BayHStA Staatsrat 285

8 Blätter. Unterschriften des Königs und des Ministers. Protokoll: Kobell.

Anwesend:

Staats- und Konferenzminister: Reigersberg.

Geheime Räte: Graf v. Preysing-Hohenaschau; Freiherr v. Weichs; Graf v. Thurn und Taxis; Carl Maria Graf v. Arco1944; Freiherr v. Aretin; v. Effner; Freiherr v. Asbeck; v. Feuerbach; Graf v. Welsberg.

{1r} Die auf heute von Seiner Majestät dem Könige unter Vorsiz Seiner Excellenz, des königlichen geheimen Staats und Konferenz Ministers Herrn Grafen von Reigersberg angeordnete geheime Raths Versammlung wurde mit Ablesung des allerhöchsten Reskriptes an den geheimen Rath auf deßen Anträge wegen den Dienstverhältnißen der Staatsdiener1945, und der von Seiner Majestät dem Könige auf das Protokoll des geheimen Rathes vom 6ten dieses gegebenen Entscheidungen eröfnet1946, und nachher von Seiner Excellenz dem Herrn geheimen {1v} Staats und Konferenz Minister Grafen von Reigersberg die Herrn geheimen Räthe Graf von Tassis, von Effner, Freiherr von Asbek und Graf von Welsperg aufgerufen, die bearbeitete Rekurs Vorträge zu erstatten.

Diesem zu Folge lasen

Regulierung von Kriegskosten (R)

Thurn und Taxis berichtet über den Streit zwischen den Gemeinden Gerolfingen und Wittelshofen. Es geht um die Verteilung der in den Kriegsjahren 1805 und 1806 aufgelaufenen Kosten. Der Berichterstatter beantragt, die Entscheide der unteren Instanzen zu bestätigen. Der Geheime Rat folgt dem Antrag.

1. Herr geheimer Rath Graf von Tassis den in Sachen der Gemeinde Gerolfingen gegen jene von Wittelshofen Landgerichts Dünkelsbühl1947 wegen Ausgleichung der Kriegs Kosten von den Jahren 1805 und 1806 verfaßten schriftlichen Vortrag ab, worin Dieselbe die geschichtliche Verhältniße dieser Streit Sache auseinander sezten, die Erkenntniße des Landgerichts und des General Kommißariats des Rezat-Kreises anführten, und gestüzt auf die in dem Vortrage enthaltene Gründe den Antrag machten, daß, da in Hinsicht der Formalien nichts zu erinnern, und der Streitpunkt in der vorliegenden Sache nur dieser seie 1) daß die Gerolfinger Gemeinde den Vergleich vom 25 August 1807, welcher sich auf einen früheren von 1755 stüze, für nichtig erkläre, und 2) deßwegen sich weigere, die sie nach erwähntem Vergleich treffende Kriegs-Kösten zu bezalen, die Rekurrenten mit ihrer unstatthaften Klage abzuweisen, und die Sentenzen der beiden untern {2r} Instanzen nach der Meinung der Lehen- und Hoheits Section zu bestätigen.

Die von Seiner Excellenz, dem königlichen geheimen Staats- und Konferenz Minister Herrn Grafen von Reigersberg hierüber verfügte Umfrage hatte die Folge, daß alle Herrn geheimen Räthe sich mit dem Antrage des Herrn Referenten vereinigten, und daß

von dem königlichen geheimen Rathe der mit diesem Antrage übereinstimmende Reskripts-Entwurf, den Herr Referent ablasen, angenommen wurde1948.

Mautbetrug (R)

Effner berichtet über einen Fall von Mautbetrug und beantragt, die Entscheide der unteren Instanzen zu bestätigen. Der Geheime Rat folgt dem Antrag.

