BayHStA Staatsrat 162

11 Blätter. Unterschriften des Königs, des Kronprinzen und der Minister. Protokoll: Kobell.

Anwesend:

Kronprinz Ludwig.

Staats- und Konferenzminister: Montgelas; Morawitzky; Hompesch.

Geheime Räte: Graf v. Preysing; Ignaz Graf v. Arco; Graf v. Toerring-Gutenzell; v. Zentner; Johann Nepomuk v. Krenner; Freiherr v. Stengel; Franz v. Krenner; Carl Maria Graf v. Arco; Freiherr v. Aretin; v. Effner; Schenk; Freiherr v. Asbeck; Feuerbach.

Pensionssache Ehrne; gesetzliche Folgerungen

Krenner trägt den vom Fall Ehrne angestoßenen Gesetzentwurf vor. Demnach erlöschen die Pensionsansprüche katholischer Geistlicher im Falle einer Konversion oder einer Standesveränderung. Der Geheime Rat approbiert den Entwurf eines allgemeinen Gesetzes.

{1r} 1. Der königliche geheime Staats und Konferenz Minister {1v} Freiherr von Hompesch eröfnete Seiner Königlichen Hoheit dem Kronprinzen, Höchstwelche bei der fortdauernden Verhinderung Seiner Majestät des Königs die auf heute angeordnete geheime Raths Sizung praesidirten, daß nach dem Schlusse, den der geheime Rath in der lezten Sizung über die Klagsache des ehemaligen Priesters und Canonici v. Ehrne gefaßt1126, der die Genehmigung Seiner Majestät des Königs erhalten, von der Finanz Section das Gesez entworfen worden, kraft dessen die Kanonikal Sustentazionen und Kloster Pensionen der katholischen Geistlichen männ- und weiblichen Geschlechts erlöschen, wenn dieselbe ihre Religion oder ihren Stand verändern.

Geheimer Rath von Krenner werde diesen Gesez-Entwurf vortragen, und die nöthige Ausfertigungen wegen Bezalung der von Ehrneischen Pension bis zum Tage des Gesezes, so wie der Antrag an Seine Majestät den König wegen einem Alimentazions Beitrage für denselben seien ebenfalls aufgesezt. {2r} Freiherr von Hompesch fügte dieser Erklärung eine Darstellung der Verhältniße bei, welche nach den bereits erlaßenen Bestimmungen Seiner Majestät des Königs bei den Pensionirungen der Geistlichen, Nonnen, Laien-Schwestern und Brüdern beobachtet werden, und führte aus, daß die Instruction der Nichtkompetenz der Justizstellen in derlei Fällen nach dem geheimen Raths Schlusse von den drei Ministerien werde bearbeitet, und dann in dem versammelten geheimen Rathe vorgetragen werden.

Seine Königliche Hoheit der Kronprinz ertheilten Ihre Zustimmung zum Vortrage dieses Gesez-Entwurfes und geheimer Rath von Krenner las denselben hierauf ab.

Dieser Gesetz-Entwurf wurde von dem geheimen Rathe nach seiner Faßung angenommen und derselbe solle Seiner Majestät dem Könige zur allerhöchsten Genehmigung vorgelegt werden1127.

