BayHStA Staatsrat 193

17 Blätter. Unterschriften des Königs, des Kronprinzen und der Minister. Protokoll: Kobell.

Anwesend:

König Max Joseph; Kronprinz Ludwig.

Staats- und Konferenzminister: Montgelas; Reigersberg.

Geheime Räte: Graf v. Preysing; Ignaz Graf v. Arco; Graf v. Toerring-Gutenzell; v. Zentner; Johann Nepomuk v. Krenner; Franz v. Krenner; Carl Maria Graf v. Arco; Freiherr v. Aretin; v. Effner; v. Schenk; Freiherr v. Asbeck; v. Feuerbach.

Majorate und Fideikommisse

Montgelas eröffnet die Aussprache über den in der Sitzung der Vorwoche vorgetragenen Entwurf einer königlichen Erklärung über die Fideikommisse und Majorate. Er begrüßt die Absicht, das Recht zur Majoratserrichtung mit Blick auf unbemittelte Adelige nicht zu weit auszudehnen. Grundsätzlich rät er dem König, die Errichtung von Majoraten nicht übermäßig zu begünstigen. Reigersberg erklärt sich gegen das Transitionssystem, das bei Vorliegen der gesetzlichen Bedingungen eine umstandslose Umwandlung von Fideikommissen in Majorate vorsieht. Preysing teilt mit, daß er den vorliegenden Entwurf gutheißt, während Ignaz Graf von Arco bezweifelt, daß mit dem bestehenden Instrumentarium der Adel erhalten werden kann. Toerring seinerseits stimmt für den Entwurf. Zentner betont, daß der Entwurf vom Transitionssystem auszugehen hatte, woraus sich gewisse Grundsatzprobleme ergeben haben. Sodann antwortet er Montgelas und Reigersberg. Johann Nepomuk von Krenner hält die Errichtung der Majorate für eine konstitutionelle Notwendigkeit; er erklärt sich mit dem Entwurf einverstanden. Lehen sollen in die Vermögensmasse, aus der das Majorat gebildet wird, eingerechnet werden, eine Forderung, der Montgelas unverzüglich widerspricht. Franz von Krenner kommentiert einige Paragraphen des Entwurfs vor dem Hintergrund, daß der König entschieden habe, das Transitionssystem anzunehmen, während Carl Graf von Arco mittteilt, sich dem Entwurf anzuschließen, und ein entsprechendes Votum verliest. Aretin diskutiert einzelne Paragraphen; er ist kein Anhänger des Transitionssystems, doch hat der König so entschieden. Auch Effner hebt dies hervor: dem Beschluß des Königs ist zu folgen. Schenk begrüßt die Errichtung von Majoraten, da sie der Erhaltung des Adels dienen, doch ist ihre Zahl zu begrenzen. Asbeck, ein Gegner des Transitionssystems, bezweifelt, daß es gelingen wird, eine hinlängliche Zahl von Majoraten zu gründen; vielleicht sollte eine Mindestzahl künftiger Majoratsbesitzer bestimmt werden. Feuerbach verzichtet auf eine Stimmabgabe. Die in der heutigen Sitzung geäußerten Meinungen sollten erst in den vereinigten Geheimratssektionen beraten werden. In bezug auf das Transitionssystem schließt er sich Reigersberg an. Majorate sollen nur auf Grundeigentum gegründet werden dürfen. Der König ordnet an, daß die in der Abstimmung diskutierten Paragraphen in den Geheimratssektionen der Justiz und des Inneren insbesondere unter Berücksichtigung der Stellungnahme Reigersbergs zu beraten und anschließend dem Geheimen Rat vorzulegen sind. Im Anschluß trägt Montgelas seine grundsätzlichen Ansichten über den Adel in Bayern vor. Als Anreiz zur Majoratsgründung schlägt er die Mitgliedschaft der Majoratsbesitzer in den Kreisversammlungen und –deputationen, womöglich auch in der Nationalrepräsentation, vor. Der König befiehlt eine gutachtliche Stellungnahme der Geheimratssektionen, die dem Geheimen Rat vorzulegen ist. Zuletzt beantragt Krenner, über bestimmte zur Entscheidung anstehende Einzelfragen noch vor dem Erscheinen der königlichen Erklärung im Geheimen Rat abstimmen zu lassen. Der König lehnt dies ab.

{1v} 1. In Folge der von Seiner Majestät dem Könige in der geheimen Raths Sizung vom 13ten d. M. genommenen Entschließung1697 geruheten Allerhöchstdieselben in der auf heute angeordneten Versammlung des geheimen Rathes die Umfrage über den in der lezten Sizung vorgetragenen und abgelesenen Entwurf einer königlichen Erklärung über die bisherige adelige Fideikommiße und künftige Majorate im Königreiche zu verfügen.

Allerhöchstdieselbe riefen den geheimen Staats- und Konferenz Minister Herrn Grafen von Montgelas auf, seine Meinung abzugeben.

Der königliche geheime Staats und Konferenz Minister Graf von Montgelas äußerte, daß der vorgelegte Entwurf, der in 4 Titel einen Codex über die Majorate bilde, alles erschöpfe, was hierüber nach dem angenommenen Sisteme und den bereits vorliegenden königlichen Edicten zu sagen gewesen, allein einige Erinnerungen finde er bei einzelnen Art. der 4 Titel zu machen nöthig.

{2r} So dürfte erstens die Absicht, die dem 1ten Titel zum Grunde liege, dem bemittelten Adel die Sicherheit geben, seinen Namen mit einem sicheren Auskommen zu erhalten, und den Glanz des Adels zu befestigen, nicht zu weit ausgedehnt werden, denn so zwekmäsig dieses dem neuen Civilrechte wahrscheinlich fremd bleibende Institut mit den nöthigen Beschränkungen sein würde, so könne es doch in staatswirthschaftlicher Rüksicht nicht so sehr begünstiget werden, weil dadurch zu viele Güter der Circulation entzogen und der Umlauf des Geldes vermindert würde.

Die vereinigte Sectionen hätten daher sehr weislich eine strengere Berechnung der auszuweisenden reinen Renten ahngestellt, und dadurch den unbemittelten Edelmann von den Vortheilen des Majorates ausgeschloßen, denn er kenne nichts traurigeres, als einen Edelmann ohne Mittel, der oft mit einer zalreichen Familie darben müßte.

Aus diesen Gründen könne er sich aber auch mit der {2v} ausgesprochenen Bewilligung, die königliche Lehen zu den Majoraten einzurechnen, nicht verstehen, denn diese hätten ihre eigene Normen, ihre eigene Verbindlichkeiten und seien schon als Fideikommiße, aber von einer andern Art zu betrachten.

Eben so könne er sich mit der § 10 des Edictes den ersten Majorats Gründer gegebenen Bewilligung nach erloschener eigener Succeßions fähiger Descendenz die Seiten Verwandten seines Namens und Stammes dießfalls zu substituiren, und gleichfalls zum Majorate zu berufen, nicht vereinigen, weil dieses rüksichtlich der Descendenz einen zu großen Abstand zwischen den Majoraten, die aus Kron-Güther gebildet und jenen so von Privaten gemacht werden, verursachen würde, und er die Collateral Linie zu den Majoraten nicht berufen halte.

