BayHStA Staatsrat 247

17 Blätter. Unterschriften des Königs und der Minister. Protokoll: Kobell.

Anwesend:

Staats- und Konferenzminister: Montgelas; Reigersberg.

Geheime Räte: Graf v. Preysing-Hohenaschau; Ignaz Graf v. Arco; Graf v. Toerring-Gutenzell; Freiherr v. Weichs; v. Zentner; Johann Nepomuk v. Krenner; Graf v. Thurn und Taxis; Franz v. Krenner; Carl Maria Graf v. Arco; Freiherr v. Aretin; v. Effner; v. Schenk; Freiherr v. Asbeck; v. Feuerbach; Graf v. Welsberg.

Verlesung eines Reskripts

{1r} Seine Majestät der König und Seine Königliche Hoheit der Kronprinz wohnten der auf heute angeordneten geheimen Raths Versammlung nicht bei, {1v} und da Seine Excellenz, der königliche geheime Staats- und Konferenz Minister Herr Graf von Montgelas durch Geschäfte verhindert, im Anfange nicht erschienen waren, so wurde unter Vorsiz Seiner Excellenz, des königlichen geheimen Staats und Konferenz-Ministers Herrn Grafen von Reigersberg zuerst das an den geheimen Rath gerichtete allerhöchste Reskript vom 16ten dieses, die Konkurrenzen zu den Bedürfnißen der Gemeinden betreffend, durch den General-Sekretär abgelesen, und nachher von Seiner Excellenz, dem königlichen geheimen Staats- und Konferenz Minister Herrn Grafen von Reigersberg die Herrn geheimen Räthe Grafen von Tassis und von Welsperg aufgerufen, die bearbeitete Rekurs-Sachen vorzutragen.

Kriegskostenbeiträge (R)

Im Streit zwischen mehreren Stationen im Rezatkreis wegen der Beiträge zu den Kriegskosten beantragt Thurn und Taxis, den Rekurs wegen Unzuständigkeit des Geheimen Rates abzuweisen. Der Geheime Rat folgt dem Antrag.

[1.] Dieser Aufforderung genügend, erstattete der königliche geheime Rath Herr Graf von Tassis über die Rekurs-Beschwerde der Stazionen Offenhausen, Entenberg {2r} und Breitenbrunn wegen Kriegskosten Konkurrenz zu den Stazionen Engenthal [!] und Henfelfeld1000 [!] schriftlichen Vortrag, worin Dieselben den Veranlaß und die näheren Verhältniße dieser Streit-Sache ausführten, die hierin erfolgten Verbescheidungen der untern Instanzen vorlegten, und den Antrag machten, diesen Gegenstand, der quoad formalia nicht zur Kompetenz des königlichen geheimen Rathes sich eigne, da die Summa appellabilis nicht vorhanden1001, und deßen Materialien auch nicht eine besondere Würdigung verdienen würden, selbst wenn der geheime Rath entscheiden könne, wegen nicht vorhandener Summe, um die Appellazion ergreifen zu können, abzuweisen, sohin dem General Kommißariate aufzutragen, die Sache näher zu untersuchen und zu entscheiden.

Seine Excellenz, der königliche geheime Staats- und Konferenz Minister Herr Graf {2v} von Reigersberg verfügten über diesen Antrag die Umfrage, und einstimmig wurde von allen Mitgliedern diese Sache als nicht devolut1002 wegen Mangel der zur Appellazion erforderlichen Summe erkannt,

und beschloßen, den von dem Herrn Referenten entworfenen Reskripts-Entwurf an das General-Kommißariat des Rezat-Kreises zu genehmigen, jedoch den darin enthaltenen Auftrag an das General-Kommißariat zur näheren Untersuchung und Entscheidung dieses Gegenstandes zu umgehen1003.

Verteilung von Gemeindegründen (R)

Welsberg berichtet über den Streit zwischen den Klein- und Großgütlern in Eltheim; im Streit steht die Verteilung von Gemeindegründen. Er beantragt, die Entscheidungen erster und zweiter Instanz aufzuheben. Stattdessen soll das Landgericht ein neues Verfahren einleiten und dabei den Antrag der Kleingütler nach Maßgabe der Landeskulturgesetze bescheiden. In der Umfrage folgen die meisten Geheimen Räte in der Hauptsache dem Referenten. Aretin ergänzt den Antrag um die Forderung, externe Sachverständige am Verfahren zu beteiligen. Der Geheime Rat nimmt den Antrag Welsbergs mit der Ergänzung Aretins an.

2. Wegen der Gemeinde-Gründe Vertheilung zu Eltheim1004, Landgerichts Stadt und dabei auch am Hof, erstattete Herr geheimer Rath Graf von Welsperg schriftlichen Vortrag, worin Dieselben die Veranlaßung dieses Streites und die darin erlaßenen Erkenntniße der untern Instanzen vorlegten, und bemerkten, daß rüksichtlich der Formalien nichts zu erinnern komme, es aber nicht zu läugnen seie, daß hier die zu entscheidenden {3r} Gegenstände und die Begriffe der Sache sehr untereinander gemengt und verworren worden, aus welchem Grunde Herr Referent eine nähere Beleuchtung der Beschwerden der Kleinhäußler für nöthig fanden, und dieselbe dem königlichen geheimen Rathe vorlegten, so wie aus der Lage der Sache den Schluß zogen, daß Ihren Ansichten nach weder die direkte Entscheidung des General-Kommißariats [des Regenkreises] noch die des Landgerichts, welche in den Folgen zwar übereinzutreffen scheinten, geeignet, um die Bestätigung des königlichen geheimen Rathes zu erhalten.

