BayHStA Staatsrat 238
15 Blätter. Unterschriften des Königs und der Minister. Protokoll: Kobell.
Anwesend:
König Max Joseph.
Staats- und Konferenzminister: Montgelas; Reigersberg.
Geheime Räte: Ignaz Graf v. Arco; Weichs; Graf v. Thurn und Taxis; Franz v. Krenner; Carl Maria Graf v. Arco; Freiherr v. Aretin; v. Effner; v. Schenk; v. Feuerbach.
Ermittlung der Einnahmen des Fürstentums Oettingen-Spielberg aus Steuern und Abgaben
Weichs legt dar, welche Steuern und Abgaben im mediatisierten Fürstentum Oettingen-Spielberg bestanden und auch nach dem Übergang des Fürstentums an Bayern noch bestehen. Gleichzeitig prüft er, wie diese Einnahmen zwischen dem Fürsten und dem Königreich Bayern aufzuteilen sind. Behandelt werden u.a. ständige und fallweise eingezogene Steuern, Nachsteuern, Regalien sowie Einnahmen aus Eigentum. Auch die Schulden des Fürstenhauses sind zu berücksichtigen.
{1r} [1.] Auf Befehl Seiner Majestät des Königs, Allerhöchstwelche {1v} der auf heute angeordneten geheimen Raths Sizung beizuwohnen geruheten, erstattete der königliche geheime Rath Freiherr von Weichs über die Auscheidung der Souverainetäts- und Domanial Gefällen in dem Fürstenthum Oetting Spielberg834 schriftlichen Vortrag, der dem Protokoll lytographirter [!] beiliegt835.
Seine Majestät der König geruheten zu befehlen, daß jedem Punkt und jedem einzelnen Antrage dieses Gutachtens die Meinung der Finanz Direction des Rezat-Kreises, der Steuer- und Domainen Section und des Referenten des Ministerial Finanz Departements zur vollständigen Aufklärung des Gegenstandes beigefügt, und von andern Mitgliedern des geheimen Rathes abgelesen werden solle.
Nach Ablesung des Signats, durch welches der vorliegende Gegenstand an den königlichen geheimen Rath gekommen, welches zu wißen geheimer Rath Graf Carl [Maria] von Arco nothwendig fanden, um im Votiren sich darnach richten zu können, entwikelten geheimer Rath Freiherr von Weichs den geographischen Umfang des Fürstenthums Oetting Spielberg, die Administrazions- {2r} und Regierungs-Verfaßung des Fürstenthums, und die Verfügungen der baierischen Regierung zu Ausscheidung der Souverainetäts- und Domanial Gefällen zu Begründung der gegenseitigen Schulden-Abtheilung, wobei aber geheimer Rath Freiherr von Weichs die Vorfrage zur Erörterung vorlegten: ob die Berechnung nach dem Stande der Besitzergreifungs Epoche, das ist des Etats-Jahres [180]6/7, oder nach dem dermaligen Stande des Etats-Jahres [18]10/11 genommen werden solle. Die Steuer- und Domainen Section seie für leztere Meinung, ohne einen Grund anzugeben; Referent stimme aber der des königlichen Finanz Referendärs bei, daß die Berechnung von der Epoche der Besitzergreifung werde anfangen müßen.
Die Souverainetäts Einkünfte hätten sich seit der Besizergreifungs Epoche merklich geändert, und seien beträchtlich erhöhet worden, wenn daher der dermalige Stand der Renten als Basis der Schuldenabtheilung angenommen würde, so müßten Seine Majestät eine größere Summe von Schulden übernehmen als nach dem Stande von 1806/7. {2v} Die Ausscheidung der Gefällen könne sich nur auf diejenige beziehen, welche zur Zeit der eingetretenen Mediatisirung bestanden, dieß liege in der Natur der Sache.
Geheimer Rath Freiherr von Weichs giengen hierauf zu den allgemeinen Real-Auflagen über, und behandelten I. die beständige Steuer, welche zur Hälfte zur Landschafts Kaße fließt. Sie führten ihre Entstehung, Zwek, Erhebungs-Art und das Object an, und machten einverstanden mit der königlichen Steuer- und Domainen Section den Antrag, daß die Hälfte dieser beständigen Steuer von dem fürstlichen Hauße unter der Benennung Bodenzins erhoben, die andere Hälfte als landesherrliches Gefäll bis zur allgemeinen Steuer-Einführung eingebracht werde.
