BayHStA Staatsrat 8
15 Blätter. Unterschriften des Königs und der Minister. Protokoll: Kobell.
Anwesend:
König Max Joseph.
Staats- und Konferenzminister: Montgelas; Morawitzky; Hompesch.
Territorialer Ausgleich mit Österreich im Zillertal
Montgelas berichtet über Verhandlungen mit dem österreichischen Gesandten Friedrich Lothar Graf Stadion. Gegenstand ist die wechselseitige Abgrenzung von Herrschaftsrechten im Zillertal. Das österreichische Vergleichsprojekt ist von dem Generallandeskommissariat Innsbruck, dem Geheimen Kriegsbüro sowie dem Generalkommissär Graf von Arco unterschiedlich beurteilt worden. Der Antrag des Ministerialdepartements der auswärtigen Angelegenheiten geht vornehmlich dahin, Schlitters und Hintertux nicht an Österreich abzutreten. Montgelas äußert seine „Privatmeinung“ und bezweifelt, daß der österreichische Gesandte den Vorschlag annehmen wird, da Hintertux militärtopographisch von großem Wert ist. Gegen die zu erwartenden Zwangsmaßnahmen seitens Österreichs sollten nach Meinung von Montgelas „militärische Maaßregeln“ unterhalb der Schwelle zum Krieg ergriffen werden. Der König ordnet die Fortsetzung der Verhandlungen mit Stadion an. Sollten die Vorschläge nicht akzeptiert werden, soll Montgelas über die zu ergreifenden „Maaßregeln“ weitere Anträge einbringen.
{1r} 1. Der königliche geheime Staats und Konferenz Minister Freiherr von Montgelas erstattete in der auf heute von Seiner Königlichen Majestät angeordneten geheimen Staats-Konferenz Vortrag über die gegenwärtige Lage der mit dem k. k. oesterreichischen Gesandten Grafen von Stadion657 gepflogenen Unterhandlungen in Bezug auf die Ausgleichung der im Zillerthal entstandenen Territorial-Irrungen. {1v} Freiherr von Montgelas schilderte zuerst die geographische Lage des Zillerthals, führte hierauf die Verhältnisse an, die damals statt gehabt, ehe Salzburg an Oesterreich und Tyrol an Baiern gekommen658, und erwähnte der damaligen Territorial Strittigkeiten, und des darüber abgeschloßenen Vertrages von 1690 und respec. 1699. Bis zum Preßburger Frieden seie jener Vertrag und der Besizstand die Richtschnur der wechselseitigen Befugniße gewesen, als Tyrol an die Krone Baiern in Folge dieses Friedens gekommen, seien die nämliche Verhältniße beobachtet worden, die zwischen Oesterreich als Besizer von Tyrol und den Erzbischofen von Salzburg bestanden, bis im August 1806 Oesterreich anfieng, aus dem Grunde des Art. XV des Preßburger Friedens auf eine Territorial-Purification im Wege diplomatischer Unterhandlungen anzutragen inzwischen aber ohne ein Resultat derselben abzuwarten die einseitig aufgestellten Purifikazions-Ansprüche factisch zu vollziehen659.
Freiherr von Montgelas {2r} entwikelte nun die Maaßregeln die von der königlichen Regierung hiegegen ergriffen worden und den Gang, den nachher diese Unterhandlungen über eine definitive Ausgleichung genommen.
Er legte die Vorschläge und Gegenanträge vor die von beiden Höfen dießfalls aufgestellt wurden, und führte im Zusammenhange die ganze Negoziazion bis zu dem Zeitpuncte aus, wo Graf von Stadion am 7ten Mai d. J. ein neues Vergleichs Project übergab, welches darin bestanden:
Salzburg sollte an Baiern abgeben: 1) Den Burgfrieden Kropfsberg660. 2) Mühlthal, nämlich den auf der Karte bezeichneten Straßen District. 3) Ganz Windisch-Matrei mit Vorder- und Hinter Tefereggen nach der bisherigen Begrenzung des Pflegamtes. 4) Alle vom Tyroler Gebiete umschloßene einzelne Besizungen. 5) Berichtigung der Berchtesgadener Wälder nach der Übereinkunft vom 5ten Dezember v. J.
Dagegen sollte Baiern abtreten 1) die Hofmark Stumm661, Ried und Uderns mit den zusammenhängenden Pertinenzien. {2v} 2) Die vom Salzburgschen Zillerthal umschloßenen einzelnen Besizungen. 3) Den Tyroler Antheil des Thales Dux (bestehend in einem Weiler und einzelnen Alpen, welche durch hohe Gebürge von Tyrol abgetrennt, und mit dem Salzburgschen Zillerthal in Verbindung sind, und 4) das Thal Schlitters nach der Begrenzung der Berge welche es vom Innthale scheiden.
Dieser Vorschlag des Grafen von Stadion habe nicht ganz verwerflich geschienen, wenn von Abtretung des Thales Schlitters und Dux abgestanden würde – Schlitters könnte aber wegen der Sicherheit des Innthales in keinem Falle abgegeben werden, wegen Dux habe man eine nähere Lokal-Untersuchung für nöthig gehalten.
Auf die erfolgte Genehmigung Seiner Königlichen Majestät nach diesem Vorschlage fort zu unterhandeln, und auf die nach der Rükkunft des Grafen von Stadion von Wien übergebene ausführliche Note, habe das Ministerial Departement der auswärtigen Geschäfte {3r} für nöthig gehalten, um mit möglichster Vorsicht zu Werke zu gehen, über dieses Project das Gutachten des General-Landes Commißariats in Innsbruk zu erholen und ihm eine sorgfältige Lokaluntersuchung der angegebenen Grenzpuncte aufzutragen.
Dieses Gutachten wurde, nachdem man Einsicht davon genommen hatte, nicht nur dem General-Commißaire Grafen von Arco, der sich hier befand, zu seiner gutachtlichen Aeußerung sondern auch dem königlichen geheimen Kriegs-Bureau zur Prüfung in militärischer Hinsicht mitgetheilt.
Der königliche geheime Staats und Konferenz Minister Freiherr von Montgelas unterrichtete Seine Königliche Majestät von den Meinungen dieser drei Stellen und äußerte, daß das geheime Kriegs Bureau und das General Commißariat in Innsbruk in der Hauptsache übereingekommen, und sich gegen die Annahme dieses Projectes das geheime Kriegs Bureau vorzüglich in militärischer Hinsicht erkläret, Graf von Arco aber in einigen wesentlichen Puncten {3v} von diesen Ansichten abgewichen sei.
Freiherr von Montgelas zeigte auf der Karte von Tyrol den in militärischer Hinsicht wichtigen Theil von Hinter-Dux mit dem Abhange der Gebürge und der Thäler gegen das Salzburgische Zillerthal, und führte die Aeußerungen des kaiserlich französischen Ministers Grafen von Champagny über diese Ausgleichungen an, die durch den kaiserlich französischen Minister Otto mitgetheilt worden.
Bei dem auswärtigen Ministerial Departement seie über das ganze Geschäft der Unterhandlungen ein ausführlicher Vortrag erstattet worden, und der Antrag desselben ginge dahin, daß mit Ausnahme von Schlitters und Hinter-Dux, welche nach den eingekommenen Gutachten an Oesterreich nicht abgetreten werden können, das Ausgleichungs Project des k. k. Gesandten dahin beschränkt werde: Daß von Baiern das zu Tyrol zeither gehörige Zillerthal nach seinen bisherigen Grenzen gegen Tyrol, folglich {4r} was darin Oesterreich bereits okkupirt hat nebst der Herrschaft Stumm Uderns und Ried mit ihren Pertinenzien an Salzburg abgetreten werde.
