Anmerkungen

1044

BayHStA Staatsrat 8221 („Vortrag über das Paßwesen in Baiern“, paginiert, 13 Seiten, nicht datiert, weiteres lithographiertes Exemplar: BayHStA Staatsrat 1971) enthält die schriftliche Fassung des hier protokollierten Vortrags des Vorstands der Polizeisektion. Wie ein Textvergleich ergibt, griff Arco darin Formulierungen aus dem „Allerunterthänigste[n] Vortrag [d]ie Legislazion des Paßwesens für das Königreich Baiern betr[effend]“ vom 1. März 1809 auf (ebd., weiteres lithographiertes Exemplar: Staatsrat 1971, paginiert, 10 Seiten; fortan zit. als „Allerunterthänigster Vortrag“). Dabei handelt es sich um die Ausarbeitung, die Arco am 1. März in der Sektion des Inneren des Geheimen Rates vortrug, um den Verordnungsentwurf der Polizeisektion zur Diskussion zu stellen. Das dazugehörige Protokoll in Staatsrat 1971, 4 Bll., nicht paginiert, hier Bl. [1r-3r]. Anwesend waren Johann Nepomuk v. Krenner, Georg Friedrich v. Zentner, Joseph August Graf v. Toerring-Gutenzell, Johann Adam Freiherr v. Aretin sowie Carl Maria Graf v. Arco.

1045

   „Allerunterthänigster Vortrag“, S. 1f. (Unterstreichungen nicht übernommen): „§ 1. Niemand wird in Abrede stellen, daß ein wohl eingerichtetes Paßwesen in einem civilisirten Staate beinahe zum Bedürfniß geworden seie; indeme es ihm einerseits den Vortheil gewährt die Auswanderung seiner eigenen Unterthanen ohne seinem Vorwissen und Einwilligung beinahe unmöglich zu machen, andererseits aber die Möglichkeit verschaft [!], fremden Unterthanen und Ausländern nur in so ferne er es zulässig findet den Zutritt in das Land zu gestatten und selbst die nach Beobachtung der gegebenen Vorschriften zugelassenen Ausländer während ihres Aufenthaltes in dem Lande leichter und genauer zu surveilliren. § 2. So wie das Paßwesen aber dem Staate die obenerwehnten Vortheile zusichert, gewährt es aber andererseits auch dem Inn- und Ausländer den Vortheil der Sicherheit seiner Person vor allen überflüssigen und ihm beschwerlichen Untersuchungen über seinen Stand, Herkunft und politische Existenz, sobald er den durch die Paßlegislation gegebenen Vorschriften Genüge geleistet hat.“

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Laut der schriftlichen Vortragsfassung formulierte Arco als Grundsatz: „Der Verkehr und die Reisen der Inländer innerhalb der Gränzen von Baiern sollte so frei und ungebunden, als immer möglich, erhalten werden“. Dem entsprach die Einrichtung einer 30-Stunden-Zone, in der es erlaubt war, ohne Paß zu reisen, „weil es in diesem Bezirk jedem möglich sein wird, den Obrigkeiten auf Verlangen seine Ansässigkeit und seinen Stand zu beweisen“ („Allerunterthänigster Vortrag“, S. 1f.).

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Die entsprechenden Passagen des Entwurfs einer „Verordnung die Reise Pässe betreffend“ (paginiert, 16 Seiten, nicht datiert, BayHStA Staatsrat 8221, weiteres lithographiertes Exemplar Staatsrat 1971) lauteten (S. 1f.): „1. Jeder Inländer von mehr als 18 Jahren der im Inlande sich über 30 Stunden von seinem Wohnorte entfernt, muß mit einem von dem Polizei Commissariate der Landgerichte seines Wohnortes in der unter Artikel 18 bestimmten Form ausgestellten Passe versehen sein, welchen er an dem Ziele seiner Reise bei der betreffenden Polizeibehörde vorzuzeigen, und zur Rükreise oder Fortsezung seiner Reise visiren zu lassen hat. Es versteht sich, daß mit keinem solchen Passe in das Ausland gereist werden kann. 2. Personen, welche wegen besondern der ausstellenden Behörde bekannten Geschäften denselben Weg öfter im Jahr zu machen haben, kann für das ganze Jahr hiefür ein Paß ertheilt werden; ordentlich aufgenommene fahrende Bothen brauchen für ihre Person keinen Paß. 3. Jeder reisende Innländer, welcher in der eben festgesezten Entfernung von seinem Wohnorte ohne den vorgeschriebenen Paß betreten wird, wird von der Polizei-Behörde arretirt, und, wenn er nicht durch zwei angesessene unverdächtige Individuen sich über seine Person legitimiren kann, an seinen Wohnort zurükgeliefert; woferne er aber dieses kann, und sonst kein Verdacht gegen selben existirt, von der Behörde, bei welcher er angehalten wurde, mit einem Passe zu Fortsezung seiner Reise versehen werden, in welchem Passe jedoch deutlich bemerkt werden muß, daß selber den Reisenden, aus Mangel eines von seiner ordentlichen Obrigkeit ausgestellten Passes, unter den eben gedachten Umständen ertheilt worden sei.“

