BayHStA Staatsrat 297
13 Blätter. Unterschriften des Königs und des Ministers. Protokoll: Kobell.
Anwesend:
Staats- und Konferenzminister: Reigersberg.
Geheime Räte: Graf v. Preysing-Hohenaschau; Graf v. Toerring-Gutenzell; Freiherr v. Weichs; Graf v. Thurn und Taxis; Freiherr v. Aretin; v. Effner; Freiherr v. Asbeck; v. Feuerbach; Graf v. Welsberg.
{1r} Zu Genügung des allerhöchsten Auftrages, durch welchen auf heute zu Entscheidung der bearbeiteten Rekurs Gegenständen eine geheime Raths Versammlung angeordnet wurde, versammelten sich vorbenannte königliche Herrn geheimen Räthe unter Vorsiz Seiner Excellenz des königlichen geheimen Staats und Konferenz Ministers Herrn Grafen von Reigersberg, welche die Herrn geheimen Räthe Freiherrn {1v} von Weichs, Freiherrn von Asbek und Grafen von Welsperg aufforderten, die bearbeitete Rekurs-Sachen vorzutragen.
Schaftrieb (R)
Weichs berichtet über den Streit, den der Nachlaßverwalter Meinel mit einigen Gemeindegliedern in Neuhausen führt. Es geht um Konflikte, die durch die Weidenutzung von Meinels Schafen entstanden sind. Gegen ihm nicht genehme Bescheide des Landgerichts München und des Generalkommissariats des Isarkreises hat Meinel den Geheimen Rat angerufen. Weichs beantragt, den Entscheid des Generalkommissariats zu bestätigen. Ihm folgen vier Geheime Räte. Effner schlägt vor, die Sache an die Justizstellen zu verweisen. Ihm folgen drei Geheime Räte. Der Mehrheit entsprechend wird der Antrag Weichs‘ bestätigt.
1. Herr geheimer Rath Freiherr von Weichs erstatteten hierauf in Sachen des Advokaten Meinel2120 als Rheinwaldschen Maße-Kurators2121 gegen einige Gemeinde-Glieder in Neuhausen2122 Landgerichts München wegen Schaaftrieb schriftlichen Vortrag.
Dieselben bemerkten, daß der verstorbene geheime Rath Rheinwald2123 in dem Dorfe Neuhausen ein Oekonomie-Guth, bestehend in 2 ½ Hof beseßen, auf welchem derselbe eine Schäferei von 3 – 400 Schaafen etabliret. Diese Anzahl Schaafe seie offenbar nicht im richtigen Verhältniße zu den besizenden Feldgründen gewesen, und es seie daher sehr begreiflich, daß die Mitgemeinen immer sowohl gegen den Schaaftrieb als die Schaafweide sich beschweret, und dieses um so mehr, als die Gemeinde-Gründe nicht arrondiret sondern sehr zerstükelt lägen, der verstorbene geheime Rath Rheinwald habe aber immer gewußt, die Sache außergerichtlich zu heben.
Der Maße-Kurator habe diesen Schaaftrieb auch nach des von Rheinwald [sc. Ableben] fortsezen und die Weide ferner benuzen laßen, da er aber die dagegen wiederholt entstandene Beschwerden nicht auf die Art, {2r} wie der Verstorbene es gethan haben mögte, wahrscheinlich weil er sich zu Aufopferungen nicht berechtiget gefunden, für welche der Eigenthümer niemanden verantwortlich gewesen, habe heben können, so seie dieselbe bei dem Landgerichte angebracht, und von diesem ein Augenschein dekretiret worden.
Der Maße Kurator habe hiegegen an das General Kommißariat des Isar-Kreises die Appellation ergriffen, und da daßelbe den Bescheid des Landgerichts bestätiget, den Rekurs an die allerhöchste Stelle genommen. Herr geheimer Rath Freiherr von Weichs lasen zu mehrerer Aufklärung dieser Sache die Rekurs Schrift des Advokaten Meinel und den Bericht des General-Kommißariats ab, und machten aus den in dem Vortrage entwikelten Gründen den Antrag, es simpliciter bei der Entscheidung des General Kommißariats des Isarkreises zu belaßen. Herr geheimer Rath Freiherr von Weichs lasen den mit diesem Antrage übereinstimmenden Reskripts Aufsaz ab.
Auf die von Seiner Excellenz, dem königlichen geheimen Staats- und Konferenz Minister Herrn Grafen von Reigersberg hierüber verfügte Umfrage erklärten {2v} sich die königliche Herrn geheimen Räthe Graf von Preising, Graf von Törring, Graf von Tassis und Freiherr von Aretin für den Antrag des Herrn Referenten.
