BayHStA Staatsrat 160 1065

12 Blätter. Unterschriften des Königs, des Kronprinzen und der Minister. Protokoll: Kobell.

Anwesend:

Kronprinz Ludwig.

Staats- und Konferenzminister: Montgelas; Morawitzky; Hompesch.

Geheime Räte: Graf v. Preysing; Ignaz Graf v. Arco; Graf v. Toerring-Gutenzell; v. Zentner; Johann Nepomuk v. Krenner; Freiherr v. Stengel; Franz v. Krenner; Carl Maria Graf v. Arco; Freiherr v. Aretin; v. Effner; Schenk; Freiherr v. Asbeck; Feuerbach.

Paßwesen

Arco legt dem Geheimen Rat die überarbeitete Verordnung über das Paßwesen vor. Grundsätzlich genießen Inländer im Inland Reisefreiheit. Unterschiedliche Ansichten gibt es über die Frage, ob Inländer die bei Fernreisen im Inland freiwillig mitzuführenden Pässe unentgeltlich erhalten sollen oder nicht. Hompesch lehnt dies ab, während die Mehrheit des Geheimen Rates sich für die kostenlose Erteilung erklärt. Der abschließend diskutierte Verordnungsentwurf wird dem König vorgelegt.

{1v} 1. In der auf heute früh angeordneten geheimen Raths Sizung, welche wegen Verhinderung Seiner Majestät des Königs von Seiner Königlichen Hoheit dem Kronprinzen praesidirt wurde, legte der königliche wirkliche geheime Rath und Vorstand der Polizei Section Graf Carl von Arco die nach den lezten Schlüßen des geheimen Rathes neu redigirte Verordnung über das Paßwesen im Königreiche vor1066.

Carl Graf von Arco las diejenige Art. dieser Verordnung ab, welche in Folge der geheimen Raths Beschlüsse einer Aenderung haben unterworfen werden müßen, indem das aufgestellt gewesene Prinzip wegen der Paßertheilung nicht angenommen sondern eine vollkommene Freiheit für den Inländer im Königreiche zu reisen als Grundsaz beliebt und noch mehrere von dem ersten Antrage abweichende Bestimmungen getroffen worden. Derselbe führte auch die Gründe an, aus welchen er {2r} noch einige Zusäze sich erlaubt, die er ebenfalls zur Prüfung und Genehmigung des geheimen Rathes vortrug.

Bei dem § 2 wegen der unentgeldlichen Ertheilung der Päße an Inländer1067 machte der königliche geheime Staats und Konferenz Minister Freiherr von Hompesch die Bemerkung, daß diese unentgeltliche Ertheilung der Päße ihme nicht ganz geeignet scheine, weil der Staat doch die Kosten für die Anschaffung der Pässe bestreiten müße, und diese Paßausstellungen den untern Polizeibehörden doch vielen Zeitverlust und Arbeit veranlaßen würde.

Er glaube deßwegen, daß die Hälfte der in dieser Verordnung bestimmten Taxe von den Inländer erhoben werden könnte, ohne dieselbe zu sehr zu belästigen.

Da einige der Mitglieder des geheimen Rathes diese Ansicht des Freiherrn von Hompesch theilten; so sahen Seine Königliche Hoheit der Kronprinz sich veranlaßt, über die Frage, ob die Pässe an die Inländer unentgeltlich ertheilt werden sollen, {2v} oder nicht? abstimmen zu laßen. Der Erfolg dieser erholten Abstimmung war, daß

die Mehrheit der Mitglieder des geheimen Rathes sich für die abgelesene Faßung des Art. 2 und folglich für die unentgeltliche Ertheilung der Pässe an Inländer erklärte und zwar a) weil nicht viele Päße, wohl aber mehrere Autorisationen, welche bezalt werden müssen, von den im Inlande reisenden Unterthanen werden erholt werden, b) weil diese Bezalung der Päße meistens die ärmere Klaße der Unterthanen, die für ihre Geschäfte im Inlande zu reisen gezwungen sind, treffen würde, d) [!] die Ausgaben für die Anschaffung dieser Pässe im Inlande sehr unbedeutend sein werden, und das bezalt werdende Familien Schuzgeld1068 dem Unterthan schon einiges Recht einräume diese Pässe für das Inland unentgeltlich zu erhalten.

Über die von dem Grafen Carl von Arco bei einigen Art. gemachte Zusäze, so wie über {3r} die abgelesene Faßung dieser abgeänderten Verordnung erholten Seine Königliche Hoheit der Kronprinz die Stimmen der königlichen Minister und geheimen Räthe und da sich dadurch zeigte

daß diese abgeänderte Faßung der Verordnung über das Paßwesen einstimmig von dem geheimen Rathe angenommen, und nur die Weglaßung des Beisazes im Art. 22 oder mit einer retour gehenden Lohnkutsche beliebt wurde, so beschloß der geheime Rath, die vorliegende Verordnung Seiner Majestät dem Könige zur allerhöchsten Genehmigung vorzulegen1069.