Herr Graf von Welsperg führten die Gründe an, wodurch Sie Ihre Meinung rechtfertigen zu können glaubten, und worauf Sie Ihren Antrag stüzten, beide Entscheidungen erster und zweiter Instanz, in so weit selbe den ersten Punkt, das heiße, die appelirte polizeiliche Anordnung der Kultivirung und der dießfälligen Termins-Bestimmung beträfen, aufzuheben, {3v} und dagegen dem königlichen Landgerichte aufzutragen, vorerst nach eingenommenem vorschriftmäßigem Augenscheine über die Statthaftigkeit der befraglichen Kultivirung im Ganzen oder in Theilen mit Bestimmung eines Termins hiezu zu erkennen, und erst sodann, und wenn die Praejudizial-Klagen der Kleinhäußler über Maaß und Nichtbestand des gerichtlichen Vergleiches de anno 1802 beendet sein würden, habe das Landgericht über das Begehren der Kleinhäußler um neuerliche Theilnahme an dieser Theilung nach Vorschrift der Kulturs-Gesezen ordentlich zu verfahren, und salva appellatione1005 auch darüber zu entscheiden.

Die Kulturs-Geseze, welche das summarische Verfahren beschrieben, schienen zwar zuzugeben, daß nach einem vorgenommenen Augenscheine hier zugleich über die Statthaftigkeit der ganzen oder theilweisen Kultur zugleich mit der Frage, ob die Kleinhäußler daran Theil {4r} zu nehmen hätten, entschieden werden könnte. Sie glaubten aber doch, daß es hier nach Ihrem Antrage bei der gesönderten Entscheidung belaßen werden könnte, und zwar eines Theiles, weil es sich hier nicht um eine gewöhnliche Gemeinde-Gründe-Theilung dermalen, sondern einzig um Exequirung einer Kultur Polizei Verordnung handle, wozu vorerst ein langer Termin gegeben werden müße, und wo erst nach fruchtlos verlaufenem Termine die Theilung als eine Strafe einzutreten hätte. Man würde also immer blos eventuel entscheiden müßen. Ferners aber behingen bekanntlich noch Praejudizial Fragen, wodurch also einer Kollision am leichtesten vorgebeugt werde.

Schlüßlich nähmen Sie sich (Graf von Welsperg) nur noch die Freiheit zu bemerken, daß von dem General-Kommißariat in dieser Sache instrukzionswidrig kein schriftlicher Vortrag gemacht {4v} worden. Ein simpler revidirter Konzept-Bogen der Entscheidung, von Starkmann1006 mit der Bemerkung eingetragen in das Sessions Protokoll seie das Ganze, was sich in den Akten vorfinde. Es werde also von der Entscheidung des hohen geheimen Rathes abhangen, ob dieses hier geahndet werden solle. Der nach diesem Antrage verfaßte Reskripts Aufsaz wurde von dem Grafen von Welsperg abgelesen.

Der königliche geheime Staats und Konferenz Minister Herr Graf von Reigersberg Excellenz verfügten über diesen Antrag die Umfrage.

Die königliche Herren geheimen Räthe Grafen von Preising, von Arco der ältere [d.i. Ignaz], von Törring, und Freiherr von Weichs stimmten mit dem Herrn Referenten, wobei Herr geheimer Rath Graf von Arco der ältere bemerkten, daß Sie diese Streitsache als einen muthwilligen Prozeß von Seite der Kleingütler beurtheilten, da die Großgütler ihren Antheil durch einen {5r} obrigkeitlich bestätigten Vertrag erhalten, und dieser unter keinem Titel von den Kleingütlern angesprochen werden könne, da es ein zu hartes Gesez sein würde, jemanden seinen Antheil wieder abzunehmen, wenn er ihn nicht, so wie andere glaubten, kultiviret und hier die Frage berüksichtiget werden müße, ob die Kultur ausführbar, und ob es dem landwirthschaftlichen Intereße eines Individuums entspreche, seinen Antheil gleich zu kultiviren, oder ihn auf andere Art zu benuzen.

Herr geheimer Rath von Zentner waren mit der Meinung des Herrn Referenten verstanden, und glaubten, daß der Vertrag in seiner Wirkung bleibe, bis die Frage entschieden, ob die Gründe, um welche es sich streite, zur Kultur geeignet oder nicht. Diese Frage bejahend entschieden, dann trete der gesezliche Zeitpunkt ein, in welchem die Großgütler kultiviren müßten. Seie {5v} dieser vorüber, ohne daß die Kultur vor sich gegangen, so könnten alsdann nach richterlichem Ermeßen der Administrativ-Stellen die Kleingütler ohngeachtet des Vergleiches die Mittheilung dieser Gründe aussprechen.

Herr geheimer Rath von Krenner der ältere [d.i. Johann Nepomuk] stimmten dafür, daß durch die erste Instanz die Frage mit Zuziehung von Sachverständigen untersucht, ob die öden Gründe zur Kultur geeignet, und nachher die Beschwerde der Kleingütler salva appellatione1007 entschieden werde.