Seine Majestät der König geruheten, nachdem die Gutachten der Finanz Direction des Rezat-Kreises, der Steuer- und Domainen Section und des Referenten des Finanz-Ministeriums abgelesen waren, über die {3r} Vorfrage, ob die Berechnung nach dem Stande der Besizergreifungs Epoche, das ist, das Etats Jahr 6/7, oder nach dem damaligen Stande des Etats Jahres 1810/11 genommen werden solle, so wie über den Antrag des Referenten rüksichtlich der beständigen Steuer abstimmen zu laßen.
Da der königliche geheime Staats- und Konferenz Minister Graf von Montgelas durch Geschäfte verhindert, noch nicht in der geheimen Raths Versammlung erschienen waren, so erklärten sich der königliche geheime Staats- und Konferenz Minister Graf von Reigersberg und alle anwesende Mitglieder des geheimen Rathes für die Berechnung nach dem Stande der Besizergreifungs Epoche, dem Etats-Jahre 6/7, indem kein anderer Termin als dieser, wo die Souverainetät des Fürstenthums Oetting Spielberg an die Krone Baiern übergegangen, nach rechtlichen Ansichten angenommen werden könne, wogegen aber dem fürstlich Oettingschen Hause für jene Gefälle, welche aus legislativen Maaßregeln nach Baierns Besiznahme unterdrükt worden, eine {3v} verhältnißmäsige Entschädigung allerdings zugesprochen werden müße.
Geheimer Rath Graf Carl [Maria] von Arco, welche sich anfangs gegen diese Meinung und dafür äußerten, daß nach den Ansichten der Steuer- und Domainen Section die Berechnung nach dem damaligen Stande des Etats-Jahres 1810/11 genommen werden müße, da es sich gerade um den nunmehr zu berichtigenden Normal-Fuß für die Theilung der Schulden handle, wobei der wirkliche beiderseitige Einnahms Etat zum Grunde zu legen seie, giengen nachher von diesen Ansichten wieder ab, und theilten jene der übrigen Mitglieder, da die anerkannte Entschädigung für die aus legislativen Maaßregeln unterdrükte Gefälle die Sache wieder gleich stelle.
Dem Antrage des Referenten wegen den beständigen Steuern stimmten alle Mitglieder des königlichen geheimen Rathes bei, und es wurde nur von dem königlichen geheimen Staats- und Konferenz Minister Grafen von Reigersberg bemerkt, daß Sie voraussezen und annehmen müßten, daß nach den Akten genau geprüft {4r} und hergestellt sei, daß diese Steuer, welche zur Hälfte von dem fürstlich Oettingschen Hause erhoben werden solle, ihre Entstehung in der Reluizion der grundherrlichen Gefälle habe, denn ohne diese Voraussezung könnten Sie dem Antrage nicht beistimmen, da aus der älteren deutschen Staaten-Geschichte sattsam hervorgehe, wie sehr die deutschen Fürsten immer getrachtet, unter allerlei Gestalten die Steuer-Gefälle in ihre Domanial-Kaße fließen zu machen.
Seine Majestät der König entschieden, daß die Berechnung nach dem Stande der Besizergreifungs Epoche, dem Etats Jahre 6/7 angenommen werden solle, und genehmigten den Antrag des Referenten wegen der beständigen Steuer.
Rüksichtlich der folgenden Abtheilungen Allgemeine Real-Auflagen
II. beständige landschaftliche Steuern ohne bestimmte Proporzion, III. der Kammer-Steuern
IV. der Rathhauß-Steuern, V. Lichtenmeß-Steuern, VI. Ordinäre Steuern a) des Pfleggerichts Hochaltingen836 b) Städte Steuern {4v} führten geheimer Rath Freiherr von Weichs die Entstehung, den Zwek und die Erhebungs Art derselben an, und legten folgende Anträge vor
Ad II waren Freiherr von Weichs einstimmig mit der königlichen Steuer und Domainen Section der Meinung, daß die 147 fl. 75/8 kr. dem fürstlichen Hauße als Bodenzins belaßen, die 63 fl. 56 kr. aber ad aerarium bis zur allgemeinen Steuer Regulirung verrechnet werden.
Ad III daß ebenfalls nach dem Antrage der königlichen Steuer- und Domainen Section diese nach dem Etat 6/7 2968 fl. 34 5/8 kr. betragende Kammer Steuer von dem fürstlich Oetting Spielbergschen Hauße erhoben werde.
Ad IV daß dieses offenbare Kommunal-Gefäll, welches 1639 fl. 47 ¼ kr. betrage, gar nicht hieher sich eigne.
Ad V daß diese Steuer als ein unwidersprechliches gutsherrliches Gefäl abzunehmen.
Ad VI. ad a) daß dieses Gefäll nach {5r} der Ansicht der Steuer und Domainen Section dem fürstlichen Hauße unter dem Namen Bodenzins verbleibe, und ad b) daß dieses Gefäll ad aerarium einzuziehen jedoch das fürstliche Haus dafür zu entschädigen sei.