Wogegen Oesterreich die angebotene Objecte nämlich a) Kropfsberg b) den Straßen District bei Mühlthal c) Teffereggen d) Windisch Matrei e) die Bechtesgadener Waldungen an Baiern überlasse.
Die wechselseitige Abtretungen würden überall mit allen Inklaven und mit voller Souverainetät geschehen.
Der königliche geheime Staats und Konferenz Minister Freiherr von Montgelas äußerte über den vorliegenden Gegenstand seine Privat-Meinung dahin, daß er mit dem in dem Vortrage des Ministerial Departements der auswärtigen Geschäfte enthaltenen Antrage ganz einverstanden sei, nur bleibe ihm der Zweifel übrig, ob der k. oesterreichische Gesandte den Vorschlag annehmen werde. Hinter Dux {4v} habe zwar keinen finanziellen Werth, allein nach dem Urtheil der oesterreichischen Ingenieur Offiziers, welche es schon lang als wichtig angegeben, einen desto größeren militärischen. Nur in dieser Hinsicht und um sich die Vortheile zu verschaffen, welche das General Commißariat sowohl als das geheime Kriegs Bureau erwähnen, seie fest darauf zu bestehen.
Selbst der Umstand, daß diese Landes-Streke nichts trage, zeige desto mehr, daß man es in Wien zu schäzen wiße. Sollte dieses wirklich der Fall sein, und kein Vergleich möglich werden, so habe man zu befürchten, daß Oesterreich sich ganz in den Besiz der strittigen Objecte in dem Zillerthal seze, und wenigstens bis Schlitters vordringe, daß mithin wenigstens augenbliklich Baiern den allergrößten Theil der Zillerthaler strittigen Gegenstände verlöre ohne ein Aequivalent zu erhalten. Auf diese mögliche Voraussezung wiße er keinen andern Antrag zu machen, als diejenige militärische Maaßregeln die zu {5r} Gebot stehen, ohne einen förmlichen Friedensbruch zu veranlassen, eintreten zu lassen, auf die Verträge von 1533 und 1699 zurükzugehen, und auf dem angenommenen Grundsaz zu bestehen, daß da, wo kein Territorium jemals bestanden habe, der Purifikazions Grundsaz des Preßburger Friedens nicht eintreten könne, und den Schuz des Protectors des rheinischen Bundes, um eine Territorial Verlezung desselben zu verhindern, bestimmt anzurufen.
Seine Königliche Majestät haben nach Erwägung der in dem Vortrage auseinandergesezten Verhältniße, der mit der k. k. oesterreichischen Gesandschaft über die Differenzen im Zillerthal geführten Unterhandlungen allergnädigst beschloßen, daß dem k. k. Gesandten die in dem Vortrage bemerkte Vergleichs-Objecte mit Ausnahme von Schlitters und Hinter Dux, welche nicht abgetreten werden sollen, durch den Minister der auswärtigen Geschäfte in einer Gegennote angeboten und nach diesen {5v} Grundsäzen die Unterhandlungen mit demselben fortgesezt und wo möglich beendiget werden sollen.
Auf den Fall, daß diese Vorschläge nicht angenommen werden sollten, erwarten Seine Königliche Majestät von dem Minister der auswärtigen Geschäfte Freiherr von Montgelas über die zu ergreifende Maaßregeln die weiteren Anträge nach seiner vorgetragenen Privatmeinung662.
Gesuch um Wiederanstellung
2. Montgelas legt „die von dem Ministerial Justiz Departement an jenes des Innern gegebene Bittschrift663 des pensionirten geheimen Raths [Franz Xaver] von Schneider um Wiederanstellung oder Pensions Vermehrung vor“. Da „der von Schneider als ein Diener der vorigen Regierung auf Behandlung nach der Dienstpragmatik vom Jahre 1805664 keinen Anspruch zu machen habe, übrigens aber dessen Entlassung nach einem unmittelbaren Ausspruch und auf besondern {6r} allerhöchsten Befehl Seiner Majestät des Königs verfügt worden, so könnte gegenwärtig das von dem von Schneider wiederholt gestellte Gesuch nach seiner Ansicht auf sich beruhen“. Der König folgt dem Antrag665.
Polizeikommissär in Bozen
3. Auf Antrag von Montgelas genehmigt der König die Anstellung des bisherigen Landrichters in Rattenberg Alois Freiherr von Donnersberg666 als Polizeikommissär in Bozen, „da derselbe zu dieser Stelle alle erforderliche Eigenschaften besize, und wegen seiner und seiner Famile Gesundheit, die bei der schlechten Wohnung in Rat[t]enberg leide, um eine Versezung bitte“667.
Den Gesuchen des Vorstands der Sektion für öffentliche Unterrichts- und Erziehungsanstalten, Zentner, und des Oberschulrats Wismaier, ihre Besoldungen zu erhöhen, wird v.a. wegen der damit einhergehenden Belastung des Staatskasse nicht entsprochen.
4. Der königliche geheime Staats und Konferenz Minister Freiherr von Montgelas unterrichtete Seine Königliche Majestät, daß gegen die {6v} in der Staats-Konferenz vom 15ten dieses erfolgte Bestimmung der Besoldungen der Schulräthe668 von dem Vorstande der Schul-Section669 und dem Oberschulrathe [Joseph] Wismaier Reklamazionen eingetreten und vorgestellt worden, daß es ihrer Ehre nachtheilig sein könnte, geringer als die übrige Centralräthe besoldet zu werden.
Er Freiherr von Montgelas könne auf diese nachgesuchte Gleichstellung mit den übrigen Central-Räthen nicht antragen, weil er glaube, daß die Oberschulräthe hinlänglich besoldet und alle Räthe der Central-Post Direction und des Rechnungs Bureau ähnliche Ansprüche aufstellen würden, so wie auch dem Vernehmen nach die Salinen- Maut- und Forst-Räthe diese schon begehret, wodurch den Staats- Schulen- und Stiftungs Kassen neue große Lasten zugehen würden.
Auch könne er sich nicht überzeugen, daß ein niederer Besoldungs Bezug auf die Ehre eines Staatsdieners eine nachtheilige Wirkung haben würde.
Seine Königliche Majestät wollen {7r} daß es rüksichtlich der Besoldungen der Oberschulräthe unabänderlich bei dem Konferenz Schluß vom 15ten dieses bleibe, und alle weitere Reklamazionen über Besoldungs Vermehrungen der Räthe der Ministerial Sectionen ohnbeantwortet belassen und beruhen sollen.
Landrichterstellen
Maximilian von Ockel wird zum Landrichter in Freising, Christoph Bronold zum Landrichter in Cham ernannt.
