BayHStA Staatsrat 5 9 Seiten.

Anwesend: Kf. Max Joseph; Montgelas, Morawitzky, Hertling.

[MA] 1. Kurfürstliche Genehmigung der Anträge und Entschließungen der Staatsratssitzungen vom 27. April und 4. Mai 1803 nach Vorlage durch Montgelas »mit einigen, auf den Protocollen bemerkten Änderungen«.

Ernennung des Konsulenten und Syndikus zu Weißenburg, Theodor Roth, zum Mitglied der provisorischen Regierung in Kempten, um der Abwerbung durch den preußischen Minister Hardenberg zuvorzukommen.

2. wurde der höchsten Entscheidung Seiner Churfürstlichen Durchleucht unter{2v}stellet, ob dem Gesuche des Consulenten und Syndicus zu Weissenburg Theodor Roth, der als ein geschikter Geschäffts Mann für publicistische Gegenstände bekannt, und deswegen auch von dem königlich preußischen Minister Frhr. von Hardenberg645 zu einer Anstellung die Versicherung erhalten, um eine Rathsstelle in den churfürstlichen neuen Entschädigungsländer, gleich willfahret werden wolle, oder, ob der von dem Referenten des auswärtigen Ministerial Departements verfaste Rescripts Entwurf, wornach dem General Commissariat in Schwaben bedeutet wird, auf den Bittsteller bey Begutachtung der noch unbesezten Raths Stellen der provisorischen Regierung zu Kempten den geeigneten Bedacht zu nehmen, ausgefertiget werden solle?

Seine Churfürstliche Durchleucht wollen, daß der Consulent Theodor Roth gleich zum Mitglied der Provisorischen Regierung in Kempten mit Siz und Stimme, dann der ausgesezten Besoldung ernant werde, welch leztere vom 1. d. M. anfangen, und für denselben das gewöhnliche Decret ausgefertiget werden solle.

Das Ministerialdepartement der auswärtigen Geschäfte unterbreitet vom Kurfürsten genehmigte Anträge, wie verschiedene linksrheinische Kapitalien der Kurfürstin Elisabeth Auguste und Gelder aus dem Allodialbesitz des Kurfürsten Karl Theodor flüssig gemacht werden können. Zu bedenken sind die Schwierigkeiten, die sich ergeben können, wenn der Name des regierenden Kurfürsten ins Spiel gebracht wird.

3. In einem schriftlichen Vortrage wurde sich über mehrere, auf dem linken Rhein-Ufer anliegende Capitalien der verstorbenen Frauen Churfürstin Augusta {3r} Elisabetha646 und resp. der Allodial Masse des verstorbenen Herrn Churfürsten Carl Theodor, worüber ein Verzeichnüß vorgeleget wurde, geäüßeret, und dabey bemerket, daß, wenn solche im Nahmen Seiner Churfürstlichen Durchleucht eingeklagt werden, zu befürchten wäre, daß denselben verschiedene Anstände möchten entgegen gesezet werden.

Um diesen Hindernüßen auszuweichen, machte das Geheime Ministerial Departement der auswärtigen Geschäfften verschiedene Anträge, wie die lütticher Obligationen a 22.000 fl., die Zinßen von dem sogenanten vaudemontischen Capital von 70.000 fl., das Capital der verstorbenen Frauen Churfürstin Elisabetha Augusta an die bergische Staats Casse mit 100.000 fl. samt Intereßen, das Capital bey der Herrschaft Erkelenz mit 120.000 fl. samt ruckständigen Intereßen, das Gräfflich Wartenbergische Capital von 130.000 fl., wovon 100.000 fl. der rheinpfälzischen Hofkammer gehören, das Capital von 2.000 fl. von dem Herrn Fürsten zu Leiningen, das Capital von den Gebrüder Graffen von Leiningen Guntersblum und Heidersheim p. 40.000 fl. und 30.000 fl. Interesse, dann die von der Verlaßenschafft der Frau Herzogin Maria Anna647 aus Baiern herrührende Forderungen flüßig gemacht und nach und nach eingebracht werden können.

Seine Churfürstliche Durchleucht haben die in dem Vortrage enthaltene Anträge gnädigst genehmiget.

