BayHStA Staatsrat 180
5 Blätter. Unterschriften des Königs, des Kronprinzen und der Minister. Protokoll: Kobell.
Anwesend:
Kronprinz Ludwig.
Staats- und Konferenzminister: Montgelas; Hompesch.
Geheime Räte: Graf v. Preysing; Ignaz Graf v. Arco; Graf v. Toerring-Gutenzell; v. Zentner; Johann Nepomuk v. Krenner; Franz v. Krenner; Carl Maria Graf v. Arco; Freiherr v. Aretin; v. Effner; v. Schenk; Freiherr v. Asbeck; v. Feuerbach.
Zunftgebühren, Laudemienbezug, Nationalgarde
Arco verliest drei Reskripts- bzw. Verordnungsentwürfe.
{1r} 1. Der königliche geheime Rath Graf Carl von Arco las nach Aufforderung Seiner {1v} Königlichen Hoheit des Kronprinzen, Höchstwelche bei Verhinderung Seiner Majestät des Königs der heute gehaltenen geheimen Raths Sizung praesidirten, die nach den Beschlüßen der lezten geheimen Raths Sizung1461 gefaßte Reskripts-Aufsäze 1) an das General-Kommißariat des Mainkreises zu Bamberg wegen der Entschädigung der Grafen und Freiherrn von Egloffstein über verlorne Zunftgebühren, dann 2tens der allgemeinen Verordnung wegen Verlaudemisirung der Real-Gewerbe und der fürohin nicht mehr statt habenden Versteuerung für die den Patrimonial-Gerichtsherrn vormals zugestandene Befugniß der Verleihung der Gewerbs Rechte betr. ferner 3tens der allerhöchsten Verordnung wegen der Erläuterung des § 37 der organischen Verordnung vom 6ten Juli 1809 die Errichtung der Nazional Garde betr. 1462 und überließ die weitere Bestimmungen der Überlegung des geheimen Rathes, nur bemerkte er dabei, daß in der lezten Sizung von einigen Mitgliedern erinnert worden, daß die im wirklichen Hofdienste {2r} stehende Individuen und die den Staatsdienern in einigen Fällen gleich gehalten werdende Patrimonial-Gerichtshalter so wie die im wirklichen Staatsdienste stehende Individuen von der Obliegenheit, bei irgend einer Klaße der Nazional Garde Dienste zu thun völlig und in der Art befreit werden sollen, daß von ihnen weder eine persönliche Substituzion noch eine Reluizion in Gelde gefordert werden könne. Referent glaube aus Gründen, die er anführte, daß diese beiden Beisäze der Verordnung beizufügen wären.
Nachdem über diese abgelesene Aufsäze und deren Faßung in dem geheimen Rathe diskutirt worden, wurden diese Aufsäze
mit folgenden Abänderungen angenommen und sollen mit denselben Seiner Majestät dem Könige zur allerhöchsten Bestätigung vorgelegt werden.
Bei dem 1ten [sc. Reskriptsaufsatz] wurde nichts erinnert.
In dem 2ten [sc. Reskriptsaufsatz] sollen in dem Art. 1 unter den Gewerben das Bad ausgelaßen und statt deßen gesezt werden „Bäkerstätten“1463.
In dem Art. 2 solle statt dergleichen Laudemien gesezt werden: „solche Gewerbs-Laudemien“1464.
Im Art. 3 solle bei dem Worte Oberaufsicht beigefügt werden „polizeiliche“
{2v} dann solle am Schluße des Art. 3 der Saz: „sie diese Rubrik von Steuern bezögen, da wo sie in den Steuer Catastern vorkommen sollten ungesäumt zu löschen“ ausgelaßen werden1465.
In dem 3ten Aufsaze solle der Eingang auf folgende Art abgeändert werden: „In Erwägung der verschiedenen Anstände, welche sich bei dem Vollzuge der königlichen allgemeinen Verordnung vom 6ten Juli d. J. wegen Errichtung der Nazional Garde ergeben haben, finden Seine Majestät der König nach Vernehmung des geheimen Rathes Sich bewogen, rüksichtlich derselben Folgendes zu bestimmen“.
Dann solle im 1en Art. beigefügt werden: „die im wirklichen Staats- und Hofdienste stehende Individuen dann die Justiz- und Polizei Beamten der Mediatisirten und die wirkliche Patrimonial-Gerichtshalter sind in dieser Eigenschaft p.p.“
Im 2ten Art. solle statt den Worten so wie auch und zwar nur im Falle des Bedarfs p. gesezt werden „übrigens aber nur p.“1466.
Kompetenzkonflikt
Vortrag Arcos in der auf dem Berufungsweg an den Geheimen Rat gekommenen Streitsache zwischen mehreren Bauern der Gemeinde Wallkofen und der Gemeinde. Im Streit steht die Nutzung einer Wiese, die von den Bauern als Eigentum beansprucht wird. Gegen die Ansicht der Polizeisektion im Ministerium des Inneren vertritt Arco die Ansicht, daß der Geheime Rat zur Streitentscheidung kompetent ist. Er trägt an, den Bauern zu gestatten, prinzipiell ohne Entschädigung der Gemeinde die Wiesen zweimähdig zu machen. Anders als von Arco beantragt, beansprucht der Geheime Rat keine Kompetenz im vorliegenden Fall. Es bleibt bei der Entscheidung der ersten und zweiten Instanz. Auch soll die geplante Totalrevision der Landeskulturgesetze beschleunigt werden.