Über die Art der Entschädigung ad b, seie die Finanz Direction und die Steuer und Domainen Section verschiedener Meinung, erstere wolle, daß die Abgabe mit 20, leztere daß dieselbe mit 25 zu Kapital erhoben werden solle, welch lezterer Meinung Referent beistimme.
Nachdem die Gutachten der Finanz Direction des Rezat Kreises, der Steuer und Domainen Section und des Referenten des Finanz Ministeriums rüksichtlich dieser Punkte vorgetragen waren, und von den Mitgliedern des geheimen Rathes keine weitere Erinnerungen gegen diese verschiedene Anträge gemacht, und nur von einigen Mitgliedern bemerkt worden, daß, da man den Stand der Berechnung von dem Etats-Jahre 6/7 annehme, auch die Städte-Steuer {5v} der Städte Ulm und Bopfingen bis zu ihrer Überlaßung an die Krone Würtemberg pro rata zum Vortheile des fürstlich Oettingschen Haußes angesezt, auch auf jene an Würtemberg abgetretene Oettingsche Unterthanen bei der Schuldentheilung Rüksicht genommen werde, gegenwärtig aber die Ausscheidung der Souverainetäts- und Domanial Gefälle und Lasten so geschehen müßte, als wenn gar nichts von den Oettingschen Landen an Würtemberg abgetreten worden wäre.
Erst nachhin, wenn diese Ausscheidung einmal richtig sein werde, seie es Gegenstand einer weiteren Abtheilung zwischen den Kronen Baiern und Würtemberg, welche leztere sodann von den übernommenen Schulden sich die rata nach Verhältniß des erhaltenen Bezirks ebenfalls müße überweisen laßen.
In Folge dieses Grundsazes müße daher nicht blos die Städte-Steuer von Nördlingen sondern auch die von Ulm und Bopfingen (soviel hievon das Hauß Oettingen Spielberg betreffe, was aus den Vorträgen nicht ersehen werden könne) mit in die Tableaus aufgenommen, {6r} und in die Kolonne der dem Staate zufallenden Renten eingetragen werden. Nach diesem Verhältniße seien also zwar auf die Souveränitäts-Gefälle pro rata mehr Schulden zu übernehmen, allein so viel Ulm und Bopfingen betreffe, wiederum an Würtemberg zu überweisen.
Wegen der verschiedenen Meinung der Steuer- und Domainen Section, ob die Entschädigung für die Städte-Steuer zu 20 oder 25 zu Kapital erhoben werden solle, erklärten sich der königliche geheime Rath mit dem Referenten für leztere, da alle ständige Abgaben zu 25 zu Kapital erhoben worden.
Seine Majestät der König genehmigten die Anträge des Referenten ad II, III, IV, V, VI a und b der allgemeinen Real-Auflagen, und daß die Entschädigung wegen der Städte-Steuer nach 25 zu Kapital erhoben und angesezt werde. Die aufgestellten Gründsäze rüksichtlich der Städte Steuer von Ulm und Bopfingen, so wie überhaupt der an Würtemberg zu überweisenden Oettingschen {6v} Schulden wurden von Seiner Majestät dem Könige genehmiget.
Geheimer Rath Freiherr von Weichs giengen nun zu den unbeständigen landschaftlichen Steuern über, und trugen I) die Entstehung, den Zwek, die Erhebung und das Object der sehr bedeutenden Steuer des Ordinarii vor, welche 10.694 fl. 12 ¼ kr. betrage, den Sie Ihren [!] motivirten Antrag beifügten, daß dieses Gefäll zwar ein wahres Souverainetäts Gefäll sei, daß aber aus Gründen der Billigkeit das fürstliche Haus für das Ganze dieser aufhören müßenden Steuer entschädiget werde, welches auch der Antrag der königlichen Finanz Direction des Rezatkreises, der Steuer und Domainen Section und des königlichen Finanz Referendärs seie.
Nach Anhörung der sehr umständlich ausgeführten Meinung dieser benannten Stellen und des benannten Finanz Referendärs, und nachdem von den königlichen geheimen Räthen Freiherr von Aretin und von Schenk die näheren Verhältniße, so bei Entwerfung der Declaration und der {7r} nachgefolgten von dem Finanz Ministerio angetragenen Reskripten eingetreten, mündlich auseinander gesezt hatten, geruheten Seine Majestät der König über den motivirten Antrag des Referenten abstimmen zu laßen.
