BayHStA Staatsrat 173
14 Blätter. Unterschriften des Königs und der Minister. Protokoll: Baumüller.
Anwesend:
König Max Joseph.
Staats- und Konferenzminister: Montgelas; Morawitzky; Hompesch.
Geheime Räte: Graf v. Preysing; Ignaz Graf v. Arco; v. Zentner; Johann Nepomuk v. Krenner; Freiherr v. Stengel; Franz v. Krenner; Carl Maria Graf v. Arco; Freiherr v. Aretin; v. Effner; v. Schenk; Freiherr v. Asbeck; v. Feuerbach.
Präzisierungen zum spezialgerichtlichen Verfahren
Feuerbach trägt über einige Probleme vor, denen sich das Spezialgericht Lindau bei der Anwendung der neuen Verordnung über die Spezialgerichte gegenüber sieht. Der Geheime Rat folgt den Anträgen Feuerbachs zur Protokollführung, zum Strafmündigkeitsalter, zur Protokollierung der den Urteilen zugrunde liegenden Entscheidungsgründe sowie zu einer Druckfehlerberichtigung, nicht aber zur Gegenüberstellung des Zeugen mit dem Angeklagten.
{1v} 1. Das für den Illerkreis ernannte Spezialgericht zu Lindau1324 ist bei dem königlichen geheimen Ministerium der Justiz mit einigen Bemerkungen und Anständen aufgetreten, welche sich über die wegen Errichtung der Spezialgerichte unterm 27ten Juli l. J. erschienene allerhöchste Verordnungen ergeben haben1325. Der königliche geheime Rath von Feuerbach trug die hauptsächlichen derselben mit allerhöchster Erlaubniß vor, und begleitete sie mit seinen Anträgen und zwar
1ter Zweifel. Ob bei dem Schlußverfahren die mündliche Klage des Kronfiskals so wie die Defension des Angeschuldigten zu Protokoll genommen werden müße, und ob dem Leztern nicht gestattet werden dürfe, seine Vertheidigung durch schriftlichen Rezeß ad Protocollum zu legen1326. Referent glaubte, daß diese Frage bejahend entschieden werden mögte.
Dieser Antrag wurde genehmigt, und die gestellte {2r} Anfrage solle dahin beschieden werden, daß bei dem Schlußverfahren die mündliche Klage des Kronfiskals so wie die Vertheidigung des Beschuldigten zu Protokoll genommen werde, auch dem Leztern gestattet werden könne, seine Defension schriftlich zu Protokoll zu geben.
Der zweite Anstand betrifft die Frage, ob das nicht zurükgelegte 20jährige Alter des Verbrechers von der Todes-Strafe befreie oder nicht1327, und wenn es nicht ein solcher Milderungs-Grund sei, von welchem Lebensjahre an die volle Zurechnungs-Fähigkeit Statt haben solle.
Da das Spezial-Gericht, deßen Kompetenz sich lediglich auf die gefährlichste Verbrechen beschränke, oft Verbrecher unter 20 Jahren zur Untersuchung und Aburtheilung erhalten werde, so unterliege zwar, da die Strafe nach den zur Zeit und an dem Orte des begangenen Verbrechens bestandenen Gesezen, folglich hier meistens nach dem oesterreichischen Gesezbuche {2v} bemeßen werden müße, das Straferkenntniß vor dem 15ten August l. J. keinem Zweifel1328, ob aber nach dem 15ten August das 20jährige Alter ein Grund zur Befreiung von der Todes Strafe sei oder nicht, diese Frage sei für das Spezialgericht von Wichtigkeit, und müße um so mehr entschieden werden, als mit dem jüngst bekannt gemachten speziellen Theile des Strafgesezbuches1329 nicht auch deßen allgemeine Bestimmungen bekannt gemacht worden seien.
In Gemäsheit des von dem Referenten gemachten Antrages wurde sodann
beschloßen, daß es hinsichtlich des noch nicht zurükgelegten 20jährigen Alters nach den Bestimmungen des oesterreichischen Gesezbuches gehalten werden solle1330.
3) Einen fernern Anstand fand das Spezialgericht in Lindau darin, ob auch dem geschöpften Urtheile Entscheidungs-Gründe beigefügt werden sollen.
{3r} Nach der allgemeinen Bestimmung der Konstituzions-Urkunde sowohl als auch des Edictes über die Gerichts-Verfaßung müßte dieses freilich geschehen1331, allein der königliche geheime Rath von Feuerbach erinnerte dagegen, daß dieses den schleunigen Gang des Spezialgerichts hemmen würde, und im Ganzen, da doch die Stimmen der Richter mit ihren Gründen zu Protokoll gegeben werden, überflüßig sei.
Dagegen bemerkte der königliche geheime Staats- und Konferenz-Minister Freiherr von Montgelas, und mit ihm mehrere geheime Räthe, daß wenn auch nicht eben die vorgeschriebene Species facti und die umständliche Einrükung der Entscheidungs Gründe in das gefällte Urtheil nothwendig scheinen, man doch wenigstens von der allgemeinen Regel nicht ganz abweichen solle, es seie nicht abzusehen, wie dadurch der Gang bei dem Spezialgerichte {3v} verzögert werden könne.
