BayHStA Staatsrat 286

7 Blätter. Unterschriften des Königs und des Ministers. Protokoll: Kobell.

Anwesend:

Staats- und Konferenzminister: Reigersberg.

Geheime Räte: Graf v. Preysing-Hohenaschau; Graf v. Toerring-Gutenzell; Freiherr v. Weichs; v. Zentner; Graf v. Thurn und Taxis; v. Effner; v. Feuerbach; Graf v. Welsberg.

{1r} Die auf heute in der Frühe um 11 Uhr angeordnete geheime Raths Versammlung wurde unter Vorsiz Seiner Excellenz, des königlichen geheimen Staats- und Konferenz Ministers Herrn Grafen von Reigersberg mit Publizirung des dem königlichen geheimen Rathe zugekommenen allerhöchsten Reskriptes vom 16. dieses Monats, das Edict über die gutsherrliche Gerichtsbarkeit1963 betreffend, eröfnet, und hierauf die Herrn geheimen Räthe Freiherr von Weichs, Graf von Tassis {1v} von Effner und Graf von Welsperg von des Herrn Ministers Grafen von Reigersberg Excellenz aufgefordert, die bearbeitete Rekurs Gegenstände vorzutragen. Diesem zu Folge erstatteten

Gewerbestreit (R)

Thurn und Taxis berichtet über einen Streit zwischen Klein- und Großfragnern in Nürnberg. Er beantragt, den Rekurs der Kleinfragner abzuweisen und die erstinstanzlichen Urteile zu bestätigen. Der Geheime Rat folgt dem Antrag.

1. Herr geheimer Rath Graf von Tassis über die Gewerbs-Streitigkeit der Klein- und Groß-Fragner1964 in Nürnberg schriftlichen Vortrag, worin Dieselben die Veranlaßung wie dieser Streit entstanden, die Gründe beider Theilen und die Verhandlungen so wie die Erkenntniße der untern Instanzen anführten, und nach Ablesung dieser lezten nebst den Entscheidungs-Gründen bemerkten, daß quoad formalia die Klein-Fragner zwar die Fatalien eingehalten, allein gegen die Bestimmung des Cod. Jud. Cap. 7 § [!] als Litis Consorten1965 die Ratifikazion deßen, was sie gehandelt, von den übrigen Fragnern nicht beigebracht hätten1966.

Quoad materialia machten Herr geheimer Rath Graf von Tassis aus den in dem Vortrage angeführten Gründen den Antrag, die Kleinfragner mit ihrer Vorstellung zur Ruhe zu verweisen, sohin die zwei erstrichterliche Urtheile zu bestätigen.

{2r} Der hiernach entworfene Reskripts Aufsaz an das Stadt-Kommißariat von Nürnberg wurde vom Herrn Referenten abgelesen.

Seine Excellenz, der königliche geheime Staats und Konferenz Minister Herr Graf von Reigersberg verfügten über diesen Antrag die Umfrage, und da alle Herrn geheimen Räthe sich mit demselben vereinigten,

so wurde der abgelesene Reskripts Entwurf an das Stadt-Kommißariat Nürnberg von dem königlichen geheimen Rathe genehmiget1967.

Aufteilung von Gemeindegründen (R)

Weichs berichtet über den Streit zwischen den Ganz- und Halblehnern und den Häuslern in Kasberg. Er fordert, die beiden schon vorliegenden Entscheide der unteren Instanzen zu bestätigen. Der Geheime Rat folgt dem Antrag.

2. In der Streit-Sache zwischen den Ganz- und Halb-Lehnern1968 zu Käsberg1969 Landgerichts Wegscheid im Unterdonau Kreise gegen die Häußler daselbst wegen Gemeinde Gründe Vertheilung erstatteten Herr geheimer Rath Freiherr von Weichs schriftlichen Vortrag, wodurch Sie den geheimen Rath nach Anführung der Verhältnißen, welche in dieser Streitsache obwalten, auf die vorliegende Erkenntniße der untern Instanzen, die in Rechtskraft erwachsen, und wogegen von den Ganz- und Halb-Lehnern zu Käsberg der Rekurs an die {2v} allerhöchste Stelle ergriffen worden, aufmerksam machten.