5. Die von der baierischen Landesdirection und dem Hofgerichte München wegen Besezung der Landrichter Stelle in Freisingen eingekommene Gutachten wurden von dem königlichen geheimen Staats und Konferenz Minister Freiherrn von Montgelas Seiner Königlichen Majestät vorgetragen und dabei bemerkt, daß der Landrichter in Cham Maximilian v. Ockel670 und der bisherige Landgerichtsverweser in Freisingen Christoph Bronold hiezu in Vorschlag gebracht worden und nach den Grundsäzen, daß ein schon angestellter Landrichter eher auf eine Versezung in eine bessere Gegend einen Anspruch habe als ein neu angestellter Actuar, der zu einem Landrichter befördert wird, könnte der Landrichter in Cham von Ockel nach Freisingen versezt {7v} und der Lizenziat Bronold nach Cham als Landrichter ernannt werden, wenn nicht rüksichtlich des Steuergeschäftes, welches Bronold in Freisingen bereits mit Erfolg angefangen, und von dem königlichen Finanz Minister gegen diese Versezungen Erinnerungen zu machen wären.
Der königliche geheime Staats und Konferenz Minister Freiherr von Hompesch bemerkte, daß jeder Landrichter in dem ihme untergebenen Districte das Steuergeschäft zu besorgen habe, und folglich hierdurch kein Hinderniß den angetragenen Versezungen sich entgegen stelle, einige Verzögerung in dem Geschäfte würde die einzige Folge sein, und Lizenziat Bronold könnte nach erworbenen Lokalkenntnißen in Cham die nämlichen gute Dienste in diesem Fache leisten.
Seine Königliche Majestät haben die Versezung des Landrichters in Cham Maximilian v. Ockel als Landrichter nach Freising und die Ernennung des Lizenziaten und Aktuars Bronold als Landrichter in Cham allergnädigst genehmigt671.
Aufhebung des Malteserordens
Der Protest des Ministers des Malteserordens in München, Maximilian Graf von Arco, gegen die Aufhebung des Ordens wird zu den Akten genommen.
{8r} 6. Der königliche geheime Staats und Konferenz Minister Freiherr von Montgelas legte Seiner Königlichen Majestät eine von dem Minister des Maltheser Ordens Grafen von Arco672 übergebene schriftliche Protestazion gegen die Aufhebung des Johanniter Ordens673 vor, und bemerkte hiebei, daß es von der königlichen allerhöchsten Entscheidung abhange, ob diese Protestazion dem Grafen von Arco zurükgegeben, oder lediglich ad Acta gelegt werden solle; da auf diese Protestazion keine Rüksicht genommen werden könnte, indem Seine Königliche Majestät als souverainer Monarch keine Einmischung einer fremden Macht in die in ihren Staaten zu treffen für gut findende Verfügungen zugestehen könnten. Auch der dermal regierende rußische Kaiser in die Verhältniße gegen den Maltheser Orden nicht wie seine Vorsteher eingetreten seie674.
Seine Königliche Majestät wollen daß diese Protestazion lediglich zu den Akten gegeben werde675.
Kirchenpolitik
Dem Bischof von Brixen fällt die Verwaltung des Anteils der Diözese Chur zu, der sich nunmehr auf bayerischem Territorium befindet. Freiherr von Hutten wird zum Präsidenten des geistlichen Vikariats in Bamberg ernannt.
7. Über die Administrazion des königlich baierischen Churer {8v} und Würzburger Diözesan Antheiles und der hierüber von dem königlichen Gesandten in Rom676 in Folge der Unterhandlungen mit dem päbstlichen Hofe eingeschikten päbstlichen Breven machte der königliche geheime Staats und Konferenz Minister Freiherr von Montgelas folgende Anträge, nachdem er die hiebei eingetretene Verhältniße zuvor auseinander gesezt hatte.
I) Beeden päbstlichen Breven vom 7ten September an den Bischof von Brixen677 und an den Freiherrn von Hutten678 sofort die übrigen des Vikariats in Bamberg [!] das königliche Placet, mit Ausschluß der Klauseln, welche der Konstituzion und den Gesezen des Reichs zuwider laufend ausgelegt werden könnten, zu ertheilen, und diese an die königliche General-Kommißäre in Tyrol und Franken zum Vollzuge zu übersenden.
II) Die General Kommißariate in Tyrol und in Schwaben anzuweisen, daß nunmehr das General Vikariat in Trient seine geistliche Gewalt {9r} über den Churner Sprengel nicht weiter auszuüben habe, und dieser Diözesan-Antheil vorläufig an den Bischof von Brixen übergehe679.
III) Der Freiherr von Hutten wäre zum Vicariats Praesidenten mit Vorbehalt weiterer Verfügung zu ernennen, und ihm gemeinschaftlich mit dem schon bestehenden Vikariate die einsweilige Leitung der Bamberger Diözese und des damit vereinigten würzburger Diözesan Antheiles zu übertragen.
IIII) Das königliche General Kommißariat in Franken wäre zu beauftragen, dem bischöflichen Vikariate in Bamberg dessen früheres Benehmen, daß es ohne vorläufige Anzeige und Bewilligung bei dem päbstlichen Stuhle um Aufstellung eines General-Vikars angesucht habe, ernstlich zu verweisen, und beizufügen, daß Seine Königliche Majestät die verdiente schärfere Ahndung blos auf Rüksicht auf die gegenwärtig eingetretene Verhältnisse und in der Hoffnung nachsehen wollten, das Vikariat {9v} werde künftighin seine Pflichten besser zu beobachten wißen.
V) Die Bestätigung des päbstlichen Breves vom 18ten Mai wodurch der Freiherr von Hutten zuerst allein als General-Vikar ernannt wurde, wäre zu umgehen.
VI) Das königliche Placet zu diesen Breven und die Ernennung des Freiherrn von Hutten zum Vikariats Praesidenten wäre durch das Regierungs Blatt bekannt zu machen680.
Seine Königliche Majestät haben diesem Antrage die allerhöchste Genehmigung ertheilt.
Gerichtsverfassung
Morawitzky trägt die Stellungnahmen der Gesetz- und Organisationskommission zur Organisation der Untergerichte vor. Im Mittelpunkt steht die Frage, ob die Untergerichte bei den Stadt- und Landgerichten belassen oder als eigenständige Tribunale erster Instanz eingerichtet werden sollen. Die weit überwiegende Mehrheit der Kommissionsmitglieder bevorzugt die erste Alternative, nicht zuletzt aus Kostengründen. Der König folgt dieser Ansicht. Entschieden wird zudem die wichtige Frage nach der dienstrechtlichen Stellung der Beisitzer: Sie genießen als „stabile Staatsdiener“ einen besonderen Rechtsschutz nach den Maßstäben der Staatsdienerpragmatik.
8. Der königliche geheime Staats und Konferenz Minister Graf von Morawizky erstattete Seiner Königlichen Majestät über den nach allerhöchstem Befehle unter seinem Vorsize geschehenen Zusammentritt der Gesez und Organisazions Commißion ausführlichen Vortrag681, und führte die von beiden Commißionen wegen den Fragen: Sollen die Untergerichte bei den Stadt- und Land-Gerichten {10r} gebildet, oder eigene Tribunale 1ter Instanz aufgestellt?, sollen die Gerichtsbeisizer amovibel sein, oder als inamovible Staatsdiener erklärt werden? abgegebene Meinungen an. Derselbe las die Vorschläge, die wegen den zwei Arten der Bildung der Untergerichte gemacht worden, den Vortrag des Herrn geheimen Rath von Effner682 und das Votum des Hofgerichts-Praesidenten Grafen Heinrich von Reickersberg683 [!] vor, stellte die Berechnung an, was beide Arten kosten würden, und eröfnete den von den beiden Kommißionen nach dem Protocoll vom 15ten dieses684 einstimmig mit Ausnahme eines Mitgliedes685 geäußerten Antrag, daß die Bildung der Untergerichte bei den Stadt- und Landgerichten für eine gute Justizpflege entsprechender und minder kostspielig sei als die Aufstellung von eigenen Tribunälen 1ter Instanz und daß die Beisizer als Richter inamovible Staats-Diener nach der Pragmatik sein müßten686.
