BayHStA Staatsrat 170

12 Blätter. Unterschriften des Königs und der Minister. Protokoll: Baumüller.

Anwesend:

König Max Joseph.

Staats- und Konferenzminister: Montgelas; Morawitzky; Hompesch.

Geheime Räte: Graf v. Preysing; Ignaz Graf v. Arco; Graf v. Toerring-Gutenzell; Johann Nepomuk v. Krenner; Freiherr v. Stengel; Franz v. Krenner; Carl Maria Graf v. Arco; Freiherr v. Aretin; Schenk; Freiherr v. Asbeck; v. Feuerbach.

Konsistorialordnung

In Vertretung des Referenten unterbreitet Aretin dem Geheimen Rat die von Zentner entworfene, in der Kirchensektion des Innenministeriums bestätigte Konsistorialordnung. Er erörtert zunächst die Grundprinzipien, nach denen die Verordnung konzipiert wurde: Zu bestimmen waren der Wirkungskreis und der Geschäftsgang des Generalkonsistoriums auf Grundlage der Konstitution und der Organischen Edikte. Dem Generalkonsistorium obliegt die Aufsicht über Ämter und Amtsträger der evangelischen Gemeinden, Kirchenlehre und Kultus sowie die kirchlichen Vermögenswerte. Zur wirksamen Erfüllung seiner Aufgaben erhält das Generalkonsistorium die Befugnis, das Kirchenvermögen zu verwalten. Im Anschluß verliest Aretin zunächst die einschlägige Instruktion, die im wesentlichen akzeptiert wird. Die ergänzenden Instruktionen für die Generalkreiskommissariate und die Distriktsdekane werden vom Plenum des Geheimen Rates ebenfalls nicht beanstandet. Schließlich trägt Aretin die der Konsistorialordnung vorgeschaltete Verordnung vor, die ohne weiteres approbiert wird.

{1v} [1.] Bereits unterm 13en Juni laufenden Jahres hatten Seine Königliche Majestät beschloßen, daß die von der Ministerial Kirchen Section entworfene Konsistorial Ordnung in dem geheimen Rathe gehörig und umständlich geprüft und gewürdiget werden solle. Da dieselbe bereits vorschriftmäsig in der geheimen Raths Section des Innern diskutirt, und ein revidirter Entwurf derselben von dem geheimen Rathe von Zentner bearbeitet worden ist; so verlangten Seine Königliche Majestät, daß dieser Gegenstand nunmehr bei versammeltem geheimen Rathe vorgetragen, und der allerhöchsten Sanction untergeben werde1281.

Der königliche geheime Rath Freiherr von Aretin las bei Abwesenheit des geheimen Raths {2r} von Zentner die Entwürfe vor. Die Grundsäze, welche den verschiedenen Instrukzionen zum Grunde liegen, wurden vor allem auseinander gesezt:

a) Die Konsistorial Ordnung soll nämlich ihrer Bestimmung nach nähere Entwikelung deßen sein, was schon das Edict vom 8en September vorigen Jahrs über das General Konsistorium als Central-Behörde der protestantischen Kirchen Sachen ausgesprochen hat1282. Sie soll das Reßort-Reglement und die Geschäfts-Instrukzion für diese Behörde darstellen1283.

b) Aus derselben seie eben deßwegen alles wegzulaßen, was in das Eherecht, Ehegerichts-Ordnung, Kirchen- und Schulordnung und blos zu den Vorschriften des Kirchenrechts gehört.

c) Sie habe sich genau an die in der Reichs-Konstituzion und in den organischen Edicten enthaltene Grundsäze anzuschließen, und

d) dadurch werde ihr Inhalt {2v} und ihre Form im wesentlichen bestimmt. Er umfaße die drei Hauptabtheilungen Allgemeine Verhältniße, Wirkungskreis in Bezug auf die Gegenstände des Reßorts und Festsezung des Geschäfts Ganges.

e) Der Wirkungskreis des General-Konsistoriums erstreke sich auf kirchliche Aemter und Diener, auf kirchliche Handlungen, Gebräuche und Anstalten und auf kirchliche Rechte und Güter.

f) Das Hauptziel des General Konsistoriums sei endlich, alles, was in der vorhandenen Ordnung der protestantischen Kirche gut und zwekmäsig sei, beizubehalten und in Anwendung zu bringen, für die fortschreitende Verbesserung der Lehre und des Kultus zu sorgen, auf immer wachsende moralische Veredlung der Gemeinden und ihres Lehrer-Standes bedacht zu sein, und die Eintracht der verschiedenen {3r} christlichen Konfeßionen im Königreich immer fester zu begründen.

g) Da jedoch das General Konsistorium jene Mittel, welche zu Erreichung dieses Zieles führen, kennen müße, und Gebrauch davon zu machen habe, so seie es nothwendig, daß ihm die Kontrolle über die Verwaltung des Kirchen-Vermögens gegeben werde, und daß es deßen Verwendung zum Zweke der Stiftung leite; es müße daher

h) zwischen dem General Konsistorium und den Central Behörden des Schulwesens, des Stiftungs- und Polizeiwesens eine fortgesezte Communication und ein wechselseitiges Benehmen verstattet werden.

Nach der Aufstellung dieser Prinzipien, nach welchen das Ganze bearbeitet sei, las nun Freiherr von Aretin die revidirte Instrukzion für das General Konsistorium der protestantischen Gesamt-Gemeinden {3v} des Königreichs.

Der erste Abschnitt, die allgemeinen Verhältniße des General-Konsistoriums betr. ist den organischen Edicten gemäs gefaßt, und wurde deßhalb keine Erinnerung dabei gemacht.