2. Nach Aufforderung Seiner {3r} Königlichen Hoheit des Kronprinzen las geheimer Rath Graf Carl von Arco den Vortrag ab, den derselbe in Sachen des Georg Sturm, Simon Keindl und mehrerer Bauern zu Wallkofen, dann Johann Lang Bauern zu Eiche1467 Klägern contra die Gemeinde Wallkofen Beklagten die von Klägern begehrte freie Benuzung der von ihnen als Eigenthum angesprochenen Pizwieße betr. bearbeitet.
Graf von Arco stellte den Veranlaß dieses Streites und die aktenmäßige Verhältniße deßelben auf, führte an, welche Entscheidungen von dem Herrschafts Gerichte in 1ter und von dem General Commißariat des Regenkreises in 2ter Instanz in dieser Sache erfolget, und zeigte, nachdem er die Meinung der Polizei Section vorgelegt, nach welchen Ansichten er diesen Gegenstand beurtheile.
Als Folge hievon und aus den abgelesenen Gründen stellte Graf Carl von Arco folgende Anträge zur Beurtheilung auf.
Wegen der 1ten Frage, ob die Kompetenz des geheimen Rathes ohngeachtet zweier übereinstimmender Sentenzen der 1en und 2en Instanz (auf welchen Fall nach der {3v} Instrukzion der General-Kreis Kommißariate keine Appellazion statt habe1468) eintrette, trage er gegen die Meinung der Polizei Section an, daß nach den vorgelegten Verhältnißen und nach der Instrukzion des geheimen Rathes, und weil die Appellazions Fatalien nur um zwei Tage versäumt, die Kognizion und Judicatur des königlichen geheimen Rathes in der vorliegenden Sache ohngeachtet der vorliegenden gleichlautenden Erkenntniße der beiden ersten Instanzen, als zureichend begründet, anzusehen, und folglich die Appellazion anzunehmen sohin die Appellanten brevi manu in integrum zu restituiren seien.
In der Voraussezung, daß der königliche geheime Rath hinsichtlich dieser Vorfragen der Meinung des Referenten beitrete, gieng derselbe zur Entwiklung seiner Meinung in der Haupt-Sache über und indem er das zu fällende Urtheil aus der Lösung mehrerer Vorfragen bestimmen zu können glaubte, stellte derselbe diese Fragen auf, und machte nach derselben Beantwortung folgende Anträge: Daß in reformatoriam der Erkenntniße der zwei ersten Instanzen dahin zu erkennen sein mögte {4r} „wie daß die klagenden Bauern zu Wallkofen und Kleinaich berechtigt sein sollten, ihre bisher als wirkliche einmädige Wießen benuzten Antheile ohne Entschädigung der Gemeinde zu Wallkofen für die bisher von ihr bezogene Benuzung dieser Wießen-Antheile zur wahren Zweimädigmachung zu bringen, und die Bauern nur für den Fall an die Gemeinde eine Entschädigung zu leisten verbunden sein sollten, wenn sie die übrige Mitglieder der Gemeinde Wallkofen auch von dem Viehtriebe auf diese Wiesen Antheile zu offener Zeit, d.i. vom 1en Oktober angefangen, auszuschließen gedächten, welchen Falls sie sich über das Quantum der Entschädigung vorerst im gütlichen Wege mit denselben zu benehmen hätten. Von den Streit Unkösten wäre zu abstrahiren und die Acta tam 1mae quam 2dae dem General-Kreis Kommißariat des Regenkreises zu remittiren“.
Schließlich glaubte Referent hier dasjenige wieder in Erinnerung bringen zu sollen, was er im § 8 des gegenwärtigen Votums hinsichtlich des am 9en November unter dem Referate des Herrn geheimen Rath von Zentner veranlaßten nicht unwichtigen geheimen Raths Präjudizes {4v} in Betreff des Criteriums in Beurtheilung der streitigen Frage über die Qualität des Privat- oder Gemeinde Eigenthums, besonders der Wießen-Gründe in Anregung gebracht habe1469, nämlich
a) ob Seine Majestät dieses Präjudiz in Form einer hiewegen zu entwerfenden allgemeinen Verordnung wollen öffentlich bekannt geben laßen, oder ob b) Allerhöchstdieselben nicht etwa lieber eine Revision und Abänderung des Mandates vom 13 Februar 1805 (vid. R. Bl. anno 1805 S. 729-7321470) anzuordnen geruhen wollten, da dieses Mandat durch die gegen alles Recht und Billigkeit zu weit ausgedehnte praesumtio juris für die gemeindeigenthümliche Eigenschaft aller Gründe, welche in Kultur gesezt werden wollten, bereits schon in vielen Fällen dem wirklichen Eigentums Rechte zu nahe getreten worden sei.