Die Herren geheimen Räthe Graf von Tassis und von Krenner der jüngere [d.i. Franz] stimmten mit dem Herrn Referenten.

Herr geheimer Rath Graf Carl [Maria] von Arco vereinigten sich in der Haupt-Sache mit der Meinung des Herrn Referenten, und machten rüksichtlich der Faßung des Reskripts-Aufsazes nur die Bemerkung, daß sie statt verordnen, sezen würden „erkennen“, und die von dem General-{6r}Kommißariate unterlaßene Bearbeitung einer schriftlichen Relation nachdrücklicher ahnden würden.

Herr geheimer Rath Freiherr von Aretin waren in der Haupt-Sache ebenfalls mit dem Herrn Referenten verstanden, nur würden sie das thema probandi1008 in der Ausfertigung anders stellen, und erkennen, daß durch richterlichen Augenschein mit Beiziehung von Sachverständigen vorläufig hergestellt werde, ob diese Gründe der Kultur fähig und ob es für die Großgütler landwirthschaftlich vortheilhaft seie, daß diese Gründe kultivirt werden, wornach die erste Instanz unter Vorbehalt der Appellazion zu erkennen habe.

Mit dieser vom Herrn geheimen Rathe Freiherrn von Aretin vorgeschlagenen Faßung vereinigten sich die königlichen Herren geheimen Räthen von Effner, von Schenk, Freiherr von Asbek und von Feuerbach.

Herr geheimer Rath von Effner äußerten, daß Sie diesem {6v} Vorschlage um so mehr beistimmten, als der königliche geheime Rath schon mehrmalen die Kulturs Geseze leuteriret1009 habe, und die in dem Ansbachschen und Baireuthschen bestandene Verordnung sehr zwekmäsig seie, nach welcher vor der Vertheilung der Gemeinde Gründen von unpartheiischen Sachverständigen immer ein Gutachten erholet werde, ob diese Vertheilung auch landwirthschaftlich nüzlich seie.

Die Herren geheimen Räthe Graf von Törring und von Krenner senior gie[n]gen zu der vom Herrn geheimen Rathe Freiherrn von Aretin entwikelten Meinung über, und da auch Referent Herr geheimer Rath Graf von Welsperg sich erklärten, diese Meinung annehmen zu wollen, wenn der geheime Rath glaube, von den bestehenden Kulturs Gesezen abgehen zu können, so wurde nach dieser Mehrheit

beschloßen, den vorgelegten Reskripts-Aufsaz übereinstimmend mit dem Votum des Herrn geheimen Rath {7r} Freiherrn von Aretin abzuändern, auch dem General-Kommißariate die unterlaßene Fertigung eines schriftlichen Vortrages nachdrücklich zu ahnden.

Herr geheimer Rath Graf von Welsperg solle den darnach abgeänderten Reskripts-Entwurf in der nächsten Sizung vorlegen1010.

Fall Jehlin

Welsberg prüft, ob der Landrichter Jehlin vor Gericht zu stellen ist. Ihm wird die Veruntreuung von Geldern vorgeworfen. In seinem Antrag fordert er, die Akten dem Ministerium des Inneren zurückzustellen, damit dieses Jehlin vor Gericht stellen und die Spezialinquisition einleiten kann. In der Umfrage äußern die Geheimen Räte unterschiedliche Ansichten hinsichtlich der Kompetenzen der involvierten Behörden; das Verfahren muß zudem den normativen Vorgaben der Konstitution folgen. Nach der Zusammenfassung des Meinungsbildes durch Montgelas wird beschlossen, die Verfahrensakten an das Ministerium des Inneren zur weiteren Entscheidung abzugeben.

3. Seine Excellenz, der königliche geheime Staats- und Konferenz Minister Herr Graf von Montgelas, welche inzwischen in der geheimen Raths Sizung erschienen waren, und den Vorsiz übernommen hatten, forderten den Herrn geheimen Rath Grafen von Welsperg auf, den bearbeiteten Vortrag wegen der Gelder-Veruntreuung und Stellung vor Gericht des nach Brixen ernannten Landrichters Jehlin1011 vorzutragen.

Dieser Aufforderung genügend lasen Herr geheimer Rath Graf von Welsperg den anliegenden lytographirten *Beilage I* [Marginalie] Vortrag über diesen Gegenstand ab1012, worin dieselbe {7v} durch einen Akten-Auszug den Veranlaß dieser Geldveruntreuung und die Art, wie sich dieselbe entdeket, nebst dem eigenen Geständniße und der Rechtfertigung des Landrichters Jehlin vorlegten, und auf das in dem Vortrage ausgeführte Gutachten den Antrag gründeten, in Folge des lezten wegen Vorgericht-Stellung der Staatsdiener von Seiner Majestät dem Könige genehmigten geheimen Raths Beschlußes1013 die sämmtliche Akten dem Ministerium des Innern rükzustellen, damit daßelbe wegen der vorläufigen peinlichen General-Untersuchung gegen den Landrichter Jehlin das Geeignete veranlaße.

Herr geheimer Rath Graf von Welsperg fügten diesem Antrage mündlich die Bemerkung bei, wie Sie nicht bergen könnten, daß Ihren Ansichten nach dieser Antrag, und der von dem königlichen geheimen Rathe gefaßte Beschluß zu manchen Kollisionen führen dürfte, da nach dem Wortlaute und dem Sinne der Konstituzion der {8r} geheime Rath die eigentliche Behörde seie, welche die General Untersuchung zu veranlaßen, und welche sonach allein die Stellung des Beamten vor Gericht zur Spezial Inquisizion zu erkennen habe1014.

