BayHStA Staatsrat 240

14 Blätter. Unterschriften des Königs und der Minister. Protokoll: Kobell.

Anwesend:

Staats- und Konferenzminister: Montgelas; Reigersberg.

Geheime Räte: Weichs; Johann Nepomuk v. Krenner; Graf v. Thurn und Taxis; Franz v. Krenner; Carl Maria Graf v. Arco; Freiherr v. Aretin; v. Effner; v. Schenk; Freiherr v. Asbeck; v. Feuerbach.

{1r} Da Seine Majestät der König der auf heute angeordneten geheimen Raths Sizung nicht beiwohnten, und Seine Excellenz {1v} der königliche geheime Staats- und Konferenz Minister Herr Graf von Montgelas durch Geschäfte verhindert waren, im Anfange derselben zu erscheinen, so wurden von Seiner Excellenz, dem königlichen geheimen Staats- und Konferenz Minister Herrn Grafen von Reigersberg, welche den Vorsiz führten, die königliche geheimen Räthe Freiherr von Weichs, Graf von Tassis und von Effner aufgerufen, die bearbeiteten Rekurs Sachen vorzutragen873.

In Folge deßen erstattete

Aufteilung von Wäldern (R)

Zwei Bauern (Großgütler) in Abraham streiten mit den Kleingütlern um Wälder, die zur Verteilung anstehen. Strittig ist, ob die von den Kleingütlern begehrten Wälder Eigentum der Gemeinde oder der Großgütler sind. Weichs vertritt die Ansicht, daß der sachenrechtliche Aspekt (die Eigentumsfrage) im Vordergrund steht; kompetent sind daher die Justizstellen. Der Geheime Rat teilt diese Ansicht und beschließt einen entsprechenden Antrag an den König.

1. der königliche geheime Rath Freiherr von Weichs wegen der Rekurs-Klage zweier Bauern zu Abraham874, Landgerichts Pfaffenberg875 in ihrer Streitsache mit den Kleingütler daselbst wegen Gemeinde-Holzvertheilung schriftlichen Vortrag, wobei es sich nach des Referenten Dafürhalten vorzüglich darum fragt, ob die von den Kleingütlern zur Abtheilung verlangten Gründe ein Gemeinde- oder privatives Eigenthum der Großgütler sei.

Zu Erörterung dieser Frage führten geheimer Rath Freiherr von Weichs die geschichtlichen Verhältniße dieses Streites {2r} und die deßwegen erfolgten Erkenntniße an, so wie Sie auch die rüksichtlich dieses Gegenstandes von dem Justiz Ministerio an jenes des Innern erlaßene Note vorlegten, und den Antrag machten, dem königlichen Justiz Ministerio zu überlaßen, auf welche Art daßelbe diesen nach des Referenten Meinung allerdings rechtlichen Gegenstand in den Justizweg zurükweisen wolle, da nach Ihren Ansichten die von den Rekurrenten nachgesuchte Leuterazion876 der angegebenen Verordnung von dem königlichen geheimen Rathe nicht gegeben werden könne, indem dieselbe ganz deutlich und bestimmt seie, und hier nur eine Kompetenz-Streitigkeit zur Entscheidung vorliege, ob dieser Gegenstand zu den Kulturs- oder Justiz Stellen sich eigne. Sollte der königliche geheime Rath aber auf ein Gutachten an Seine Majestät den König antragen wollen, so wäre allerunterthänigst anzurathen, die Rekurrenten mit der ungeeigneten Anfrage, und wenn sie sich über die Verhandlungen des Landgerichts beschwert zu sein glaubten, an die richterliche Stelle anzuweisen, zu welchem Ende die Fatalien vom Tage {2v} der Eröfnung benannter Entschließung zu laufen anfangen. Die erste Instanz seie zugleich Kulturs- und ordentlicher Richter, es seie daher nothwendig, daß den Bittestellern durch die, wie man vermuthen müße, bona fide gemachte Anfrage die Fatalien salvirt werden.

Geheimer Rath Freiherr von Weichs erlaubten sich, Ihrem Vortrage noch eine Bemerkung über die angeführte Verordnung von 1805 beizufügen877, und gaben keine Maas, ob von dieser Ihrer Ansicht das zu Revidirung der Kulturs Geseze angeordnete Comité in Kenntniß gesezt werden wolle.

Seine Excellenz, der königliche geheime Staats- und Konferenz Minister Herr Graf von Reigersberg verfügten über diesen Antrag die Umfrage.