Nachdem die beiden geheimen Staats- und Konferenz Minister {10v} Freiherr von Montgelas und von Hompesch ihre Ansichten und Meinungen über die vorliegende Fragen geäußert
haben Seine Königliche Majestät Folgendes zu beschließen geruhet.
Die Untergerichte sollen nach dem Antrage der Gesez und Organisazions Commißion bei den Landgerichten gebildet, und zu diesem Zweke jedem Landgerichte zwei Beisizer mit entscheidenden Stimmen unter der Benennung Landgerichts Aßeßoren zugegeben werden.
Diese Assessoren sollen einen jährlichen Gehalt von 600 fl. erhalten und ihnen als Richter die Eigenschaft eines stabilen Staatsdieners nach der Pragmatik zugestanden werden – jedoch soll denenselben die Heiraths-Erlaubniß von den einschlägigen Ministerial Departements nach Umständen beschränkt687, und ihre Wittwen und Kinder erst alsdann ein Anspruch auf Pensionen und Unterstüzung ertheilt werden, {11r} wenn der Gatte und Vater 6 ununterbrochene Dienstjahre als Landgerichts Assessor zurükgeleget.
Die Organisazions Commißion hat die nach diesem allerhöchsten Beschlusse erforderliche Instructionen und Reskripte zu entwerfen, und zur allerhöchsten Genehmigung dem königlichen Ministerio zu übergeben.
Pensionen der ehemaligen Landschaftsverordneten
Hompesch trägt über die Pensionsansprüche der Landschaftsverordneten vor und bestimmt die Höhe der Pensionen. Dafür teilt er die Anspruchsberechtigten in Gruppen ein. Auch die Pensionsansprüche des Kanzleipersonals werden festgesetzt. Der König folgt den Anträgen.
9. Der königliche geheime Staats und Konferenz Minister Freiherr von Hompesch erstattete wegen Pensionirung der hiesigen landschaftlichen Verordneten ausführlich schriftlichen Vortrag.
Derselbe zeigte darin, daß nach den von den Landschafts Verordneten und dem Landschafts Kanzler übergebenen Fassionen die Besoldungen und Diäten derselben eine Summe von 93.977 fl. betragen, und aus welchen Bezügen diese ganz auffallende Summe von 17 Personen bestehe.
Schon der erste dieser Posten könnte einer strengen Kritik und einem starken Abbruche unterworfen werden noch mehreren Bedenklichkeiten unterliege aber der Diäten Bezug von 45.089 fl.
Freiherr von Hompesch sezte die Art {11v} wie die Diäten angerechnet werden, auseinander, und führte an, daß die Etats-Kuratel in ihrem Berichte die große Beschwerlichkeit gefühlt habe, über diese Diäten Entschädigungs Forderung einen Maaßstab zu fixiren, und bemerkte, daß in den Faßionen noch andere Unfuge vorkommen. Sie glaube aber, daß wenn alle diese und ähnliche Unfuge bei jedem einzelnen untersucht werden müßten, dieses nicht nur eine weitläufige gehässige und mit vielen Schwierigkeiten verbundene Operazion sein würde, und habe angetragen, da es mit einer weisen Staats Oekonomie unerträglich seie, diesen Verordneten, welche in dem Augenblike einer Landtagseinberufung landesverfassungsmäsig ihre ganze Existenz verloren hätten und deren Persönlichkeit sowohl als künftiger Gehalt von den neuen Bestimmungen des Landtags abgehangen hätte, höher zu pensioniren als im Aktiven die höhere Staatsdiener besoldet sind.
Die 16 Verordnete in 3 Klassen zu theilen, nämlich {12r} diejenige, welche mit Einschluß der ganzen Diäten auf 6 bis 7.000 fl. faßioniret, mit dem als Besoldung eines geheimen Raths ausgesprochenen Gehalte von 4.500 fl. Diejenige, welche sich auf 5 bis 6.000 fl. fassioniret, mit dem Betrage des Standes Gehaltes eines General-Kreis Commißärs von 4.000 fl. und diejenige, welche sich auf 4 bis 5.000 fl. fassioniret mit 3.500 fl. pensionirt werden könnten und sich durch diese Gleichstellung mit den ersten Staats Chargen noch immer sehr geehrt finden dürften.
Dieser Maaßstab müße jedoch bei dem Bürgermeister [Johann Georg Karl] von Sutner688 eine Ausnahme finden, weil dieser keine fixe Ehrung und Besoldung sondern nur die Diäten bezogen.
Die Etats Kuratel begutachtete ihn zu einer Pension von 2.000 fl. Freiherr von Hompesch bemerkte hiebei, wie er glaube, daß weil dieser Diäten Ansaz durch die Claßification bei den übrigen so sehr moderirt worden, die Pension des von Sutner ebenfalls moderirt werden müßte.
Was den Landschafts Kanzler betreffe, der sich auf 10.820 fl. {12v} faßioniret, so glaube die Etats Kuratel, da in dieser Faßion mehrere übertriebene Ansäze sich befinden, denselben nicht höher als auf 6.000 fl. Pension begutachten zu können.
Der königliche geheime Staats und Konferenz Minister Freiherr von Hompesch legte Seiner Königlichen Majestät eine Tabelle vor689, worin die Faßionen der 17 Landschafts Verordneten und die begutachtete Pensionen der Etats Kuratel zur Vergleichung nebeneinander gestellt, und die Ausfüllung der offenen Columnen der allerhöchsten Bestimmung über die Festsezung der Pensionen vorbehalten worden.
Würden Seine Königliche Majestät dieses Gutachten der Etats-Kuratel genehmigen, so betrügen diese Pensionen die Summe von 68.500 fl.
Sollten aber Seine Königliche Majestät bestimmen wollen, daß den landschaftlichen Verordneten alle ihre bisher unter sich sehr verschiedenen Fixa und Emolumente belaßen, und daß für die Diäten eine gewiße mindere Anzahl von Tägen, z. B. 150 statt 263 bestimmt würden, so belaufe {13r} sich das Ganze statt auf 68.500 fl. auf 73.648 fl.
Freiherr von Hompesch legte auch hierüber eine Tabelle vor. Übrigens müße er Freiherr von Hompesch noch die Bemerkung beifügen, daß nebst diesen Pensionen auch noch das untergeordnete landschaftliche Kanzlei Personale sich nach einer vorgelegten Tabelle auf 31.620 fl. faßionieret habe, daß die ehemaligen landschaftlichen Landsteuerer schon im vorigen Jahre mit 5.350 fl. und die ehemaligen Rittersteuerer mit 2.682 fl. pensionirt worden, und daß endlich die von der vormaligen Landschaft an verschiedene Individuen bewilligte Pensionen Gratificationen und Unterstüzungen mit einem Betrage von 21.977 fl. auf die Staats Kasse schon im vorigen Jahre übernommen worden, und sich daraus ergebe, daß die ehemalige Landschaft an verschiedenen Einnahmen jährlich nicht weniger als 155.429 fl. gekostet habe.