Nach seinem unzielsezlichsten Erachten dürfte es aber nur in dem Falle an der dermaligen Publication des in der geheimen Raths Sizung vom 9ten November angenommenen Grundsazes genügen1471, wenn damit eine neue billigere Gesezgebung über den Theilungs Maaßstab der Gemeinde-Gründen verbunden würde, oder sie wenigst bald darauf {5r} erfolgte.
Seine Königlichen Hoheit der Kronprinz forderten die Meinungen der königlichen Minister und geheimen Räthe ab, und durch eine Stimmenmehrheit von 8 gegen 6 ergab sich folgender Beschluß
daß die Appellazion an den geheimen Rath in der vorgetragenen Sache, wo zwei gleichlautende Sentenzen der 1en und 2en Instanz vorhanden, nicht statt habe, und es folglich bei dem Erkenntniße der 1ten und 2ten Instanz sein Bewenden haben müße.
Auch war der geheime Rath der Meinung, daß eine theilweise Revision der bestehenden Kulturs Geseze nicht vorgenommen, sondern die anbefohlene Revision sämmtlicher Kulturs Geseze beschleuniget werden solle, weil durch die erstere und durch provisorische Verordnungen oft das Sistem der Kulturs Geseze geschwächt, und der Geist des Ganzen gegenwärtig bei einzelnen Verordnungen nicht aufgefaßt, auch oft die einzelne abgeänderte Verordnungen mit den in Kraft bleibenden übrigens nicht mehr übereinstimmen1472.
Seiner Majestät dem Könige sollen gegenwärtige Beschlüsse {5v} zur allerhöchsten Bestätigung vorgelegt werden.
Die heutige Sizung wurde hiemit geschloßen.
Genehmigungsvermerk des Königs.
Anmerkungen
„Organische Verordnung über die Errichtung einer National-Garde“ vom 6. Juli 1809, RegBl. 1809, Sp. 1093-1112, hier Sp. 1109f. – Dem vorliegenden TOP ging voraus Nr. 50 (Geheimer Rat vom 23. November 1809), TOP 1.
Die nach vorliegender Beratung im Geheimen Rat in Kraft getretene VO betr. die „Verlaudemisirung der Real-Gewerbe und die fürohin nicht mehr statt habende Versteuerung für die den Patrimonial-Gutsherren vormals zugestandene Befugniß der Verleihung der Gewerbs-Rechte“ vom 2. Dezember 1809 (RegBl. 1809, Sp. 1947-1949) entsprach im wesentlichen Arcos Antrag. Artikel 1 der Verordnung schrieb fest: „Jenen adelichen oder andern Gutsbesizern, welche […] vor dem Schlusse des Jahres 1806 Laudemien von radicirten Gewerben […] bezogen, […] als da sind – Tafernen, Schmidten, Bäckerstätten, Mühlen und dergleichen soll auch fortan der Bezug dieser Laudemien in den sich ereignenden Fällen derselben unbenommen und ungeschmälert bleiben“ (Sp. 1947f.).
Artikel 2 regelte, daß künftig bei neu entstehenden Häusern und Gewerben „solche Gewerbs-Laudemien“ nicht mehr vereinbart werden konnten. Jedoch konnten Verkäufer von Häusern, die mit besonderen baulichen Vorrichtungen zur Ausübung bestimmter Gewerbe (Mühlen, Schmieden etc.) ausgestattet waren, eine Ablöse verlangen (Sp. 1947).
Die Verordnung vom 23. November 1809 („Erläuterung über die organische Verordnung vom 6. Juli l[aufenden] J[ahres] die Errichtung einer National-Garde betreffend“, RegBl. 1809, Sp. 1905f.) befreite die „im wirklichen Staats- und Hofdienste stehenden Individuen, dann die Justiz und Polizeibeamten der Mediatisirten, und die wirklichen Patrimonial-Gerichtshalter […] bei irgend einer Klasse der National-Garde Dienst zu thun“. Die Stellung eines Ersatzmannes oder die Ablösung in Geld wurden nicht gefordert (Art. 1). Artikel 2 betont, daß die 3. Klasse der Nationalgarde nicht zum Kriegsdienst „gegen den äußern Feind des Reiches“ herangezogen werden soll; vielmehr soll sie in Kriegszeiten „nur zu Militärdiensten innerhalb des Bezirkes ihrer Stadt-, Markts- oder Dorfsgrenzen, und übrigens nur zu Eskorten ausser diesen Grenzen verwendet werden“.
Die Generalkreiskommissäre hatten gemäß ihrer Instruktion vom 17. Juli 1808 (RegBl. 1808, Sp. 1649-1682, hier Sp. 1665, § 35 d) die Kompetenz zur „Entscheidung der Kultur-Streitigkeiten in zweiter Instanz mit Vorbehalt des Rekurses, welcher bei zwei widersprechenden Entscheidungen an Unsern [sc. des Königs] geheimen Rath ergriffen werden kann“.
VO betr. die „Gemeinde-Abtheilungen“ vom 13. Februar 1805, RegBl. 1805, Sp. 729-732.