Alle königliche geheimen Räthe erklärten sich für die Meinung, daß diese Streit-Sache sich blos zu den Justiz Stellen eigne, und auf diesem Wege entschieden werden müße, da hier die Frage wegen Eigenthum obwalte, worüber den Kulturs Stellen zu erkennen nicht zustehe, nur über die {3r} Art, wie dieser Gegenstand an die Justiz Stelle gebracht werden solle, ergab sich einige Verschiedenheit, indem die geheimen Räthe von Krenner der ältere [d.i. Johann Nepomuk] und Graf Carl [Maria] von Arco, jeder aber in einer eigenen Form durch den geheimen Rath an das Justiz Ministerium den Weg vorzeichnen laßen wollten, wie dieser Gegenstand bei den Justizbehörden einzuleiten, die Mehrheit aber, nämlich die geheimen Räthe Graf von Tassis, von Krenner der jüngere [d.i. Franz], Freiherr von Aretin, von Effner, von Schenk, Freiherr von Asbek und von Feuerbach dafür stimmten, in einem allerunterthänigsten Antrage an Seine Majestät den König zu erklären, daß nach den Ansichten des königlichen geheimen Rathes dieser Gegenstand sich ganz zur Verhandlung bei den Justiz-Stellen eigne und derselbe sogleich dem Justiz Ministerio zu übergeben sei, um die Theile an die kompetente richterliche Behörde zu verweisen.

Der allerunterthänigste Antrag an Seine Majestät den König wurde nach dieser geäußerten Meinung von dem königlichen geheimen Rathe beschloßen.

Waldverteilung (R)

Die „Einwohner ohne Häußer“ streiten mit den Hausbesitzern in Eggolsheim um den Anteil an dem zu verteilenden Gemeindewald. Thurn und Taxis beantragt, die Rekurrenten wegen Fristversäumnis und aus materiellrechtlichen Gründen abzuweisen. Der Geheime Rat begründet seine Abweisungsentscheidung formalrechtlich.

2. In Sachen der Einwohner {3v} ohne Häußer gegen die Häußer-Besizer zu Eglofsheim [!] Landgerichts Vorchheim878, wegen Antheil an dem zu vertheilenden Gemeinde-Holz erstattete der königliche geheime Rath Graf von Tassis schriftlichen Vortrag, worin Dieselbe die Gründe der Einwohner ohne Häußer, um einen Antheil an den zu vertheilenden Gemeinde Waldungen zu erhalten, und den Verlauf der Sache bei den zwei untern Instanzen vorlegten, und Ihren Antrag quoad formalia dahin stellten, daß, da die Rekurs-Schrift über ein Jahr nach Publication des zweitrichterlichen Urtheiles erst eingegeben worden, die Rekurrenten auch keine Nova angebracht, noch sich mit Unwißenheit entschuldigen könnten, gegen dieselbe in desertionem causae zu erkennen wäre879, so wie auch dieselben nach des Referenten Ansichten, und aus den dafür angegebenen Gründen quoad materialia mit ihrem Gesuche abzuweisen, und das erst und zweitrichterliche Urtheil zu bestätigen wäre.

Ehe Seine Excellenz, der königliche geheime Staats- und Konferenz Minister Herr Graf von Reigersberg über diesen Antrag abstimmen ließen, {4r} wurde von mehreren geheimen Räthen bemerkt, daß, da zwei gleichlautende Sentenzen der untern Instanzen in dieser Streitsache vor dem 8ten August 1810, als dem Tage, wo die neue Verordnung wegen der Kompetenz des königlichen geheimen Rathes erlaßen worden, vorhanden880, der geheime Rath nach der früheren allerhöchsten Verordnung nicht mehr in die Formalien noch Materialien dieser Sache eingehen, sondern der Rekurs als nicht devolut881 abgewiesen werden müße, welcher Bemerkung auch alle anwesende Mitglieder bei der hierauf verfügten Umfrage beistimmten, nur ergab sich darin einige Verschiedenheit, daß geheimer Rath von Krenner der ältere [d.i. Johann Nepomuk] zu sezen vorschlugen: den Rekurs als nicht zum geheimen Rathe erwachsen, abzuweisen, einige den Ausdruk, als nicht zum geheimen Rathe geeignet, die Mehrheit aber annahm

daß in dem geheimen Rathe erkannt werden solle, dieser Rekurs seie wegen den vor dem 8ten August 1810 erfolgten gleichlautenden Sentenzen der beiden untern Instanzen als nicht devolut abzuweisen.

Aufteilung von Ödland und Weideplätzen (R)

Die Marktgemeinde Kastl liegt mit dem königlichen Kameralamt wegen der landwirtschaftlichen Nutzung und der Aufteilung von Weideplätzen im Streit. Effner beantragt, die Parteien auf den Rechtsweg zu verweisen, da die Eigentumsfrage im Mittelpunkt steht. Der Geheime Rat folgt dem Antrag.

