BayHStA Staatsrat 4 4 Seiten.
Anwesend: Kf. Max Joseph, Herzog Wilhelm; Montgelas, Morawitzky, Hertling.
[MA] 1. Genehmigung der Anträge des Staatsrats vom 28. April 1802 zu TOP 2, TOP 6, TOP 7, TOP 8 und TOP 9 durch den Kurfürsten nach Vorlage durch Montgelas.
Vergleichsangebot an Alois Friedrich Wilhelm von Hillesheim über 7.000 fl., um weitere Prozesse zu vermeiden.
2. Nach Anführung der von Hillesheimischen Vergleichs Forderungen192 und der {2v} von der General-Landes Direction in ihrem Berichte hierüber abgegebenen Meynung, äüßerte der churfürstliche Geheime Staats und Conferenz Minister Frhr. von Montgelas, daß bey der Geheimen Allodial- und Fidei Commis Ergänzungs Commission dieser Gegenstand in reife Überlegung gezogen und die Forderungen des von Hillesheim für Entschädigung und Satisfaction so übertrieben befunden worden, daß dieselbe hiezu nie anrathen könne, wohl aber den Antrag mache, durch die General Landes Direction dem von Hillesheim zu Abschneidung aller weiterer Prozeße im Weege des Vergleiches die Summe von 7.000 fl. anbieten zu laßen, zu mehr aber in keinem Falle sich zu verstehen.
Dieser Antrag der Allodial Commission wurde genehmiget.
Die Landesdirektion der Oberpfalz soll in Erfahrung bringen, wie die Ansprüche der Erben des Regierungsrats Freiherr v. Wildenau auf das Burggut und den »Truzhof« in der Herrschaft Pleystein durch Vergleich befriedigt werden können.
3. Über die Ansprüche des Freiherrn von Wildenau auf das Burggut und den Truzhof in der Herrschaft Pleystein und die hiebey eintrettende Verhältnüße erstattete der churfürstliche Geheime Staats und Conferenz Minister Frhr. von Montgelas mündlichen Vortrag, und legte einen Rescripts Entwurf vor, wodurch die Oberpfälzische Landes Direction zu Abschneidung der diesfalls entstehen könnenden weiteren Prozeßen ermächtiget wird, von den Erben des verstorbenen Regierungs Rathen Frhr. von Wildenau, oder denjenigen, so Anspruch hierauf zu haben glauben, die Vergleichs Vorschläge und ihre Erklärungen mit welcher mäßigen Aversions Summe sie sich begnügen wollen, zu erhohlen und mit ihrem Gutachten einzubeförderen, zugleich aber auch das Burggut zu Pleistein nebst dem Truzhof mit Angehörungen zu beschreiben und eine Schäzung beyzufügen, was daßelbe cum pertinentiis betragen möge.
Dieser Rescripts Entwurf wurde genehmiget.
Der Kurfürst gibt die Beteiligung an dem Bergwerk zu Mörsfeld (Rheinpfalz) auf.
4. Der vorgelegte Rescripts Entwurf an das rheinpfälzische General Land Commissariat, wodurch demselben eröffnet wird, daß {3r} Seine Churfürstliche Durchleucht die an dem Pfaffenlocher tiefesten Stollen zu Mörsfeld ingehabte 6 Stämme ins freyen fallen und hiezu keine Zubuße mehr leisten zu laßen, beschloßen, auch verordnet haben, die dahin bezahlte Zubuße von 106 fl. 48 kr. ohne Ruckforderung an die Allodial Caße bei der Rheinpfälzischen General Caße in Ausgaabe zu verrechnen,
erhielt die churfürstliche höchste Genehmigung.
[MJ] 5. Maximilian Freiherr von Schönbrun, pensionierter Regierungsrat zu Burghausen, darf sich in Passau niederlassen, bis seine »durch das Waßer zerrüttete Wohnung« in Mattau wiederhergestellt ist.
Der im Landgericht Bernstein verhaftete mutmaßliche Straftäter Joseph Peyerl wird dem preußischen Militär überstellt.
6. Wurde ein Bericht der Regierung Straubingen wegen einem bey dem Landgerichte Bernstein eingezogenen Verbrecher, nahmens Joseph Peyerl, aus Österreich gebürtig, vorgeleget, und unter Anführung der darin enthaltenen Umständen angefragt, ob Seine Churfürstliche Durchleucht gestatten wollen, daß dieser Verbrecher, gegen den alle Umstände sprechen, der aber nicht überwießen werden kann, und wegen seiner Verwegenheit und mehrfältigem Ausbrechen dem Staate sehr gefährlich ist, an eine fremde Werbung abgegeben werde.
Die Abgaabe dieses in so vieler Rück{3v}sicht gefährlichen Menschen an die preusische Werbung haben Seine Churfürstliche Durchleucht gestattet.
7. Der »Inquisit« Anton Eschelboeck wird aufgrund der weitergehenden Ermittlungen des kurfürstlichen Hofrates, die nach dem Beschluß der Geheimen Staatskonferenz vom 27. März 1802 (Nr. 27, TOP 7) vorgenommen wurden, zu einer »außerordentlichen Straffe« verurteilt.
Genehmigung der »Entschließungen« durch den Kurfürsten.