2. Wegen dem Rekurs des Jacob Schach1949, Färbermeisters von Gerolzhofen1950, eine Maut Defraudazions und Konfiskazions Sache betreffend, erstatteten Herr geheimer Rath von Effner schriftlichen Vortrag. Dieselben führten die Geschichte dieser Defraudazion, und nachdem die Akten-Stüke, welche zur Entscheidung nothwendig, abgelesen waren, die Urtheile der ersten und zweiten Instanz nebst den Entscheidungs Gründen an, und äußerten, in Hinsicht auf die Förmlichkeiten fänden Sie keine Erinnerung zu machen, die Fatalien seien eingehalten, wenigstens müße man dem Vorschreiben des Rekurrenten Glauben beimeßen, da er sage, es seie ihme das Erkenntniß zweiter Instanz am 5en Mai bekannt gemacht worden, {2v} weil bei den Akten kein Publikazions Protokoll liege, welches jedoch eine ahndungswürdige Unterlaßung seie.

Ebenso erhelle aus der der Rekurs Schrift anliegenden Rechnung, nach welcher die konfiszirten Waaren im Werthe 430 fl. betragen, daß die summa appellabilis vorhanden seie1951, doch scheine es Ihnen mehrmals ahndungswürdig zu sein, daß das Grenzmautamt Ebrach, da es die Waaren besichtiget, nur das Gewicht nicht aber den Werth derselben durch Schäzung oder Abforderung der Factura hergestellt, damit man hieraus sogleich die Summa der Konfiskazion hätte ersehen können, welche aus den Akten nicht zu entnehmen gewesen wäre, wenn nicht der Rekurrent selbst die Rechnung angelegt hätte.

In der Haupt-Sache aber glaubten Sie (von Effner) aus den in dem Vortrage näher auseinander gesezten Gründen und nach Anführung der von dem Rekurrenten angebrachten Umständen auf Bestätigung der beiden vorhergehenden Erkenntnißen antragen zu müßen, und legten den hiernach entworfenen Reskripts-Aufsaz vor.

Seine Excellenz, der königliche geheime Staats und Konferenz Minister Herr Graf von Reigersberg ließen über diesen {3r} Antrag abstimmen, und da alle Herrn geheimen Räthe, mit Ausnahme des Herrn geheimen Rath Freiherrn von Asbek, welche als Präsident der Steuer- und Domainen Section Ihr Votum suspendirten, sich für die Ansichten des Herrn Referenten erklärten

so wurde der von demselben vorgelegte Antrag und der damit übereinstimmende Reskripts Aufsaz von dem königlichen geheimen Rathe genehmiget1952.

Vermögen des Freiherrn von Bobenhausen (R)

Asbeck berichtet über den Rekurs des Freiherrn von Bobenhausen, der gegen ein Reskript des Generalkommissariats des Illerkreises in Berufung zum Geheimen Rat gegangen ist. Es geht um Verbindlichkeiten aus Vermögensbesitz. Asbeck beantragt, aus formalrechtlichen Gründen den Entscheid des Generalkommissariats zu verwerfen. Die Sache ist in erster Instanz erneut zu bearbeiten. Der Geheime Rat folgt dem Antrag.

3. Herr geheimer Rath Freiherr von Asbek erstatteten wegen dem Rekurs des Freiherrn von Bobenhausen1953 gegen ein Reskript des General Kommißariats des Iller-Kreises vom 1ten November vorigen Jahres, die Verhältniße und Schuldigkeiten des von Laminischen und Bobenhausenschen Vermögens betreffend, schriftlichen Vortrag, wodurch Sie den königlichen geheimen Rath von den Verhältnißen dieses Vermögens und des deßwegen zwischen dem Verwaltungs Rathe der vormaligen Reichsstadt Memmingen und dem Schwieger-Sohne des von Laminet Freiherrn von Bobenhausen entstandenen Streites in Kenntniß sezten, die nöthigen Aufschlüße aus den Akten hierüber ertheilten, die Gegenerklärung des Freiherrn von Bobenhausen und die {3v} hierauf von dem Verwaltungs Rathe erfolgte Widerlegung anführten, und äußerten, wegen den Formalien dieses Rekurses glaubten Sie, daß nach dem Praesentat zu urtheilen das Fatale deßelben versäumt seie, daß aber der Anwald des Rekurrenten diese Versäumniß durch mehrere Umstände zu rechtfertigen suche; der Referent der Lehen- und Hoheits Section, bei welcher Stelle dieser Fall ebenfalls beurtheilt worden, habe die Meinung gehabt, daß, da der Rekurrent eventuel um Wiedereinsezung in den vorigen Stand gebeten habe, daß über diesen Anstand hinausgegangen werden könne, die Lehen und Hoheits Section aber selbst habe geglaubt, daß vor allem der Mangel der Formalien ersezt werden müße, daher die Sache an das General-Kommißariat zurükzugeben wäre, um solche ordentlich zu instruiren, und von erster Instanz salvo recursu1954 an den geheimen Rath zu verbescheiden.