3. Rüksichtlich des Rekurses {4v} der Markt-Gemeinde zu Kastell Landgerichts Pfaffenhofen im Regen Kreise882 gegen das dortige ehemalige Maltheser Patrimonial Gericht und nunmehrige königliche Kammeral-Amt883 wegen Kultur und Abtheilung der vorhandenen öden Gründe und Hutweid-Pläze, erstattete Herr geheimer Rath von Effner schriftlichen Vortrag, worin Dieselben den geschichtlichen Hergang dieser Streitsache, und die deßwegen erfolgten Entscheidungen der einschlägigen Behörden vorlegten, und den Antrag machten, daß das Weide-Recht der Gemeinde oder das angebliche Praecarium884 im Rechtswege ausgestritten werden müßte, daher das Erkenntniß des General Kommißariats in seinem ganzen Umfange zu bestätigen seie, denn die Frage: ob die von dem Kammeral Amte Kastl verpachteten Gründe ein Privat-Eigenthum dieses Amtes oder vielmehr des Staates seien, und ob die Gemeinde Kastl hierauf ein Weide-Recht habe, oder ob sie die Weide nur aus Begünstigung des Eigenthümers, und wie derselbe angiebt, gegen Erlag einer jährlichen Rekognizion bisher ausgeübt habe, seie reiner {5r} Justiz-Gegenstand, und gehöre nicht in das Gebiet der Kultur.

Geheimer Rath von Effner lasen den nach diesem Antrage verfaßten Reskripts-Entwurf ab.

Einstimmig wurde in Verfolg der von Seiner Excellenz dem königlichen geheimen Staats und Konferenz Minister Herrn Grafen von Reigersberg hierüber verfügten Umfrage dieser Antrag

von dem königlichen geheimen Rathe angenommen, und die Ausfertigung des abgelesenen Reskripts-Entwurfes beschloßen.

Formulare

Aretin präsentiert die Formulare, die künftig bei der Ausfertigung der Entscheidungen des Geheimen Rates in administrativ-kontentiösen Gegenständen verwendet werden sollen.

4. In Folge des allerunterthänigsten Antrages des königlichen geheimen Rathes vom 26ten vorigen Monats wegen den zu entwerfenden Formularen, nach welchen die geheimen Raths Entscheidungen in administrativ kontentiösen Gegenständen künftig ausgefertiget werden sollen, der von Seiner Majestät dem Könige unterm 29ten vorigen Monats allergnädigst genehmiget worden885, legten geheimer Rath Freiherr von Aretin als ernannter Verfaßer nach dem von Seiner Excellenz dem königlichen geheimen Staats und Konferenz Minister Herrn Grafen von Reigersberg hiezu erfolgten Aufruf, folgende {5v} Formulars Entwürfe vor. 1. Formular einer bestätigenden Erkenntniß. 2. Formular einer unter Motifikazionen bestätigenden Erkenntniß. 3. Formular eines reformatorischen Erkenntnißes. 4. Formular eines reformatorischen Erkenntnißes mit Restitution in integrum886. 5. Formular eines reformatorischen Erkenntnißes, wenn noch vorläufig auf Beweis gesprochen wird. 6. Formular eines in der Hauptsache die Sprüche der ersten zwei Instanzen reformirenden Erkenntnißes. 6. Formular eines in der Hauptsache der Sprüche der ersten zwei Instanzen reformirenden Erkenntnißes. 7. Formular einer kaßatorischen Erkenntniß. 8. Formular einer Deserzions Erkenntniß887. 9. Formular einer Erkenntniß auf Abweisung wegen nicht Devolubilität der Sache.

Geheimer Rath Freiherr von Aretin bemerkten, daß Fälle, die Sie sich denken könnten, hierunter begriffen seien; der heute vorgekommene Fall, wo wegen zwei, vor dem ersten August erlaßenen gleichlautenden Erkenntnißen als nicht devolut888 abgewießen {6r} werde, erfordere kein eigenes Formular, da diese Fälle nach Verlauf eines Jahres nicht mehr so häufig sein würden, und wenn der Fall eintreten sollte, derselbe sich leicht unter eines der angegebenen Formulare würde bringen laßen.

Bei der von Seiner Excellenz, dem königlichen geheimen Staats und Konferenz Minister Herrn Grafen von Reigersberg über die vorgelegten Formulare verfügten Umfrage wurde nichts wesentliches gegen dieselbe erinnert, nur von dem königlichen geheimen Rathe Grafen Carl [Maria] von Arco die Fertigung solcher Formulare als unnöthig angegeben, weil jedes Mitglied des geheimen Rathes die Art der Ausfertigung sich eigen machen könne.

Mit folgenden Aenderungen wurden diese Formulare angenommen, dieselben sollen lytographirt, und unter die Mitglieder des geheimen Rathes vertheilt werden.

In Nro 2 wäre statt dergestalt am Schluße zu sezen „in der Art“.

In Nro 5 statt aufgetragen wißen „aufgetragen haben“ {6v} und statt Landgerichten „Gerichten erster Instanz“.

In Nro 9 statt bedeutet wißen „bedeutet haben“.

