BayHStA Staatsrat 298
8 Blätter. Unterschriften des Königs und des Ministers. Protokoll: Kobell.
Anwesend:
Staats- und Konferenzminister: Reigersberg.
Geheime Räte: Graf v. Preysing-Hohenaschau; Freiherr v. Weichs; v. Zentner; Graf v. Thurn und Taxis; Franz v. Krenner; Freiherr v. Aretin; v. Effner; Graf v. Welsberg.
{1r} Seine Excellenz, der königliche geheime Staats- und Konferenz Minister Herr Graf von Reigersberg, welche in der von Seiner Majestät dem Könige auf heute angeordneten geheimen Raths Versammlung den Vorsiz führten, forderten die Herrn geheimen Räthe Freiherrn von Weichs, Grafen von Tassis, Grafen von Welsperg, und statt des wegen Unpäßlichkeit verhinderten Freiherrn von Asbek den Herrn geheimen Rath Freiherrn von Aretin auf, die bearbeitete Rekurs-Gegenstände vorzutragen.
{1v} Diesem Aufrufe zu Folge erstatteten
Beeinträchtigung der Gewerbeausübung (R)
Weichs berichtet über den Streit zwischen den (Bier-)Wirten und dem Kaffeewirt Schlott in Passau. Er beantragt, die Verfügung des Polizeikommissariats Passau vom 31. August 1811 zu bestätigen. In der Umfrage schlägt Aretin vor, den Antrag zu ergänzen: Schlott soll es erlaubt sein, für seine Gäste im Bedarfsfall Wein oder Bier von den konzessionierten Wirten portionsweise zu beziehen. Der Geheime Rat genehmigt den Antrag mit Aretins Zusatz.
1. Herr geheimer Rath Freiherr von Weichs in Sachen der Wirthen und Bierwirthen in Paßau gegen den Caffetier Schlott alldort wegen Bierschenken und Gewerbsbeeinträchtigung schriftlichen Vortrag. Dieselben legten die Veranlaßung zu diesem Streite, die deßwegen bei den untern Instanzen eingetrenene Verhandlungen und die erfolgte Erkenntniße vor, und äußerten aus den in dem Vortrage entwikelten Gründen Ihren Antrag dahin: daß es bei der von dem königlichen Polizei-Kommißariate unterm 31 August vorigen Jahres getroffenen Verfügung zu belaßen sein mögte. Den mit diesem Antrage übereinstimmenden Reskripts Entwurf lasen Herr geheimer Rath Freiherr von Weichs ab. Seine Excellenz, der königliche geheime Staats- und Konferenz-Minister Herr Graf von Reigersberg ließen über diesen Antrag abstimmen.
Die königliche Herrn geheimen Räthe Graf von Preising, von Zentner und Graf von Tassis vereinigten sich mit dem Antrage des Herrn Referenten.
Herr geheimer Rath von Krenner erklärten sich zwar auch für Bestätigung der von dem Polizei {2r} Kommißariate in Paßau getroffenen Verfügung, glaubten jedoch nicht überflüßig, durch einen Beisaz auszusprechen, daß dem Caffetier Schlott erlaubt sein sollte, den Gästen, so es verlangten, Wein oder Bier bei den Wein- oder Bierwirthen holen zu laßen, indeme es sonst etwas Hartes an sich haben würde, jemanden, der in einem Kaffeehauße Wein oder Bier trinken wolle, solches in dem Locale zu verweigern.
Herr geheimer Rath Freiherr von Aretin stimmten dem Antrage des Herrn Referenten und dem vom Herrn geheimen Rathe von Krenner vorgeschlagenen Zusaze in der Art bei, daß in der Ausfertigung gesagt werde, es solle bei der Verfügung des Polizei Kommißariats in Paßau dergestalt belaßen werden, daß dem Caffetier Schlott unverwehret bleibe, den von seinen Gästen allenfalls verlangt werdenden Wein oder Bier bei den Wein- oder Bier-Wirthen einzeln holen zu laßen.