Der zweite Abschnitt behandelt den Wirkungskreis des General Konsistoriums, und zwar im ersten Titel in Rüksicht kirchlicher Aemter und Diener. Dem General Konsistorium liegt dabei ob a) die Prüfung, Ordinazion und Karakterisierung der protestantischen Geistlichen, b) derselben Anstellung und Beförderung, c) ihre Emeritirung, Pensionirung, die Versorgung ihrer Wittwen, d) Anstellung der Patronats Geistlichen, e) Anstellung der Garnisons und Feldprediger, f) Bestellung der Dekanate, g) Bestellung der weltlichen und niederen Kirchendiener. Eine besondere Pflicht des General Konsistoriums ist {4r} h) die Aufsicht über die Geistlichen und andere Kirchen Diener. Ihm ist der Antrag vorbehalten, die Geistlichen von Verdienst nach der Beförderungs Ordnung zu belohnen.

Ihme ist dagegen vorbehalten, für jene, welche ihre Dienstpflicht vernachlässigen oder andere Vergehungen sich zu Schulden kommen laßen Rüge und Strafe zu veranlaßen. Die Strafen sind in einer angemeßenen Stufen Folge festgesezt.

Unter den Strafen kömmt nebst andern § 35 die Versezung eines Geistlichen auf eine entfernte geringere Stelle vor1284. Hiebei machte geheimer Rath von Feuerbach die Mozion, daß es nicht zwekmäsig erscheine, diese Maaßregel als Strafe auszusprechen. Es entstünde dadurch eine Art von Pönitenz Pfarreien, wodurch die Pfarrerstelle selbst herabgewürdiget werde. Nach dem Abgange eines dahin zur Strafe versezten Pfarrers könne kein {4v} ehrlicher Mann darauf zufriden sein, weil die Meinung sei, auch er seie wegen Gebrechen dahin gekommen. Mehr noch seie es gegen eine Gemeinde unbillig, indem man ihr eine geistliche Obrigkeit gebe, welche an einem andern Pfarrorte ihrer persönlichen geringen oder tadelhaften Eigenschaften wegen nicht würdig genug erkannt war. Mann [!] solle deßwegen ja nicht die Versezung unter den Strafen aufführen.

Ebenso sprach er § 36 gegen den Saz: daß das General Konsistorium auf Gutachten des General Kommißariats aus administrativer Erwägung auf die Suspension der Geistlichen von Amt und Gehalt antragen könne1285. Es seie gegen alle Billigkeit, aus administrativen Rüksichten irgendeinen Beamten in der Welt des Amtes und Gehaltes zu berauben. Er halte dafür, daß dieses entfernt oder ganz anders gesezt werden müsse.

Nach gepflogener Berathung {5r} wurde für gut befunden, nach dem § 33 einen neuen § einzuschalten, und die Fassung dieses sowohl als der darauf folgenden auf nachstehende Art

beschloßen:

§ 34. Es wird zugleich dem General Commißariat als General Dekanat vorbehalten, aus administrativen und politischen Erwägungen auf die Versezung von einer Pfarre zur andern ohne Rüksicht auf ihren höheren oder geringeren Ertrag bei dem General Konsistorium anzutragen, welches demnach diese Anträge zu würdigen und dem Ministerium des Innern zu Veranlaßung der königlichen Beschlüsse vorzulegen hat.

Der nunmehrige § 35 bleibt in seiner Faßung.

Im § 36 sind die Worte „in Versezung auf eine entfernte geringere Stelle“ nunmehr wegzulassen.

Der § 37 ist also zu sezen1286: Das General Konsistorium soll auf das Gutachten des {5v} General Kreis Kommißariats als General Dekanat auf die in obigem § 36 bezeichnete geringere Strafe mit Einschluß der Strafe der Suspension der Geistlichen vom Amte und Gehalte und nach einer durch dessen Mittelorgan gepflogenen Untersuchung auf die Remozion und Ruheversezung derselben durch das Ministerium des Innern bei Seiner Majestät dem Könige antragen u. s. f.

Dem General Consistorium ist ferner noch anvertraut i) Bewilligung von Heiraths Urlaubs und Reise Gesuche, k) Mitwirkung bei Besezung theologischer Lehrstellen.

Der 2te Titel des 2en Abschnittes behandelt den Wirkungskreis des General Konsistoriums in Rüksicht kirchlicher Handlungen, Gebräuche und Anstalten und zwar l) Oberaufsicht über die Parochial Verhältnisse. Der königliche geheime Rath von Feuerbach fand, daß gleich der 1te § dieser Unterabtheilung § 45 zu allgemein gesezt sei, {6r} zu willkührlichen Auslegungen und Mißdeutungen Anlaß geben und daher füglich weggelaßen werden könne1287.

Diese Erinnerung wurde zwekmäsig gefunden und beschlossen, diesen § wegzulassen, und den § 451288 anzufangen „Das General Konsistorium hat wegen Errichtung neuer protestantischer Gemeinden und Pfarreien“, u. s. f.

Der Wirkungs-Kreis des General Konsistoriums bestehet ferner in der Obsorge auf m) Aufnahme neuer Mitglieder in die evangelische Kirchengemeinschaft, n) Oberaufsicht über die Lehre und den Kultus. Hier wurde gleichfalls wieder vom geheimen Rathe von Feuerbach bei dem § 53 erinnert, daß um den Ausdruk, Reinheit der Lehre1289, zu vermeiden, der ganze § um so mehr weggelaßen werden mögte, als das, was hierin gesagt wird, schon in § 52 enthalten sei, wo es heißt, das General Konsistorium habe {6v} die oberste Aufsicht über die Lehre und den Kultus der evangelischen Kirchengesellschaft.

Nach den gegebenen Erläuterungen wurde beschloßen, den § 53 wegzulassen.

o) Auch die Oberaufsicht über die Disziplin der Gemeinden stehet dem General Konsistorium zu.