Abweichend von dem Antrage des Referenten
wurde beschloßen, die Entscheidungs Gründe seien nach der allgemeinen Vorschrift, jedoch nur summarisch dem geschöpften Urtheile beizufügen. In diesem soll die Gattung des Verbrechens, das Gesez, nach welchem der Schuldige verurtheilt wird, und ob er als geständig oder als überwiesen verurtheilt worden sei, angegeben werden.
4) Der königliche geheime Rath von Feuerbach erinnerte ferner, daß der § 42 und 43 auf den Fall, daß die dem Abwesenden und flüchtigen Verbrecher in dem Vorrufungs Edicte bestimmte Frist von 30 Tagen verlaufen sei, die Bestimmung ausspreche, es hätte das Spezialgericht zum Schluße des Verfahrens nach den §§ 22-30 zu schreiten1332.
Dieses müße offenbar heißen, nach den §§ 32 bis 39 inclus. so wie im § 43 statt der Hinweisung auf § 18 bis 34 es heißen solle § 32 bis 34. Die richtige Allegirung der §§ seie bei der Redakzion, {4r} da mehrere §§ eingeschaltet wurden, übersehen worden.
Dieser Irrthum seie als ein Drukfehler zu berichtigen, und dahin zu ändern, es solle im § 42 heißen nach den in den §§ 32 bis 39 statt 22 bis 30 und im § 43 „wie es in den §§ 32, 33, 34 statt 18 bis 34 pp.“
5) Endlich frage es sich, ob bei dem Standrechte die Konfrontazion der Zeugen mit dem Angeklagten vorzunehmen sei. Referent bemerkte, daß zwar das oesterreichische peinliche Gesezbuch die Gegenstellung der Zeugen und des Beschuldigten zur Aufklärung der Wahrheit auch bei dem Standrechte allerdings zulasse1333, allein nach den Ansichten des Spezialgerichts in Lindau, so wie nach seinen eigenen seie der Schnelligkeit des Verfahrens und der Beseitigung aller Unterbrechung wegen die Konfrontazion zu unterlaßen und nur in dem Falle auch bei dem Standrecht {4v} vorzunehmen, wenn es um die Herstellung der Identität der Person zu thun sei.
Diese Meinung wurde angenommen, und
beschloßen, die Konfrontazion müße bei dem Standrecht nicht vorgenommen werden, sie werde jedoch in dem Falle dabei gestattet, wenn es sich um die Identität der Person handle.
Diese Zweifel sollen (lediglich) durch ein Reskript gehoben, nicht aber durch das Regierungsblatt ausgeschrieben werden.
Fideikommisse und Majorate
Krenner setzt – ausgehend von § 69 des Edikts über den Adel – seinen Vortrag über Fideikommisse und Majorate fort. Er vertritt die Ansicht, daß die Familienfideikommisse nach der Verkündung des Edikts bis zum 14. März 1809 fortbestanden haben (sie sind also nicht sogleich erloschen). Wenn der Besitzer in dieser Zeit gestorben ist, hat das zur Folge, daß der Fideikommißnachfolger, nicht der Allodialerbe in das Fideikommiß eintritt. Ein Aufsatz, in dem Krenner die beiden Modelle zum Fortbestand der Fideikommisse systematisch untersucht, hat ihn in seiner Ansicht bestärkt. Er hält es daher für ratsam, § 69 entsprechend zu erläutern. Mitglieder des Geheimen Rates halten dagegen, daß ein Reskript an die Landesstelle in Tirol in der Welt ist, wonach alle Fideikommisse sogleich nach der Promulgation des Edikts erloschen sind; eine Erklärung im gegenteiligen Sinn sei daher nicht angebracht. Montgelas erinnert an die Motive, die den König bei der Redaktion des Edikts leiteten. König Max Joseph schaltet sich in die Debatte ein und betont, daß es nicht beabsichtigt war, alle Familienfideikommisse mit Verkündung des Edikts aufzuheben. Man beschließt daher, eine erläuternde Verfügung im Sinne Krenners zu erlassen. Gleichzeitig beginnt eine Frist zu laufen, innerhalb derer die Majoratserrichtung beantragt werden kann. Dazu sind eine genaue Durchführungsverordnung sowie ein erläuterndes Edikt zu publizieren. Hingegen sind die Familienfideikommisse der Mediatisierten von den Regelungen der §§ 69 und 70 des Edikts über den Adel nicht erfaßt. Ferner bespricht Krenner Probleme, die sich aus der Umwandlung einiger Fideikommisse ergeben. Zuletzt gibt er zu bedenken, daß vor der Publikation eines erläuternden Edikts die Stellungnahme des Appellationsgerichts des Isarkreises zum Gesuch des Grafen Preysing, ein Majorat zu errichten, abgewartet werden soll.
2.1334 Der königliche geheime Rath J. N. von Krenner fuhr in seinem in der lezten geheimen Raths-Sizung erstatteten Vortrage fort1335, und kam wieder auf die 10te Frage, welche der allerhöchsten Entscheidung Seiner Majestät bedürfe, nämlich, ob durch den § 691336 des Ediktes über den Adel schon bei seiner Erscheinung durchgehends alle wahre adelige Geschlechtsfideikommiße erloschen seien, oder ob nicht wenigstens die der neuern Majorate susceptiblen {5r} Fideikommiße bis zum 14ten Merz d. J. dergestalt fortbestanden haben, daß wenn inner diesem Termin der Fideikommiß-Besizer mit Tode abgegangen, noch sein Fideikommiß-Folger und nicht sein Allodial Erbe in das Fideikommiß zu succediren hätte?