Gerichtsverfahren gegen den Landrichter v. Ockel

Effner berichtet über den Fall des Freisinger Landrichters Maximilian von Ockel, dem vorgeworfen wird, Gebühren in unzulässiger Höhe erhoben zu haben. Im ersten Teil des Vortrags stellt Effner einen Verfahrensweg vor, um künftig im Zusammenwirken von Ministerien, Gerichten und Geheimem Rat einen Staatsbeamten in einem vereinheitlichten Verfahren vor Gericht stellen zu können. Einem Hinweis Reigersbergs folgend betont der Geheime Rat seine Stellung als oberste und letzte Instanz im Verfahren. Im zweiten Teil des Vortrags beantragt Effner im Fall Ockel, eine weitere Untersuchung bzw. Einvernahme des Landrichters durchzuführen. Die Akten sollen sodann vom Appellationsgericht dem Geheimen Rat eingesendet werden, der das Weitere veranlaßt. Der Geheime Rat folgt dem Antrag Effners.

5. Seine Excellenz, der königliche geheime Staats- und Konferenz Minister Herr Graf von Montgelas, welche in der geheimen Raths Sizung erschienen und die Leitung derselben übernommen hatten, forderten den geheimen Rath von Effner auf, den bearbeiteten lytographirten Vortrag über die Frage: Soll der Landrichter von Freising von Okl889 wegen Tax- und Sporteln-Exceßen und einem hiebei begangen haben sollenden falsum in der Verlaßenschaft des Canonicus Danzer zu Freising vor Gericht gestellt werden, der dem Protokoll beiliegt890, zu erstatten.

Diesem Aufrufe genügend, legten geheimer Rath von Effner in ihrem Vortrage den Veranlaß der von dem Appellazions Gerichte des Isar-Kreises durch das Stadtgericht München eingeleiteten Untersuchung gegen den Landrichter von Okel so wie die Folge hievon her, führten die Zeugen-Außagen, die Verantwortungen {7r} des Landgerichts, das Erkenntniß des Stadtgerichts so wie jenes des Appellations-Gerichtes an, und kamen dann auf Ihr Gutachten über den vorliegenden Fall.

Ehe dieselbe aber in der Haupt-Sache dieses Falles Ihre Meinung äußerten, fanden Sie sich zu der vorläufigen Bemerkung aufgerufen, daß hier zum erstenmale der Fall vorwalte, wo die Gerichts Stellen auf die Special Inquisizion und Vorgerichtstellung eines Staatsbeamten schon erkannt haben, ehe ihnen durch eine Entscheidung des königlichen geheimen Rathes die Untersuchung der gegen den Beamten vorwaltenden Beschuldigungen aufgetragen war, und daß daher der königliche geheime Rath in gegenwärtigem Falle als oberste und lezte Instanz erscheine, um das Urtheil der Gerichte auf Spezial Inquisizion entweder zu bestätigen, oder diese Bestätigung zu versagen.

Nachdem geheimer Rath von Effner sich über diesen Fall umständlicher verbreitet und in Ihrem Vortrage die Gründe angegeben hatten, aus welchen in dem bisherigen Verfahren des königlichen {7v} geheimen Rathes bei Vorgericht-Stellung der Staatsbeamten eine Unbestimmtheit und Inkonsequenz liege, welche um so mehr einer Reform bedürfe, als bei Fortsezung derselben der königliche geheime Rath sowohl als die Gerichts-Stellen in Verlegenheit kommen und zu Mißdeutungen Anläße gegeben werden könnten, machten Dieselbe folgenden Vorschlag, wie künftig das Benehmen des königlichen geheimen Rathes und der königlichen Ministerien in Hinsicht der Vorgericht-Stellung eines Staats-Beamten festgesezt werden solle.

Wenn gegen einen Staats Beamten Anzeigen über begangene pflichtwidrige Handlungen, welche schon beim ersten Anblike die Kategorie bloßer Disziplinar Vergehen zu überschreiten scheinen, vorkommen, so ordnen die einschlägige königliche Ministerien bei administrativen Beamten die vorgängige administrative Untersuchung an, und wenn diese geendet ist, und das Resultat derselben die Gegenwart eines Amts Verbrechens gegeben hat, so wird das geeignete Gericht durch ministeriellen Auftrag zur Vornahme der {8r} General Untersuchung aufgefordert. Bei Justiz Beamten aber wird gleich auf die erste Anzeige die General-Untersuchung durch die Gerichte vorgenommen.

Nach geendeter gerichtlicher General-Untersuchung hat die untersuchende Gerichts-Stelle über die Statthaftigkeit oder Nichtstatthaftigkeit einer speziellen Untersuchung voraus zu erkennen, und dieses Urtheil wird sodann an die allerhöchste Stelle zur endlichen Entscheidung in dem geheimen Rath eingesendet.

Es könne hier nur noch eine Frage zu erörtern kommen: wie es dann in dem Falle zu halten sei, wenn ein Staatsbeamter gegen das Erkenntniß einer Gerichts-Stelle über die Statthaftigkeit der Spezial-Untersuchung die Berufung zu dem Oberappellazions Gerichte ergreifen wollte.

