BayHStA Staatsrat 237
14 Blätter. Unterschriften des Königs und der Minister. Protokoll: Kobell.
Anwesend:
König Max Joseph.
Staats- und Konferenzminister: Montgelas; Reigersberg.
Geheime Räte: Graf v. Preysing-Hohenaschau; Ignaz Graf v. Arco; Freiherr v. Weichs; v. Zentner; Graf v. Thurn und Taxis; Franz v. Krenner; Carl Maria Graf v. Arco; v. Effner; v. Schenk; v. Feuerbach.
Nichteingesessene und Fremde in Bayern – Erblandhuldigung – Aufhebung der Landschaft in Salzburg
Zentner setzt seinen Vortrag über unterschiedliche Aspekte des Verhältnisses der Untertanen bzw. der Bürger zum Staat fort. Der König befiehlt, das Edikt unter Berücksichtigung der Abstimmungen auszufertigen. Sodann befiehlt der König auf Anfrage Zentners, daß Krönung und Leistung des Krönungseides einerseits, die Erblandhuldigung andererseits in getrennten Zeremonien vollzogen werden sollen. Zentner verliest den Entwurf einer Verordnung zur Ausschreibung einer konstitutionellen Erblandhuldigung. Als Datum wird der 1. Mai 1812 festgesetzt. Schließlich befiehlt der König, die Landschaft in Salzburg unverzüglich aufzulösen. Die Ständevertreter haben den Konstitutionseid nicht vor Auflösung der Landschaft zu leisten.
{1r} 1. Seine Majestät der König, Allerhöchstwelche der auf heute angeordneten geheimen Raths Sizung beizuwohnen geruheten, {1v} ertheilten dem geheimen Rathe von Zentner den Auftrag, mit der vierten Abtheilung seines bearbeiteten Vortrags wegen den Rechten der Forensen und Fremden in Baiern fortzufahren771.
Diesen allerhöchsten Befehl befolgend führten geheimer Rath von Zentner wiederholt den Grund an, welcher die Ablesung des im Jahre 1809 erstatteten Vortrags772 über die rechtliche Verhältniße der baierischen Unterthanen und Gutsbesizer, welche zugleich in einer persönlichen oder dinglichen Verbindung mit fremden Staaten stehen, oder in solche treten wollen, veranlaßt, und lasen aus dem dem lezten Protokolle beiliegenden Vortrage773 sowohl die von Seiner Majestät dem Könige damals gefaßte allerhöchste Entschließung, als Ihre Ansichten und Grundsäze ab, welche in den gegenwärtigen Verhältnißen des baierischen Staates als Normen aufzustellen wären, um die verschiedene Fälle, welche in Bezug auf den zu beurtheilenden Gegenstand vorkommen können, zu unterscheiden, und für jeden seine gesezliche Bestimmungen auszusprechen.
{2r} Der Ablesung der 4ten Abtheilung Ihres Vortrages774 fügten geheimer Rath von Zentner jene der Beilagen bei, welche in dem Vortrage bemerkt.
Mit Bewilligung Seiner Majestät des Königs giengen geheimer Rath von Zentner hierauf zu dem 4ten Titel des organischen Edictes selbsten über, der von den rechtlichen Verhältnißen baierischer Unterthanen und Gutsbesizer, welche zugleich in einer persönlichen oder dinglichen Verbindung mit fremden Staaten stehen handelt.
Geheimer Rath von Zentner lasen die Artikel 25 bis 39775 des 4ten Titels776, und die folgenden Artikel 39 bis 54 [!] des 5ten Titels777 des organischen Edictes von den Verhältnißen der Fremden ab.
Da gegen die Faßung der Artikel 25778, 26779 und 27780 des 4ten Titels von den Mitgliedern des geheimen Rathes keine Erinnerung gemacht wurde
so genehmigten Seine Majestät der König die Faßung dieser drei Artikel.
Bei dem Artikel 28781 des 4ten Titels {2v} machten der königliche geheime Staats- und Konferenz Minister Graf von Reigersberg die Erinnerung, daß, so rechtlich auch die in diesem Artikel ausgesprochene Bestimmungen seien, doch vielleicht aus politischen Rüksichten vorzuziehen sein mögte, den von Frankreich aufgestellten Grundsaz in Beziehung auf die aus den neuen Erwerbungen des Reichs Ausgewanderten anzunehmen, der zwar härter als die vorgeschlagene Maaßregeln seie, allein den Vorzug in sich vereinige, daß die Rükkunft dieser Ausgewanderten in das Reich befördert würde, und jede Rükkunft einer Familie seie für den Staat Gewinn, wenigstens glaubten Sie, daß die angetragene Maaßregeln nur gegen jene Staaten in Ausübung kommen sollten, welche gleiches Benehmen gegen Baiern beobachten, und folglich von der Retorsion in diesem Artikel etwas zu sagen wäre.
Dieser Erinnerung wurde von dem Referenten und einigen andern geheimen Räthen entgegen gesezt, daß das Retorsions Recht gegen einen Staat, der sich in diesen Fällen unfreundschaftlich gegen Baiern {3r} benehme, dadurch, daß in dem Geseze deßen nicht erwähnt werde, nicht ausgeschloßen seie, sondern es der baierischen Regierung frei stehe, in einzelnen Fällen und wo dieselbe es zwekmäsig finde, daßelbe durch besondere Verordnungen anwenden zu laßen, nur hätten der Referent und die Sectionen Anstände gefunden, in dem Geseze etwas anzuführen, weil daßelbe gegen größere Staaten nicht immer ausgeübt werden könne. Dieser Grundsaz seie auch bei dem Artikel 37 berüksichtiget worden. Den strengeren Grundsaz rüksichtlich früher Ausgewanderten aufzustellen, habe dem Referenten und den geheimen Raths Sectionen nicht rechtlich und nicht human geschienen, denn mit welchem Rechte könne wohl ein vor der baierischen Besiznahme Ausgewanderter gezwungen werden, zurükzukommen, wenn er die von seinem damaligen Landesherrn vorgeschriebene Bedingungen erfüllt, auch paßten die Ursachen, welche dem französischen Sisteme wahrscheinlich zum Grunde lägen, nicht auf Baiern da Frankreich alle Ausgewanderte als Feinde ihres Vaterlandes und der eingetretenen {3v} Regierungs Formen betrachte.
Von den aliirten Staaten hätte Referent absichtlich nichts aufgenommen, weil die gegenwärtig so wandelbaren Verhältniße der Staaten untereinander es nicht räthlich machten, in einem Geseze hievon zu sprechen.
Die gegen diese Erinnerung des königlichen geheimen Staats und Konferenz Ministers Grafen von Reigersberg geäußerten Gründe hielten Seine Majestät der König für überwiegend, und indem sich Allerhöchstdieselben für die humanere Maaßregeln gegen die früher Ausgewanderten erklärten
geruheten Allerhöchstsie, die Artikel 28, 29782, 30783, 31784, 32785, 33786 und 34787 des 4ten Titels des organischen Edictes zu genehmigen.
Dem Artikel 35788 fügten geheimer Rath von Krenner der jüngere [d.i. Franz] die Bemerkung bei, daß der Inhalt deßelben nicht ganz mit jenem des abgelesenen kaiserlich französischen Dekrets übereinstimme, und nach dieser Faßung der Fall eintreten könnte, daß ein solcher Forensis dem baierischen Staate sein Gut in einem theueren Preiß antrage, und wenn dieses nicht angenommen würde, dann um einen viel wohlfeileren an einen andern {4r} verkaufe.