Bei dem § 70 war angetragen, daß wenn die Ruhestörer der kirchlichen Ordnung größeren Strafen an Vermögen, Ehre und Leib unterliegen müßten, so wäre die Verfügung solcher Strafen an die Polizeigewalt zu verweisen; um konsequent mit den erlaßenen Verfügungen wegen den Special Gerichten bei Staatsverbrechen zu sein1290, wurde

beschloßen zu sezen: „an den zuständigen Richter zu verweisen“1291.

p) Ferner hat das General Konsistorium die Oberaufsicht über die Führung der Kirchenbücher, {7r} q) Festsezung der Stollgebühren.

Bei dem 3ten Titel, welcher den Wirkungskreis des General Konsistoriums in Rüksicht kirchlicher Rechte und Güter von § 74 bis 86 behandelt, wurde keine wesentliche Erinnerung gemacht, nur

soll § 76 das Wort Episkopal Gerechtsame weggelassen werden, und nur heißen „Patronats Gerechtsame“1292.

Dann in § 77 soll statt dem Ausdruk mystische Personen

gesezt werden „moralische Personen“1293.

Bei dem 3ten Abschnitte der gegenwärtigen Instrukzion, welcher den Geschäftsgang des General Konsistoriums näher bestimmt, wurde in der Hinsicht, daß er nach den Vorschriften über die Bildung der Sectionen bei dem Ministerium des Innern genau eingehalten ist, kein Anstand gefunden.

Nach dem Vortrage der Haupt-Instrukzion für das General Konsistorium {7v} las der königliche geheime Rath Freiherr von Aretin die Special Instrukzion für die General Kreis Commißariate in 33 §§ ab.

Hiebei wurde keine Erinnerung gemacht, und die in der geheimen Raths Section des Innern revidirte Fassung genehmigt.

Eben so wurde über die Instrukzion für die Distrikts Dekane in 19 §§

keine Bemerkung gemacht.

Zur Ausfertigung der hier vorgetragenen Instrukzion wurde der nebenstehende Reskripts Entwurf an den Minister des Innern zwekmäsig gefunden.

Nach der Konstituzion Unseres Königreichs Baiern (Tit. VIII [!] § 1)1294 und der darin bestätigten Organisazion Unserer Ministerien sollen die dem Staats-Oberhaupte sowohl über die Kirchen Gesellschaften überhaupt zukommenden Rechte als die in Beziehung auf die protestantische Kirche aus der vereinigten {8r} Staats- und Kirchen-Gewalt dem Regenten zustehenden besondern Rechte von Unserm Ministerium des Innern verwaltet, und nach den konstituzionellen Hauptgrundsäzen einer vollkommenen Gewißensfreiheit und völligen Gleichheit der Rechte aller Religions Theile (Tit. 1 § 6 und 7 der Konstituzion und 1m Abschnitt 1en Kapitel des Edictes vom 24 Merz 18091295) ausgeübt werden.

Wir haben hiernach in den organischen Edicten vom 8 September 18081296 und vom 17en Merz 18091297 mit Aufhebung aller ehemals bestandenen Provinzial und Special Konsistorien bei Unserm Ministerium des Innern eine eigene Section zu Besorgung der kirchlichen Angelegenheiten errichtet, und deren Formazion, Wirkungskreis und Geschäftsgang im Allgemeinen bestimmt. In Beziehung auf die evangelische Kirche bildet diese Ministerial Section das General Konsistorium, welchem für die einzelne Kreise mehrere {8v} General Kreis Kommißariate mit den Districts Dekanaten als die gesezlichen Mittel-Organe untergeordnet sind.

Zur näheren Festsezung des Wirkungskreises und Geschäftsganges sowohl Unseres protestantischen General Konsistoriums als dessen Mittelorganen wurde eine nach Vorschrift des organischen Edictes vom 8 September 1808 (Abschnitt VI § 8)1298 bearbeitete Konsistorial-Ordnung durch Unser Ministerium des Innern Uns vorgelegt. Nachdem Wir Unsern geheimen Rath darüber vernommen haben, so ertheilen Wir den nachfolgenden Instrukzionen unter Nro 1, 2 und 3 Unsere Genehmigung, und verordnen, daß dieselbe sowohl von Unserm protestantischen General Konsistorium als von allen demselben untergeordneten Organen als allgemeine Richtschnur in ihren Geschäften und Verhältnißen genau befolgt werden.

{9r} Zu dem Ende soll diese Konsistorial Ordnung in dem Regierungsblatt bekannt gemacht werden. Unser Minister des Innern ist beauftragt das Erforderliche hiernach zu verfügen1299.

Aufteilung von Gemeindegründen

Arco trägt über den Rechtsstreit zwischen den Klein- und den Großgütlern in Niedertraubling wegen der Aufteilung der Gemeindegründe vor. Gegen die erstinstanzliche Entscheidung des Patrimonialgerichts Niedertraubling, wonach die Kleingütler ihren Anspruch auf Berücksichtigung bei der Aufteilung der sog. Galgenlohe näher belegen müssen, appellierten diese an die Landesdirektion (zuständig ist jetzt das Generalkommissariat des Regenkreises). Das Generalkreiskommissariat entschied auf Verteilung unter sämtliche Gemeindemitglieder, worauf die Großgütler an den Geheimen Rat appellierten. Arco stellt heraus, daß ausweislich der Besitzurkunde den Kleingütlern kein Anteil an der Galgenlohe zustehe. Aufgrund prozeßrechtlicher Einschränkungen müsse aber der Bescheid des Patrimonialgerichts in Geltung bleiben. Der Geheime Rat folgt Arcos Ansicht.

