BayHStA Staatsrat 175
15 Blätter. Unterschriften des Königs und der Minister. Protokoll: Baumüller.
Anwesend:
König Max Joseph.
Staats- und Konferenzminister: Montgelas; Morawitzky; Hompesch.
Geheime Räte: Graf v. Preysing; Ignaz Graf v. Arco; Graf v. Toerring-Gutenzell; v. Zentner; Johann Nepomuk v. Krenner; Freiherr v. Stengel; Franz v. Krenner; Carl Maria Graf v. Arco; Freiherr v. Aretin; v. Effner; v. Schenk; Freiherr v. Asbeck; Feuerbach.
Fideikommißrecht
Johann Nepomuk von Krenner trägt über die Eingabe der Egloffstein vor, ihre „Gutsgemeinschaft“ auch ferner bestehen zu lassen. Es handelt sich dabei nicht eigentlich um ein Fideikommiß, sondern vielmehr um eine Familienstiftung. Gegen deren Fortbestand werden keine Einwände erhoben, sofern davon der Unterhalt von Verwandten finanziert wird. Der König folgt dem Antrag, doch soll die endgültige Entscheidung erst erfolgen, wenn die Egloffstein entsprechende Dokumente vorgelegt haben, aus denen die innerfamiliären Satzungen ersichtlich sind.
{1v} 1. Die Freiherrn von Egloffstein haben unlängst bei Seiner Majestät um die fernere unveränderte Erhaltung ihres Familien-Fideikommißes oder vielmehr der Eigenthums- Besiz- und Nuznießungs-Verhältniße des gemeinen Geschlechtes von Egloffstein gebeten, und ihre Eingabe war dem königlichen geheimen Rathe v. Krenner zum Vortrage in der Plenar Sizung des geheimen Rathes zugestellt worden.
Dieser sezte nun das nähere Verhältniß auseinander. Ein Corpus von liegenden Gütern, Renten und Gerechtigkeiten, theils kronlehenbar, theils allodial konstituire eine Gutsgemeinschaft, in welcher der eigenthümliche Besiz und Genuß allen männlichen Gliedern der von Egloffsteinschen Familie, die das 14te Jahr zurükgelegt haben, gemeinschaftlich nach gleichen Rechten und auf gleiche Weise zustehe, so daß zu jeder Disposizion über diese Güter die Beistimmung aller gedachten Familien-Glieder nothwendig sei.
{2r} In jedem Jahre wurden sämmtliche Einkünfte des Gesammt-Eigenthums unter alle ebengenannte zu gleichen Theilen vertheilt, ohne daß irgend einem dabei ein Vorzug zukomme. Nur jenem unter ihnen, der bisher unter dem Namen Obmann die nähere Aufsicht über die Administrazion der Guts-Angelegenheiten übernommen habe, werden besonders 170 fl. und einem sogenannten Aßistenten 60 fl. gereicht. Es treffe von den gesammt Eigenthums Revenüen den Einzelnen fast nie mehr als ein paar Hundert Thaler, welches für den Familien-Vater nur als geringe Zubuße, für den angehenden sich bildenden Staatsdiener blos als Stipendium, für den jungen Staatsdiener im Civil- oder Militär-Stande blos als nothdürftiges Mittel dem Staate nüzlich zu sein, betrachtet werden könne. Die von Egloffstein berufen sich hinsichtlich der Wahrheit ihrer Angaben auf die notorische Observanz und auf die Familien Dokumente und Fundazions Urkunden {2v} wovon sie die betreffenden Auszüge vorgelegt haben.
Der geheime Rath von Krenner zeigte, wie hier ein adeliges Familien-Fideikommiß im eigentlichen und gewöhnlichen Sinne nicht vorhanden sei, kein Fideikommiß, wo nur einem der Besiz und Genuß des fideikommißarischen Gegenstandes, den übrigen Familien Gliedern aber nichts oder nur eine geringe Rente zugewiesen sei. Vielmehr scheine diese Familien Stiftung, wobei ein strenges Kondominal [!] Verhältniß obzuwalten scheine, zur ferneren Erhaltung nach der ausgesprochenen allerhöchsten Willensmeinung geeigenschaftet. Er führte daher den Antrag, daß diese Familien Stiftung der Freiherrn von Egloffstein, im Falle diese sich erklären würden, eine wahre wohlthätige Familien Stiftung zum Besten der Studirenden oder bei dem Militär angestellten Familien Glieder, und zur Unterstüzung der Töchter derselben daraus zu bilden, erhalten werden, und deßfalls das Geeignete {3r} von Seiner Majestät verfügt werden mögte.