Die damals schon Ihnen eingewendete gegentheilige Observanz und das mögliche fehlerhafte Verfahren bei einer solchen General-Untersuchung bewiesen Ihnen im Grunde nichts, denn ersteres zeige Ihnen nur, daß die Gerichts-Behörden nicht von ihrer Ordnung weichen wollten, und das leztere scheine Ihnen nicht einer höchsten Behörde zugemuthet werden zu sollen, welche selbst in Justiz-Gegenständen in lezter Instanz entscheide, welche Civil- und peinliche Geseze diskutire und entwerfe, welcher also wohl die Veranlaßung einer ordentlichen General-Untersuchung und so ein rechtliches Urtheil darüber zugetraut werden könne. Daß sich dabei durch die Unterbehörden Mängel und Fehler hie und da {8v} ergeben, dieses könne doch die Regel nicht haben.

Ihre allerunterthänigsten Ansichten über den erwähnten Beschluß des königlichen geheimen Rathes diesem Vortrage anzufügen, hätten Sie sich erlaubt, und wenn der königliche geheime Rath es zwekmäsig glaube, daß dieselbe vorgelegt werden, so würde sich vielleicht derselbe, so wie Sie es bereits seien, überzeugen, daß eine Reproposizion der diesen geheimen Raths Beschluß veranlaßten Gründe nicht ganz überflüßig sein dürfte.

Als Seine Excellenz, der königliche geheime Staats- und Konferenz-Minister Herr Graf von Montgelas hierauf den Herrn geheimen Rath Grafen von Welsperg aufgefordert hatten, trugen lezterer die in dem lytographirten Vortrage enthaltene Ansichten und Bemerkungen rüksichtlich dieses Beschlußes vor, und äußerten, daß Sie inzwischen selbst gestehen müßten, daß denenselben mehrere Bedenken entgegen stünden, die noch nicht gelöset, und daß {9r} überhaupt der Beamte bei der Vorgericht-Stellung durch den geheimen Rath gegen den übrigen Staatsbürgern eine Appellazions Instanz weniger habe. Es werde also lediglich die Sache Seiner Majestät sein, zu entscheiden, ob das obige Conclusum der Frage nochmals in Deliberazion genommen, und allenfalls erläutert werden solle.

Bei dem gegenwärtigen Falle seie aber die Kollision, wenigstens wie sie glaubten, klar, und wenn es Ihnen daher erlaubt wäre, so würden Sie einsmalen als Kombinazion Ihren gehorsamsten Antrag dahin machen „daß Seine Majestät die gesammten Akten dem Ministerium des Innern mit dem Auftragen rükgeben zu laßen geruhen mögten, daß daßelbe nach bereits darüber vernommenem geheimen Rathe den suspendirten Landrichter Jehlin vor Gericht stellen solle, und daßelbe zugleich zu ermächtigen, ohne weitere Rüksendung {9v} dieser Akten auch selbsten zur Spezial-Inquisizion zu schreiten“.

Seine Excellenz, der königliche geheime Staats- und Konferenz Minister Herr Graf von Montgelas verfügten über diese beiden Anträge die Umfrage.

Seine Excellenz, der königliche geheime Staats- und Konferenz Minister Herr Graf von Reigersberg äußerten, der vorgetragene einzelne Fall wegen dem Landrichter Jehlin erledige sich vollkommen durch den von Seiner Majestät dem Könige genehmigten lezten geheimen Raths Beschluß wegen Vorgerichtstellung der Staatsbeamten1015, und in deßen Folge müßten die vorhandenen Akten zur weiters geeignet findenden Einleitung an das Ministerium des Innern zurükgegeben werden.

Über den zweiten Antrag abzustimmen, hielten Sie sich nicht befugt, indeme Seine Majestät der König eine neue Deliberazion über diesen gefaßten Beschluß nicht {10r} anbefohlen, und folglich keine Initiative vorliege, hierüber wiederholt sich zu äußern, denn die abweichende Ansichten eines einzigen Mitgliedes könnten weder einen Beschluß des geheimen Rathes hemmen, noch auch eine Reproposizion des Gegenstandes veranlaßen. Würden inzwischen Seine Majestät der König durch den gegenwärtigen oder einen andern Fall bewogen werden, diesen Beschluß einer wiederholten Deliberazion des königlichen geheimen Rathes zu untergeben, so würden Sie alsdann Ihre Ansichten und Gründe umständlich vorlegen, und beschränkten sich gegenwärtig darauf, zu entwikeln, von welchen Grundsäzen Sie dabei ausgehen würden.