In Beziehung auf die Bestimmungen, die wegen dem Pflichttheile in dem Entwurfe getroffen, glaube er, daß es Pflicht des Staates seie, die Lage der Kadetten und Töchter der adeligen Familien, denen durch die Umwälzung der alten Verhältniße {3r} alle Mittel, sich anständig zu versorgen, benommen, so erträglich als möglich zu machen, und aus diesen Rüksichten trage er an, statt der Hälfte, das Pflichttheil auf 2/3 tel zu sezen.

Mit diesen Abänderungen könne er sich mit dem vorgelegten Entwurfe vereinigen, und er wiederhole nochmal, daß er Seiner Majestät dem Könige anrathen müße, das Institut der Majorate so weit es nöthig zu beschüzen, aber hierin nicht weiter zu gehen, als die allgemeine Pflichten gegen den ganzen Staats Körper und die Rechte der Privaten es erlaubten.

Der königliche geheime Staats und Konferenz Minister Herr Graf von Reigersberg, den Seine Majestät der König zur Abstimmung aufforderten, las das dem Protokoll beiliegende Votum ab1698, wodurch er sich gegen die Transition der Fideikommiße erklärte, wenn dieselbe aber von Seiner Majestät dem Könige doch angenommen, und der Erläuterungs Entwurf gegen seine Ansicht ausgefertiget werden sollte, über mehrere {3v} Artikel des Entwurfes Erinnerungen vorlegte.

Der königliche geheime Rath Graf von Preising, von Seiner Majestät dem Könige zur Abstimmung aufgerufen, las ebenfalls ein schriftliches Votum ab, welches dem Protokoll beiliegt, und erklärte sich bestimmt für die königliche Erklärung nach der Faßung1699.

Seine Majestät der König riefen die übrigen geheimen Räthe nach der Ordnung ihres Dienstalters zur Abstimmung auf, in deßen Folge der geheime Rath Graf von Arco der ältere1700 sich äußerte: er habe eine besondere Meinung, und überzeuge sich, daß die Majorate nichts anders sein würden noch sein könnten, als wieder auflebende Fideikommiße, wodurch aber der Zwek, den Adel zu erhalten, nicht erreicht werde.

Er seie nicht dafür, etwas, was man im Jahre 1808 zerstört, im Jahre 1810 wieder aufzubauen, und ein Sistem zu Majoraten nur für wenige adelige Familien aufzustellen. Er würde es bei der ausgesprochenen Auflösung {4r} belaßen, und vorziehen, die Anordnung, die in den oesterreichischen Erbstaaten bestehet, anzunehmen, wo dem adeligen Vater die Sorge, seinen Adel in seiner Familie zu erhalten, allein überlaßen sei, wo aber der üble Haußhälter von Adel unter die Administrazion gesezt werde.

Geheimer Rath von Törring stimmte ganz für den Entwurf, der mit so vieler Anstrengung und Würdigung aller Ansichten in 30 Seßionen bearbeitet worden.

Es würde zu weitläufig sein, heute alle Discußionen, die in diesen Sizungen über den vorgetragenen Gegenstand statt gehabt, zu wiederholen, er berufe sich auf die Seßions Protokolle, woraus man die Überzeugung schöpfen würde, daß alles mit der größten Genauigkeit durchdacht und beurtheilt worden.

Er könne sich in keinem Punkte von dem Entwurfe entfernen, und könne vor Seiner Majestät dem Könige nicht anders votiren, als er es in den Seßionen gethan.

Der Herr Justiz Minister hätten zwar in Ihrem Voto eine Erinnerung aufgefaßt, {4v} die mit seiner bei den Sectionen geäußerten Meinung übereinstimme, die zwar seinen Privat Vortheilen ganz widerstrebe: daß nämlich bei den transitirenden Fideikommißen auch die Erbfolge den schon substituirten Nachfolgern zu belaßen wäre, allein er habe auch hierin der Mehrheit sich angeschloßen, und bleibe nunmehr dabei stehen.

Herr geheimer Rath von Zentner gab seine Abstimmung dahin: die Berathschlagungen der vereinigten Sectionen seien in mehr als 30 Sizungen dahin gerichtet gewesen, nach den ihnen vorgezeichneten bestimmten Befehlen Seiner Majestät des Königs einen erläuternden Entwurf wegen den Fideikommißen und Majoraten zu bearbeiten, der so viel möglich die früheren Edicte mit den nachher von Seiner Majestät dem Könige vorgezeichneten Grundsäzen vereinige, und alle offenbare Rechtsverlezungen beseitige.

In die Frage, ob die alte Fideikommiße transitiren sollen, habe man nicht eingehen können, da diese Frage durch bestimmte Normen in den königlichen Beschlüßen {5r} entschieden gewesen wäre; wäre diese Frage zur Discußion gekommen, so würden vielleicht aus den Berathschlagungen der Sectionen andere Resultate hervorgegangen sein.

Wollten Seine Majestät der König aber von diesem genommenen Beschluße wieder abgehen, so entstünde eine ganz neue Ansicht des Gegenstandes, und dann müßte der Entwurf der Commißion zur Umarbeitung zurükgegeben werden.

Der Entwurf, so wie er vorgetragen worden, habe um deßwillen so weitläufig werden müßen, weil zwei Sisteme, jenes der alten Fideikommiße und das der neuen Majorate darin zusammen gefaßt worden, aus diesem Grunde habe man auch in die von dem Appellazions Gerichte aufgestellte Fragen eingehen und die darin ausgehobene Anstände entscheiden müßen. Er fühle wohl, daß der Entwurf nicht auf ganz reine Grundsäze gebauet, allein wie schon angeführt, die vorliegende königliche Entscheidungen hätten der Commißion nicht gestattet, von dem ihr vorgezeichneten Gesichtspuncte sich zu entfernen.

In Beziehung auf die Erinnerungen des {5v} Herrn geheimen Staats- und Konferenz Ministers Grafen von Montgelas führte Herr von Zentner die Gründe an, aus welchen man den Artikel wegen den Renten angenommen, und zeigte, daß die französischen Majorate ihrer Entstehung nach, da sie eigentlich Beneficia militaria, aus fremdem erobertem Eigenthume gebildet seien, eine ganz andere Beschaffenheit und ganz verschiedene Statur als die für Baiern geschaffen werdende Majorate hätten.

Die Einwerfung der Lehen habe man um deßwillen angenommen, um die Bildung von Majoraten zu erleichtern, und da die Lehen die nämliche Erbfolge wie die Majorate hätten, so scheine ihm dieses von keinem Nachtheile. Wegen der Berufung der Collateral-Linie zu den Majoraten habe die Commißion um so weniger Anstand gefunden, dieselbe anzunehmen, als dem Majorat Gründer auch erlaubt worden, einen ganz Fremden zu adoptiren und auf ihn das Majorat zu vererben.

Wegen Höherung des Pflichttheiles könne er sich mit der Erinnerung des Herrn Grafen von Montgelas vereinigen.

{6r} Die Erinnerungen des königlichen geheimen Staats und Konferenz Ministers Herrn Grafen von Reigersberg seien zu schnell vorgetragen worden, um hierüber auf der Stelle sich äußern zu können; er glaube deswegen, dieselbe könnten von Seiner Majestät dem Könige den vereinigten Sectionen noch mitgetheilt werden, um hierauf Rüksicht zu nehmen und sich darüber zu berathen.