Herr geheimer Rath Freiherr von Weichs lasen die Protokolle ab, worauf es vorzüglich ankomme, und führten jene Umstände und Gründe an, welche Sie zu dem Antrage bestimmt, diese beide in Rechtskraft erwachsene Urtheile zu bestätigen.

Die hierüber von Seiner Excellenz, dem königlichen geheimen Staats- und Konferenz Minister Herrn Grafen von Reigersberg veranlaßte Abstimmung hatte die Folge, daß alle Herrn geheimen Räthe der Ansicht des Herrn Referenten rüksichtlich dieser Streitsache beistimmten, und daß der abgelesene Reskripts Entwurf

von dem königlichen geheimen Rathe bestätiget wurde1970.

Schaftrieb (R)

Effner berichtet über den Streit um Schaftrieb zwischen Graf von Deuring und dem Bauern Reich in Stätzling. Er legt eingehend dar, daß der Graf unrechtmäßig gehandelt hat. Antrag: Der Rekurs des Grafen ist abzuweisen, der Entscheid des Generalkommissariats ist zu bestätigen. Der Geheime Rat genehmigt den Antrag Effners.

3. Über den Rekurs des Grafen von Deuring1971 gegen Georg Reich, Bauern zu Stäzling1972 Landgerichts Friedberg wegen Schaaftrieb erstatteten Herr geheimer Rath von Effner schriftlichen Vortrag.

Dieselben führten die Geschichte dieser Streit Sache, die deßwegen statt gehabte gerichtliche Verhandlungen und das erfolgte Erkenntniß des {3r} General Kommißariates [des Isarkreises1973] an, und bemerkten nach Ablesung der vorzüglichsten Aktenstüken, daß in Hinsicht der Förmlichkeiten nichts zu erinnern seie, da die Fatalien eingehalten und die Kompetenz des königlichen geheimen Rathes keinem Zweifel unterliege, wenn gleich die summa appellabilis nur eine Stunde Stok Strafe seie.

Ob es auch der Würde des königlichen geheimen Rathes eben so als seiner Kompetenz entspreche, derlei kleine Händel, die in den Vorzeiten durch rentmeisterische Umritte abgethan worden, in lezter Instanz zu schlichten, hierüber zu urtheilen, hielten Sie sich nicht befugt, und müßten die Entscheidung hierüber dem höheren und höchsten Ermeßen überlaßen. Das Unrechtliche des Verfahrens, welches Graf von Deuring gegen seine Gerichtsholden beobachtet, liege platt am Tage, und man könne sich bei Würdigung dieser Handlung leicht härterer Ausdrüke bedienen. Derselbe habe in eigener Sache gehandelt, und sich darin zugleich zur Parthei und zum Richter aufgeworfen. Jedem seie zwar nach den Gesezen {3v} erlaubt, sich in gewißen Fällen und mit gewißen Beschränkungen in seinem Eigenthume und in deßen Besiz gegen fremde Angriffe zu schüzen, allein die Gemeinde Stäzling habe nicht das Eigenthum des Grafen von Deuring, sondern ihr eigenes mit den Schaafen betrieben, und da Graf von Deuring nur die Servitut dieser Weide in Anspruch nehme, so müße er deren Zusprechung von dem ordentlichen Richter entweder im poßeßorischen oder petitorischen Wege erwarten. Dieser vermeinte Anspruch berechtige ihn aber nicht, diejenige, welche die Weide benuzen, oder mit ihme weiden wollten, davon abzuhalten, noch weniger aber zu bestrafen. Auch das Pfändungs Recht, welches Graf von Deuring auf seinen eigenthümlichen Gründen ausgeübt zu haben behaupte, seie noch nicht erwiesen, und hätte dieses dem von Deuring auch zugestanden, so hätte er dennoch die Schranken deßelben überschritten, da er die gepfändete Schaafe über die gesezliche Zeit zurükbehalten und die Pfändung dem Landgerichte nicht angezeigt.

