BayHStA Staatsrat 208

11 Blätter. Unterschriften des Königs und der Minister. Protokoll: Kobell.

Anwesend:

Staats- und Konferenzminister: Graf v. Montgelas; Graf v. Reigersberg.

Geheime Räte: Maximilian Graf v. Preysing; Ignaz Graf v. Arco; Graf v. Toerring-Gutenzell; v. Zentner; Graf v. Thurn und Taxis; Franz v. Krenner; Carl Maria Graf v. Arco; Freiherr v. Aretin; v. Effner; v. Schenk; Freiherr v. Asbeck; v. Feuerbach; Graf v. Welsberg.

Kompetenzkonflikt (R)

Vortrag Effners in der Streitsache zwischen dem Lohnkutscher Wittmaier und dem Fiskus. Im Verfahrensgang ist ein Kompetenzkonflikt zwischen dem Appellationsgericht in Memmingen und der Finanzdirektion des Illerkreises entstanden. Der Fall an sich ist unbedeutend, doch ist für weitere Fälle zu klären, ob die allgemein unterstellte Kompetenzüberschreitung der Justizstellen zulässig ist. Effner trägt an, entweder die Sache an die (seiner Ansicht nach kompetenten) Justizstellen zurückzuverweisen oder den Lohnkutscher durch einen Vergleich zu entschädigen. In der Umfrage bestreitet Reigersberg die Kompetenz der Justizstellen; ihm folgen alle Geheimen Räte. Der Beschluß geht dahin, Wittmaier die Nichtigkeit der Entscheide der Justizstellen zu eröffnen. Ihm steht es frei, Beschwerde bei den Administrativstellen einzulegen.

{1r} 1. Seine Excellenz, der königliche geheime Staats- und Konferenz-Minister Herr Graf von Montgelas, welche bei Verhinderung Seiner Majestät des Königs und Seiner Königlichen Hoheit des Kronprinzen in der {1v} auf heute angeordneten geheimen Raths Versammlung den Vorsiz führten, riefen die königliche geheimen Räthe Grafen von Taßis, von Effner und Freiherrn von Asbek auf, die bearbeiteten Rekurs-Sachen vorzutragen.

Dieser Aufforderung zu Folge erstattete der königliche wirkliche geheime Rath von Effner über den Kompetenz-Konflikt zwischen dem königlichen Appellazions-Gerichte zu Memmingen dann der königlichen Finanz Direkzion des Iller-Kreises in der Streitsache des Lohnkutschers Wittmaier133 zu Kempten, gegen die altkemptische Landschaft, nunmehr den königlichen Fiscus über Entschädigung wegen Kriegs Erlittenheiten umständlich schriftlichen Vortrag.

Derselbe führte darin die Geschichte dieser Streitsache und die von der in Kempten konstituirten Peraequations Commission134 auf die Forderungen des Lohnkutschers Wittmaier ertheilte Entscheidungen aus, zeigte, wie diese Forderungen an das Appellazions-Gericht in Memmingen gekommen, und welche Einschreitungen von der ehemaligen Landes Direction in Schwaben135 vor und nach der Entscheidung des erwähnten Hofgerichts gemacht worden, dann welche Exception136 der Fiskal Schach137 {2r} nomine fisci abgegeben, und welch weiterer Gang bei der Justiz Stelle in dieser Streitsache befolgt worden.

Durch das Erkenntniß, welches das Appellazions Gericht Memmingen in der Hauptsache erlaßen, in Verlegenheit gesezt, habe die Finanz Direction des Illerkreises sich von dem quieszirten Hofrath Feigele138 ein umständliches Referat verfaßen laßen, und solches an das Finanz Ministerium mit der Anfrage gesendet, ob gegen den lezten Bescheid des Appellazionsgerichts das Revisionsgesuch ergriffen, oder ob nach dem Gutachten des Referenten die Eidesleistung des Klägers abgewartet werden solle, welche Anfrage sammt den Akten von dem Finanz Ministerium der Steuer und Domainen Section zum Gutachten zugeschloßen worden seien.

Herr geheimer Rath von Effner führte an, worin dieses Gutachten der Steuer- und Domainen Section bestanden, nach welchen Ansichten das Ministerium der Finanzen diesen Gegenstand betrachtet, und welches Benehmen zwischen dem Ministerio der Finanzen und der Justiz eingetreten, dann welche weitere Weisungen dem Appellazions Gerichte in Memmingen ertheilt worden.

{2v} Da sich aber dieses eingetretenen Benehmens ohngeachtet die beide Ministerien über den Kompetenz Konflikt zwischen den Justiz und administrativen Stellen nicht vereinigen, noch denselben beseitigen oder abthun konnten, so habe das königliche Justiz-Ministerium für nothwendig gefunden, diesen Konflikt nach den konstituzionellen Verordnungen139 zur Entscheidung des königlichen geheimen Rathes zu bringen, worauf ihme geheimen Rathe von Effner die Akten zum Vortrage zugestellt worden.