2. Der königliche geheime Rath Carl Graf von Arco erstattete Vortrag über einen an den geheimen Rath gekommenen Rekurs in Sachen der Kleingütler zu Niedertraubling1300 contra die Großgütler daselbst wegen Vertheilung einiger Gemeindegüter alldort modo die Großgütler zu Niedertraubling contra das General Kommißariat des Regenkreises Appellationis in Betreff der rechtlichen Eigenschaft eines Grundstückes die Galgenlohe genannt.

Derselbe stellte die Geschichte des Prozesses, welcher die Vertheilung eines als Gemeindegut angesprochenen beiläufig 50 Tagwerk haltenden Grundes, dann einer sogenannten Schmalwiese betrift, im Aktenauszuge auseinander, entwikelte die bei dem Patrimonial Gerichte {9v} eingegebene Klage der Kleingütler, welche das Object Galgenlohe als Gemeindegut reklamirten, darauf die Exception der Großbegüterten, und trug alle Gründe der Replik und Dupplik vor, worauf endlich das Interlocut des Hofmarkgerichts erfolgt war: die Kleingütler hätten in Zeit von 8 Tagen die von ihnen angegebene und von den Bauern widersprochene faktische Behelfe rüksichtlich der Galgenlohe, so wie ihre Ansprüche auf die sogenannte Schmalwiese als Gemeindegrund näher zu beweisen.

Gegen diesen Zwischenbescheid ergriffen die Kleingütler die Appellazion an die dortmalige Landesdirekzion von Baiern, erklärten zwar den Beweis wegen der Schmalwiese führen zu wollen, aber gegen den Beweis wegen der Galgenlohe müßten sie appellieren und nach angeführten Gründen die Bitte stellen, daß reformando sententiam primae auf gleichheitliche Vertheilung {10r} der Galgenlohe unter alle Gemeindeglieder gesprochen werde.

Das General Commißariat des Regenkreises, welchem nach Auflösung der Landesdirekzion die Akten zugekommen waren1301, entschied wie folgt.

In Erwägung, daß es dem von den Appella[n]ten in Anspruch genommenen Eigenthume der Galgenlohe nicht nur am erforderlichen Beweise gebreche sondern vielmehr das Gegentheil aus den zwischen der Hofmarksherrschaft und der Gemeinde Niedertraubling den 29 Februar 1720 wegen der Galgenlohe und dem Gemeindeplaz, Nothstall genannt, abgeschloßenen Tausche hervorgehe, daß ferner die im 25. und 27 Stüke des Regierungsblatts 1805 bekannt gemachten Verordnungen1302 für die Appellanten sprechen, beschloßen, daß der Bescheid erster Instanz zu reformiren, der Beweis als bereits von den Appellanten geleistet anzusehen, und die Galgenlohe definitiv für ein Gemeindeeigenthum {10v} zu erkennen, mithin zur Vertheilung unter sämmtliche Gemeindeglieder geeignet sei.

Auf diese Erkenntniß kam durch die Großbegüterten die Appellazion zum königlichen geheimen Rath.

Die ganze hier zu entscheidende Frage beschränke sich darauf? Haben die Kleingütler nach dem Spruche des Baron Berchem’schen Patrimonial Gerichts ihr Miteigenthum an der Galgenlohe noch zu erweisen? Oder bedarf es nach der Entscheidung des General Kommißariats des Regen Kreises keines Beweises mehr, und hat ipso jure die gleichheitliche Vertheilung schon dermal statt?

Graf von Arco beleuchtete die 3 Entscheidungs Gründe des General Commißariats näher unter Anhandnehmung der königlichen Verordnungen. Er las ferner die erst nach gefälltem Spruche der ersten Instanz zum Vorschein {11r} gekommene Akquisizions Urkunde der strittigen Galgenlohe ab, welche beweise, daß dieselbe nicht gemeinschaftliches Eigenthum der ganzen Dorfs Gemeinde, sondern vielmehr gemeinschaftliches Eigenthum der Großbegüterten der Gemeinde Niedertraubling sei, und hiernach würde es des von dem Richter 1mae erlaßenen interlokutorischen Bescheides nicht mehr bedürfen, wodurch den Kleingütlern der Beweis des Miteigenthums der Galgenlohe auferlegt würde, sondern er glaube, daß von dem obersten Appellazions Richter, dem geheimen Rathe reformando gleich dahin erkannt werden könnte, daß den Kleingütlern kein Recht zur Vertheilung der Galgenlohe zustehe.

Hieran hindere jedoch den obersten Richter die Prozeßordnung. Die Großgütler hätten gegen den Spruch der ersten Instanz weder appellirt, noch der Berufung {11v} der Kleingütler adhaerirt; hinsichtlich ihres und des den Kleingütlern dadurch zugestandenden Rechtes, den Beweis des Miteigenthums anzutreten, seie er demnach in volle Rechtskraft erwachsen, sobald der den Kleingütlern günstigere Spruch der 2ten Instanz nicht zu bestehen habe, und das jus quaesitum ex judicato zum Antritte des Beweises könne den Kleingütlern nicht benommen werden.

Diesemnach wäre zu erkennen, daß es Seine Majestät reformando sententiam secundae lediglich bei der interlokutorischen Sentenz des Patrimonial-Gerichts Niedertraubling belaßen haben wollen.

Nachdem Seine Königliche Majestät die einzelnen Stimmen im geheimen Rathe vernommen hatten, so wurde, nachdem die Mehrheit für die leztbemerkte Meinung des Referenten ausgefallen

beschloßen, daß es bei dem {12r} interlokutorischen Bescheide des Patrimonial Gerichts Niedertraubling d. do 17 September 1808 belaßen werden solle.

Genehmigung der Beschlüsse durch den König (3. August 1809).