{4r} Noch auffallender seie, daß Graf von Deuring sich unterstehe, seine Gegner als Tumultuanten und Aufwiegler wegen dieser Weid-Praetention zu erklären und sie als Patrimonial Richter von Polizeiwegen züchtigen zu können sich berechtiget geglaubt. Einen so offenbaren Mißbrauch der Amtsgewalt und eine solche Partheilichkeit noch durch so unverschämte und lächerliche Gründe rechtfertigen zu wollen, hieße den Gesezen und der Regierung Hohn sprechen und das General Kommißariat wäre befugt gewesen, den von Deuring außer der Verurtheilung in alle Kösten und Schäden noch mit einer empfindlichen Strafe zu belegen.

Aus diesen Gründen, und da es dem oberen Richter nicht zustehe, das Urtheil der untern Instanzen zu schärfen, machten Herr geheimer Rath von Effner den Antrag: „es blos bei dem Spruche des General-Kommißariats zu belaßen“.

Den mit diesem Antrage übereinstimmenden Reskripts Aufsaz lasen Herr geheimer Rath von Effner ab.

Da alle Herrn geheimen Räthe {4v} in Folge verfügter Umfrage sich mit der Meinung des Herrn geheimen Rath von Effner verstanden erklärten

so wurde der Antrag des Referenten von dem königlichen geheimen Rathe genehmiget1974.

Aufteilung öder Waldflächen (R)

Thurn und Taxis berichtet über einen Streit zwischen Mitgliedern der Gemeinde Belmbrach um die Aufteilung von Waldflächen. Der Berichterstatter fordert, die Entscheide erster und zweiter Instanz abzuändern. Die übrigen Geheimen Räte stimmen gegen den Antrag und fordern, die Entscheide zu bestätigen. Es wird beschlossen, den Rekurs abzuweisen.

4. In Sachen mehrerer Gemeinde Glieder zu Belmbrach Landgerichts Pleinfeld1975 gegen den Posthalter Cleminius zu Roth1976 et Cons. als Gemeinde Glieder zu Belmbrach wegen Abtheilung öder Waldgründe erstatteten Herr geheimer Rath Graf von Tassis schriftlichen Vortrag.

Dieselben führten darin die Entstehung und die nähere Verhältniße dieser Streit Sache aus, legten die sich widersprechende Gutachten der Sachverständigen in Beziehung auf die Kultur dieser Gründen vor, und lasen die von den untern Instanzen gefällte Urtheile nebst den Entscheidungs Gründen ab.

Herr geheimer Rath Graf von Tassis bemerkten quoad formalia, daß die Rekurrenten die Fatalien um 28 Tage versäumt, nachdeme sie aber ihre Rechtszuständigkeit bei dem Landgerichte unterm 28 Merz reserviret, auch wegen täglicher Einquartierung verhindert gewesen, {5r} ihre Rechte zu verfolgen, und in integrum restituirt zu werden die Bitte gestellt, so wäre Ihrer Meinung nach dieser Bitte zu willfahren.

Herr geheimer Rath Graf von Tassis erwähnten einer erschienenen allerhöchsten Verordnung vom 15ten Juli laufenden Jahres, welche abgelesen wurde, und worin sämmtlichen Behörden des Oberdonau Kreises mehrere Punkte vorgeschrieben werden, nach welchen sich dieselben bei erfolgenden Gesuchen um Gemeinde Wald-Abtheilungen zu benehmen1977, äußerten aber, daß, da gegenwärtig die Partheien von der darin gegebenen Rechts Wohlthat keinen Gebrauch machen könnten, indeme das Gesez nicht zurükwirke, und die Erkenntniße erster und zweiter Instanz in Rechtskraft erwachsen, so wären quoad materialia nach Ihren Ansichten und aus den in dem Vortrage näher entwikelten Gründen, das erst- und zweitrichterliche Erkenntniß zu reformiren, und dahin zu erkennen, daß die Weidpläze Mitlach und Leimgruber, welche der Gemeinde nach dem zweiten Gutachten der Sachverständigen zu einem {5v} Tummelplaze für das Vieh nothwendig, außer der Theilung belaßen werden sollten.

Seine Excellenz, der königliche geheime Staats und Konferenz Minister Herr Graf von Reigersberg verfügten hierüber die Umfrage.