Herr geheimer Rath von Krenner der ältere äußerte: daß er von dem Princip ausgehe, daß die Errichtung der Majorate und die dahin übergehende alte Fideikommiße eine konstituzionelle Nothwendigkeit für die Erhaltung des Adels und in mehreren Rüksichten ersprießlich seien. Er seie auch überzeugt, daß alle jezt bekannte Konstituzionen der verschiedenen Staaten in einigen Jahren die gegenwärtig noch an sich tragende Gestalt umändern und auf eine aristokratisch gemäsigte Monarchie hinweisen würden. Mit dieser gemäsigten Monarchie hänge dieses Institut zusammen, und laße sich nicht von derselben trennen. Das Transizions Sistem der alten Fideikommiße seie von Seiner {6v} Majestät dem Könige in der geheimen Staats Konferenz ausgesprochen1701, von der Organisazions Commißion, der dieser Ausspruch aber vielleicht nicht bekannt geworden, in ihren folgenden Anträgen nicht befolgt worden, wodurch eine erläuternde königliche Erklärung zur unausweichlichen Nothwendigkeit werde, auch die Lehen- und Hoheits Section habe diese Nothwendigkeit einer autentischen Erklärung der erlaßenen Edicte wegen den Fideikommißen und Majoraten lebhaft gefühlt, und so seie nach diesen Vorschriften und den königlichen Entscheidungen dieser Entwurf bearbeitet worden, der der königlichen Intention allerdings entspreche, und alle Anstände und Rechts Verlezungen so viel möglich entferne.

Mit diesem Entwurfe, der in so vielen Sizungen der vereinigten Sectionen durchdacht, geprüft und geändert worden, müße er sich wiederholt verstehen, und wenn er eine einzige Erinnerung zu machen sich erlaubte, so seie es diese, daß der von einigen Fideikommiß Besizern geschehenen factischen Willens Erklärung {7r} des Erlöschens der Fideikommiße ohngeachtet, denselben das Transitions Sistem dennoch zu guten gehen solle.

Wegen Einwerfung der Lehen in die Majorate berufe er sich auf den Antrag des Appellazions Gerichts und auf die Gründe, daß oft das Lehen von den eigenthümlichen Gütern nur sehr schwer zu trennen, und den [!] die Errichtung von Majoraten sehr erschwert wo nicht gar unmöglich gemacht würde; auch seie die Erbfolge Ordnung der Lehen die nämliche wie jene der Majorate.

Gegen diese lezte Aeußerung des Herrn geheimen Rath von Krenner bemerkte der königliche geheime Staats und Konferenz Minister Herr Graf von Montgelas, daß der Antrag des Appellazions Gerichts keinen Grund gebe, die Lehen in die Majorate einzuwerfen, und auch in der Erbfolge bei Adoptirten oder Collateral Verwandten eine Verschiedenheit eintreten könne, auch aus finanzieller Rüksicht müße er dagegen stimmen, denn alle Lehen, die nicht als Kanzlei Lehen bestehen könnten müßten allodifizirt werden, und er würde als Minister, der die Lehen Sachen zu respiziren {7v} Seiner Majestät dem Könige nie anrathen, den Konsens zu Einwerfung der Lehen in die Majorate zu ertheilen.

Herr geheimer Rath von Krenner der jüngere stimmte dahin: da Seine Majestät der König bereits entschieden, das Transitions Sistem anzunehmen, und diese schwere Aufgabe in dem Erläuterungs Entwurfe nach langen Deliberationen mit so großer Mühe gelöset worden, so glaube er nur auf einige Modifikazionen votiren zu können.

Nämlich ad § 101702. Mit der bewilligten Substituzion seie er nicht verstanden, weil dieses dem künftigen Geseze gerade entgegen stehe. Ad § 151703. Mit Einwerfung der königlichen Lehen seie er nicht verstanden, weil die Lehen ihre eigene Normen hätten, und es auch sehr möglich sei, daß auch noch größere Kanzlei Lehen allodifizirt würden. Ad § 181704 dürften nach seiner Meinung, wie der Herr Justiz Minister schon geäußert, nicht so detaillirt spezifiziret werden, z. B. Briefs-Errichtungs Taxen, Jurisdictions Gefälle {8r} p, weil deßwegen noch mehrere Normen unter der Bearbeitung lägen und Veränderungen damit vorgehen könnten. Ad § 321705 mit dem in dem 2en Theile dieses § enthaltenen Vorbehalt einer Dispensazion vom künftigen Geseze seie er nicht verstanden. Ad § 641706 bei den transitirenden Fideikommißen dürften nach seiner Ansicht, aus Rüksicht für die Lebende das Pflichttheil auf ⅔ statt der bloßen Hälfte zu sezen sein, wie Herr Minister Graf von Montgelas bereits erinnert. Ad § 691707 seie er nicht verstanden, daß bei transitirenden Fideikommißen von der gerichtlichen Bekanntmachung dispensirt werde. Ad § 891708 seie er nicht verstanden, daß die Wittwen und privilegirte Schulden nicht auf alle Majorats Revenüen mit Einschluß des Überschußes sondern nur auf die Normal Rente Anspruch haben solle, indeme sie hierdurch noch viel härter als bisher behandelt würden. Ad § 1061709 wäre nach seiner Ansicht auch der Fall der Grundeigenthums Ablösung beizusezen weil dieser in dem künftigen {8v} Geseze ganz gewiß als erlaubt ausgesprochen werde (jedoch mit dem Vorbehalte, daß der Geld Erlös dieser Ablösungen wieder in die Substanz des Majorats verwendet werde).

Der königliche geheime Staats und Konferenz Minister Herr Graf von Montgelas äußerte, daß er sich mit den Erinnerungen des geheimen Rath von Krenner des jüngeren ad § 89 und § 106 um so mehr vereinige, als er seine gegen die Faßung dieser beiden §§ gehabte Anstände bereits in der lezten geheimen Raths Sizung ausgeführt.

Geheimer Rath Graf Carl von Arco las ein Votum respec. Rechtfertigung des von den vereinigten Sectionen vorgelegten Entwurfes einer königlichen Erklärung, die bisherige adelige Fideikommiße und künftige Majorate betr[effend] ab, welche dem Protokoll beiliegt, und worin er sich ganz mit dem Entwurfe vereinigte1710.

Geheimer Rath Freiherr von Aretin gab seine Abstimmung dahin wenn die Frage zu diskutiren wäre, ob das Transizions Sistem der alten Fideikommiße anzunehmen, {9r} so würde er immer dagegen stimmen, allein da dieses von Seiner Majestät dem Könige von neuem bestimmt vorgeschrieben worden, so glaube er, diese Frage könne nicht mehr Gegenstand des Votirens sein und er müßte sich also auf die gemachte einzelne Erinnerungen beschränken.

Bei den vereinigten Sectionen, welche die Beruhigung in sich fühlen würden, diese schwere Materie mit großen Anstrengungen in ein helles Licht gesezt zu haben, habe die Majorität zwar die Faßung der bestrittenen §§ beschloßen, da er aber in der gegenwärtigen Plenar-Sizung des geheimen Rathes seine freie Meinung wieder äußern könne, so glaube er bei dem § 15 bemerken zu können, daß hier von den Lehen, welche aufhören, nicht, sondern blos von Kanzlei- oder Thron-Lehen die Rede sein könne, und hiebei gestehe er, daß er es, die sie die nämliche Erbfolge wie die Majorate hätten, für unbedenklich ansehe, wenn dieselbe eingeworfen würden, indeme dadurch die lehenherrliche oder Privatrechte nicht beschränkt würden, und mehrere {9v} Familien gar keine eigenthümliche Güter hätten, die dann von Bildung eines Majorats ausgeschloßen würden. Die Entscheidung dieser Frage hänge blos von Seiner Majestät dem Könige ab, und er könne sich auch mit der Ansicht des Herrn Ministers Grafen von Montgelas vereinigen.