Herr geheimer Rath Freiherr von Asbek machten sich, was diesen Punkt der Fatalien angehet, die Meinung der Lehen und Hoheits Section hierüber hinauszugehen um so mehr {4r} eigen, als nach weiter unten folgenden Meinung von einem Erkenntniße noch gar nicht die Rede sein könne, obschon Sie auch jezt kaum einen Anstand nehmen würden, die Ansichten des Referenten der Lehen- und Hoheits Section selbsten über die Haupt Sache zu theilen.

Herr geheimer Rath Freiherr von Asbek führten die Gründe aus, auf welche sowohl der Referent als die Lehen und Hoheits Section ihre Meinung gestüzt, und bemerkten, Sie würden, wie schon im Anfange erwähnt worden, keinen Anstand nehmen, diese Gründe zu den ihrigen zu machen, und aus denselben die von dem Referenten der Lehen und Hoheits Section angetragene administrative Weisung zu erlaßen, allein sie könne noch zur Zeit nicht, weder in Form der einer Bestätigung der Entschließung des General Kommißariats noch in einer andern entscheidenden Form von dem General Kommißariate ausgehen. Hier liege eine Forderung einer städtischen Kaße an einen Privaten vor, zu welcher dieser sich nicht schuldig halte. Wer recht oder unrecht habe, könne nicht einzig aus blos aus [!] administrativen staatswirthschaftlichen, sondern müße mit wenigstens aus {4v} rechtlichen Gründen, wozu die Quellen in Statuten, älteren Verfaßungen, Herkommen, in Verträgen aufzusuchen, aus deren vollständiger Würdigung die Rechtlichkeit oder Nichtrechtlichkeit jener Forderung oder dieser Weigerung allein beurtheilet werden könne, entschieden werden. Der Entschließung des General Kommißariats vom 1 November, von welcher der Rekurs genommen worden, seie gar kein gerichtliches Verfahren vorangegangen, sie seie erfolgt, ohne daß auch nur derjenige, an den die Forderung gemacht werde, gehört worden. Der Gegenstand seie also nicht instruirt, die Entschließung des General Kommißariats seie nicht als ein Erkenntniß anzusehen, es könne also in Rüksicht der Formalien gar nicht darauf ankommen, ob das Fatale versäumt worden oder nicht, und so ungünstig auch die Materialien für den Rekurrenten lägen und nicht wahrscheinlich eine neue förmliche Instrukzion der Sache eine günstige Entwikelung geben werde, so wie sie da lägen, könne ohne audita adhuc altera parte das General Kommißariat {5r} gar keine Entscheidung faßen. Der Gegenstand seie vielmehr ordentlich zu instruiren, und von erster Instanz salvo recursu zu verbescheiden.

Einverstanden mit dem Antrage des Herrn geheimen Raths Referenten äußerten sich in Folge der von des Herrn Ministers Grafen von Reigersberg Excellenz verfügten Umfrage alle Herrn geheimen Räthe

und so wurde dieser Antrag und der hiernach verfaßte und abgelesene Reskripts Entwurf von dem königlichen geheimen Rathe genehmiget.

Aufteilung von Gemeindewäldern (R)

Welsberg berichtet über den Streit zwischen Caspar Obermajer und den übrigen Gemeindemitgliedern in Neuhausen. Es geht um die Aufteilung der Gemeindewälder. Der Berichterstatter beantragt, die vorliegende Entscheidung des Generalkommissariats des Isarkreises zu bestätigen. Der Geheime Rat folgt dem Antrag.