Herr geheimer Rath von Effner hatten eine jener des Herrn Referenten entgegen gesezte Meinung. Sie beurtheilten den vorliegenden Gegenstand weder als Kultur noch als Polizei-Sache zur Kompetenz der Administrativ Behörde geeignet, es seie keine Kulturs Sache, weil es sich nicht von Benuzung eigener Felder sondern von dem Rechte der Rheinwaldschen Maße handle, die Schaafe auf ihre eigene Felder über die der eigenen Mitgemeinden zu treiben, und folglich ein Servitut auszuüben, welches die Gemeinde anstreite, und wogegen sie sich beschwere, und welche nicht alle zu den Kulturs Stellen hingewiesen worden. Als Polizei Sache seie der Gegenstand in so lange nicht zu betrachten, als man nicht annehme, daß alle Beschädigungen am Eigenthume oder einem hergebrachten Rechte zur Polizei gehörten. Sie glaubten, der Gegenstand gehöre offenbar zu den Justiz-Stellen, da nach den angebrachten Beschwerden offenbare Rechte {3r} angegriffen worden, und würden daher die Entscheidungen der beiden ersten Instanzen ex defectu competentiae aufheben, und die Partheyen an die Justiz Stellen verweisen.
Mit Herrn geheimen Rath von Effner stimmten die Herrn geheimen Räthe Freiherr von Asbek von Feuerbach und Graf von Welsperg.
Herr geheimer Rath Freiherr von Aretin gaben folgende nachträgliche Abstimmung zu Protokoll. Wenn in der vorliegenden Klag Sache das Weidrecht im allgemeinen angegriffen, und ein Servitut bestritten würde, so glaubten Sie mit Herrn geheimen Rath von Effner, daß diese zur Kompetenz der Justiz-Stellen gehöre, da aber blos das Recht auf den Gründen der Rheinwaldschen Maße zu weiden und das Übermaaß der gehalten werdenden Schaafen Gegenstand der Beschwerde seie, welches blos nach landwirthschaftlichen Gründen und nach Kulturs Gesezen beurtheilet werden könne, so theilten Sie jene Ansichten, daß der Gegenstand nicht an die Justiz sondern an die Administrativ Stellen zur Entscheidung gehöre.
Nach einer Mehrheit von fünf Stimmen gegen vier
wurde der Antrag des Referenten von dem königlichen geheimen Rathe genehmiget2124.
Asbeck berichtet über die Beschwerden der Hintersassen der Grafen von Reisach, die Verzögerungen bei der Waldflurbereinigung rügen. Nach Prüfung der Umstände stellt Asbeck fest, daß die Administrativbehörden rechtlich zuständig sind; der Geheime Rat ist nicht kompetent. Die Sache ist an das Ministerium des Inneren zurückzuverweisen. Der Geheime Rat folgt dem Antrag.
{3v} 2. Herr geheimer Rath Freiherr von Asbek erstatteten wegen der Beschwerde der gräflich von Reisachschen Hintersaßen zu Tiefenbach, Irlorche [!], Haag und Altenschneeberg2125, Landgerichts Neunburg2126 wegen Verzögerung ihrer bei dem dortigen Landgerichte anhängigen Forstpurifikazions-Sache schriftlichen Vortrag, wodurch Sie die Geschichte dieses Streites auseinander sezten, die Anstände vorlegten, die sich über den Besiz der Güther Tiefenbach und Altenschneeberg zwischen dem Freiherrn Friedrich von Reisach und deßen Neffen dem Grafen Adam von Reisach ergeben, und die deßwegen erfolgte Entscheidung des General-Kommißariats des Regen-Kreises und die Weisung an das Landgericht anführten, nach Maaßgabe früherer Befehle in dieser Sache von erster Instanz wegen zu verfahren.
Die Verhandlungen, welche hierauf eingetreten, wurden so wie die neuere Beschwerden des Grafen Adam von Reisach vom Herrn Referenten angegeben, und die Frage aufgestellt, was in dieser Sache eigentlich zu entscheiden.
Die Forstpurifikazions Sache bei den lauten Klagen der Reisachschen Hintersaßen über neuere Abschwendung2127 der Gutswaldungen, die dringendste könne nicht entschieden werden, denn noch seie nach Verlauf von zwei Jahren in erster {4r} Instanz nicht einmal gesprochen. Eine andere, aus der Akten Lage hervorgehende Frage seie, ob in dieser Forstpurifikazions Sache vor Ausgang der zwischen dem Grafen von Reisach über den Besizstand der Güther Tiefenbach und Altenschneeberg entstandenen Rechts-Sache weiter verfahren werden könne. Allerdings seie diese Frage nach Ihren in dem Vortrage angegebenen Gründen bejahend zu entscheiden, allein, hierüber hätte sich das General Kommißariat selbst bescheiden, das Landgericht zur Beschleunigung der Sache anhalten können. Die Zurechtweisung jener Kreis Stelle hierüber gehöre aber zur Kompetenz des einschlägigen Ministeriums.