Daß unter den Worten Vorgericht-Stellung die Special-Inquisition verstanden werde, scheine Ihnen selbst, wenn ein von Seiner Majestät dem Könige genehmigter Beschluß nicht vorläge, außer Zweifel. Nach der sehr richtigen Bemerkung {10v} des die Veranlaßung hiezu gegeben habenden Vortrages des Herrn geheimen Rath von Effner finde die Vorgericht-Stellung eines Einzelnen, einer bestimmten Person erst dann statt, wenn die generelle richterliche Untersuchung denselben als Inkulpaten1016 bezeichne. Die generelle Untersuchung beschäftige sich mit Erhebung der That und der Inzichten1017 gegen den Thäter. Das Greifen auf den Thäter selbst, deßen Vorgericht-Stellung, seie das Beginnen der speziellen Untersuchung; dieser müße das beifällige Gutachten des königlichen geheimen Rathes vorausgehen. Ganz nach der Konstituzion Titl. 5 § 41018 werde dadurch dem Staatsbeamten eine kompetente Behörde gegeben, welche an die Stelle der sonst erforderlich gewesenen Akten-Einsendung an das Justiz-Ministerium zur allerhöchsten Genehmigung der Spezial-Untersuchung trete; eine Genehmigung, welche, wenn sie nicht blos als Form gegolten, folglich {11r} jederzeit die Bestätigung zur Folge gehabt habe, allerdings ohne den Namen einer konstituzionswidrigen Kabinets-Instanz, eine Verlezung obigen Titels 5 § 4 verdienen dürfte.

Die Besorgniß, daß der zur speziellen Untersuchung reife Staatsbeamte entfliehen mögte werde geeignete Polizei Surveillance steuern, und ohnedieß seie es ja bekannten Rechtens, daß der der Flucht verdächtige oder Kollision besorgen laßende Inkulpat, auch vor Einleitung der Spezial-Inquisizion ad detentionem könne gebracht werden.

Dadurch, daß die Frage der Vorgericht-Stellung erst dann an den königlichen geheimen Rath gebracht werde, wenn die richterliche Untersuchungs-Behörde zur Spezial-Untersuchung schreiten zu müßen glaube, werde der Inkulpat, vorzüglich wenn es ein Justizbeamter seie, bei den Vorzügen, so ihme die Dienstpragmatik1019 gewähre, geschüzt, nämlich, daß er binnen der generellen {11v} Untersuchung der Suspension ab officio nicht unterliege, folglich keinen Gehalts Abzug gestattet. Ferner werde ihme die Wohlthat belaßen, so ihme das Gesez gebe, eine Vertheidigungs Schrift pro avertenda inquisitione speciale vordersamst der Regel nach zu überreichen. Der Fall, wo gegen einen Staatsbeamten keiner Untersuchung statt gegeben werden wolle, könne sich nach Tit. 5 § 4 der Konstituzion nie ergeben.

Herr geheimer Rath Graf von Preising stimmten mit dem ersten Antrage des Referenten über den vorliegenden einzelnen Fall, und glaubten, der königliche geheime Rath könne dermalen über die weitere Frage sich nicht äußern.

Herr geheimer Rath Graf von Arco der ältere [d.i. Ignaz] vereinigten sich vollkommen mit der von Seiner Excellenz dem königlichen geheimen Staats und Konferenz Minister Herrn Grafen von Reigersberg {12r} vorgelegten Meinung.

Herr geheimer Rath Graf von Törring stimmten wegen dem einzelnen Falle in Folge des bestehenden neuesten Beschlußes für die Zurükgabe der Akten an das Ministerium, äußerten aber, daß wenn Sie bei den Deliberazionen über diesen Gegenstand zugegen gewesen wären1020, Sie sich der Mehrheit nicht angeschloßen haben würden, indeme Sie diesen Beschluß als den Bestimmungen der Konstituzion zuwider beurtheilten, allein da der königliche geheime Rath von Seiner Majestät dem Könige nicht aufgefordert worden, diese Frage wiederholt zu diskutiren, so könne nur der vorliegende und genehmigte allerhöchste Beschluß als Richtschnur in den Abstimmungen angenommen werden.

Herr geheimer Rath Freiherr von Weichs stimmten mit dem ersten Antrage des Referenten, und glaubten, über {12v} die weitere Frage könne der geheime Rath sich nicht äußern.

Herr geheimer Rath von Zentner stimmten gegen den Antrag des Referenten in dem vorliegenden einzelnen Falle, und waren der Meinung, daß in Folge des gefaßten und von Seiner Majestät dem Könige genehmigten Beschlußes die Akten simpliciter an das Ministerium zurükgegeben würden, ohne sich darüber zu äußern, daß durch das Ministerium eine gerichtliche General-Untersuchung eingeleitet werden solle; dieses müße der Beurtheilung des Ministeriums überlaßen werden, denn sonst faße der geheime Rath der bestehenden neuesten allerhöchsten Willens Meinung entgegen einen Beschluß, wozu er nicht mehr autorisiret.

Rüksichtlich der weiteren Bemerkung des Herrn Referenten über die Hauptfrage glaubten Sie nicht, daß der königliche geheime Rath sich äußern {13r} könne. Würden durch diesen oder einen andern Fall Seine Majestät der König sich veranlaßt finden, die Sache der weiteren Discußion des geheimen Rathes zu untergeben, so würden Sie Ihre Ansichten hierüber vorlegen, und vielleicht selbst einige Bemerkungen dem gefaßten Beschluße entgegen stellen.