Organisation der Mittelbehörden für Angelegenheiten der evangelischen Kirche

Montgelas teilt mit, daß der Geheime Rat Zentner zwei Organische Edikte entworfen hat, eines über die Mittelbehörden für Angelegenheiten der evangelischen Kirche, eines über die kirchenrechtlichen Verhältnisse in Bayern. Zentner betont in seinem Vortrag die unterschiedliche rechtliche Zuordnung der katholischen bzw. der protestantischen Kirche zum Staat. In bezug auf die protestantische Kirche kommen dem König nicht nur die jura circa sacra zu, sondern er hat das landesherrliche Kirchenregiment inne. Entsprechend sind die Mittelbehörden zu bilden und in das staatliche Verwaltungssystem einzugliedern. Zentner verliest und erläutert das zugehörige Organische Edikt, das vom Geheimen Rat einstimmig angenommen wird.

2. Der königliche geheime Staats und Konferenz Minister Freiherr von Montgelas bemerkte Seiner Königlichen Hoheit, daß der geheime Rath von Zentner zwei organische Edicte über die Bildung der Mittelstellen für die protestantische Kirchen Angelegenheiten und ihre Verhältniße zu dem bei dem Ministerium des Inneren angeordneten General Konsistorium {3v} und über die äußere Rechts Verhältniße der Einwohner des Königreichs Baiern in Beziehung auf Religion und kirchliche Gesellschaften zur näheren Bestimmung der §§ VI und VII des ersten Titels der Konstituzion entworfen, wovon besonders das erstere dringend sei, weil das bei dem Ministerium des Innern organisirte General Konsistorium1070 nicht mit Erfolg wirken könne, so lange nicht die Mittelstellen gebildet und in Thätigkeit seien.

Wenn Seine Königliche Hoheit es daher erlaubten, so würde geheimer Rath von Zentner dieses organische Edict dem geheimen Rathe zur Prüfung vortragen.

Auf die erfolgte Bewilligung Seiner Königlichen Hoheit des Kronprinzen äußerte der königliche wirkliche geheime Rath von Zentner, daß Seine Majestät der König allergnädigst befohlen, die Organisazion der protestantischen Mittelstellen zu bearbeiten, und dem geheimen {4r} Rathe zur Berathschlagung vorzulegen.

Diesen ihme übertragenen Befehl zu befolgen, habe er den Entwurf des zu diesem Zweke zu erlaßenden organischen Edictes verfaßt, in der geheimen Raths Section des Innern vorgetragen und werde denselben zur endlichen Berathung heute vorlegen.

Als Einleitung bemerkte von Zentner, das katholische Kirchenregiment seie vom Staate gänzlich unabhängig. Staatsgewalt und Kirchengewalt seien getrennt.

In Ansehung der katholischen Kirche habe der Regent keine andere Rechte, als die des juris circa sacra1071. Anders verhalte es sich mit der protestantischen Kirche. Nach ihrem Sisteme seie die Kirchengewalt mit der Staatsgewalt vereiniget, und der Regent habe nicht nur die jura circa sacra, sondern auch das jus sacrorum1072 auszuüben, jedoch berüksichtige der Regent in Ausübung der ein und anderen Gattung von Rechten die verschiedenen Verhältniße, die zu Sicherstellung {4v} der protestantischen Unterthanen in Beziehung auf ihre Religion, auf Gegenstände ihres Glaubens eine besondere Bestimmung erfordern1073.

Nach dieser Unterscheidung seie die Kirchen Section bei dem Ministerium des Innern organisirt worden, nach dem nämlichen Sisteme müßten nun auch die protestantische Mittelstellen angeordnet und in das allgemeine Verwaltungs Sistem des Königreichs eingepaßt werden.

Geheimer Rath von Zentner las nun das entworfene Edict über die Bildung der protestantischen Mittelstellen vor1074, und fügte den einzelnen Art[ikeln] die mündlichen Erläuterungen bei, die über die Gründe ihrer Faßung Aufschluß geben konnten.

Nachdem dieser Vortrag und die Ablesung des organischen Edictes beendiget war, erforderten Seine Königliche Hoheit der Kronprinz die Stimmen der geheimen Staats und Konferenz Minister und der geheimen Räthe, wodurch sich ergab

daß der abgelesene Entwurf des organischen Edictes wegen {5r} den protestantischen Mittelstellen einstimmig angenommen und beschlossen wurde, solchen Seiner Majestät dem Könige zur Genehmigung vorzulegen1075.

Rechtsverhältnisse der Untertanen in Bezug auf Religion und Kirchen

Zentner trägt den in der Sektion des Inneren des Geheimen Rates bearbeiteten Entwurf eines Ediktes über die Rechtsverhältnisse der Untertanen in bezug auf Religion und Kirchen vor. Auszugehen ist von der aus dem Majestätsrecht fließenden staatlichen Kirchenhoheit. Die Neuregelung ist notwendig geworden, weil nach der Auflösung der Reichsverfassung ältere Regelungen nicht mehr bestehen. Zentner setzt die Gliederung des Edikts auseinander und verliest die Paragraphen 1 bis einschließlich 57 (allgemeine Bestimmungen über Religionsverhältnisse; Bestimmungen über Religions- und Kirchengesellschaften). Zu einigen Paragraphen ergehen Änderungsbeschlüsse.