Referent ist der Meinung, daß nachdeme es sich von selbst verstehet, daß der königliche geheime Rath in Betreff der Vorgericht-Stellung der Staatsbeamten die lezte und oberste Instanz sein und bleiben müße, von dem Urtheile {8v} eines Appellazions Gerichtes allerdings vorläufig die Berufung zu dem Oberappellations Gerichte ergriffen werden könne, wornach erst der endliche Ausspruch des geheimen Rathes erfolgen werde.

Die Einwendung, daß durch dieses neu vorgeschlagene Benehmen die Untersuchungen der Staatsbeamten einem weitläufigen Gang ausgesezt würden, bedürfe wohl keiner Widerlegung, wenn man bedenke, wie wichtig und folgenreich ein solcher Schritt für den zu Untersuchenden und deßen Familie seie, und wie sehr es der Mühe lohne, demselben alle Umsicht und Bedächtlichkeit vorausgehen zu laßen.

Da jedem Staats Einwohner das Recht offen stehe, gegen ein Urtheil der Justiz-Pflege über den Eintritt der Special Inquisizion gegen ihn zum Oberappellazions-Gerichte die Berufung zu ergreifen, so möge wohl nach dem Sinne der Konstituzion des Reichs den Staatsbeamten noch der Vorzug eingeräumt werden, daß nach vorausgegangenem Urtheile der Justiz-Stellen der königliche geheime Rath immerhin die oberste Richter Stelle ausübe.

{9r} Seine Excellenz, der königliche geheime Staats- und Konferenz Minister Herr Graf von Montgelas verfügten über diesen Vorschlag des Referenten die Umfrage.

Seine Excellenz, der königliche geheime Staats und Konferenz Minister Herr Graf von Reigersberg erklärten sich nach dem anliegenden schriftlichen Voto891 für den Vorschlag des Referenten, nur waren Sie mit der angetragenen Appellazion nicht verstanden, indem dieselbe die Untersuchungen zum größten Nachtheile verzögern würde, auch äußerten Sie sich dafür, daß über jede eingeleitet werdende, auch generelle Untersuchung gegen einen Administrativ-Beamten von dem Justiz Ministerio dem einschlägigen Ministerium Nachricht ertheilt werde, damit daßelbe die allenfalls nöthig glaubende administrative Maaßregeln veranlaßen könne.

Mit dieser Abstimmung des Herrn Justiz Ministers Excellenz vereinigten sich alle Mitglieder des königlichen geheimen Rathes

und so wurde beschloßen, an Seine Majestät den König den allerunterthänigsten Antrag zu machen, daß das von den Referenten vorgeschlagene {9v} Benehmen der königlichen Ministerien und des geheimen Rathes bei Vorgericht-Stellung eines Staatsbeamten von Allerhöchst denenselben mit der Abänderung allergnädigst sanctionirt, und dem königlichen geheimen Rathe als Norm zu seiner künftigen Nachachtung mitgetheilt werden möge: daß von der Appellazion an das Oberappellazions-Gericht in Fällen, wo von einer königlichen Gerichts-Stelle auf die Special Inquisition eines königlichen Staatsbeamten erkannt wird, um so mehr Umgang genommen werde, als der königliche geheime Rath hier als oberste und lezte Instanz entscheidet, ob die erkannte Special Inquisition zuläßig oder nicht.

Das Justiz Ministerium wäre allergnädigst anzuweisen, von jeder, bei den Gerichtshöfen eingeleitet werdenden, auch generellen Untersuchung, gegen einen Administrativ Beamten, dem einschlägigen Ministerium Nachricht zu ertheilen, damit daßelbe die allenfalls nöthig findende administrative Maaßregeln veranlaßen könne.

Nach diesen Praeliminar Bemerkungen und Anträgen schritten geheimer Rath {10r} von Effner zu dem vorliegenden speziellen Falle des Landrichters von Okel und zu Entscheidung der Fragen 1) ob das von dem Appellazions Gerichte gefällte Urtheil, nach welchem die Spezial-Untersuchung gegen den Landrichter von Ockel wegen begangenem Falsum ohne weiteres eintreten solle, zu bestätigen? und 2) ob nicht wenigstens vorher derselbe nach dem Antrage des Stadt-Gerichts über die ihme zu Last liegende Beschuldigung des Falsums mit seiner Verantwortung pro avertenda Inquisitione speciali zu vernehmen sei.

Nach Beantwortung dieser beiden Fragen und nach Ziehung des Schlußes aus den in dem Vortrage angegebenen Praemißen, daß der Thatbestand des dem Landrichter zu Last gelegten Falsums und der demselben zum Grunde liegende Dolus892 noch nicht mit zureichender Verläßigkeit aus den Akten erscheine, so könne Referent auch darauf nicht stimmen, daß gegen den Landrichter dermal schon die Spezial-Inquisizion eintreten könne, weil die Frage, ob ein wahres {10v} peinliches Verbrechen dem Beschuldigten zur Last liege, noch nicht mit Grunde beantwortet werden könne.