1048

Diese Regelung ging auf einen Vorschlag Zentners zurück, den er in der Sektionssitzung vom 1. März 1809 vorgetragen hatte (BayHStA Staatsrat 1971, nicht paginiert, B. [1v]). Dieser Ansicht traten Aretin und Toerring-Gutenzell bei, „doch lezterer mit der Bemerkung […], daß bey einem solchen Reglement der Anschein einer Einkerkerung der Bürger und Unterthanen nicht zu vermeiden sey“ Zentner bemerkte dazu, „daß einzelne bisher bemerkte Mißbräuche keine allgemeine den Unterthanen beschwerliche Gesetze erheischen dürften“. Die Abstimmung erbrachte den Konpromißvorschlag, einen Paß für Inländer nur dann vorzuschreiben, wenn sie den Kreis ihres Wohnortes verließen. Dieser Paß sollte sodann im ganzen Königreich gelten. Für Reisen innerhalb des Kreises war kein Paß erforderlich (ebd., Bl. [1v-2r]).

1049

Der Entwurf lautete (ebd., S. 3, Art. 4): „Jeder königliche Unterthan, welcher in das Ausland reist, muß mit einem von dem General Kreis Kommissariate, in dessen Bezirke er wohnt, ausgestellten, oder mit einem von seiner unmittelbaren vorgesezten Polizei Behörde, nemlich dem Polizei Commissariate, oder Landgerichte ausgestellten, und von dem General[Ergänzung über der Zeile: kreis]kommissariate visirten Passe in der vorgeschriebenen Form versehen sein.“

1050

Artikel 6 des Entwurfs (ebd., S. 3f.) erlaubte den Generalkreiskommissariaten, „[d]en an der Gränze wohnenden Unterthanen oder Handelsleute[n], welche vielen Verkehr in das benachbarte Ausland haben, […] *Pässe* [durchgestrichen; über der Zeile korrigiert zu „Authorisationen“] auf ein Jahr giltig, für mehrere Reisen [zu] ertheilen“.

1051

Ebd., Art. 12, S. 6: „Der Fremde, der […] in das Land kommt, hat seinen Paß bei dem ersten Landgerichte, oder Polizei Commißariate, dessen Sitz er betritt, visiren, und dabei den Ort, wo er sich in Baiern aufzuhalten gedenkt, oder, wenn er nur durch das Land reiset, den Weg, welchen er nehmen, und die Austritts Stazion, bei der er es verlassen will, bemerken zu lassen.“

1052

Artikel 15 des Entwurfs (ebd., S. 8) legte fest, daß ausländische Händler, die inländische Messen besuchten, keine Pässe benötigten.

1053

Artikel 16 der Entwurfsfassung (ebd., S. 8f.) lautete: „Nur die General Kreis Kommissariate und die ihnen untergeordneten Polizei Direkzionen und Commissariate, und Landgerichte und die Justiz Kanzleien mediatisirter Fürsten können nach der vorstehenden Vorschrift Pässe visiren, und ausfertigen. Allen übrigen königlichen Behörden, und besonders allen Patrimonial Gerichten ist dieses untersagt.“

1054

Der Kontext lautet (ebd., S. 9, Art. 17): „Jede der obengenannten Polizei Behörden stellet nur an Individuen, welche in ihrem Bezirke wohnhaft [folgt getilgte Passage] und deren Person und Reiseabsicht ihnen bekannt sind, Pässe aus […]“.