3. Über das Edict, die Rechtsverhältniße der königlich baierischen Unterthanen in Beziehung auf Religion und kirchliche Gesellschaften betreffend, bemerkte geheimer Rath von Zentner, daß Seine Majestät der König befohlen, den der Organisazions Commißion schon aufgetragenen Entwurf dieses Edictes neu bearbeitet in dem königlichen geheimen Rathe vorzutragen1076.

In Folge dieses allerhöchsten Auftrages seie der Entwurf in der geheimen Raths Section des Innern in Berathschlagung genommen worden, und nachdem er die Beistimmung der Section erhalten, werde derselbe nun dem geheimen Rathe zur näheren Prüfung vorgelegt. Von Zentner führte als Einleitung zu diesem Edicte Folgendes an:

Ein wichtiger Zweig der Staatspolizei seie die Religions Polizei, diese seie in Ansehung aller Religionen und Religions {5v} Gesellschaften die nämliche, welche besondere Verfaßung eine Kirche auch habe.

Der Regent als solcher könne in Beziehung auf die Religionen und kirchliche Gesellschaften seiner Unterthanen keine andere Rechte in Anspruch nehmen, als die in der Staatspolizei gegründet, um eines Theils gemeinschaftliche Übel, die aus dem Mißbrauche religiöser Meinungen und Verbindungen enstehen können, abzuwenden andern Theils die Hindernisse wahrer Religiosität hinwegzuräumen, und Gewißens- und Glaubens Freiheit zu sichern.

Die dem Regenten daher zustehende Majestäts Rechte seien unter dem Ausdruke jura circa sacra bekannt.

Viele derselben hätten zeither positive Bestimmungen theils in allgemeinen Staatsgrundsäzen erhalten. Hieher gehörten vorzüglich der Westfälische Frieden. Mehrere Landes Verträge deutscher Länder. Auf gewisse Art die Konkordaten mit dem päbstlichen Stuhle. {6r} Der lezte Reichs-Deputazions Abschluß. Alle besondere Verordnungen der einzelnen Länder in Beziehung auf Religions Polizei hätten größten Theils die genannten allgemeinen Staats-Kirchen Geseze zur Grundlage.

Durch die Auflösung der deutschen Reichsverfaßung und der besondern Verfassung in den deutschen Ländern hätten diese Staats-Kirchen-Geseze ihre verbindliche Kraft verloren, und seie deßhalb nothwendig geworden, den dadurch schwankenden Rechtszustand der Unterthanen in Beziehung auf ihre Religions und kirchliche Genoßenschaften durch ein neues Gesez zu bestimmen, welches durch gegenwärtigen Entwurf geschehen solle.

Geheimer Rath von Zentner legte das Sistem vor, nach welchem dieses Edict bearbeitet, und fügte dem darüber verfaßten Conspect die nöthige Erläuterungen bei. Derselbe las den Eingang und die §§ 1 bis 58 ab1077.

Von dem 1ten Abschnitte Allgemeine Bestimmungen {6v} über Religions Verhältniße wurde das 1te Capitel Religions und Gewissens Freiheit § 1 bis 71078

von dem königlichen geheimen Rathe nach seiner Faßung angenommen.

Bei dem 2ten Capitel Wahl der Religions Parthei § 7 bis 14 wurden gegen die Faßung der Art. 8, 10, 11 und 12 von einigen Mitgliedern des geheimen Rathes Erinnerungen gemacht und die Gründe ausgeführt, welche den dagegen geäußerten Meinungen zur Seite stehen.

Die Bestimmung des 21ten Jahrs für beide Geschlechter in § 81079, um zu einer Religions Parthei übergehen zu können, schien einigen geheimen Räthen bedenklich und zu weit hinausgerükt, weil es Fälle geben kann, wo nach dem neuen Gesezbuch ein junger Mann in seinem 18ten Jahre, und ein Mädchen in ihrem 16 Jahre emancipirt werden und zur Ehe schreiten könnten, wodurch denn leicht Unordnungen in den Familien entstehen dürften, wenn der Mann oder die Frau erst mehrere Jahre nach ihrer Verehelichung {7r} zu einer andern Religion übergehen könnten.

Die Ausdrücke in dem Art. 10 listige Überredung 1080 so wie in dem Art. 11 gesezlichen Grunde 1081 schienen einigen Mitgliedern nicht ganz geeignet, weil es schwer zu bestimmen sein würde, welche Überredung listig sei oder nicht, und weil es auch andere Gründe als gesezliche geben könnte, um eine Religions Wahl anzufechten.

Die Fassung des Art. 121082 schien einigen Mitgliedern nicht erschöpfend, weil nicht der Übergang sondern der Wille zu einer andern Religion überzugehen erklärt werden müßte, und nach der Faßung der Leichtigkeit im Auslande seine Religion verändern und dieses nachher erklären zu können, nicht vorgebeugt sei.

Da der Referent und andere Mitglieder die gegen die § 8 und 12 gemachten Einwürfe zu widerlegen suchten, und deßwegen diskutirt wurde; so sahen Seine Königliche Hoheit sich veranlaßt, über diese Verschiedenheit {7v} der Ansichten abstimmen zu laßen, woraus sich folgende Resultate ergaben.

Die Mehrheit der von den königlichen Minister und geheimen Räthen gegebenen Stimmen entschied für die von dem Referenten abgelesene Faßung des § 8.