4. Das Gesuch des Freiherrn von Rumling648, ihm eine Pension in Höhe von 1.200 fl. »auf das Großpriorat des Johanniterordens« anzuweisen, wird mit der Bemerkung vorgetragen, daß »die Staats Casse außer Stande sich befinde, eine solche neue Last auf sich zu nehmen«. Der Kurfürst bewilligt Rumling eine jährliche Pension von 600 fl. aus dem Vermögen des Großpriorats des »Johanniter Ordens«, und zwar so lange, »bis er auf irgend eine andere Art von dem Maltheser Orden eine anderweite Unterstüzung erhalten wird«.

5. Der Kurfürst genehmigt einen Reskriptsentwurf an das Generalkommissariat in Schwaben, »wodurch demselben die Grundsäze vorgeschrieben werden, wie die oberste Justiz Stelle in Schwaben organisiret werden solle«.

Apanage des Herzogs Wilhelm

Die Apanage des Herzogs Wilhelm in Bayern soll auf der Grundlage des Karlsberger Vertrages von 1784 und in Vorbereitung einer neuen Vereinbarung berechnet werden. Dabei ist zu beachten, daß ihm keine Herrschaftsrechte über Land und Leute mehr eingeräumt werden.

6. In einem schriftlichen, über die Appanage des Herrn Herzogs Wilhelm in Baiern Durchlaucht erstatteten Vortrage wurde zuerst der Ursprung der dermahlig Pfalz Birkenfeldisch- eigentlich sogenanten Gelnhauser Linie geschichtlich entwickelt, und die wegen derselben Appanage und Unterhalt abgeschloßene verschiedene Vergleiche, worunter der Carlsberger Vertrag vom 27. März 1784649, der auch in dem bekanten Appanage Interims Reces Seiner izt regierenden Chur{4r}fürstlichen Durchleucht vom 11. Juny 1799 ausdrücklich anerkant worden, der merkwürdigste seye, angeführet650; sohin nach Beanthwortung der Fragen

1.) Auf was kann der Herr Herzog in Baiern, nach dem Seine Churfürstliche Durchleucht ihre Entschädigung erhalten haben, in kraft der vorhandenen Verträge rechtmäßige Ansprüche machen? 2.) Was kann derselbe forderen, bis der neue Haupt Appanagial Recess in Ordnung gebracht ist? 3.) Auf welche Art solle mit dem Herrn Herzog über diesen neuen Haupt Appanagial Reces unterhandlet werden?

geäüßeret, daß sich aus allem unwiedersprechlich ergebe, wie nach dem wahren Sinne aller dieser Verträge der Herr Herzog zu seiner künftigen Appanage Vermehrung nicht wieder Land und Leuthe, sondern nur eine gleiche sichere Rente, jedoch mit Rücksicht auf die durch die übernohmene viele Schulden veränderte finanzielle Verhältnüße des Haußes verlangen könne, welche er aus den, in dem Carlsberger Vertrage für ihn bestimten Landen nach Abzug aller darauf liegenden Lasten, Regie Kösten und so weiter nach einer radical Berechnung habe erwarten können; diese müße die Grundlage des künftigen Appanagial Recesses werden, weshalb vielleicht nöthig seyn werde, durch die churfürstlichen Commissärs in Mannheim und die Zweybrücker Special Commission den wahren Ertrag jener Lande herstellen zu laßen {4v} wo inzwischen den Forderungen des Herrn Herzogs auf Berichtigung der verzeichneten Rückstände nicht werde ausgewichen werden können, und man ihme die verlangte 9 Fuder Wein aus irgend einem Keller in Francken, doch mit einer vorsichtigen Modification anweißen laßen solle.