§ 10 bei der Instituzion der Kollateral Linien finde er keinen Anstand, allein gegen die Substituirung derselben müße er sich erklären. § 64 stimme er mit dem Herrn Minister Grafen von Montgelas dafür, daß das Pflicht-Theil der Kadeten und Töchter auf ⅔tel gesezt werde. § 131711 wegen der zu einem Majorate auszuweisenden reinen Rente von 4.000 fl. würde er es bei den in diesem und den darauf folgenden §§ enthaltenen Bestimmungen belaßen. § 221712 würde er es eben so bei dem in diesem § ausgesprochenen dreimonatlichen Termin belaßen. § 69 würde er die öffentliche gerichtliche Bekanntmachung bei den transitirenden Fideikommißen ebenfalls vor der Umschaffung in ein Majorat eintreten laßen. {10r} § 631713 glaube er, daß die Substituirte ihre Rechte auf die ältere Fideikommiße verlieren müßten. § 841714 wegen dem Wittum würde er bei der Faßung des Entwurfes stehen bleiben, weil es gegen die Theorie und die Absicht anstoße, der Wittwe, die sonst anständig zu leben, zum Nachtheile eines Nachfolgers eine weitere Summe auszusprechen. § [folgt Leerstelle im Protokolltext] stimme er gegen die Ansicht des Herrn von Krenner des älteren, und glaube, daß die factische Willens Erklärung eines Fideikommiß Besizers als geltend zu Erlöschung der Fideikommiße angesehen werden müßte, und dieser zu Kränkung der Rechte eines Dritteren auf die Vortheile eines Majorats keinen Anspruch mehr machen könne. § 18 glaube er nicht, daß die detaillirte Specification der Neben Rechte, als z. B. Taxen, Jurisdictions Gefälle umgangen werden könnten, indem dieselbe dermal unstreitige Rechte seien, und es ihme nicht räthlich scheine, die Unsicherheit derlei Rechte, die nie ohne Ersaz würden verändert werden können, {10v} vermuthen zu laßen, indem dieses dem Werthe der Güter von neuem großen Abtrag thun würde, und es doch eine Hauptsorge der Regierung sein müßte, den Werth des Grundeigenthums als das eigentliche Nazional-Vermögen zu erhalten. § 32 die Ausnahme von dem Geseze bei dem Pflicht Theile seie gegen seine Meinung nach der Mehrheit aufgenommen worden; er habe deßwegen bei den vereinigten Sectionen keine weitere Erinnerungen dagegen machen wollen, allein er glaube, daß das Pflicht Theil niemals anders berechnet werden dürfte, als das Gesez bestimme. § 89 würde er bei der Bestimmung des Entwurfes stehen bleiben, und das Drittheil der Normal Rente des Majorats bestimmen, weil sonst zu viele Verrechnungs Prozeße entstehen würden, die ohnehin bei den Gerichten immer am schwersten zu führen seien. § 106 vereinige er sich mit dem Vorschlage des geheimen Rath von Krenner des jüngeren zu dem Beisaze: daß die {11r} Grundeigenthums Ablösung in der Voraussezung zu gestatten, das daraus erlöset werdende Geld in die Substanz des Majorats zu verwenden. Bei § 121715 wo von den Güter, worauf die Majorate gegründet werden können, die Rede sei, glaube er auch, daß Häuser und Capitalien davon ausgeschlossen bleiben müßten, weil diese Objecte der Veränderung zu sehr unterworfen. Bei § 111716 würde er die Bildung zweier Majorate zugestehen, da kein Nachtheil hiemit verbunden.

Herr geheimer Rath von Effner äußerte, daß damals, als die Frage, ob die alten Fideikommiße erloschen, in dem geheimen Rathe entschieden worden, er nicht gegenwärtig gewesen, sonst würde er es gewagt haben, so wie der Herr Justiz Minister geäußert, sich zu erklären, daß dieselbe, wie er sich nach juridischen Grundsäzen überzeugt halte, wirklich erloschen seien, und nicht wieder aufleben könnten.

Bei den vereinigten Sectionen seie ihme der königliche Beschluß vorgelegt worden, daß dieselbe {11v} wieder in Majorate transitiren könnten, diesem habe er sich unterwerfen müßen, und auf seine Erinnerung seie noch der lezte § 1401717 eingeschaltet worden, um doch noch die Rechte, die aus dem Edicte vom Jahre 1808 entstanden zu salviren.

Da über diese Frage nicht mehr abgestimmt werden könne, so bleibe nichts übrig, als über die gemachte Erinnerungen sich zu äußern.

Es seie ein schweres Geschäft gewesen, das Ganze nach den früheren und späteren königlichen Beschlüssen in ein Sistem zu bringen, und dabei Billigkeit und Recht nicht zu verlezen; die vereinigte Sectionen hätten gewiß das Mögliche geleistet, allein ein vollkommenes Werk werde nie daraus zu machen sein.

Seine Meinung bei den Sectionen seie schon gewesen, bei transitirenden Fideikommißen die Substituten bei ihren Rechten zu belaßen, und er seie auch noch der Meinung, allein da es schwer seie, über einzelne Gegenstände abzustimmen, so trete er der Meinung des geheimen Rath von Zentner bei, daß das Votum {12r} des Herrn Justiz Ministers und die bestritten wordene verschiedene Art. wiederholt zu den vereinigten Sectionen gegeben werden sollten, um über dieselbe nochmals zu berathen und einen weitern Antrag an Seine Majestät den König zu stellen.

Herr geheimer Rath von Schenk stimmte dahin: die Majorate in Frankreich seien ein politisches Institut wie ihre Entstehungs Geschichte beweise, und theils gemacht worden, um den militärischen Geist zu erhalten und ihme eine Belohnung zu zeigen, theils um die durch die Revoluzion entstandene Lüke im Adel zu ersezen. In einer begränzten Monarche [!] müße der Geburts Adel allerdings erhalten werden, da kein Staat, wie Frankreich einen neuen erschaffen, oder ihn mit fremdem Eigenthume dotiren könne.

Aus diesen Gründen halte er die Errichtung eines neuen Institutes, die Majorate für nüzlich, und glaube auch, daß dieses dem Zweke entsprechender sei, als die alte Fideikommiße, und daß daßelbe nur auf Landeigenthum mit Ausschluß der Häußer und Kapitalien gegründet werden könne, allein, da diese Majorate nie {12v} analog mit dem übrigen Gesezbuche sein würden, so könne er auch nicht dafür stimmen, denselben eine zu große Ausdehnung zu geben, 4.000 fl. reine Renten scheinen ihme eher zu gering als zu hoch. Er würde auch aus diesen Gründen die Lehen nicht einwerfen laßen. Da es übrigens schwer seie, über alle einzelne Erinnerungen heute abzustimmen, so vereinige er sich mit dem geheimen Rathe von Zentner, dieselbe und das Votum des Herrn Justiz Ministers den vereinigten Sectionen wieder auszustellen, um sich darüber zu berathen.