Wegen dem unteren landschaftlichen Kanzlei Personale machte Freiherr von Hompesch den Antrag, daß dasselbe nach den Klassen der ihm gleich stehenden activen Staatsdiener nach Vorschrift {13v} der Pragmatik690 mit Rüksicht auf Alter und ihre Dienstjahre pensionirt, dabei aber angewiesen werden könnten, sich zu jedem herrschaftlichen Geschäfte gebrauchen zu laßen.
Seine Königliche Majestät haben auf diesen Antrag allergnädigst beschloßen, daß die Pensionen der 16 ehemals landschaftlichen Verordneten und des Landschafts Kanzlers nach dem Gutachten der baierischen Etats Kuratel und der hiernach unter No 1 vorgelegten Tabelle festgesezt werden. Jedoch sollen ihnen diese Pensionen angerechnet werden, wenn sie zu Staatsdiensten gebraucht werden.
Die Bestimmung der Pensionen des untergeordneten landschaftlichen Kanzlei Personals aber sollen nach den Klassen der ihnen gleich stehenden activen Staatsdiener nach Vorschrift der Pragmatik mit Rüksicht auf Alter und Dienstjahre getroffen werden, wogegen sie verbunden sein sollen, sich zu jedem herrschaftlichen Geschäfte gebrauchen zu lassen.
Der König genehmigt von Montgelas vorgebrachte Anträge zur Formation der Landgerichte. Einteilungskriterium ist die Größe der Gerichtsbezirke im Verhältnis zur Einwohnerzahl.
10. Der königliche geheime Staats und Konferenz Minister Freiherr von Montgelas bemerkte Seiner Königlichen Majestät, daß {14r} nachdem Allerhöchstdieselbe die Anfragen wegen Bildung der Untergerichte allergnädigst entschieden691, es nothwendig seie, das bis zu dieser Entscheidung ausgesezte Protokoll der Organisazions Commißion vom 4ten d. M. wegen Klassifizirung der Landgerichte vorzutragen und die allerhöchste Willensmeinung deßwegen zu erholen.
Freiherr von Montgelas las die in diesem Protokoll enthaltene Anträge der Organisazions Commißion vor, und äusserte, daß er hiebei nichts zu erinnern finde.
Seine Königliche Majestät haben, nachdem Allerhöchstdenenselben das Protokoll der Organisazions Commißion vom 4ten d. M. vorgetragen war, folgende Entschließungen zu fassen allergnädigst geruhet.
Die angetragene Einreihung der Landgerichte in 2 Klassen und die hierauf vorgelegte Tabelle für sämmtliche Landgerichte des Königreichs, wonach diejenige, welche eine Bevölkerung von 1.200 Seelen und darüber haben, in die erste Klasse gesezt werden, und zwei Beisizer und einen Actuar für die Polizeigeschäfte und andere erhalten sollen, jene aber welche diese Bevölkerung nicht erreichen, in die zweite Klasse mit zwei Beisizer {14v} kommen, die sich aber auch zu Polizeigeschäften müßen gebrauchen lassen, wurde genehmigt.
Eben so erhielten die Anträge der Organisazions Commißion wegen den Landgerichten Altdorf, Pleinfeld, Donauwörth, Donaumooß-Gericht, Riedenburg, Nördlingen, Immenstadt, Dornbirn, Silian, Vezzano, Trient, Civezzano, Pergine, Roveredo die allerhöchste Genehmigung.
Den sämmtlichen General Kreis Kommißariaten solle die angetragene Weisung zu Untersuchung der zu großen oder zu kleinen Landgerichte ihres Kreises und zu derselben Gleichstellung nach einem richtigen Verhältniß der Population ertheilet, und ihnen aufgetragen werden, die hiezu nöthige Vorarbeiten nach und nach herzustellen und einzusenden.
Die Organisazions Commißion hat in Folge dieser allerhöchsten Entschließungen die erforderliche {15r} Reskripte zu entwerfen, und zur Genehmigung an das Ministerium zu bringen.
Organisation des Geheimen Rates
Montgelas macht hinsichtlich des Ortes, der Sitzordnung und der Modalitäten der Abstimmung Vorschläge, denen der König folgt.
11. Der königliche geheime Staats und Konferenz Minister Freiherr von Montgelas bemerkte Seiner Königlichen Majestät, daß rüksichtlich des Lokale für den geheimen Rath für ein [!] würdigen und anständigen Ort desselben bei dem herannahenden 1ten Oktober692 die Anstalten getroffen werden müßten.
Da dasselbe in der Residenz hergerichtet werden müßte, so wolle er, wenn Seine Königliche Majestät es erlauben, mit dem Oekonomie Rath Lunglmaier sich deswegen benehmen.
Seine Königliche Majestät genehmigten diesen Antrag.
Wegen dem Size in dem geheimen Rathe trage er Freiherr von Montgelas an, daß die geheimen Räthe nach dem Dienstalter und nicht nach Sectionen ihren Siz nehmen sollten, weil lezteres zu mehreren Folgen Anlaß geben könnte.
Die geheimen Räthe sollen nach ihrem Dienstalter in den geheimen Raths Sessionen ihren Siz haben.
Rüksichtlich des Votirens glaube {15v} er Freiherr von Montgelas, daß wenn Seine Königliche Majestät den Sizungen des geheimen Raths beiwohnen, Allerhöchstdieselbe denjenigen aufzurufen geruhen, dessen Meinung Allerhöchstdieselbe über den vorgetragenen Gegenstand hören wollen, ohne an eine Ordnung sich zu binden, daß wenn aber der geheime Rath von Seiner Königlichen Hoheit dem Kronprinzen oder einem der königlichen Staatsminister praesidiret wird, die Umfrage nach dem Dienstalter und Siz der Mitglieder geschehen müße.
Seine Königliche Majestät genehmigen diesen Antrag wegen dem Votiren in dem geheimen Rathe693 und erwarten in der nächsten Staatskonferenz den Vorschlag zu Besezung der noch erledigten Stellen in dem geheimen Rathe694.
Genehmigung der Entschließungen durch den König.
Anmerkungen
Friedrich Lothar Graf Stadion (1761-1811), zunächst Domherr in Mainz und Würzburg, dann Diplomat. 1797 bis 1799 als würzburgischer Gesandter am Rastatter Kongreß, 1803 bis 1806 kurböhmischer Reichstagsgesandter, von März 1807 bis März 1809 österreichischer Gesandter in München (Repertorium Bd. 3, S. 71, 274, 486; Weis, Montgelas Bd. 2, S. 388-428).
Der Frieden von Preßburg vom 26. Dezember 1805 schrieb u.a. die Vereinigung von Salzburg und Berchtesgaden mit Österreich vor (Art. X, RegBl. 1806, S. 55). Daneben trat „Se. Majestät der Kaiser von Deutschland und Oesterreich“ die „Grafschaft Tyrol, mit Inbegriff der Fürstenthümer Brixen und Trient“, an „Se. Majestät den König von Baiern“ ab (Art. VIII, ebd., S. 53f.). Durch die neuen territorialen Verhältnisse „waren die bisher salzburgischen Zillertaler erstmals Untertanen des Kaisers von Österreich und die bisher tirolischen, bzw. österreichischen solche des Königs von Bayern geworden“. Von Österreich wurde im Zuge von Purifikationsverhandlungen vorgeschlagen, die bisher salzburgischen Gebietsrechte im Ziller-, Brixen- und Iseltal gegen das altbayerische Gebiet von Reichenhall einzutauschen. Stolz, Geschichtskunde, S. 71 (S. 57-67 zu den komplizierten Überschneidungen Salzburger, Tiroler und bayerischer grundherrlicher Rechte und Gerichtsrechte im Zillertal in Spätmittelalter und Früher Neuzeit). Zur Inbesitznahme Tirols durch Bayern vgl. Stauber, Zentralstaat, S. 347-351; Weis, Montgelas Bd. 2, S. 428-441.