Sollte die Entscheidung der weitern Frage: Ob die Kompetenz der Administrativ oder Justiz-Behörden in dieser Forstpurifikazions Sache begründet seie? von dem königlichen geheimen Rathe verlangt werden, so könne auch hierüber nicht der leiseste Zweifel vorhanden sein, indeme es sich lediglich um Entfernung eines der wesentlichsten Hindernißen der Kultur, der Forstservituten handle, in welcher Beziehung die Kompetenz der Administrativ Behörden durch die deutlichste Bestimmungen begründet seie. {4v} Der Streit über den Besizstand könne hierauf keinen Einfluß haben, denn in Absicht auf das Recht seie die Frage wer Besizer seie, durchaus von keinem einwirkenden Werthe. Es könne dahero auch hierüber einer Entscheidung des königlichen geheimen Rathes nicht bedürfen.
Herr geheimer Rath Freiherr von Asbek stellten auf das Gesagte gestüzt Ihren Antrag dahin, die gegenwärtige Akten dem Ministerium des Innern zur Selbstentscheidung und Zurechtweisung des General Kommißariats zurükzugeben, die Aufmerksamkeit auf die nicht zu rechtfertigende Verzögerung dieses Kultur Gegenstandes unter der Leitung des General Kommißariats und zum Theile durch deßen Versehen werde ohnehin dem betreffenden Ministerium gewiß nicht entgehen.
Seine Excellenz, der königliche geheime Staats- und Konferenz Minister Herr Graf von Reigersberg verfügten hierüber die Umfrage, und da alle Herrn geheimen Räthe sich mit den Ansichten des Herrn Referenten vereinigten, so
wurde an Seine Majestät den König der allerunterthänigste Antrag beschloßen, diesen Gegenstand, der dermal nicht zur Kompetenz des königlichen geheimen Rathes geeignet, an das Ministerium des Innern zurükgeben zu laßen.
Gewerbebeeinträchtigung (R)
Asbeck berichtet über den Streit zwischen den Schäfflern und dem Weinhändler Koch in Augsburg. Es geht um Beeinträchtigung in der Gewerbeausübung. Asbeck unterscheidet zwei Wirtschaftssysteme. In dem einen sind die Gewerbe dem freien Spiel der Marktkräfte überantwortet, in dem anderen sind die Gewerbe staatlich konzessioniert. Da in Bayern das zweite System eingeführt ist, beantragt er, den Bescheid der Polizeidirektion Augsburg zu bestätigen. In der Umfrage schließen sich vier Geheime Räte der Ansicht Asbecks an. Aretin vertritt eine andere Ansicht und stimmt dafür, den Entscheid des Stadtkommissariats Augsburg zu bestätigen. Die Mehrheit der Geheimen Räte folgt dem Votum Aretins.
{5r} 3. In der Rekurs Sache der Schäflerzunft zu Augsburg gegen den Weinhändler Koch daselbst wegen Beeinträchtigung im Gewerbe, erstatteten Herr geheimer Rath Freiherr von Asbek schriftlichen Vortrag, worin Sie die Geschichte dieser Gewerbs-Streit-Sache und die deßwegen nach vorhergegangener Instrukzion erfolgte Entscheidungen der beiden untern Instanzen vorlegten, und äußerten, die Formalien seien berichtiget, gegen das beschwerende Erkenntniß vom 31 Juli dieses Jahres seie die Berufung am 23 August, mithin in der gesezlichen Frist eingeleitet worden. Der Gegenstand betreffe eine Beeinträchtigung im Gewerbe, die Kompetenz des königlichen geheimen Rathes seie dahero bei der vorliegenden Entscheidung außer Zweifel2128.
Was die Sache selbst betreffe, so gebe es in dem Punkte der Gewerben nur zwei Sisteme, jenes der Freiheit, vermöge welchem jeder nur unter gewißen polizeilichen Rüksichten seinen Nahrungs Stand wählen, ihn nach Maaßgab seiner physischen oder ökonomischen Kräften oder der sich darbietenden örtlichen Verhältnißen oder Gelegenheiten leiten dürfe. Oder das andere entgegen gesezte Sistem, möglichste Beschränkung der Gewerben, schärfeste {5v} Ausscheidung deßen, was in Hinsicht auf dieses ein jeder thun und nicht thun könne. Welches Sistem die Regierung auch annehme, sie müße daßelbe ganz ins Auge faßen, denn, so wie sie zwischen beiden schwanke, so lähme sie die individuellen Kräfte im Staate, von denen doch im lezten Resultate ausschließend aller Wohlstand abhänge, oder bringe Verwirrung in die wenigstens neben einander wirken müßende Kräfte, veranlaße Beschwerden, Störung in der Industrie, und im Geiste derselben Prozeße u.s.a. Da also das erste Sistem in Baiern nicht angenommen seie, so müßten Sie als Referent auf den vorliegenden Fall das zweite anwenden. Herr geheimer Rath Freiherr von Asbek entwikelten Ihre Ansichten in Verbindung mit dem zweiten Sisteme über den vorliegenden Fall, und legten als Resultat derselben aus den in dem Vortrage angegebenen Gründen den Antrag vor, das Erkenntniß der Polizei Direction in Augsburg zu bestätigen.