Die Absicht des kaiserlichen Dekretes seie, daß ein solches Gut der Regierung, worin es gelegen, um den nämlichen Preiß, um den er mit dem andern übereingekommen, anbieten solle.
Geheimer Rath von Zentner erwiederten hierauf, daß die Bestimmungen dieses Artikel nach der rheinischen Konföderazions Akte redigirt worden789, und das, was das kaiserliche Decret hierüber ausdrüke, ebenfalls darin zu liegen scheine; da inzwischen die Worte aufgeworfene Kaufpreiß zu einigen Mißdeutungen Anlaß geben könnten, so wurde vorgeschlagen, die Stelle um den aufgeworfenen Kaufpreiß auszulaßen, wo sich sodann alles darunter verstehen laße, was gewunschen worden.
Nachdem die hierauf sich beziehende Stelle der rheinischen Bundes Akte abgelesen war
genehmigten Seine Majestät der König die Faßung des Art 35 mit der angetragenen Aenderung, so wie auch die Artikel 36790, 37791 und 38792 des 4ten Titels, und die Artikel 39793, 40794 und 41795 des 5ten Titels.
Bei dem Vortrage des Artikel 42796 {4v} und der folgenden machten geheimer Rath von Zentner die Erinnerung, daß geheimer Rath von Krenner der jüngere [d.i. Franz] schon in der lezten Sizung sich geäußert, Sie vermißten einige Bestimmungen in diesem organischen Edicte, Sie wünschten hierüber deutlichere Aufklärung, um diese Anstände widerlegen oder das Edict ergänzen zu können.
Mit Genehmigung Seiner Majestät des Königs bemerkten geheimer Rath von Krenner der jüngere, daß in dem organischen Edicte von den Indigenen, von den Forensen und Fremden nicht aber von jenen Personen gehandelt werde, welche in keinem fremden Unterthans Verbande mehr stehen, und sich verheirathen, oder wenn auch mit einem kleineren Guthe sich ansäßig machen, oder aber nicht das Indigenat weder durch ein zehnjähriges Domicil noch auch durch ein königliches Dekret erhalten haben, wie es mit dieser Klaße von Menschen gehalten, ob sie als in der Zwischenzeit bis sie das Indigenat erhalten, als Unterthanen oder als Fremde behandelt werden, hierüber bestimme das organische Gesez nichts.
Auch scheine der Artikel 42 {5r} mit dem 1ten Artikel dieses organischen Edictes im offenbaren Widerspruche zu stehen, indem in lezterem ausdrüklich bestimmt, daß zu allem Genuß der bürgerlichen, Privat- und öffentlichen Rechten in Baiern das Indigenat erfordert werde, und in dem Artikel 42 doch dem Fremden, der das Indigenat nicht besize, der Genuß aller bürgerlichen Privat Rechte zugestanden werde. Diesen Widerspruch zu heben, müßte entweder der Artikel 1 geändert, oder dem Artikel 42 beigefügt werden: wenn sie das Domicil erworben.
Diese [!] Erinnerung wurde anfangs von dem Referenten und einigen Mitgliedern des geheimen Rathes widersprochen, indem diese Klaße von Menschen, welche in keinem fremden Unterthans Verbande sich mehr befinden, und die [sich in] dem Reiche durch Verheirathung oder durch Erwerbung eines Guthes ansäßig machen, in der Zwischenzeit, bis sie das Indigenat erlangt, unter die Klaße der Fremden zu rechnen, welche alle Unterthans Rechte genießen, dagegen aber auch alle Unterthans Pflichten zu erfüllen haben, auch die {5v} Stelle in dem 1ten Artikel, zum vollen Genuß der bürgerlichen, Privat- und öffentlichen Rechte in Baiern wird das Indigenat erfordert copulativ gesezt und daraus ganz bestimmt hervorgehe, daß jemand, der sich zwar ansäßig gemacht, aber das Indigenat nicht erhalten hat, die bürgerliche Privat-Rechte nicht aber die öffentliche eines baierischen Unterthanen ausüben kann.
Als aber geheimer Rath von Krenner der jüngere Ihre Ansichten über den Ihnen nothwendig scheinenden Beisaz durch Beispiele näher erläutert und die Wahrscheinlichkeit dargelegt hatten, daß in solchen sich leicht ergeben könnenden Fällen das Gesez nicht richtig werde angewendet werden, es auch zu mehrerer Deutlichkeit des Gesezes dienen würde, den ersten Artikel in etwas zu versezen, und die copulative Faßung, welche ihre Zweifel genug habe, mehr heraus zu heben, ferner in einem Artikel derjenigen Menschen zu erwähnen, welche sich in Baiern ansäßig machen, nachdem sie aus dem fremden Unterthans Verbande ausgetreten, und das Domicil, welches sie nun erwählen, zu erwähnen; welche Ansichten des von Krenner des jüngeren von mehreren geheimen Räthen {6r} unterstüzt, und besonders vom geheimen Rathe von Feuerbach die Nothwendigkeit der vorgeschlagenen Aenderungen daraus hergeleitet, weil rüksichtlich der Konskripzions Unterwürfigkeit der Familien dieser Klaße von Einwohner und wegen ihren Pflichten überhaupt in dem Geseze etwas bestimmt sein müße, machten geheimer Rath von Zentner Seiner Majestät dem Könige den allerunterthänigsten Vorschlag, den Artikel 1 nach den Erinnerungen mehrerer geheimen Räthe auf folgende Art zu sezen:
„Artikel 1. Zum vollen Genuße aller bürgerlichen, öffentlichen und Privat-Rechte in Baiern wird das Indigenat erfordert.“
In dem Artikel 42 statt niedergelaßen haben „sich aufhalten“, wodurch der Karakter eines Fremden und der Unterschied zwischen einem Ansäßigen deutlicher herausgehoben werde. Endlich aber wegen der Klaße von Einwohner, welche geheimer Rath von Krenner der jüngere im Auge gehabt, in einem eigenen Artikel nach dem Artikel 43797 Folgendes auszusprechen:
„Artikel 44. Wenn Fremde in Unser Königreich einwandern {6v} und nach dem Austritte aus ihrem vorigen Unterthans Verbande sich entweder durch den Besiz irgend einer Realität ansäßig machen, oder ihr ständiges Domicil darin nehmen, ohne jedoch das Indigenat noch erworben zu haben, so genießen dieselbe alle bürgerliche Privat-Rechte, sind aber dagegen auch allen Unterthans Verbindlichkeiten unterworfen.“
Seine Majestät der König, durch die gemachte verschiedene Bemerkungen von der Nothwendigkeit überzeugt, daß in dem vorliegenden Geseze etwas von der Behandlung derjenigen bestimmt werden müße, welche sich durch Erwerbung irgend einer Realität im Reiche ansäßig machen, oder ihr Domicil darin nehmen, ohne das Indigenat noch erworben zu haben, auch alles aufzunehmen, was die Deutlichkeit der gegebenen gesezlichen Bestimmungen erhöhen kann
geruheten die von dem geheimen Rathe von Zentner vorgeschlagene Aenderungen in dem 1ten und 42en Artikel, so wie auch den Artikel 43 und die Beifügung des Artikel 44 nach der vorgelegten Faßung allergnädigst zu genehmigen, und zu befehlen, daß das {7r} organische Edict über das Indigenat, das Staats-Bürger-Recht, die Rechte der Forensen und Fremden in Baiern, nach den getroffenen Aenderungen ausgefertiget werde798.