Herr geheimer Rath von Effner äußerte, so unbedeutend der Gegenstand dieses Vortrages und des zu entscheidenden Konflicts zwischen den Justiz- und administrativen Stellen seie, da er nur eine geringe Summe betreffe, so wichtig seie derselbe in der allgemeinen Ansicht, nach welcher die Justiz Stelle in diesem Falle die Grenzen ihrer Kompetenz solle überschritten und in das Gebiet der Administrazion eingegriffen haben, woraus für die Zukunft nachtheilige Folgen für den Staat entstehen, und weit bedeutendere Streite in Kriegs-Konkurrenz und Peraequations140 Sachen entspringen könnten.

Referent habe sich aus dieser {3r} Ursache schon in seinem Vortrage sehr umständlich verbreitet, und werde deßen ohngeachtet zu Rechtfertigung seines Antrages noch Manches was schon oben angeführt worden, wieder kurz in Anwendung bringen.

Die zu entscheidende Fragen seien folgende: 1) In welchen Fällen stehet den Justizbehörden eine Kompetenz bei Anständen und Streiten über Kriegslasten, z. B. Einquartierungen, Lieferungen, Vorspann141 und dergleichen Requisizionen, dann über Vertheilung derselben, Bestimmung ihres Regulazionsfußes, dann der dießfallsigen Entschädigungs-Ansprüche zu? 2) Gehört der vorliegende einzelne Fall unter die Kompetenz der Justiz Stellen oder nicht?

Nach Beantwortung dieser zwei Fragen, und aus mehreren umständlich angeführten Gründen, dann nach den abgelesenen Zeugen-Aussagen trug Herr geheimer Rath von Effner darauf an, daß der Lauf der Justiz in dieser Streitsache, die sich nach seiner vollen Überzeugung zur Kompetenz der Justiz-Stellen eigne, wieder eröfnet, oder daß {3v} im Wege des Vergleiches dem Wittmaier der Ausstand seiner Forderung mit 150 fl. vergütet werde.

Seine Excellenz, der königliche geheime Staats und Konferenz Minister Herr Graf von Montgelas verfügten über diesen Antrag die Umfrage.

Seine Excellenz, der königliche geheime Staats und Konferenz Minister Herr Graf von Reigersberg äußerten: die Entscheidung des vorliegenden Kompetenz Konfliktes beruhe auf der Entscheidung der Frage, ob hier ein mit dem Lohnkutscher Wittmann [!] geschloßener Vertrag zu Grunde liege, oder ob die von demselben gegen versprochenen Lohn geleistete Fuhren als Folge eines von den Administrativ-Behörden erlaßenen allgemeinen Regulativs geschehen.

Die in dem Vortrage angeführte Verhandlungen so wie die eidlich vernommene Zeugen bestätigten aber die Existenz eines Vertrages nicht, sondern lieferten im Gegentheile den Beweis, daß die von dem Wittmaier geleistete Fuhren als Folge des von der Obrigkeit getroffenen allgemeinen Regulativs von demselben so wie von andern ja selbst von der Post geschehen. Gleiche Bewandniß habe es mit dem von ihm hergeliehenen Wagen.

In dieser Voraussezung {4r} könnten Sie die Justiz Stellen in dieser Sache nicht als kompetent ansehen, da die Verordnung vom 5ten [!] Jänner 1807142 hierüber die deutlichste Bestimmung gebe, und die von den untern Finanz-Behörden ungeeignet geschehene Einlaßung bei den Justiz Stellen die Kompetenz der lezteren keineswegs begründe.

Sie würden daher gegen den Antrag des Herrn Referenten die Kompetenz der Administrativ Behörden annehmen, könnten aber demohngeachtet den Wunsch nicht unterdrüken, daß diese in ihren Formen und Verhandlungen durch königliche Behörden zum offenbaren Schaden eines Privaten verdorbene Sache durch Vergleich um so mehr geschlichtet werden möge, als dem Lohnkutscher Wittmaier durch die ungeeignete Einlaßung der Finanz Stellen nicht unbeträchtliche Kosten veranlaßt worden.

Mit dieser Abstimmung und der daraus abgeleiteten Nichtkompetenz der Justiz-Stellen waren alle Mitglieder des geheimen Rathes verstanden, nur nahm die Mehrheit der Herrn geheimen Räthe den von Herrn geheimen Rath von Zentner gemachten Zusaz an, daß dem Wittmaier frei stehen solle, wenn er sich über die Behandlung der Peraequations Commission beschwert zu sein glaube, {4v} seine Beschwerde hierüber bei den höheren Administrativ Stellen anzubringen.

Geheimer Rath Freiherr von Aretin war der Meinung, daß zu Beendigung dieser von den königlichen Landesstellen verdorbenen Sache, dieselbe an das auswärtige Ministerium hinüber gegeben, und von demselben die im Streite stehende 150 fl. auf die Konkurrenz-Kaße angewiesen werden sollten. Mit dieser Meinung vereinigten sich zwei Stimmen.