Der mit diesem Antrage übereinstimmende Reskripts Aufsaz wurde abgelesen.
In Folge der über diesen Antrag verfügten Umfrage erklärten sich die Herrn geheimen {6r} Räthe Grafen von Preising und von Törring, Freiherr von Weichs und Graf von Tassis für die Meinung des Referenten.
Herr geheimer Rath Freiherr von Aretin hatten entgegen gesezte Ansichten, und äußerten, ohne in die wichtige Frage einzugehen, ob voller Zunftszwang oder volle Freiheit in dem Gewerbswesen das vortheilhafteste und zwekmäsigste seie? glaubten Sie, daß selbst die Geseze der Meinung des Referenten entgegen stünden und daß selbst bei dem alten Zunftzwange einem Gewerbs-Manne nicht verwehrt seie, Schäfler oder andere Arbeiten durch gebrödete Diener in seinem Hauße verfertigen zu laßen. Sie lasen zum Beweise deßen die hierauf sich beziehende Stellen des baierischen Gesezbuches vor, und führten einige Stellen an, wo nach diesen Grundsäzen entschieden worden, ja Sie glaubten sogar, daß in dem geheimen Rathe deßwegen einige Präjudizien vorhanden. Aus diesen Gründen stimmten Sie für Bestätigung des Erkenntnißes des Stadtkommißariats in Augsburg.
Herr geheimer Rath von Effner erklärten sich ebenfalls für Bestätigung des Erkenntnißes des Stadt Kommißariats, und glaubten, daß wenn diese {6v} Bestimmungen, welche auf diesen Fall anzuwenden, nicht in dem trokenen Buchstaben des Gesezes doch in dem Sinne deßelben lägen.
Die Herrn geheimen Räthe von Feuerbach und Graf von Welsperg stimmten mit Herrn geheimen Rath Freiherrn von Aretin, und da auch die Herrn geheimen Räthe Freiherr von Weichs und Graf von Tassis Ihre frühere Abstimmungen abänderten, und sich für die des Freiherrn von Aretin erklärten
so wurde nach der dadurch sich ergebenen Mehrheit von dem königlichen geheimen Rathe beschloßen, das Erkenntniß des Stadtkommißariats in Augsburg zu bestätigen2129.
Ausgleich von Kriegskosten (R)
Asbeck berichtet über den Streit zwischen Georg Leonhard Zinnecker und der Gemeinde Untermosbach. Es geht um die Umlage von Kriegsschuldenlasten. In der Sache liegt bereits ein Entscheid des Geheimen Rates vor, gegen den Zinnecker vorliegend Rekurs ergriffen hat. Asbeck beantragt, den Rekurs abzuweisen. Der Geheime Rat genehmigt den Antrag.
4. Wegen dem Rekurse des Georg Leonhard Zinneker zu Hofstetten2130, Landgerichts Feuchtwang gegen die Gemeinde Untermosbach Peraequation2131 der Kriegskösten betreffend, erstatteten Herr geheimer Rath Freiherr von Asbek schriftlichen Vortrag, und bemerkten, daß dieser Gegenstand in dem königlichen geheimen Rathe bereits als desert erklärt worden2132. Auf diese dem Zinneker hievon geschehene Eröfnung durch das Landgericht habe derselbe einen sogenannten Inhaesiv Rekurs und respective ein Restitutions Gesuch eingereicht, worin er behauptet, daß er die erste Rekurs-Schrift {7r} am 15 September [1812] innerhalb der Fatalien auf die Post gegeben, an der verspäteten Präsentirung aber keine Schuld habe. Diese Restitutions Bewilligung vorausgesezt beziehe er sich in der Hauptsache auf seine bereits überreichte Rekurs Schrift.
Herr geheimer Rath Freiherr von Asbek äußerten, in dem über den ersten Rekurs erstatteten Vortrag seie auch in die Materialien deßelben eingegangen worden, und Sie als Referent hätten bestimmt auf Bestätigung des lezten Erkenntnißes wegen Mangel einer Beschwerde angetragen, und dieser Antrag seie auch von dem königlichen geheimen Rathe bestätiget, die Desertion wegen zu spät eingereichter Berufung aber nur in dem Erkenntniße aufgenommen worden. Nach des Referenten Meinung wäre aus den angegeben Gründen der Rekurrent mit seinem Gesuche lediglich abzuweisen.
Seine Excellenz, der königliche geheime Staats und Konferenz Minister Herr Graf von Reigersberg verfügten über diesen Antrag die Umfrage, und da derselbe einstimmig von allen Herrn geheimen Räthen angenommen wurde
so genehmigte der königliche geheime Rath den damit übereinstimmenden Reskripts-Entwurf2133.