Die Herrn geheimen Räthe von Effner und Graf von Welsperg erklärten sich ebenfalls für den Antrag des Herrn Referenten mit dem Zusaze, wie ihn Freiherr von Aretin vorgeschlagen. Die Herrn geheimen Räthe Graf von Preising, von Zentner und {2v} Graf von Tassis nahmen den Zusaz in der Art, wie Herr geheimer Rath Freiherr von Aretin ihn vorgeschlagen, an
und der königliche geheime Rath genehmigte sonach den Antrag des Referenten mit dem angetragenen Zusaze2144.
Brau- und Gewerberechte (R)
Weichs berichtet über den Streit um die Gewerberechte des Leonhard Ulmer (Brauerei, Wirtschaft). Er ist der Ansicht, daß die Sache vom Ministerium des Innern weiter zu verfolgen ist. In der Umfrage vertreten drei Geheime Räte eine abweichende Meinung, während vier sich Weichs anschließen, dessen Antrag somit genehmigt ist.
2. Wegen den Bräu- und Wirthschafts-Gerechtsamen des Leonhard Ulmer zu Lauingen2145 erstatteten Herr geheimer Rath Freiherr von Weichs schriftlichen Vortrag, und äußerten nach Ablesung des von der Ministerial Polizei Section deßwegen gemachten Antrages, der die nähere Verhältniße dieser Bräu- und Wirthschafts-Gerechtsamen entwikelt, Sie könnten mit der Polizei Section nicht verstanden sein, daß dieser Gegenstand, bei dem es sich von einer Beschwerde über Kränkung des Eigenthumes und dem Rechte der Gewerbsausübung handle, zur Entscheidung des königlichen [sc. Geheimen Rates] in administrativ kontentiösem Wege sich eigne, sondern daß Sie vielmehr glaubten, daß dieser Gegenstand, so wie er liege, nur von dem Ministerium des Innern entschieden werden könne. Herr geheimer Rath Freiherr von Weichs führten in Ihrem Vortrage die Gründe an, welche Sie zu dieser Meinung bestimmten, und stellten hierauf Ihren Antrag dahin: sämmtliche Akten dem königlichen Ministerium des Innern zur weitern Verfügung rükstellen zu laßen.
{3r} Auf die von Seiner Excellenz, dem königlichen geheimen Staats- und Konferenz Minister Herrn Grafen von Reigersberg verfügte Umfrage erklärten sich Herr geheimer Rath Graf von Preising für den Antrag des Herrn Referenten.
Herr geheimer Rath von Zentner theilten die Ansichten des Herrn Referenten nicht, sondern glaubten, daß, da aus den Akten sich ergebe, daß in dem vorliegenden Falle darüber gestritten werde: ob das Recht zur Bräuerei auf dem vom Leonhard Ulmer erkauften Hauße erloschen seie, oder nicht? dieser Streit auch schon bei dem Landgerichte und General Kommißariate administrativ richterlich entschieden worden, und der Gegenstand auch nach den Ansichten der Ministerial Polizei Section durch den geheimen Rath als administrativ kontentiös beurtheilet und entschieden werden müße. Sie würde aber zwei Punkte dieses Streites unterscheiden. Wegen dem ersten, dem erloschenen Rechte zur Bräuung würden Sie das Erkenntniß des General Kommißariats bestätigen, wegen dem zweiten, die Verleihung einer neuen Bräu- und Schenkgerechtigkeit aber die Entscheidung des Ministeriums des Innern eintreten laßen.
Herr geheimer Rath Graf von Tassis stimmten mit Herrn von Zentner.
{3v} Herr geheimer Rath von Krenner bestritten den Saz: daß die bei den untern Instanzen in einer Sache angenommenen Formen eine Kompetenz des geheimen Rathes begründen könne, und waren um so mehr mit den Ansichten des Herrn Referenten verstanden, als in erster Instanz weder rezeßiret, noch die übrige bei einem administrativ kontentiösen Gegenstande vorgeschriebene Förmlichkeiten beobachtet worden. Ihre[r] Meinung nach könne diese reine Polizei Sache nicht im Wege des Rechtes, sondern nur von Polizei wegen entschieden werden, und Sie würden daher den Gegenstand an das Ministerium des Innern zurükgeben.
Die Herrn geheimen Räthe Freiherr von Aretin und von Effner erklärten sich ebenfalls für die Meinung des Herrn Referenten, da bei allen administrativ kontentiösen Gegenständen zwei Partheyen, Kläger und Beklagter da sein müßten, und in dem vorliegenden Falle nicht die bei einem Rekurse nothwendige Voraussezungen vorhanden.