4. Über den Rekurs des Caspar Obermajer zu Neuhausen1955 Landgerichts Erding im Isar-Kreise gegen die übrige Gemeinde Glieder wegen Theilung der Gemeinde Waldungen erstatteten Herr geheimer Rath Graf von Welsperg schriftlichen Vortrag. Dieselben sezten darin auseinander, wie dieser Streit entstanden, und was Caspar Obermajer und noch drei Güterbesizer, welche die Gemeinde Neuhausen ausmachen, streiten, welche Verhandlungen bei dem Landgerichte Erding sowohl als dem General-Kommißariate des Isar-Kreises deßwegen statt gefunden, und welche Entscheidungen von diesen {5v} beiden Stellen, dann aus welchen Gründen sie erfolget.

In Beziehung auf die Formalien dieses gegen das Erkenntniß des General-Kommißariates des Isar-Kreises zur allerhöchsten Stelle ergriffenen Rekurses wurde nach des Herrn Referenten Bemerkung der Termin pünktlich eingehalten, und die Formalien folglich in Ordnung befunden. Rüksichtlich der Materialien dieses Rekurses wiederholten Herr geheimer Rath Graf von Welsperg das in dem Vortrage bereits früher Gesagte, nämlich daß in diesem Gegenstande sich zwei Prozeße entsponnen, der erstere über den Besizstand und den Genuß Maaßstab, der zweite als einfacher Kultur Prozeß über die Frage der Vertheilung eines Gemeinde-Grundes.

Dieselbe zeigten, daß diese Vermengung der zwei Saz-Schriften von Seite des Appellanten Obermajer zu nichts führen könne, als zu Verwirrung des zu entscheidenden Gegenstandes, und daß, so wie das General-Kommißariat in seinem Vortrage sehr gründlich ausgeführt, selbst wenn der erste Prozeß über den Besizstand {6r} und Genuß zu Gunsten des Obermajer ganz vollendet und entschieden worden wäre, dieses doch nichts zur Entscheidung der zweiten Kulturs Frage des Vertheilungs Maaßstabes eines Gemeinde Grundes beitragen würde. Herr geheimer Rath Graf von Welsperg führten die Ursachen, aus welchen Sie diesen Saz hergeleitet, an, widerlegten die Behauptungen des Rekurrenten Obermajer, und machten aus den in dem Vortrage näher angegebenen Gründen den Antrag: die Entscheidung des General Kommißariats des Isar-Kreises vom 22ten August vorigen Jahres zu bestätigen.

Der mit diesem Antrage übereinstimmende Reskripts Aufsaz wurde vom Herrn geheimen Rathe Grafen von Welsperg abgelesen. Einstimmig wurde nach erholter Abstimmung

dieser Antrag und der abgelesene Reskripts Entwurf von dem königlichen geheimen Rathe angenommen1956.

Anteil an den Gemeindewäldern (R)

Asbeck berichtet über den Streit zwischen den Kleinbegüterten und den Ganzbauern in Bieswang. Letztere fordern einen doppelten Anteil an den zu verteilenden Gemeindewäldern. Gegen den entsprechenden Entscheid des Generalkommissariats des Oberdonaukreises sind die Kleinbegüterten in Berufung zum Geheimen Rat gegangen. Asbeck beantragt, den Entscheid des Generalkommissariats zu bestätigen. Der Geheime Rat folgt dem Antrag.

5. Wegen dem Rekurse der Kleinbegüterten im Dorfe Biswang1957 des gräflich Pappenheimschen Justizamts in der Streitsache mit den 6 ganzen Bauern daselbst wegen des von leztern geforderten doppelten Antheils an den Gemeinde-Waldungen wider das Erkenntniß {6v} des General Kommißariates des Oberdonau Kreises vom 7ten Merz dieses Jahres erstatteten Herr geheimer Rath Freiherr von Asbek schriftlichen Vortrag, und legten darin die Prozeß-Geschichte und den Akten Auszug, so wie die in dieser Sache bei den untern Instanzen bereits statt gehabte Verhandlungen und erfolgte Entscheidungen vor, und äußerten, nachdem Sie die Umstände dieser an den geheimen Rath gekommenen Streit Sache näher auseinander gesezt, daß die Fatalien beobachtet und die Kompetenz des geheimen Rathes außer Zweifel seie.