Abgabenbetrug (R)
Feuerbach berichtet über den Rekurs des Brauhausinhabers Geigel in Isareck. Es geht um den Vorwurf des Abgabenbetrugs. Feuerbach betont, daß noch kein definitiver Entscheid erlassen werden kann. Er empfiehlt, die ergänzenden Untersuchungen durchzuführen und die Sache in erster Instanz neu zu entscheiden. Fünf Geheime Räte schließen sich seiner Ansicht an, während zwei vorschlagen, den Entscheid der zweiten Instanz zu bestätigen. Nach der Mehrheit wird beschlossen, Feuerbachs Antrag zu bestätigen.
{7v} 5. Über den Rekurs des Georg Geigel, Bräuhauß Inhabers von Isarek2134 wegen Aufschlags Defraudation erstatteten Herr geheimer Rath von Feuerbach schriftlichen Vortrag.
Dieselben legten die Geschichte dieser Aufschlags Defraudazion und wie dieselbe aufgekommen, vor, führten die bei dem Unteraufschlag Amte in erster und bei der Finanz Direction in zweiter Instanz eingetretene Verhandlungen so wie die von beiden Stellen erfolgte Erkenntniße an, und stellten nach Ablesung eines von der Steuer- und Domainen Section eingekommenen Gutachtens folgenden Antrag. Vor allem müßten Sie das Resultat Ihrer rechtlichen Erwägungen darlegen und die Aufmerksamkeit auf die nachfolgende Ausführung desto beßer fixiren.
Das Resultat bestehe darin, daß diese Sache noch keineswegs zu einem definitiven Erkenntniße reif seie, daß dabei die wesentlichsten Punkte unerörtert gelaßen, und daß daher die Erkenntniße beider Instanzen als zu voreilig, causa non satis instructa erlaßen, wieder aufzuheben seien, damit von neuem erkannt, oder daß wenn man dieses für unthunlich halten sollte, Geigel und Hüttmann ab instantia {8r} absolviret werden, vorbehaltlich der Nachzalung von 72 fl. 42 ½ kr. wegen den zu wenig angegebenen 349 Eimer Merzen Biers. Diese Sache betreffe eine sehr beträchtliche Summe, die einem Bürgers Manne wie Geigel sehr schwer fallen müße, die also wohl als verloren, daß sie gründlich untersucht, wenigstens nicht zum Nachtheile desßelben blos über das Knie abgebrochen werde.
Herr geheimer Rath von Feuerbach lasen nun die in dem Vortrage ausgeführte Gründe ab, woraus dieses Resultat gezogen worden, und äußerten, da die wesentlichsten Punkte, von welchen die ganze Entscheidung abhänge, durchaus nicht berüksichtiget, so seien nach Ihrem Dafürhalten nur folgende Alternative vorzuschlagen: I) Entweder glaube der königliche geheime Rath, daß sich bei genügender Aufklärung dieser Sache noch ein genügendes Resultat ergeben werde – so seien die beiden ersten Erkenntniße als causa nondum satis instructa aufzuheben, die Untersuchung nach dem bestimmten Gesichtspunkte zu ergänzen, und sodann von neuem in prima instantia salva appellatione et recursu zu erkennen. II) Oder der königliche geheime Rath glaube, daß man auf diesem Wege {8v} gleichwohl nicht zum Ziele kommen werde, oder halte derselbe diesen Weg für einen großen Umweg, so seie 1) was die Nachzalung der 27 fl. 42 ½ kr. betreffe, die sententia 1ae et 2dae zu bestätigen, übrigens aber 2) Geigel und Hüttmann, welche der Defraudazion weder geständig noch in rechtlicher Ordnung überwiesen, sondern blos verdächtig seien, ab instantia zu absolviren. Herr geheimer Rath von Feuerbach bemerkten, daß Sie bei diesem zweiten Antrag keinen Reskripts Entwurf verfaßt, sondern denselben übereinstimmend mit der Entscheidung des geheimen Rathes fertigen und in der nächsten Sizung vortragen würden.
Des Herrn Ministers Grafen von Reigersberg Excellenz ließen über diese Anträge abstimmen. Die Herrn geheimen Räthe Grafen von Preising, von Törring, Freiherr von Weichs und Graf von Tassis erklärten sich für den ersten Antrag, die Sache noch näher instruiren zu laßen.
Herr geheimer Rath Freiherr von Aretin glaubten nicht, daß eine neue Instrukzion dieser Sache nothwendig noch anzurathen seie, {9r} da es klar scheine, daß die Defraudazion des Aufschlages begangen worden, und Geigel, da er keine neue Malzprobe gewollt, nach der durch das Gesez bestimmten Strafe behandelt werden müße. Sie würden die Sentenz der zweiten Instanz konfirmiren.