In dem § 10 solle statt durch Zwang oder listige Überredung gesezt werden „durch Zwang oder List“ und in dem § 11 statt aus einem gesezlichen Grunde „aus einem der obigen Gründen“.

§ 12 solle zwar der Sinn der vorgelegten Faßung, der den Zwek hat, dem Pfarrer einer jeden Kirche die Gelegenheit zu verschaffen, dem zu einer andern Religion übergehen Wollenden vor seinem Übergang noch alle geeignete Vorstellungen zu machen, beibehalten dieser § aber auf folgende Art gesezt werden: „§ 12. Der Übergang von einer Religions Parthei zu einer andern muß allezeit bei dem einschlägigen Pfarrer oder geistlichen Vorstande {8r} sowohl der neu gewählten als der verlaßenen Kirche persönlich erklärt werden.“

Bei dem 3ten Capitel Religions Verhältniße der Kinder aus vermischten Ehen § 14 bis 28 wurden folgende Erinnerungen vorgelegt.

Der königliche geheime Staats und Konferenz Minister Freiherr von Montgelas äußerte, daß Seine Königliche Hoheit der Kronprinz bei dem § 161083 die Bemerkung, die vieles für sich habe, gemacht, daß vielleicht die Einigkeit der Familien mehr gesichert und Uneinigkeiten in den Ehen, die über die Religion der Kinder häufig entstünden eher vermieden würden wenn das Gesez bestimme, daß alle Kinder ohne Unterschied der Religion des Vaters folgten.

So vieles diese Aeußerung Seiner Königlichen Hoheit für sich hat; so wurden dennoch von dem Referenten und verschiedenen Mitgliedern des geheimen Rathes einige Nachtheile angeführt, die damit {8v} für die Beförderung der Ehen und selbst für die häußliche Ruhe verbunden und als Gegensaz mehrere Vortheile vorgelegt, die der angetragenen Bestimmung des Gesezes zur Seite stehen.

Bei dieser Verschiedenheit der Ansichten ließen Seine Königliche Hoheit der Kronprinz über den § 16 abstimmen

und die Mehrheit der Stimmenden entschied für die von dem Referenten vorgelegte Fassung des § 16.

Geheimer Rath von Feuerbach machte bei den §§ 18, 19, 22 und 24 nachstehende Bemerkungen:

Außer den in den §§ 181084 und 191085 angegebenen Fällen gebe es nach dem neuen bürgerlichen Gesezbuche noch einige Fälle wo die Trennung der Ehe vor sich gehen könne, als durch den bürgerlichen Tod eines Ehemannes oder einer Ehefrau1086 oder wenn die Ehe durch das Gesez für ungültig erkannt werde1087.

Er glaube, daß auch für diese Fälle Vorsehung wegen der Religion der Kinder durch das Gesez getroffen {9r} werden müßte.

Der § 22 bestimme über die Religion der adoptirten Kinder1088. Dieser Fall könne nach dem neuen Civilgesezbuche gar nicht eintreten, weil das Gesez ausdrüklich verbiete, minorenne Kinder zu adoptiren1089; die abgelesene Faßung dieses § müße deßwegen einer Aenderung unterliegen.

Der § 241090 scheine ihm von sehr nachtheiligen Folgen, weil es künftig öfters der Fall sein werde, daß der Vater seine Kinder erst mehrere Jahre nach der Geburt anerkennen werde, und es daher sehr bedenklich sein dürfte, wenn dem Vater das Recht eingeräumt würde, das in einer andern Religion erzogene Kind zu der seinigen übergehen zu machen, und seien in dem Gesezbuche Fälle bestimmt, wo der Vater sein Kind gar nicht anerkennen dürfe. Er glaube daher, daß hier ein Beisaz nothwendig werde, wodurch bestimmt werde daß dem Vater nur dann dieses Recht zustehen solle, {9v} wenn dieser Vorbehalt in der Geburtsurkunde ausgedrükt, oder aber wenn der Vater sein Kind in 2 oder längstens 4 Jahren nach der Geburt anerkennen würde.

Nachdem diese Einwürfe von dem Referenten beantwortet, und seine Gründe für die abgelesene Faßung angeführt, auch von dem geheimen Rathe über diese verschiedene Meinungen diskutirt worden, ließen Seine Königliche Hoheit hierüber abstimmen

und der geheime Rath faßte nach der Mehrheit der gegebenen Stimmen folgende Beschlüsse: Der § 18 solle nach dem Antrage des Referenten bleiben.

Bei dem § 19 solle nach den Worten die Ehescheidung der Beisaz gemacht werden: „oder alle sonst rechtsgültige Auflösungen der Ehe können“ etc.

In dem § 22 solle die Stelle adoptirte Kinder werden nach den Bestimmungen der Adoptions Urkunde in der Religion unterrichtet; wenn diese hierüber nichts festsezet so werden sie ausgelassen werden, da {10r} dieselbe mit dem neuen Gesezbuche im Widerspruche stehet, und dafür gesezt werden: „Art. 22. Pflegkinder werden nach jenem Glaubensbekenntnißen [!] erzogen, welchem sie in ihrem vorigen Stande zu folgen hatten“1091.