Herr geheimer Rath Graf Carl [Maria] von Arco, welcher ebenfalls gegen die Kompetenz der Gerichts Stellen sich erklärte, führte seine Abstimmung durch folgende Gründe näher aus.

In abstracto gehöre der Fall des Wittmaier allerdings zur Kognizion und Judikatur des ordentlichen Gerichtshofes, denn die Nichteinhaltung des, wenn auch nach einem allgemeinen Maaßstabe versprochenen Miethlohnes und des Ersazes für den ihme zu Verlust gegangenen Wagens seien wahre Rechts Verlezungen, worüber in der Regel nur bei den Gerichtshöfen Hülfe zu suchen sei.

In concreto aber gehöre er nicht dahin. {5r} Das an den Wittmaier gemachte Versprechen des Mietlohnes und des Ersazes für Verlust an Wägen beruhet auf keinem besondern mit ihm eingegangenen Mieths Vertrage.

Dieses Versprechen seie nur allgemein auf jeden Vorspanns Pflichtigen anwendbar gewesen, und die in der Billigkeit gegründete allgemeine Zusicherung der das Vorspannswesen während der Kriegszeiten leitenden Ortsbehörde. Es seie nicht die von einem Privaten gegen irgend einen andern oder von einer Gemeinde gegen einen Privaten eingegangene verbindlich gewesen. Es handle sich hier nicht von einem anderweitigen Geschäfte, wozu die Verfügungen der Behörde zeither die Kriegslasten reguliret, nur die Veranlaßung gegeben.

Aber wenn dergleichen Fälle, wie jener des Wittmaier, wovon dermal die Rede sei, sich nicht zur Kognizion des Gerichtshofes eigneten, so müße es denn doch eine administrative Oberbehörde geben, welche den Einzelnen gegen Bedrükungen und Übervortheilungen der Lokal Peraequations Kommißionen schüze.

Diese bestünden aber in den General-Kreis-Kommißariaten et in ultima in dem königlichen geheimen Rathe, welche hierin {5v} auch offenbar mit eben so großer Genauigkeit in rechtlicher Hinsicht und mit mehr Umsicht und Rükblik auf das ensemble, dann auf das, was zuläßig sei oder nicht, zu sprechen im Stande.

In Folge der von der Mehrheit angenommenen Grundsäze

wurde von dem königlichen geheimen Rathe beschloßen, dem königlichen Appellazions Gerichte zu eröfnen: daß die gedachte Streitsache nach dem Inhalte der bestehenden allerhöchsten Verordnungen, da der Titel, auf welchen der Kläger seine Forderungen gründe, nicht auf einem Privatvertrage, sondern auf einem Lokal Regulativ über Vergütung für Vorspanns-Fuhren und hieraus entstandenen Schaden ruhe, zur Kompetenz der Justiz Stellen sich nicht eigne, sohin die deßfallsige gerichtliche Verhandlungen und Erkenntniße wegen Mangel der Kompetenz nichtig seien.

Auch bleibe dem Wittmaier frei gestellt, wenn er sich über die Behandlung der Perae­quations Commißion beschwert zu sein glaube, seine Beschwerde hierüber bei der höheren Administrativ-Stelle anzubringen.

Das nach diesem Beschluße des königlichen geheimen Rathes von dem Herrn Referenten in der Sizung {6r} entworfene Reskript an das königliche Appellazions Gericht zu Memmingen wurde abgelesen und genehmiget143.

Quartierkostenvergütung (R)

Vortrag Asbecks in der Streitsache zwischen dem Wirt Wolf und der Gemeinde Schweinsdorf wegen verweigerter Quartierkostenvergütung. Wolf hat gegen einen Entscheid des Generalkommissariats des Rezatkreises den Geheimen Rat angerufen. Asbeck trägt an, die Sache an die Justizstellen zu verweisen. Der Geheime Rat folgt mehrheitlich dem Antrag.

2. Der königliche geheime Rath Freiherr von Asbek erstattete über den Rekurs des Wirths Christoph Friedrich Wolf zu Neusiz144, Landgerichts Rothenburg145 gegen das Erkenntniß des General Kommißariats des Rezatkreises in der Streitsache mit der Gemeinde Schweinsdorf146 wegen verweigerter Vergütung der Quartiers Kosten schriftlichen Vortrag.

Nach Vorlegung des Veranlaßes dieser Streitsache und der Exception147 der Gemeinde, so wie des Widerspruches des Klägers führte Freiherr von Asbek an, welche Entscheidungen das Landgericht Rothenburg und das General-Kommißariat des Rezat-Kreises in dieser Sache erlaßen.