Referent hatte sich schon in seinem größeren Vortrage für die leztere Meinung aus den Gründen erklärt
1) weil er den § 701337 des Ediktes über den Adel für eine bloße, wenn gleich bedingte, Ausnahme des § 69 ansehe, 2) weil es nach § 401338 neue Majorate müße geben können, die ihre vorige fideikommißarische Natur gar nie abgelegt hätten, die in ihrer fideikommißarischen Natur sogleich in Majorate übergegangen seien, 3) weil der 6 monatliche Termin in § 70 sich nur so interpretiren laße, daß die der Majorate susceptiblen Fideikommiße noch während dem Laufe dieser Frist fortdauern, 4) weil der § 70 während dem Fortlaufe dieses Termins immer noch vom Dasein {5v} eines Fideikommißes, vom bisherigen Fideikommiß-Besizer spreche, der doch bei entgegen gesezter Ansicht innerhalb dieser 6 Monate nicht mehr existiren könnte.
Nun hatte der königliche geheime Rath von Krenner für die gegenwärtige Sizung noch einen Nachtrag zur Erörterung der 10ten Frage ausgearbeitet, in welchem er die beiden anfänglich bei Entwerfung des erwähnten königlichen Ediktes gegen einander aufgestellten Sisteme, das der radikalen Aufhebung und jenes der Transizion der Fideikommiße entwikelte1339. Durch die aus der Vergleichung der beiden Sisteme hervortretende Resultate glaubte der Referent in seiner Ansicht sich noch mehr bestärkt, daß die der neuern Majorate susceptiblen Fideikomiße nicht schon mit der Erscheinung des Ediktes erloschen, sondern noch den gegebenen Termin hindurch als bestanden anzusehen seien.
Die Meinung deßelben gieng daher dahin, daß Seine Majestät der König den § 69 also erläutern mögten, daß durch {6r} denselben sogleich bei seiner Promulgirung nicht alle Fideikommiße erloschen seien, sondern daß in dem gegebenen Termin von 6 Monaten die zu neueren Majoraten umzuschaffende noch ihre fideikommißarische Eigenschaft beibehalten hätten.
Dagegen wurde erinnert, daß im Laufe dieses Termins bereits deßhalb Anfrage geschehen, daß nämlich die Landes Stelle in Tyrol aufgetreten sei, und sich hierüber Erläuterung erbeten habe. Es seie derselben durch allerhöchstes Reskript in dem Sinne erwiedert worden, daß mit dem Erscheinen des Ediktes durch § 69 alle Fideikommiße sogleich erloschen seien. Auf diese Art seie nicht mehr res integra; eine authentische Erklärung im gegentheiligen Sinne wäre daher, weil die Stelle des Gesezes nicht mehr zweifelhaft wäre, Seiner Majestät nicht anzurathen.
Der königliche Staats- und Konferenz Minister Freiherr von Montgelas entwikelte hierauf die Absicht, welche bei Erlaßung des Ediktes Seine Majestät gehabt hätten, {6v} woher auch die Abänderungen des ersten Entwurfes gerührt hätten und welche in der geheimen Staats Conferenz sankzionirt worden seien1340.
Seine Majestät erklärten in allerhöchster Person selbst, daß es nie die Absicht gewesen sei, sogleich alle Familienfideikommiße mit der Erscheinung des Ediktes aufzuheben,
Der königliche geheime Rath von Krenner bemerkte ferner noch, daß im Zusammenhalten der übrigen §§ der § 661341 als aus dem nicht genehm gehaltenen radikalen Aufhebungs Sistem hervorgegangen nunmehr als überflüßig und irreleitend dastehe, und trug auf Weglaßung deßelben an.
Es wurde beschloßen, durch eine erläuternde Verfügung zu erklären, daß nach der Erscheinung des Ediktes über den Adel die alten der Majoraten susceptiblen Fideikommiße im Laufe des gegebenen 6 monatlichen Termins, nach welchem die neue Majorate errichtet werden sollten, ihre fideikommißarische Natur beibehalten haben. Dagegen aber seie nunmehr bei Bekanntmachung dieses ein unerstreklicher weiterer Termin von 6 Monaten festzusezen, inner welchem die {7r} Erklärung wegen der Herstellung respec. dem Übergang der bis dahin noch bestehenden solcher Fideikommiße in ein Majorat abgegeben werden müße.