Geheimer Rath Freiherr von Asbek äußerte sich ebenfalls gegen das Transizions Sistem, glaube aber überhaupt, daß das Edict noch gar nicht erscheinen dürfte, weil es noch an vielen Praemißen fehle.

In einem ausführlichen Voto, das er ablas, und welches dem Protokoll beiliegt, äußerte er den Zweifel, ob man hoffen dürfe, eine hinlängliche Anzal Majorate gegründet zu sehen, und ob nicht das Minimum der Zal der {13r} künftigen Majorats Besizer durchaus zuvor bestimmt werden müßte. In jedem Falle seien die dermal vorhandene nächste Substituirte auf irgend eine Weise zu entschädigen1718.

Geheimer Rath von Feuerbach gab seine Abstimmung dahin, daß es ihme unmöglich scheine, heute über die vorgekommene Erinnerungen abzustimmen, da von einigen Mitgliedern das ganze Sistem angegriffen, von andern einzelne Artikel bestritten worden, und er glaube, daß diese Erinnerungen noch zuvor den vereinigten Sectionen zur Berathung mitgetheilt werden müßten.

Wegen dem Transizions Sistem vereinige er sich mit dem Herrn Justiz Minister, und er halte deßen Ausführung juridisch nicht möglich, da von allen königlichen Ministern und dem Monarchen unterzeichnete Edicte und Erläuterungen schon vorlägen, die ausgeschrieben und in das Regierungsblatt aufgenommen worden. Es seie klar, daß zwei entgegen gesezte Sisteme mit Gewalt in eines zusammen gedrängt worden {13v} und man werde sich überzeugen, daß das neue so verwikelt seie, daß mehrere Prozeße als im Anfange darüber entstehen und das Ganze seinen Zwek nicht erreichen würde.

Übrigens glaube er auch, daß die Majorate nur auf Grundeigenthum gegründet werden könnten, und daß mit 4.000 fl. reinen Renten der Glanz des Adels nicht sehr groß erhalten werden würde, und daß, wenn der Majorats Besizer mehr als ein eheliches Kind bekomme, alle Nachgeborne der ersten Generation nur kümmerlich würden leben können.

Seine Majestät der König, Allerhöchstwelche die Abstimmungen Ihrer Minister und geheimen Räthe gewürdiget

haben zu beschließen geruhet, daß die vereinigte geheime Raths Sectionen der Justiz und des Innern sich wiederholt in einer oder mehreren Sizungen versammeln sollen, um die von dem geheimen Staats und Konferenz-Minister Herrn Grafen von Montgelas sowohl als einigen andern Mitgliedern des geheimen Rathes bei dem § 10 wegen der {14r} Institution der Kollateral Linie, § 11 wegen Errichtung von 2 Majoraten, § 12 wegen Errichtung der Majorate auf Häußer und Capitalien, § 13 wegen den auszuweisenden reinen Renten, § 15 wegen Einwerfung der Lehen, § 18 wegen der detaillirten Specification der Neben Rechte, z. B. Taxen, Jurisdictions Gefälle, § 22 wegen dem Termin, § 32 wegen der Ausnahme des Pflichttheiles von dem künftigen Geseze, § [folgt Lücke im Text] wegen Erlöschung des Fideikommißes durch die factische Willens Erklärung des Besizers seit der Publication des Edictes vom 28. Juli 18081719, § 63 wegen den Rechten der auf Fideikommiße Substituirten, § 64 wegen Bestimmung des Pflichttheiles der Cadetten und Töchter auf ⅔tel oder die Hälfte, § 69 wegen der öffentlichen gerichtlichen Bekanntmachung bei den transitirenden Fideikommißen, § 84 bei der Bestimmung des Wittums, § 89 wegen dem Drittheil der Normal Rente des Majorats, § 106 wegen der Grund-Renten Ablösung abgegebene Erinnerungen in weitere Berathung zu ziehen und zu prüfen, {14v} in wie weit durch diese Bemerkungen und die dafür aufgestellte Gründe in der schon bearbeiteten Faßung dieser §§ eine Aenderung eintreten könne.

Zu gleichem Zweke sollen diesen vereinigten Sectionen die in der heutigen Sizung abgelesenen schriftliche Vota mitgetheilt, und von denselben vorzüglich die Abstimmung des geheimen Staats- und Konferenz Ministers Herrn Grafen von Reigersberg in Überlegung genommen werden.

Die Resultate ihrer Berathschlagungen haben dieselbe in einem eigenen Vortrage Seiner Majestät dem Könige vorzulegen, damit Allerhöchstdieselbe diese in dem versammelten geheimen Rathe prüfen, und zur allerhöchsten Beurtheilung vorbereiten laßen können.

Der königliche geheime Staats- und Konferenz Minister Herr Graf von Montgelas äußerte sich wiederholt über den vorgetragenen Entwurf und gieng in die Hauptfrage ein, was ist der Adel, wie kann er erhalten, wie ihme der nöthige Glanz gegeben werden1720.

Nach älteren Grundsäzen habe man den Adel in einer Monarchie für zwekmäsig, für nothwendig {15r} zum Glanze des Hofes und für eine Stüze des Thrones gehalten.

In der französischen Revoluzion seie derselbe durch die aufgestellte neuere Grundsäze von Freiheit und Gleichheit in seinem inneren zerstöret, und gänzlich aufgehoben worden, allein bei der aus der Revoluzion hervorgegangenen gemäsigten Monarchie habe man die Lüken in der Stufen-Ordnung wahrgenommen, und der Kaiser Napoléon habe einen neuen Adel errichtet, der zwar noch von dem alten unterschieden, indem er gar keine Privilegien besize.

In Baiern, wo die Folgen einer Revoluzion nie eingetreten, habe man noch den alten Adel, und die Konstituzion des Reichs spreche seine Erhaltung aus. Die Hauptfrage, die ihme zu beantworten nothwendig scheine, seie, ist der Adel im Stande sich nach den konstituzionellen Bestimmungen zu erhalten, findet derselbe in dem angetragenen Institute der Majorate die Mittel und den Reiz sich so zu sezen, daß sein Name auf die Nachwelt in dem einer adeligen Familie unentbehrlichen Wohlstande fortgepflanzt werde.

Er glaube diese Frage mit nein beantworten zu müßen, denn nach {15v} der Konstituzion hörten alle persönliche Vortheile des Adels, so wie diejenige Rechte auf, die er als Corporation auf Pfründen und andere Nuzungen gehabt, ja selbst die Corporation des Adels müßte aufhören, und es bliebe ihm nichts als der Name, seine persönliche Ehre, und wenn er ein Majorat zu bilden vermögend sei, der befreite Gerichts-Stand.

Es entstünde also nach seiner Ansicht die weitere Frage, wenn man von der Nothwendigkeit des Adels sich überzeuge, und die Majorats Bildung nach vorgezeichneten beschränkten Bestimmungen zu Erhaltung des Wohlstandes und Glanzes der Familien hinwirkte, ob neben der Konstituzion noch solche Mittel vorhanden, den Adel zu heben, und ihn durch Vortheile die der Konstituzion nicht entgegen, zu Bildung von Majoraten aufzumuntern.