Gegen diese lezte Entschließung des General Kommißariats, welches verordnet, „daß es zwar bei der geleisteten Zalung sein Verbleiben habe, jedoch von der regulativmäsigen Revision der Rechnung abhangen solle, ob dem Kläger über das Empfangene noch eine Zalung von den Beklagten geleistet werden müße compensatis expensis“ habe der Wirth Wolf unter Anführung seiner Beschwerden {6v} an das Ministerium der auswärtigen Verhältniße den Rekurs ergriffen und gebeten: a) das Erkenntniß des General Kommißariats bei dem Mangel der Kompetenz als nichtig aufzuheben, b) im Entstehungs-Falle jenes 1mae [sc. Instanz] zu bestätigen. Nach abgeforderten Akten und Bericht seie dieser Gegenstand an den königlichen geheimen Rath gekommen und ihme Freiherrn von Asbek zum Vortrage zugetheilt worden.

Freiherr von Asbek äußerte, daß wenn vorliegender Rekurs schon nicht als Berufung an die oberste Instanz nach den organischen Bestimmungen über die Kompetenz Verhältniße des geheimen Rathes statt finde148, so seie er doch als Nichtigkeits Klage zuläßig auch gegründet. Freiherr von Asbek führte zur Bestärkung dieser Meinung die geeignete Stelle der Verordnung vom 3ten Jänner 1807 an149, und stellte nach Vorlegung mehrerer Gründe seinen Antrag dahin, diesen Gegenstand zur Entscheidung der Justiz Stellen hinzuweisen, wohin er sich allein eigne.

Die Beschwerde über Herabsezung der Kosten Berechnung und Kompensazion der Kosten {7r} höre von selbst auf, da jene ein Gegenstand der richterlichen Beurtheilung sei, die sich auf Liquidität der Forderung verbreiten müße, diese aber als Annexum des Erkenntnißes mit demselben zusammen falle. Auch bemerkte Freiherr von Asbek, er könne hiebei nicht umgehen, das zu rügen, was er schon in seinem lezten Vortrage bemerket. Erlaßen seie das Erkenntniß den 24 Juli, verkündet erst am 29 Oktober vorigen Jahres; warum der zweklose Zwischenraum von Zeit zwischen Erlaßen und Verkünden, dieses gäben die Akten nicht, die Absicht der Regierung bleibe indeßen vereitelt.

Seine Excellenz, der königliche geheime Staats- und Konferenz Minister Herr Graf von Montgelas verfügten über diesen Antrag die Umfrage.

Seine Excellenz der königliche geheime Staats und Konferenz Minister Herr Graf von Reigersberg vereinigten sich mit der Meinung des Herrn Referenten, fügten aber den Antrag bei, diese bemerkte Saumseeligkeit der einschlägigen Stelle in Verkündung der erlaßenen Entscheidung durch einen nachdrüklichen Verweis zu ahnden.

{7f} Mit dieser Ansicht übereinstimmend vereinigten sich alle Herrn geheimen Räthe, nur Herr geheimer Rath Graf Carl [Maria] von Arco griff das Mandat vom 3en Jänner 1807150 als nicht vollständig selbst an, und gab deßwegen anliegendes Votum (Beylage No I) zu Protokoll151.

Auch Herr Graf von Welsberg war der Meinung, daß kein Vertrag in der vorliegenden Sache existire, folglich auch das Mandat vom 3 Jänner nicht hierauf anzuwenden sei, auch war er der Meinung, daß die Gemeinde in derlei Fällen als minderjährig anzusehen seie, und gar keinen solchen Vertrag, wie ihn die Verordnung erfordere, schließen könne.

In Folge der Abstimmungen und der dadurch sich ergebenen Mehrheit

wurde der Antrag des Herrn Referenten genehmiget, und beschloßen, durch das geeignete Ministerium der einschlagenden Stelle die Verzögerung in Verkündung der erlaßenen Entscheidung verweisen zu laßen152.

Ablösung einer Dienstbarkeit (R)

Thurn und Taxis berichtet über den Streit zwischen der Gemeinde Buchbach und Güterbesitzern zu Windheim und Kehlbach. Da die Berufungsfristen nicht eingehalten wurden, ist der Rekurs abzuweisen. Der Geheime Rat folgt dem Antrag.

3. Der königliche geheime Rath Herr Graf von Tassis erstattete in der Rekurs Sache der Gemeinde Buchbach, Landgerichts Teuschniz153 gegen einige Güterbesizer {8r} zu Windheim und Kullbach154 [!] wegen Ablösung einer Huth-Servitut155 schriftlichen Vortrag.

Nach Vorlegung des Facti und der Prozeß-Geschichte dieses Streites, dann der Entscheidungen des Landgerichts und des General-Kommißariats des Mainkreises, bemerkte Herr Graf von Tassis, daß die Gemeinde Buchbach gegen dieses leztere Erkenntniß, durch welches ihre Appellazion als desert156 erklärt, und die nachgesuchte Restituzion abgeschlagen wurde, den Rekurs an den königlichen geheimen Rath, allein nach einem Zeitraume von 98 Tagen, folglich um 63 Tage später, als die gesezliche Fatalien bestimmt seien, ergriffen.