Zu Erhaltung der nöthigen Aufklärung über die Geschichte selbst und der Lösung des Widerspruches, welcher dem Refenten zwischen den eidlichen Außagen der Zeugen, dann dem gerichtlichen Protokolle und Verrufe zu liegen scheine, glaube derselbe das beste Mittel an Hand geben zu können, wenn der Landrichter nach dem Beschluße des Stadt-Gerichtes noch mit seiner vorläufigen Verantwortung pro avitenda inquisitioni speciali jedoch nur über die Frage vernommen werde: warum derselbe für Inventur in der Danzerischen Verlaßenschaft 4 Tage, und für Lizitazion ebenfalls 4 Tage angesezt habe, da doch nach vorhandenen eidlichen Zeugen Außagen für die Inventur nur ein Tag, und für die Lizitazion nur zwei Tage verwendet worden sein sollen.

Nach Erholung dieser Verantwortung seien die Akten {11r} von dem Appellazions Gerichte nochmal zur allerhöchsten Stelle einzusenden, und es werde sich bei dem weiteren in dem geheimen Rathe zu erstattenden Vortrage ergeben, ob der Beschluß des Appellazions Gerichts über den Eintritt der Special Inquisition gegen den Landrichter von Okel bestätiget werden könne, oder nicht.

Geheimer Rath von Effner legten einen nach diesem Antrage entworfenen Reskripts Aufsaz an das Appellazions Gericht vor. Seine Excellenz, der königliche geheime Staats- und Konferenz Minister Herr Graf von Montgelas ließen über diesen Antrag abstimmen.

In einem dem Protokoll beiliegenden schriftlichen Voto893 äußerten der königliche geheime Staats- und Konferenz Minister Herr Graf von Reigersberg Excellenz sich dahin, den Inkulpaten nach dem stadtgerichtlichen Erkenntniße zur Vertheidigung pro avertenda Inquisitione speciali vordersamst aufzuforden, nachdem Sie Ihre Ansichten rüksichtlich des dem von Okel angeschuldigten falsi und des Ansazes verbotener Taxen vorgelegt.

{11v} Mit dem Antrage des Referenten und mit dem vorgelegten Reskripts-Entwurfe verstanden, erklärten sich alle anwesende Mitglieder des geheimen Rathes, und geheimer Rath von Feuerbach fügten Ihrer Abstimmung die Ausführung bei, daß auch nach bestehenden baierischen Gesezen aus der Analogie der in dem Geseze gegebenen Fällen, der Ansaz verbotener oder übermäsiger Taxen eines königlichen Beamten unter die Kriminal Verbrechen gerechnet werden könne.

In Folge dieser Abstimmungen wurde der nach dem Gutachten des geheimen Raths Referenten entworfene Reskripts Aufsaz an das Appellazions Gericht wegen dem Landrichter Okel, genehmiget, und solle Seiner Majestät dem Könige zur Bestätigung allerunterthänigst vorgelegt werden.

Familienstiftung von Egloffstein

Johann Nepomuk von Krenner berichtet über die Kondominats- und Familienstiftung der von Egloffstein. Stiftungszweck ist die Unterstützung von Familienmitgliedern. Krenner beantragt, der König möge die Stiftung schlichtweg bestätigen. Sollte der Geheime Rat diesem Antrag nicht folgen, möge dieser dem König einen modifizierten zweiten Antrag vorlegen. Der Geheime Rat genehmigt den ersten Antrag.

6. Nach Aufruf Seiner Excellenz des königlichen geheimen Staats und Konferenz Ministers Herrn Grafen von Montgelas, welche die geheime Raths Sizung hierauf verließen, und die Leitung derselben von dem königlichen geheimen Staats und Konferenz Minister {12r} Herrn Grafen von Reigersberg Excellenz wieder übernommen war, erstattete der königliche geheime Rath von Krenner der ältere [d.i. Johann Nepomuk] wegen der im vormals Bambergschen entlegenen Kondominats- und Familien Stiftung des von Egloffsteinschen Geschlechtes schriftlichen Vortrag, der dem Protokoll beiliegt894, worin Dieselben die geschichtlichen Verhältniße dieser Kondominats und Familien Stiftung auseinander sezten, den Inhalt der deßwegen vorhandenen Testamenten und Urkunden aushoben, und nachdem Sie gezeiget, daß dieses Institut kein Geschlechts Fideikommiß ist, weil die fideikommißarische nur die Forme oder das Acceßarium seie, welches die Sache hält, währenddem der Zwek oder die Principale sich als eine fromme Wohlthätigkeit darstellet, die einem wenn auch schon bestimmten adeligen Geschlechte zu Gute gehen sollte, allerunterthänigst und ohnbedenklich Ihren Antrag dahin stellten: daß Seine Königliche Majestät nach liberalen allerhöchsten Ansichten die von den Grafen und Freiherrn von Egloffstein wiederholtermalen {12v} erbetene Konfirmazion Ihres bisherigen Kondominats in seiner bisherigen Genuß Art huldvollest zu akkordiren geruhen dürften.