Grundsatzentscheidung zur weiteren Arbeit am Hypothekenrecht

Feuerbach trägt die Artikel des Zivilgesetzbuches vor, die von „der Tilgung und Herabsezung eingetragener Hypotheken“ handeln. Hompesch übt Kritik an einer Passage in Art. 2302, darin von Mitgliedern des Geheimen Rates unterstützt. In der Abstimmung kann sich Feuerbach mit seiner abweichenden Ansicht nicht durchsetzen. Die Artikel 2303 bis 2312 hingegen werden angenommen. Jedoch nimmt Finanzminister Hompesch Artikel 2313 zum Anlaß, um grundsätzliche Kritik an den vorgetragenen Prinzipien des bayerischen Hypothekenrechts zu üben. Mehrere Geheime Räte folgen ihm. Sie weisen darauf hin, daß die ersten Titel des Zivilgesetzbuches dem Geheimen Rat nicht zur Prüfung vorgelegt worden sind. Dies hat zur Folge, daß dort formulierte Rechtslehren mit den nun zu diskutierenden Normen im Widerspruch stehen. Sie fordern daher, „daß das ganze Gesezbuch der Prüfung und Berathung des Staats Raths neuerdings unterworfen werde“. Montgelas nimmt eine vermittelnde Position ein: Mit der Diskussion des Gesetzbuches soll auf dem eingeschlagenen Weg weiter gegangen werden. Er schlägt vor, die Entwürfe der Gesetz- und der Organisationskommission vergleichend im Geheimen Rat vortragen zu lassen, um die dem Gesetzeszweck am besten entsprechende Norm zu finden. Feuerbach weist auf die Schwierigkeiten hin, das französische Recht zur Grundlage der bayerischen Gesetzgebung zu machen, und wirft die Grundsatzfrage auf, ob der Code Napoléon überhaupt als Grundlage des neuen Zivilrechts dienen solle. Kronprinz Ludwig läßt sodann den Geheimen Rat mit folgendem Ergebnis abstimmen: Feuerbach soll prüfen, ob das System allgemeiner Hypotheken sowie die Hypotheken wegen unbestimmter Forderungen mit den schon genehmigten Teilen des Zivilgesetzbuches übereinstimmen oder nicht. Wenn nicht, soll er einen modifizierten Entwurf ausarbeiten. Der König folgt dem Antrag und verfügt, daß Feuerbachs Ausarbeitung zunächst von einem Ausschuß des Geheimen Rates geprüft werden soll, bevor die Diskussion im Plenum erfolgt.

[2.] Nach einem ergangenen Auftrage Seiner Königlichen Hoheit {2v} des Kronprinzen an den geheimen Rath von Feuerbach die noch übrige Titel des Gesezbuches von den Hypotheken vorzunehmen führte derselbe die Gegenstände an, welche das 9te Capitel des 16ten Titels [!] des Gesezbuches1128 Von der Tilgung und Herabsezung eingetragener Hypotheken bei welchem Kapitel der geheime Rath in den lezten Sizungen, wo die gesezliche Bestimmungen über die Hypotheken geprüft wurden, stehen geblieben1129, umfaßen, und las die Art. 2301 bis 2315 inclus. welche sich hierauf beziehen, ab1130.

Bei der Stelle in dem Art. 23021131 entweder auf mündlich erklärte p. bemerkte der königliche geheime Staats- und Konferenz Minister Freiherr von Hompesch, daß ihme diese Stelle nicht erschöpfend noch bestimmt genug ausgedrükt und es ihme nothwendig scheine, daß diejenige, so die Tilgung einer Eintragung bei dem Hypothekenbuche erklären, auch gehalten werden, diese Erklärung entweder zum Protokoll zu geben {3r} oder solche in dem Hypotheken Buche selbst schriftlich aufnehmen zu laßen, und diese Aufnahmen beiderseits zu unterschreiben, indem sonst leicht der Fall eintreten könnte, daß ohne diese Bestimmung einer seine gegebene mündliche Erklärung wegläugnen oder behaupten könne, es habe sie gar nicht gegeben.

Geheimer Rath von Feuerbach suchte diese Bemerkung des Freiherrn von Hompesch dadurch zu wiederlegen, daß er anführte, diese nähere Bestimmung gehöre nicht in das Gesez, sondern in die Hypotheken Ordnung, und man würde die Geseze zu sehr vervielfältigen, wenn derlei Verfügungen darin aufgenommern werden wollten, auch müßte diese Bestimmung die Folge nach sich ziehen, daß noch für andere Fälle, z. B. für diejenige, die nicht schreiben können, gesezliche Bestimmungen ausgesprochen werden müßten.

Diese Ansicht des von Feuerbach wurde von mehreren {3v} Mitgliedern des geheimen Raths bestritten, und da sich über die Verschiedenheit der Meinungen Discußionen ergaben, so ließen Seine Königliche Hoheit der Kronprinz hierüber abstimmen.