Anmerkungen

1281

Der Auftrag zur Ausarbeitung einer Konsistorialordnung, die „den Geschäfts-Kreis Unseres [sc. des Königs] protestantischen General-Konsistoriums und dessen übrige Verhältnisse näher festsezen“ sollte, erging im Edikt vom 8. September 1808 (Art. VI Nr. 8, RegBl. 1808, Sp. 2276, s. folgende Anm.). Zuständiger Referent in der Kirchensektion war Heinrich Karl Alexander Haenlein. Er legte der Sektion am 23. November einen Text vor, der jedoch eher als Abriß eines evangelischen Kirchenrechts für Bayern denn als brauchbare Konsistorialordnung eingestuft und daher sogleich kritisiert wurde. Dazu kam, daß insbesondere Niethammer bestrebt war, territorialistische Tendenzen im Staatskirchenrecht der Protestanten zurückzudrängen und statt dessen das kollegialistische Prinzip (Kollegialtheorie) zu betonen, damit die evangelische Kirche als autonome Gesellschaft bzw. Verband im Staat „ihre inneren Angelegenheiten selbst regeln könne“ (Link, Kirchliche Rechtsgeschichte, S. 103; näher zum Kollegialismus Ris, Der „kirchliche Konstitutionalismus“, S. 38-47). Das Generalkonsistorium sollte nach Niethammers Auffassung, darin unterstützt von den Sektionskollegen Schmidt und Becker, „nicht nur als Organ des Staates fungieren, sondern zugleich die Kirche selbst als Körperschaft repräsentieren“ (Henke, Anfänge, S. 222). Derartige Zielprojektionen standen hinter der Konsistorialordnung, die Haenlein in drei Entwurfsstufen fertigte. Die Kirchensektion billigte den dritten Entwurf am 28. März 1809 (Exemplare: BayHStA Staatsrat 8235 [Nr. 1]; Staatsrat 8219). Ergänzend wurden grundlegende Prinzipien formuliert, die den im vorliegenden TOP 1 geäußerten entsprachen. Zusammen mit dem dritten Entwurf wurden diese Prinzipien noch am selben Tag dem König zur Genehmigung vorgelegt, der den Entwurf sogleich zum Geheimen Rat signierte. Wegen der zeitlich parallel laufenden Konkordatsverhandlungen ließ Montgelas den Text (auch das bereits genehmigte Religionsedikt) bis Mitte Juni liegen und übergab ihn erst dann an Zentner als Endredaktor. Am 11. Juli ließ dieser den von ihm überarbeiteten Entwurf (BayHStA Staatsrat 1836; auch in Staatsrat 8219 und 8235 [Nr. 5]), der zur Abwehr kollegialistischer Tendenzen wiederum das Territorialsystem betonte, in der zuständigen Sektion des Inneren des Geheimen Rates diskutieren, wo er ohne größere Änderungen durchging. Die vorliegende Besprechung im Plenum des Geheimen Rats schloß sich am 3. August an, bevor die „Instruktionen des General-Konsistoriums“ unter dem Datum des 8. Septembers 1809 im Regierungsblatt, Sp. 1489-1533, publiziert wurden. Zur hier skizzierten Genese der „Instruktionen“ eingehend und quellennah Oeschey, Zwei Kapitel, S. 228-238 (teilweise auf der Grundlage durch Kriegseinwirkung vernichteter Akten) sowie Henke, Anfänge, S. 219-236.

1282

Das Organische Edikt betr. die „Anordnung einer Sektion in Kirchen-Gegenständen bei dem Ministerium des Innern“ vom 8. September 1808 (RegBl. 1808, Sp. 2271-2278) ordnete an: Hinsichtlich der „vereinigte[n] Staats- und Kirchengewalt […] bildet die Ministerial-Sektion der kirchlichen Angelegenheiten zugleich das General-Konsistorium für die in dem Reiche öffentlich recipierten protestantischen Konfessionen, und besorgt in dieser Eigenschaft nicht nur die Kirchen-Polizei, sondern alle aus dem obersten Episkopat, und der Leitung der innern Kirchen-Angelegenheiten hervorgehenden Geschäfte“ (Art. VI Nr. 1). Das Generalkonsistorium führt „die oberste Aufsicht über die Kirchen-Disciplin“ (ebd. Nr. 2), wacht über „die Lehrvorträge der Geistlichen und der Schullehrer“, auch in den Bezirken der mediatisierten Fürsten und der Patrimonialgerichtsherren (ebd. Nr. 3), versieht die „oberste Leitung des Gottes-Dienstes, die Bewahrung oder Verbesserung der Liturgie und des Kirchen-Ritus“ (ebd. Nr. 4), nimmt die „Prüfung pro Ministerio und die Ziehung der hieraus hervorgehenden Resultate […] nach der allgemeinen Instruktion über die theologischen Prüfungen“ vor (ebd. Nr. 5), schlägt entsprechend den Prüfungsergebnissen dem König „die Kandidaten zu den Pfarr-Stellen unmittelbar vor“ (ebd. Nr. 6). Weiter oblag dem Generalkonsistorium, „die bereits angefangene Beschreibung des gesamten Kirchenwesens“ im Königreich zu vollenden, um auf dieser Grundlage „eine den vernünftigen Foderungen Unserer [sc. des Königs] protestantischen Unterthanen entsprechende Verfassung ihrer gesamten Gemeinde zu gründen, und Uns diese in einer allgemeinen Kirchen-Ordnung zur Sanktion vorzulegen“ (ebd. Nr. 7).

1283

Angeordnet im Organischen Edikt vom 8. September 1808, Art. VI Nr. 8 (RegBl. 1808, Sp. 2276).