Es wurde jedoch bei diesem Antrage von einigen Mitgliedern des geheimen Rathes erinnert, daß hier lediglich nur die Eingabe der Freiherren von Egloffstein zum Grunde gelegt worden sei, und von diesen nichts anders produzirt worden wäre, als Auszüge von den Familien Disposizionen, daß es jedoch nothwendig erscheine, die Familien Verträge und Fundazions Urkunden in extenso vor sich zu haben, um den Gegenstand gehörig würdigen zu können. Zugleich bemerkte geheimer Rath Freiherr von Aretin, daß erst vor kurzem zur Erledigung einer vom Obmann und gemeinen Geschlechte von Egloffstein eingereichten Muthung der von Egloffsteinsche Familien Vertrag von dem General Kommißariat des Mainkreises abgefordert worden sei.
Diese als vollkommen begründet gefundene Erinnerung führte zu dem Antrage, {3v} welchen auch
Seine Königliche Majestät genehmigten, daß mit der Entscheidung über die Qualität und respec. fernere Erhaltung des Egloffsteinschen Familien Fideikommißes noch so lange zugewartet werden solle, bis die betreffenden und zur vollkommenen Würdigung nothwendigen Familien-Disposizionen in extenso, und die dazu gehörige Akten, welche bereits dem General Kommißariate des Mainkreises wegen einer vorgekommenen Lehens-Muthung der von Egloffstein, einzuschiken befohlen worden, werden vorgelegt worden sein.
Berggerichtsbarkeit
Hompesch führt in den Vortrag Asbecks ein, indem er darauf hinweist, daß die Neuordnung der Gerichtsbarkeit die Eingliederung der Berggerichtsbarkeit in den zivilgerichtlichen Instanzenzug nötig gemacht hat. Asbeck skizziert die Genese des auf dieser Grundlage ausgearbeiteten Verordnungsentwurfs und stellt die einzelnen Paragraphen zur Diskussion. Es kommt zu einzelnen Änderungen, die der König genehmigt.
2. Seine Königliche Majestät riefen den Königlichen geheimen Rath Freiherrn von Asbek zum Vortrage über die Berggerichts Verfaßung auf.
Der königliche geheime Staats und Konferenz Minister Freiherr von Hompesch entwikelte vorher Seiner Majestät in kurzem die Veranlaßung zu dem gegenwärtigen Vortrage. Es sei nämlich, nachdem Seine Königliche Majestät durch das {4r} organische Edict vom 24en Juli v. J. die Vereinfachung der Justizpflege im Allgemeinen angesprochen1381, nicht mehr mit dem festgesezten Grundsaze vereinbarlich, daß zur Ausübung der Berggerichtsbarkeit die bisher bestandene Berggerichte noch fortdauern, sondern die von ihnen ausgeübte Berggerichtsbarkeit müße gleichfalls an die ordentliche Civilgerichte übergehen.
Freiherr von Asbek schikte gleichfalls eine kurze Einleitung hierüber voraus, und bemerkte, daß über die Ansichten der künftigen Berggerichts Verfaßung zwar die von der königlichen General-Berg- und Hütten-Direkzion vorgelegte Ideen bei dem Entwurfe eines organischen Ediktes zum Grunde gelegt, jedoch das Ganze in den vereinigten geheimen Raths-Sekzionen der Finanzen und der Justiz diskutirt, und die Resultate der gemeinschaftlichen Sizungen in dem nun abzulesenden litographirten Entwurfe eines organischen Ediktes über die Berggerichts {4v} Verfaßung im Königreich enthalten wäre1382.
Der 1te Titel behandle die Formazion der künftigen Berggerichte von § 1-8.
Eigene Berggerichte sollen aufhören und die Berggerichtsbarkeit solle künftig ausgeübt werden, in erster Instanz bei den Untergerichten, in zweiter Instanz bei den Appellazionsgerichten, in dritter und lezter Instanz bei dem Oberappellazions-Gerichte.
Nach § 3 bilde sich die erste Instanz 1.) aus dem Vorstande des Untergerichts, in deßen Amtsbezirk der Streits-Gegenstand liege, 2.) aus dem ersten Aßeßor deßelben. Hiebei wurde jedoch die Erinnerung gemacht, warum es heiße dem ersten Aßeßor, und einstimmig wurde
beschloßen, in § 3 statt dem ersten Aßeßor zu sezen „aus einem Aßeßor“,
3.) aus dem Bergbeamten des einschlägigen Bergamtes, 4.) aus dem bei dem Untergerichte vereideten Protokollführer.
Der Vorstand des Untergerichts habe die Leitung der Geschäfte zu besorgen.
{5r} § 5. Die Gerichte zweiter Instanz sollten in jedem der 3 Haupt-Berg-Distrikte bestehen, also im ersten für Main- und Rezat-Kreis zu Bamberg, für Pegniz, Naab und Altmühl zu Amberg. Im zweiten Haupt-Berg-Distrikt für Isar-, Salzach- Regen- und Unterdonau-Kreis zu München, für Iller-, Lech- und Oberdonau-Kreis zu Memmingen. Im 3ten Hauptberg-Distrikte für Etsch- Eisak- und Inn-Kreis zu Innsbruck.