Der königliche geheime Staats und Konferenz Minister Graf von Montgelas, welche in der Versammlung des geheimen Rathes erschienen waren, äußerten, daß Ihren Ansichten nach dieses Gefäll sich vollkommen zur Einziehung eigne, und dem fürstlich Oetting-Spielbergschen Hause eine Entschädigung dafür, jedoch nur aus Gründen der Billigkeit, und nach der vorliegenden königlichen allerhöchsten Declaration vom 17ten Merz 1807 und dem Reskripte vom nämlichen Tage gebühre, denn dieses Gefäll trage alle jene Eigenschaften an sich, welche es zu einem landesherrlichen Gefäll stemple, und seine Entstehung und Erhebung in älteren Zeiten beweise nichts gegen diesen Satz, da es in den älteren Zeiten üblich gewesen, alle Gefälle als ständische Gefälle erheben zu laßen, {7v} und erst durch den Reichs Abschied von 1654 der Grundsaz ausgesprochen und ausgeübt worden, daß Steuern für gewiße Zweke ausgeschrieben und erhoben worden837. Sie vereinigten sich mit dem Antrage des Referenten.
Der königliche geheime Staats und Konferenz Minister Graf von Reigersberg erklärten dieses Gefäll nach Ihren Ansichten vollkommen für eine reine Steuer und ein landesherrliches Gefäll. Entstehung, Zwek und Verwendung beweise, daß hiebei von keiner andern Giebigkeit838 als von Steuern die Rede sein könne.
Dieselbe äußerten sich über die Entstehung und Bestimmung solcher Beeten839 und Steuern in den älteren Zeiten; und daß dieses Gefäll in dem Ötting Spielbergschen von nun an ganz aufhören müße, indeme sonst diese Unterthanen doppelt besteuert, und ungleich härter als die übrige königliche Unterthanen würden behandelt werden. Sie würden nach Ihren Ansichten von diesem Gefälle keinen Anstand nehmen {8r} Seiner Majestät dem Könige die Aufhebung dieses Gefälles ohne Entschädigung für das Oetting Spielbergsche Haus anzurathen, wenn nicht die königliche Declaration vom 19. Merz 1807 vorläge, und das allerhöchste königliche Wort durch das Reskript vom nämlichen Tage gegeben worden, welches zu lösen zu heilig sei, als daß man dem Antrage aller Stellen und des geheimen Raths Referenten entgegen stimmen könnte, nur würden Sie diese Entschädigung blos auf Übernahme einer verhältnißmäsigen Zal Schulden beschränken und keine geistliche noch andere Güther dafür hingeben.
Alle übrige Mitglieder des geheimen Rathes vereinigten sich nach dem Inhalte der königlichen Declarazion und dem allerhöchsten königlichen Reskripte vom 19. Merz 1807 mit dem Antrage des Referenten, daß dieses Gefäll des Ordinarii in dem Fürstenthum Oetting Spielberg aufgehoben, und da die landesherrliche Steuer bereits eingeführt, nicht mehr eingebracht, dagegen aber das fürstlich Oetting-Spielbergsche Haus um so mehr entschädiget {8v} werden solle, als Seine Majestät der König in dem ganzen Benehmen mit den mediatisirten Fürsten Großmuth zum Grunde gelegt, und die Beobachtung dieses Grundsazes bestimmt ausgesprochen haben.
Seine Majestät der König genehmigen den von den Mitgliedern des geheimen Rathes einstimmig angenommenen Grundsaz, daß dieses Gefäll des Ordinariums in dem Fürstenthum Oetting Spielberg aufgehoben, und neben den bereits eingeführten landesherrlichen Steuern nicht mehr erhoben, dagegen aber das fürstlich Oetting-Spielbergsche Haus für den Entgang dieses Gefälles entschädiget werden solle.
Die Art dieser Entschädigung solle dem Antrage des Finanz Ministeriums vorbehalten werden.
II. Extraordinaire Steuern. Freiherr von Weichs bemerkten, wie dieselbe entstanden, welchen Zwek sie gehabt, wie sie erhoben worden, und daß dieselbe in die Klaße der in der königlichen Declaration bezeichneten Darüberschläge sich reihen, {9r} sohin diese extraordinaire Steuer noch ferner als landesherrliches Gefäll zu erklären, und das fürstliche Hauß mit seiner Entschädigungs Forderung rüksichtlich dieses Extraordinarii abzuweisen.
Nach vernommenem Gutachten der Finanz Direction des Rezat-Kreises, der Steuer- und Domainen Section und des Finanz Referendärs, und da von den Mitgliedern des geheimen Rathes keine Erinnerung dagegen gemacht war
so genehmigten Seine Majestät der König diesen Antrag.