Zu gleicher Zeit solle auch für die Commißion, welche zu Berichtigung dieses Geschäftes von Seiner Majestät bereits vorlängst ernannt worden, eine besondere ausführliche und sorgfältig bearbeitete Instrukzion erlaßen werden, welche auch zur nöthigen Wißenschaft bekannt gemacht werden müße. Diese Instrukzion wäre von dem königlichen geheimen Ministerium der Justiz zu entwerfen und im geheimen Rathe vorzulegen. Diese Instrukzion mögte von der Ansicht ausgehen, daß es in der allerhöchsten Intenzion Seiner Majestät gelegen sei, die Beibehaltung der bestehenden Fideikommiße, bei welchen die Bedingungen, welche das Edict festsezt, zusammentreffen, auf das möglichste zu erleichtern, mit gehöriger Rüksicht auf das bei den dermaligen Verhältnißen ohnehin gänzlich beschränkte Schiksal der Cadeten und Töchter, ohne dabei eben ganz streng auf dem Pflicht-Theil zu bestehen, wobei übrigens bei Errichtung ganz neuer Majorate nach den Bestimmungen {7v} des Ediktes es hinsichtlich des Pflichttheils sein Verbleiben behalten soll.
In Form der Leuterazion sei übrigens der § 66 wegzulaßen.
Die sämtliche in den beiden geheimen Raths Sizungen vom geheimen Rathe von Krenner vorgetragene Anstände seien übrigens nach den von Seiner Majestät genommenen Beschlüßen in einem besondern Erläuterungs Edicte zusammenzustellen.
Die 11te Frage betraf die Geschlechts- und Familien-Fideikommiße der mediatisirten Fürsten, Grafen und Herrn. Sollen die §§ 69 et 70 des k[öniglichen] Ediktes in ihren rechtlichen Wirkungen auch hierauf angewendet werden?
Diese Anfrage stellte der Herr Fürst von Babenhausen1342 an den königlichen Minister Freiherrn von Montgelas, und Referent hatte seine Ansichten hierüber in einem besondern hier anliegenden Vortrage entwikelt1343.
Über diese Frage hatten die königliche Ministerien der auswärtigen Angelegenheiten und der Justiz schon Korrespondenz gepflogen. Mit den Resultaten derselben hatte man sich in der vereinigten geheimen Raths Sekzions-Sizung verstanden {8r} und nach diesen Anträgen wurde festgesezt
daß diese Familien-Fideikommiße der Mediatisirten unter den angeführten §§ nicht zu begreifen seien.
Der königliche geheime Rath von Krenner kam nun zurük auf die Privatlehen-Höfe oder das Condominium directum der von den adeligen Familien abhängigen Aktiv-Lehen. Er führte die aus der Geschlechts-Geschichte der Grafen von Toerring und von Tattenbach entlehnte Beispiele auf, welche er aus seinem größeren Vortrage ablas1344.
Nach dem Lehen-Edicte dürfen diese Lehenhöfe nicht mehr bestehen1345. Wenn nun die Lehen allodifizirt oder in Bodenzinsgüter verwandelt werden müßen, so frage sich, wem das Allodifikazions Kapital zustehe, wer die Bodenzinse zu genießen habe.
Nach Auseinandersezung der geschichtlichen und rechtlichen Verhältniße derlei Aktiv-Lehen und der Meinung des Referenten
wurde beschloßen: Derlei bisherige Aktiv Lehen sollen linienweise nach jenen Linien nämlich, woraus das Miteigenthum erwachsen ist, getheilt, die weitere rechtliche Abtheilung {8v} aber unter den Gliedern der einzelnen Linien, welche das Condominat konstituiret haben, ihnen selbst überlaßen werden. Sollte diese Theilung der Konvenienz nicht angemeßen gefunden werden wollen, so bleibt es unbenommen, die bisherige Lehengüter in bodenzinsige Güter umzuwandeln, auch einen gemeinschaftlichen Administrator aus ihnen zur Verwaltung zu bestellen, doch soll sodann der Ertrag der Bodenzins-Güter so wie auch die Allodifikazions Summe, wenn sie diese Güter allodifiziren wollten, unter den Geschlechts Angehörigen nach obigem Prinzip vertheilt werden.
Bei dieser Gelegenheit trug geheimer Rath von Krenner auch den Spezial Fall mit den Fideikommiß Kapitalien des Freiherrn von Kronegg1346 vor. Dieser spricht nämlich die allodiale Eigenschaft einiger Fideikommiß Kapitalien an, welche bei dem landschaftlichen Schuldentilgungs Fond anliegend sind. Der Referent erinnerte, daß in dieser Sache eine frühere Vorstellung des Freiherrn von Kronegg zum königlichen geheimen Justiz Ministerium gekommen sei, von wo die Sache zum Appellazions Gericht {9r} in Straubing zur berichtlichen Darstellung der näheren Verhältniße gesendet worden.
Es wurde genehm gehalten, daß auch das neuere den gegenwärtigen Vortrag veranlaßende Produkt in Betreff der von Kroneggschen Fideikommiß-Kapitalien dem königlichen geheimen Ministerium der Justiz abgegeben werde, damit der von dem Appellazions-Gerichte des Regenkreises schon vorlängst in dieser Sache abgeforderte Bericht nicht länger verzögert werde.
Auch brachte Referent einen weitern Fall, das sogenannte Wernersche Fideikommiß in Schweinfurt betr. zum Vortrag.
