahme des Freiherrn von Asbek waren derselben Meinung, die Bestimmung der Taxen für die Majorats Urkunden in die Instrukzion für die geheime Raths-Commißion zu verweisen.
Herr geheimer Rath von Schenk entwikelten die Ursachen, aus welchen es nothwendig sein werde, daß, ehe man die Summe in der Instrukzion bestimme, das Benehmen mit dem Finanz-Ministerio eintrete, da dieses mit den übrigen der Revision unterworfenen Tax Gegenständen in Verbindung stehe.
Herr geheimer Rath von Zentner verstanden sich zu dem Benehmen mit dem Finanz Ministerio.
Die Herrn geheimen Rathe [!] von Krenner der jüngere [d.i. Franz] Freiherr von Aretin, von Effner und Graf von Welsperg waren der Meinung, daß da durch Gradazions Stempel schon der Unterschied zwischen {6v} einem geringeren und höheren Majorate berüksichtiget, für die Schreibgebühren die 50 fl. in der Instrukzion angenommen werden könnten.
Freiherr von Asbek erklärten sich dafür, daß die Bestimmung der Taxen für die Ausfertigung der Majorats-Urkunden nur in die Tax-Ordnung sich eigne.
Nach der Mehrheit der Abstimmungen
wurde beschloßen, den Saz welche leztere auf 50 fl. bestimmt werden in dem Edicte auszulaßen, und die Bestimmung wegen diesen Taxen in die Instruction für die geheime Raths Commißion an einen paßenden Ort zu verweisen.
Herr geheimer Rath von Krenner fuhren fort, die §§ 37 bis 78 des Edictes wegen dem Transizions Sisteme, und die wegen den §§ 58, 63, 64 und 69 in dem Resultate Nummer 10, 11, 12 und 13 abzulesen, und unterlegten dieselbe einer wiederholten Würdigung.
Da gegen die Faßung dieser §§ nichts wesentliches erinnert wurde, und diejenigen, Mitglieder des königlichen geheimen Rathes sich vorbehielten, das, was Sie allenfalls zu bemerken, bis zur Prüfung des zweiten Edictes auszusezen, so wurde {7r} die Faßung dieser §§ einsweil angenommen.
Herr geheimer Rath von Krenner wollten mit Ablesung des II Titels Von den Rechten der Majorats Besizer und ihren Angehörigen vorzüglich in Beziehung auf ihre Personen worin die auf Vortrag des Herrn geheimen Rath von Zentner von Seiner Majestät dem Könige schon genehmigte neue §§ rüksichtlich der den Majorats Besizern zugestandene Rechte aufzunehmen, fortfahren, allein auf die gemacht wordene Erinnerung, daß hier der Entwurf des Edictes nach dem Transizions-Sisteme ganz zwekmäsig verlaßen und sich mit Prüfung des Edictes nach dem neuen Sisteme beschäftiget werden könnte, weil die Faßung der dieses und die folgende Kapitel bildenden §§ ganz gleich seie, so erbaten sich Herr geheimer Rath von Krenner nur die Erlaubniß, zuvor noch aus dem Resultate die Nummern 14, 15, 16 und den Schluß vortragen zu dürfen, und nachdem diese abgelesen waren, giengen Sie zu dem Entwurfe des Edictes nach dem neueren Sistem über.
Dieselbe führten an, nach welcher Oekonomie dieses Sistem bearbeitet, und wo die Stellung von der vorigen {7v} abweiche, und äußerten, der Eingang bleibe bei diesem Edicte wie bei dem vorigen der nämliche und bedürfe keiner weitern Aenderung, da er eigentlich für dieses Sistem entworfen.
Der Eingang dieses Edictes wurde mit der einzigen schon in der ersten Sizung getroffenen Aenderung angenommen, daß im zweiten Absaze statt Nehmen Wir keinen Anstand gesezt werde „finden Wir uns veranlaßt“.
Herr geheimer Rath von Krenner lasen die §§ 1 bis 36 ab.
Gegen die Faßung dieser §§ wurde nichts erinnert, als daß nur im § 5 das Wort derselben nach Allodifikazions Summe und im § 32 nach Jagdgefälle die Worte aus demselben ausgelaßen, anbei auch beschloßen wurde, alle Aenderungen und Zusäze, die nach den Beschlüßen der lezten Sizung bei einigen §§ in dem Entwurfe nach dem Transizions Sisteme beliebt worden, auch in diesem Edicts-Entwurfe durch den Referenten treffen zu laßen.
Bei dem § 36, den Herr geheimer Rath von Krenner ablasen machten Seine Excellenz, der königliche geheime Staats und Konferenz Minister Herr Graf von Reigersberg die Erinnerung, daß sie es für zwekmäsiger hielten, {8r} wenn das Appellazions Gericht, welches den praeklusiven Termin ausschreibe, auch nach deßen Ablauf bekannt mache, daß das Praejudiz und die damit verbundene Praeclusion633 eingetreten.
Allein auf die Gegenbemerkung, daß keine absolute Praeclusion eintrete, indem solchen Gläubiger wo sie auch während dem Termin sich nicht gemeldet, doch noch das Recht auf die Allodial Maße und den Majorats Überschuß vorbehalten bleibe, und die Praeclusion sich eigentlich nur auf die Normal Rente des Majorats erstreke, nahmen Seine Excellenz Ihre Erinnerung zurük
und so wurde der § 36 nach seiner Faßung angenommen, und darin nur der Schreibfehler konstituiret mit konstatiret verbeßert.
Gegen die abgelesene §§ 37 bis 57
wurde nichts erinnert, nur wäre im § 55 statt bestanden sind zu sezen „bestanden haben“.