Der königliche geheime Staats und Konferenz Minister Freiherr von Hompesch erinnerte, daß es weit zwekmäsiger sein würde, auch nur 3 Mittel-Instanzen ganz in Übereinstimmung mit den 3 Bergdistrikten zu bestimmen. Es wurde von den mehreren Kosten Anregung gemacht, welche diese 5 Gerichte zweiter Instanz verursachen würden auch bemerkt, daß das Gericht in Berg Sachen zu Memmingen nicht nothwendig würde, weil im Lech- und Oberdonau-Kreise gar keine Bergwerke bestünden.
Dagegen aber wurde erinnert, daß von Kosten bei diesen Gerichten nicht die Rede sein könne, {5v} wohl aber würde, wenn man statt der 5 Gerichte eine geringere Zahl bestimmen wollte, der Kosten-Aufwand berücksichtiget werden müßen, da der zum Gerichte als Mitglied ernannte Berg-Commißaire oder Berg-Inspektions Commißaire sodann weite Reisen machen und folglich größere Diäten brauchen würde. Sonach würden die 5 Gerichte 2ter Instanz zwekmäsig gefunden.
Ein solches Gericht zweiter Instanz hätte zu bestehen aus einem Senate bei dem Appellazions-Gerichte unter Vorsiz des Praesidenten, aus einem Direktor desselben, aus dem Berg-Commißaire des Haupt-Berg-Distrikts oder bei seiner Verhinderung aus dem Berg-Inspekzions Commißaire, aus zwei Appellazions Räthen, aus dem Secretaire des Appellazions-Gerichts zum Protokoll.
Die dritte Instanz bilde ein eigener ständiger Senat des Oberappellazions Gerichts unter dem Vorsiz des Praesidenten, aus einem für Berg-Sachen ernannten {6r} Direktor, aus 3 Oberappellazions und 2 Oberbergräthen und einem Oberappellazions Gerichts Sekretär zum Protokoll.
Der 2te Titel umfaße von § 9 bis 25 die Bestimmung des Wirkungskreises im Allgemeinen und insbesondere.
Bei § 9 wurde auf Erinnerung des königlichen geheimen Rathes Grafen von Törring, wo es heißt, zum Reßort dieser Gerichte gehöre nur das, was im strengsten Bezug auf das Bergwesen steht
beschloßen zu sezen: „auf das Berg- und Hüttenwesen“.
Von § 11 an bis 22 wurde näher ausgeführt, wie sich die Kompetenz der Gerichte auf die Ausübung der Berggerichtsbarkeit über alle Bergsachen, über alle zu den Bergwerken gehörige Personen, und über alle Bergwerks-Pläze beschränke.
§ 15 wird bestimmt: In allen übrigen Sachen, sie seien streitig oder nicht streitig, persönlich oder dinglich, die das Berg- und Hüttenwesen nicht betreffen, sind {6v} gedachte (Bergbeamte) Personen, den ordentlichen Civil-Behörden, unter welchen sie sich aufhalten, unterworfen. Der königliche geheime Rath Freiherr von Stengel erinnerte hiebei, daß sich die lezten Worte eigentlich blos auf das forum domicilii zu beziehen scheinen, und daß es daher, um alle Mißverständniße zu beseitigen, schon genüge, mit den Worten: den ordentlichen Civilbehörden. Hierauf
wurde genehmigt, lediglich zu sezen: „sind gedachte Personen den ordentlichen Civilbehörden unterworfen“.
Auch wurde beschloßen, den § 16, der ohnehin nur des Beispiels wegen dastehe, und gleichfalls leicht zu Mißverständniß Anlaß geben könnte, ganz wegzulaßen1383.
Endlich solle am Ende des nunmehrigen § 16 das Wort zuständig in das Wort „kompetent“ umgeändert werden1384.
Da der nunmehrige § 18 bestimmt, daß ein Konkurs eines Bergverwandten durch das einschlägige ordentliche Gericht verhandelt {7r} werden solle p., und der darauf folgende § 19 anfängt mit den Worten: Die Gerichtsbarkeit dieser Gerichte 1385, so wurde erinnert, daß man glauben könnte, dieses beziehe sich auf die ordentliche Gerichte, und
es wurde beschloßen, der Deutlichkeit wegen am Eingange des § 19 zu sezen: „Die Gerichtsbarkeit dieser im ersten Titel konstituirten Gerichte p.“ und am Ende dieses § soll beigesezt werden: „in so weit hierüber ein Streit entsteht“.
