BayHStA Staatsrat 4 7 Seiten.

Anwesend: Kf. Max Joseph, Herzog Wilhelm; Montgelas, Morawitzky, Hertling.

Die der Kurfürstin-Witwe Maria Leopoldine in den Heiratsverträgen 1795 bzw. 1799 überlassenen Möbel gehen in ihr Eigentum über.

{2r} [MA] 1. Der churfürstliche Geheime Staats und Conferenz Minister Frhr. von Montgelas legte den Wunsch vor, welche die verwittibte Frauen Churfürstin Gnaden wegen Überlaßung des nach den Ehepackten vom 1. Februar 1795 erhaltenen ganzen Ameublements zum gänzlichen Eigenthum und freyen Dispositions Recht durch dero Obersthofmeister Frhr. von Gumppenberg haben zu erkennen geben laßen, und nachdeme er in einem Vortrage die Anstände gezeiget, die sich hiebey aufwerfen, machte er den Antrag, dem Oberst-{2v}hofmeister Frhr. von Gumppenberg zu eröffnen, wie es der verwittibten Frauen Churfürstin Gnaden zwar vollkommen frey stünde, mit dem besizenden Ameublement jede gutfindende Veränderung zu treffen, nur müße dem Churhause seiner Zeit alles dasjenige entweder in natura, oder nach einem billigen Schäzungs-Anschlage zuruckerstattet werden, was höchstsie nach den Ehepackten Art. 53 oder nach der mit Höchstihnen im Jahre 1799 geschlosenen Übereinkunft4 (worüber ein genaues Verzeichnüß, wenn es noch nicht vorhanden, herzustellen wäre) empfangen hätten.

Zugleich wäre dem churfürstlichen Obersthofmeister Staab aufzugeben, dieses Verzeichnüß, wenn es noch nicht vorhanden, durch die Hauß Cammerey herstellen und darin all dasjenige bemerken zu laßen, was der verwittibten Frauen Churfürstin Gnaden nach dem Art. 5 der Ehepackten, nach der Übereinkunft vom Jahre 1799, und vielleicht noch nachher auf Begehren des Obersthofmeisters Frhr. von Gumppenberg an Ameublement und sonsten verabfolget worden.

Dieser Antrag wurde von Seiner Churfürstlichen Durchleucht gnädigst genehmiget; doch solle das Reißbett von der Ruckgaabe ausgenohmen werden, welches Höchstsie der Frau Wittwe Gnaden als Geschenk überlaßen haben.

2. Vorlage und »ohnbedingt[e]« Genehmigung von TOP 16 der Sitzung des Staatsrats vom 30. Dezember 18015 »wegen den Besoldungs und Pensions Abzügen der churfürstlichen Diener und Pensionisten«.

Weiden bei Feudenheim (Rheinpfalz) sollen zur Urbarmachung an »sämtliche weidberechtigte« Gemeindemitglieder verteilt werden.

3. In einem schriftlichen Vortrage über die Umrottung der gemeinen Weiden besonders der sogenanten Nekarplatte zu Feudenheim wurden die Gründe, die für diese Umrotttung sprechen, so wie die Beschwehrden, welche die sogenante bespante Einwohner von Feudenheim hiegegen erhoben, nebst dem Zustande des Plazes, der zu Vertheilung bestimmet, erwogen, und mit Rücksicht auf die erstere angetragen, der erhobenen Beschwehrden ohngeachtet, die noch vorhandene gemeine Weidestücke zu Feudenheim, sowohl die sogenante Nekarplatte, als auch Egelwaßer Weide unter sämtliche weidberechtigte Gemeinds-Glieder als Alimente loosweiß nach den bestehenden Gesezen und dem Herkommen zum Umbruch unter gewißen dem {3r} rheinpfälzischen Landcommissariat zu eröfnenden Bedingungen vertheilen zu laßen.

Dieser Antrag wurde genehmiget.

Strengere Kontrolle der Einfuhren der Diener auswärtiger Gesandter am kurfürstlichen Hof, um Abhilfe gegen den Mißbrauch der Zoll- und Mautfreiheit zu schaffen.

4. Zu Vorbeugung der häufigen Unterschleife, welche öfters von der subalternen Dienerschafft der an dem hiesigen Hoflaager accreditirten fremden Gesandschafften, welche die Zoll- und Mautfreyheit genießen, getrieben werden, machte der churfürstliche Geheime Staats und Conferenz Minister Frhr. von Montgelas den Antrag, an sämtlich hier sich befindende Gesandte eine Circular Note ergehen zu laßen und sie aufzuforderen, sich wegen allen Bedürfnüßen, die sie aus dem Auslande kommen laßen würden und Zoll- und Mauth frey einzuführen wünschten, an das churfürstliche Ministerial-Département der auswärtigen Geschäfften zu wenden, von wo aus ihnen sogleich die erforderliche Freypäße zugestellet werden würden; zugleich wäre auch der churfürstliche Gesandte am Reichstage Frhr. von Rechberg von dieser Verfügung in Kentnüß zu sezen und ihme aufzutragen, rücksichtlich der Comitial Gesandten in Regensburg die nemliche Einrichtung zu treffen; das churfürstliche Ministerial Finanz Département wäre mittels Note hievon zu unterrichten.