In materieller Beziehung bestimme das Edict vom 24ten September 1808 über das Gemeindewesen Tit. 3 § 27 die Entscheidung der vorliegenden Frage1958. Dieses, vereinigt mit den Gründen, die Sie in Ihrem Vortrage entwikelt, rechtfertige Ihren Antrag: das Erkenntniß des General Kommißariates des Oberdonau Kreises vom 7 Merz dieses Jahres zu bestätigen. Ob den Kleinbegüterten der Anspruch auf einen ganzen Antheil bei künftiger Vertheilung der Gemeinde Gründen und Waldungen vorbehalten werden wolle, stellten Herr Referent dem Ermeßen des geheimen Rathes {7r} anheim. Bei den Bestimmungen schon vorhandener Geseze fänden Sie diesen Vorbehalt nicht nothwendig.

Herr geheimer Rath Freiherr von Asbek lasen den hiernach verfaßten Reskripts Aufsaz ab. In Folge verfügter Umfrage und da alle Mitglieder sich mit dem Herrn Referenten vereinigten

wurde nach deßen Antrag das Erkenntniß des General-Kommißariats vom 7 Merz dieses Jahres ohne Vorbehalt von dem königlichen geheimen Rathe bestätiget1959.

Aufteilung von Gemeindegründen (R)

Thurn und Taxis berichtet über einen Streit in Gündlkoferau, in dem es um die ungleiche Verteilung der Gemeindegründe unter den Gemeindemitgliedern geht. Er beantragt, den Entscheid des Generalkommissariats des Isarkreises aufzuheben. Dagegen befürworten die übrigen Geheimen Räte die Bestätigung des Entscheids. Entsprechend fällt der Entschluß des Geheimen Rates aus.

6. In Sachen der Gemeinde Gundelskoferau1960 respec. Mathias Ellenmüller et 6 Cons. gegen Mathias Mittermajer und 5 Cons. Landgerichts Landshut wegen ungleicher Vertheilung der Gemeinde Gründen, erstatteten Herr geheimer Rath Graf von Tassis schriftlichen Vortrag, und entwikelten darin die Veranlaßung zu diesem Streit, deßen Behandlung bei den untern Instanzen, so wie die Erkenntniße welche von denselben erlaßen worden, und die Entscheidungs Gründe worauf dieselbe gestüzt.

Über die Formalien dieses an die allerhöchste Stelle gekommenen Rekurses bemerkten Herr geheimer Rath Graf von Tassis, daß dieselbe {7v} in Ordnung und für beobachtet zu erkennen. Rüksichtlich der Materialien äußerten Dieselben, daß alles auf den vorhanden sein sollenden Vergleich, der abgelesen wurde, dann auf die wechselseitige Benuzungs Rechte von den im Vortrage bemerkten Gründen beruhe. Sie Referent seien aber der Meinung, daß a) in dem vorliegenden Falle kein vollkommener Vergleich vorhanden, dann b) daß nach dem Benuzungs Rechte nie Gemeinde Gründen vertheilt werden könnten.

Herr geheimer Rath Graf von Tassis gaben eine Definition, über welche Gegenstände ein Vertrag gemacht werden könne, und führten die in dem Vortrage enthaltene Gründe an, auf welche Sie Ihre Meinung gestüzt, daß nämlich, da in dem vorliegenden Falle kein Vergleich vorhanden, die Anwendung des Maaßstabes nach den Lasten und dem Benuzungs Rechte den Kulturs Gesezen widerspreche, auch keine Verträge in Mitte lägen, das Erkenntniß des General-Kommißariates aufzuheben und bei Vertheilung der fraglichen 6 Weidepläzen zwischen denen Gindelskofern1961 {8r} und Gundelskoferauern der gleichheitliche Maaßstab anzuwenden wäre, außer die Partheien vergleichten sich in Güte.