Der alldort verlebte Hofkammerrath Werner hatte nämlich ein Fideikommiß ad 10/m fl. errichtet, und den jährlichen Ertrag für 12 Mitglieder seiner Familie bestimmt. Die Familien Glieder hätten dieses nach Erscheinung des Ediktes über den Adel als allodial in Anspruch genommen, allein von Seite des Ministeriums des Innern als General-Administrazion der Stiftungen seie schon früher dieß Fideikommiß als Stiftung der Wohlthätigkeit angesehen worden, da meistens alte gebrechliche {9v} Familienglieder den Vortheil dieser Stiftung genießen, und es seie an das General Commißariat als Provinzial Stiftungs Curatel übergegangen1347. Darüber seie nun bei dem Appellazions Gerichte zu Bamberg Klage erhoben worden, und es werde nun die allerhöchste Entscheidung erwartet.
Referent zeigte unter Vorlage der Akten klar und deutlich, daß hier von einer wahren Wohlthätigkeits Stiftung einer Familie die Rede sei, welche unter die Rubrik derjenigen gehöre, worüber bei der 8ten Frage sub Nro 3 entschieden worden sei1348.
Nach allgemeiner Meinung
wurde daher ausgesprochen, daß das sogenannte Wernersche Familien-Fideikommiß zu Schweinfurt als eine wahre wohlthätige Familien Stiftung zu betrachten und als solche zu erhalten, folglich nicht als allodial in Anspruch zu nehmen sei, wornach das Geeignete zu verfügen komme.
Schließlich glaube von Krenner erinnern zu müßen, daß bei dem hiesigen königlichen Appellazions Gerichte die Vorstellung des Grafen {10r} Max von Preising auf Hohenaschau um Errichtung eines Majorats hinterliege, daß aber dem Vernehmen nach das Appellazions Gericht1349 17 verschiedene Anstandpunkte vorzubringen hätte1350. Da es aber nothwendig erscheine, vor Entwerfung der gegenwärtigen erläuternden General Verfügung auch diese zu kennen, und darauf geeignete Rüksicht zu nehmen, so glaube Referent, daß dieser Berichtseinlauf zu befördern sein mögte.
Hierauf wurde beschloßen, das königliche geheime Justiz Ministerium habe das Appellazions-Gericht zur alsbaldigen Vorlage des bemerkten Berichtes anzuweisen.
Um diese kurzen Auszüge des über diesen wichtigen Gegenstand erstatteten Vortrags vollkommen zu begründen, wird nicht nur der Haupt Vortrag sondern auch sämmtliche einschlägige Nebenvorträge dem gegenwärtigen Protokoll beigelegt1351.
Veranlagung zu Kriegskostenbeiträgen
Vortrag Aretin: Gegenstand ist die Beschwerde der Besitzer der sogenannten Lindichsgüter in einigen Orten des Oberdonaukreises gegen die von ihnen geforderten Kriegskostenbeiträge. Die Kriegs- und Domänenkammer Ansbach hatte enschieden, daß die Lindichsgüter von Beiträgen zu den Kriegskosten der Gemeinde Schwörsheim nicht entbunden werden könnten. Aretin entwickelt auf der Grundlage dieses Beschlusses in seinem Vortrag sieben Hauptgesichtspunkte. Unter anderem wird entschieden, daß es bei dem Beschluß der Kriegs- und Domänenkammer bleiben soll. Die Lindichsgüter können, anders als von ihren Besitzern beantragt, nicht wie Domänen behandelt werden (zudem werden Domänen auch zur Leistung von Beiträgen veranlagt). Die Höhe des Beitrags ist noch zu berechnen. Auch ist der Beitrag zu prüfen, der aus dem Besitz weiterer Grundstücke resultiert.
3. Seine Majestät der König riefen den königlichen geheimen Rath Freiherrn von Aretin zum Vortrage auf, über einen Rekurs, welchen die Besizer der sogenannten {10v} Lindichs Güter zu Megesheim, Polsingen, Ursheim, Trendel, Meiskreith, Lerchenbühl und Kronhof gegen einen Bescheid der Kriegs und Domainen Kammer in Ansbach vom 16 Merz v. J. in betreff der von ihnen geforderten Kriegskosten Beiträge zu dem fürstlich Oettingschen Dorfe Schwörsheim an Seine Königliche Majestät genommen hatten. Die Entschließung, gegen welche sie unterm 31ten Juli 1808 rekurrirten war des Inhalts daß die Lindichsgüter Besizer von der Verbindlichkeit zur Konkurrenz bei den Kriegskosten der Gemeinde Schwörsheim von 1796 an nicht entbunden werden können, da selbst die oettingsche Domanial und andere ähnliche Besizungen hievon nicht ausgenommen seien. Es müße ihnen daher lediglich überlaßen bleiben, sich an ihre Verkäufer der gedachten Güter zu halten, so ferne sie im Rechtswege ein günstiges Urtheil zu erlangen glauben. Da ihnen übrigens die Einsicht der Kriegs Kosten Berechnung nicht versagt werde, noch versagt werden könne, so hätten sie ihre angebliche {11r} Prägravazions Beschwerde vorerst selbst näher zu prüfen, und solche dann bei dem Kreisdirektorium auszuführen. Die von ihnen geforderten Beiträge müßten aber inzwischen berichtiget werden, und wenn sich seiner Zeit eine Praegravazion erweisen sollte, so könne das zu viel bezalte an ihrer weitern Schuldigkeit für das neue französische Cantonnement in Abzug gebracht werden. Im Weigerungs Falle müße daher die Execution ihren Gang haben.