Herr geheimer Rath von Krenner der ältere [d.i. Johann Nepomuk] erklärten sich dafür, den vorliegenden einzelnen Fall nach dem vorhandenen Beschluße an das königliche Ministerium zurükzugeben, und bemerkten, daß so viel die Gründe, welche diesen Beschluß veranlaßet, für sich hätten, doch nicht in Abrede zu stellen seie, daß den von dem Herrn Referenten hierüber vorgelegten Ansichten manche nicht unwichtige Rüksichten zum Grunde lägen. Aus zwei Ursachen hätten Sie bei der ersten Abstimmung sich mit der Meinung des damaligen Referenten vereiniget, {13v} 1) weil der Sinn der sich hierauf beziehenden Stelle der Konstituzion schwer zu erklären gewesen, und man nicht gewußt, was der Gesezgeber unter Vorgericht-Stellung verstanden1021, ob den Staats Beamten dadurch ein Vorzug vor den übrigen Unterthanen habe eingeräumt wollen, oder ob dieser Vorbehalt aus politischen Rüksichten eingefloßen.

2) Weil der königliche geheime Rath sich durch mehrere Beispiele überzeugt habe, daß die General Untersuchungen von den Administrativ Stellen sehr schlecht geführt und dadurch der ganze Prozeß mehrmal verdorben worden.

Wenn dahero die Administrativ Stellen nicht wie vormals auf eine andere Art mit tüchtigen Jurisprudenz kündigen Männern besezt, und anders organisirt werden könnten, so bleibe nichts übrig, als den Gerichten die General Untersuchung gegen verdächtige Staatsbeamten zu übertragen; ob aber {14r} der geheime Rath diese oder die Special-Untersuchung erkennen sollte, dieses seie die schwierige Frage, die wohl noch eine weitere Discußion verdiene. Inzwischen glaubten Sie, daß der geheime Rath diese aus dem einzelnen Falle gezogene Ansichten und Bemerkungen Seiner königlichen Majestät allerunterthänigst vorlegen und die allerhöchste Entscheidung sich erbitten könne, ob es bei dem Beschluße, welcher aber nicht zum Geseze erhoben, und nicht ausgeschrieben belaßen, oder die Frage einer weitern Discußion untergeben werden wolle.

Herr geheimer Rath Graf von Tassis erklärten, daß da der genehmigte Beschluß des geheimen Rathes vorliege, in die weitere Frage über die Haupt Sache nicht einzugehen, sondern der vorliegende einzelne Fall an das Ministerium des Innern zurükzugeben wäre.

Herr geheimer Rath von Krenner der jüngere [d.i. Franz] wollten {14v} den vorliegenden einzelnen Fall ebenfalls simpliciter an das Ministerium des Innern zurükgeben laßen, glaubten aber, daß in Ansehung der weitern Frage Seiner Majestät dem Könige die hierüber entstandene Zweifel und Bedenken allerunterthänigst vorgelegt, und der allerhöchsten Entscheidung anheim zu stellen, ob der gefaßte Beschluß bestehen, oder die Frage einer weitern Deliberazion des geheimen Rathes untergeben werden wolle, welche Entscheidung um so nothwendiger sein dürfte, da dieser Beschluß noch nicht ausgeschrieben, der Fall nicht bekannt, und bis jezt blos als eine Norme für den königlichen geheimen Rath anzusehen.

Herr geheimer Rath Graf Carl [Maria] von Arco unterrichteten den geheimen Rath von dem Gange, den dieser Fall des Landrichters Jehlin bei der Polizei Section und der Departemental-Sizung des Ministeriums des Innern {15r} gehabt, und daß, wenn der lezte geheime Raths Beschluß der Polizei Section und allen Mitgliedern der Departemental-Sizung offiziel bekannt gewesen, dieselbe den Antrag anders gestellt haben würden.

Sie selbst aber könnten diesen geheimen Raths Beschluß nicht als Gesez ansehen, da er weder publizirt noch ausgeschrieben, und folglich noch keine gesezliche Kraft viel weniger eine rükwirkende habe. In einem ähnlichen Falle gegen den Grafen von Reisach habe die Departemental Sizung sich aufgerufen gefunden, die diesem Beschluße entgegen stehende Bedenken des dirigirenden Herrn Ministers Excellenz vorzulegen, und auf Reproposizion der Hauptfrage in dem geheimen Rathe anzutragen1022.

Da diesem Antrage wahrscheinlich von des Herrn Ministers Excellenz würde entsprochen, und von Seiner Majestät dem Könige zur wiederholten Discußion {15v} verwiesen werden, so behielten Sie sich vor, Ihre Ansichten hierüber zu entwikeln, und zu zeigen, daß dieser Beschluß mit den Bestimmungen der Konstituzion im Widerspruche stehe, denn eine General Untersuchung gegen einen Staatsbeamten vornehmen zu laßen, ohne daß die oberste Staats-Behörde, der geheime Rath, sich von der Richtigkeit der Ursachen, welche dieselbe veranlaßt, sich überzeugt, seie nur für den Staatsbeamten bedenklich. Ihr Antrag gehe daher dahin, diese vorliegende einzelne Sache in so lange unentschieden zu laßen, bis der geheime Rath die Hauptfrage, wozu die Sache des Grafen von Reisach den Veranlaß geben würde, näher diskutirt und eine Entscheidung darauf gefaßt sein würde.

Herr geheimer Rath Freiherr von Aretin stimmten dafür, den einzelnen Fall nach dem vorliegenden genehmigten Beschluße an das Ministerium {16r} des Innern zurükzugeben, über die Hauptfrage aber sich nicht zu äußern, bis der königliche geheime Rath von Seiner Majestät dem Könige hiezu aufgefordert werde.