Der § 24 solle nach der abgelesenen Faßung bleiben, nur solle nach der Stelle ist aber der Vater unbekannt gesezt werden „wenn sie aber der Vater nicht anerkannt“.

Bei dem § 251092 wurde durch den königlichen geheimen Rath und Vorstand der Polizei Section Grafen Carl von Arco erinnert, daß ihme die Stelle welcher ihr Pflegvater zugethan ist nicht erschöpfend scheine, weil oft jemand Pflegvater sein könne, ohne daß er sich um die Erziehung des Kindes annehme, und ihme in diesem Falle auch kein Recht eingeräumt werden könnte, auf die Religion des Kindes zu würken; er schlage deßwegen die Aenderung vor, daß gesezt werde „folgen der Religion desjenigen welcher das Kind zur Selbsterziehung übernommen hat“.

{10v} Auch wegen der Stelle in dem § 32 des 2ten Abschnittes von Religions und Kirchen Gesellschaften, des 1ten Capitels Ihrer Aufnahme und Bestätigung [D]iese dürfen keine Lehrsäze enthalten, die der Ehrfurcht gegen die Gottheit etc.1093 wurden von den geheimen Räthen Grafen von Törring und Grafen Carl von Arco Bemerkungen gemacht, und erinnert, daß diese Ausdrüke gegen Gott zu schwach sein mögten, und die Stelle selbst so wie das Wort Gottheit zu Mißdeutungen Anlaß geben könnten.

Graf Carl von Arco machte den Antrag zu sezen „Gegen die Anbetung Gottes“.

Seine Königliche Hoheit der Kronprinz sahen sich durch die über diese Bemerkungen in dem geheimen Rathe geäußerten Meinungen veranlaßt, die Abstimmungen der königlichen Minister und geheimen Räthe zu erholen. Als Folge hievon wurden

nachstehende Beschlüsse nach der Mehrheit der Stimmenden von dem geheimen Rathe wegen diesen §§ gefaßt.

§ 25 solle statt der Stelle: folgen der Religion, welcher {11r} ihr Pflegevater zugethan ist gesezt werden „folgen der Religion desjenigen welcher das Kind aufgenommen hat“.

Die §§ 32, 33 und 341094 sollen ganz ausgelaßen werden, da sie dem geheimen Rathe bei den Bestimmungen des § 31 überflüssig scheinen.

Auf die bei den früheren §§ dieses Kapitels von einigen Mitgliedern des geheimen Rathes gemachte Erinnerungen, daß auch noch außer den Ehepacten sonstige Verträge über die religiöse Erziehung der Kinder unter den Eheleuten errichtet werden könnten, beschloß der geheime Rath, dem § 16 nach den Worten sind keine Ehepacten etc. nachstehenden Beisaz hinzuzufügen: „oder sonstige Verträge hierüber“.

Bei den §§ 35 bis 38 des 2ten Capitels Rechte und Befugniße der aufgenommenen und respec. bestätigten Religions- und Kirchen Gesellschaften wurde nur erinnert, {11v} daß in dem § 431095 statt Rechte Vorzüge, wie in dem § 371096 gesezt werden müßte, und daß dem § 45 Dogmen beizufügen wäre1097, weil mehrere katholische Geistliche den Ausdruk symbolische Bücher auf die katholische Religion nicht anwenden würden, und es ausgelegt werden könnte, als ob dieser Ausdruck nur auf die protestantische Religionen sich beziehe.

Der geheime Rath genehmigte die Faßung des 2ten Capitels § 35 bis 58 mit nachstehenden zwei Aenderungen:

§ 43 solle statt besondere Rechte „besondere Vorzüge“ gesezt und § 45 vor den Worten symbolische Bücher beigefügt werden „Dogmen“.

Seine Königliche Hoheit der Kronprinz hoben die heutige Sizung auf, und es wurde beschlossen, in der nächsten mit dem IIIten Abschnitte dieses Edictes fortzufahren, und das gegenwärtige {12r} Protocoll Seiner Majestaet dem Könige zur Genehmigung allerunterthänigst vorzulegen1098.

Anmerkungen

1065

Eine nicht beglaubigte Abschrift dieses Protokolls liegt in BayHStA MK 20026, eingebunden zwischen den Produkten 10 und 11.

1066

Vgl. Nr. 30 (Geheimer Rat vom 9. März 1809), TOP 1. – Der von Arco redigierte Entwurf liegt nicht im Akt.

1067

Artikel 2 der Verordnung über die Reisepässe (RegBl. 1809, Sp. 1698) stellte es Fernreisen innerhalb Bayerns antretenden Inländern frei, sich für diesen Zweck von der zuständigen Behörde einen Paß ausstellen zu lassen. Erlaubt war es auch, „sich auf andere Art und Wege mit jenen zur Legitimation über ihren Stand und ihre Herkunft benöthigten Behelfen zu versehen“.

1068

VO betr. die „Aufhebung der bisherigen Personal-Steuern und Einführung eines allgemeinen Familien-Schuzgeldes“ vom 25. November 1808, RegBl. 1808, Sp. 2820-2838; vgl. Nr. 21 (Staatskonferenz vom 26. November 1808), TOP 3.