III. Ritter-Steuern. Auch die Entstehung, der Zwek und die Erhebungs-Art dieser Steuern, welche blos bei dem Pflegamte Hochaldingen und bei einer Familie Münchroth, bei dem vormals zum Ritterkanton Kocher gehörigen Rittergute Thannhausen vorkommen, wurde von Freiherrn von Weichs vorgelegt, und angetragen, daß so wie die erste Steuer offenbar ein landesherrliches Gefäll seie, so dürfte für die zweite privat Rittersteuer {9v} eine Entschädigung gebühren. Selbe seie eine Privat-Steuer gewesen, die der Ritterguts-Besizer von Welden, und zwar als die einzige Steuer seiner zum Ritterkanton Kocher nicht steuerpflichtigen Hintersaßen bezogen, und in dieser Eigenschaft an das fürstliche Hauß im Jahre 1766 verkaufet.
Die Finanz Direkzion habe eine Entschädigungs Summe von 1.490 fl. 20 kr., als das mit 20 fl. erhöhete Kapital des dermaligen Ertrages jenes Antheiles, der auch bis auf eine Kleinigkeit dem Ertrage von 1766 gleich stehe.
Referent glaubten aber nicht, daß die Erträgniß vom Jahre 1807/8 als die zu Kapital zu erhöhende Rente angenommen werden dürfe, sondern die Rente von 6/7 mit 89 fl. 25 ½ kr. folglich nach 5 Prozent ein Entschädigungs Kapital von 1788 fl. 25 kr. gegeben werden sollte.
Das Gutachten der Finanz Direction des Rezatkreises, der Steuer und Domainen Section und des Finanz Referendärs hierüber wurde abgelesen, und obschon {10r} die königliche geheime Staats und Konferenz Minister Grafen von Montgelas und von Reigersberg anfangs einige Zweifel hatten, ob für diese erkaufte Gefälle einige Entschädigung geleistet werden müße, so wurden dieselbe dennoch, so wie die übrigen Mitglieder des geheimen Rathes durch die, diesen Fall vollkommen entscheidende Stelle der königlichen Declaration bestimmt, sich für den Antrag des Referenten zu erklären.
Übereinstimmend mit diesen Aeußerungen
genehmigten Seine Majestät der König die Anträge des Referenten rüksichtlich der Ritter-Steuer.
In Beziehung auf die Reichs-Steuer, die Steuer nach dem Ansbachschen Fuß, Steuer nach dem momentanen Provisorium, Viehsteuer, Fahrniß-Steuer, respec. Familien Schuzgeld, Gewerbs-Steuer, Schuzverwandter Steuer, Konsumzions Steuer a) Fleisch Accis und Aufschlag {10v} b) Umgeld, Malz und Brandwein c) Umgelds Surrogat d) Stempel-Gefälle, Besoldung, Beiträge aus der Steuer Kaße, Rekognizion der Handwerks Zünften, Gefälle von ertheilten Gewerbs-Rechten, von Meßen und Jahrmärkten führten Freiherr von Weichs die Entstehung, den Zwek und die Erhebung an, und gründeten auf die angegebene Verhältniße gestüzt, die in dem schriftlichen Gutachten enthaltenen Anträge.
Die Meinung der Finanz Direkzion des Rezatkreises, der Steuer- und Domainen Section und des Finanz Referendärs hierüber wurden abgelesen, und da gegen die Anträge des Referenten rüksichtlich dieser Steuern von den Mitgliedern des geheimen Rathes keine Erinnerungen gemacht worden
so geruheten Seine Majestät der König diese Anträge zu genehmigen.
Vertrags Gelder der ehemaligen Reichsstadt Bopfingen. Geheimer Rath Freiherr von Weichs legten die Entstehung dieser Vertrags Gelder, und daß sie {11r} jährlich 10 fl. betragen vor, und äußerten, daß da die Stadt Bopfingen an die Krone Würtemberg gefallen, diese Rente nicht mehr aufgeführt werden könne.
Diesen Antrag theilten die übrigen Mitglieder des königlichen geheimen Rathes nicht, sondern waren der Meinung, daß diese Rente allerdings zum Vortheile des Hauses Oettingen Spielberg bei der Schuldenberechnung angesezt, und nach dem oben aufgestellten Grundsaze wegen Überweisung an die Krone Würtemberg behandelt werden solle.
Der Meinung des geheimen Rathes ertheilten Seine Majestät der König Ihre Beistimmung.