Mit Genehmigung Seiner Majestät des Königs trugen geheimer Rath von Zentner den 5ten Titel ihres bearbeiteten dem lezten Protokolle beiliegenden Vortrages799 von der allgemeinen Erblands Huldigung vor, und erholten die allerhöchste Entscheidung, ob Seine Majestät der König, wie es die vereinte geheime Raths Sectionen allerunterthänigst vorgeschlagen, die Krönung und die Leistung des Krönungs Eides mit der Erblandes-Huldigung in Verbindung zu sezen geruhen.
Wenn Seine Königliche Majestät diesen ehrerbietigsten Antrag der vereinigten Sectionen genehmigten, so enthalte die lytographirte Beilage jene nothwendigen Zusäze800, welche der entworfenen Ausschreibung einer allgemeinen Erblands Huldigung801 beizufügen wären. Sollten aber Seine Majestät der König die Krönung und die Leistung des Krönungs Eides mit der als nothwendig {7v} anerkannten Erblands-Huldigung nicht in Verbindung sezen wollen, so bedürfe der Entwurf der vorzulegenden Verordnung dieser Zusäze nicht.
Seine Majestät der
König entschieden allergnädigst, daß weil die Zwischenzeit von Ihrem Regierungs Antritte [am 1. Januar 1806]802 bis zu der vorzunehmenden Krönung Ihnen schon zu lang seie, weil noch keiner der Könige des rheinischen Bundes und mit Frankreich aliirten Staaten sich habe feierlich krönen laßen, und weil der gegenwärtige Finanzzustand des Reichs die mit einer Krönung verbundene beträchtliche Ausgaben nicht wohl zulaße, die Krönung und die Leistung des Krönungs Eides mit der Erblands Huldigung nicht in Verbindung gesezt, und leztere unabhängig von der ersteren vollzogen werden solle.
In Folge dieser allerhöchsten Entscheidung lasen geheimer Rath von Zentner den bearbeiteten Entwurf der Verordnung zur Ausschreibung einer allgemeinen konstituzionellen Erblands-Huldigung ab, der dem Protokoll beiliegt803.
Der Eingang804 und der Artikel 1805 dieses Entwurfes
wurde von Seiner Majestät dem Könige angenommen, und von Allerhöchstdenenselben {8r} der Monat Mai des Jahres 1812 allergnädigst bestimmt, im Laufe deßen die allgemeine Erblands Huldigung vorgenommen werden solle.
Bei der Eides-Formel im Artikel 2806 machte der königliche geheime Staats- und Konferenz Minister Graf von Reigersberg die Bemerkung, daß Sie allerunterthänigst darauf antragen müßten, die Person Seiner Majestät des Königs der Konstituzion und den Gesezen vorzusezen, weil die Heiligkeit der Person des Monarchen dieses erfordere, *hier einem Erbfürsten gehuldiget werde, den nicht die Konstituzion des Reichs, sondern das Erbrecht zum Monarchen bestimmt habe* [Ergänzung auf der rechten Blatthälfte] und man dem Könige nur treu sein könne, wenn man der Konstituzion und den Gesezen gehorche.
Dieser Bemerkung wurde von dem königlichen geheimen Staats und Konferenz Minister Grafen von Montgelas, welche bei dem Vortrage dieses Entwurfes in der geheimen Raths Sizung erschienen waren, von dem Referenten und mehreren geheimen Räthen entgegen gesezt, daß diese Eides Formel in der Konstituzion vorgeschrieben, und dieselbe nicht abgeändert werden könne, daß die Person des Königs, die Konstituzion und die Geseze so genau miteinander verbunden, {8v} und daß Seine Majestät nach dem Beispiele des von dem Kaiser von Frankreich vorgeschriebenen Eides807 denselben anzunehmen geruhet, und solcher bereits von den königlichen Ministern und dem geheimen Rathe geleistet worden.
Nachdem noch die Eidesform, wie sie in der Konstituzion vorgeschrieben808, abgelesen war
entschieden Sich Seine Majestät der König für die Beibehaltung der in der Konstituzion vorgeschriebenen Eides-Form und genehmigten die Artikel 2 und 3809 nach ihrer Faßung.
Bei dem Artikel 4810 wurde von dem Referenten die Erinnerung gemacht, daß die Bischöffe in ihrer Eigenschaft als geistliche Obrigkeiten den Generalkommißärs untergeordnet, und deßwegen diesen nachzusezen sein würden.
Auch wurde bemerkt, daß auch in diesem Artikel die königliche Lokal-Kommißärs der Städte Nürnberg und Augsburg aufzunehmen wären, indeme sie den General-Kommißärs gleich gestellt seien.
Da aber in der Folge vielleicht noch mehrere Städte in die Kategorie dieser beiden Städte gesezt werden könnten, so wurde {9r} vorgeschlagen, zu sezen, nach General-Kommißärs „die königliche Lokal-Kommißärs der eximirten Städte“.
Dem Vorschlage des königlichen geheimen Staats- und Konferenz Ministers Grafen von Reigersberg, die Praesidenten der Appellations Gerichte als Vorstände königlicher Kollegien den Bischöffen ebenfalls vorgehen zu laßen, wurde entgegen gesezt, daß die Bischöffe in ihrer Eigenschaft als geistliche Obrigkeiten *den Appellazions Gerichten* [Ergänzung auf der rechten Blatthälfte] nicht untergeordnet.
Nach Würdigung dieser verschiedenen Erinnerungen
geruheten Seine Majestät der König den Artikel 4 mit folgenden Aenderungen anzunehmen:
Nach dem Capitaine der königlichen Garde sollen die General und Flügel Adjutanten Seiner Majestät des Königs, welche den Eid ebenfalls unmittelbar in die Hände Seiner Majestät ablegen, eingereihet, dann nach den Generalkommißärs die denselben gleich gestellte königliche Lokal-Kommißärs der eximirten Städte, und nach diesen die Bischöffe gesezt werden.
wurden von Seiner Majestät {9v} dem Könige nach ihrer Faßung angenommen, nachdem der bei Artikel 6 gemachte Vorschlag, den Praesidenten der Appellazions Gerichte die Beeidigung ihres Gerichts-Personals und der Stadtgerichte zu übertragen, als das ganze aufgestellte Sistem zerstörend, zurükgenommen worden, und diese so wie die Vorstände der Stadtgerichte an Orten, wo das General Kommißariat sich nicht befindet, von den General Kommißärs hiezu delegirt werden sollen, weßwegen dem Artikel 10 das Erforderliche beizufügen wäre.
Bei dem Artikel 7813 geruheten Seine Majestät der König zu bemerken, wie Sie glaubten, daß die Beeidigung des einem Brigadier untergebenen Offizier Corps und Mannschaft von demselben vorgenommen werden sollte.