1069

VO betr. die „Reise-Pässe“ vom 16. März 1809, RegBl. 1809, Sp. 1697-1712. Ziel der Verordnung war, „Unsern [sc. des Königs] im In- und Auslande reisenden Unterthanen, so wie den in Baiern reisenden Fremden alle Sicherheit zu gewähren, und die erfoderliche Aufsicht auf die Reisenden mit der geringst-möglichen Beschränkung derselben zu erzwecken“ (Präambel, Sp. 1697).

1070

Die mit Verordnung vom 8. September 1808 beim Innenministerium eingerichtete „Sektion der kirchlichen Gegenstände“ („Anordnung einer Sektion in Kirchen-Gegenständen bei dem Ministerium des Innern“ vom 8. September 1808, RegBl. 1808, Sp. 2271-2278) fungierte zugleich als „General-Konsistorium für die in dem Reiche öffentlich recipirten protestantischen Konfessionen“. Es „besorgt[e] in dieser Eigenschaft nicht nur die Kirchen-Polizei, sondern alle aus dem obersten Episkopat, und der Leitung der innern Kirchen-Angelegenheiten hervorgehenden Geschäfte“ (Tit. VI Art. 1, RegBl. 1808, Sp. 2275). Vgl. zur Einrichtung der Sektion Protokoll Nr. 15 (Staatskonferenz vom 8. September 1808), TOP 2, ferner Nr. 16 (Staatskonferenz vom 15. September 1808), TOP 3. Dazu Müller, Neuordnung, S. 106 (würdigt die Errichtung des Generalkonsistoriums als „verfassungsrechtliche Geburtsstunde der evangelischen Landeskirche“); Böttcher, Entstehung, S. 7; Volkert, Handbuch, S. 230.

1071

Die jura circa sacra bezeichnen (zumal in der evangelischen) staatskirchenrechtlichen Lehre seit dem 17. Jahrhundert die „auf der landesherrlichen Souveränität gegründeteten Aufsichtsrechte“ des Staates über die Kirche (staatliche Kirchenhoheit), die mit weitreichenden Eingriffsbefugnissen einhergingen. Konziser Überblick: Evangelisches Staatslexikon Bd. 1, Sp. 1408-1411 s.v. Ius circa sacra (Martin Heckel). Zitat: de Wall/Muckel, Kirchenrecht, S. 35.

1072

Das jus sacrorum bzw. jus in sacra umfaßte im staatskirchenrechtlichen Verständnis der Frühen Neuzeit die auch als „Kirchenregiment“ (Anmerkungen CMBC, Tl. V, Kap. 20, § 13, S. 1557) bezeichneten „innerkirchliche[n] Leitungsbefugnisse des Landesherrn“ (de Wall/Muckel, Kirchenrecht, S. 35; vgl. Link, Kirchliche Rechtsgeschichte, S. 103f.). Evangelische Juristen leiteten die jura in sacra aus dem Summepiskopat des Landesherrn ab, eine Anschauung, der katholische Juristen nicht folgen konnten, „dann da“ – so die Formulierungen des bayerischen Konferenzministers Kreittmayr 1768 – „gehören die Religions- und Kirchensachen nicht mehr zum weltlichen, sondern zum geistlichen Regiment. Beede theilen sich so weit von einander ab, das [!] jedes in sua Sphaera ganz independend ist, mithin auch keins dem anderen vor- oder eingreiffen darf“. Das jus sacrorum zählte insoweit nicht zu den Majestätsrechten (Anmerkungen CMBC, Tl. V, Kap. 20, § 1 e-f, S. 1516f.).

1073

Max Seydel kommentierte 1892 Zentners Ausführungen folgendermaßen: „Das ‚System’ der protestantischen Kirche erscheint hier als die thatsächliche Grundlage für die Bethätigung der staatlichen Gesetzgebungsgewalt, kraft welcher der König sich die Kirchengewalt in der protestantischen Kirche beilegt. Der Umstand, daß der König selbst dieser Kirche nicht angehört, wird nicht als eine Rechtsschranke in Bezug auf die persönliche Ausübung der Kirchengewalt angesehen, sondern soll nur bei der Ausübung der Kirchengewalt Berücksichtigung finden“ (Seydel, Bayerisches Staatsrecht Bd. 6/1, S. 83).

1074

Lithographierte Exemplare des Ediktsentwurfs z. B. in BayHStA Staatsrat 8219 und MA 99501.

1075

Ergangen als Organisches Edikt betr. die „Bildung der Mittelstellen für die protestantischen Kirchen-Angelegenheiten und ihre Verhältnisse zu dem bei dem Ministerium des Innern angeordneten General-Konsistorium“ vom 17. März 1809, RegBl. 1809, Sp. 569-581; auch bei Kotulla, Verfassungsrecht Bd. 2, Nr. 316, S. 950-956. Auszug: Huber/Huber, Staat und Kirche, Nr. 278, S. 630-634. Das Edikt bestimmte u.a. die Zugehörigkeit der „Kirchen-Staats-Polizei […] ohne Unterschied der Glaubens-Konfessionen zur ordentlichen Geschäfts-Sphäre der General-Kreis-Kommissäre“ (§ 1). Aufgrund der Episkopatsgewalt des Königs wurden die Generalkreiskommissariate als Mittelorgane des Generalkonsistoriums konstituiert (§ 3). Den Generalkreiskommissariaten oblag „die Besorgung der protestantischen reinkirchlichen Gegenstände“; insofern vertraten sie „die Stellen der General-Dekane oder Superintendenten“ (§ 4). Die Verwaltungsgeschäfte wurden von eigens bestellten Kreiskirchenräten besorgt, die „entweder schon bewährte Beweise ihrer theologischen Kenntnisse gegeben haben, oder von Unserem [sc. des Königs] General-Konsistorium darüber geprüft worden sind“ (§ 5).