Alle Herrn geheimen Räthe stimmten gegen den Antrag des Herrn Referenten auf Bestätigung der Erkenntnißen der ersten und zweiten Instanz, da dieselbe auf das erste, allein amtliche Gutachten der Sachverständigen, welches die Vertheilung sämmtlicher, der Gemeinde zugehörigen öden Pläze als nüzlich erkannt, gebauet, und bereits in Rechtskraft übergegangen, auf das zweite von den Rekurrenten begehrte Attest des Sachverständigen auch keine Rüksicht genommen werden könne, da demselben die Eigenschaft eines amtlichen Gutachtens mangle.

Von dem königlichen geheimen Rathe wurde in Folge dieser Abstimmung beschloßen, die Rekurrenten mit ihrem an die allerhöchste Stelle ergriffenen Rekurse abzuweisen1978.

Beeinträchtigung der Gewerbeausübung (R)

Welsberg berichtet über den Streit zwischen den Gastwirten in Nürnberg und der Gesellschaft Museum. Die Wirte beschweren sich über die Störung ihres Gewerbes durch den konkurrierenden Gaststättenbetrieb des Museums. Welsberg erkennt eine Benachteiligung der Wirte an und legt ein entsprechendes Reskript vor, das vom Geheimen Rat genehmigt wird.

5. Über den Rekurs der Gastwirthe zu Nürnberg wider die Museums-Gesellschaft1979 alldort wegen Gewerbs {6r} Beeinträchtigung erstatteten Herr geheimer Rath Graf von Welsperg schriftlichen Vortrag.

Dieselben legten darin nebst einer Schilderung des ehemaligen Zustandes der Stadt Nürnberg als Reichs Stadt, und der dadurch angewachsenen, gegenwärtig noch dort bestehenden Zahl von 106 Gasthäußern Ier und IIer Klaße, dann ohngefähr 170 Wirtshäußer IIIer und IVer Klaße1980, den Ursprung dieses Streites vor, führten die Beschwerde Punkte der Nürnberger Gastwirthe gegen das entstandene Museum alldort, so wie die Widerlegung derselben von lezterem an und zeigten, wie diese Streitsache von der Polizei Direkzion und dem Stadt Kommißariate, und aus welchen Gründen dieselbe so entschieden worden1981.

Herr geheimer Rath Graf von Welsperg ließen sich in Ihrem Vortrage in eine Zergliederung der Entscheidungs Gründen des Stadtkommißariates ein, und glaubten auf Ihre entwikelte Ansichten gestüzt, aus Rüksicht für die Wirthe, und weil dieselbe durch dieses Erkenntniß wirklich Nachtheil leiden müßten, zum Theil {6v} auf Reformation des Erkenntnißes des Stadt-Kommißariats in Nürnberg antragen zu müßen, da daßelbe nur die unbestellten Mittags Tafeln im Museum untersaget, die Abend-Malzeiten nach Porzionen aber bewilliget. Referent waren vielmehr der Meinung, es seie sich strenge an die eigene Statuten des Museums zu halten, und nach diesen zu erkennen, daß Mittags- und Abend-Malzeiten nur gegen die erforderliche vorläufige Bestellung der Mitglieder des Museums statt finden sollten, wo im übrigen die Erkenntniße beider Instanzen zu bestätigen sein mögten.

Der mit diesem Antrage übereinstimmende Reskripts-Aufsaz wurde vom Herrn Referenten abgelesen, und da nach erfolgter Abstimmung alle Herrn geheimen Räthe sich damit vereinigten

von dem königlichen geheimen Rathe genehmiget1982.

Aufteilung von Gemeindegründen (R)

Effner berichtet über einen Streit, der in Monheim hinsichtlich der Verteilung der Gemeindegründe entstanden ist. Der Geheime Rat ist zuständig, auch sind die Fristen eingehalten worden. Effner beantragt, den Entscheid des Generalkommissariats des Oberdonaukreises zu bestätigen. Der Geheime Rat folgt dem Antrag.

6. Wegen Gemeinde Gründe-Vertheilung der Stadt Monheim1983 im Oberdonau Kreise erstatteten Herr geheimer Rath von Effner schriftlichen [Vortrag]. {7r} Dieselben legten die Geschichte dieser Gemeinde Gründe Vertheilung und des darüber entstandenen Streites so wie die deßwegen eingetretene Verhandlungen des Landgerichtes und des General Kommißariates und die von diesen Stellen erlaßene Erkenntniße nebst den Entscheidungs Gründen vor.