Allerhöchstdieselben faßten aber den Beschluß, diese Artikel noch ausgesezt zu laßen, und ertheilten dem geheimen Rathe von Zentner den Auftrag, sich mit dem Minister Staats Secretaire von Triva wegen deßen Faßung zu besprechen.
Die Artikel 8814 und 9815, gegen welche keine Erinnerungen gemacht waren,
wurden von Seiner Majestät dem Könige angenommen.
Dem Artikel 10816 wurde von dem {10r} Referenten in Folge der bei Artikel 6 statt gehabten Deliberazionen beizufügen vorgeschlagen noch die in jenen Städten befindlichen Praesidenten der Appellazions Gerichte, Vorstände der Stadt Gerichte p.
Gegen die in diesem Artikel angetragene Kommitirung der Herrschafts- und Patrimonial Richter zu dieser Eidesabnahme erklärten sich der königliche geheime Staats und Konferenz Minister Graf von Reigersberg, indem Sie diese Handlung für zu wichtig und zu feierlich hielten, als daß Sie jemanden Andern als einen mittelbaren königlichen Diener, der noch an Privat Intereße und Rüksichten gebunden, übertragen werden könne.
Hiegegen wurde bemerkt, daß diese Herrschafts und Patrimonial Gerichte auch in königlichen Pflichten stünden, und solche Maaßregeln zu Ersparung der Kösten vorgeschlagen, indem die Erfahrung gezeiget, welche Mißbräuche bei solchen Veranlaßungen unterlaufen, und wie theuer derlei Abordnungen dem Aerar zu stehen gekommen.
Der geheime Staats- und Konferenz Minister Graf von Reigersberg könnten sich durch diese Gründe nicht {10v} überzeugen, daß deßwegen die Ablegung des konstituzionellen Eides von einem nicht mittelbaren königlichen Diener vorgenommen werden dürfe; bei strenger Aufsicht und vorgeschriebenen bestimmten Normen würde die Abordnung königlicher Diener an solche Orten, wo keine vorhanden, dem Aerar keine so bedeutende Kösten machen. Es seie zu wünschen gewesen, daß die eingetretene Mißbräuche untersucht und geahndet worden wären.
Seine Majestät der König genehmigten den vorgeschlagenen Beisaz wegen den in den Städten, wo keine General Kommißariate ihren Siz haben, sich befindenden Praesidenten der Appellazions Gerichte und Vorstände der Stadtgerichte, und geruheten übrigens die Faßung des Artikel 10 anzunehmen.
Die Artikel 11817, 12818, 13819, 14820, 15821 und 16822
wurden von Seiner Majestät dem Könige genehmiget und der 1te Mai 1812 für die unmittelbare Eidesleistung in die Hände Seiner Majestät des Königs so wie jene der Einwohner der Residenzstadt festgesezt.
Nach erfolgter Bewilligung {11r} Seiner Majestät des Königs erstattete geheimer Rath von Zentner wegen Auflösung der ständischen Verfaßung in Salzburg den lytographirten dem Protokoll beiliegenden Vortrag823, und untergaben der allerhöchsten Entscheidung, ob die Auflösung der landschaftlichen Verfaßung bis zur Eintretung der allgemeinen Erblands Huldigung ausgesezt, oder da diese nach dem königlichen Beschluße erst im Mai des nächsten Jahres erfolge, sogleich vor sich gehen, ob auf diesen lezten Fall der von dem Finanz Ministerio entworfene Reskripts-Aufsaz mit Abänderung des Einganges nach ihrem Vorschlage genehmiget, und ausgefertigt, dann daß von dem Antrage des General-Kommißariats des Salzach-Kreises, die Landschafts Deputirte vor ihrer Auflösung im Namen des Landes den Konstituzions Eid schwören zu laßen, aus den dagegen angeführten Gründen Umgang genommen werden solle.
Nach Berüksichtigung der in diesem Vortrage entwikelten Umständen
geruheten Seine Majestät der König folgende Beschlüße zu faßen.
1) Solle die ständische {11v} Verfaßung in Salzburg sogleich aufgelößt, und zu diesem Ende
2) der von dem Finanz Ministerio deßwegen entworfene Reskripts Aufsaz mit folgendem geänderten Eingange ausgefertiget werden:
„Nachdem die neu erworbene Provinzen und einzelne Gebiets Theile Unserm Königreiche nach deßelben neuen Territorial-Eintheilung in 9 Kreisen bereits einverleibt sind, und der Übergang derselben zu einer völligen Gleichstellung mit den älteren Reichs Gebieten gehörig vorbereitet ist, so wollen Wir, daß zu Folge des § 8 Unserer Verordnung vom 7ten Oktober 1810 (Regierungsblatt 1810 St. LIII [richtig: LII] S. 903 et 904)824 nunmehr auch in denselben die Konstituzion des Königreichs und die organischen Edicte, deren Vollziehung nicht auf noch näheren Bestimmungen beruhet, ohne irgend eine weitere Ausnahme durchgängig in Ausübung gebracht werden.
Hiernach erklären Wir zu Folge des § II im 1ten Titel der Konstituzion Unseres {12r} Reichs825 die in dem ehemaligen Fürstenthume Salzburg zeither bestandene landschaftliche Korporazion als aufgelößt, und entbinden pp.“
3) Wäre der Antrag des General Kommißariats des Salzach Kreises, die landschaftlichen Deputirten in Salzburg vor ihrer Auflösung im Namen des Landes den Konstituzions Eid schwören zu laßen, aus den in dem Vortrage dagegen angeführten Gründen zu umgehen.
Als Seine Majestät der König hierauf die geheime Raths Sizung verlaßen hatten, forderten
Verteilung von Gemeindegründen (R)
Weichs trägt eine überarbeitete Fassung des Vortrags in der Streitsache zwischen Freiherr Lochner von Hüttenbach und der Gemeinde Lintach vor. Er wiederholt den Antrag, die Sache an die Justizstellen zu verweisen. Feuerbach erneuert seinen Wunsch, Streitigkeiten in Landeskulturangelegenheiten prinzipiell von den Zivilgerichten entscheiden zu lassen. Der Geheime Rat folgt Weichs‘ Antrag.
2. Seine Excellenz, der königliche geheime Staats und Konferenz Minister Herr Graf von Montgelas den königlichen geheimen Rath Freiherrn von Weichs auf, die bearbeiteten Rekurs Sachen vorzutragen.
Diesen Aufruf befolgend erstattete Freiherr von Weichs in der Rekurs Sache des Freiherrn von Lochner gegen die Gemeinde Lintach wegen Gemeinde-Gründe Vertheilung, zu Genügung des in der geheimen Raths Sizung vom 29ten vorigen Monats genommenen Beschlußes826, {12v} wiederholt schriftlichen Vortrag, in welchem Sie den status causae herstellten, die erhobene Bedenklichkeiten rüksichtlich mehrerer in dem ersten Vortrage nicht hinlänglich gelöster Fragen aufklärten, und nachdem Sie sich über die Hauptfrage rüksichtlich der Kompetenz der Administrativ-Stellen verbreitet hatten, wiederholt den Antrag stellten, diesen Gegenstand an die Justiz Stellen zu verweisen, indem die streitige Frage über das Eigenthum nur dort ausgefochten werden könne.