Ein weiteres Reskript enthält, daß die Kammer durch fernere Vorstellung der Lindichsgüter Besizer veranlaßt worden sei, die nähere Untersuchung der Schwörsheimer Quartiers-Kosten Rechnung von Seite der oettingschen Behörde zu beschließen. Inzwischen hätten gedachte Besizer vor der Hand die Hälfte des von ihnen geforderten Quartier-Kosten-Beitrags bei dem Kreis Direktorium zu Waßertrüdingen zu deponiren.
Eine weitere Entschließung eröfnete diesen Bittstellern, daß auf ihre frühere Eingabe {11v} die nähere Prüfung der Behauptung, daß andere Grundstüke außer Konkurrenz geblieben seien, so wie die Bestimmung des Maaßstabes ihres Beitrags verfügt worden sei.
Diese vermeintlich beschwerende Beschlüße veranlaßten den Rekurs der Lindichsgüter Besizer, bei welchem sie die Bitte stellten: die Lindichsgüter in der Kriegs Kosten Konkurrenz für nun und in Zukunft den Domainen Gütern gleich zu halten, und sie von den ältern Beiträgen frei zu sprechen, insbesondere sie von der Konkurrenz nach Schwörsheim ganz zu entledigen.
Nachdem die Rekurs Schrift zum Bericht hinausgeschloßen worden, kam endlich dieser von dem General Commißariat des Oberdonaukreises, wohin die Sache nach der neuen Territorial-Eintheilung gediehen war, und wurde zum königlichen geheimen Rathe zum Vortrage verwiesen.
Geheimer Rath Freiherr von Aretin bemerkte, daß es nach den Akten bei diesem Rekurse auf folgende Punkte ankomme:
1) Können die Konkurrenten wegen ihrer Lindichgüter {12r} unter Beziehung auf einen alten Kaufbrief von 1721 eine gänzliche Befreiung von den Kriegslasten in Anspruch nehmen. Durch den Bescheid der Kriegs- und Domainen Kammer wurden sie hiemit abgewiesen, ihnen jedoch der Regreß gegen ihre Verkäufer vorbehalten.
Referent entwikelte näher, daß die Lindich Güter keinen Anspruch auf eine von ihnen prätendirte Befreiung haben, und trug auf die Bestätigung des Bescheides der Kammer in Ansbach an. Der königliche geheime Rath Graf Carl von Arco, mit welchem sich sonach die mehrere Stimmen vereinigten, war dagegen der Meinung, daß die Rekurrenten simpliciter ohne Vorbehalt eines Regreßes abzuweisen wären. Seine Majestät der König bestimmten hierauf
dieser Punkt sei dahin zu entscheiden, daß es hinsichtlich der in Anspruch genommenen Befreiung von der Verbindlichkeit der Kriegskosten Konkurrenz der Lindichgüter Besizer bei der abweislichen Entscheidung der Kriegs- und Domainen Kammer in Ansbach d. do 16 Merz 1808 dergestalt sein Verbleiben behalten solle {12v} daß jedoch ein weiterer Regreß gegen die Verkäufer nicht statt finde.
2) Kann dem Gesuche der Rekurrenten, die Lindichgüter in der Kriegskosten Konkurrenz den Domainen gleich zu achten statt gegeben werden?
Freiherr von Aretin bemerkte daß ob die Güter gleich ursprünglich oettingsche Domainen Waldung gewesen seien, sie doch durch ihren Verkauf und Urbarmachung diese Eigenschaft verloren, und jene der gemeinen Bauerngüter angenommen hätten. Es wurde daher
beschloßen, daß der Bitte der Rekurrenten die Lindich Güter in Zukunft den Domainen gleich zu halten, nicht statt gegeben werden könne. (Sodann soll noch beigesezt werden) Indeßen seien auch die Domainen Güter selbst ohnehin zur Kriegs Kosten-Konkurrenz verpflichtet.
3) Hat die Beschwerde der Imploranten Grund, daß die Lindichgüter von der oettingschen Gemeinde Schwörsheim in Konkurrenz gezogen werden?
{13r} Referent fand es allerdings begründet, daß nachdem die Lindichgüter in dem oettingschen Gebiete gelegen seien, es von der ehemaligen Landesherrschaft dependirt hätte, sie der nächst gelegenen Gemeinde Schwörsheim hinsichtlich der Mitleidenheit der Kriegs-Lasten zuzutheilen, ohne daß die Unterthanen auswärtiger Herrschaften, die dergleichen Güter besäßen, sich dagegen zu beschweren hätten. Nach allgemeiner Meinung wurde daher
entschieden, die Kriegskosten Konkurrenz der Lindichgüter Besizer seie zur Gemeinde Schwörsheim zu leisten.
4) Freiherr von Aretin erwähnte ferner, daß es aus den Akten erscheine, daß die nähere Prüfung der Kriegs Konkurrenz Rechnung der Gemeinde Schwörsheim noch nicht vorgenommen worden sei.