Auf diese Versäumniß der Fatalien um mehr denn zwei Monate und dem deßhalb unterlaßenen Restituzions-Gesuche gründet Graf von Tassis seinen Antrag, die ganze Rekursbeschwerde ohne weiters für desert zu erklären, und äußerte, es seie bei dieser Lage der Sachen unnöthig, einige Bemerkungen über den Unwerth der Berufungs Beschwerde beizufügen, welche eben so sehr gegen bestehende königliche Verordnungen als gegen öffentliche Verhandlungen eines Amtes streite.

{8v} Herr Graf von Tassis las einen nach diesem Antrage verfaßten Reskripts Entwurf an das General Kommißariat des Mainkreises ab.

Auf die von Seiner Excellenz dem königlichen geheimen Staats- und Konferenz Minister Herrn Grafen von Montgelas verfügte Umfrage erklärten sich alle Mitglieder des königlichen geheimen Rathes mit dem Antrage des Herrn Referenten verstanden, und in Folge deßen

wurde der abgelesene Reskripts Entwurf an das General-Kommißariat des Mainkreises genehmiget157.

Landeskultur (R)

Vortrag Effners in der Streitsache zwischen den Söldeninhabern zu Haig und Freiherr von Würtzburg. Effner fordert, es bei der Entschließung des Generalkommissariats zu belassen, wonach von Würtzburg in der landwirtschaftlichen Nutzung des fraglichen Landes durch die Söldeninhaber nicht gehindert werden darf. Der Geheime Rat folgt dem Antrag.

4. Über den Rekurs der Söldner zu Haig158 Landgerichts Kronach im Mainkreise gegen den Freiherrn von Würzburg159 zu Mißwiz160 [!], Kultur betreffend, erstattete der königliche geheime Rath Herr von Effner schriftlichen Vortrag161.

Derselbe legte den Veranlaß und die Geschichte dieser Streit Sache, so wie des darüber entstandenen Prozeßes, dann die Entscheidungen des Hofgerichts Bamberg und des General Kommißariats des Mainkreises vor162. Gegen den Beschluß des General-Kommißariats hätten die Söldner den Rekurs {9r} an Seine Majestät den König ergriffen und aus mehreren Gründen gegen das Erkenntniß des General Kommißariats sich beschweret, worauf der hierüber von dem General-Kommißariate erforderte Bericht und Akten zum königlichen geheimen Rathe zur Entscheidung verwiesen und ihme von Effner zum Vortrage zugetheilt worden.

Nach einem vorgelegten Auszuge dieses Berichtes und nach Ausführung seiner Gründe machte Herr geheimer Rath von Effner den Antrag163: daß es bei der Entschließung des General-Kommißariats, nach welcher der Freiherr von Würzburg in der Kultur des befraglichen Districtes durch die Söldner nicht gehindert werden dürfe, sondern diesen leztern als Weidberechtigten164 nur der Anspruch auf Entschädigung vorbehalten werden müße, dermal sein Verbleiben behalten möge, jedoch unter dem Beifügen, daß es den Söldnern frei gestellt bleibe, wenn sie das privative Eigenthum des kultivirten Bezirks rechtlich erweisen zu können glaubten, diesen Beweis bei den geeigneten Justiz Stellen zu führen. In Folge dieses Antrages {9v} las Herr geheimer Rath von Effner einen Reskripts Entwurf an das General Kommißariat des Main Kreises vor.

Seine Excellenz, der königliche geheime Staats und Konferenz Minister Herr Graf von Montgelas verfügten über diesen Antrag die Umfrage, und da alle Mitglieder des königlichen geheimen Rathes sich mit den Ansichten und mit der Meinung des Herrn Referenten vereinigten,

so wurde der abgelesene Reskripts Entwurf an das General Kommißariat des Mainkreises genehmiget165.

Verteilung von Gemeindegründen (R)

Thurn und Taxis berichtet über den Streit zwischen dem Wasenmeister Spreizer und der Gemeinde Happurg. Es geht um einen von der Gemeinde verweigerten Anteil am Gemeindeanger, den Spreizer geltend macht. Thurn und Taxis beantragt, den Wasenmeister abzuweisen und die entsprechende Entscheidung des Generalkommissariats zu bestätigen. Der Geheime Rat folgt ihm.

5. Über die Rekurs Sache des Wasenmeisters166 Heinrich Spreizer zu Happurg167 Landgerichts Hersbruk im Rezatkreise gegen die dortige Gemeinde wegen einem Antheil an den zu vertheilenden Gemeinde Gründen, erstattete der königliche geheime Rath Herr Graf von Tassis schriftlichen Vortrag, worin derselbe das Factum und die Prozeß Geschichte dieser Streitsache darstellte, die Entscheidungen des Landgerichts und General Kommißariats anführte, und bemerkte, daß gegen diese lezte Entscheidung des General Kommißariats, nach welcher der Wasenmeister Spreizer mit seinem Anspruche {10r} auf einen Antheil an dem Gemeindeanger die Au genannt, abgewiesen und die Kösten kompensirt worden, erwähnter Wasenmeister Spreizer den Rekurs an den geheimen Rath ergriffen.