1284

Entwurf einer „Konsistorialordnung. No 1. Instruction für das General Consistorium der protestantischen Gesammt-Gemeine des Königreichs Baiern“, BayHStA Staatsrat 8219, 35 S. „§ 35: Die anzuwendenden Strafmittel bestehen, nach vorher fruchtlos geschehener Zurechtweisung, Warnung und Strafbedrohung, in Geldstrafe, in der Suspension von Amts-Verrichtungen auf kürzere oder längere Zeit, in der Suspension vom Amte mit Einziehung der Amts-Einkünfte, in Versezung auf eine entfernte geringere Stelle, in der Entsezung vom Pfarramte, und in der gänzlichen Ausschliesung vom geistlichen Stande“ (S. 13f.).

1285

Ebd., „§ 36. Das General-Konsistorium kann auf das Gutachten des General-Kreis-Kommißariats als General-Dekanats aus administrativen Erwägungen auf die Suspension der Geistlichen vom Amte und Gehalte, und nach einer durch dessen Mittel-Organe gepflogenen Untersuchung auf die Remozion und Ruheversezung derselben, durch das Ministerium des Innern bei Seiner Majestät dem Könige antragen. Ein solcher Antrag muß durch alle demselben zum Grunde liegende Thatsachen hinreichend motivirt sein, und die allerhöchste Entschließung muß darüber erwartet werden“ (S. 14).

1286

VO vom 8. September 1809, RegBl. 1809, Sp. 1502, § 37.

1287

Ebd., Sp. 1504: „§ 44. Das General Konsistorium ist bevollmächtiget, darüber zu wachen, daß der Zwek des kirchlichen Vereins der protestantischen Unterthanen des Königreichs durch alle dahin führende Einrichtungen, Anstalten, Handlungen und Gebräuche immer vollkommener erreicht werde.“

1288

Ebd., Sp. 1504f.: „§ 45. Das General-Konsistorium hat wegen Errichtung neuer protestantischer Gemeinden und Pfarreien, und wegen der ihnen zu ertheilenden Befugnisse und Rechte, so wie auch wegen der Bedingungen, unter welchen sie zu ertheilen sind, die erfoderlichen Anträge zu machen.“

1289

Entwurf einer Konsistorialordnung (BayHStA Staatsrat 8219): „§ 53. Es [das Generalkonsistorium] sieht darauf, daß durch den öffentlichen Unterricht der Religions-Lehrer, und durch alle kirchlichen Handlungen, Gebräuche und Einrichtungen die Reinheit der Lehre erhalten werde.“

1290

Vgl. Nr. 40 (Geheimer Rat vom 27. Juli 1809), TOP 1.

1291

Entwurf einer Konsistorialordnung (BayHStA Staatsrat 8219), „§ 71. Sollte hingegen grösere Bestrafung an Vermögen, Ehre und Leib der absichtlichen Ruhestörer der kirchlichen Ordnung nach den Gesezen zu verfügen sein, so ist die Verfügung solcher Strafen an die Polizei Gewalt zu verweisen.“

1292

Ebd., „§ 77. Wenn die Vertretung der landesfürstlichen Patronats- und Episkopal-Gerechtsame oder der Hoheits-Rechte in andern auf die Kirchen-Polizei sich beziehenden Gegenständen vor Gerichtsstellen durch die angestellten Fiskalen nöthig ist […].“

1293

Ebd., § 78. Die Vollziehung der königlichen Deklarazionen und Edikte über die Rechte der mediatisirten Fürsten, Grafen und Herrn, dann über die Rechte und Pflichten der Privat-Patronen, und über die Patronats-Verhältnisse, in welchen Korporazionen und mystische Personen stehen, wird in Rüksicht der evangelischen Kirchensachen dem General-Konsistorium zur besondern Pflicht gemacht.“

1294

Gemeint ist Tit. III § 1 Abs. 1 der Konstitution für das Königreich Bayern vom 1. Mai 1808 (RegBl. 1808, Sp. 992; AK Bayerns Anfänge, S. 327) mit Verweis auf die Verordnung über die „Ministerial-Organisation“ vom 29. Oktober 1806: „4. Das Ministerium des Innern erhält […] b. die Handhabung der Rechte des Regenten über die in den königlichen Staaten bestehenden Kirchen, und religiösen Gemeinden“ (RegBl. 1806, S. 425).

1295

Die „völlige[…] Gleichheit der Rechte aller Religions Theile“ wurde aus Tit. I § 6 der Konstitution abgeleitet, wonach „allen Religionstheilen, ohne Ausnahme, der ausschließliche und vollkommene Besiz der Pfarr-, Schul- und Kirchen-Güter […] bestätigt“ wurde. Dazu kam Tit. I § 7: „Der Staat gewährt allen Staats-Bürgern […] vollkommene Gewissensfreiheit“ (Konstitution für das Königreich Bayern vom 1. Mai 1808, RegBl. 1808, Sp. 988; AK Bayerns Anfänge, S. 325). Mit Bezug auf Tit. I § 6 der Konstitution bestimmte das Edikt vom 24. März 1809 grundsätzlich: „Er [d.h. jeder „Einwohner“ des Königreichs] darf demnach in Gegenständen des Glaubens und Gewissens keinem Zwange unterworfen werden“ (§ 1). Ferner (§ 2): „Die Religions-Eigenschaft an und für sich schließt Niemand weder von dem Genusse der bürgerlichen Privat-Rechte, noch von dem Staats-Bürgerrechte aus“ („Edikt über die äusseren Rechts-Verhältnisse der Einwohner des Königreiches Baiern, in Beziehung auf Religion und kirchliche Gesellschaften, zur näheren Bestimmung der §§ VI und VII des ersten Titels der Konstitution vom 24. März 1809, RegBl. 1809, Sp. 897-920, Zitate Sp. 898).