1055

Die hier getilgte – in der veröffentlichten Version (RegBl. 1809, Sp. 1705f., Art. 18) jedoch inhaltlich wieder aufgenommene – Passage (ebd., S. 9f., Art. 18) lautet: „Alle, nach den Art. 1, 2, 3 auszufertigenden Pässe für inländische Reisende welche im Inlande reisen, haben die unter Lit A. beigefügte Form; die Formularien dazu werden auf Veranstaltung der General Kreis Commißariate gedrukt, und von diesen an die Unterbehörden in verhältnißmäsiger Anzahl ausgetheilt.“

1056

Die unmittelbar anschließende Entwurfsfassung (ebd., S. 10) lautete: „Alle übrigen nach den Artikeln 4, 6 [aufgrund des Antrags des Geheimen Rates – siehe oben im Text – gestrichen] und 14 auszustellenden Pässe in das Ausland werden in deutscher Sprache, und zwar nur auf die Formulare, welche von dem Ministerium der auswärtigen Angelegenheiten in erforderlicher Anzahl und in fortlaufenden Nummern an alle im Art. 16 genannten Unterbehörden des Königreichs mitgetheilt werden, ausgestellt; wenn eine Unterbehörde die ihr mitgetheilte Formularien beinahe verbraucht hat, so hat selbe von dem General Kreis Commissariate, und dieses bei dem Ministerium der auswärtigen Angelegenheiten eine weitere Anzahl in Zeiten abzufordern […].

1057

Artikel 19 der verkündeten Fassung (VO betr. die „Reise-Pässe“ vom 16. März 1809, RegBl. 1809, Sp. 1697-1712, hier Sp. 1707) antwortet auf die Frage, „[w]o die zurückbleibenden gleichlautenden Blätter aufzubewahren sind“: zunächst verblieben sie bei den paßausstellenden Behörden, am Ende des Quartals gingen sie an die Generalkreiskommissariate. – Gleichlautende Blätter entstanden, indem „[j]eder Paß […] auf die zwei in einem Bogen enthaltene Formulare gleichlautend eingetragen“ wurde. Sodann wurde zwischen die beiden Formulare „der Vor- und Zuname des Reisenden mit großen Buchstaben dergestalt geschrieben, daß der Name durch die Vertical-Linie des Bogen durchschnitten, und folglich, wenn die zwei Theile des Bogen auseinander geschnitten werden, sowohl auf dem Passe, als auf den zurückbleibenden Blatte die Hälfte der Buchstaben sichtbar ist; das eine Blatt bildet nun den Paß, und das andere wird bei dem Amte zurückbehalten“ (Art. 18, ebd., Sp. 1706).

1058

Art. 19 des Entwurfs (BayHStA Staatsrat 8221, S. 11) schrieb vor, daß zusammen reisende Familien (Mann, Frau Kinder und Dienstboten) nur eines Passes „für das Haupt der Familie“ bedurften. Zudem bedurfte jedes mitreisende, nicht zur Familie gehörige „Individuum“ eines besonderen Passes.

1059

Der Art. 20 (ebd., S. 11f.) berechtigte das Generalkommissariat des Etschkreises zur Ausgabe französischer Pässe an „nach Italien reisende Unterthanen“, sofern sie nicht von den Bestimmungen der Artt. 8 und 9 (RegBl. 1809, Sp. 1701f.) erfaßt waren.

1060

Der Entwurf (ebd., S. 12f.) autorisierte die Polizeibehörden, die Taxe für die Ausstellung von Pässen den Vermögensverhältnissen der Reisenden entsprechend auf 12 bzw. 24 Kreuzer festzusetzen.

1061

Artikel 24 der verkündeten Fassung (RegBl. 1809, Sp. 1709).

1062

Mit Verordnung vom 23. Oktober 1808 wurden die „nach Frankreich wandernden diesseitigen Handwerks-Gesellen“ angewiesen, an der Grenze neben dem Wanderbuch auch einen „von einem französischen diplomatischen Agenten visirten Reisepaß“ vorzuweisen (RegBl. 1808, Sp. 2585).

1063

Im Entwurf (BayHStA Staatsrat 8221, S. 5, Art. 10) war davon die Rede, daß bei der Einreise eines Ausländers nach Bayern der „von einer bekannten Behörde des Landes, aus dem der Reisende kommt“, ausgestellte Ausweis vorzuweisen war.

1064

Zum Fortgang: Nr. 31 (Geheimer Rat vom 16. März 1809), TOP 1.