Diese Sache seie ihme Grafen von Tassis zum Vortrage zugetheilt worden, und nach seiner Ansicht liege in dieser Streitsache einzig die Frage vor, ob der Wasenmeister Spreizer zu Happurg befugt sei, einen Antheil bei Vertheilung der Gemeinde-Gründe zu Happurg zu fordern.

Da die Entscheidung dieser Frage aus einer bei den Akten befindlichen öffentlichen Urkunde, woraus Graf von Tassis die betreffende Stelle anführte, hervorgehe, und da mehrere rechtliche Gründe dem Anspruche des Spreizer entgegen stehen, so stellte Graf von Tassis seinen Antrag dahin, den Wasenmeister Spreizer mit seiner Rekurs-Beschwerde abzuweisen, und den Bescheid des General Kommißariats des Pegniz Kreises vom 27 Dezember 1810 lediglich zu bestätigen.

In Folge dieses Antrages las Herr Graf von Tassis einen Reskripts Aufsaz an das General-Kommißariat des Rezatkreises ab.

{10v} Nach erfolgter Umfrage, und da alle Mitglieder des königlichen geheimen Rathes mit diesem Antrage sich vereinigten, und nur geheimer Rath Herr Graf von Welsberg bemerkte, daß diese in den Akten vorgekommene Verzichtleistung des Wasenmeisters Spreizer für seine Kinder sehr nachtheilig sei, und er glaube, daß denselben der Anspruch auf einen Antheil vorbehalten bleiben solle, indem er doch nach dem Edict über das Gemeindewesen als Gemeinds Glied anzusehen sei168,

so wurde der abgelesene Reskripts Aufsaz an das General-Kommißariat des Rezatkreises genehmiget169.

Gemeindegründe (R)

Vortrag Effners in der Streitsache zwischen den Juden in Scheinfeld und der Gemeinde. Es geht um den Anteil an den zur Landwirtschaft verteilten Gemeindegründen. Das Generalkreiskommissariat hat gegen die Judenschaft entschieden; dagegen hat diese Beschwerde zum Geheimen Rat eingelegt. Effner trägt an, die Entscheidungen der Unterbehörden zu bestätigen. Der Geheime Rat folgt dem Antrag.

6. In einem schriftlichen Vortrage, den Herr geheimer Rath von Effner über den Rekurs der Judenschaft zu Marktscheinfeld170 im Rezatkreise in ihrer Streitsache gegen die Gemeinde daselbst wegen verweigertem Antheil an den zur Kultur ausgetheilten Gemeinds-Gründen erstattete, führte derselbe die Geschichte dieses Streites an, legte die Erkenntniße des Landgerichts und des General Kommißariats des Rezatkreises nebst den Entscheidungs Gründen vor, und bemerkte, daß die Judenschaft gegen dieses lezte Erkenntniß, wodurch sie mit ihrem Gesuche abgewiesen worden, den Rekurs {11r} an den königlichen geheimen Rath ergriffen, und ihre Beschwerdeschrift mit mehreren Gründen unterstüzt habe.

Der hierüber von dem General Kommißariate erforderte Bericht mit Akten seie hierauf ihme von Effner zum Vortrage zugestellt worden.

Da in Hinsicht der Förmlichkeiten keine Bedenken obwalten, so erklärte sich Herr geheimer Rath von Effner, aus Gründen, die er anführte, in der Hauptsache durchaus mit den Entscheidungen der Kulturs-Behörden einverstanden, und legte einen nach diesem Antrage verfaßten Reskripts Aufsaz an das General Kommißariat des Rezatkreises vor.

Einstimmig mit diesem Antrage erklärten sich nach verfügter Umfrage alle Mitglieder des königlichen geheimen Rathes

und so wurde der abgelesene Reskripts Aufsaz an das General-Kommißariat des Rezatkreises genehmiget171.

Der König bestätigt die Entscheidungen „in den vorgetragenen Recurs Sachen und dem Competenz Conflict“ (28. Januar 1811).

Anmerkungen

133

RegBl. 1811, Sp. 215: Wiltmeyer.

134

Einer Peräquationskommission oblag es, Schuldenlasten gleichförmig zu verteilen. Vgl. Schweizer, Fremdwörterbuch, S. 383; Neues allgemeines Handwörterbuch Bd. 2, S. 139 (jeweils s.v. P.).