Nach Vorlage der von den Rekurrenten und der Stadtkammer in Monheim gegen diese Erkenntniße zur allerhöchsten Stelle gebrachten Beschwerden und gestellten Bitten äußerten Herr geheimer Rath von Effner, daß wegen der Kompetenz des geheimen Rathes kein Zweifel obwalte, obschon eingewendet werden könnte, die Klage des Geodetten gegen einige Gemeinds Glieder um Ersaz der ihme verursachten Reisekosten seie kein Kulturs- sondern ein Rechts-Gegenstand. Allein – da die Haupt Sache, nämlich die Vermeßung und Abtheilung der Gründen ein Kulturs Gegenstand seie, so nehme auch die Nebensache, die hiebei erwachsene Kosten dieselbe Natur an, und derselbe Richter müßte entscheiden, von wem diese Kosten und in welcher Quantität sie zu erstatten seien.

Da auch die Fatalien bei diesem Rekurse eingehalten worden, so giengen Herr geheimer Rath von Effner zur Haupt-Sache {7v} über, und erklärten sich aus den in dem Vortrage entwikelten Gründen und Ansichten mit der Entscheidung des General-Kommißariats einverstanden.

Den mit diesem Antrage übereinstimmenden Reskripts Entwurf lasen Herr geheimer Rath von Effner ab. Einstimmig mit diesem Antrage äußerten sich alle Mitglieder des königlichen geheimen Rathes bei verfügter Umfrage

und so wurde der abgelesene Reskripts Entwurf von dem königlichen geheimen Rathe angenommen1984.

Der König bestätigt die Entscheidungen des Geheimen Rates (2. September 1812).

Anmerkungen

1963

OE „über die gutsherrliche Gerichtsbarkeit“ vom 16. August 1812, RegBl. 1812, Sp. 1505-1556.

1964

Fragner (Pfragner) waren im allgemeinen Sprachgebrauch zunftgebundene Kleinkrämer, auch Kleinhändler von Lebensmitteln. Vgl. DWB Bd. 13, Sp. 1792 s.v. P.; DRW Bd. 10, Sp. 1013f. s.v. P. Zur Situation in Nürnberg (Klein- und Großpfragner) s. Diefenbacher/Endres (Hgg.), Stadtlexikon S. 824 s.v. P. (B[eyerstedt]), mit Hinweis auf auch nach der reichsstädtischen Ära weiter bestehende Konflikte zwischen den Groß- und Kleinpfragnern, die die „Abgrenzung zwischen Groß- und Kleinhandel“ zum Gegenstand hatten.

1965

Consortes litis, „Streitgenossen, sind diejenige […], welche in einer bürgerlichen Rechtssache eine gemeinschaftliche Klage aus ein und eben demselben Rechtsgrunde anstellen, oder wider welche aus einerley Verbindlichkeit eine Klage zugleich angestellt wird“. Deutsche Encyclopädie, Bd. 6, S. 286 s.v. C. l.

1966

Der Codex Juris Bavarici Judiciarii behandelt in Kap. 7 die Stellvertretung vor Gericht und die dazu erforderliche Vollmacht. Vgl. CJBJ, Kap. 7, S. 45-50.

1967

Hinweis auf ergangene Entscheidung in vorliegender Rekurssache: RegBl. 1812, Sp. 1572.

1968

Ein Lehner ist ein Bauer, der ein Lehen bebaut. Vgl. DWB Bd. 12, Sp. 539 s.v. L.; DRW Bd. 8, Sp. 915f. s.v. L., hier Sp. 916 unter II.2; BWB Bd. 1, Sp. 1463f. s.v. Lêhen.

1969

Kasberg, Ortsteil von Markt Wegscheid, Landkreis Passau, Niederbayern.

1970

Hinweis auf ergangene Entscheidung in vorliegender Rekurssache: RegBl. 1812, Sp. 1572f. Als Streitparteien werden hier Leerhäusler und „Großgütler“ in Kasberg genannt.