Herr geheimer Rath von Effner gaben beiliegendes schriftliches Votum1023 zu Protokoll *Beilage II* [Marginalie].

Herr geheimer Rath von Schenk waren ebenfalls für Zurükgabe der Akten an das Ministerium des Innern in Folge des vorhandenen Beschlußes, und glaubten, daß die Hauptfrage allerdings wichtig genug seie, um einer Reproposizion untergeben zu werden, da sie von verschiedenen Seiten betrachtet, andere Resultate liefere, und in Frankreich und Westphalen den Staatsdienern aus politischen Gründen einen Schonung und Garantie zugestanden worden, um sie gegen die Angriffe ihrer allenfallsigen Feinde zu sichern, und den {16v} Staatsdienst nicht Leidenschaften oder andern Ursachen der Verfolgung preis zu geben. Da inzwischen Seine Majestät der König diese nähere Discußion nicht anbefohlen, so wäre der dem geheimen Rathe zur Norme dienende Beschluß zu befolgen.

Herr geheimer Rath Freiherr von Asbeck äußerten sich, wie in dem anliegenden schriftlichen Voto enthalten1024. *Beilage III* [Marginalie].

Herr geheimer Rath von Feuerbach glaubten, daß der geheime Rath nach dem vorliegenden sanctionirten Beschluße nicht die gerichtliche General Untersuchung erkennen könne, sondern der Beurtheilung des Ministeriums überlaßen werden müße, ob diese oder blos die administrative General Untersuchung einzutreten habe. In Beziehung auf die Hauptfrage entwikelten Sie den Gang dieser Vorgericht-Stellung, wie er {17r} in Frankreich, und Westphalen1025 eingeführt, und glaubten, daß die Erkenntniß des geheimen Rathes analog mit diesen Bestimmungen erst vor Eröfnung der Special Inquisition eintreten könne. Da aber Seine Majestät der König den geheimen Rath zu einer wiederholten Discußion dieser Frage nicht ermächtiget, so behielten Sie sich Ihre weitere Abstimmung auf diesen Fall vor.

In Folge dieser Abstimmungen sprachen Seine Excellenz der königliche geheime Staats und Konferenz Minister Herr Graf von Montgelas die Mehrheit dahin aus, daß die den vorliegenden speziellen Fall betreffende Akten nach dem vorhandenen, von Seiner Majestät dem Könige genehmigten Beschluße an das Ministerium des Innern zur weitern Einleitung der geeignet findenden Maaßregeln zurükgegeben werden, und daß von einem allerunterthänigsten Antrag an Seine Majestät den König zu einer wiederholten Discußion {17v} über die Hauptfrage wegen der Vorgericht-Stellung der Staatsbeamten Umgang zu nehmen. Seine Excellenz machten aber den geheimen Rath aufmerksam, daß dieser Beschluß alsdann ausgeschrieben, und mittels einer sorgsamen bestimmten Faßung allen Stellen bekannt gemacht werden müße.

Von dem königlichen geheimen Rathe wurde an Seine Königliche Majestät der allerunterthänigste Antrag beschloßen, die wegen der Geldveruntreuung des Landrichters Jehlin verhandelte Akten in Folge des allergnädigst sankzionirten geheimen Raths Beschlußes vom 3ten vorigen Monats1026 an das Ministerium des Innern zur weitern Einleitung der geeignet findenden Maaßregeln rükgeben zu laßen1027.

Der König bestätigt die Entscheidungen des Geheimen Rates zu den vorgetragenen Rekurssachen (TOP 1, TOP 2) und genehmigt den Antrag betreffend den Landrichter Jehlin (TOP 3) (25. November 1811).

Anmerkungen

1000

Offenhausen, Entenberg (Gemeinde Leinburg), Breitenbrunn (Gemeinde Offenhausen), Engelthal, Henfenfeld gehören zum Landkreis Nürnberger Land, Mittelfranken.

1001

Als Gegenstands- bzw. Streitwert legte die VO betr. die „Vervollständigung der Kompetenzregulirung des königlichen geheimen Rathes in administrativ, polizeilich und finanziellen Gegenständen“ vom 8. August 1810, Tit. I Art. 2, RegBl. 1810, Sp. 644, einen Mindestbetrag von 400 Gulden fest.

1002

Wenn ein Rekurs als nicht devolut abgewiesen wird, wird er für wirkungslos erklärt. Vgl. Wilster, Handwörterbuch, S. 66 s.v. Devolutivus effectus.

1003

Hinweis auf ergangene Entscheidung in vorliegender Rekurssache: RegBl. 1811, Sp. 1830.

1004

Eltheim, Gemeinde Barbing, Landkreis Regensburg, Oberpfalz.

1005

Salva appellatione: vorbehaltlich der Appellation.

1006

Joseph v. Starkmann, seit 1808 Kreisrat im Generalkommissariat des Regenkreises. Biogramm: Protokolle Bd. 3, S. 167 Anm. 319.

1007

Salva appellatione: vorbehaltlich der Appellation.

1008

Thema probandum: der zu beweisende Satz, der Beweissatz, vgl. Hofstätter, Juristisches Wörterbuch, S. 416 s.v. t.p.; Kuppermann, Juristisches Wörterbuch, S. 612 s.v. t.p.