Die Mehrheit der gegebenen Stimmen entschied für folgenden Zusaz in dem Art. 2302 von der Art der Tilgung:

Art. 2302. Eintragungen werden von dem Hypotheken Amte getilgt, entweder durch mündlich erklärte und in dem Hypothekenbuche unterzeichnete, oder durch schriftliche von Gericht beglaubigte Einwilligung beider Theile pp.“

Die Art. 2303 bis 2307 ebenfalls von der Art der Tilgung der Hypotheken, ferner von Herabsezung der Hypotheken überhaupt, die Art. 2307 von Herabsezung der Hypotheken der Minderjährigen, Art. 2308 der Ehefrauen, Art. 2309 des Staates, Art. 2310 et 2311 von den für {4r} eventuelle oder noch unbestimmte Forderungen eingetragene Hypotheken, Art. 2312 Von Beurtheilung des Übermaaßes der Hypotheken wurden abgelesen, und nachdem hierüber die verschiedenen Ansichten und Bemerkungen mitgetheilt waren,

von dem geheimen Rathe nach ihrer Faßung angenommen1132.

Bei dem abgelesenen Art. 23131133 Von Beurtheilung des Übermaaßes der Hypotheken gab der königliche geheime Staats- und Konferenz Minister Freiherr von Hompesch die Erklärung, daß er mit diesem Art. nicht verstanden sein könnte, weil darin der Keim liege, aus dem verwebte und häufige Prozesse sich entwikeln würden; überhaupt seie die Herabsezung von Hypotheken mit zu vielen Schwierigkeiten verbunden, so wie auch die durch das Gesez vorgeschrieben werdende Formalitäten jedermann abschreken würden, sein Geld auf {4v} Hypotheken auszuleihen.

Er halte die ganze gegenwärtige Lehre von den Hypotheken dem Kredit im Staate nachtheilig, und blos die einfachste Lehre scheine ihm die zwekmäsigste und diejenige, die allein mit Erfolg für die Unterthanen des Königreichs angenommen werden sollte.

Er komme deßwegen auf seine in den ersten Sizungen abgegebene Meinung zurük, daß außer den eingetragenen bestimmten Hypotheken gar keine generelle und unbestimmte Hypotheken gestattet, sondern alle Hypotheken gleich bei ihrer Eintragung auf bestimmte Summen festgesezt werden sollten, da der Staat sich durch Kauzionen sichern könne, und für die Minderjährigen und Ehefrauen durch den Familien Rath und die Nebenvormünder hinlänglich gesorgt sei; derlei Beurtheilungen von übermäsigen oder nicht übermäsigen Hypotheken Hypotheken [!] dem Arbitrio juris zu überlaßen, scheine ihm {5r} aus mehreren Rüksichten sehr bedenklich.

Dieser Meinung des Freiherrn von Hompesch stimmte eine große Anzahl der Mitglieder des geheimen Rathes bei, und zeigte in den darüber statt gefundenen Discußionen, daß ohngeachtet der von dem geheimen Rathe von Feuerbach gemachten Einwendungen „die wegen den gesezlichen und gerichtlichen Hypotheken vorgetragene Art. seien zu sehr mit dem schon angenommenen Sisteme der Gesezgebung verwebt, und könnten nicht wohl abgeändert werden, ohne nicht auf mehrere der von Seiner Majestät dem Könige bereits genehmigten Geseze, wie z. B. über die Sicherheit der Pupillen und der Ehefrauen in Ansehung ihres Vermögens einer neuen Revision zu unterwerfen“ sie sich nicht überzeugen könnten, daß die generelle {5v} und unbestimmte Hypotheken nicht sollten auf bestimmte reduzirt werden können, ohne daß dadurch das allgemeine Hypotheken Sistem oder einige vorhergehende gesezliche Bestimmungen über eingeführte legale oder gerichtliche Hypotheken im Wesentlichen eine Abänderung erhalten.

Sie zeigten dieses durch gegebene Beispiele bei den Vormünder und bei den gerichtlichen Hypotheken.

Man kenne das Vermögen des Pupillen durch das Inventarium, man dürfe nur nach diesem und mit Rüksicht darauf, daß der Vormund alle Jahre seine Rechnung ablegen müße, zur Sicherheit des Pupillen von dem Vormünder eine bestimmte Hypothek fordern. Auf gleiche Art könne der Richter bei den gerichtlichen Hypotheken salva ulteriori liquidatione eine bestimmte Summe zur Eintragung in das Hypothekenbuch aussprechen.