Nach Antrag genehmiget.

Montgelas trägt über den Bericht des Gesandten am Schwäbischen Kreis Wilhelm Freiherr v. Hertling vor; Hertlings Auslagen werden erstattet.

5. Nach einigen Bemerkungen über die Berichte des churfürstlichen Schwäbischen Creiß-Gesandtens Frhr. von Hertling in Bezug auf die Gegenstände, die bei dem lezten Schwäbischen Creiß-Convent verhandlet worden, nemlich: die schlechte Militär-Verfaßung des Creißes, den Zustand des Münzweeßens, die Reduction des Creiß Militärs überhaupt und des Mindelheimer Contingents, die Äüßerungen des k. k. Gesandtens wegen den Natural-Lieferungen und deßen Liquidation, die Paerequation der Kriegsschäden, die Berichtigung und Erledigung älterer Rechnungs-Gegenstände und die Erhaltung des Credits der Creiß Casse: äußerte der churfürstliche Geheime Staats und Conferenz Minister Frhr. von Montgelas, daß hiebey nichts zu erinneren und nur die Auslaagen des Creiß-Gesandten mit 308 fl. 42 kr. zu ratificiren seyen.

{3v} Genehmiget.

Entsprechend dem Antrag des rheinpfälzischen Landeskommissariats soll wegen eines Streits mit Kurtrier über das Bergwerksamt Bacharach Klage beim Reichskammergericht eingereicht werden.

6. Der churfürstliche Geheime Staats und Conferenz Minister Frhr. von Montgelas legte die Verhältnüße vor, die mit Chur-Trier wegen dem Sachsenhäüßer Bergwerke Oberamts Bacharach obwalten, und zeigte welche Verträge deswegen mit Chur Trier abgeschloßen worden, die aber von diesem nicht beobachtet werden, aus welchem Grunde auch das rheinpfälzische General-Land Commissariat den Antrag mache, ein mandatum sine clausula gegen Churtrier bey dem k. und des R. Cammer Gericht nachzusuchen. Frhr. von Montgelas äüßerte, wie er bey diesen Verhältnüßen diesem Antrage des rheinpfälzischen Landes Commissariats beytretten, dagegen seinen weiteren verwerfen müße, ohne höchste Genehmigung Klagen bei den Reichs Gerichten übergeben zu dörffen.

Nach dem Ministerial-Antrage genehmiget.

Johann Maria von Quaglio wird als Theatermaler aus der Hofzahlamtskasse bezahlt; in der Rangfolge der Maler ist er der vierte.

7. Auf die von dem Theater Commissär Babo bey der Anstellung des Johann Maria von Quaglio als Theater Architect in seinem Berichte gemachte Bemerkungen; 1. daß er mit seinem Gehalte von 650 fl. nicht auf die Theater Casse sondern auf das Hofzahlamte anzuweißen 2. als der jüngste Supernumerär Mahler denen Theater Mahler Andreas Bolla, Angelo Quaglio und Cirillo de Gaspari nachzusezen wäre, wurde angetragen, daß diese Bemerkungen, als mit den in dem ersten Vortrage enthaltenen Grundsäzen ganz vereinbahrlich, dem schon genehmigten Recripts Aufsaze einverleibet werden könten.

Nach Antrag.

Begnadigung der wegen Totschlags angeklagten Brüder Johann und Peter Extermann zu Zuchthausstrafen; weitere Anweisungen an den Hofrat des Herzogtums Berg6.

8. Wurden die Milderungs-Gründe vorgeleget, die den beeden Brüder Johann und Peter Extermann, so wegen Theilnahme an tödlicher Verwundung des Philipp Bruder zu Elberfeld dem Criminal Processe unterworffen sind, zur Seite stehen, und in Rücksicht dieser angetragen, die beeden Brüder dahin zu begnadigen, daß Johann Extermann zur einjährigen und deßen Bruder Peter zur halbjährigen Zuchthaußstrafe, welche jedoch ohnablößbar seyn solle, verurtheilet, und dem bergischen Hofrathe die weitere Bestimmung {4r} mitgetheilet werde, was er wegen den Untersuchungs Kösten, der Publication und dem Vollzug des Urtheils, dem entwichenen Haupt Thäter Carell und der allenfalls erfolgenden Klage auf Privat Genugthuung verfügen solle.

Dieser Antrag wurde genehmiget.

Der Kurfürst erlaubt Freiherr von Kalckhof, der eine Karriere im kurfürstlichen Dienst anstrebt, als Akzessist bei dem kurpfälzischen Hofgericht einzutreten.