Der 3te Titel begreift die Bestimmung des Geschäftsganges von § 25 an bis 45. Im Ganzen genommen solle er dem gleich sein, welcher durch das organische Edict über die Gerichts Verfaßung vorgeschrieben sei1386. Der § 27 bestimmt daß mit Umgehung der sonst bei dem prozeßualischen Verfahren gewöhnlichen Förmlichkeiten bei den Bergprozessen alles in möglichster Kürze behandelt werde p. Es wurde die Bemerkung gemacht, daß dieser Eingang {7v} mit Umgehung p. leicht mißdeutet werden könne, und daß derselbe füglich ausgelassen werden könne1387. Sonach
wurde genehmigt, daß der § 27 also anfangen solle: „Es soll daher bei den Berg-Prozeßen, wobei das Verfahren überhaupt summarisch ist, alles in möglichster Kürze behandelt werden p.p.“
Im § 28 werden die Verhandlungs und Berufungs-Termine festgesezt, und ein besonderer Insinuations Termin *von 10 Tagen, dann ein Introductions Termin* [über der Zeile von Baumüllers Hand nachgetragen] von 30 Tagen bestimmt. Nach den gegen den Insinuazions Termin gemachten Erinnerungen
wurde genehm gehalten, daß lediglich mit Umgehung der angetragenen Frist von 10 Tagen zur Einlegung der Berufung bei dem Richter der Behörde1388, gesezt werden solle: „die Berufung müße innerhalb 30 Tagen bei der höheren Instanz eingeführt werden“.
Da wo es § 29 heißt, der zweite Landgerichts-Aßeßor ist beizuziehen1389
solle konsequent mit der obengemachten Abänderung des ersten Landgerichts Assessors {8r} hier gesezt werden: „der andere Landgerichts-Aßessor“1390.
Im § 31 heißt es, daß die als ständige Mitglieder beizuziehenden Oberberg- und Berg-Inspekzions Commißaires in Parthei-Sachen eine entscheidende Stimme, in Sachen des Fiscus aber eine informirende Stimme haben sollen. In lezterem Falle seien zur Ergänzung der vier entscheidenden Stimmen zwei Appellazions-Gerichts Räthe beizuziehen. Es wurde dargethan, daß nur die Beiziehung eines einzigen erforderlich sei, und daher zu setzen
bestimmt, daß zur Ergänzung der vier entscheidenden Stimmen noch ein Appellazions-Gerichts Rath (statt zwei) beizuziehen sei.
§ 33. Wenn von den Erkenntnißen der zweiten Instanz appelirt wird, so sollte (nach dem Antrage im Entwurfe) diese zweite Instanz die Akten mit den Entscheidungs Gründen an die oberste Justiz Stelle einsenden. Es wurde hingegen nach gemachten Erinnerungen gegen das Formelle dieser Fassung {8v} für gut befunden, von dem Beisaze mit den Entscheidungs Gründen Umgang zu nehmen und
wurde genehmigt, lediglich so zu sezen: „Die Akten hätten dieselbe an das Oberappellazions Gericht einzuschiken“1391.
Der § 36 solle anfangen auf folgende Art:
Statt im Falle entstehender Konflikte ist hinzusezen: „Im Falle entstehender Kompetenz-Konflikte.“
§ 41. Die einkommenden Exhibita in Sachen, wobei der Bergfiscus betheiliget ist, sollen (nicht einem Oberbergrathe zum Vortrag, wie die andere Exhibita, sondern) dem Direktor des Oberappellazions-Gerichts in Bergsachen ad Proponendum gegeben werden. Zur deutlicheren Bestimmung und zu wenigerer Beschränkung hinsichtlich der Referenten
solle gesezt werden. Die Exhibita p., wobei der Fiscus betheiliget ist, sollen dem Direktor in Berg Sachen oder einem andern Mitgliede des Oberappellazions Gerichts in Berg-Sachen {9r} zum Vortrage ausgestellt werden.
§ 45. Wäre nach Antrag der Justiz Minister mit dem Vollzug dieses Ediktes beauftragt gewesen, man fand aber für zwekmäsiger, bei den mannichfachen Berührungen, in welche hiebei auch das Finanz Ministerium kömmt, auch den Finanz Minister daran Theil nehmen zu laßen.
Soll heißen: Unsere Minister der Finanzen und der Justiz sind mit dem Vollzuge gegenwärtiger Organisazion beauftragt. Seine Königliche Majestät genehmigten übrigens die ganze Faßung des hier vorgetragenen in 45 §§ bestehenden organischen Ediktes mit den oben bemerkten verschiedenen Abänderungen1392.