Freiherr von Weichs fügten diesem Antrage die Bemerkung bei, daß Sie übrigens der in der Sizung vom 29en vorigen Monats geäußerten Meinung des geheimen Rath von Feuerbach beitreten, nach welcher alle kontentiöse Kulturs-Sachen bei den ordentlichen Civil-Gerichten behandelt werden sollten. Sie hätten diese Meinung bereits vor mehreren Jahren geäußert, aber als conditio sine qua non beigesezt, daß vor allem die Kulturs Geseze einen bestimmten Gehalt erhalten.
Seine Excellenz, der königliche geheime Staats und Konferenz Minister Herr Graf von {13r} Montgelas verfügten über diesen Antrag die Umfrage, und sowohl Seine Excellenz der königliche geheime Staats und Konferenz Minister Herr Graf von Reigersberg als alle übrige Mitglieder des geheimen Rathes fanden die in der Sizung vom 29en vorigen Monats wegen dieser Streitsache gemachten Anstände gehoben, und erklärten sich mit dem Antrage des Referenten verstanden.
Geheimer Rath von Feuerbach fügten Ihrer Abstimmung den Wunsch wiederholt bei, daß die Kulturs Gegenstände bei den ordentlichen Gerichtshöfen behandelt, und diese hierin zum summarischen Verfahren angewiesen würden.
Nach dem Antrage des Referenten wurde von dem königlichen geheimen Rathe diese Streitsache an die Justiz-Stellen verwiesen, und der Entwurf der deßwegen zu erlaßenden motivirten Entscheidung solle in der nächsten Sizung vorgelegt werden827.
Gewerbestreitsache
Weichs berichtet über den Streit zwischen den Webern in Neuötting und dem Webermeister Erhard. Es geht um Lohnarbeiten und den Verkauf im Kleinen. Der Referent stellt fest, daß das Ministerium des Inneren kompetent ist. Der Geheime Rat beschließt, den Fall an die erste Instanz zurückzuverweisen. Montgelas wirft die Frage auf, ob Carl Maria Graf von Arco tatsächlich befugt war, wegen Befangenheit nicht abzustimmen.
3. Wegen der Gewerbs-Streit Sache des Weberhandwerks zu Neuenötting828 mit dem dortigen Webermeister Jacob Erhard wegen Lohn-Arbeiten und Minuto Verschleiß829 {13v} erstattete geheimer Rath Freiherr von Weichs, nachdem Sie den deßwegen eingekommenen Bericht des General-Kommißariats des Salzach-Kreises abgelesen hatten, schriftlichen Vortrag, worin Sie nach Wiederholung der in dem Berichte angegebenen Verhältniße rüksichtlich der verseßenen Berufung von Seiten des Webermeisters Erhard darlegten, daß diese Sache nach höheren Polizei Rüksichten beurtheilt werden müße, und nach Untersuchung der Frage, ob dieses Gewerb in Neuenötting übersezt sei, den Antrag stellten, daß, da die Entscheidung dieser lezten Frage nicht dem königlichen geheimen Rathe, sondern dem Ministerium des Innern zukomme, die vorliegende Akten der weiteren Verfügung wegen dahin zu remittiren seien.
Seine Excellenz, der königliche geheime Staats und Konferenz Minister Herr Graf von Montgelas ließen hierüber abstimmen.
Allein da nach abgegebenen einigen Stimmen, wobei Seine Excellenz der königliche geheime Staats und Konferenz Minister Herr Graf von Reigersberg die Meinung äußerten, daß diese Sache an das General-Kommißariat zurükzugeben, um in zweiter Instanz zu sprechen, andere aber sich mit dem Referenten verstanden, {14r} erhebliche Zweifel über das zu entscheidende factum, und darüber entstanden, ob Erkenntniße 1mae et 2dae vorhanden, so wurde vom geheimen Rathe von Krenner dem jüngeren [d.i. Franz] nach Einsicht der Akten das factum reassumirt, und von dem geheimen Rathe Grafen Carl [Maria] von Arco der in der Polizei-Section und der Departemental-Sizung des Innern darüber erstattete Vortrag abgelesen, sohin bei der veranlaßten zweiten Umfrage einstimmig, mit Ausnahme des Grafen Carl [Maria] von Arco
beschloßen, die Verhandlungen des Landgerichts Burghausen und des vormaligen General Kommißariats des Salzach Kreises, welche in dieser administrativ kontentiösen Gewerbs Strittigkeit nicht die vorgeschriebene Formen als Richter eingehalten, zu kaßiren, und diesen Gegenstand salva appellatione als administrativ kontentiös neuerdings instruiren zu laßen, sohin ad 1mam zurükzuweisen830.
Geheimer Rath Graf Carl [Maria] von Arco suspendirten in dieser Sache Ihr Votum als Aktionär der hier bestehenden Pers Fabrik831, für welche benannter Jacob Erhard viele Arbeiten habe, {14v} worauf Seine Excellenz der königliche geheime Staats- und Konferenz Minister Herr Graf von Montgelas die Frage aufwarfen, ob ein königlicher geheimer Rath, der Aktionär einer Fabrik sei, in einem solchen Falle wie der vorliegende, sein Votum suspendiren könne?
Genehmigung der „Entscheidungen“ durch den König.
Anmerkungen
Zentner, „Vortrag zum königlichen geheimen Rathe über folgende in Verbindung stehende Gegenstände I. Das Indigenat II. Das Staatsbürgerrecht III. Die Leistung des Staatsbürgereides IV. Die Rechte der Forensen und der Fremden in Baiern V. Die allgemeine Erblandes-Huldigung VI. Die Auflösung der Landschaft von Salzburg“, BayHStA Staatsrat 236, S. 13-21.