Da jedoch von der Repartizion der Kriegskosten nicht eher die Frage sein könne, als bis der wahre Betrag der Kriegskosten genau festgesezt sei, so
seie das General Commißariat zu beauftragen, in betreff der Prüfung der Kriegs Konkurrenz-Rechnung der {13v} Gemeinde Schwörsheim mit Rüksicht auf die Entschließung der Kammer vom 15ten Juni v. J. das Geeignete zu verfügen.
5) Auch seie, wie eben gesagt worden, den Rekurrenten in einer Entschließung der Kammer zu Ansbach versichert worden, daß die Bestimmung des Maaßstabes ihres Beitrags verfügt worden sei. Es ergebe sich jedoch nicht aus den Akten, daß ein solcher näher ausgemittelt worden sei. Darnach
seie dem General Commißariat die nähere Ausmittlung des Konkurrenz Maaß-Stabes überlaßen, und dabei auf die vorgeblich geringe Qualität dieser Güter geeignete Rüksicht zu nehmen.
6) Referent bemerkte ferner, daß in der Beschwerdeschrift der Lindich-Güterbesizer in betreff ihrer zu leistenden Beitrags-Quote abweichende Angaben erscheinen, da einmal 11.715 fl. mit Ausschluß der Lindich Güter Besizer von Laub, das andere Mal 18.000 fl. angegeben werden. Es wäre daher bei diesen schwankenden Angaben erforderlich, die Beitrags Quote, wenn vorerst der Konkurrenz Maaßstab bestimmt {14r} worden sei, genauer festzusezen. Dieser Antrag wurde als zwekmäsig genehmigt.
Das General Commißariat wäre also anzuweisen, nach vorheriger Herstellung des Konkurrenz Maaßstabes auch die nöthige Bestimmung über die von den Lindichgüter Besizern zu leistende Konkurrenz Quote zu treffen.
7) Endlich seie noch zu erinnern, daß die Rekurrenten behaupten, es würden andere Grundstüke entweder ganz außer Konkurrenz gelaßen, oder zu gering beigezogen, wodurch sie selbst praegravirt würden. Man könne annehmen, daß diese Behauptung nicht ganz ungegründet sei, indem die Kammer selbst in einer der im Eingange bemerkten Entschließungen die Besizer der Lindichgüter nur einsweilen zur Bezalung der Hälfte ihrer Konkurrenz Schuldigkeit habe anhalten laßen.
Es mögte daher, ohngeachtet der nachher erfolgten Widerlegung der Justiz Kanzlei doch der Sache näher auf den Grund zu sehen sein.
Nach diesem Antrage wurde
beschloßen, das General Commißariat habe auch den Umstand, als ob andere Grund-Stüke {14v} entweder gar nicht oder zu gering beigezogen werden, woraus wahre Praegravirung entstünde, genau zu untersuchen, und der Beschwerde abzuhelfen.
Nach diesen Entscheidungen solle das Reskript an das General-Kommißariat des Oberdonaukreises gefaßt werden.
Genehmigung der Entschließungen durch den König.
Anmerkungen
Das auf der Grundlage der Verordnung über die „Errichtung von Special-Gerichten“ vom 27. Juli 1809 (RegBl. 1809, Sp. 1257-1280) organisierte Spezialgericht für den Illerkreis sollte seinen Sitz in Memmingen nehmen (VO vom 14. August 1809, RegBl. 1809, Sp. 1355; ebd., Sp. 1355f. eine Liste des Gerichtspersonals). Vor diesem Gericht sollten sich die an der Rebellion beteiligten Bewohner des Illerkreises verantworten, die nicht in den Genuß der ebenfalls am 27. Juli verkündeten Amnestie kamen. Zu bestrafen waren demnach „diejenigen [Untertanen], welche binnen acht Tagen nach Bekanntmachung des gegenwärtigen Gesezes [die Publikation erfolgte im Regierungsblatt Nr. 54 vom 5. August 1809] nicht die Waffen ablegen, und sich in ihre Wohnungen begeben, oder welche sich schon vorher des Verbrechens des Hochverraths und des Aufruhrs in dem durch den Artikel II. bestimmten Grade [danach waren „die Anstifter und Rädelsführer des Aufruhrs, und diejenigen, welche durch ihre Theilnahme daran zugleich ihre Dienstespflicht verlezt haben“, von der Straflosigkeit augeschlossen] theilhaftig gemacht haben“ (VO betr. den „Aufruhr im Iller-Kreise“ vom 27. Juli 1809, Regbl. 1809, Sp. 1224-1227, zit. Sp. 1225). Mitte August wurde das Spezialgericht nach Lindau verlegt. Das hing mit der Zusage des französischen Generals Marc Antoine de Beaumont (1763-1830) zusammen, von der Einrichtung eines militärischen Kriegsgerichts abzusehen, wenn das bayerische Spezialgericht umgehend nach Lindau verlegt würde und dort seine Verfahren zügig abschlösse. Damit gingen unterschiedliche Auffassungen über Intensität und Ausmaß der strafrechtlichen Verfolgung der Aufständischen einher. Dadurch und durch andere Umstände trat das Spezialgericht erst am 16. September zusammen. Eine königliche Entschließung vom 30. November verfügte seine Auflösung, nachdem im Frieden von Schönbrunn vom 14. Oktober eine allgemeine Amnestie für Tirol und Vorarlberg in Aussicht gestellt worden war (Art. 10, Kerautret, Documents Bd. 2, Nr. 75, S. 451). Das Spezialgericht eröffnete in den etwa zehn Wochen seines Bestehens Verfahren gegen 67 Angeklagte, darunter 36 Vorarlberger. Bis zum Auflösungsbeschluß kam es lediglich zu einer Verurteilung; sie mußte infolge der auch rückwirkend geltenden Amnestie aufgehoben werden. Vgl. Hirn, Vorarlbergs Erhebung, S. 377-381; breiter ausgeführt in ders., Spezialgericht.