9. Nach Vorlaage der Verhältnüße, welche bey dem Sohne des Reichs Referendär in Wien Frhr. von Kalckhof, der eine Anstellung in churfürstlichen Diensten nachsuchet, eintretten, dann der von dem rheinpfälzischen Landes Commissariat und seinem Praesidio nach vorgenohmener Prüfung über deßen Fähig- und Brauchbarkeit erstatteten Berichte, machte der churfürstliche Geheime Staats und Conferenz Minister Frhr. von Montgelas den Antrag, dem jungen Kalckhof aufzugeben, sich zu erst dem Amts Praxi bey einem rheinpfälzischen Ober Amte zu widmen, wenn er wünsche in churfürstliche Dienste zu tretten, weil nach den bestehenden Regierungs-Grundsäzen kein Collegial Rath aufgenohmen werden kann, der nicht sich hiezu stufenweiß pracktisch vorbereitet habe, welches nach der mit ihme vorgenohmenen Prüfung hier vorzüglich nothwendig zu seyn scheine.

Seine Churfürstliche Durchleucht haben dem jungen Frhr. von Kalckhof zu seiner stufenweißen Befähigung den Acces bey churpfälzischem Hofgericht, doch ohne alle Consequenz verliehen.

Montgelas trägt die Schuldforderungen des Pfalz-Zweibrückener Geheimen Staatsrats Christian Friedrich von Pfeffel an das Haus Pfalz-Zweibrücken vor. Die Forderungen sollen von pfalzbayerischer Seite befriedigt und nicht auf die französische Republik überwälzt werden. Der kfstl. Minister in Paris Cetto soll Einsicht in die Akten nehmen und wegen der Zahlungsweise in Verhandlungen mit Pfeffel treten.

10. Der churfürstliche Geheime Staats und Conferenz Minister Frhr. von Montgelas entwikelte die Forderungen, welche der Pfalz-Zweybrückische Geheime Staats Rath von Pfeffel an das Pfalz-Zweybrückische Hauß für ein vorgeschoßenes Capital von 43.000 Livres davon verfallene Interesse und ruckständige Besoldung mache, zeigte welche Abschlagszahlungen auf dringende Empfehlung des churfürstlichen Ministers in Paris von Cetto, an denselben verfüget worden und welche Umstände es rathsam machen, sich mit ihme auch wegen dem übrigen zu sezen und diese Schuld nicht an die französische {4v} Républic hinüber zu weißen. Aus diesen Gründen und bey der Richtigkeit dieser Forderungen, worüber die einschlagende Stellen vernohmen worden, trug Frhr. von Montgelas an, dem Geheimen Rathen von Cetto sämtliche Acten und mit dem Auftrage zu übersenden, sich rucksichtlich dieser Schuldforderung von 43.000 Livres und den hievon ruckständigen Interesse, dann der von Pfefflischen Besoldungs-Ausstände mit dem Geheimen Staats Rathen von Pfeffel in Unterhandlungen einzulaßen, und sich mit demselben dahin zu sezen, daß nach den schon im Jahre 1798 aufgestellten Grundsäzen alle diese Posten zu Capital geschlagen, auf die böhmische Güther versichert und mit 5 pC verinteressiret werden.

Nach Antrag genehmiget.

11. Kurfürstliche Genehmigung der Anträge und Entschließungen des Staatsrats vom 7. Januar 1803 nach Vorlage durch Montgelas.

[MJ] 12. Auf Antrag des »Handelsmann[es] Dall’Armi« wird beschlossen, »dem französischen Priester Jean Nicolas Paul Jenin den Aufenthalt allhier in so lange zu gestatten, bis er die Erlaubnüß und Radiation erhalten haben wird, in sein Vatterland ruckzukehren«.

13. Das zustimmend vorgetragene Gesuch des »Wolf Meyer aus dem Elsaß, um Schuz sich mit seiner Famille hier aufhalten zu dörffen«, wird genehmigt, wenn Meyer nachweisen kann, »daß er ein zu sein- und seiner Famille Lebsucht ausreichendes Vermögen besizet«.

Genehmigung der »Entschließungen« durch den Kurfürsten.

Anmerkungen

3
Artikel 5 des Ehevertrags vom 1. Februar 1795 bestimmte den Witwensitz der Kurfürstin und dessen Ausstattung (Konzept des Vertrags: BayHStA, GHA Korrespondenz-Akten 862 ad 11/2; Druck: Aretin, Chronologisches Verzeichniss, Nr. 91, S. 477 – 482, hier S. 479); vgl. Krauss-Meyl, Das »enfant terrible«, S. 40 – 43.
4
Vgl. Krauss-Meyl, Das »enfant terrible«, S. 80.
5
Vgl. Protokolle Bd. 1 , Nr. 145, S. 505 – 507.
6
Der vorliegende Kriminalfall war von Justizreferendär Stengel schon in der Sitzung des Staatsrats vom 11. November 1801 ( Protokolle Bd. 1 , Nr. 132, S. 464f., TOP 2) behandelt worden. Damit gingen Überlegungen einher, alle strafrechtlichen Zuständigkeiten – gegen die Kompetenzen der Schöppenstühle – beim Hofrat zu konzentrieren