Herr geheimer Rath Graf von Welsperg glaubten nicht, daß bei allen administrativ kontentiösen Rekursen zwei Partheien vorhanden sein müßten, indeme schon mehrere Fälle in dem königlichen geheimen Rathe entschieden worden, wo blos über Verfügungen der untern Behörden gestritten {4r} worden, und die allerhöchste Verordnung über die Kompetenz des geheimen Rathes die Kränkung des Eigenthumes aufnehme2146.
Die erste Frage in dieser vorliegenden Sache: ob die Bräugerechtigkeit erloschen? seie gewiß administrativ kontentiös, und nach Ihren Ansichten *habe das General Kommißariat dieselbe* [Ergänzung auf der rechten Blatthälfte] richtig entschieden. Sie erklärten sich daher für die vom Herrn geheimen Rathe von Zentner abgegebene Meinung.
Nach einer Mehrheit von fünf Stimmen
wurde von dem königlichen geheimen Rathe der allerunterthänigste Antrag an Seine Majestät den König beschloßen, sämmtliche, auf den vorliegenden Gegenstand Bezug habende Akten an das Ministerium des Innern zur weitern Verfügung rükgeben zu laßen, da derselbe nicht zur Kompetenz des geheimen Rathes geeignet.
Thurn und Taxis berichtet über den Rekurs, den der Assessor bei der Schuldentilgungskommission v. Mayer ergriffen hat, weil gegen ihn eine Strafe wegen Nichtbezahlung der Stempelsteuer verhängt wurde. Gegen ihn wird vorgebracht, eine Zessionsurkunde nicht mit dem erforderlichen Gradationsstempel versehen zu haben. Der Berichterstatter beantragt, die Entscheide der ersten und zweiten Instanz zu bestätigen und v. Mayer somit zu einer Geldstrafe zu verurteilen. In der Umfrage wird von einigen Geheimen Räten bestritten, daß es sich bei dem fraglichen Dokument tatsächlich um eine stempelpflichtige Zessionsurkunde handele. Gleichwohl folgt der Geheime Rat in der Mehrheit dem Antrag des Berichterstatters.
3. Wegen dem von Carl Lorenz von Mayer, Aßeßor bei der königlichen Schuldentilgungs Commißion ergriffenen Rekurse in Betreff einer gegen ihn erkannten Stempel Strafe2147 erstatteten Herr geheimer Rath Graf von Tassis schriftlichen Vortrag. Dieselben führten die geschichtliche Verhältniße an, auf welche diese Stempel Strafe gegen erwähnten Carl Lorenz von Mayer von dem Siegelamte in Salzburg {4v} dekretiret worden, legten dieses Erkenntniß des Siegelamtes und den dagegen ergriffenen Rekurs des Lorenz von Mayer an die Finanz Direction des Salzach-Kreises, die dort eingetretene Verhandlungen und das von derselben erfolgte Erkenntniß nebst den Entscheidungs Gründen vor, und äußerten, nach Ablesung der hierauf an die allerhöchste Stelle gekommenen Rekurs-Schrift des erwähnten p. von Mayer, und eines von der königlichen Steuer und Domainen Section erstatteten Gutachtens: daß die Formalien als beobachtet anzunehmen, bei den Materialien aber zu bemerken komme, daß, da die zwei ersten Instanzen ihr Straferkenntniß auf die von Seite des von Mayer unterlaßene Adhibirung des Gradazions-Stempels zu einer Ceßions-Urkunde über 40.000 fl. begründet, folgende Fragen eine Würdigung verdienen mögten: 1) Ob die fragliche Umschreibung von Seiten des Fourniseur Martine an den Großhändler von Mayer ein wirkliches Ceßions-Instrument, und ob 2) solche Ceßions-Urkunden dem Gradazions-Stempel unterworfen seien?