1009

Leuterazion (Läuterung) bezeichnet die erklärende Auslegung eines unklaren Rechtssatzes oder eines rechtlichen Sachverhalts, zugleich auch die Erklärung eines dunkel erscheinenden Richterspruchs. Vgl. Oertel, Fremdwörterbuch Bd. 2, S. 527 s.v. Leuteratio; DRW Bd. 8, Sp. 793-797 s.v. Läuterung.

1010

Zum Fortgang: Protokoll Nr. 46 (Geheimer Rat vom 28. November 1811), TOP 2.

1011

Joseph Jehlin wurde mit VO vom 4. März 1809 zum Assessor am Landgericht Rosenheim ernannt, nachdem er dort bereits als Aktuar gewirkt hatte. Vermutlich schon im November 1809 provisorisch als Landrichter an das Landgericht Steinach am Brenner (Innkreis) versetzt, wurde er mit Bekanntmachung vom 1. Oktober 1810 definitiv in die Stelle eingesetzt. Am 9. August 1811 wurde Jehlin „die Verwaltung des Landgerichts Brixen“ übertragen, eine Versetzung, gegen die er erfolglos protestierte. Vgl. VO betr. die „Ernennung der Landgerichts-Assessoren und Aktuare für das gesamte Königreich“ vom 4. März 1809, RegBl. 1809, Sp. 464; Bekanntmachung betr. die „Nomination des Personals für die Landgerichte des Inn- und Eisackkreises“ vom 1. Oktober 1810, RegBl. 1810, Sp. 1005; Rubrik „Dienstes-Notizen“, RegBl. 1812, Sp. 1012 (Zitat); Granichstaedten-Czerva, Landrichter, S. 262; Hamm, Integrationspolitik, S. 234.

1012

Graf v. Welsberg, „Vortrag in dem geheimen Rathe. Die Gelder Veruntreuung und Stellung vor Gericht des nach Brixen denominirten Landrichters Jehlin zu Steinach betreffend“, lithographierter Text, 14 Seiten, BayHStA Staatsrat 247.

1013

Vgl. Protokoll Nr. 38 (Geheimer Rat vom 3. Oktober 1811), TOP 5.

1014

Konstitution für das Königreich Bayern vom 1. Mai 1808, Tit. III § 2 a.E., RegBl. 1808, Sp. 993 = DVR Nr. 286, S. 659.

1015

Vgl. Protokoll Nr. 38, TOP 5. Berichterstatter war Effner.

1016

Inculpat: der Beschuldigte bzw. Bezichtigte. Hofstätter, Juristisches Wörterbuch, S. 223 s.v.

1017

Inzicht: Beschuldigung. DWB Bd. 4/2, Sp. 2152 s.v.

1018

Konstitution für das Königreich Bayern vom 1. Mai 1808, Tit. V § 4, RegBl. 1808, Sp. 998 = DVR Nr. 286, S. 662: „Der König kann in Kriminal-Sachen Gnade ertheilen, die Strafe erlassen oder mildern; aber in keinem Falle irgend eine anhängige Streit-Sache oder angefangene Untersuchung hemmen, vielweniger eine Parthei ihrem gesezlichen Richter entziehen.“

1019

VO betr. die „Verhältnisse der Staatsdiener, vorzüglich in Beziehung auf ihren Stand und Gehalt“ vom 1. Januar 1805, RegBl. 1805, Sp. 225-241 = DVR Nr. 258, S. 426-436; Auszug: Schimke, Regierungsakten, Nr. 76, S. 400-410.

1020

Graf von Toerring-Gutenzell hatte der Sitzung am 3. Oktober 1811 nicht beigewohnt.

1021

Die Konstitution für das Königreich Bayern vom 1. Mai 1808, Tit. III § 2, RegBl. 1808, Sp. 993 = DVR Nr. 286, S. 659, erklärte den Geheimen Rat für kompetent zu entscheiden, „ob ein Verwaltungs-Beamter vor Gericht gestellt werden könne oder solle“.

1022

Zum Fall Reisach vgl. Protokoll Nr. 25 (Geheimer Rat vom 4. Juli 1811), TOP 4; Protokoll Nr. 42 (Geheimer Rat vom 31. Oktober 1811), TOP 1.

1023

Effner, „Abstimmung ueber den Vortrag im geheimen Rathe. Die Gelder Veruntreuung und Stellung vor Gericht des nach Brixen ernannten Landrichters Jehlin zu Steinach betreffend“, 6 Bll., BayHStA Staatsrat 247.

1024

Asbeck, [Votum], 2 Bll., BayHStA Staatsrat 247.

1025

Im Königreich Westphalen entschied der Staatsrat auf königlichen Befehl über die Frage, ob „Verwaltungs-Beamte“ (Konstitution vom 7. Dezember 1807, Tit. V, Art. 27, Rob, Regierungsakten, Nr. 1, S. 51) bzw. „Staats-Beamte“ (Staatsrat-Reglement vom 22. Dezember 1807, Art. 22, Bulletin des lois et décrets du Royaume de Westphalie Tome 1/Bülletin der Gesetze und Decrete des Königreichs Westphalen Bd. 1, S. 248 [franz.] bzw. S. 249 [dt.]) vor Gericht zu stellen waren.

1026

Vgl. Protokoll Nr. 38 (Geheimer Rat vom 3. Oktober 1811), TOP 5.

1027

Zum Fortgang: Protokoll Nr. 62 (Geheimer Rat vom 12. März 1812), TOP 1.