1971

Vermutlich Gallus Judas Thadäus Reichsgraf von Deuring von und zu Hohenthann und Stätzling (* ca. 1762, † 23. April 1814 in Hohenthann), Regimentsrat in Landshut, 1813 Aufnahme in die Adelsmatrikel des Königreichs Bayern bei der Grafenklasse. RegBl. 1813, Sp. 758.

1972

Stätzling, Ortsteil von Friedberg, Landkreis Aichach-Friedberg, Schwaben.

1973

Das zuvor dem Lechkreis zugehörige Landgericht Friedberg kam durch die Kreisreform von 1810 zum Isarkreis. VO betr. die „Territorial-Eintheilung des Königreichs“ vom 23. September 1810, RegBl. 1810, Sp. 809-816, hier Sp. 814.

1974

Hinweis auf ergangene Entscheidung in vorliegender Rekurssache: RegBl. 1812, Sp. 1573.

1975

Markt Pleinfeld, Landkreis Weißenburg-Gunzenhausen, Mittelfranken.

1976

Belmbrach, Ortsteil der Stadt Roth, Landkreis Roth, Mittelfranken.

1977

VO betr. die „Vertheilung der Gemeinde-Waldungen“ vom 15. Juli 1812, RegBl. 1812, Sp. 1564-1567.

1978

Hinweis auf ergangene Entscheidung in vorliegender Rekurssache: RegBl. 1812, Sp. 1573f. (Posthalter Cleminius „zu Pleinfeld“).

1979

Die Gesellschaft Museum entstand 1810 in Nürnberg als Lesegesellschaft höherer Stände mit einem eigenen Gesellschaftshaus. Gesellschaftszweck war nach den Statuten vom Mai 1810, § 2, „einen gemeinschaftlichen Vereinigungs-Punkt der gebildeten Stände zu bewirken, worin sie durch gesellschaftliche Unterhaltung eine Erholung und die bequemste Gelegenheit finden, mit dem literarischen Geiste der Zeit fortzuschreiten“, zit. nach Reicke, 125 Jahre, S. 39. Am Tag der Eröffnung des Gesellschaftshauses (1. Oktober 1810) gehörten der Gesellschaft 318 ordentliche Mitglieder an. Vgl. Reicke, 125 Jahre; Meyer, Vereinswesen, S. 57-61; Diefenbacher/Endres (Hgg.), Stadtlexikon S. 354f. s.v. Gesellschaft Museum (B[eyerstedt]); Seiderer, Formen, S. 189.

1980

Seit der Reform von 1745 bestand in Nürnberg eine Einteilung der Wirtshäuser in vier Klassen: 1. Gasthöfe mit Beherbergungsrecht von Wagenreisenden sowie dem Recht, Hochzeitsfeiern und Gesellenherbergen auszurichten. 2. Weinschenken, die teilweise das Recht hatten, Speisen zu kochen, Hochzeitsfeiern auszurichten und Fußreisende zu beherbergen. 3. Weinschenken ohne Kochrecht. 4. Wirtshäuser und Garküchen mit Bierausschank, die teilweise das Recht hatten, Hausschlachtungen durchzuführen, Speisen zu kochen und Fußreisende zu beherbergen. Diefenbacher/Endres (Hgg.), Stadtlexikon S. 1193 s.v. Wirtshauswesen (Be[er]); Einzelheiten bei Grönert, Entwicklung, S. 79-89.

1981

Am 7. März 1811 rügten Nürnberger Wirte der 1. und 2. Klasse den im Museum stattfindenden Verkauf von Speisen und Getränken sowie die Abhaltung von Konzerten und Stammtischen zum Nachteil der konzessionierten, mit realen Gewerberechten versehenen Wirte. Das war der Beginn langjähriger Streitigkeiten, die sich bis Mai 1818 hinzogen. Quellennahe Darstellung: Reicke, 125 Jahre, S. 47-60.

1982

Hinweis auf ergangene Entscheidung in vorliegender Rekurssache: RegBl. 1812, Sp. 1574.

1983

Stadt Monheim, Landkreis Donau-Ries, Schwaben.

1984

Hinweis auf ergangene Entscheidung in vorliegender Rekurssache: RegBl. 1812, Sp. 1574 (Georg Bosch und Konsorten als Beschwerdeführer).