1296

OE betr. die „Anordnung einer Sektion in Kirchen-Gegenständen bei dem Ministerium des Innern“ vom 8. September 1808, RegBl. 1808, Sp. 2271-2278.

1297

OE betr. die „Bildung der Mittelstellen für die protestantischen Kirchen-Angelegenheiten und ihre Verhältnisse zu dem bei dem Ministerium des Innern angeordneten General-Konsistorium“ vom 17. März 1809, RegBl. 1809, Sp. 569-581; vgl. oben Nr. 31 (Geheimer Rat vom 16. März 1809), TOP 2.

1298

OE betr. die „Anordnung einer Sektion in Kirchen-Gegenständen bei dem Ministerium des Innern“ vom 8. September 1808, Abschn. 6 § 8 (RegBl. 1808, Sp. 2276): „Uebrigens soll eine eigene Konsistorial-Ordnung den Geschäfts-Kreis Unseres protestantischen General-Konsistoriums und dessen übrige Verhältnisse näher festsezen.“

1299

Publiziert als VO betr. die „Instruktionen des General-Konsistoriums“ vom 8. September 1809, RegBl. 1809, Sp. 1489-1533 (danach die folgenden Zitate). Die VO enthält einleitend den im vorliegenden TOP als „Reskripts Entwurf an den Minister des Innern“ bezeichneten Text (Sp. 1489-1491), dann unter der Überschrift „Konsistorial-Ordnung“ als Nr. 1, Sp. 1491-1520, die „Instruction für das General-Konsistorium der protestantischen Gesamt-Gemeine des Königreichs Baiern“, als Nr. 2, Sp. 1521-1528, die „Special-Instruktion für die General-Kreis-Kommissariate in Beziehung auf das Kirchenwesen der protestantischen Gesamt-Gemeine des Königreichs Baiern“, als Nr. 3, Sp. 1529-1533, die „Special-Instruction für den Distrikts-Dekan“. Druck der VO auch bei Huber/Huber, Staat und Kirche, Nr. 279, S. 634-645. Lithographiertes Exemplar: BayHStA Staatsrat 8219.

Die als Nr. 1 publizierte „Instruction“ stellte klar, daß die beim Innenministerium eingerichtete Sektion der Kirchenangelegenheiten als vorgesetzte Zentralbehörde der „in eine Gesamt-Gemeine vereinigten evangelischen Kirchen-Gemeinen des ganzen Königreichs Baiern“ fungierte. Die Behörde führte den Namen „protestantisches General-Konsistorium“ (§ 1) und stand unter der „obersten Leitung“ des Innenministeriums, „ohne desselben Vorwissen und Genehmigung [sie] keine Verfügung erlassen“ durfte (§ 3). Die „Instruction“ bestimmte zuerst den „Wirkungs-Kreis des General-Konsistoriums in Rücksicht kirchlicher Aemter und Diener“ (§§ 6-44: Zuständigkeit u.a. für Prüfung, Ordination, Anstellung und Beförderung der protestantischen Geistlichen), zum anderen den „Wirkungs-Kreis des General-Konsistoriums in Rücksicht kirchlicher Handlungen, Gebräuche und Anstalten“ (§§ 45-73: U.a. führte das Generalkonsistorium die „oberste Aufsicht über die Lehre und den Kultus der evangelischen Kirchen-Gesellschaft“ [§ 52] und die „Disciplinar-Aufsicht über die Gesamt-Gemeine der protestantischen Kirche [§ 66], überwachte also den Zustand „der Gemeinen in moralischer und religiöser Hinsicht“ [§ 68]. Zudem sollte das Generalkonsistorium eine allgemeine „Kirchen-Ordnung“ ausarbeiten und zur „allerhöchsten Sanktion“ vorlegen [§ 51]). Schließlich definierte die „Instruction“ den „Wirkungs-Kreis des General-Konsistoriums in Rücksicht kirchlicher Rechte und Güter“ (§§ 74-86: Zuständigkeit des Generalkonsistoriums für die „Aufrechterhaltung der königlichen Hoheits-Rechte in Beziehung auf alle in dem Königreiche bestehenden Kirchen [§ 74] einerseits, andererseits für die Garantie der konstitutionell gewährten Rechte der „protestantische[n] Gesamt-Gemeine […] in Beziehung auf Freiheit des öffentlichen Gottesdienstes, auf Ausübung ihrer Kirchen-Rechte, und auf den vollkommenen Genuß ihres Kirchen-Vermögens“ [§ 78]. Das Generalkonsistorium wachte zudem „über die ungeschwächte Erhaltung und zweckmässige Verwendung des Vermögens der protestantischen Kirchen und Kirchen-Stiftungen des Reiches“ [§ 81]).

Die „Special-Instruction“ Nr. 2 normierte die Rechte, Zuständigkeiten und Aufgaben der vom Innenministerium bzw. von der Kirchensektion abhängigen Generalkreiskommissariate. Diese hatten „theils unmittelbar, theils mittelbar über alle in ihrem Kreise befindlichen Kirchen-Gemeinen, Kirchendiener und Kirchen-Angelegenheiten die Oberaufsicht zu führen“ (§ 1).