Verteilung von Gemeindegründen
Vortrag Zentners über den Streit zwischen den Ganz- und Halbgemeinern sowie Häuslern in Grießbach und der Gemeinde über die Verteilung von Gemeindegründen. Auslöser war die Verteilung von Gemeindegründen im Jahre 1806, von der die Häusler ausgeschlossen wurden. Am Ende des Instanzenwegs kam die Sache zum Geheimen Rat. Zentner legt zunächst die Auffassung der Polizeisektion des Innenministeriums dar und dann seine davon abweichende Meinung. Sein Antrag geht dahin, den Beschluß der zweiten Instanz zu bestätigen, wonach die Häusler Gemeindeglieder sind und als solche Anteil an den Gemeindegründen haben. In der Abstimmung folgen alle Geheimen Räte mit Ausnahme Arcos der Ansicht Zentners. Es ergeht ein entsprechender Beschluß.
3. Der königliche geheime Rath von Zentner wurde von Seiner Königlichen Majestät zum Vortrage über die Rekurs-Sache der Gemeinde Grießbach wegen Vertheilung der Gemeinde Gründe aufgerufen. Derselbe entwikelte in einem umständlichen Vortrage die früheren Verhältniße {9v} der Gemeinde Grießbach und der hierauf gegründeten früheren Vertheilung ihrer Gründe, erklärte im voraus den Unterschied der dort bestehenden Ganz- und Halb-Gemeiner dann Häußler, führte zurück auf die schon statt gehabte Gründe Vertheilungen von 1613 und 1766, wo jedesmal die Häußler bei Vertheilung der Gemeinde-Gründe übergangen worden seien, und kam nun auf den gegenwärtigen Gegenstand der Klage. Im Jahre 1806 beschloß nämlich die Gemeinde Grießbach eine abermalige Vertheilung der Gemeinde-Gründe vorzunehmen, und die Häußler sollten von der Theilnahme wieder ausgeschloßen werden. Sie wandten sich dagegen an das Pfleggericht Obernzell, bezogen sich auf ihre schon bei früheren Vertheilungen vorgebrachte Gründe, und verlangten einen Antheil an der Vertheilung. Das Pfleggericht wies sie jedoch ohne weitere Instruktion der Sache ab. Auf die Appellazion, welche die Häußler dagegen bei der Landesdirekzion von Baiern ergriffen, {10r} wurde der Bescheid des Pfleggerichts aufgehoben und verordnet, die Sache von neuem zu instruiren und salvo appellatorio zu verbescheiden.
Das Landgericht Wegscheid, welchem unterdessen der Markt Grießbach zugetheilt war, instruirte diese Vertheilungs Sache. Die zu vertheilende Objecte betrugen 700 Tagwerke. Vom Landgerichte ergieng, nachdem beide Theile in den 4 Säzen ihr Recht darzuthun gesucht hatten, endlich der Bescheid:
In Erwägung, daß die in litis consortio stehende Häußler als behaußte Mitbürger und zur Markts-Gemeinde Grießbach gehörige Individuen nach der Vorschrift der Kulturs Geseze insbesondere der Verordnung vom 13 Februar 18051393 die Praesumtion des Miteigenthums Rechtes auf die als Gemeinde Gründe anerkannte Weidpläze einschlüßig der im Jahre 1806 vom ehemaligen Pfleggerichte Obernzell sine cognitione causae ertheilten Gemeinde-Pläze von dem Taubing, Brüll und Birbett für sich haben, hätten die Beklagte (die Ganz- und Halb-Gemeiner) {10v} das Aßert, als seien die beaugenscheinten Kommunal-Gründe ausschließliches Privateigenthum der Ganz- und Halb-Gemeiner in Zeit 8 Tagen zu beweisen.
Dagegen haben nun die Ganz- und Halb-Gemeiner die Berufung bei der Landesdirekzion in Baiern eingereicht. Die Akten kamen aber nach Auflösung dieser lezten zum General-Kommißariat des Unterdonau-Kreises in Paßau.