Die „Purifikazions-Ansprüche“ ergaben sich aus der Bestimmung des Preßburger Friedens, wonach „Se. Majestät der Kaiser von Deutschland und Oesterreich [...] allen Gerechtsamen der Souverainität sowohl, als des Lehenrechts, allen und jeden wirklichen oder eventuellen Ansprüchen auf alle Staaten, keinen ausgenommen, in deren Besitze Ihre Majestäten die Könige von Baiern und Württemberg und Se. Durchlaucht der Churfürst von Baden sind, und überhaupt auf alle in den baierischen, fränkischen und schwäbischen Kreisen liegende Staaten, Domainen und Gebiete, so wie auch allen auf diesen Domainen und Gebieten haftenden Titeln“ entsagte. Im Gegenzug erloschen für immer „[a]lle Ansprüche, sie mögen wirkliche oder eventuelle seyn, welche besagte Staaten auf das Haus Oesterreich oder gegen die Prinzen desselben haben mögen“. Damit wurde zunächst nur der wechselseitige Verzicht im Allgemeinen beschlossen; der konkrete Ausgleich blieb weiteren Verhandlungen vorbehalten. Friede von Preßburg vom 26. Dezember 1805, Art. XV, RegBl. 1806, S. 50f.; vgl. v. Oer, Friede, S. 211f.
VO betr. die „Verhältnisse der Staatsdiener, vorzüglich in Beziehung auf ihren Stand und Gehalt“ vom 1. Januar 1805, RegBl. 1805, Sp. 225-241.
Franz Xaver von Schneider, seit 1791 als Direktor des Bücherzensurkollegiums an exponierter Stelle antiaufklärerisch tätig, war am 26. Februar 1799, sechs Tage nach der Ankunft Max Josephs in München, von der neuen Regierung entlassen worden. Schneider bemühte sich bis 1815 um Wiederanstellung bzw. Pensionserhöhung, doch wurden sämtliche Gesuche abgewiesen. Vgl. Protokolle Bd. 1, Nr. 12 (Staatskonferenz vom 25. Mai 1799), S. 94, TOP 16, weiteres Material (v.a. Bittschriften) in BayHStA MInn 15818; zur Person vgl. Gigl, Zentralbehörden, S. 136, Nr. 202; Schaich, Staat, S. 427f., 449f.; Weis, Montgelas, Bd. 1, S. 435, Bd. 2, S. 6.
Alois Freiherr von Donnersberg (1776-1844), Zögling der Pagerie in München, Student in Landshut, begann seine Laufbahn unter der besonderen Protektion des Kurfürsten bzw. Königs Max Joseph. Am 22. Juli 1803 ließ der Kurfürst Donnersberg auf die nächste Akzessistenstelle beim Hofgericht Straubing vormerken, im selben Jahr wurde er als Aktuar am Landgericht Schwaben angenommen. Am 21. November 1806 nominierte der König Donnersberg, unterdessen Aktuar in Schlanders, abweichend vom Vorschlag des Ministeriums des Inneren, auf die Stelle des Landrichters in Rattenberg. Am 1. Januar 1807 Beförderung zum königlichen Kämmerer. Ab 26. Februar 1809 Polizeikommissär in Bozen. Mitte April 1809 Absetzung im Zuge des Tiroler Aufstands, später Deportation nach Klagenfurt. Am 3. Juli 1811 Ernennung zum Landrichter in Regenstauf. Vgl. Protokolle Bd. 2, Nr. 117 (Staatsrat vom 20. Juli 1803), S. 561, TOP 1; ebd. Nr. 128 (Staatsrat vom 9. November 1803), S. 618, TOP 3; RegBl. 1806, S. 470; RegBl. 1807, Sp. 92; RegBl. 1809, Sp. 611/612; RegBl. 1811, Sp. 852; Dellinger, Hofmarch, S. 330f.; Ferchl, Behörden Tl. 2, S. 978; Leoprechting, Nachträge, S. 315; Granichstaedten-Czerva, Landrichter, S. 244f.; Hamm, Integrationspolitik, S. 194; Blaas, Aufstand, S. 410.
Vgl. die Meldung im RegBl. 1808, Sp. 2373 (Verweis auf königliche Entschließung vom 24. September 1808).
Maximilian (1810: Edler) von Ockel (geb. ca. 1770), 1789-1792 Studium in Ingolstadt, Lizentiat der Rechte. 1796-1799 Landschreiber in Landshut, 1799 Rechnungskommissär bei der Generallandesdirektion, Landgerichtsverweser in Pfaffenhofen, 1803 Landrichter in Cham, daneben Säkularisationskommissar für die Klöster Benediktbeuern und Schlehdorf. 1810 als Landrichter in Freising Eintragung in die Adelsmatrikel „bei der Klasse der Edlen“. HStK 1802, S. 80; RegBl. 1803, Sp. 540; vgl. Protokolle Bd. 2, Nr. 81 (Staatsrat vom 29. Dezember 1802), S. 402, 404f., TOP 3; RegBl. 1812, Sp. 1939; Ferchl, Behörden S. 104, 511, 775, Tl. 2, S. 1030, 1031; Matrikel LMU Bd. I/3/2, S. 229 Nr. 5845.
Bekanntmachung: RegBl. 1808, Sp. 2306.
Maximilian Graf v. Arco (1772-1809), seit Januar bzw. März 1800 Chargé d’affaires und Schatzmeister des bayerischen Malteser-Großpriorats in München (HStK 1802, S. 57, 156; Krick, Stammtafeln, S. 13; Repertorium Bd. 3, S. 212; Freller, „Malteserkrise“, S. 636).
Zar Alexander I. (reg. 1801-1825) lehnte den Titel eines Großmeisters des Malteserordens, der ihm von einem Teil der Ordensritter angetragen worden war, ab, und beschnitt seinerseits die Rechte und Einflußmöglichkeiten des Ordens auf russischem Territorium, bevor das russische Großpriorat 1811 gänzlich aufgelöst wurde (Freller, „Malteserkrise“, S. 641).
Karl Franz von Lodron, 1792 bis 1828 Fürstbischof von Brixen. Gatz (Hg.), Bischöfe 1785/1803 bis 1945, S. 457f. s.v. L. (J. Gelmi).
Nach dem Tod des Bamberger Fürstbischofs Georg Karl Ignaz Freiherr von Fechenbach (geb. 1749) am 9. April 1808 blieb der Bischofsstuhl vorerst unbesetzt. Am 17. Mai 1808 wurde Johann Georg Karl Freiherr v. Hutten (1740-1812) zum Apostolischen Generalvikar ernannt, der die Verwaltung der Diözese zu besorgen hatte; vgl. ebd., S. 181f. (Erik Soder); S. 338 (Josef Urban); Urban, Erzbistum, S. 327f.
