Anmerkungen

844

Reichenschwand und Hersbruck, Landkreis Nürnberger Land, Mittelfranken.

845

Einzelheiten regelten das Organische Edikt „über die Bildung der Gemeinden“ vom 28. Juli 1808, RegBl. 1808, Sp. 2789-2797, sowie das „Edikt über das Gemeinde-Wesen“ vom 24. September 1808, ebd., Sp. 2405-2431.

846

Hinweis auf ergangene Entscheidung in vorliegender Rekurssache: RegBl. 1811, Sp. 1513.

847

Geiselwind, Landkreis Kitzingen, Unterfranken.

848

Bei der (auf Antrag gewährten) restitutio in integrum contra lapsum fatalium, der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, wird eine Partei, die ohne eigenes Verschulden eine Prozeßhandlung innerhalb der vorgeschriebenen Frist versäumt hat, so gestellt, „daß die an sich verspätete Prozeßhandlung als rechtzeitig vorgenommen“ gilt. Werkmüller, Art. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, in: HRG Bd. 5, Sp. 1366-1368, Zitat Sp. 1366.

849

Vgl. „Edikt über das Gemeinde-Wesen“ vom 24. September 1808, § 27, RegBl. 1808, Sp. 2410: „[…] Der Maßstab der Vertheilung [sc. der Gemeindegründe] richtet sich nach den Kultur-Gesezen.“

850

Die VO betr. die „Vervollständigung der Kompetenzregulirung des königlichen geheimen Rathes in administrativ, polizeilich und finanziellen Gegenständen“ vom 8. August 1810, RegBl. 1810, Sp. 642-646, die u.a. Berufungsfristen regelte (Tit. II, Sp. 645), erschien im Königlich-Baierischen Regierungsblatt vom 18. August.

851

Das heißt: der Rekurs ist ausgeschlossen, da Appellationsfristen versäumt wurden.

852

Hinweis auf ergangene Entscheidung in vorliegender Rekurssache: RegBl. 1811, Sp. 1513f.

853

Zum Fortgang: Protokoll Nr. 38 (Geheimer Rat vom 3. Oktober 1811), TOP 4.

854

Grasmanndorf und Ampferbach, Gemeinde Burgebrach, Landkreis Bamberg, Oberfranken.

855

Deserzion: Versäumnis, im vorliegenden Zusammenhang: ein nicht bestehendes Fristversäumnis. Schröter, Wörterbuch, S. 262 s.v. Desertio, Desertion.

856

Eine Nullitätsklage bezweckt die Nullität, d.h. Nichtigkeit eines formell rechtskräftigen und daher an sich vollstreckbaren Urteils. Vgl. DRW Bd. 10, Sp. 33f. s.v. N.; Sellert, Art. Nichtigkeitsklage, Nichtigkeitsbeschwerde, in: HRG Bd. 3, Sp. 974-978.

857

Hinweis auf ergangene Entscheidung in vorliegender Rekurssache: RegBl. 1811, Sp. 1514.

858

Im vorliegenden Protokoll sowie in der Notiz RegBl. 1811, Sp. 1514, findet sich die Namensform Graser. Bezeugt ist allerdings auch ein Josef Gnatz bzw. Knatz als Käufer (1804) von Schloß Burgrain, der 1815 sein Anwesen zum Verkauf anbietet. Vgl. Klapp, Burgrain, S. 117f.; IntBl. Isarkreis 1815, Sp. 535.

859

Burgrain, Gemeindeteil von Markt Isen, Landkreis Erding, Oberbayern.

860

Bei der (auf Antrag gewährten) restitutio in integrum contra lapsum fatalium, der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, wird eine Partei, die ohne eigenes Verschulden eine Prozeßhandlung innerhalb der vorgeschriebenen Frist versäumt hat, so gestellt, „daß die an sich verspätete Prozeßhandlung als rechtzeitig vorgenommen“ gilt. Werkmüller, Art. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, in: HRG Bd. 5, Sp. 1366-1368, Zitat Sp. 1366.

861

Vgl. Protokoll Nr. 32 (Geheimer Rat vom 29. August 1811), TOP 1.

862

Hinweis auf Entscheidung in dieser Rekurssache: RegBl. 1811, Sp. 1514.