Die Appellazions-Sentenz dieser Stelle lautete wie folgt: In Erwägung, daß a) die Häußler Bürger und Gemeinde-Glieder zu Grießbach seien, b) sie als solche sich zum Mitgenuße und Miteigentum an den Gründen der Gemeinde, an den Gründen der Bürgerschaft eignen, c) darum die facta früherer Vertheilungen ihren Ansprüchen als Mitbürger, als Gemeinde Glieder nie rechtlich nachtheilig sein können, d) daß die von ihnen gereichte Gaben und getragene Lasten, wofern wirklich deren hinsichtlich {11r} auf die Gemeinde-Gründe statt haben, für das Vergangene in den früheren theils sich angemaßten theils begünstigten exklusiven beträchtlichen Vertheilungen reichlichen Ersaz, und für die Zukunft in der ebenmäsigen Umlage der Reichniße den Anlaß zu dieser Beschwerde gehoben fänden, daß endlich e) eben in der theils zuvorkommenden, theils mit eiliger Willfährigkeit angetragenen und berichtigten Entschädigung auswärtiger Servituten-Inhaber und in der Berüksichtigung der Schuld mit einem ganzen Theile das laute Bekenntniß der vorhandenen natürlichen und gesezlichen Attribute eines Gemeinde-Eigenthums, eines vor seinem Übergange in das Privateigenthum, dem Überblike höherer Vorsorge speziell unterzogenen Gegenstandes liege;
daß in Erwägung dieser Beweggründe das unterm 18ten Juni 1808 gefällte Interlocut, welches die Beklagten, jezt Appellanten mit der Auflage eines Beweises ihres ausschließenden Eigenthumes {11v} von den Gemeinde Gründen begünstigt, oder vielmehr und richtiger sie in einem Widerspruche hinhält, von zweiter Instanz wegen, hiemit aufgehoben, und das königliche Landgericht zugleich angewiesen werde, die Sache zu einem Endbescheide zu bringen, wobei man aber die bereits geschehenen Anträge, Vereinigungen und Verzichte ein und anderer Betheiligten nicht berühren, sondern diese als den bestehenden Kulturs Mandaten, und zumal jenen vom 4. Juni 18051394 entsprechend gerne behandelt wißen will, indem darin sowohl für die sich bereits vereinigten, als auch für die um ihre Antheile noch besorgten Gemeinde-Glieder gleich deutliche Vorsorge getroffen ist.
Gegen diese Entscheidung wurde von den Ganz- und Halb-Gemeinern die Appellazion an den geheimen Rath ergriffen.
Referent legte nun die Ansicht vor, welche bei der Polizei Section des Ministeriums des Innern über diese Streit Sache aufgestellt worden {12r} sei. Das Untergericht habe nämlich den Ganz- und Halb-Gemeinern den Beweis ihres angesprochenen ausschließenden Privateigenthums über die Gemeinde Gründe aufgelegt, dagegen sei von den Gemeinern appellirt und verlangt worden, von der Beweisführung befreit zu werden, und daß vielmehr ihren Gegnern der Beweis des von ihnen praetendirten Miteigenthums und Mitgenußes aufgegeben werde. Die Appellanten haben es bei dem richterlichen Spruche erster Instanz bewenden laßen, und der Appellazion nicht inhärirt. Das General Commißariat habe entschieden, daß dieser Beweis, womit die Appellanten begünstiget worden seien, nicht statt habe, sondern die Sache zu einem Endbescheide gebracht werden solle. Die Polizei Section seie der Meinung, daß hier das General-Commißariat offenbar gegen die Geseze vom Appellazions-Object welches blos die Beweisführung gewesen sei, abgegangen sei. Nur das objectum gravaminis, nicht die ganze Sache komme durch die Berufung an den höheren Richter {12v} auch dürfe ultra petita nicht hinausgegegangen werden, demnach seie die Polizei Section der Meinung gewesen, es mögte der Spruch erster Instanz bestätiget werden.
Referent bemerkte nunmehr, daß die Kultur-Geseze und namentlich die Verordnungen vom 15en Februar 18031395, vom 4ten Juni 1805 und vom 13 Februar 1805 ganz genau das Verfahren bei Kultur-Streitigkeiten vorschreiben, und gegen diese klare Vorschriften habe das Landgericht Wegscheid, nachdem die beiden streitenden Theile in ihren Beweisen gegen einander sich bereits erschöpft hatten, den Ganz- und Halbgemeinern in seinem Beibescheide noch einen Beweis des privativen Eigenthums aufgelegt und so ganz unzwekmäsig und gegen die ausdrükliche Bestimmungen der Geseze unnöthige Verzögerungen veranlaßt. Das General-Commißariat des Unterdonau-Kreises habe die Streit-Sache nach den bisherigen Verhandlungen zum Spruche reif gefunden und so das Interlocut reformirt.
{13r} Es seie dabei von dem Objecte litis nicht abgewichen, denn die Beschwerde der Appellanten seie in ihrem Gravatorial-Libell dadurch motivirt, daß sie den Besiz eines ausschließenden Rechtes auf die Gemeinde Gründe behaupten und ihre Rechte klar dargelegt zu haben glauben. Sie fänden sich durch die Auflage eines weitern Beweises beschwert, und wünschten selbst eine definitive Entscheidung.
Zugleich müße bemerkt werden, daß das General Kommißariat in solchen kontentiosen administrativen Gegenständen aus doppelter Gewalt handle, aus richterlicher und polizeilicher, und durch die lezte sei es verpflichtet, das Verfahren des Unterrichters auch von Amtswegen auf die Beobachtung der vorgeschriebenen Geseze zurükzuführen.