Herr geheimer Rath von Effner stimmten nach gleichen Ansichten auf confirmation sententiae 2dae, denn der Saz: daß die bestimmte Anzahl trokenes 5 Schäffel gesprengtes Malz gebe, bedürfe keiner weitern Instrukzion, so wie auch durch fernere Untersuchung der Beweis schwer sich werde darstellen laßen, ob der Bräuknecht richtig gemeßen. Sie könnten sich überhaupt nicht denken, was Referent in dieser Sache näher instruirt haben wolle; die Gegenwart des Unteraufschlägers beweise nicht, daß die Defraudation nicht geschehen, und könne auch nichts beweisen, denn sonst würde man sich nur mit dem Unteraufschläger dahin verstehen dürfen, daß er gegenwärtig sein möge, um jede Defraudations Untersuchung und Bestrafung unmöglich zu machen. Sie beurtheilten sogar eine nähere Untersuchung dieser Defraudazion für den königlichen Aerar bedenklich.
Herr geheimer Rath Freiherr von Asbek suspendirten Ihr Votum, weil die Sache schon bei der {9v} Steuer und Domainen Section vorgekommen.
Herr geheimer Rath Graf von Welsperg stimmten mit dem Referenten auf nähere Instruction dieser Defraudazions Sache, da der Spruch der zweiten Instanz, wenn auch die Defraudazion juridisch als richtig angenommen werden könnte, doch nicht konfirmiret werden könnte da die allerhöchste Verordnung vom Jahre 1809 erst bestimme, wie das Malz gemeßen werden solle2135, und folglich in der Sentenz immer unterschieden werden müße.
Nach den Abstimmungen der Mehrheit
wurde beschloßen, daß nach dem ersten Antrage des Referenten diese Defraudazions Sache näher instruiret, und sodann von neuem in prima instantia salva appellatione et recursu erkannt werden solle.
Von Seiner Excellenz, dem königlichen geheimen Staats- und Konferenz Minister Herrn Grafen von Reigersberg wurde zu Protokoll bemerkt, daß, da der nach diesem Beschluße zu faßende Reskripts Entwurf von dem Referenten erst in der nächsten Sizung vorgelegt werden würde, wo, ob diese Ersezungen auf wesentliche Resultate führten, näher würden können erwogen werden, bis dahin dieser Beschluß in suspensu zu belaßen wäre2136.
Schankrecht (R)
Feuerbach berichtet über den Rekurs des Bäckers Engel in Gleißenberg, der die Erteilung eines neuen Schankrechts fordert. Der Berichterstatter stellt fest, daß der Geheime Rat nicht kompetent ist; der Entscheid des Generalkommissariats des Rezatkreises ist zu bestätigen. Der Geheime Rat genehmigt den Antrag.
6. Herr geheimer Rath von Feuerbach erstatteten wegen dem Rekurse des Bäkers Engel {10r} zu Gleisenberg2137 im Rezat-Kreise die Zapfengerechtigkeit betreffend, schriftlichen Vortrag, und äußerten, dieser Rekurs betreffe eine Sache, die durch zwei rechtskräftig gewordene Erkenntniße längst schon entschieden seie. In dem Antrage der Polizei Section seie alles, was zu der gegenwärtigen Beurtheilung der Sache gehöre, vollkommen zwekmäsig und mit den Akten übereinstimmend dargestellt, so daß demselben nichts beizusezen und abzulesen seie.
Nach Ableßung deßelben legten Herr geheimer Rath von Feuerbach Ihr Gutachten wegen dem Gesuche des Bäkers Engel um Ertheilung einer neuen Schenkgerechtigkeit vor, und bemerkten, daß daßelbe zur Erledigung durch den geheimen Rath nicht geeignet, und selbst, wenn der geheime Rath hierin kompetent wäre, nicht anders als abschläglich entschieden werden könne. Selbst in so ferne, als es in dieser Sache die Anerkennung eines angeblich bereits begründeten Tafern-Rechtes gelten könne, aus den in dem Vortrage angebrachten Gründen die Kompetenz des geheimen Rathes zweifelhaft erscheine. Was die Materialien der Sache selbst betreffe, so berufe sich zwar Querulant um die angebliche Kränkung des Eigenthums durch das General Kommißariat zu zeigen darauf, daß auf seinem Hauße {10v} die Bak- und Schank-Gerechtigkeit hafte, daß sie darauf seit unfürdenklichen Zeiten exerziret, und daß sie darauf haftend durch Kaufbriefe ausgesprochen worden.
Allein diese Aeußerungen seien wie die Beschwerde durchaus frivol und offenbar muthwillig. Über die Frage: ob auf dem Engelschen Hause die Schenkgerechtigkeit hafte, seie schon ein förmlicher Rechtsstreit geführt, und derselbe, wie bereits in der Geschichte bemerkt, durch rechtskräftige Sentenzen entschieden worden. Es komme daher auf jene angebliche Rechtsgründe, welche schon berüksichtiget worden, und über welche bereits förmlich erkannt, durchaus nicht mehr an, daher die Entschließung des General Kommißariats zu bestätigen sein mögte.