863

Wettzell, Ortsteil von Bad Kötzting, Landkreis Cham, Oberpfalz. Die Hofmark Wettzell befand sich seit etwa 1780 im Besitz der Familie Poschinger. 1787 trat Johann Michael Poschinger die Hofmarken Wettzell und Drachselried an seine fünf Söhne (Johann Michael, Ignaz, Martin, Joseph Anton und Benedikt) ab, die sie fortan gemeinschaftlich besaßen. Penzkofer, Landgericht, S. 305-311, bes. S. 309.

864

Kastlmühle, Ortsteil von Viechtach, Landkreis Regen, Niederbayern. Kastlmühle, eine Sölde mit Mühle, wird in einem Bericht von 1639 als einschichtiges Gut der Hofmark Wettzell genannt, Penzkofer, Landgericht, S. 310.

865

Die Landesdirektion von Bayern entstand 1803 im Zuge der administrativen Neuordnung der 1799 eingerichteten Generallandesdirektion. Gegliedert in drei Deputationen (Staatsrecht; Policey; Staatswirtschaft) erstreckte sich ihre Kompetenz auf „[a]lle Theile der Staatsverwaltung und öffentlichen Angelegenheiten“, die nicht den Justizbehörden oder speziellen Behörden überantwortet waren. VO betr. die „Organisation der churfürstlichen Landesdirektion von Baiern“ vom 15. August 1803, RegBl. 1803, Sp. 657-687, zit. Sp. 658; Teildruck bei Schimke, Regierungsakten, Nr. 66, S. 355-362. Vgl. Mauerer/Stauber, Verwaltung, S. 267-271.

866

Hinweis auf ergangene Entscheidung in vorliegender Rekurssache: RegBl. 1811, Sp. 1514.

867

Anfeilung ist das bisweilen aus einer rechtlichen Verbindlichkeit erwachsene Angebot zum Kauf, im vorliegenden Fall zum Kauf von Viktualien. Vgl. Frühneuhochdeutsches Wörterbuch s.v. A., URL: http://fwb-online.de/go/anfeilung.s.1f_1519532954; Putzer, Art. Zwangs- und Bannrechte, in: HRG Bd. 5, Sp. 1817-1819.

868

Mortuarium ist eine von Todes wegen an den Grundherrn zu leistende Abgabe (Todfallabgabe). Erler, Art. Sterbfall, in: HRG Bd. 4, Sp. 1964; vgl. Gerber, System, § 143, S. 332f. Der synonyme Begriff Besthaupt (Sterbfall, Hauptrecht) bezeichnet in diesem Kontext das als Abgabe zu entrichtende beste Stück Vieh. DRW Bd. 2, Sp. 199f. s.v. B.; Erler, Art. B., in: HRG Bd. 1, Sp. 397f.; Werkmüller, Art. B., in: HRG2 Bd. 1, Sp. 554.

869

Waldau, Ortsteil von Neudrossenfeld, Landkreis Kulmbach, Oberfranken.

870

Ein Stamm des ursprünglich westfälischen Geschlechts der (Freiherren) von Lilien verzweigte sich im 18. Jahrhundert nach Franken. Im hier vorliegenden Zeitraum lebten Carl Joseph (1766-1849) und Franz Anton (1769-1839) v. Lilien. Zu den genealogischen Einzelheiten vgl. GHBA Bd. 4, S. 164f.

871

OE „über die gutsherrlichen Rechte“ vom 28. Juli 1808, § 29, RegBl. 1808, Sp. 1839: „Der Grundsaz des freien Verkehrs soll zwischen den gutsherrlichen Hintersassen und Unsern übrigen Unterthanen allenthalben in Anwendung kommen. Kein sogenanntes Bann- oder Zwangs-Recht soll jemal dagegen geltend gemacht werden können“.

872

Mit der Aufhebung der Leibeigenschaft durch die Konstitution für das Königreich Bayern vom 1. Mai 1808, Tit. I § 3, RegBl. 1808, Sp. 987 = DVR Nr. 286, S. 656, näher ausgeführt im „Edikt über die Aufhebung der Leibeigenschaft“ vom 31. August 1808, ebd., Sp. 1933-1936, erloschen auch die an die Leibeigenschaft geknüpften Rechtsfolgen, darunter die Entrichtung des Mortuariums bzw. Besthaupts, ebd., § 5, Sp. 1935.