Nachsteuer Gefälle 840. Die Verhältniße dieser Nachsteuer Gefälle, so wie die hierüber bestimmende königliche Declarazion vom 19 Merz 1807 und die Ansichten der königlichen Finanz Direkzion und der Steuer und Domainen Section wurden von Freiherrn von Weichs vorgetragen, und aus den angegebenen Gründen Ihre Meinung dahin geäußert, daß sie mit dem Ausspruche des in Mitte liegenden allerhöchsten Reskripts vom 23 August 1808 um so mehr verstanden, {11v} als der königliche geheime Rath nach Ihrer Einsicht nur nach rechtlichen Ansichten allerunterthänigst begutachten könne. Sollte Seine Königliche Majestät die allerdings vorliegende Billigkeits Gründe zu einer Entschädigung bestimmen, so mögte darauf bei allenfallsiger Lehen Allodifikazion Rüksicht genommen werden können.
Der königliche geheime Staats und Konferenz Minister Graf von Montgelas entwikelten Ihre Ansichten, daß Sie glaubten, daß nach dem deutlichen Inhalte der königlichen Deklarazion vom 19 Merz 1807 dem Hause Oettingen Spielberg diese Nachsteuer Gefälle jedoch nur unter den gesezlichen Bestimmungen belaßen werden müßten; finde dasselbe sich durch die verschiedene Freizügigkeits Verträge der Krone Baiern mit andern Staaten beschädiget, so seie dieses Gegenstand einer besondern Verhandlung, welche aber hieher sich nicht eigne.
Da dieser Aeußerung des königlichen geheimen Staats und Konferenz Ministers Grafen von Montgelas nichts entgegen gesezt wurde, als daß durch die häufigen Freizügigkeits Verträge der Krone Baiern mit andern {12r} Staaten diese Gefälle allerdings geschmälert sein würden,
so genehmigten Seine Majestät der König, daß nach der Meinung des geheimen Staats- und Konferenz Ministers Grafen von Montgelas diese Nachsteuer Gefälle dem Hauße Oetting Spielberg belaßen, und folglich die in dem vorgelegten Etat angesezten 504 fl. 49 ½ kr. in die andere Kolonne übertragen werden.
Welche Bewandniß es mit der Entstehung, dem Zweke und der Erhebung der Juden-Profit-Steuer, der Konzeßions Gelder bei Gutszertrümmerungen, Schuz- und Herbergs Gelder, Schirmgelder von Klein-Nördlingen, Fried-Schazung, Juden Rezepzions Gelder, Schuz- und Herbergs Geld der Juden, Neujahrs-Gelder, Juden Leibzoll, Einzug- und Bürger-Gelder habe, legten geheimer Rath Freiherr von Weichs in ihrem schriftlichen Vortrage vor, und fügten jedem dieser Gefälle ihren Antrag und die Verhältniße so dabei eintreten, bei.
{12v} Die Gutachten der Finanz Direkzion des Rezat Kreises, der Steuer und Domainen Section und des Finanz-Referendärs hierüber wurden abgelesen, und nach erholten Meinungen der Mitglieder des geheimen Rathes, welche alle übereinstimmend mit den Anträgen des Referenten ausfielen, nur daß der königliche geheime Staats- und Konferenz Minister Graf von Montgelas glaubten, daß dem Hause Oetting Spielberg der Genuß des Schuz und Herberg Geldes der Juden nach dem allerhöchsten Reskript vom 18 Juni 1809 zu belaßen wäre, indem jedem Mißbrauche hievon durch die polizeiliche Oberaufsicht der königlichen Stellen vorgebeugt
genehmigten Seine Majestät der König die Anträge des Referenten über die benannten Gefälle, rüksichtlich der Schuz- und Herbergs Gelder der Juden solle die Meinung des geheimen Staats und Konferenz Ministers Grafen von Montgelas angenommen werden.
Geheimer Rath Freiherr von Weichs kamen nun auf die Staats Regalien, und legten rüksichtlich der Zoll-Gefälle, der Geleits Regale, der Jagd-Gefälle {13r} so wie die Gefälle der richterlichen Gewalt: die Appellazions Gelder, die Inventurs Gelder, Sporteln, Kriminal-Strafen, Zoll-Strafen, die Gefälle aus der Polizeigewalt: Polizei-Strafen, Polizei Konfiskazionen, Getreid- Schrannen- und Meß-Gelder, Eich-Gelder von Mäsereien, die Verhältniße und Ihre Anträge hierüber vor.