Zentner, „Organisches Edict über das Indigenat, das Staatsbürgerrecht, die Rechte der Forensen, und der Fremden in Baiern“, BayHStA Staatsrat 2489, S. 11-16: „IV. Titel. Von den rechtlichen Verhältnissen baierischer Unterthanen und Gutsbesizer, welche zugleich in einer persönlichen oder dinglichen Verbindung mit fremden Staaten stehen.“
Ebd., S. 11f.: „Artikel XXVI. Ein solcher darf hiernach ohne Unsere Einwilligung a.) das Indigenat und Bürgerrecht in einem fremden Staate nicht erwerben, noch das bereits darin erlangte beibehalten, b.) in keine Zivil- oder Militair Dienste desselben treten, oder darin verbleiben, c.) von keiner auswärtigen Macht Gehälter, Pensionen, oder Ehrenzeichen annehmen. ([Konstitution für das Königreich Bayern vom 1. Mai 1808] Tit. I Artikel VIII [RegBl. 1808, Sp. 989]).“
Ebd., S. 12: „Artikel XXVII. Die nemliche strenge Verbindlichkeit trit [!] bei denjenigen ein, welche in Baiern Lehen besizen. (Edikt über die Lehenverhältnisse in Baiern vom 7n Juli 1808 § 35. 46. 80. 183 [RegBl. 1808, Sp. 1899, 1901, 1908, 1924]).“
Ebd., S. 12f.: „Artikel XXVIII. Diejenige Individuen, welche aus ehemaligen Reichsgebieten vor Unserer Zivil-Besiznahme derselben in auswärtige Dienste getreten sind, oder im Auslande sich ansässig gemacht haben, und sich noch darin befinden, sind rücksichtlich der rechtlichen Folgen ihrer Auswanderung nach den in jenen Gebieten damals bestandenen Gesezen zu beurtheilen. Geschahen ihre Auswanderungen entweder mit ausdrüklicher oder stillschweigender Bewilligung ihrer Obrigkeiten, oder war der Eintritt in fremde Dienste oder die Ansässigmachung im Auslande in jenen Gebieten nicht verboten, so kann ihre Auswanderung zwar keine Strafe zur Folge haben, sie haben aber das baierische Indigenat verloren, und sind lediglich als Fremde zu betrachten.“
Ebd., S. 13: „Artikel XXIX. Sind einige solcher Individuen zu ihrem Vaterlande, aus welchem sie ausgetreten sind, durch Güterbesiz oder durch Lehen-Verband auch verpflichtet geblieben, so sind ihre Verhältnisse nach den an Unsere General Kreiskommissariate unterm 1n Mai 1809, 14. Juni 1810 und 16. Februar 1811 ergangenen Weisungen zu beurtheilen.“
Ebd., S. 13: „Artikel XXX. Für alle künftige Fälle erhalten Unsere Verordnungen über Auswandern und Übertreten in fremde Dienste ihre strenge Anwendung, und zwar in Unseren neu erworbenen Landestheilen von dem Zeitpunkte an, wo dieselbe durch die Zivil-Besiznahme mit Unserem Königreiche vereiniget worden.“
Ebd., S. 13: „Artikel XXXI. Unsere Unterthanen können Besizungen in einem andern Staate haben, und erwerben, auch an Handels Etablissements und Fabriken Theil nehmen, wenn keine bleibende persönliche Ansässigkeit in dem fremden Staate damit verbunden ist, und es unbeschadet ihrer Unterthans-Pflichten gegen das Königreich geschehen kann.“
Ebd., S. 13f.: „Artikel XXXII. Wer in einem fremden Staate domizilirt ist, und demselben durch Unterthans- oder Lehensverband angehört, kann in Unserem Königreiche das Staatsbürgerrecht weder erwerben noch beibehalten, noch ein Lehen besizen, ohne der persönlichen auswärtigen Unterthans- und der Lehensverbindung entsagt zu haben, und aus derselben entlassen worden zu sein.“
Ebd., S. 14: „Artikel XXXIII. Besizt ein solcher auswärtiger Unterthan eines zum rheinischen Bunde nicht gehörigen Staates in dem Umfange Unseres Reiches eigene oder lehenbare Güter, und derselbe erklärt, in dem Unterthansverbande mit jenem Staate verbleiben zu wollen, so muß er seine in Unserem Königreiche gelegenen Allodial Besizungen entweder an ein Glied seiner Familie, welches alle, Unseren Unterthanen obliegende Pflichten zu erfüllen hat, mit vollem Eigenthum abtreten, oder dieselbe einem andern diesseitigen Unterthan, es sei durch Kauf oder Tausch, überlassen. Dasselbe tritt in Ansehung der lehenbaren Güter ein, unter Beobachtung der in Unserem Edikte über die Lehensverhältnisse [vom 7. Juli 1808, RegBl. 1808, Sp. 1893-1932] enthaltenen Vorschriften.“
Ebd., S. 14f.: „Artikel XXXIV. Die Abtretung oder Veräusserung der Güter eines solchen auswärtigen muß innerhalb 6 Jahren von der Zeit der Publikazion des gegenwärtigen Edikts, und von den Mediatisirten nach Unserer Verordnung vom 13n Nov. 1810 [VO betr. die „der königlichen Souveränität unterworfenen, bisher aber im Auslande domizilirenden Fürsten, Grafen und ehemals unmittelbaren adelichen Gutsbesizer“, RegBl. 1810, Sp. 1241-1243] innerhalb des allda festgesezten gleichen Zeitraumes [sc. von sechs Jahren], aber vom 1n Jänner 1810 an gerechnet, geschehen.“
Ebd., S. 15: „Artikel XXXV. Die von jedem mediatisirten Fürsten Grafen und Herrn zu veräussernde Güter müssen, in Gemäsheit des Artikel 27 der rheinischen Bundesakte [s. folgende Anmerkung] zuerst Uns um den aufgeworfenen Kaufpreis angetragen werden, und der Verkauf kann nur dann erst in Erfüllung gehen, wenn Wir in Zeit von 6 Monaten, nach dem Uns bekannt gemachten Anbote Uns nicht für die Annahme desselben erklärt haben.“
„Konföderations-Akte der rheinischen Bundes-Staaten“ vom 12. Juli 1807 (Rheinbundakte), RegBl. 1807, Sp. 97-134, hier Sp. 124, Art. 27: „[…] Diese Domainen und Rechte [der mediatisierten Fürsten oder Grafen] können an keinen der Konföderation fremden Souverain verkauft, oder auf andere Art veräußert werden, wenn sie nicht zuvor dem Fürsten, unter dessen Souverainität sie stehen, angebothen worden sind.“
Zentner, „Organisches Edict […]“, BayHStA Staatsrat 2489, S. 15: „Artikel XXXVI. In der Zwischenzeit, bis solche auswärtige Güterbesizer über ihre Besizungen auf eine oder die andere Art disponirt haben, verbleibt denselben zwar, wie jedem Fremden, der Genuß der bürgerlichen Rechte, jedoch sind sie gehalten: a.) die aus dem Besize eines solchen Guts hervorgehenden Verbindlichkeiten in Ansehung der Steuern und sonstigen Territorial Leistungen zu erfüllen, b.) einen Stellvertreter in Hinsicht auf diese Verbindlichkeiten für sich anzuordnen, c.) auch können sie sowohl von Unserem Fiskus als von Unseren Unterthanen nicht nur in Real- sondern auch in Personal-Klagsachen, in so weit diese Güter einen zureichenden Exekuzions-Gegenstand darbieten, oder dafür angenommen werden wollen vor Unseren geeigneten Gerichten belangt werden.“
Ebd., S. 15f.: „Artikel XXXVII. Wenn ein in den rheinischen Bundesstaaten domizilirter Unterthan Güter in Unserem Königreiche besizt, so finden bei einem solchen die Artikel XXXIII und XXXIV bestimmten strengen Maasreglen nicht statt, sondern demselben ist gestattet, diese Güter als Forensis ferner im Besize und Genuß zu behalten, jedoch a.) muß ein solcher auswärtiger Güterbesizer wie im Artikel XXXVI verordnet ist, alle nach den Gesezen Unseres Königreiches darauf haftende Staatslasten und Verbindlichkeiten genau erfüllen, b.) muß derselbe in Hinsicht auf diese Verbindlichkeiten einen Stellvertretter seiner Person anordnen, c.) kann er sowohl von dem Fiskus als von Unseren Unterthanen nicht nur in Real- sondern auch in Personal Klagsachen, in soweit diese Güter einen zureichenden Exekuzions-Gegenstand darbieten, oder dafür angenommen werden wollen, vor Unsere geeignete Gerichten belangt werden. In seinen übrigen Verhältnissen ist ein solcher Forensis als Fremder zu betrachten.“
Ebd.: „Artikel XL. Werden in einem auswärtigen Staate durch Gesez oder besondere Verfügungen entweder Fremde im allgemeinen oder baierische Unterthanen insbesondere von den Vortheilen gewisser Privatrechte ausgeschlossen, welche nach den allda geltenden Gesezen den Einheimischen zustehen, so ist gegen die Unterthanen eines solchen Staates derselbe Grundsaz anzuwenden.“
Proklamation der Annahme der Königswürde vom 1. Januar 1806, RegBl. 1806, S. 3 = DVR Nr. 261, S. 462.