Die päpstliche Bewilligung, den 1805 bayerisch gewordenen, auf Tiroler Gebiet befindlichen Teil der Diözese Chur (siehe die Landkarte bei Blaas, „Priesterverfolgung“, S. 249) der Verwaltung des Bischofs von Brixen zu unterstellen, steht (auch) im Zusammenhang der Konkordatsverhandlungen der bayerischen Regierung mit der Kurie, die nach dem Scheitern des Rheinbundkonkordats 1807 wieder in Gang gekommen waren. Ziel der bayerischen Politik war es unter anderem, Diözesan- und Landesgrenzen weitestmöglich zur Deckung zu bringen. Diesem staatskirchlichen Gedanken folgend ergriff die bayerische Regierung in Tirol im Sommer 1807 Zwangsmaßnahmen gegen die Bischöfe von Chur, Brixen und Trient, denen sich allein der Bischof Karl Franz von Brixen fügte. Seine Amtskollegen Karl Rudolf von Buol-Schauenstein (1760-1833), seit 1794 Fürstbischof von Chur, und Emanuel Maria Graf Thun (1763-1818), seit 1800 Fürstbischof von Trient, wurden des Landes verwiesen. Nach anfänglichen Protesten lenkte der Papst bald ein: Im Januar 1808 signalisierte Pius VII. (1742-1823, Papst seit 1800) seine Bereitschaft, die in Bayern von auswärtigen Bischöfen geübte Jurisdiktionsgewalt an inländische zu übertragen. Zur Jahresmitte bot der Papst die Wiederaufnahme der Konkordatsverhandlungen unter der Voraussetzung an, daß die beiden ausgewiesenen Bischöfe rückberufen würden. Anknüpfend an dieses Gesprächsangebot skizzierte der bayerische Gesandte Haeffelin die bayerische Position, wonach dem Bischof von Chur die Rückkehr zu versagen war und sein Tiroler Bistumsanteil vom Bischof von Brixen verwaltet werden sollte. Ende Juni 1808 akzeptierte der Papst die Forderungen, so daß es nach weiteren Verhandlungen zum Breve vom 7. September kam, das dem vorliegenden Tagesordnungspunkt zugrundelag. Weiterführende Konkordatsverhandlungen scheiterten jedoch. Vgl. zu den hier angedeuteten Hintergründen Hausberger, Staat, S. 126-129; Weis, Montgelas Bd. 2, S. 239-242; eingehende Darstellung bei Blaas, „Priesterverfolgung“, bes. S. 96-107, 142-152, 266-273. Biogramme der Bischöfe bei Gatz (Hg.), Bischöfe 1785/1803 bis 1945, S. 83-85 s.v. Buol-Schauenstein (E. Gatz); ebd. S. 760-762 s.v. Thun (ders.).
Bekanntmachung betr. die „Administration des Würzburger und Churer Diözesan-Antheiles“ vom 20. September 1808, RegBl. 1808, Sp. 2280f.
Vgl. Nr. 15 (Staatskonferenz vom 8. September 1808), TOP 6. – Die Ergebnisse des „Zusammentritts“ wurden in einem Protokoll der vereinigten Gesetz- und Organisationskommission vom 19. September 1808 festgehalten („Protocoll, welches in der auf allerhöchsten Befehl heute zusammengetretenen Gesez- und Organisazions Commißion geführt worden“, BayHStA Staatsrat 1908, nicht paginiert, [10 Bll.]). Mitglieder der Gesetzeskommission waren: Heinrich Graf von Reigersberg, Präsident des Hofgerichts; die Justizreferendäre von Stengel, von Feuerbach, von Effner, von Mann; Georg Friedrich Karl von Bandel, Regierungsdirektor in Ansbach; Franz Arnold von der Becke, 2. Direktor der Obersten Justizstelle; Georg Michael von Weber, Direktor des Hofgerichts Bamberg; Septimus von Kienlen, Hofgerichtsrat in Memmingen. Mitglieder der Organisationskommission waren: Die geheimen Räte Friedrich von Zentner, Johann Adam Freiherr von Aretin, Franz von Krenner, Johann Heinrich Schenk sowie der geheime Referendär Maximilian von Branca.
Johann Nepomuk von Effner erörterte zunächst die rechtlichen, dann die finanziellen Aspekte, die jeweils gegen die Einrichtung eigenständiger Tribunale 1. Instanz sprächen. Zudem gab Effner zu bedenken, daß durch eine Neustrukturierung der Gerichtsverfassung das bereits proklamierte und veröffentlichte Edikt über die Gerichtsverfassung vom 24. Juli 1808 (RegBl. 1808, Sp. 1785-1800) sowie das erste Buch des Zivilgesetzbuches einer Revision unterworfen werden müßten, was besser zu vermeiden wäre. Vgl. Protokoll, BayHStA Staatsrat 1908, [Bl. 2v-3v], sowie Effners „Antrag [...]“, ebd., [9 Bll.].
Reigersberg führte folgendes aus (BayHStA Staatsrat 1908, nicht paginiert, [2 Bll.], Unterstreichung im Original): „Ich stimme nach meiner individuellen Ueberzeugung auf den Vollzug der im organischen Edikt über die Gerichts Verfaßung vom 24. Jul[i] 1808 [RegBl. 1808, Sp. 1785-1800] enthaltenen Bestimmungen, welche die Organisations Kommißion nach Erwägung aller eintretenden Rücksichten begutachtete, Seine Königliche Majestät genehmigten, und welche bereits öffentlich kund gemacht wurden. Da indeßen hier eine Frage zu beantworten ist, zu deren Prüfung auch genaue, mir noch mangelnde Kenntniß der Lokalverhältniße erfoderlich ist, so hielt ich mich verpflichtet, was mich zu diesem Antrage bestimmet, in möglichster Kürze schriftlich beizufügen.
Die Gründe, welche gegen die Einführung und Annahme der in Frankreich bestehenden Gerichts Verfaßung entscheiden, sind sehr einfach; denn theure, in lästige Formalitäten eingehüllte, von schlecht besoldeten Richtern und hungrigen oder geldgierigen Notarien geleitete Rechtsverwaltung tauget nichts, und dieß ist doch der kurze Begriff, den man sich davon machen muß. Die Organisations Kommißion hat darum nach dem, treffliche Wahrheiten hierüber enthaltenden schriftlichen Aufsatze des Herrn Geh. Referendaire von Feuerbach, den bairischen Unterthan und Staatsbürger gegen dieses Uebel gesichert, und die wohlthätigen Verfügungen des Code Napoléon durch eine einfache, den Staats Kaßen und Privaten minder lästige Geschäftsbehandlung auszuführen getrachtet. Die Gesetzgebungs Kommißion folgte gleichen Grundsätzen. Die Organisation des Familienraths und Vormundschaftswesens, die Einführung der Register bey Geburten, Trauungen und Sterbefällen, die Ordnung des [Bl. 1v] Hypothekenwesens u.s.f. sind darauf berechnet, und jede Abweichung würde gewiß auf neue Schwierigkeiten führen, welche die Epoche entfernen würde, wo dem Staatsbürger die Wohlthat eines ihm verständlichen und ihn gegen Unsicherheit über Rechtsverhältniße schützenden Gesetzbuches zu Theile wird. Die Verbindung des Polizey- und Kriminal-Richters mit dem Justizbeamten halte ich dabey für sehr nützlich. Sie vereinfachet den Geschäftsgang, und gegen jeden Mißbrauch sichert die Berufung an die nicht sehr ferne höhere Behörde. Auch die Besetzung der Stellen gewinnet dabey, wie Herr Geh. Referendaire von Effner bereits erschöpfend ausführte; denn der gebildete Polizey- und Kriminal Richter muß gewiß auch zum Justizbeamten, und so auch umgekehrt, die nöthigen Eigenschaften besitzen; man müßte nur wähnen, der in peinlichen Fällen die Untersuchung führende Geschäftsmann[,] dessen Unförmlichkeiten der höhere Richter öfters nicht mehr heilen kann; der Polizeibeamte, dessen Wilkühr der Privatmann so oft uberlassen bleibet, dürfe weniger Rechts Theorie besitzen, als der über Civil Streitigkeiten in kollegialischer Form urtheilende Richter. Dazu kömmt, daß diese Verbindung bisher existirte, ohne daß darüber Klage geführt wurde, und was dem Bauern bisher gut genug war und seyn müßte, wird es doch warlich künftig dem nicht mehr privilegirten um so füglicher seyn können, da ihm das Appelliren weit leichter wird, als dem Bauern, der weniger Gesetz- und Geschäftskunde, und gewöhnlich auch weniger Mittel hat.