Den damit übereinstimmenden Reskripts Aufsaz lasen Herr geheimer Rath von Feuerbach ab. Einstimmig erklärten sich in Folge verfügter Umfrage alle Herrn geheimen Räthe mit diesem Antrage verstanden
und derselbe wurde von dem königlichen geheimen Rathe genehmiget2138.
Gewerbestreitsache (R)
Welsberg berichtet über den Gewerbestreit zwischen den Tafernwirten einerseits, den Baum- und Buschenwirten in Bruneck, namentlich dem Wirt Tinkhauser, andererseits. Zu prüfen sind insbesondere Fristversäumnisse. Er beantragt, Tinkhauser auf den Entscheid des Landgerichts Bruneck zu verweisen. Effner stimmt dem Antrag nicht zu. Ihm folgt die Mehrheit der Geheimen Räte. Tinkhausers Appellation ist vom Generalkommissariat des Innkreises in zweiter Instanz zu entscheiden.
7. Wegen der Gewerbs Streitigkeit der Tafern-Wirthe zu Brunek2139 im Inn-Kreise mit dem [!] Baum- und Buschenwirthen namentlich {11r} dem Buschenwirthen Tinkhauser erstatteten Herr geheimer Rath Graf von Welsperg schriftlichen Vortrag, und führten darin die Veranlaßung und Entstehung so wie die deßwegen bei den untern Instanzen eingetretene gerichtliche Verhandlungen und die von dem Landgerichte [Bruneck] und dem General Kommißariate erfolgte Entscheidungen an.
Herr geheimer Rath Graf von Welsperg legten den Inhalt der von dem Wirthe Tinkhauser an Seine Majestät den König eingereichten Rekurs Schrift vor, und äußerten in Ihrem Gutachten, die Formalien seien in so weit eingehalten, daß der Termin des Rekurses beobachtet, hiebei also nichts zu erinnern seie. Was die Materialien betreffe, so falle es bei dem ersten Blike auf, daß hier in merito causae nicht entschieden werden könne, wenn anders der königliche geheime Rath nicht in erster Instanz sprechen wolle.
Herr geheimer Rath Graf von Welsperg entwikelten Ihre Gründe, um diesen aufgestellten Saz zu beweisen, und bemerkten noch, daß streng genommen auch nach der lezten Verordnung wegen den Fatalien2140 eine Desertion der Appellation herauszubringen wenn man vorausseze, daß das Landgericht unterm 9 Jänner {11v} entschieden habe, und daß der Rekurs des Tinkhauser unterm 9 Februar an das General Kommißariat gelangt, denn es ergäben sich hier 31 Täge, allein das Landgerichts Protokoll weise einmal selbst aus, daß Tinkhauser nicht unter den Praesenten begriffen gewesen, und seine Abwesenheit bei Publication der Sentenz, und daß er später zu derselben Kenntniß gelangt, dadurch bestätiget, folglich die Versäumniß der Fatalien dadurch gehoben seie.
Durch alles dieses glaubten Herr geheimer Rath Graf von Welsperg dargethan zu haben, daß die Entscheidung des General Kommißariats in jeder Hinsicht ungegründet seie, und daß daßelbe weder in merito noch auf Desertion habe sprechen, sondern den Tinkhauser nur zur ersten Instanz habe zurükweisen können. Herr geheimer Rath Graf von Welsperg machten den Antrag, den Rekurrenten mit Aufhebung des von dem General Kommißariate irrig erlaßenen Desertions-Erkenntnißes d. do 14 Juli lediglich an die Entscheidung des königlichen Landgerichts vom 9 Jänner dieses Jahres zu verweisen.
Seine Excellenz, der königliche geheime Staats- und Konferenz Minister Herr Graf von Reigersberg verfügten hierüber die Umfrage.
{12r} Die Herrn geheimen Räthe Grafen von Preising und von Törring, Freiherr von Weichs, Graf von Tassis und Freiherr von Aretin erklärten sich mit dem Herrn Referenten verstanden, nur glaubten Herr geheimer Rath Freiherr von Aretin, daß dem General Kommißariate des Inn-Kreises zu bedeuten wäre, wie die Fatalien bei kontentiösen Gewerbs-Streiten nicht nach der Verordnung vom 2 Oktober vorigen Jahres2141, sondern nach jener vom 8ten August 18102142 zu bemeßen seien.
Herr geheimer Rath von Effner äußerten, daß Sie nicht mit den Ansichten des Referenten sich vereinigen könnten. Es komme alles darauf an, ob der geheime Rath bei Versäumniß der Fatalien um einen Tag auf Desertion erkennen wolle oder nicht? Das erste angenommen, glaubten Sie nicht, daß Rekurrent an die erste Instanz zurükgewiesen oder der Spruch derselben bestätiget werden könne, sondern daß reformando des Desertions-Erkenntnißes des General Kommißariats die Akten an daßelbe zurükzusenden wären, um in der Hauptsache zu sprechen. Halte der königliche geheime Rath die Appellazions Fatalien um einen Tag versäumt, womit Sie sich aber nicht verstehen könnten, so wäre der Rekurs als desert abzuweisen, das General Kommißariat in jedem Falle aber wegen den {12v} in Gewerbs Streit Sachen laufende Fatalien von 30 Tagen zu belehren.