135

Die Landesdirektion in Schwaben wurde mit VO vom 10. Oktober 1803, RegBl. Schwaben 1803, Sp. 57-77, als Provinzialbehörde für die durch den Reichsdeputationshauptschluß vom 25. Februar 1803 an Bayern „zu Entschädigungen zugewiesenen Hochstifte, Prälaturen und vormalige[n] Reichsstädte in Schwaben“ sowie die diesseits des Lechs gelegenen Bestandteile der älteren Kurlande eingerichtet. Unter Leitung des Ministerialdepartements der auswärtigen Angelegenheiten besorgte die Landesdirektion die „Staatsverwaltung, die Aufsicht und Bearbeitung aller Staatsrechtlichen und Staatswirthschaftlichen [Gegenstände]“, die nicht den Justiz- und Militärbehörden eigens zugewiesen waren, Sp. 58. Im Gefolge der in der Konstitution vom 1. Mai 1808 befohlenen Einteilung des Königreichs in Kreise, Tit. I, § 4, RegBl. 1808, Sp. 987 = DVR Nr. 286, S. 656, wurden die Generalkreiskomissariate als neue Mittelstellen der Verwaltung eingerichtet. Vgl. HBÄGG, S. 36f.

136

(Prozessuale) Einrede. Hofstätter, Juristisches Wörterbuch, S. 175 s.v. E.

137

Judas Thaddäus Schach Edler von Königsfeld (geb. 1772), 1808 Fiskal beim Hofgericht Memmingen. Biogramm: Protokolle Bd. 3, S. 238f. Anm. 642.

138

Joseph Feigele, hochfürstlich-Kemptischer Hofrat und Archivar, belegt bei Immler, Provenienzbereinigung, S. 181.

139

Gemäß OE betr. die „Bildung des Geheimen Raths“ vom 4. Juni 1808, Tit. II, Art. 7, RegBl. 1808, Sp. 1332, beurteilte der Geheime Rat „die Kompetenz-Streitigkeiten zwischen den Gerichts- und Verwaltungs-Stellen“.

140

Peräquation meint den Ausgleich, insbesondere die gleichförmige Verteilung von Schuldenlasten. Vgl. Schweizer, Fremdwörterbuch, S. 383 s.v. P.; Neues allgemeines Handwörterbuch Bd. 2, S. 139 s.v. P.

141

Vorspann bezeichnet sowohl die Bespannung eines Wagens mit Zugtieren (Pferde, Ochsen) als auch die vor einem schon bespannten Wagen vorgeschirrten Zugtiere. Vgl. Adelung, Bd. 4, Sp. 1299 s.v. V.; DWB Bd. 12/2, Sp. 1598-1601.

142

VO betr. die „Gerichtsbarkeit für Rechtsstreite über Kriegslasten“ vom 3. [!] Januar 1807, RegBl. 1807, Sp. 53-55.

143

Hinweis auf ergangene Entscheidung in vorliegender Rekurssache: RegBl. 1811, Sp. 215.

144

Neusitz, Landkreis Ansbach, Mittelfranken.

145

Rothenburg ob der Tauber, Landkreis Ansbach, Mittelfranken.

146

Schweinsdorf, Gemeinde Neusitz, Landkreis Ansbach, Mittelfranken.

147

(Prozessuale) Einrede. Hofstätter, Juristisches Wörterbuch, S. 175 s.v. E.

148

Vgl. OE betr. die „Bildung des Geheimen Raths“ vom 4. Juni 1808, Tit. II, Art. 6, RegBl. 1808, Sp. 1332; VO betr. die „Vervollständigung der Kompetenzregulirung des königlichen geheimen Rathes in administrativ, polizeilich und finanziellen Gegenständen“ vom 8. August 1810, RegBl. 1810, Sp. 642-646.

149

Die VO betr. die „Gerichtsbarkeit für Rechtsstreite über Kriegslasten“ vom 3. Januar 1807, RegBl. 1807, Sp. 53-55, verwies Streitigkeiten und Beschwerden über Kriegslasten und deren Verteilung sowie Entschädigungsansprüche grundsätzlich in die Kompetenz der Administrativbehörden. Waren die Streitigkeiten hingegen von der Art, „daß diese Lasten nur die Veranlassung des Streitgegenstandes sind“ (Sp. 54), die Entscheidung mithin von privatrechtlichen Beziehungen oder Verträgen der Parteien abhing, so war die Justiz kompetent.

150

RegBl. 1807, Sp. 53-55.

151

Carl Maria Graf von Arco, Beilage zum Protokoll vom 24. Januar 1811, 2 Bll., BayHStA Staatsrat 208, mit Kritik an der VO vom 3. Januar 1807 und Novellierungsvorschlag.

152

Hinweis auf ergangene Entscheidung in vorliegender Rekurssache: RegBl. 1811, Sp. 214f.

153

Teuschnitz, Landkreis Kronach, Oberfranken.

154

Buchbach, Windheim und Kehlbach sind Ortsteile von Steinbach am Wald, Landkreis Kronach, Oberfranken.