Nach Abwägung aller Gründe und nach dieser Lage der Sache stellte der königliche geheime Rath von Zentner den Antrag, daß nachdem er den ergriffenen Rekurs gegründet finde, das Erkenntniß {13v} der zweiten Instanz mit dem Schlußbeisaze derselben in Beziehung auf die bereits geschehene Anträge und Verzichte bestätiget werden mögte, jedoch mögte von den beigefügten Entscheidungs Gründen Umgang zu nehmen sein.
Seine Königliche Majestät ließen auf diese Meinung, die von jenem Antrage der Polizei Section des Innern abweicht, die geheimen Räthe abstimmen.
Der königliche geheime Staats- und Konferenz Minister Freiherr von Montgelas trat dem Antrage des geheimen Rath von Zentner bei, und fand noch zu bemerken nöthig, wie sehr es zu wünschen wäre, daß die schon längst anbefohlene Revision der Kultur Geseze endlich vorgenommen werde. Alle übrige einzelne Stimmen traten gleichfalls (der königliche geheime Rath Graf Carl von Arco ausgenommen, welcher bei dem Antrage der Ministerial Polizei Section stehen blieb) der Meinung des geheimen Rath von Zentner bei. Freiherr von Aretin sezte noch bei, daß dem {14r} General Commißariat nebst der Eröfnung der allerhöchsten Entschließung noch durch ein besonderes Ministerial Reskript mögte aufgetragen werden, vor der Publication des Erkenntnißes einen Vergleich mit den streitenden Theilen wegen der Gründe Vertheilung durch das Landgericht auf die Art versuchen zu laßen, daß nach 3 Klaßen abgetheilt, und dem Häußler 1, dem Halbgemeiner 2 und dem Ganzgemeiner 4 Theile zugewiesen würden.
Der königliche geheime Rath v. Effner erinnerte nebstbei noch, daß das General Commißariat aufmerksam gemacht werden mögte, daß daßelbe in den Entscheidungs Gründen seines Bescheides die erste Instanz zum Vortheile der Häußler präokkupirt habe.
Nach der Mehrheit der Stimmen in Vereinigung mit dem Antrage des Referenten
haben sonach Seine Königliche Majestät die Sentenz in der vorliegenden Rekurs respec. Streit-Sache der Gemeinde Glieder von Grießbach wegen Gemeinde Gründe Vertheilung also ausgesprochen: daß der durch das Landgericht Wegscheid unterm 6ten Dezember v. J. publizirte Bescheid dahin bestätiget werden solle, daß das unterm 18 Juni desselben {14v} Jahrs ergangene Interlocut aufgehoben und das Landgericht angewiesen werde, die Sache nach der Lage der bisherigen Verhandlungen von erster Instanz wegen zu einem Endbescheid zu bringen, wobei die schon gemachten Anträge, die eingeleitete Vereinigungen und Verzichte eines oder des andern intereßirten Theiles gehörig zu berücksichtigen seien.
Auch wäre, wenn dem General Kommißariat des Unterdonau Kreises dieser allerhöchste Beschluß eröfnet würde, demselben in einem besondern Ministerial Reskript aufzugeben, vor der Publication deßelben unter den Theilen durch das Landgericht Wegscheid vorerst einen Vergleich in der Art versuchen zu laßen, daß bei den zu vertheilenden Gemeinde Gründen zwischen den Ganz- und Halb-Gemeinern dann den Häußlern folgendes Verhältniß eingehalten werde, daß wenn ein jeder Ganzgemeiner 4 Theile erhalte, ein jeder Halb-Gemeiner 2 und ein jeder Häußler einen Theil zu empfangen habe, und dann, wenn der versuchte Vergleich nicht bewirkt wird sei das Erkenntniß zu publiziren. Auch solle dem General Commißariat {15r} bemerkt werden, daß in den Entscheidungs Gründen, welche daßelbe seinem Bescheide beigefügt habe, eine Praeoccupation des Unterrichters zu Gunsten des einen Theils, nämlich der Häußler ungerne gesehen worden sei1396.
*Auch solle die längst befohlene Revision der Culturs Geseze nunmehr mit Eifer vorgenommen und betrieben werden.* [Ergänzung von Baumüllers Hand]
Genehmigung der Entscheidungen durch den König.
Anmerkungen
Das Organische Edikt betr. „die Gerichts-Verfassung“ vom 24. Juli 1808 (RegBl. 1808, Sp. 1785-1800), auf das Hompesch sich hier bezieht, gliederte die Gerichtsbarkeit in Untergerichte (d.h. Stadt-, Land- und Patrimonialgerichte), Appellationsgerichte sowie ein Oberappellationsgericht.