Nach Beantwortung dieser zwei Fragen und nach Vorlegung Ihrer Ansichten machten Herr geheimer Rath Graf von Tassis den Antrag, den p. von Mayer wegen Unterlaßung {5r} des Gradazions Stempels zu erwähnter Ceßions Urkunde in die Strafe von 414 fl. 3 kr. zu verurtheilen, somit die Erkenntniße erster und zweiter Instanz ihrem vollen Inhalte nach zu bestätigen. Den hiemit übereinstimmenden Reskripts-Aufsaz legten Herr geheimer Rath Graf von Tassis vor.
Seine Excellenz, der königliche geheime Staats- und Konferenz Minister Herr Graf von Reigersberg ließen hierüber abstimmen.
Die Herrn geheimen Räthe Graf von Preising, Freiherr von Weichs, von Zentner, von Krenner und Freiherr von Aretin beurtheilten dieses Instrument als eine in einer Privat-Sache ausgestellte Ceßions Urkunde, und stimmten mit dem Antrage des Herrn Referenten.
Herr geheimer Rath von Krenner fügten Ihrer Abstimmung die Bemerkung bei, daß von Mayer durch Produkzion dieses vermuthlich zur Privat-Dekung erholte Instrument sich diese Strafe selbst zugezogen, indeme die au porteur lautende Tratten keiner Ceßions Urkunde und folglich keines Stempels bedurft. Diese Frage könnte noch einem Zweifel unterliegen, ob hier der Gradazions- oder der {5v} Gradazions [!] oder der Klaßen-Stempel anzuwenden komme, allein da die allerhöchste Verordnung bei Ceßions Urkunden den Gradazions Stempel anzuwenden befehle2148, und dieses Instrument als eine wahre Ceßions Urkunde von Ihnen angesehen werde, so wollten Sie es auch hiebei belaßen.
Auch Herr geheimer Rath Freiherr von Aretin bemerkten nach Anführung der Ursachen, aus welchen auf diese Forderung des Fourniseurs Martine ein Arrest geschlagen worden, daß es immer in Übung gewesen, daß bei allen Kriegs Sachen kein Stempel gebraucht worden, allein, da hierüber kein Mandat bestehe, und sich diese Übung in neueren Zeiten nach dem neueren Stempel-Mandat2149 auch geändert habe, so glaubten auch Sie hierin keinen Grund zu finden, den von Mayer von der Strafe zu befreien, wohl aber könnte diese Befreiung bei der kleineren Strafe von etlichen Gulden wegen unterlaßenem Stempel bei einer übergebenen Vorstellung mit Grund eintreten, indeme auch die an ihn ergangene Weisung nicht gestempelt gewesen, allein da der Betrag sehr unbedeutend, und es auffallend scheinen könnte, wenn derselbe in eine Strafe von 400 fl. verfalle, und von einer von etlichen Gulden befreiet würde, so wollten Sie {6r} es bei dem Antrage des Herrn Referenten belaßen.
Herr geheimer Rath von Effner äußerten, Ihren Ansichten nach scheine diese Verurtheilung mehr ein Opfer der Formen als der Sache selbst zu sein. Die Tratten au porteur bedürften ihrer Natur nach keiner Ceßion, sondern müßten dem, der sie zur Verfallzeit präsentire, bezalt werden. Diesen Grundsaz auf den vorliegenden Fall angewendet, bedürfe foglich auch die Überlaßung derlei Tratten keiner Ceßions Urkunde, und sie könnten das deßwegen ausgestellte Instrument nach rechtlichen Ansichten nicht als eine Ceßions Urkunde ansehen, welches sohin dem Gradazions Stempel nicht unterliege. Ein weiterer Grund hiefür scheine Ihnen darin zu liegen, daß alle mala fides, welche bei Unterlaßung eines Stempels bestraft werden, dann aufhöre, wenn, wie in dem vorliegenden Falle geschehen, eine höhere Stelle den durch allerhöchste Verordnungen anbefohlenen Stempel in ihren Ausschreibungen nicht gebrauche, folglich bei dieser Unterlaßung von Seite der höheren Stellen auch der Privat[e] nicht mehr gestraft werden könne. Sie beurtheilten die erlaßene Sentenzen gegen den von Mayer der Natur der Sache nach {6v} als unbillig, und dem Rechte entgegen, und würden denselben von dieser Strafe lossprechen.