Da durch die Entfernung der unbestimmten Hypotheken {6r} das ganze Hypothekenwesen viel einfacher werde, und die beschwerliche Verhandlungen über die Herabsezung der Hypotheken beseitiget werden; so müßten sie wünschen, daß die in dem Entwurfe des Gesezbuches enthaltene Geseze, welche auf diesen Gegenstand eine Beziehung haben, zusammen gestellt werden mögen, um darnach bemeßen zu können, ob die unbestimmte Hypotheken gänzlich entfernt werden können, ohne daß dadurch ein Widerspruch mit früheren Gesezen, die damit in Verbindung stehen, veranlaßt werden, und ob nicht die Articel, welche von gerichtlichen und legalen Hypotheken handeln, dergestalt gefaßt werden könnten, daß sie zu jener früheren Gesezgebung paßen und dadurch, auch nach der Beseitigung der generellen und unbestimmten Hypotheken der durch legale und gerichtliche Hypotheken {6v} bezielte Zwek noch vollkommener erreicht werden.

Einige Mitglieder führten die Schwierigkeiten aus, über Bruchstüke des neuen Gesezbuches und über abgewißene Stüke desselben ihre gründliche Abstimmungen geben zu können, da in dem geheimen Rathe, der durch die Konstituzion angeordneten ersten berathschlagenden Stelle1134, die erstere Theile des Gesezbuches nicht vorgetragen und geprüft worden, bei jedem Anstande, den man finde, stoße man auf schon genehmigte frühere Stellen des Gesezbuches, die damit in Verbindung stehen, und so bleibe nichts übrig, als auch bei der vollen Überzeugung, daß die vorgetragene Gesez-Stellen nicht die zwekmäsigste seien, zu schweigen, oder aber in einem Antrage an Seine Majestät den König zu bitten, daß das ganze Gesezbuch der Prüfung und Berathung des Staats Raths neuerdings unterworfen {7r} werde, damit derselbe das ganze Sistem dieser Gesezgebung von seiner ersten Aufführung an beurtheilen und auf eine der Würde des Staatsraths angemeßene Art darüber seine Meinung frei und ohne durch schon genehmigte Geseze gebunden zu sein, abgeben könne. Es seie dem Wohle der Unterthanen und den Gesinnungen der Regierung angemeßener, die Publication des Gesezbuches noch ein und mehrere Jahre zu verschieben, als Geseze zu publiziren, die in kurzer Zeit darauf wegen ihren Nachtheilen für das allgemeine Wohl abgeändert werden müßten.

Der königliche geheime Staats und Konferenz Minister Freiherr von Montgelas äußerte, daß er sich erlaubt, Seiner Majestät dem Könige über die Art, wie das neue Gesezbuch zur allerhöchsten Genehmigung vorgelegt worden, in der geheimen Staats Konferenz allerunterthänigste Vorstellungen {7v} zu machen, und darauf anzutragen, daßelbe so wie das Kriminal Gesezbuch einer neuen Revision und Prüfung des geheimen Raths zu unterwerfen, indem die königliche Minister bei ihren wichtigen und häufigen Geschäften nicht in eine Untersuchung der Sisteme eingehen können, sondern sich darauf beschränken müßten, in der kurzen Zeit, die zum Vortrage der Gesezbücher gewidmet worden, über auffallende Stellen und einzelne Säze ihre Bemerkungen vorzulegen.

Seine Majestät der König hätten befohlen, daß auf die angefangene Art mit der Vorlage der Gesezbücher fortgefahren werde, und so bleibe ihme nur übrig, über die heute der Discußion unterliegende Verschiedenheit der Meinungen seine Aeußerung vorzulegen.

Er glaube, daß die Verschiedenheit vorzüglich in der Art des Vortrages ihren Grund habe; es seien zwei Entwürfe über das {8r} Hypothekenwesen, jener der Organisazions Commißion und jener der Gesez Commißion verfaßt worden. Wenn die Sisteme dieser beiden Entwürfe in einem Vortrage zusammen gestellt, und in ihren Wirkungen verglichen, dem geheimen Rathe vorgelegt würden, so würde sich leicht ermeßen laßen, welcher von beiden dem Zweke, den Kredit im Lande zu heben und den Gläubiger Sicherheit zu geben, am ersten entspreche. Er trage deßwegen an, daß ein ausführlicher motivirter Vortrag von dem Referenten erstattet und vorgetragen werde, und halte sich überzeugt, daß die unbestimmte und generelle Hypotheken ohne Widerspruch mit den schon genehmigten Gesezen in gewiße Hypotheken umgeändert werden können, so wie er auch überzeugt sei, daß der Entwurf der Gesez Commißion über das Hypothekenwesen dem Kredite im Lande und der Circulation des Geldes {8v} rüksichtlich der Anlehen unter Privaten nachtheilig werden.