Theilten sich aber allenfalls bei dem königlichen hohen geheimen Rathe über die gegenwärtige Sache die Ansichten, so erlaube sich Referent noch folgenden weiteren Vorschlag (der aber hier nur im rohen Umriße dastehe, und der der Familie dann selbst zur näheren Ausbildung überlaßen werden dürfte) anzuhängen. In Erwägung nämlich, daß die Fundazionen zwar bestimmt, die hülfebedürftige junge von Egloffstein und die in gleichem Verhältniße sich befindende Fräulein des Geschlechtes bevorzugen, doch aber auch allen übrigen Manns-Sproßen gewiße Vortheile eingeräumt wißen wollten, und in fernerer Erwägung, daß die dermalen bestehende Genuß-Art der Stiftungs Güther mit dem Zweke der Fundatoren dann doch nicht heterogen genannt werden könne, da alle junge Hülfsbedürftige und alle übrige ebenfalls {13r} zu einiger Hülfe berechtigte Herrn von Egloffstein in dem Genuße konkurriren, für die Fräuleins des Geschlechtes aber eine Art Surrogat hergestellt seie, so mögte (ohne daß es nöthig werde, die dermalige zur allgemeinen Beruhigung des Geschlechtes dienende Familien-Einrichtung mächtig zu erschüttern oder vollends umzukehren) vielleicht das Mittel nicht verwerflich scheinen, daß solche Manns-Sproßen des von Egloffsteinschen Geschlechtes, welche zu einem selbstigen Güterbesiz, oder zu solchen mit Dienstgehalten versehenen Chargen gelangen, woraus sich eine adelige Familie standesmäsig erhalten könne, 2/4 oder die Hälfte ihrer bis dahin aus dem Kondominate gezogenen Partizipazion fallen laßen dürften, wovon sodann das ¼ den sämmtlichen übrigen noch nicht hinlänglich versorgten jungen Herrn von Egloffstein (derer Eintritt in einen Genuß überhaupt zwekmäsiger wieder nach Dr. Leonhards Testament Artikel 48 statt auf das 14te auf das zurükgelegte 12te Jahr {13v} würde vorgerükt werden dürfen) zu Guten gehen, das zweite heimgefallene ¼ aber dem Damen-Stifte zugeschlagen und unter die dortigen Partizipantinnen vertheilt werden könnte.

Seine Excellenz, der königliche geheime Staats- und Konferenz Minister Herr Graf von Reigersberg ließen über diese beiden Anträge abstimmen, und da alle Mitglieder des königlichen geheimen Rathes sich für den ersten erklärten und nur geheimer Rath Freiherr von Aretin eine andere Form des allerunterthänigsten Antrages an Seine Majestät den König vorschlugen, nämlich zu sezen, daß der geheime Rath dieses Institut der von Egloffsteinschen Familie nach dem § 6 des entworfenen Majorats Edictes als eine Familien Stiftung beurtheile895, der Fortbestand keinem Bedenken unterliegen könne.

So wurde nach diesen Abstimmungen der allerunterthänigste Antrag an Seine Majestät den König von dem königlichen geheimen Rathe beschloßen, daß Allerhöchstdieselben nach liberalen Ansichten geruhen {14r} mögten, die von den Grafen und Freiherrn von Egloffstein wiederholtermalen erbetene Konfirmazion ihres bisherigen Kondominats in seiner bisherigen Genuß-Art huldvollest zu ertheilen.

Der König genehmigt die Anträge des Geheimen Rates und bestätigt die Entscheidungen in Rekurssachen (7. Oktober 1811).

Anmerkungen

873

Die in dieser Sitzung entschiedenen Rekurssachen wurden nicht, wie sonst üblich, im Regierungsblatt angezeigt.

874

Abraham, Gemeinde Obersüßbach, Landkreis Landshut, Niederbayern.

875

Das Landgericht Pfaffenberg wurde 1803 eingerichtet, vgl. die Bekanntmachung betr. die „Organisation des Landgerichts zu Pfaffenberg“ vom 9. August 1803, RegBl. 1803, Sp. 555f., mit Angaben zur territorialen Erstreckung. – Pfaffenberg ist heute Teil der Gemeinde Mallersdorf-Pfaffenberg, Landkreis Straubing-Bogen, Niederbayern.

876

Leuterazion (Läuterung) bezeichnet die erklärende Auslegung eines unklaren Rechtssatzes oder eines rechtlichen Sachverhalts, zugleich auch die Erklärung eines dunkel erscheinenden Richterspruchs. Vgl. Oertel, Fremdwörterbuch Bd. 2, S. 527 s.v. Leuteratio; DRW Bd. 8, Sp. 793-797 s.v. Läuterung.