Der mit diesem Antrage übereinstimmende Reskripts Aufsaz wurde vom Herrn geheimen Rath Grafen von Tassis vorgelegt. Seine Excellenz, der königliche geheime Staats und Konferenz Minister Herr Graf von Reigersberg verfügten über diese Ansicht die Umfrage. Alle Herrn geheimen Räthe konnten nach ihren Abstimmungen die Meinung des Herrn Referenten nicht theilen, daß in dem vorliegenden Falle kein Vergleich vorhanden, sondern überzeugten sich vielmehr durch wiederholte Ablesung des diesen Vergleich enthaltenden Protokolles, daß wirklich ein solcher existire, den aufzuheben eben so wenig ein hinlänglicher Grund vorhanden, als es für die Unterthanen nachtheilig seie, eine neue Instrukzion anzuordnen, und dieselbe dadurch in neue Unkosten zu bringen. Von dieser Ansicht geleitet stimmten alle Mitglieder gegen die Meinung des Herrn Referenten auf Bestätigung des Beschlußes des General Kommißariats vom 6en April dieses Jahres, welchen daßelbe uneigentlich ein Erkenntniß genannt {8v} habe.

Nach dieser Mehrheit

beschloß der königliche geheime Rath gegen den Antrag des Referenten, die von dem General-Kommißariate des Isar Kreises unterm 6 April dieses Jahres gefaßte Entschließung zu bestätigen1962.

Der König bestätigt die Entscheidungen des Geheimen Rates (2. September 1812).

Anmerkungen

1944

Letzte Sitzungsteilnahme Arcos, der am 16. August zum Präsidenten des Oberappellationsgerichts und gleichzeitig Mitglied des Geheimen Rats im außerordentlichen Dienst ernannt wurde, RegBl. 1812, Sp. 1475.

1945

Vgl. zur Sache zuletzt Protokoll Nr. 72 (Geheimer Rat vom 11. Juni 1812).

1946

Vgl. Protokoll Nr. 82 (Geheimer Rat vom 6. August 1812).

1947

Gerolfingen und Wittelshofen sind Gemeinden im Landkreis Ansbach, Mittelfranken.

1948

Hinweis auf ergangene Entscheidung in vorliegender Rekurssache: RegBl. 1812, Sp. 1471.

1949

RegBl. 1812, Sp. 1471: Jakob Schech.

1950

Stadt Gerolzhofen, Landkreis Schweinfurt, Unterfranken.

1951

Vgl. VO betr. die „Vervollständigung der Kompetenzregulirung des königlichen geheimen Rathes in administrativ, polizeilich und finanziellen Gegenständen“ vom 8. August 1810, Tit. I Art. 2, RegBl. 1810, Sp. 644.

1952

Hinweis auf ergangene Entscheidung in vorliegender Rekurssache: RegBl. 1812, Sp. 1471.

1953

Vgl. Lang, Adelsbuch Bd. 2, S. 89: Friedrich Philipp v. Bobenhausen (* 1766), Besitzer von Riedbach (Landkreis Haßberge, Unterfranken), Hart und Obbach (Gemeinde Euerbach, Landkreis Schweinfurt, Unterfranken), großherzogl. hessischer Kämmerer.

1954

Salvo recursu: mit Vorbehalt des Rekurses.

1955

Neuhausen, Gemeinde Stadt Erding, Landkreis Erding, Oberbayern.

1956

Hinweis auf ergangene Entscheidung in vorliegender Rekurssache: RegBl. 1812, Sp. 1471.

1957

Bieswang, Gemeinde Stadt Pappenheim, Landkreis Weißenburg–Gunzenhausen, Mittelfranken.

1958

Das „Edikt über das Gemeinde-Wesen“ vom 24. September 1808 bestimmte in Tit. 3, § 27, RegBl. 1812, Sp. 2410: „Alle Gemeinde-Glieder haben Anspruch auf die Gemeinde-Gründe; – die Benuzung wird nach dem zufälligen Bedürfnisse eines jeden Einzelnen bemessen. Der Maßstab der Vertheilung richtet sich nach den Kultur-Gesezen.“

1959

Hinweis auf ergangene Entscheidung in vorliegender Rekurssache: RegBl. 1812, Sp. 1471.

1960

Gündlkoferau, Gemeinde Stadt Landshut, Niederbayern.

1961

Gündlkofen, Gemeinde Bruckberg, Landkreis Landshut, Niederbayern.

1962

Hinweis auf ergangene Entscheidung in vorliegender Rekurssache: RegBl. 1812, Sp. 1471.