Auch solle hier, wie bereits bei den früheren §§ beschloßen, die in der ersten Sizung bei einigen §§ des Edictes nach dem Transizions Sisteme getroffene Aenderungen und Zusäze durch den Referenten aufgenommen werden.
Bei dem § 57 erinnerten Herr geheimer Rath von Krenner, daß die hier enthaltene Bestimmungen wegen denjenigen, so unter {8v} Kuratel gesezt sind, in Folge sehr umständlicher Discußionen in den Sekzions Sizungen durch eine Mehrheit von 4 gegen 3 Stimmen aufgenommen worden, zwei Mitglieder hätten eigene abweichende Meinungen damals geäußert.
Herr geheimer Rath von Krenner der ältere [d.i. Johann Nepomuk] entwikelten in einer kurzen Darstellung den Veranlaß zu diesen stattgehabten Discußionen, und nachdem dieselbe selbst aus den Protokollen der vereinigten Sectionen Nro 10, 11 und 12 abgelesen waren, verfügten Seine Excellenz, der königliche geheime Staats- und Konferenz Minister Herr Graf von Montgelas die Umfrage.
Seine Excellenz, der königliche geheime Staats- und Konferenz Minister Herr Graf von Reigersberg äußerten, daß die sehr umständliche Discußionen über diese wichtige Frage, vorzüglich aber der Grund sie bestimme, sich mit der Meinung der Mehrheit der Sekzions Mitglieder zu vereinigen, weil dadurch am sichersten der Wille des Fideikommiß Besizers erreichet, und auf diesem Wege auch die Absicht der Regierung, das Institut der Majorate zu befördern, damit vereiniget werde.
Freilich sprächen auch gleiche Gründe dafür, diese Befugniß den Vormündern einzuräumen, allein da doch diesen mehrere {9r} nicht unwichtige Anstände entgegen gestellt worden, so blieben Sie bei dem Schluße der Sectionen stehen.
Die Herrn geheimen Räthe Grafen von Preising, von Törring und Freiherr von Weichs erklärten sich ebenfalls für den Sections Schluß.
Herr geheimer Rath von Zentner vereinigten sich mit dem Sections Schluße, äußerten aber, Sie könnten sich auch dazu verstehen, daß diese Befugniß auch den Vormündern, aber nur auf Güther, welche in dem Fideikommiß Verbande gestanden, eingeräumt werde.
Herr geheimer Rath von Krenner der ältere [d.i. Johann Nepomuk] erklärten sich für die Ausdehnung dieser Befugniß auch auf die Vormünder, jedoch mit der Beschränkung, daß dieses nur bei Fideikommiß-Güthern statt haben könne.
Herr geheimer Rath von Krenner der jüngere [d.i. Franz] erklärten sich bestimmt gegen den Sections-Schluß, und würden weder den Kuratoren noch Vormündern die Befugniß ertheilen, für ihre Kuranden oder Pupillen Majorate aus Fideikommiß Güthern zu errichten, weil dieses die persönlichen Rechte und die Freiheit der Minderjährigen oder unter Kuratel stehenden zu sehr beschränke.
Mit gleichen Ansichten und gegen den Sections Schluß stimmten die Herrn geheimen Räthe Freiherr von Aretin, von Schenk, von Feuerbach und Graf von Welsberg.
{9v} Herr geheimer Rath von Effner wiederholten Ihre bei der Sections Sizung bereits geäußerte Meinung und würden diese Befugniß den Vormündern oder Kuratoren mit Fideikommiß oder auch andern freien Güthern einräumen, denn entweder müße man es beiden gewähren oder beiden versagen.
Mit dieser lezten Meinung vereinigten sich Herr geheimer Rath Freiherr von Asbek.
Herr geheimer Rath von Krenner der ältere nahmen Ihre vorher gegebene Abstimmung zurük, und stimmten mit der Mehrheit der Sekzions Mitglieder.
Nach der Mehrheit dieser Abstimmungen
wurde der § 57 nach seiner Faßung beibehalten,
die Sizung aber für heute mit diesem § beschloßen634.
Anmerkungen
Hinweis auf ergangene Entscheidung in vorliegender Rekurssache: RegBl. 1811, Sp. 940.
Kirchberg an der Jagst, Landkreis Schwäbisch Hall, Regierungsbezirk Stuttgart. Durch die „Konföderations-Akte der rheinischen Bundes-Staaten“ vom 12. Juli 1807 (Rheinbundakte), RegBl. 1807, Sp. 97-134, hier Art. 24, Sp. 116, erhielt der König von Bayern u.a. „die Dependenzen des Fürstenthums Hohenlohe, welche in der Markgrafschaft Ansbach und im Gebiete von Rothenburg liegen, namentlich das Oberamt Schillingsfürst und Kirchberg […]“. Diese Gebiete wurden 1808 dem Rezatkreis zugeordnet (VO betr. die „Territorial-Eintheilung des Königreichs Baiern“ vom 21. Juni 1808, RegBl. 1808, Sp. 1481-1486, hier Sp. 1483); 1810 wurden sie im Zuge der Grenzregulierung mit dem Königreich Württemberg abgetreten (vgl. das „Besizergreifungs-Patent zur Vollziehung des mit der Krone Württemberg abgeschlossenen Grenz-Vertrags“ und das „Entlassungs-Patent zur Vollziehung des mit der Krone Württemberg abgeschlossenen Grenz-Vertrags“ vom 2. November 1810, RegBl. 1810, Sp. 1225-1238).
Hinweis auf ergangene Entscheidung in vorliegender Rekurssache: RegBl. 1811, Sp. 940.
Hinweis auf ergangene Entscheidung in vorliegender Rekurssache: RegBl. 1811, Sp. 940.