Auslöser der Arbeiten an einer neuen Berggerichtsverfassung war die Bestimmung des Organischen Edikts vom 24. Juli 1808, wonach vom 1. Januar 1809 an die „Geschäfte aller jener Gerichts-Behörden auf[hörten], welche von Uns [sc. dem König] nicht als künftig bestehend öffentlich bekannt gemacht worden sind“ (RegBl. 1808, Sp. 1800, § 59 Abs. 2). Die Generalbergadministration trat dagegen Mitte Oktober 1808 mit dem Entwurf eines Edikts hervor, das eine (weiterhin bestehende) abgesonderte Berggerichtsbarkeit rechtlich ordnete („Ohnmaßgeblicher Entwurf zum Organischen Edikt die Berggerichtsverfassung betreffend“ vom 13. Oktober 1809 [aus dem Kontext ergibt sich als korrekte Datierung: 1808]). Am 22. Januar 1809 entwickelte das Ministerialjustizdepartement auf der Grundlage des Organischen Edikts vom 24. Juli 1808 seine Gegenposition, der wiederum am 30. Januar das Ministerialfinanzdepartement entgegentrat. Dabei spielte auch eine Rolle, daß die Finanzsektion am Gesetzgebungsprozeß beteiligt werden wollte. Der König ordnete deshalb eine gemeinsame Sitzung der Sektionen der Gesetzgebung und der Finanzen im Geheimen Rat an. Sie fand am 6. März statt. Asbeck konnte sich mit seinem Antrag, „daß eigene Berggerichte, in drey berggerichtlichen Instanzen, anzuordnen wären“, nicht durchsetzen. Stengel hielt das Erfordernis dagegen, „die Justizpflege soviel möglich zu vereinfachen“ und erinnerte daran, daß spezielle Gerichte für das Militär, den Handel und die Geistlichkeit aufgehoben seien. Schließlich einigte man sich darauf, im Geheimen Rat zu beantragen, die Berggerichtsbarkeit in die ordentliche dreizügige Gerichtsbarkeit zu integrieren. – Alle hier angeführten Anträge, Entwürfe, Protokolle und Materialsammlungen (Auszüge aus den Berggesetzen Böhmens, Mährens, Österreichs, der Kurpfalz, Magdeburgs sowie Kursachsens v.a. aus dem 18. Jahrhundert) sind dem vorliegenden Protokoll Nr. 46, BayHStA Staatsrat 175, beigebunden.
„Organisches Edict über die Berg-Gerichts-Verfassung im Königreich Baiern“, lithographierter Entwurf, 15 gez. Seiten, nicht datiert, BayHStA Staatsrat 8221, § 16: „Nur diesen stehen daher auch die Erkenntnisse über die Verlassenschaften der zu den Bergwerken gehörigen Personen über Bergwerksgegenstände zu, welche Unmündigen oder denselben gleichkommenden Personen gehören“ (S. 6). – Ein weiteres lithographiertes Exemplar in MA 99501.
Ebd., § 17: „Die Bergpolizei und das Bergdisziplinarwesen über die Bergbeamten, Offizianten, Berg- und Hüttenleute, sind übrigens keine für *diese* [durchgestrichen; über der Zeile: die ordentliche] Gerichte sich eignende Gegenstände; diese repportiren vielmehr einzig zu Unseren Bergämtern, Berg Commissariaten respee zu Unserer General Bergwerks-Admistrazion, welche auch allein über Vergehungen im Dienste zu urtheilen haben, solange dieselben nicht in Verbrechen übergehen, in welchem Falle die ordentlichen Justiz-Behörden allein *zuständig* [durchgestrichen; unter der Zeile: kompetent] sind“ (S. 6f.).
OE betr. die „Gerichts-Verfassung“ vom 24. Juli 1808, RegBl. 1808, Sp. 1785-1800.
Das OE betr. die „Berggerichts-Verfassung im Königreiche Baiern“ vom 14. September 1809 (RegBl. 1809, Sp. 1577-1588) formulierte in § 30 (Sp. 1585): „[…] ein zweiter Landgerichts-Assessor […]“.
Weiterer Druck des Organischen Edikts vom 14. September 1809 bei Kotulla, Verfassungsrecht Bd. 2, Nr. 321, S. 1006-1013.
Die VO betr. die „Gemeinde-Abtheilungen“ vom 13. Februar 1805 wurde mit Mandat vom 21. Juni 1805 „zur allgemeinen Wissenschaft […] bekannt gemacht“ (RegBl. 1805, Sp. 729-732, Zit. Sp. 729).
VO betr. die „Kultur der Gemeindegründe und Waldungen“ vom 4. Juni 1805, RegBl. 1805, Sp. 689f.; vgl. die Paraphrase in Nr. 41 (Geheimer Rat vom 3. August 1805), TOP 2.
Gemeint ist vermutlich die Verordnung vom 13. Februar 1805, RegBl. 1805, Sp. 729-732. Zum 15. Februar 1803 läßt sich keine einschlägige Verordnung im Druck nachweisen.