Seine Churfürstliche Durchleucht haben auf diesen Vortrag gnädigst beschloßen, daß so bald von den churfürstlichen Commissärs in Mannheim und der Zweybrücker Special Commission der wahre Ertrag der in dem Carlsberger Vertrag stipuliret geweßenen Lande nach Abzug der darauf liegenden Lasten, Regie Kösten s. a. hergestellet und vorgeleget seyn wird, durch den churfürstlichen Geheimen Staats und Conferenz Minister Frhr. von Montgelas mit des Herrn Herzogs Wilhelm in Baiern Gnaden die Unterhandlungen wegen einem abzuschließenden neuen Haupt Appanagial Recess ohnmittelbahr angefangen, und zur churfürstlichen höchsten Genehmigung vorbereitet, hiebey sohin zwar der Carlsberger Vertrag vom 27. März 1784, doch mit der Abweichung zum Grunde genohmen werden solle, daß die darin festgesezte Überlaßung von Land und Leute umgangen, und die jährliche Rente, worüber man sich vereinbahren wird, statt hierauf, auf Schwäbische Recepturen, wovon die Beamten, so wie es bey Landesschulden gewöhnlich geschiehet, des Herrn Herzogs in Baiern Gnaden für die richtige Ablieferung der von ihnen zu erhaltenden Quoten einzupflichten sind, angewießen werde; wegen Berichtigung der von des Herrn Herzogs {5r} Wilhelm in Baiern Gnaden verzeichneten Rückstände und den verlangten 9 Fuder Wein genehmigen Seine Churfürstliche Durchleucht die Anträge dero Ministerial Départements der auswärtigen Geschäfften651.

Schulden des Kurfürsten Max Joseph

Schaffung eines Fonds zur Tilgung der persönlichen Schulden des Kurfürsten Max Joseph. Bei Abzahlung der Schulden sollen v.a. die Bestimmungen des Hausvertrages von 1796 beachtet werden.

7. In einem bestimten Conspecte wurden diejenige Schulden vorgeleget, welche in der Cathegorie der persönlichen Schulden Seiner Churfürstlichen Durchleucht gehören und in zwölf Posten die Summe von 3.659.068 fl. betragen, sohin angetragen, für all diese Schulden, wofür noch zur Zeit kein bestimter Fond existire sondern erst erschaffen werden muß, aus folgenden Mittel einen Fond zu bilden; A. aus dem Verkaufe der Meubles und Häüßer in Mannheim B. aus dem Verkaufe der Riederheck, des Bierheller Hofs und des Tannischen Haußes in Rohrbach C. aus dem Erlöß der entbehrlichen Vorräthe in den Entschädigungs Landen D. aus einem Theile des Überschußes der Central Casse dieser Lande, da aber zu Bildung dieses Tilgungs Fonds einige wahre Fidei Commis Objecte verwendet würden, so erforderten die Hausgeseze652 1. daß soviel möglich ein Surrogat dafür hergestellet werde, welche durch die aus der herzoglich Carlischen Verlaßenschafft653 noch vorhandene Meubles, Gemählde und s. w. geschehen, und diese in das Fidei Commis Inventarium eingetragen werden müsten; 2. daß bey Abzahlung dieser Schulden {5v} alle diejenige Formalitaeten beobachtet werden, welche in dem Ansbacher Haußvertrag vorgeschrieben sind654, und für deren Beobachtung das Geheime Ministerial Departement der auswärtigen Angelegenheiten wachen müße.

Seine Churfürstliche Durchleucht genehmigen sämtliche diese Vorschläge zu Bildung eines Tilgungs Fonds für höchstdero persönliche Schulden mit Ausnahme der Lit. C, indeme der Erlöß aus den entbehrlichen Vorräthen in den Entschädigungslanden eine andere Bestimnung hat655.

[MF] 8. Der Kurfürst genehmigt einen Reskripts-Aufsatz an die oberpfälzische Landesdirektion, »nach deßen Inhalt wegen den noch immer sowohl auf den älteren als neueren churfürstlichen Staaten liegenden großen und schwehren Bürden, für die Herzogthümer der Oberen Pfalz und Sulzbach, dann die Landgraffschafft Leuchtenberg und die Herrschafften Sulzbürg Piernbaum und Breiteneck in gegenwärtigem Jahre wieder die nemliche Staats Auflaagen bestimmet werden, die nach dem Rescript vom 22. April v. J. für das verfloßene Jahr erhoben worden«.

Das Urteil des Hofgerichts, gegen Johann Lincker die Todesstrafe zu verhängen, wird vom Kurfürsten bestätigt.