Die Meinungen der Finanz Direkzion des Rezat Kreises, der Steuer- und Domainen Section, und des Finanz-Referendärs hierüber wurden vorgetragen, und nachdem
Seine Majestät der König die Erinnerungen der Mitglieder des geheimen Rathes erholt hatten, die von dem Referenten wegen den angegebenen Gefällen gemachten Anträge mit Ausnahme jener wegen den Appellazions Geldern und den Kriminal-Strafen genehmiget, indem Allerhöchstdieselben nach den Ansichten der geheimen Staats- und Konferenz Minister {13v} Grafen von Montgelas und von Reigersberg befohlen, daß der Unfug, nach welchem die Protestanten, als solche, höhere Appellazions-Gelder als die Katoliken bezalen müßen, den allerhöchsten Verordnungen widersprechend, sogleich abgestellt, übrigens aber dem Hause Oettingen Spielberg sowohl diese gleich zu stellende Appellazions-Gelder, so lange daßelbe seine Justiz Kanzlei beibehalten wird, als auch die Kriminal Strafen zur Verwendung nach dem königlichen Edicte belaßen werden sollen, so wurde von Allerhöchstdenenselben beschloßen, daß die wegen diesen Gegenständen nothwendige Aenderungen und Verfügungen getroffen werden.
Geheimer Rath Freiherr von Weichs behandelten nun in Ihrem Vortrage die Gefälle des Fürstentums Oetting Spielberg aus dem vollen Privat-Eigenthum, die Renten aus dem fürstlichen getheilten Eigenthume als Lehen-Gefälle, Grund- und Boden-Zinse, Frohn-Dienste, Getreid Gülten, {14r} Guts-Veränderungs-Gefälle, Zehend-Gefälle und legten Seiner Majestät dem Könige und dem versammelten geheimen Rathe die Meinungen der Finanz Direction des Rezat-Kreises, der Steuer- und Domainen Section und des Finanz-Referendärs so wie Ihre Anträge vor.
Nur gegen die Meinung der Finanz Direction rüksichtlich der Lehen Gefälle, womit auch die übrigen Behörden einverstanden scheinen, erinnerten der königliche geheime Staats und Konferenz Minister Graf von Montgelas, daß der von der Finanz Direction aufgestellte Grund, nach welchem sie die Lehens-Gefälle nicht in Ansaz gebracht, irrig seie, indem das Allodifikazions-Kapital, welches aus diesen Lehen gezogen werde, allerdings sich zum Ansaze bei Auseinandersezung der Schulden eigne, daß aber zuvor das ganze Verhältniß dieser Oetting Spielbergschen Lehen untersucht und auseinander gesezt, sohin als ein separirter Gegenstand behandelt werden müße.
Gegen die übrigen Anträge {14v} des Referenten wurden keine weitere Bemerkungen gemacht
und dieselbe von Seiner Majestät dem Könige mit der Ausnahme genehmiget, daß rüksichtlich der Lehens-Gefälle die Meinung des geheimen Staats- und Konferenz Ministers Grafen von Montgelas angenommen und ausgeführt werden solle.
Nachdem geheimer Rath Freiherr von Weichs die Ausgaben auf die Verwaltung des Staats-Vermögens vorgetragen, kamen Dieselbe zu dem in dem Vortrage enthaltenen Schluß-Antrag, welcher die auf jeden Etat zu übernehmende Schulden, die Abrechnung mit dem Hause Oettingen, das Benehmen mit der Krone Würtemberg und die Art, wie die angetragene Entschädigung geschehen solle, umfaßet, und das fürstliche Haus Oettingen rüksichtlich der langen Dauer dieser Gefälle-Auseinandersezung der großmüthigen Rüksicht Seiner Majestät des Königs empfiehlt.
Aus Veranlaß dieses Schluß-Antrages wurde die Frage aufgeworfen, nach welchem Maaß-Stabe die Berechnung der Schulden aufgestellt werden solle, ob hiebei {15r} die Bruto Einnahme oder die reine Einnahme der Revenüen zum Grunde zu legen seie.
Der königliche geheime Staats und Konferenz Minister Graf von Montgelas äußerten, daß nach Ihren Ansichten die Gegenstände, welche den Schluß-Antrag des Referenten umfaßen, sich zur detaillirten Bearbeitung der Ministerien eigne, und es hinlänglich sei, denenselben die von Seiner Majestät dem Könige in dem geheimen Rathe angenommene Hauptgrundsäze und den für die Berechnung festgesezten Stand der Besizergreifungs-Epoche des Etats-Jahres 6/7 mitzutheilen, wornach die einschlagende königliche Ministerien das Geeignete einzuleiten und und zu bearbeiten und jedem Theile zu überweisen hätten, was ihn nach den verschiedenen Eigenschaften der Revenüen treffe.
Seine Majestät der König genehmigten die von dem geheimen Staats- und Konferenz Minister Grafen von Montgelas gegebene Ansichten841.