Ebd., S. 1: „Wir haben zwar in Unserem Edikte über das Indigenat und die Staatsbürgerrechte Tit. III verordnet, wie künftig von jedem Unserer Unterthanen zur Erlangung dieser Rechte der konstituzionelle Bürgereid geleistet werden müsse, da Wir aber von dem Antritte Unserer Regierung an wegen eingetretener verschiedener äusseren Umstände die sonst gewöhnliche allgemeine Erb-Landes-Huldigungverschoben haben, und deshalb diese besondere Verpflichtung Unserer Unterthanen bis jezt unterblieben ist, so haben Wir nunmehr, wo die inneren und äusseren Territorial Verhältnisse Unseres Reiches geordnet sind, beschlossen, die Ablegung des Konstituzions-Eides in Unserem ganzen Königreiche feierlich vornehmen zu lassen, um dadurch das in der allgemeinen gesezlichen Staats Vereinigung schon gegründete Band zwischen Regent, Vaterland und den einzelnen Gliedern des Staates noch mehr zu befestigen und die Gesammtkraft zur Erreichung des Gesamtwohles noch mehr zu verstärken. Wir beschliesen hiernach und verordnen wie folgt[.]“
Ebd., S. 2: „Artikel I. Es soll im Laufe des Monats N. in Unserem ganzen Königreiche nach der Vorschrift Tit. I § VIII der Konstituzion [RegBl. 1808, Sp. 989] eine allgemeine Erblandes-Huldigung vorgenommen werden.“
Ebd.: „Artikel II. Jeder Baier, welcher das 21. Jahr zurückgelegt hat, ist unter der Strafe des Verlustes aller öffentlichen bürgerlichen Rechte, verbunden, […] den in dem oben [Artikel I] angeführten §pho der Konstituzion vorgeschriebenen Eid: ‚der Konstituzion und den Gesezen zu gehorchen, dem Könige treu zu sein’ persönlich abzulegen.“
Der organische Senatsbeschluß vom 28. Floréal XII (18. Mai 1804), der die Verfassung vom Jahre VIII ergänzte (vgl. Kerautret, Verfassungsentwicklung, S. 127), vertraute die Regierung über die französische Republik einem Kaiser an, der den Titel „Kaiser der Franzosen“ annahm. Zum Kaiser der Franzosen wurde Napoleon Bonaparte, zu dieser Zeit Erster Konsul der Republik, bestimmt (Tit. I, Artt. 1 u. 2, Godechot/Faupin [Hgg.], Les constitutions, S. 185). Der Kaiser hatte folgenden Eid zu schwören: „Je jure de maintenir l’intégrité du territoire de la République, de respecter et de faire respecter les lois du concordat et la liberté des cultes, de respecter et faire respecter l’égalité des droits, la liberté politique et civile, l’irrévocabilité des ventes des biens nationaux; de ne lever aucun impôt, de n’établir aucune taxe qu’en vertu de la loi; de maintenir l’institution de la légion d’honneur; de gouverner dans la seule vue de l’intérêt, du bonheur et de la gloire du peuple français.“ Sénatus-consulte organique du 28 floréal an XII (18. Mai 1804), Tit. VII „Des Sermen[t]s“, Art. 53, Bulletin des lois de l’Empire français, 4. Serie, Bd. 1 (1804), Nr. 1, S. 14f. (zit.); neuere Drucke z.B. bei Godechot/Faupin (Hgg.), Les constitutions, S. 194, und bei Lentz (Hg.), Dictionnaire, S. 679. Napoleon leistete den Eid im Verlauf der Zeremonie, in der er sich selbst am 2. Dezember 1804 in der Kathedrale Notre-Dame zu Paris zum Kaiser der Franzosen krönte. Nachdem er und seine Gattin Joséphine von Papst Pius VII. gesalbt worden waren, folgte die Selbstkrönung: Napoleon setzte sich die Krone auf und krönte danach die Kaiserin. Die anschließende Inthronisation ging in eine die Krönungsliturgie beschließende Messe über. Der Papst entfernte sich, die Präsidenten der obersten Verfassungsorgane reichten Napoleon das Evangeliar zum Schwur. Der gekrönte Kaiser leistete nunmehr den Eid in der vorgeschriebenen Form. Vgl. das offizielle Protokoll, [Ségur], Procès-verbal, zur Eidleistung S. 58. Zu Napoleons Kaiserkrönung vgl. Hattenhauer, „Unxerunt Salomonem“ (Ablauf, Krönungsordo); Braun, Zwischen Tradition und Innovation (grundlegender Überblick); Braun, Publikationen (Forschungsbericht); Lentz, Le Premier Empire, S. 45-55. Zur Verfassung von 1804: Hartmann, Verfassungsgeschichte, S. 84-88; Interpretation des Verfassungseides bei Kirsch, 1804, S. 356-358.
Deutschsprachige Zeitgenossen konnten den Text des „organischen Senatuskonsultums“ vom 18. Mai 1804 alsbald in Übersetzung z.B. in der Kaiserlich und Kurpfalzbaierische[n] privilegirte[n] Allgemeine[n] Zeitung lesen, die den Text in Fortsetzungen druckte (der hier einschlägige Tit. VII, Art. 53 in Nr. 154 vom 2. Juni 1804, S. 614), oder in der Augsburgische[n] Ordinari Postzeitung, Von Staats, gelehrten, historisch[en] u[nd] ökonomischen Neuigkeiten Nr. 120 vom 20. Mai 1804 (nicht pag.).
Konstitution für das Königreich Bayern vom 1. Mai 1808, Tit. I § 8 (RegBl. 1808, Sp. 989 = DVR Nr. 286, S. 657): „Ein jeder Staatsbürger, der das ein- und zwanzigste Jahr zurückgelegt hat, ist schuldig, vor der Verwaltung seines Kreises einen Eid abzulegen, daß er der Konstitution und den Gesezen gehorchen – dem Könige treu seyn wolle“.