Herr geheimer Rath Graf von Welsperg beurtheilten das in dieser Sache ausgestellte Instrument als eine wahre Ceßions Urkunde, und glaubten nicht, daß die Natur der Tratten oder die Bezalungs Art auf die Wesenheit dieser Urkunde einen Einfluß habe, eben so könnten Sie sich mit dem Saze nicht einverstehen, daß eine Unterlaßung des Stempels von einer königlichen Stelle eine gleiche Unterlaßung von einem Privaten rechtfertigen sollte. Sie vereinigten sich mit dem Antrage des Herrn Referenten.
Nach dieser Mehrheit
wurde von dem königlichen geheimen Rathe der Antrag des Referenten und der abgelesene damit übereinstimmende Reskripts Entwurf genehmiget2150.
Verteilung von Gemeindegründen (R)
Aretin berichtet über den Rekurs, den die Gemeinde Hartershofen gegen den Bescheid des Generalkommissariats des Rezatkreises ergriffen hat. Da die Rekursschrift nichts Neues enthält, beantragt Aretin die Abweisung. Der Geheime Rat genehmigt den Antrag.
4. Herr geheimer Rath Freiherr von Aretin lasen statt des wegen Unpäßlichkeit verhinderten Herrn geheimen Rath Freiherrn von Asbek den Vortrag ab, welchen lezterer in der Rekurs Sache der Gemeinde Wartershofen [!]2151 Landgerichts Rothenburg im Rezat-Kreise Gemeinde Gründe Vertheilung betreffend bearbeitet hatten.
In diesem Vortrage wurde {7r} wurde [!] die Entstehung dieses Streites so wie die deßfalls eingetretene Verhandlungen und Erkenntnißen der untern Instanzen nebst den Entscheidungs Gründen vorgelegt, und bemerkt, daß in der an die allerhöchste Stelle gekommenen Schrift, worin die Gemeinde gegen die abschlägliche Verbescheidung des General-Kommißariats rekurrire, auch nicht ein einziger nicht bereits vorgekommener Umstand von Erheblichkeit enthalten, und daß Sie nach Lage der Akten und aus den in dem Vortrage angegebenen Gründen auf nichts anders als die Abweisung dieses ganz ungeeigneten Rekurses antragen könnten. Auf die von Seiner Excellenz, dem königlichen geheimen Staats und Konferenz Minister Herrn Grafen von Reigersberg über diesen Antrag verfügte Umfrage erklärten sich alle Herrn geheimen Räthe mit demselben verstanden
und es wurde sohin der mit diesem Antrage übereinstimmende Reskripts Aufsaz, welchen geheimer Rath Freiherr von Aretin vorlegten, von dem königlichen geheimen Rathe genehmiget2152.
Welsberg berichtet über den Rekurs des Brauhauspächters Emsland in Weihenstephan. Es geht um einen Betrug im Zusammenhang einer Abgabe auf Malz. Welsberg beantragt, die Entscheide der Vorinstanzen mit gewissen Modifikationen zu bestätigen. Der Geheime Rat genehmigt den Antrag.
5. In der Rekurs Sache der [!] Graf Ezdorfschen Bräuhauß Pächters Andreas Emsland zu Weihenstephan2153 Landgerichts Landshut im Isar Kreise erstatteten Herr geheimer Rath Graf von Welsperg schriftlichen Vortrag, und bemerkten, die Sache betreffe eine Malzaufschlags Defraudazion {7v} welche dieser Pächter begangen habe. Das Factum selbst seie zum Theile kontentiös, und sie könnten dahero daßelbe nach Ihrem eigenen Wunsche diesem Vortrage nicht vorausschiken, sondern müßten sich lediglich an die Anzeigen der begangenen Defraudazion dermal halten, aus welchen dann und aus den Resultaten der weitern Untersuchung sich das Factum reiner darstelle, und sonach auch das Recht sich leichter darauf werde anwenden laßen.