Nachdem Seine Majestät der König die geheime Raths Sizung verlaßen, wurden
2. von dem königlichen geheimen Rathe Freiherrn von Weichs die nach den Beschlüßen der lezten {15v} Sizung842 entworfene Reskripts Aufsäze an die General Kommißariate des Regen- und Salzach-Kreises wegen der Streitsache der Gemeinde Lintach, gegen den Freiherrn von Lochner, Gemeinde Gründe Vertheilung betreffend und wegen der Beschwerde des Webermeisters Jacob Erhard in Neuenötting gegen das dortige Weber-Handwerk abgelesen, und
von dem königlichen geheimen Rathe angenommen843.
Bestätigung der „Entscheidungen“ durch den König (ohne Datum).
Anmerkungen
Die Rheinbundakte sprach dem König von Bayern das Recht zu, unter anderem in den Fürstentümern Oettingen (Oettingen-Wallerstein und Oettingen-Spielberg) „tous les droits de souveraineté“ auszuüben „Konföderations-Akte der rheinischen Bundes-Staaten“ vom 12. Juli 1806, Art. 24, RegBl. 1807, Sp. 113-116, Zitat Sp. 115. Der König teilte Anfang September 1806 mit, „den Besitz gedachter [das heißt der in Art. 24 der Rheinbundakte aufgezählten] Lande, Herrschaften und Gebiethe nach herkömmlichen Formen ergreifen zu lassen, und Unsere königliche Regierung über dieselbe hiermit wirklich anzutreten, Patent betr. die „Besitznahme der neuen Landestheile des Königreichs Baiern“ vom 3. September 1806, RegBl. 1806, S. 353f., Zitat S. 353. 1810 trat Bayern die ehemals oettingischen Gebiete westlich des Nördlinger Rieses an Württemberg ab; zum neuen Grenzverlauf vgl. die „Ratifikations-Urkunde über den zwischen Baiern und Württemberg am 18. Mai 1810 geschlossenen Staatsvertrag“ vom 1. Juni 1810, RegBl. 1811, Sp. 361-372.
Montgelas bezieht sich hier vermutlich auf § 180 des Jüngsten Reichsabschieds (JRA) vom 17. Mai 1654 (Druck: Buschmann, Kaiser und Reich, S. 454-547, hier S. 535), wonach Untertanen und Bürger einschließlich der Landstände verpflichtet wurden, zum Unterhalt von Militäranlagen „ihren Lands-Fürsten, Herrschafften und Obern mit hülfflichem Beytrag gehorsamlich an Hand zu gehen“, ohne daß sie dagegen bei den obersten Reichsgerichten Klage führen konnten. Schnettger, Art. Jüngster Reichsabschied, in: HRG2 Bd. 2, Sp. 1422-1424, urteilt bündig, Sp. 1422: § 180 JRA verpflichtete die „Untertanen ausnahmslos zur Steuerleistung [...] an ihre Landesherren [...] und [lieferte] diesen damit ein Argument [...], um ihr Besteuerungsrecht gegen landständische Widerstände durchzusetzen“; ähnlich Kotulla, Verfassungsgeschichte, S. 109f. Zur insoweit zurückhaltenden Bewertung des Regelungsgehalts des § 180 JRA durch zeitgenössische Autoren vgl. Schwennicke, Ohne Steuer, S. 236f.
Zur Bede, einer in Geld zu entrichtenden direkten Vermögenssteuer, vgl. DRW Bd. 1, Sp. 1336-1339; Erler, Art. B., in: HRG Bd. 1, Sp. 346-348.
Nachsteuer (Abschoß, Freigeld) war beim Abzug aus einem Herrschaftsbereich (Abzugsgeld) bzw. beim Übergang von Vermögenswerten durch Schenkung oder Erbschaft an Auswärtige zu entrichten. Steuerobjekt war insofern die „Vermögens-Exportation“ (VO 1804, Art. II, siehe sogleich unten). Die Höhe der Abgabe schwankte zeitlich und örtlich; häufig betrug sie das Dreifache der jährlichen Vermögenssteuer oder ein Zehntel der der inländischen Besteuerung fortan entzogenen Vermögenswerte. Vgl. VO betr. die „Bestimmungen über Auswanderungen und Vermögens-Exportationen im Allgemeinen“ vom 6. Juli 1804, RegBl. 1804, Sp. 633-642; Fessmaier, Grundriß, S. 130-132, § 116; DRW Bd. 9, Sp. 1261-1264 s.v. Nachsteuer; Schildt, Art. Abzugsrecht, in: HRG2 Bd. 1, Sp. 56-58.
Zum Schuldenausgleich zwischen Bayern und Oettingen-Spielberg und zum Kontext des Gegenstandes des vorliegenden TOPs vgl. Rehfeld, Mediatisierung, S. 140-151.
Hinweis auf ergangene Entscheidungen in vorliegenden Rekurssachen: RegBl. 1811, Sp. 1513.