Er Graf von Montgelas kenne keine andere, die mit den Bestimmungen der Konstituzion sich vertragen als nebst dem Privilegio fori die Majorats Besizer als geborne Mitglieder der allgemeinen Kreis Versammlungen und Kreis Deputationen zu erklären, vielleicht {16r} auch noch weiter zu gehen, und sie in die National Repraesentation aufzunehmen.

Wenn Seine Majestät der König in diese Fragen eingehen laßen wollten, so könnte den vereinigten Sectionen der Auftrag zugehen, diese Fragen zu erörtern, und ihr Gutachten hierüber an Seine Majestät den König und den versammelten geheimen Rath zu bringen, die Sectionen könnten auch ihre Berathungen dahin ausdehnen, ob nicht den Majorats Besizer auch einige der Vorrechte wieder eingeräumt werden könnten, die durch das Edict vom 20ten April 18081721 aufgehoben worden, jedoch ohnbeschadet des Sistems der Gleichheit in den Staats Auflagen und der erlaßenen Bestimmungen wegen der Justiz.

Seine Majestät der König haben auf diese Aeußerung des geheimen Staats und Konferenz Ministers Herrn Grafen von Montgelas allergnädigst beschloßen, daß die vereinigte Sectionen der Justiz und des Innern sich bei ihrem Zusammentritte wegen dem Edicte über Fideikommiße und Majorate auch mit Erörterung dieser Fragen beschäftigen, und ihr Gutachten, ob und auf welche Art dieselbe ausgeführt werden können, abgeben.

Der geheime Rath von Zentner solle hierüber sowohl bei den Sectionen als auch in der Plenar Sizung des geheimen Rathes Vortrag erstatten.

{16v} Herr geheimer Rath von Krenner machte Seiner Majestät dem Könige die allerunterthänigste Erinnerung, daß durch die wiederholt anbefohlene Berathung die Erscheinung der königlichen Erläuterung über die Fideikommiße und Majorate noch länger verschoben würde, und mehrere dringende einzelne Fälle vorlägen, die einer königlichen Entscheidung bedürften, er bäte um die Erlaubniß, dieselbe vortragen zu dürfen, da sie ohne die Entscheidung der Haupt-Sache erledigt werden könnten.

Seine Majestät der König haben allergnädigst entschieden, daß diese einzelne Fälle beruhen sollen, bis die Berathungen über die königliche Erläuterung beendiget, und diese die allerhöchste Sanction erhalten habe.

Bestätigung der Entschließungen durch den König (23. September 1810).

Anmerkungen

1697

Nr. 64 (Geheimer Rat vom 13. September 1810).

1698

Reigersberg, „Abstimmung“, 21. September 1810, 6 Blätter, BayHStA Staatsrat 193; Teildruck bei Schimke, Regierungsakten, Nr. 18, S. 129-131. Reigersberg votierte „auf Belaßung bey der allgemeinen nach erschöpfender Berathung ausgesprochenen Aufhebung der Fideikommiße“ und führte unter anderem aus: „Es ist nichts schädlicher, als eine dem geänderten Staats-Systeme nicht mehr anpassende Sache halb niederzureisen und halb bestehen zu laßen. Dieses und nichts anders geschieht aber nach meiner Ansicht durch die mit dem Namen Transition belegte Reviviszenz einiger alten Familien-Fideikommiße“ (Bl. 2v-3r). Sollte der König es bei dem Transitionssystem belaßen wollen, war nach Reigersbergs Ansicht der zur Majoratsbildung erforderliche reine Rentenbetrag niedrig anzusetzen: „Wenn ich von dem Grundsaze ausgehe, die Regierung will Erhaltung des Adels, und zu dem Ende die Umwandlung der bisherigen Stamm- und Fideikommiß-Güter in Majorate erleichtern, […] so kann ich keine Erhöhung der im Edikte bestimmten Rentenausweisung zur Fundirung eines Majorats vorzüglich mit Rücksichtsnahme auf den Vermögensstand des in dem Isar- und Salzach, Regen- und Unterdonau-Kreise ansäßigen Adels Euer Majestät begutachten“ (Bl. 3r-3v). Der bisher vorausgesetzte Rentenbezug von mehr als 7.000 Gulden sei falsch berechnet. Er sei einerseits zu hoch, weil zahlreiche Familien dadurch von der Majoratserrichtung ausgeschlossen seien, andererseits zu niedrig, weil ein solcher Vermögenswert nicht schon ausreiche, um zum „Lustre des Hofes und des Standes“ beizutragen. „Ich betrachte […] das Institut der Majorate lediglich aus dem Gesichtspunkte, der Monarch will den bereits existirenden Adel beybehalten, und eben darum ihm die Mittel, die Fortdauer seines Stammes durch Majorats-Errichtungen zu sichern, in Handen laßen. Je geringer daher die zu Begründung eines Majorats erfoderliche Summe, je leichter wird diese Absicht erreicht. […] Der lediglich auf Reichthum gegründete Adel ist der precairste, und zugleich der monarchischen Verfaßung in jeder Hinsicht der entbehrlichste“ (Bl. 4r-4v). Reigersberg legte daher „auf den ohnedieß nach der Erfahrung sehr zufälligen Vermögensstand wenig Werth“ und empfahl „die mindeste Summe zur Begründung eines Majorats, welche, wenn man denn doch reicher adelicher Majorats-Besizer gesichert seyn will, in Fundationen von verschiedenen Klaßen der Majorate von Ritter- Freyherrl.- Gräflichen- und Fürstlichen Majoraten könnten abgetheilt werden“ (Bl. 4v). Zu Reigersbergs Stellungnahme vgl. Eckert, Kampf, S. 305, 308f.

1699

Preysing, „Votum über die neue Majorats Errichtung in bezug gegen das Adel Edict dd. 28 Juli 1808 vorgeschlagene Modificationen allergnädigst eintretten zu lassen“, 3 Seiten, BayHStA Staatsrat 193. Preysing thematisierte insbesondere die dem Landadel aus dem Adelsedikt erwachsenden nachteiligen Folgen: „So kan der Lands Adel wegen so grosen Schmälerung, und Vertheilung seines Vermögens kein Majorat mehr machen, es bleibt also disen Familien nichts weitters mehr übrig, als gleichwohl alle entbehrliche Depençen zu reduciren, und sich auf seine Gütter zuruckzuziehen, dort bürgerlich und oeconomisch zu leben, um nur seinen Kindern (und das nur in der ersten Generation) einen Nothpfenning zu erspahren, dann in der zweiten Generation wo diese ihre Erbschaft wider an ihren Kindern in kleineren Portionen vertheilten und so consecutive in der tritten Generation wegen unbedeutens ihrs Antheils die Familien sich in sich selbst ganz auflösen müssen.“

1700

Das ist: Ignaz Graf von Arco.

1701

Vgl. Nr. 7 (Staatskonferenz vom 7. Juli 1808), TOP 3, sowie Nr. 9 (Staatskonferenz vom 28. Juli 1808), TOP 1.