Herr geheimer Rath Graf von Welsperg legten diese Anzeigen und die daraus sich ergebende Resultate vor, machten mehrere ihnen nothwendig scheinende Vorerinnerungen, führten die zu Protokoll eidlich gegebene Außagen des Pächters Emsland und mehrerer vernommener Zeugen an, und lasen die Erkenntniße der beiden untern Instanzen nebst den Entscheidungsgründen ab. Nach Vorlegung der Berechnungen, welche hauptsächlich bei Entscheidung dieses Rekurses zu berüksichtigen, dann eines von der Steuer- und Domainen Section abgegebenen Gutachtens und ihrer in dem Vortrage umständlich entwikelten Gründen stellten Herr geheimer Rath Graf von Welsperg Ihr endliches Gutachten dahin, daß die beiden Entscheidungen des Oberaufschlag Amtes vom 26 Februar und der Finanz Direction vom 29 Mai dieses Jahres mit den Modifikazionen zu bestätigen seien, daß 1) die Malzaufschlags Ersaz Summe von 1.827 fl. 5 kr. rectiori calculo auf 1.773 fl. 57 kr. {8r} 2 H. rectifiziret, und daß 2) der Pächter Emsland von der Malzaufschlags Ersaz Summe wegen des in dem Keller mehr gefundenen Bieres absolvirt werde.
Der Grund der ersten Modifikazion liege in dem Gutachten der Steuer und Domainen Section vom 16ten Oktober dieses Jahres, wodurch dieselbe eine Rechnungs Irrung bei den Sommer Suden entdekt, und sonach sowohl das von Emsland nicht veraufschlagte eingesprengte Malz als auch diese Ersaz Summe nur auf 1.773 fl. 57 ½ kr. berechnet. Der Grund der zweiten Modifikazion finde sich in dem [!] von dem Referenten wegen der zweiten Aufschlags Defraudazion in dem Vortrage angegebenen Gründen. Den mit diesem Antrage übereinstimmenden Reskripts Aufsaz legten Herr geheimer Rath Graf von Welsperg vor.
Seine Excellenz, der königliche geheime Staats- und Konferenz Minister Herr Graf von Reigersberg verfügten über diesen Antrag die Umfrage.
Alle Herrn geheimen Räthe vereinigten sich mit demselben
und so wurde der abgelesene damit übereinstimmende Reskripts Entwurf von dem königlichen geheimen Rathe genehmiget2154 *mit der Bemerkung, daß eine neuerlich übergebene Vorstellung des Banquirs Mair die Reproposition des zu Nr. 3 bemerkten Gegenstandes veranlaße* [Ergänzung von Reigersbergs Hand].
Der König genehmigt die Entscheidungen des Geheimen Rates mit Ausnahme der Entscheidung zu TOP 3. Statt dessen verfügt der König die Wiedervorlage aufgrund einer neuen Eingabe Carl Lorenz v. Mayers (1. Dezember 1812).
Anmerkungen
Hinweis auf ergangene Entscheidung in vorliegender Rekurssache: RegBl. 1812, Sp. 2077.
Vgl. VO betr. die „Vervollständigung der Kompetenzregulirung des königlichen geheimen Rathes in administrativ, polizeilich und finanziellen Gegenständen“ vom 8. August 1810,Tit. I Art. 1 Nr. 17, RegBl. 1810, Sp. 644.
Die VO betr. die „neue Stempelordnung“ vom 1. März 1805, RegBl. 1805, Sp. 401-413, schrieb differenzierte Stempelgebühren vor und unterschied dabei, Art. I, Sp. 402, zwischen Gradationsstempeln, der alle Urkunden und Scheine unterworfen waren, „die auf eine bestimmte Summe Geldes, oder einen bestimmten Geldeswerth“ lauteten, und Klassenstempeln, „bey welchem die Stempelschuldigkeit nicht auf dem Geldbetrage, sondern auf der Verschiedenheit des Inhaltes oder der Bestimmung des zu stempelnden Gegenstandes“ beruhte.
Am Sitzungstag (26. November 1812) galt die VO betr. die „neue Stempelordnung“ vom 1. März 1805, RegBl. 1805, Sp. 401-413. Diese Ordnung wurde in den Folgejahren vielfach ergänzt und präzisiert. Wenige Tage nach der Sitzung trat die VO betr. das „Stempelwesen im Königreiche Baiern“ vom 18. Dezember 1812, RegBl. 1813, Sp. 65-92, in Geltung.
Hinweis auf ergangene Entscheidung in vorliegender Rekurssache: RegBl. 1812, Sp. 2077.
Hinweis auf ergangene Entscheidung in vorliegender Rekurssache: RegBl. 1812, Sp. 2077.