1076

Das von M. v. Branca in der Organisationskommission entworfene Organische Edikt über Religions- und Kirchenverhältnisse im Allgemeinen hatte in der Sitzung der Staatskonferenz vom 27. Oktober 1808 nicht die Zustimmung des Ministers Montgelas gefunden (s. Protokoll Nr. 19, TOP 4). Friedrich von Zentner erhielt deshalb am 29. Oktober den Auftrag, das Edikt zu überarbeiten, sodann in der Sektion des Inneren des Geheimen Rates zu diskutieren (vgl. das Sektionsprotokoll vom 1. März 1809, BayHStA Staatsrat 1971, 4 Bll., nicht paginiert, hier Bl. [3r-4v]) und es schließlich in der Gesamtsitzung des Geheimen Rates vorzutragen. Vgl. die Randbemerkung Montgelas’ zum undatierten Entwurf Brancas (BayHStA MK 20026, Prod. 5). – Zu vorliegendem TOP 3 vgl. Henke, Anfänge, S. 195f. mit dem Urteil (S. 196): „Trotz lebhafter Diskussion führten die Abstimmungen über die einzelnen Kapitel nur zu geringfügigen Änderungen.“

1077

Der Entwurf liegt in zwei Fassungen vor. Zum einen als lithographiertes Exemplar, z. B. BayHStA MA 99501 (hieraus die folgenden Zitate) bzw. Staatsrat 8219. Es dürfte sich bei dem benutzten Exemplar um die Sitzungsunterlage des Ministers Montgelas handeln. Vermerkt sind von seiner Hand jeweils die im Geheimen Rat beschlossenen Korrekturen. Ein weiteres handschriftliches Exemplar mit königlichem Oblatensiegel ist ebenfalls korrigiert und trägt die Publikationsgenehmigung von König Max Joseph, ferner einen Vermerk des Protokollführers Kobell über die Beratung im Geheimen Rat (MK 20026, Prod. 13; Abbildung der ersten Seite des Textes in: AK Bayerns Anfänge, S. 306). Der Entwurf ist folgendermaßen gegliedert: Abschnitt I (§§ 1-27): Allgemeine Bestimmungen über Religionsverhältnisse. Kap 1 (§§ 1-6): Religions- und Gewissenfreiheit. Kap. 2 (§§ 7-13): Wahl der Religionspartei. Kap. 3 (§§ 14-27): Religionsverhältnisse der Kinder aus gemischten Ehen. Abschnitt II (§§ 28-57): Von Religions- und Kirchengesellschaften. Kap. 1 (§§ 28-34): Ihre Aufnahme und Bestätigung. Kap. 2 (§§ 35-57): Rechte und Befugnisse der aufgenommenen und respec. bestätigten Religions- und Kirchengesellschaften. Abschnitt III (§§ 58-97): Verhältnis der im Staate aufgenommenen Kirchengesellschaften zur Staatsgewalt. Kap. 1 (§§ 58-74): In Religions- und Kirchensachen. Kap. 2 (§§ 75-89): In ihren bürgerlichen Handlungen und Beziehungen. Kap. 3 (§§ 90-97): Bei Gegenständen gemischter Natur. Abschnitt IV (§§ 98-122): Von den Verhältnissen verschiedener Religionsgesellschaften gegeneinander. Kap. 1 (§§ 98-107): Allgemeine Staats-Pflichten der Kirchen gegeneinander. Kap. 2 (§§ 108-122): Vom Simultan-Gebrauche der Kirche.

1078

Muß heißen: § 1 bis 6.

1079

Entwurf (BayHStA MA 99501): „§ 8. Derselbe muß jedoch das hiezu erforderliche Unterscheidungs Alter welches für beide Geschlechter auf das zurükgelegte 21ste Jahr bestimmt wird, erreicht haben.“

1080

Ebd.: „§ 10. Keine Parthei darf die Mitglieder der anderen durch Zwang oder listige Überredung zum Übergang verleiten.“

1081

Ebd.: „§ 11. Wenn von denjenigen, welche die Religions-Erziehung zu leiten haben, eine solche Wahl aus einem gesezlichen Grunde angefochten wird, so hat das einschlägige General Kreis Commißariat den Fall zu untersuchen, und an Unser Ministerium des Innern zu berichten.“

1082

Ebd.: „§ 12. Der Übergang von einer Religions-Parthei zu einer andern muß allezeit durch ausdrükliche persönliche Erklärung bei dem einschlägigen Pfarrer oder geistlichen Vorstande sowohl der neu gewählten als der verlassenenen Kirche geschehen.“