Der königliche geheime Rath von Feuerbach erklärte wiederholt die Gründe, so die Gesez Commißion zu der vorgetragenen Faßung der Titel über das Hypothekenwesen veranlaßt, und beschränkte die zu entscheidende Frage darauf: Sollen allgemeine und unbestimmte Hypotheken in dem Gesezbuche bestehen. Er seie überzeugt, daß sie nach dem Geiste und dem Wesen des ganzen Sistems der neuen Gesezgebung bestehen müßten, oder daß die schon genehmigte Capitel, von der Ehe, der Vormundschaft p. geändert, und dadurch der von Seiner Majestät dem Könige anbefohlene Grundsaz, den Code Napoléon zur Grundlage der neuen Gesezgebung zu nehmen unausführbar gemacht werden würde.

Das angenommene Sistem der Gesezgebung müße in {9r} seiner Verkettung untersucht werden, daß es unmöglich sei, einzelne Theile herauszureißen, ohne das Ganze zu erschüttern fühle er wohl.

Der Antrag des Justiz Ministeriums seie auch gewesen, den Entwurf des ganzen Gesezbuches dem geheimen Rathe vorzulegen, allein, da dieser noch nicht eröfnet war, und die Erscheinung des neuen Gesezbuches vielleicht aus politischen Rüksichten für dringend gehalten wurde, so seie die Mittheilung an die königliche Minister und der Vortrag in der geheimen Staats Konferenz beliebt worden. Die Schwierigkeiten, den Code Napoléon einer deutschen Landes Verfassung anzupaßen, ohne alle Nachtheile die mit demselben verbunden, mit aufzunehmen, stelle sich jedem von selbst dar. Die Gesez-Commißion habe dieses nicht ohne große Anstrengung zu erreichen geglaubt, indem sie die französische {9v} Gerichts-Verfaßung entfernet, und alles was mit dem Sinne und dem Geiste des französischen Gesezbuches nur immer vereinbarlich war, von der deutschen Anordnung beibehalten.

An die Frage, sollen Geseze über das Hypothekenwesen in dem Gesezbuche aufgenommen werden, reihe sich diese solle das Gesezbuch noch einmal einer neuen Revision des geheimen Rathes unterworfen, solle überhaupt der Code Napoleon als Grundlage genommen werden?

Nach der Entscheidung dieser Frage werde er alle Arbeiten unternehmen, um die geäußerte Meinungen einiger Mitglieder, die vieles für sich haben, mit den Grundsäzen der Gesezkommission zu vereinigen.

Seine Königliche Hoheit der Kronprinz ließen über diese verschiedene Meinungen {10r} zweimal abstimmen, da in der ersten Abstimmung die Hauptfrage [„]können die generelle und unbestimmte Hypotheken nicht in bestimmte umgeändert werden, ohne daß dadurch ein Widerspruch mit den früheren schon genehmigten Gesezen veranlaßt werde[“]? nicht hinlänglich erörtert, sondern in die Frage einer nochmaligen Revision des Gesezbuches eingegangen war.

Durch eine entscheidende Mehrheit der gegebenen Stimmen faßte der geheime Rath den Beschluß, Seiner Majestät dem Könige folgenden allerunterthänigsten Antrag zur allerhöchsten Genehmigung vorzulegen: 1) Durch den geheimen Rath von Feuerbach solle ein umständlicher Vortrag über die Frage verfaßt werden, ob und in wie weit das Sistem allgemeiner Hypotheken so wie der Hypotheken wegen unbestimmten Forderungen mit dem Geiste und Sinne der {10v} von Seiner Königlichen Majestät schon genehmigten Theile des bürgerlichen Gesezbuches nothwendig verbunden seie? Oder ob nicht unbeschadet dieser Lehren und insbesondere ohne Gefahr für die Sicherheit des Staates, der Ehefrauen und Minderjährigen die allgemeine und unbestimmte Hypotheken in bestimmte verwandelt werden können. In dem lezteren Falle solle 2) von dem geheimen Rathe von Feuerbach zugleich ein Entwurf verfaßt werden, der die Geseze dieser Modifikazion und derjenigen Veränderungen enthält, welche alsdann in dem schon redigirten Projecte nothwendig werde.