155

Eine Servitut (Dienstbarkeit) ist das dingliche Recht auf beschränkte Nutzung einer fremden Sache, im vorliegenden Fall also das Recht, auf einem dienenden Grundstück Vieh zu weiden. Vgl. Neschwara, Art. Dienstbarkeit, in: HRG2 Bd. 1, Sp. 1054-1056; DWB Bd. 4.2, Sp. 1983-1985 s.v. Huth, hier Sp. 1985 (Huth: „das hüten des viehs, grundstück auf dem dieses geschieht und das gehütete vieh selbst“).

156

Desert: aufgegeben, aufgehoben; Bruns, Amtssprache, S. 31 s.v. d.

157

Hinweis auf ergangene Entscheidung in vorliegender Rekurssache: RegBl. 1811, Sp. 215.

158

Haig, Gemeinde Stockheim, Landkreis Kronach, Oberfranken.

159

Karl Philipp Veit Freiherr von Würtzburg (1752-1819) durchlief eine Laufbahn in fürstbischöflich bzw. großherzoglich würzburgischen Diensten: Kämmerer, Geheimer Rat, zuletzt Präsident der Landesdirektion und der obersten Justizstelle. In letztgenannter Funktion auch nach dem Übergang in das Königreich Bayern 1814 bis 1817 tätig (1817 in temporäre Quieszenz versetzt; Verleihung des Titels eines Geheimen Rates). 1814 Zivilverdienstorden der baierischen Krone, Dezember 1818 erblicher Reichsrat. Einzelheiten bei Hotzelt, Familiengeschichte, S. 637-668; vgl. RegBl. 1814, Sp. 109; RegBl. 1817, Sp. 324; AllgIntBl.1819, Sp. 10.

160

Mitwitz, Landkreis Kronach, Oberfranken.

161

Johann Nepomuk von Effner, „Vortrag in dem geheimen Rathe über den Rekurs der Soeldner zu Haig im Landgerichte Cronach im Maynkreise gegen den Freyherrn vom Würzburg zu Miswiz, die Kultur betreffend“, Kopie, 9 Bll., BayHStA Staatsrat 208.

162

Der Streit hatte 1802 begonnen, als Freiherr von Würtzburg den Söldeninhabern in Haig verbot, einen angeblich in seinem Eigentum befindlichen sumpfigen Grund von ungefähr 700 Morgen weiterhin für die Viehwirtschaft zu nutzen. Versuche der Söldeninhaber, eine gütliche Einigung zu finden, schlugen fehl – sie beschritten den Klageweg. Ein Verfahren beim Reichskammergericht wurde in der Endphase des Alten Reiches nicht entschieden, doch eine neue Klage beim Hofgericht Bamberg erbrachte am 20. April 1809 ein Urteil zugunsten der Söldeninhaber. Freiherr von Würtzburg legte dagegen Berufung beim Oberappellationsgericht ein, die am 4. August 1809 abgewiesen wurde. Darauf begann Würtzburg, die sumpfigen Gründe zu kultivieren, um Holzwirtschaft zu betreiben; gleichzeitg ersuchte er das Generalkommissariat des Mainkreises, ihn bei diesem Unterfangen gegen die Söldeninhaber zu schützen, die mit „ihrem fortgesezten Viehtriebe“ den Aufwuchs der Bäume schädigten. Das Generalkommissariat fällte am 2. Januar 1810 eine Entscheidung, die Würtzburgs Begehren entsprach. Dagegen legten die Söldeninhaber am 8. Februar 1810 Beschwerde zum Geheimen Rat ein. Vgl. Effner, Vortrag, Bl. 1r-6r, Zitat 2r.

163

Vgl. ebd., Bl. 7v-9v (Antrag und ausführliche Begründung).

164

Weideberechtigte haben das Recht, ihr Vieh auf Gründen weiden zu lassen, die nicht ihr (alleiniges) Eigentum sind. Vgl. DWB Bd. 28, Sp. 557 s.v. weideberechtigt.

165

Hinweis auf ergangene Entscheidung in vorliegender Rekurssache: RegBl. 1811, Sp. 215.

166

Wasenmeister: Abdecker, auch Scharfrichter; s. DWB Bd. 13, Sp. 2286f. s.v. W.; Adelung, Wörterbuch Tl. 4, Sp. 1399 s.v. W.

167

Happurg, Landkreis Nürnberger Land, Mittelfranken.

168

Das „Edikt über das Gemeinde-Wesen“ vom 24. September 1808 führte in Bezug auf die Mitglieder einer Gemeinde aus, Tit. I, § 3, RegBl. 1808, Sp. 2406: „[…] eine jede Gemeinde [besteht] aus den Einwohnern, welche in der Markung besteuerte Gründe besizen, oder besteuerte Gewerbe ausüben“.

169

Hinweis auf ergangene Entscheidung in vorliegender Rekurssache: RegBl. 1811, Sp. 215.

170

Scheinfeld, Landkreis Neustadt a.d.Aisch-Bad Windsheim, Mittelfranken.

171

Hinweis auf ergangene Entscheidung in vorliegender Rekurssache: RegBl. 1811, Sp. 215.