Mit Herrn geheimen Rath von Effner stimmten die Herrn geheimen Räthe Freiherr von Asbek und von Feuerbach, und da auch die Herrn geheimen Räthe Freiherr von Weichs, Graf von Tassis und Freiherr von Aretin zu dieser Meinung des Herrn geheimen Rath von Effner übergiengen, indeme Herr geheimer Rath Freiherr von Aretin bemerkten, daß die Fatalien richtig eingehalten, da dieselbe erst den folgenden Tag nach Publication einer Sentenz zu laufen anfiengen, und folglich vom 10 Jänner bis 9ten Februar gerade 30 Täge seien
so wurde in Folge dieser Mehrheit von dem königlichen geheimen Rathe beschloßen, reformando zu erkennen, daß das Erkenntniß des General Kommißariats auf Desertion nicht statt finde und daß die Appellation des Tinkhauser von dem General-Kommißariate des Inn-Kreises in zweiter Instanz zu entscheiden seie.
Zugleich wäre dem General Kommißariate zu bedeuten, daß die Fatalien bei kontentiösen Gewerbs Streitigkeiten nicht nach der Verordnung vom 2 Oktober vorigen Jahres, sondern nach {13r} der vom 8ten August 1810 zu bemeßen seien2143.
Der König bestätigt am 23. November 1812 die Entscheidungen des Geheimen Rates vorbehaltlich des zur Prüfung vorzulegenden Reskriptsentwurfes zu TOP 5. Am 15. Dezember 1812 ergänzt der König, daß er „[a]us Veranlaß des Uns vorgelegten Circulare über den Rescripts Entwurf“ zu TOP 5 und aufgrund des Nachteils, der „nach der Abstimmung eines Mitgliedes aus dem von den Geheimen Räthen, welche der Recurs Sizung vom 19 vorigen Monats beygewohnet, gefasten Beschluß für Unser Aerar entstehen könnten“, nach Maßgabe der VO vom 29. Dezember 1811 verordnet, daß der Gegenstand im Geheimen Rat zur Wiedervorlage kommen soll.
Anmerkungen
Vermutlich Karl Friedrich Meinel, im Dezember 1810 als Advokat von Sulzbach nach München versetzt. RegBl. 1810, Sp. 1483.
Ein Maße-Kurator wurde in Nachlaßfällen „zum Besten der Masse bestellt […], um sowohl deren Rechte als auch das gemeinschaftliche Interesse der Gläubiger unter Direktion des Gerichts wahrzunehmen“. [Ladenberg], Preußens gerichtliches Verfahren, S. 252. Vgl. zu den entsprechenden Regelungen im bayerischen Recht CJBJ, Kap. 19, § 18 (curator bonorum).
Hinweis auf ergangene Entscheidung in vorliegender Rekurssache: RegBl. 1812, Sp. 2076.
Zur Kompetenzzuschreibung vgl. VO betr. die „Vervollständigung der Kompetenzregulirung des königlichen geheimen Rathes in administrativ, polizeilich und finanziellen Gegenständen“ vom 8. August 1810, Tit. I Art. 1 Nr. 2, RegBl. 1810, Sp. 643.
Hinweis auf ergangene Entscheidung in vorliegender Rekurssache: RegBl. 1812, Sp. 2076.
Peraequation meint den Ausgleich, insbesondere die gleichförmige Verteilung von Schuldenlasten. Vgl. Schweizer, Fremdwörterbuch, S. 383 s.v.; Neues allgemeines Handwörterbuch Bd. 2, S. 139 s.v.
Hinweis auf ergangene Entscheidung in vorliegender Rekurssache: RegBl. 1812, Sp. 2076.
VO betr. den „Malzaufschlag“ vom 27. Januar 1809, RegBl. 1809, Sp. 175f.
Hinweis auf ergangene Entscheidung in vorliegender Rekurssache: RegBl. 1812, Sp. 2076f.
Die Berufungsfrist betrug 30 Tage, vgl. VO betr. die „Vervollständigung der Kompetenzregulirung des königlichen geheimen Rathes in administrativ, polizeilich und finanziellen Gegenständen“ vom 8. August 1810, Tit. II Art. 1, RegBl. 1810, Sp. 645.
VO betr. die „Erweiterung des Wirkungskreises bei den General-Kreis- und Lokal-Kommissariaten“ vom 2. Oktober 1811, [Tit.] I C 2) Abschnitte b, c, d, RegBl. 1811, Sp. 1503.
RegBl. 1810, Sp. 645, Tit. II Art. 1.
Hinweis auf ergangene Entscheidung in vorliegender Rekurssache: RegBl. 1812, Sp. 2077.