{6r} [MJ] 9. Durch schriftlichen Vortrag wurden die Verbrechen entwickelt, deren sich Johann Lincker von Munderfingen im k. Inviertel gebürtig, 26 Jahr alt schuldig gemacht, und weswegen er von dem hiesigen Hofgericht nach geschloßenem Criminal Prozeß zur Todesstraffe und zwar zur Straffe des Stranges verurtheilet worden.

Von seiten den Ministerial Justiz-Departements wurde hiebey bemerket, daß Seine Churfürstliche Durchleucht auf den dreyfachen Diebstahl die gesezliche Todesstraffe noch nicht haben eintretten laßen656, und durch die Revision des peinlichen Gesezbuches die Strenge des hier anzuwenden Gesezes wahrscheinlich gemilderet werden würde, inzwischen hänge die Entscheidung ganz von Seiner Churfürstlichen Durchleucht ab, und wäre höchstdenenselben anheimzustellen.

Seine Churfürstliche Durchleucht wollen an der Hofgerichts Erkantnüß in dem vorliegenden Falle keine Änderung treffen.

Genehmigung der »Entschließungen« durch den Kurfürsten.

Anmerkungen

645
Karl August von Hardenberg (1750 – 1822), war von 1792 bis 1805 Minister für die preußischen Markgrafentümer Ansbach und Bayreuth.
646
Elisabeth Auguste (1721 – 1794), erste Gattin (1742) des Kurfürsten Karl Theodor.
647
Maria Anna Sophia (1728 – 1797), geb. Prinzessin von Sachsen, seit 1747 verheiratet mit Kurfürst Max III. Joseph.
648
Sigismund Freiherr von Rumling (1747 – 1825), seit 1799 Hofmusik-Vizeintendant und Titulierter Geheimer Rat, Ehrenritter des Johanniter-Ordens; vgl. Protokolle Bd. 1 Nr. 5, S. 74 (Staatskonferenz vom 20. April 1799), TOP 5; HStK 1802, S. 18, 28, 64.
649
BayHStA, GHA Haus-Urkunden 5373. – Zum Ganzen vgl. Immler, Nebenlinie.
650
Vgl. Protokolle Bd. 1 Nr. 14 (Staatskonferenz vom 9. Juni 1799), S. 97 f., TOP 9 (provisorische Festsetzung einer in das Postulat bei der Landschaft einzubeziehenden Apanage von 72.000 fl. für Herzog Wilhelm); Nr. 18 (Staatskonferenz vom 25. Juni 1799), S. 108, TOP 11 (Akzeptationsinstrument Wilhelms); Nr. 40 (Staatskonferenz vom 12. November 1799), S. 186, TOP 5 (diesbezügliche Verhandlungen mit der Landschafts-Verordnung).
651
Zum Fortgang vgl. Nr. 120 (Staatskonferenz vom 12. August 1803), TOP 6.
652
Zuletzt hatte der Ansbacher (Rohrbacher) Hausvertrag vom 12. Oktober 1796 (MGS [N. F.] Bd. 1, Nr. II.85, S. 141 – 150, hier Artt. 5 – 9, S. 142 f., Zitat Art. 8, S. 143) die Schmälerung des Hausfideikommisses, speziell durch die Veräußerung von Domänen, untersagt. Ebenso verboten war die Verpfändung von »Domainial-Güter[n]« oder die Belastung mit neuen Schulden.
653
Karl II. August (1746 – 1795), Herzog von Zweibrücken, Bruder von Kurfürst Max Joseph.
654
Gemäß der Vorschrift des Ansbacher (Rohrbacher) Hausvertrages (MGS [N. F.] Bd. 1, Nr. II.85, S. 141 – 150, hier Art. 21, S. 146) war nach dem Eingang von Geldern, die zum Abtragen von Schulden bestimmt waren, ein »förmliches Certificat« auszustellen. Darin wurde festgestellt, »daß sie auch wirklich zu dem bestimmten Zwecke verwendet worden sind«. Am Ende jedes Jahres erstattete zudem »die fürstliche Kammer an das fürstliche Kabinet einen umständlichen Bericht über die solchermassen zurückbezahlten Kapitalien«.
655
Weiteres Material betr. Veräußerungen in der Rheinpfalz zur Tilgung kurfürstlicher Privatschulden: BayHStA MA 8346.
656
Vgl. CJBC I 2 § 6, S. 13 (zit. oben in Anm. 62).