Zentner, „Ausschreibung […]“, BayHStA Staatsrat 236, S. 2: „Artikel III. Wer an dem bestimmten Termin wegen Krankheit oder andern gültigen Ursachen nicht erscheinen kann, muß bei der obrigkeitlichen Stelle, wo er den Eid hätte leisten sollen, seine Entschuldigungs-Gründe anbringen, und nach gehobenen Hindernissen die Leistung desselben längstens innerhalb des darauf folgenden Monats unter dem obigen Präjudiz nachholen, oder nach einer von Uns erhaltenen besondern Dispens denselben schriftlich einsenden.“
Ebd., S. 3: „Artikel IV. Die Prinzen Unseres Hauses, welche ihre konstituzionelle Volljährigkeit nach zurükgelegtem 18ten Jahre erreicht haben, die Staatsminister, die Kronbeamten, die obersten Hofbeamten, der Erzbischof, die Generale, welchen ein Generalskommando übertragen ist, die Kapitains Unserer Garde, und die Präsidenten der obersten Zivil- und Militair-Justizstellen, die Bischöfe, General Kommissärs, die Präsidenten der Appellazions-Gerichte und die Majorats-Besizer leisten diesen Eid in Unserer Residenz unmittelbar in Unsere Hände.“
Ebd.: „Artikel VI. Die Minister und Chefs der Hofstäbe empfangen diesen Eid von dem gesammten Personal der ihnen untergebenen Zentral Stellen, entweder unmittelbar oder durch einen ernannten Kommissär. Auch empfängt diesen Eid der Präsident des obersten Appellazions Gerichts und des General Auditoriats von dem Personal ihrer Gerichte.“
Ebd., S. 3f.: „Artikel VII. Die kommandirenden Generale empfangen denselben von dem unter ihrem Kommando stehenden gesammten Offiziers Corps, und der Kapitain der Garde empfängt ihn von Unsern General- und Flügel-Adjutanten, und dem ganzen Corps der Garde. Jeder Chef eines Regiments und Bataillons hat diesen Eid von sämmtlichen Individuen seines Regiments und Bataillons zu empfangen, welche nach Artikel II zur Leistung desselben verpflichtet sind.“
Zentner, „Ausschreibung […]“, BayHStA Staatsrat 236, S. 4: „Artikel VIII. In den Kreisen sind Unsere General Kommissärs die allgemeine Huldigungs Kommissärs. Sie empfangen den Eid unmittelbar in ihre Hände vom gesammten Kreis-Appellazions-Gerichts- Finanz-Direkzionen- und Oberpostämter-Personal, wie auch von allen übrigen oberen Behörden und Beamten, mit Einschluß der höheren Geistlichkeit, nemlich der Vikariate, Prälaten und Äbte, wo solche vorhanden sind, und der Dekane.“
Ebd., S. 5: „Artikel X. Für die übrigen gröseren Städte, in welchen das General Kommissariat seinen Siz nicht hat, und für die Landgerichte, sollen von Unseren General Kommissärs zum Empfang dieses Eides beauftragt werden: die in jenen Städten bestehenden Polizei Direktoren und Polizei Kommissärs, so wie die Land- und Herrschaftsrichter für ihre Gerichtsbezirke mit Einschluß sämmtlicher nicht ausdrüklich eximirter Einwohner und Patrimonial Gerichte. In die von dem Landgerichts Siz entlegene Distrikte sollen zum Empfang dieses Eides von dem Landrichter eigene Unter-Kommissärs subdelegirt werden, wozu auch in den kleineren Städten und Märkten die Munizipal Räthe, und die Patrimonial Richter in ihren Bezirken zu verwenden sind.“
Ebd., S. 5f.: „Artikel XI. Die Huldigungs-Feierlichkeit soll in jedem Ort an dem bestimmten Tage mit einem öffentlichen Gottesdienste in der Pfarrkirche einer jeden Glaubens-Konfession eröfnet werden. Wir dürfen von den religiösen und patriotischen Gesinnungen der Geistlichkeit Unseres Königreichs erwarten, daß sie bei dieser Gelegenheit nicht unterlassen werden, ihren Gemeinden den Gehorsam gegen den Souverain und die Geseze, ohne welchen weder die öffentliche Ruhe noch die Privat Sicherheit erhalten werden kann, als eines der heiligsten Gebote Gottes einzuprägen.“
Ebd., S. 6: „Artikel XII. Nach geendigtem Gottesdienst zur gegebenen Stunde versammeln sich sämmtliche des Konstituzions-Eides fähige Einwohner, welches Standes sie seien, an dem hierzu bestimmten öffentlichen Orte. Der Huldigungs-Kommissär soll denselben in einer zwekmäsigen Rede die Hauptbestimmungen der Konstituzion und die für jeden Baier daraus hervorgehenden Rechte und Pflichten entwikeln, und ihnen sodann den oben Artikel II bemerkten Eid deutlich vorlesen lassen, welchen am Size des Kreises zuerst das Artikel VIII bemerkte Personal, sodann der Munizipalrath, die Ortsgeistlichkeit und die Offiziers der Nazional Garde in die Hände des General Kommissärs ablegen, von den übrigen Einwohnern ist derselbe zwar von jedem, jedoch insgesammt zu leisten.“
Ebd., S. 7: „Artikel XIV. Über die geschehenen Eidesleistungen sollen förmliche Protokolle geführt, und dieselben von sämmtlichen mittel- und unmittelbaren Beamten dann Orts- und Gemeinde Vorstehern persönlich unterzeichnet werden. Sämmtliche Protokolle müssen an das einschlägige General Kreis Kommissariat eingesendet, und von diesem sowie von den Stadtkommissariaten in den Originalen an das Ministerium der auswärtigen Verhältnisse geschikt, und durch dieses an das Reichsarchiv zur Aufbewahrung abgegeben werden.“
Ebd.: „Artikel XV. Diejenige, welche diesen Eid bereits abgelegt haben, sind von einer weiteren Leistung desselben befreit, sollen aber in dem einschlägigen Huldigungs-Protokoll mit Bemerkung des Anlasses, bei welchen, dann des Ortes und der Zeit, wo und wann sie denselben geleistet haben, besonders angeführt werden.“
Ebd., S. 8: „Artikel XVI. Die Artikel IV vorgeschriebene unmittelbare Eidesleistung in Unsere Hände, so wie jene der Einwohner Unserer Residenz-Stadt soll am N. vor sich gehen, in den Kreisen soll dieselbe in dem Zeitraume der darauf folgenden ersten 14 Tagen desselben Monats dergestalt vorgenommen werden, damit im Anfange des Monats N. sämmtliche Huldigungs Protokolle eingesendet werden können.“ *„NB. Über die Feierlichkeiten in der Residenz ist ein besonderes Program zu entwerfen.“* [Marginalie]
Zentner, „Vortrag zum königlichen geheimen Rath. Die Auflösung der ständischen Verfassung von Salzburg betreffend“, 12 S., BayHStA Staatsrat 236; vgl. Zentner, „Vortrag zum königlichen geheimen Rathe […]“, lithographierter Text, BayHStA Staatsrat 236, S. 27: „Darüber liegt ein besonderer Vortrag bei“.
VO betr. die „Formation der General-Kreis-Kommissariate“ vom 7. Oktober 1810, Artikel VIII, RegBl. 1810, Sp. 903f.: „Wir [sc. der König] erklären endlich, daß die Konstitution Unsers Königreiches, so wie alle den Organismus ihrer Anwendung bestimmenden Edikte zwar auf die neu erworbenen Gebiete, als jezige Bestandtheile des Reiches ohne Ausnahme übergehen sollen; die völlige Gleichstellung derselben mit dem übrigen Reichsgebiete bleibt jedoch rücksichtlich ihrer innern Einrichtung so lange ausgesezt, bis der Uebergang zu jener Gleichstellung durch die nähern Anträge, welche Wir hierüber von den treffenden General-Kreis-Kommissariaten erwarten, gehörig vorbereitet seyn wird.“
Konstitution für das Königreich Bayern vom 1. Mai 1808, Tit. I § 2 (RegBl. 1808, Sp. 987 = DVR Nr. 286, S. 656): „Alle besondern Verfassungen, Privilegien, Erbämter und Landschaftliche Korporationen der einzelnen Provinzen sind aufgehoben.“