1702

„Zweiter Entwurf einer königlichen Erklärung. Die bisherige Adeliche Fidei Kommiße und künftige Majorate im Königreiche betreffend […]“ vom 22. März 1810, BayHStA Staatsrat 1939, S. 4: „§ 10. Wir wollen überdieß gestatten, daß der erste Majorats-Begründer für den Fall, wenn seine eigene sukzessionsfähige Deszendenz erlöschen würde, die Seiten Verwandten seines Namens und Stammens, oder diejenige aus demselben, die er dießfalls zu substituiren willens ist, gleichfalls zur Majoratsfolge berufen möge.“

1703

Ebd., S. 6: „§ 15. Wir wollen jedoch als Ausnahme zugeben, daß auch dienendes Eigenthum, wenn dasselbe von Uns zu Lehen getragen, oder von Uns, oder von einem andern Privat-Grundherrn erbzins- oder erbrechtsweise genossen wird, in dieser Hinsicht dem freien Landeigenthume gleichgehalten, und ebenfalls zur Begründung der Majorate verwendet werde. Hierbei bleiben aber blose Leibrechts Freistifts- und Neustifts- *und andere dergleichen Güter ausgeschlossen, welche mehr auf die Person des Grundholden beschränkt sind,* [Ergänzung von anderer Hand] ausgeschlossen [!].“

1704

Ebd., S. 7f.: „§ 18. Unter die Früchte des eigentlichen und freien Landeigenthumes (§§ 14. 15) worauf die Normal-Rente gegründet werden muß, reichen sich a) die Renten aus den Gründen des *dem* Oekonomie-Komplexes (die Brauereien, in so ferne sie mit eben diesem Komplexe in Verbindung stehen, mit eingeschlossen), b.) die Früchte des Obereigenthumes, als Gilten, Stiften, Laudemien, Scharwerken, grundherrliche Brieferrichtungs-Taxen, Grundzinse, c.) die Erträgnisse der eigenthümlichen Waldungen, die Jagdgefälle aus denselben mitbegriffen, d.) die Fischerei-Renten aus eigenthümlichen Weyhern, und Privat-Wässern, e.) die Renten aus fruchtbringenden Realrechten die auf fremdem Eigenthume ausgeübet werden, z. B. Dienstbarkeiten, insonderheit Zehenden, wo diese nicht allenfalls ohnehin schon aus dem Obereigenthume fliesen: ferners die Jurisdikzions-Erträgnisse, dann das Jagd- und Fischrecht in fremden Waldungen, oder öffentlichen Flüssen und Seen, wenn diese leztere Gerechtigkeiten als Realrechte genossen werden, und sich mit einem zum Majorate bestimmten Gute im Zusammenhange befinden.“

1705

Ebd., S. 15: „§ 32. In Erwägung, daß der den Notherben gebührende Pflichttheil erst nach dem Tode des Majorats-Konstituenten zu existiren anfängt, ist dieser Pflichttheil erst nach dessen Ableben, nach seinem sich dann bezeigenden sämmtlichen Vermögen (das errichtete Majorat mit eingeschlossen) und nach den zu dieser nehmlichen Zeit über diesen Gegenstand bestehenden Gesezen zu berechnen *bestimmen*. Sollte die zum Pflichttheil nach den zu jener Zeit bestehenden allgemeinen bürgerlichen Gesezen bestimmte Quote des Vermögens die Konstituirung der Majorate zu sehr erschweren, so behalten Wir uns vor, den Pflichttheil in Beziehung auf dieses Institut durch eine besondere Verordnung zu bestimmen“.

1706

Ebd., S. 29: „§ 64. In erster Hinsicht verordnen Wir, daß jeder Besizer eines übergehenden Fideikommisses seinen zum Pflichttheil berechtigten Nachgebornen, und Töchtern auf dem bisherigen Fidei Kommisse die Hälfte desjenigen Quantums ausweise, welches dieselbe im Falle, wenn das Fidei Kommiß gänzlich erloschen, und der Todfall des Besizers eingetreten wäre, aus diesem bisherigen Fidei Kommisse als Pflichttheil betroffen hätte“.

1707

Ebd., S. 31: „§ 69. Die auf den bisherigen Fidei Kommissen haftende Schulden bleiben auf dieselbe Weise und in demselben Maas auf der Substanz des Majorates versichert. Es bedarf daher rücksichtlich derselben der oben (§ 22) vorgeschriebenen gerichtlichen Bekanntmachung nicht. Doch tritt für den dermaligen Fidei Kommiß-Besizer die Verbindlichkeit ein, das in Majorat übergehende Fidei Kommiß allmählig, und vor allem sogleich den Fond der Normal Rente von diesen Schulden zu befreien.“.

1708

Ebd., S. 38: „§ 89. Wenn bei einem Majorate Witthume, Alimenten und privilegirte Schulden (§ 87) konkurriren, so darf ihr Gesammt-Bezug zwei Drittheile der Normalrente des Majorates das ist 2666 fl. 40 x nicht übersteigen, und dem Majorats-Besizer muß in jedem Falle ein Drittheil dieser Rente frei belassen werden. Jedoch darf bei dieser den Majoratsbesizer ohnehin begünstigenden Berechnung, weder aus dem Titel eines Kriegs-Schadens, noch eines anderen Unglüks Falles eine weitere Verminderung der für die Wittwen, Alimentirte und Gläubiger oben bestimmten Summe statt finden.“

1709

Ebd., S. 44: „§ 106. Die Ertheilung von Grundgerechtigkeiten auf dem Majorat Gute, oder dessen einzelnen Bestandtheilen ist zwar unter dem allgemeinen Veräusserungs-Verbote begriffen. Wir wollen aber aus bewegenden Gründen nicht nur allein die Leibrecht- und Freistifts-Gerechtigkeit unter diesem Verbote nicht begriffen haben, sondern dem Majorats-Besizer auch noch weiters eine Verwandlung der bisherigen Leib- und Freistifts-Güter in Erbrechts-Gerechtigkeit, oder auch eine ganz neue Erbrechts-Verleihung *[Ergänzung von anderer Hand:] dann die Ablösung der Grundrenten* unter dem Bedingnisse gestatten, daß derselbe das für die Erbrechts-Verleihung erhaltene Kapital dem Majorate zuschlage, und durch den Erwerb eines liegenden Eigenthumes surrogire, welches dem Majorate einverleibt werden muß.“

1710

„Votum über den oder vielmehr Rechtfertigung des von den geheimen Raths Sektionen der Justiz und des Innern vorgelegten zweyten Entwurfes einer königlichen Erklärung die bisherigen adelichen Fideicommiße und künftige Majorate im Königreiche betr. vom königlichen geheimen Rath im ordentlichen Dienste Carl [Maria] Grafen von Arco verfaßt den 19ten Sept. 1810“, 12 Blätter, BayHStA Staatsrat 193. – Arco hob in seiner Stellungnahme insbesondere drei Gesichtspunkte hervor, die dem Entwurf zugrundelagen. Erstens das Ziel, Majorate zu errichten, deren Erträge dem Inhaber ein Einkommen verschaffen sollten, „das ihn wenigst einigermaßen in den Stand setze, anständig zu leben“. Zweitens sollte durch die königliche Erklärung die Bildung solcher Majorate grundsätzlich erleichtert werden. Drittens sollten alle Fragen und Zweifel behoben werden, „welche bisher schon über das frühere Edict vom 28. Julius 1808 entstanden, und dem geheimen Rathe bekannt geworden sind – und daher Entwerfung einer completen Gesetzgebung über ein neues Staats Institut, worüber die künftige bürgerliche Gesetzgebung gaenzlich schweigen wird, und dessen Verhaeltniße daher nur durch diese besondere Gesetzgebung regulirt werden koennen“ (Bl. 1v).