Der einschlägige § 33 der VO betr. die „Errichtung von Special-Gerichten“ vom 27. Juli 1809 (RegBl. 1809, Sp. 1271) enthielt insoweit keine Vorschrift.
Die VO betr. die „Bestrafung der Staats-Verbrechen“ vom 27. Juli 1809 (RegBl. 1809, Sp. 1281-1320, hier Sp. 1281f.) trat am 15. August 1809 in Kraft.
Konstitution für das Königreich Bayern vom 1. Mai 1808, Tit. V § 2 (RegBl. 1808, Sp. 998) bzw. OE betr. „die Gerichts-Verfassung“ vom 24. Juli 1808, § 57 (ebd. Sp. 1799).
VO betr. die „Errichtung von Special-Gerichten“ vom 27. Juli 1809, §§ 42-43 (RegBl. 1809, Sp. 1273f.).
„Edikt über den Adel im Königreiche Baiern“ vom 28. Juli 1808, RegBl. 1808, Sp. 2043. Vollzitat von § 69: Nr. 43 (Geheimer Rat vom 24. August 1809), TOP 2.
„Edikt über den Adel im Königreiche Baiern“ vom 28. Juli 1808, RegBl. 1808, Sp. 2037, § 40: „Die Güter, welche das Majorat bilden, erhalten oder behalten die Eigenschaft der Stamm-Güter.“
„Edikt über den Adel im Königreiche Baiern“ vom 28. Juli 1808, RegBl. 1808, Sp. 2042, § 66: „Das Majorat wird allezeit in den Pflicht-Theil des Nachfolgers im Majorate eingerechnet.“
Anselm Maria Fürst Fugger zu Babenhausen (1766-1821) war 1803 in den Reichsfürstenstand erhoben worden. 1806 wurde das Fürstentum Babenhausen durch Bayern mediatisiert. Anselm Maria erhielt mit Entschließung vom 27. Juli 1808 als Thronlehen auf Lebenszeit die Würde eines bayerischen Kronoberstkämmerers (RegBl. 1808, Sp. 1733; NDB Bd. 5, S. 723).
„Edikt über die Lehen-Verhältnisse im Königreiche Baiern“ vom 7. Juli 1808 (RegBl. 1808, Sp. 1893-1932; im Auszug bei Schimke, Regierungsakten, Nr. 12, S. 112-116), Tit. I Kap. 3, Sp. 1897-1899 („Von dem Erlöschen der Privat- und After-Lehen“).
Maximilian Freiherr von Cronegg war seit 1792 kurbayerischer, dann königlich bayerischer Kämmerer (HStHB 1812, S. 68).
Vgl. das OE „über die General-Administration des Stiftungs- und Kommunal-Vermögens im Königreiche Baiern“ vom 1. Oktober 1807, RegBl. 1808, Sp. 216-231, hier Sp. 228, Art. X ad B („Die General-Landes-Kommissariate 1. üben im Namen des Ministeriums des Innern unmittelbar die ganze Kommunal- und Patrimonial-Kuratel aus […]“, Art. X ad B, Sp. 228) i. Vb. mit der „Instruktion für die General-Landes-Kommissariate als Patrimonial- Stiftungs- und Kommunal-Kuratelen im Königreiche Baiern“ vom 1. Oktober 1807, ebd., Sp. 267-274, sowie der „Instruktion für die General-Kreis-Kommissäre“ vom 17. Juli 1808, ebd. Sp. 1649-1682, hier Sp. 1661, § 29 V g).
Zuständig war das Appellationsgericht für den Isar- und Salzachkreis in München; OE betr. die „Gerichts-Verfassung“ vom 24. Juli 1808, RegBl. 1808, Sp. 1785-1800, hier Sp. 1792.
Der Geheime Rat Johann Maximilian Graf von Preysing stellte am 17. Januar 1809 den Antrag auf Umwandlung seines Familienfideikommisses in ein Majorat. Am 16. Juni 1809 legte er die erforderlichen Vermögensnachweise vor. Darauf wurde ihm der befreite Gerichtsstand gewährt, was in Richtung einer Majoratsbewilligung wies. Die im Gutachten des Appellationsgerichts des Isarkreises vorgetragenen Anfragen, Bedenken und Bitten um nähere Erläuterungen führten indes dazu, daß der Antrag vorerst zurückgestellt wurde. Auf der Grundlage des Majoratsedikts vom 22. Dezember 1811 (RegBl. 1812, Sp. 5-54) stellte Preysing einen neuen Antrag, der zum Erfolg führte. Vgl. Schimke, Herrschaften, S. 32-40.