877

Gemeint ist wohl die VO betr. die „Gemeinde-Abtheilungen“ vom 13. Februar 1805, RegBl. 1805, Sp. 729-732. Vgl. die Paraphrase der VO in Protokoll Nr. 15 (Geheimer Rat vom 10. April 1811), Anm. zu TOP 1.

878

Markt Eggolsheim, Landkreis Forchheim, Oberfranken.

879

Das heißt: Da die Rekursschrift verspätet eingereicht wurde, wurde die vorgeschriebene Frist versäumt; der Rekurs war damit ausgeschlossen (desert).

880

Die Berufung an den Geheimen Rat u.a. in „Kultursstreitigkeiten“ war seit dem 8. August 1810, dem Tag der Kundmachung der VO betr. die „Vervollständigung der Kompetenzregulirung des königlichen geheimen Rathes in administrativ, polizeilich und finanziellen Gegenständen“, Tit. I, Art. 1 Nr. 1, RegBl. 1810, Sp. 643, auch dann erlaubt, wenn „zwei gleichlautende Erkenntnisse der untern Instanzen“ vorlagen.

881

Wenn ein Rekurs als nicht devolut abgewiesen wird, wird er für wirkungslos erklärt. Vgl. Wilster, Handwörterbuch S. 66 s.v. Devolutivus effectus.

882

Markt Kastl, Landkreis Amberg-Sulzbach, Oberpfalz. Pfaffenhofen ist Ortsteil von Markt Kastl.

883

Die 1782 eingerichtete Kommende Kastl bestand bis zur Aufhebung des Bayerischen Großpriorats des Malteserordens im September 1808. Freller, Besitznahme.

884

Precarium ist im römischen Recht „die formlose Uebertragung des Besitzes und Gebrauches einer Sache an einen Anderen, welche lediglich auf dessen Bitten hin vorgenommen wird“. Weiske, Rechtslexikon Bd. 5, S. 566-570 (Zitat S. 566) s.v. Interdictum de precari. Mit Blick auf das preußische Privatrecht erklärt Koch, Lehrbuch Bd. 2, § 646, S. 339: „Das Römische Prekarium war muthmaßlich die einem Andern ohne Vertrag gestattete Ausübung eines dinglichen Rechts an einer unbeweglichen Sache […].“

885

Vgl. Protokoll Nr. 37 (Geheimer Rat vom 26. September 1811), TOP 3.

886

Restitutio in integrum: die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand.

887

Ein Deserzions Erkenntniß ist ein gerichtliches Urteil aufgrund eines Versäumnisses, etwa eines Fristversäumnisses. Vgl. Schröter, Wörterbuch, S. 262 s.v. Desertio, Desertion.

888

Zum Begriff s. in den Anmerkungen zu TOP 3.

889

Maximilian Edler von Ockel (geb. um 1770). Biogramm: Protokolle Bd. 3, S. 249 Anm. 670.

890

[Johann Nepomuk] von Effner, „Vortrag in den [!] geheimen Rath. Über die Frage: Soll dem Landrichter zu Freising von Ockel wegen Tax- und Sportel Exzessen, und einem hiebei begangen haben sollenden falsum in der Verlassenschaft des Kanonikus Danzer zu Freising vor Gericht gestellt werden?“, lithographierter Text, 57 S., BayHStA Staatsrat 240.

891

Reigersberg, „Votum über den ersten Berathungs-Gegenstand, nämlich über die Frage: Wann soll die Vorgerichtstellung eines Staatsdieners an den königlichen geheimen Rath gebracht werden?“, 2 Bll., nicht paginiert, 3. Oktober 1811, BayHStA Staatsrat 240.

892

Dolus: der Vorsatz. Hevelke, Handwörterbuch, S. 267 s.v. D.

893

Reigersberg, „Votum über die Frage: Ist der Landrichter Okel von Freysing vor Gericht zu stellen?“, 3. Oktober 1811, 2 Bll., BayHStA Staatsrat 240.

894

Der Vortrag liegt dem Akt BayHStA Staatsrat 240 nicht bei.

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„Edikt die bisherigen adelichen Fidei-Kommisse, und künftigen Majorate im Königreiche betreffend“ vom 22. Dezember 1811, § 6, RegBl. 1812, Sp. 10f. Danach waren im Geltungsbereich des neuen Majoratsrechts Familienstiftungen nicht als aufgehoben anzusehen, das heißt solche „Anstalten und Dispositionen, die der partiellen Hilfe einzelner Mitglieder des Geschlechtes, für besondere bestimmte Zwecke gewidmet sind, , als z. B. zur Unterstüzung in der Erziehung, in Versorgung oder Ausstattung unverehelichter Töchter, bei Antretung eines Zivil- oder Militär-Dienstes, bei eintretender Vereheligung, im Wittwenstande, bei höherem Lebensalter u. dgl.“.