Sollte übrigens auch die Zahl der inamoviblen Staatsdiener dadurch einige Mehrung erhalten, so wünsche ich dem Staate Glück dazu; denn gewiß verdienet der Mann, der die Dienstpragmatik [VO betr. die „Verhältnisse der Staatsdiener, vorzüglich in Beziehung auf ihren Stand und Gehalt“ vom 1. Januar 1805, RegBl. 1805, Sp. 225-241] – dieses auf tiefe Menschenkenntniß gebaute [Bl. 2r] und bleibendes Staatswohl bezielende Werk, einen weisen, gerechten und menschenfreundlichen Monarchen karakterisirende Monument – gründete, den Segen jedes Biedermannes, und will man sich gegen permanente Anstellung junger von Universitäten kommenden Männer sichern, hat man Ursache den Zeugnißen der Universitäten und Lyceen, ferner den der Anstellung vorausgehenden Prüfungen nicht zu trauen, so bestimme man Prüfungs Jahre. Endlich für die etwa gemehrte Zahl der Witwen und Waisen der Staatsdiener zu sorgen, ist eben keine so schwere Aufgabe, und keine drückende Bürde. Die bereits eingeführten Besoldungs Abzüge erleichtern diese Last (wenn man es so nennen darf) den Staatskaßen sehr, und der Untertan trägt gerne diese Bürde, wenn dadurch redliche, treue und emsige Staatsdiener gewonnen werden. [Unterschrift:] Reigersberg. [Ergänzung von Reigersberg Hand:] Daß ich von finanziellen Berechnungen keine nähere Erwähnung mache, wird man mir vergeben. Ich glaube annehmen zu dürfen, daß nach meinen bisherigen Beobachtungen die Justiz vieleicht unter allen Branchen der Regierung am wenigsten Kosten verursachet, wenn man ihre Intraden berechnet, denen durch Erhöhung der Taxen eine nicht unbedeutende Erhöhung blühet, ich mögte lieber sagen, drohet.“
Der Referendär Nikolaus Joseph Freiherr v. Stengel stimmte laut Protokoll vom 19. September 1808 (BayHStA Staatsrat 1908) für die „Errichtung eigener Tribunäle 1ter Instanz mit einem Director, zwei Assessoren, 1 Secretaire zugleich Registrator, einem Kanzlisten und einem Boten und würde aus dem Königreich 43 Districte jeden mit einem Untergerichte formiren wovon jeder eine Bevölkerung von 70 bis 80.000 Seelen, jedoch nach Flächen-Inhalt mehr oder weniger unter sich haben würde. Eine Anzahl welche jener der ersten Instanzgerichte in den französischen Arrondissements gleich stehe. Wenn auch die Finanzen bei seinem Vorschlage nichts gewinnen [Effner hatte in seinem vorhergehenden Vortrag ausgeführt, durch Belassung der Untergerichte bei den Stadt- und Landgerichten würde der Staat jährlich 48.500 fl. einsparen, ebd., Bl. 2v], so würde doch die nicht leichte Wahl von 98 Subjecten und ihre Inamovibilitaet erspart werden“ (ebd., Bl. 3v-4r). Vgl. Stengels ausführliches „Votum, [d]ie Organisation der Gerichte erster Instanz betrefend“, nicht datiert, BayHStA Staatsrat 1908 [4 Bll.].
Die sog. Staatsdienerpragmatik vom 1. Januar 1805 (VO betr. die „Verhältnisse der Staatsdiener, vorzüglich in Beziehung auf ihren Stand und Gehalt“, RegBl. 1805, Sp. 225-241) legte fest: „Der Verlust des dienerschaftlichen Standes (Kassation) kann nur nach vorhergegangener richterlicher Untersuchung, und aus der Kraft des Urtheilsspruches eines Justiz Kollegiums erfolgen […]“ (Art. VIII, Sp. 228). Ferner: „Außer dem Falle eines richterlichen Spruches, hat der einmal verliehene Dienerstand, und Standesgehalt die unverletzliche Natur der Perpetuität“ (Art. X, Sp. 228). Die Konstitution für das Königreich Bayern vom 1. Mai 1808 bestimmte (Tit. V, § 3): „Die Glieder der Justizkollegien werden von dem König auf Lebenszeit ernannt, und können nur durch einen förmlichen Spruch ihre Stellen verlieren“ (RegBl. 1808, Sp. 998; AK Bayerns Anfänge, S. 329).
Die VO betr. die „Heurathsbewilligungen für die Landgerichts-Assessoren“ vom 5. April 1809 (RegBl. 1809, Sp. 666) bestimmte, daß die „Landgerichts-Assessoren als wirkliche Staatsdiener zu betrachten“ seien. Der obrigkeitliche Ehekonsens richtete sich folglich nach den Haupbestimmungen der VO betr. die Heyraths-Bewilligungen für die Staats-Diener“ vom 16. Dezember 1806 (RegBl. 1807, Sp. 11-13). Demnach sollte den „Staatsdienern der Eintritt in den Ehestand auf keine Weise erschwert, und hierin die Freyheit des Privatlebens nicht weiter beschränkt werde[n], als es das Interesse des Staats, in Hinsicht auf Dienstes- und Nahrungs-Verhältnisse, unmittelbar erfodert“. Jedoch durfte „keine Heyrath eigenmächtig eingegangen“ werden; vielmehr mußte „hierüber jedesmal die Bewilligung eingeholt“ werden (Sp. 11f.).
Suttner wurde am 14. November 1804 zum Bürgermeister der Haupt- und Residenzstadt München ernannt; mit der Ernennung zum Rat bei der Steuer- und Domänensektion des Finanzministeriums am 1. August 1808 trat er von diesem Amt zurück (Ernst, Adel, S. 656).
VO betr. die „Verhältnisse der Staatsdiener, vorzüglich in Beziehung auf ihren Stand und Gehalt“ vom 1. Januar 1805, RegBl. 1805, Sp. 225-241.
Die durch die Organischen Edikte vervollständigte Konstitution für das Königreich Bayern vom 1. Mai 1808 sollte am 1. Oktober des Jahres in Kraft treten (RegBl. 1808, Sp. 999f.; AK Bayerns Anfänge, S. 332).