Schließlich regelte die „Special-Instruction“ Nr. 3 Rechte und Pflichten der „unter der Direktion des General-Kreis-Kommissariats“ (§ 2) bestellten „Distrikts- oder Special-Dekane“, die sich der „kirchlichen Special-Aufsicht der Grenzen eines, oder, wenn darin nur wenige protestantische Pfarreien sich befinden, etlicher benachbarter Landgerichte“ widmeten (§ 1). Da die Distriktsdekane, „deren Amt mit dem Besize guter Pfarrstellen verbunden“ (§ 1), als Mittelinstanz fungierten, waren ihnen die Geistlichen des Distrikts „unmittelbar untergeordnet“ (§ 3); sie teilten den Geistlichen alle Verordnungen und Erlasse in Kirchensachen mit (§ 4) und begleiteten die Verfügungen nötigenfalls „mit Erläuterungen, Rathschlägen und Anweisungen für einzelne Fälle“ (§ 5). Darüber hinaus hatte der Distriktsdekan die Aufgabe, die Pfarreien regelmäßig zu visitieren (§ 12) und „die ihm untergeordneten Individuen nach ihren Fähigkeiten, ihrer wissenschaftlichen und moralischen Bildung, ihre[r] Amtsthätigkeit und Aufführung genau kennen zu lernen“ (§ 11).

Oeschey sieht in der Ordnung des Generalkonsistoriums vom 8. September 1809 „das ausgeprägteste Bekenntnis des bayerischen Gesetzgebers zum Territorialsystem, vielleicht auch die interessanteste Gelegenheit dazu, weil niemals vorher ein Vorstoß des moderneren Kollegialismus überhaupt und in solcher Stärke versucht worden war (Oeschey, Zwei Kapitel, S. 238; ähnlich schon Seydel, Bayerisches Staatsrecht Bd. 6/1, S. 84-86). Mit Blick auf die Geschichte der evangelischen Kirche urteilt Henke: „Mit diesen umfassenden Entwürfen [Henke bezieht sich auf die im Geheimen Rat diskutierten Entwürfe, denen gegenüber die im Regierungsblatt publizierte Fassung im wesentlichen unverändert blieb] war nun die organisatorische Einigung und Vereinheitlichung der Protestantischen Gesamtgemeinde in Bayern geschaffen. Die Konsistorialordnung stellte mit ihren Anhängen hinsichtlich der Verwaltungsorganisation eine nahezu vollständige Kirchenverfassung dar“ (Henke, Anfänge, S. 236; Hervorhebung im Original). Zuletzt urteilt Link: Mit der Konsistorialordnung hatte „die Bayerische Landeskirche bereits nach wenigen Jahren eine erste Verfassung erhalten, die in ihren Grundzügen – wenngleich mit zeittypischen Modifikationen und Ergänzungen – bis 1920 Bestand haben sollte“ (Link, Kirche, S. 27).

1300

Heute ist Niedertraubling ein Ortsteil von Obertraubling (Landkreis Regensburg, Regierungsbezirk Oberpfalz).

1301

Mit der in der Konstitution angekündigten Einteilung des Staatsgebietes in „möglichst gleiche Kreise“ (Konstitution für das Königreich Bayern vom 1. Mai 1808, Tit. I § 4, RegBl. 1808, Sp. 987 in Verbindung mit VO vom 21. Juni 1808 betr. „die Territorial-Eintheilung des Königreichs Baiern“, ebd. Sp. 1481-1502) wurden die Landesdirektionen aufgehoben; an ihre Stelle traten als Generalkreiskommissariate bezeichnete Mittelbehörden („Instruktion für die General-Kreis-Kommissäre“ vom 17. Juli 1808, RegBl. 1808, Sp. 1649-1688).

1302

Die VO vom 4. Juni 1805 betr. die „Kultur der Gemeingründe und Waldungen“ ging von der Erwägung aus, „daß das durchgehend gleiche Gemeinderecht durch den zufällig größern oder kleinern Besizthum, und durch die ungleiche Benützung der Gemeindeglieder nicht verändert oder aufgehoben werden kann“. Deshalb sollte „künftig, wo sich die Theile nicht selbst vereinigen, oder besondere frühere Verträge in Mitte liegen, immer der gleichheitliche Maaßstab zum Grunde gelegt werden“ (RegBl. 1805, Sp. 689f., hier 690). – Die VO betr. die „Gemeinde-Abtheilungen“ vom 13. Februar 1805 betonte, „daß die Justizstellen keine Prozesse der Groß- und Kleingütler untereinander annehmen sollen, welche von einem oder dem andern Theile bey Abtheilung der Gemeinheiten unter dem Prätexte eines den Groß- und Kleingütlern in concreto zustehenden privativen Dominii entweder zur Vermittlung der Abtheilung, oder um einen Theil von der Vertheilung auszuschließen, oder um bey der Abtheilung einen größern Antheil zu erlangen, von den gesezlich verordneten Kulturs-Behörden abgezogen, und an die Justizstellen gespielt werden wollen“. Mit dieser Vorgabe sollte der Gefahr begegnet werden, „daß gar keine Gemeinde-Abtheilung mehr von dern Kultursstellen könnte behandelt und vollzogen werden, wenn dem unzufriedenen Theile der Groß- und Kleingütler frey stünde, unter der Anleitung rechtsverdrehender Advokaten die Justizstellen anzugehen, und aus ihren Genußrechten ein privates Großgütler- oder Kleingütler Eigenthum folgern zu wollen“. Daher sollten diejenigen Verordnungen in Geltung bleiben, die „ohne Rekurs zu einem andern Richter“ allein den zuständigen Behörden eine Entscheidung darüber erlaubten, „ob bey Abtheilung der Gemeinheiten, deren Privateigenthum von keinem Individuum insonderheit durch besondern Akquisitions-Titel bewiesen werden kann, die Nutzungsrechte von Wünn, Weide, Holz und Strähe mögen gleich oder ungleich erlangt und genossen worden seyn, die Kleingütler, Söldner und Leerhäusler, welchen unter den Gemeinden oft nur eine sehr geringe, oder gar keine Benützung derselben gestattet wurde, Theile, und welche Theile sie erhalten sollen“ (ebd., Sp. 729-732).