1083

Ebd.: „§ 16. Sind keine Ehepakten [Ergänzung von Montgelas’ Hand: oder sonstige Verträge hierüber] errichtet, oder ist darin [Korrektur: in jenen] über die religiöse Erziehung der Kinder nichts verordnet worden, so folgen die Söhne der Religion des Vaters, die Töchter werden in dem Glaubensbekenntnisse der Mutter erzogen.“

1084

Ebd.: „§ 18. Auch nach dem Tode der Eltern muß der Unterricht der Kinder in dem Glaubens Bekenntnisse, worin er angefangen worden ist, fortgesezt, und der Verordnung §§ 14 und 16 zufolge ertheilet werden.“

1085

Ebd.: „§ 19. Die Ehescheidung [Ergänzung von Montgelas’ Hand: oder alle sonstige rechtsgültige Auflößungen der Ehe können] kann auf die Religion der Kinder keinen Einfluß haben.“

1086

EABG Art. 238 (S. 74): Die Ehe wird aufgelöst […] 3) durch rechtskräftige Verurtheilung eines Ehegatten in eine Strafe, die den bürgerlichen Tod nach sich zieht.“

1087

Diese Fälle sind geregelt in EABG Artt. 192-212 (S. 62-68).

1088

Entwurf (BayHStA MA 99501): „§ 22. Adoptirte Kinder werden nach den Bestimmungen der Adopzions Urkunde in der Religion unterrichtet. Wenn diese hierüber nichts festsezt, so [Ergänzung von Montgelas’ Hand: Pflegkinder] werden sie nach jenem Glaubensbekenntnisse erzogen, welchem sie in ihrem vorigen Stande zu folgen hatten.“

1089

EABG Art. 332 (S. 104): „Die Adoption hat […] vor der Volljährigkeit des Adoptirten nicht Statt.“

1090

Entwurf (BayHStA MA 99501): „§ 24. Die übrige natürliche Kinder, wenn sie von einem Vater anerkannt sind, werden in Ansehung der Religions Erziehung gleichfalls wie die ehelichen behandelt; *ist aber der Vater unbekannt* [korrigiert zu: sind sie aber von dem Vater nicht anerkannt], so werden sie nach dem Glaubensbekenntnisse der Mutter erzogen.“

1091

So auch in der publizierten Fassung: RegBl. 1809, Sp. 901, § 22.

1092

Entwurf (BayHStA MA 99501): „§ 25. Findlinge und natürliche Kinder, deren Mutter unbekannt ist, *folgen der Religion, welcher ihr Pflege-Vater zugethan ist* [korrigiert zu: folgen der Religion desjenigen, welcher das Kind aufgenommen hat], so ferne er einer der oeffentlich aufgenommenen Kirchen angehört; oder der Religions-Parthei des Findling-Institutes, worin sie erzogen werden. Ausser diesen Fällen richtet sich ihre Religion nach jener der Mehrheit der Einwohner des Findlings-Ortes.

1093

Ebd.: „§ 32. Diese [sc. die „Glaubens-Formeln und innere kirchliche Verfassung“ (§ 31) derjenigen „Religions- oder Kirchen-Gesellschaften, die nicht zu den bereits gesezlich aufgenommenen gehören“ (§ 32)] dürfen keine Lehrsäze enthalten, die der Ehrfurcht gegen die Gottheit, dem Gehorsam gegen die Geseze, der Treue gegen den Regenten, oder sittlich guten Gesinnungen gegen die Mitbürger entgegen sind.“

1094

Ebd.: „§ 33. Lehrsäze, welche diesen zuwider sind, dürfen in keiner Religions-Gesellschaft gelehret, und weder mündlich noch in Volksschriften ausgebreitet werden. § 34. Die General Kreis Kommissaire, welche darüber zu wachen die Rechtspflicht haben, sollen die Lehre und Ausbreitung solcher Sätze sogleich hindern, und an Unser Ministerium des Innern zur Veranlassung der weitern nötigen Maasregeln ohne Verzug davon eine Anzeige machen.“

1095

Ebd.: „§ 43. Die von ihnen zur Feier ihrer Religions-Handlungen bestellte Personen geniesen als solche keine besondere persönliche Rechte“ [korrigiert zu: Vorzüge].

1096

Ebd.: „§ 37. Die zur Feier ihres Gottesdienstes und zum Religions Unterrichte bestellten Personen geniesen die Vorzüge und Achtung öffentlicher Beamte.“

1097

Ebd.: „§ 45. Jeder genehmigten Privat- oder öffentlichen Kirchengesellschaft kömmt unter der obersten Staats-Aufsicht […] die Befugniß zu, nach der Formel und der von der Staatsgewalt anerkannten Verfassung ihrer Kirche, alle innere Kirchen-Angelegenheiten anzuordnen. Dahin gehören die Gegenstände […] h. der Ausübung der Gerichtsbarkeit in rein geistlichen Sachen, nemlich des Gewissens oder der Erfüllung der Religions- und Kirchenpflichten einer Kirche nach ihren [Ergänzung: Dogmen] symbolische Büchern und darauf gegründeten Verfassung.“

1098

Zum Fortgang: Nr. 32 (Geheimer Rat vom 23. März 1809), TOP 1.