1711

„Zweiter Entwurf einer königlichen Erklärung […]“ vom 22. März 1810, BayHStA Staatsrat 1939, S. 5: „§ 13. Es soll nemlich hinsichtlich der Erträgnisse eines Majorates eine reine Normal Rente von vier tausend Gulden baierischer Reichswährung angenommen, das noch weitere Erträgniß des Majorates aber als Überschuß der Normal Rente angesehen werden.“

1712

Ebd., S. 9f.: „§ 22. Damit aber das zum Fond der Normalrente ausgewiesene Landeigenthum von allen darauf haftenden Schulden und Lasten befreiet, oder ‚als schon wirklich davon befreiet’ hinlänglich konstatiret werde, so soll der zur Konstituirung eines Majorates in Vorschlag gebrachte Güter Komplex durch das einschlägige Appellazions-Gericht öffentlich bekannt gemacht werden. Dasselbe hat denjenigen, welche hinsichtlich dieser Gütermasse persönliche, oder hypothekarische Foderungen vorzubringen haben, zu deren Angabe bei demselben einen dreimonatlichen präklusiven Termin unter dem Rechts-Nachtheile vorzusezen, daß nach Verstreichung desselben der obengedachte Güter Komplex als ein neues Majorat würde immatrikuliret werden, die nicht angezeigte Foderungen folglich nie mehr aus der Substanz des neuen Majorates abgeführet werden dürfen, sondern die Innhaber dieser Foderungen sich an das Allodial Vermögen ihres Schuldners oder in dessen Ermanglung an die Früchte des Majorats-Überschusses (§ 13) zu halten berechtiget sein sollten: und selbst hierin nur unter der Beschränkung, daß sie denjenigen Gläubigern, die sich innerhalb des gedachten Termines gemeldet haben, den Vorzug in der Befriedigung zu überlassen schuldig seien.“

1713

Ebd., S. 29: „§ 63. Wenn Wir schon unter obigen Voraussezungen den Übergang der bisherigen Fideikommisse in neue Majorate erleichtert wissen wollen; so gehet doch hierbei Unsere Absicht dahin, daß a) auf die Nachgebohrne und Töchter der lezten Fidei Kommiß Besizer billige Rücksicht genommen, b) den in Majorat übergehenden Fidei Kommissen alle jene rechtliche Verhältnisse angeeignet werden, welche die Natur des neuen Institutes mit sich bringt; c) die für die Fidei Kommiß Erlöschungs- oder andere Fälle in den älteren Urkunden angeordnete Legate und Stiftungen aufrecht erhalten bleiben, wogegen d) es der Willkühr des die Transizion bewirkenden Fidei Kommiß Besizers überlassen wird, die auf Substituzion und Erbfolge Bezug habenden ältern Verordnungen abzuändern.“

1714

Ebd., S. 36: „§ 84. Dieser Witthum darf aber, in soferne nur eine solche Wittwe vorhanden ist, den dritten Theil der Einkünfte *über der Zeile: Normalrente* des Majorates nicht überschreiten, und hört durch die zweite Heurath der Wittwe, oder wenn dieselbe zu einem hinlänglichen eigenen Vermögen gelanget wieder auf.“

1715

Ebd., S. 6: „§ 12. Wir haben zwar bereits in Unserm eingangs erwehnten Edikte erklärt, daß die künftige Majorate nur auf ein freies, von allen Schulden und Lasten befreites, in Unserem Königreiche gelegenes Land-Eigenthum gegründet werden können. Wir wollen aber nunmehr zu Erleichterung der Majorats-Errichtungen folgende Modifikazionen und nähere Bestimmungen eintreten lassen.“

1716

Ebd., S. 4f.: „§ 11 a. Wenn bei einem adelichen Güter-Besizer die Vermögensmasse soweit zureicht, und derselbe sich veranlaßt findet, zwei Majorate zu begründen, so bleibt ihm auch dieses freigestellt, und er kann, wenn z. B. das zweite Majorat für einen seiner nachgebornen Söhne errichtet, und dieser als der erste Nachfolger im Majorate bestimmet ist, auch in diesem nicht nur allein seine übrigen Söhne, sondern auch nach § 10 seine Agnaten substituiren. [Alternativer Entwurf von anderer Hand, S. 5:] § 11 b. Solte der Fall eintretten, daß zwey Majorate in einem der Substitution [!] sich vereinigten, so steht diesem frey, dieselbe entweder vereinigt übergehen zu lassen, oder in seiner Familie nach § 10 in zwey Majorate wieder zu trennen, jedoch muß sodann die ursprüngliche Konstituirung dieser Majorate beibehalten werden.“

1717

Ebd., S. 53f.: „§ 140. Wenn jedoch in dieser Zwischenzeit auf den Grund des früheren Ediktes bereits Rechtsverhältnisse zwischen Familien Gliedern oder mit Gläubigern oder mit andern dritten durch Vergleiche, richterliche Sprüche, oder andere rechtsgültige Handlungen festgesezet worden sind, so soll es bei denselben, wenn sie auch dem gegenwärtigen Edikte entgegen wären, sein unabänderliches Verbleiben haben.“

1718

Asbeck, „Abstimmung zur Beratung über die Frage: wie die Majorate zu errichten seyen“, 7 Blätter, BayHStA Staatsrat 193. Der Geheime Rat Asbeck thematisierte in seinem Vortrag insbesondere den Zusammenhang zwischen einem auch für die Nachkommen gesicherten Grundvermögen und der Existenz des Adels als Stand. Durch die Aufhebung der Fideikommisse sei der Adel in eine Krise geraten: „Von diesem Zeitpuncte an existirt kein eigentlicher Adel mehr, wenigstens fehlt demselben alle Basis“. Zur neuerlichen Fundierung adeliger Existenz seien Majorate geeignet. Die Aufhebung der Fideikommisse bedeute, daß „der bisherige Adel nicht mehr seye“. Es hänge daher nicht von der Regierung ab, „ob der Staat einen Adel haben wird, sondern von den Besizern von Gütern, ob sie in den Stand des Adels eintreten wollen“ (Bl. 4r). Es sei erforderlich, so Asbeck, das Recht zur Majoratserrichtung an bestimmte Bedingungen zu knüpfen und mit Blick auf die übrigen Stände der Monarchie eine Mindestzahl von Majoratsinhabern zu bestimmen. Zu prüfen sei auch der zur Majoratsgründung anzusetzende Rentenertrag. Grundsätzlich gelte: „Möglichste Erhaltung der in der Monarchie bereits befindlichen Familien“ (Bl. 4v).

1719

„Edikt über den Adel im Königreiche Baiern“ vom 28. Juli 1808, RegBl. 1808, Sp. 2029-2044.

1720

Die Stellungnahme des Ministers Montgelas ist im Auszug gedruckt bei Schimke, Regierungsakten, Nr. 17, S. 127f.

1721

Am 20. April 1808 wurden folgende einschlägige „Organische Geseze“ ausgefertigt: Zum einen das Gesetz betr. die „Aufhebung der Edelmanns-Freiheit“, zum anderen das Gesetz betr. die „Aufhebung der Siegelmässigkeit“ (RegBl. 1809, Sp. 113-115 bzw. Sp. 115-118).