Genehmigung durch den König (31. März 1809):

Der von dem Geheimen Rathe Uns vorgelegte Gesezes Entwurf wegen dem Erlöschen der Canonical Sustentationen und Kloster Pensionen bey Ver{11r}änderung der Religion oder des Standes erhält Unsere Bestätigung.

Auch genehmigen wir die Anträge Unseres Geheimen Rathes wegen den Hypothec Gesezen und befehlen, daß der von dem Geheimen Rathe von Feuerbach zu bearbeitende Vortrag zuerst von einer Commission aus den verschiedenen geheimen Raths Sectionen in Berathung genohmen und geprüfet, und dann in dem versammelten Geheimen Rathe vorgetragen werden solle.

Zu dieser Commißion ernennen Wir aus der Section des Inneren die Geheimen Räthe Graffen von Törring Guttenzell, von Zentner, Graffen Carl von Arco, aus der Section der Finanzen die Geheimen Räthe von Krenner den jüngeren, von Schenk und Freyherrn von Asbeck und alle geheimen Räthe der Justiz Section. Der älteste Geheime Rath führt bey dieser Commißion den Vorsiz1135.

Anmerkungen

1126

Nr. 32 (Geheimer Rat vom 23. März 1809), TOP 2.

1127

Die VO betr. den „Verlust der Kanonikal-Sustentation oder Kloster-Pension der in den Ehestand oder zu einer anderen Religions-Partei übertretenden Glieder der säkularisirten Dom-, Mediat-Stifter und Klöster“ vom 29. März 1809, RegBl. 1809, Sp. 593f., bestimmte: „Wenn katholische Mitglieder der säkularisirten Dom- und Mediatstifter, und der aufgehobenen Klöster, männlichen oder weiblichen Geschlechts, zu einer anderen Religion übergehen, – oder, wenn die noch in keiner, oder nur in den untern Weihen stehenden Mitglieder der Stifter, so wie auch die vom Gelübde dispensirten Kanonissinen, Nonnen und Laienbrüder, aus dem ehelosen in den ehelichen Stand übertreten, verlieren sie durch die That selbst und ohne weiters ihre katholische Kanonikal-Sustentation oder Kloster-Pension“. Dies geschah aus der Erwägung heraus, „daß die Kanonikal-Sustentationen, so wie die Kloster-Pensionen, nur eine Folge der vorherigen geistlichen Verhältnisse sind, ohne welch leztere die ersteren nicht Statt gehabt hätten“.

1128

Tatsächlich handelt es sich um Titel 17 des Gesetzbuches.

1129

Protokoll Nr. 29 (Geheimer Rat vom 2. März 1809), TOP 1.

1130

EABG Buch III Tit. 17 Kap. 9 („Von der Tilgung und Herabsetzung eingetragener Hypotheken“), Artt. 2301-2315 (S. 694-696).

1131

EABG, Art. 2302 (S. 694): „Art der Tilgung. Eintragungen werden von dem Hypothekenbuchführer getilgt, entweder auf mündlich erklärte oder schriftliche, vom Gericht beglaubigte Einwilligung beider Theile oder auch in Folge eines in letzter Instanz gesprochenen oder in Rechtskraft übergegangenen Urtheils.“

1132

EABG, Artt. 2303-2312 (S. 694-696).

1133

EABG, Art. 2313 (S. 696): „Im Falle des Art. [2311] ist das Uebermaß der Sicherheit nach den Umständen, und nach der Wahrscheinlichkeit der Ereignisse zu bemessen, um die Rechte des Gläubigers mit dem Anspruche des Schuldners auf billigen Kredit, zu vereinbaren. Dabei ist dem Gläubiger unbenommen, neue aber erst von ihrem Datum an wirkende Eintragungen zu suchen, wenn in der Folge die ungewisse Forderung eine höhere Summe erreicht hätte“.

1134

So die Formulierungen der Konstitution des Königreichs Bayern vom 1. Mai 1808, Tit. III, §§ 2 u. 3 (RegBl. 1808, Sp. 993; AK Bayerns Anfänge, S. 337).

1135

Zum Fortgang: Protokoll Nr. 35 (Geheimer Rat vom 20. April 1809), TOP 1.